Anl A.01_Hinweise zur Verfahrensart.docx

Lieferung elektrischer Energie für 91 Lieferstellen 2027–2028 mit Verlängerungsoption 2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Hinweise zur Verfahrensart

Wahl der Verfahrensart, § 14 VgV

Die Auftraggeberin schreibt die Leistungen im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß § 15 Absatz 1 VgV, in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung geltenden Fassung, aus.

Offenes Verfahren, § 15 VgV

Verfahrensbeschreibung

Bei einem offenen Verfahren fordert die öffentliche Auftraggeberin eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben

Die öffentliche Auftraggeberin darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

Ablauf des Verfahrens (vereinfachte Darstellung)

Angebotsphase

Interessierte Unternehmen können innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot auf den abgefragten Leistungsgegenstand abgeben. Sämtliche in den Bewerbungsbedingungen getroffenen Regelungen sind bei Abgabe des Angebots zu beachten.

Unklarheiten zu den Vergabeunterlagen sind innerhalb der Angebotsphase zu klären.

Wertungsphase

Die Auftraggeberin darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen. Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern der Auftraggeberin gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

Die Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit sowie auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. In der VgV näher bestimmte Unterlagen können von der Auftraggeberin bei Bedarf nachgefordert werden.

Postprozessuale Phase

Das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen wird innerhalb der Bindefrist der Angebote über den beabsichtigten Zuschlag informiert.

Unbeschadet des § 134 GWB teilt die öffentliche Auftraggeberin jedem Bieter unverzüglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zuschlagserteilung mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde. Es gilt § 62 VgV.

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