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Lieferung elektrischer Energie für 91 Lieferstellen 2027–2028 mit Verlängerungsoption 2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

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Bewerbungsbedingungen zum

Offenen Verfahren

Stromlieferung für die AOK Nordost für die Jahre 2027 und 2028 mit einmaliger Verlängerungsoption für das Jahr 2029

Inhaltsübersicht

Teil A – Anschreiben & Verfahrensangaben

1. Allgemeine Angaben 5

1.1 Ausschreibende Stelle und Auskünfte 5

1.2 Bezeichnungen und Abkürzungen 5

1.3 Gegenstand der Ausschreibung 5

1.4 Losteilung 6

1.5 Rechtlicher Rahmen 6

1.6 Datenschutz und Verschwiegenheitsverpflichtung 6

1.7 Datenschutzrechtliche Informationspflichten 7

1.8 Ausfallbedingter Auftragnehmerwechsel 9

2. Verfahrensablauf 9

2.1 Verfahrensart 9

2.2 Kommunikation 9

2.3 Fristen und Eröffnungstermin 12

2.4 Angebotsform und -einreichung 12

2.5 Bewerber-/Bietergemeinschaft 15

2.6 Unterauftragnehmer/Nachunternehmer 16

2.7 Eignungsleihe 16

2.8 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen 17

3. Wertung und Prüfung der Angebote 17

3.1 Formale Prüfung 17

3.2 Zuschlagskriterien 18

3.3 Eignung 18

Anlagen:

Anl A.01: Hinweise zur Verfahrensart

Anl A.02: Wertungsmatrix

TEIL B – Angebotsunterlagen (Obligatorisch)

Anlagen, die (soweit zutreffend) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:

Anl B.01: Angebotsformblatt

Anl B.02: Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung

Anl B.03: Preisblatt

Anl B.04: Allgemeine Angaben & Erklärungen

Anl B.04A: Eigenerklärung Russlandsanktionen

Anl B.05: EE zu Eignungskriterien

TEIL C – Angebotsunterlagen (fakultativ)

Anlagen, die auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin ausgefüllt einzureichen sind:

Anl C.01: Verpflichtungserklärung Dritt- & Unterauftragnehmer

TEIL D – Vertragsbedingungen inkl. Anlagen

Anl D.01: Mustervertrag

Anl D.01a: Ergänzende Vertragsbedingungen

Anl D.02: Leistungsbeschreibung

Anl D.02a: Lieferstellen

Anl D.02b: Lastgang

Abkürzungsverzeichnis

AG Auftraggeberin

Anl Anlage/Anlagen

BbgVergG Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG)

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

DSGVO Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverordnung

EE Eigenerklärung

gem. gemäß

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

i.V.m. in Verbindung mit

KonzVgV Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung)

lit. litera (Buchstabe)

MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz)

SektVO Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung)

SGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil

SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SRVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

StGB Strafgesetzbuch

SVHV Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

UVgO Unterschwellenvergabeordnung Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung)

VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOL/A Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Leistungen)

VOL/B Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen)

WRegG Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz)

Teil A – Anschreiben & Verfahrensangaben

Allgemeine Angaben

Ausschreibende Stelle und Auskünfte

Bedarfsstelle

Auftraggeberin (nachfolgend auch als AOK Nordost bezeichnet) für den abschließenden Vertrag und vertragshandelnde Stelle ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch:

Arbeitsplatz und IT

Beschaffungsstelle

Die Beschaffungsstelle der AOK Hessen in Frankfurt am Main führt dieses Verfahren für die AOK Nordost durch und ist für die Kommunikation mit den Bietenden zuständig. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Kommunikation“.

Bezeichnungen und Abkürzungen

Die AOK-Gemeinschaft steht mit ihrem Markenkern „Gesundheitskasse“ für die Krankenversicherung der gesamten Bevölkerung in allen Regionen Deutschlands. Sie ist eine große Solidargemeinschaft und für alle da (Markenleitbild der AOK-Gemeinschaft). Das bildet sie auch in der Kommunikation mit ihren Versicherten ab.

Die AOK …

  • behandelt alle Menschen gleichwertig und spricht sie angemessen an,
  • verwendet als modernes Unternehmen eine zeitgemäße Sprache, die zu ihr passt,
  • kommuniziert höflich, kundenorientiert und verständlich,
  • berücksichtigt eine sich stetig verändernde Sprache und die Vielfalt in der Gesellschaft,
  • wählt ihre Sprache zielgruppengerecht.

Bei den hier gegenständlichen Vergabeunterlagen werden, die jeweils von den vergaberechtlichen Grundlagen genutzten Geschlechtsformen verwendet. Im Rahmen von personenbezogenen Bezeichnungen gilt dabei die gewählte Form für alle Geschlechter.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind in diesen Vergabeunterlagen mit „Bieter“ bzw. „bietende Unternehmen“, „Teilnehmer“ und/oder „Auftragnehmer“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bietergemeinschaften gemeint.

Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Bewerber und Bieter als auch Bewerber- und Bietergemeinschaften.

Gegenstand der Ausschreibung

Die Ausschreibung beinhaltet den Abschluss eines Vertrages über die Stromlieferung für die Jahre 2027 und 2028 mit einmaliger Verlängerungsoption für das Jahr 2029 für die AOK Nordost nach Maßgabe der in den gesamten Vergabeunterlagen ausgeführten Bedingungen.

Losteilung

Die Leistungen sind nicht in Lose aufgeteilt.

Die Leistungen werden auf die Dauer von zwei Jahren ab dem 01.01.2027 vergeben. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht von der Auftraggeberin oder dem Auftragnehmer mit einer Frist von neun Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Der Vertrag endet spätestens am 31.12.2029.

Rechtlicher Rahmen

Für die abzuschließenden Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Wirtschaftsteilnehmer erkennen die Leistungsbeschreibung sowie den Mustervertrag nebst Anlagen (jeweils Teil D) uneingeschränkt an. Etwaige AGB, Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen der Bieter/Auftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.

Datenschutz und Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Vergabeunterlagen und alle Informationen, welche die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes und ggf. zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden. Jede Nutzung für andere Zwecke ist untersagt. Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Auftraggeberin zulässig.

Beabsichtigen die Wirtschaftsteilnehmer nach Durchsicht der Vergabeunterlagen kein Angebot abzugeben, haben sie diese zu vernichten und dies auf Verlangen der Auftraggeberin zu bestätigen.

Über alle Informationen, die aus den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren hervorgehen, haben deren empfangsberechtigten Personen auch über den Zeitpunkt der Angebotsphase hinaus Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben hierzu auch die mit dem Vergabeverfahren betrauten Mitarbeiter/innen zu verpflichten.

Die von den Wirtschaftsteilnehmern erbetenen personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Die Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung des Angebotes.

Die Auftragnehmer haben alle im Rahmen ihrer Tätigkeit ihnen bekannt gewordenen Daten und Kenntnisse streng vertraulich zu handhaben. Diese Verpflichtung ist an Unterauftragnehmer ungemindert weiterzugeben.

Die Wirtschaftsteilnehmer haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (DSGVO, Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch, Hessisches Datenschutzgesetz) sicherzustellen.

Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Die AOK Hessen nimmt den Schutz von personenbezogenen Daten / Sozialdaten sehr ernst und bewahrt Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren verarbeitet die AOK Hessen personenbezogene Daten / Sozialdaten der Wirtschaftsteilnehmer. Nachfolgend wird daher im Sinne der Art. 13 f. DSGVO über die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten / Sozialdaten informiert.

Eine Informationspflicht der AOK Hessen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten / Sozialdaten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c) der DSGVO nicht. Dessen ungeachtet stehen auch diese Daten unter dem Schutz des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I).

Verantwortliche

Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten / Sozialdaten Verantwortlichen:

AOK Hessen. Die Gesundheitskasse in Hessen., Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen und der Auftraggeberin

Bei allen Fragen rund um die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie bei der Ausübung der Ihnen gegen die Verarbeitung zustehenden Rechte können Sie sich jederzeit an

die AOK Hessen und die Auftraggeberin wenden. Hierzu reicht ein Hinweis an die jeweiligen

Datenschutzbeauftragten, erreichbar unter:

− Datenschutzbeauftragte der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, Brandenburger Str. 72, 14467 Potsdam, E-Mail: Datenschutz-Service@nordost.aok.de,

und:

Herr Holger Schmitz, DSB AOK Hessen, Battonnstr. 40, 60311 Frankfurt/Main

Zweck der Verarbeitung

Zweck der Verarbeitung ist die Durchführung eines Vergabeverfahrens.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c), e), Abs. 2 u. Abs. 3 S. 1 lit. b) DSGVO i.V.m. § 22 SVHV bzw. §§ 97 ff. GWB.

Empfängerin von personenbezogenen Daten

Die AOK Hessen ist Empfängerin etwaiger personenbezogener Daten / Sozialdaten im Rahmen von Vergabeverfahren.

Aufgrund der Verpflichtung nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) wird seitens der öffentlichen Auftraggeberin bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für die Wirtschaftsteilnehmer, die oder der den Zuschlag erhalten soll/en, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister i.S.d. Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG) angefordert. Im Rahmen der Registerabfrage werden ggf. personenbezogene Daten / Sozialdaten an das Wettbewerbsregister weitergeleitet.

Die AOK Hessen informiert gem. § 134 Abs. 1 GWB Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Die AOK Hessen übermittelt gem. § 39 Abs. 1 und 2 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt und enthält Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde.

Kriterien für die Dauer der Speicherung

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten / Sozialdaten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 35 SRVwV).

Rechte der betroffenen Person

  • Recht auf Auskunft

Es besteht ein Recht auf Auskunft über die von der Auftraggeberin verarbeiteten personenbezogenen Daten / Sozialdaten im Sinne des Art. 15 DSGVO.

  • Recht auf Berichtigung

Es besteht ein Recht auf Berichtigung von bei der Auftraggeberin gespeicherten personenbezogenen Daten / Sozialdaten im Sinne des Art. 16 DSGVO, sofern den Wirtschaftsteilnehmer betreffende Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

  • Recht auf Löschung

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung im Sinne des Art. 17 DSGVO der den Wirtschaftsteilnehmer betreffenden personenbezogenen Daten / Sozialdaten. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten / Sozialdaten des Wirtschaftsteilnehmers im Sinne des Art. 18 DSGVO zu verlangen.

  • Recht auf Widerspruch

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Wirtschaftsteilnehmers ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden personenbezogenen Daten / Sozialdaten im Sinne des Art. 21 DSGVO zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Hessen ist:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Gustav-Stresemann-Ring 1

65189 Wiesbaden

Sie haben das Recht, sich bei den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten / Sozialdaten nicht rechtmäßig erfolgt.

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des „Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ unter https://datenschutz.hessen.de/ entnehmen.

Ausfallbedingter Auftragnehmerwechsel

Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ausführung des Auftrages in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses den Bietern anzutragen, die im Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der durch Zuschlag begünstigte Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus anderen Gründen endgültig ausfällt (§ 132 Absatz 2 Nr. 4a GWB).

Verfahrensablauf

Die im Folgenden aufgeführten Ausschreibungsbestimmungen legen den rechtlichen Rahmen und den Ablauf des Vergabeverfahrens fest. Diese Bestimmungen sind zwingend einzuhalten.

Verfahrensart

Die Auftraggeberin schreibt die Leistungen als Offenes Verfahren gemäß § 15 Absatz 1 VgV, in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung geltenden Fassung, aus. Beachten Sie hierzu zusätzlich die Ausführungen und Vorgaben der Auftraggeberin in der Anlage „Hinweise zur Verfahrensart“.

Kommunikation

Sprache

Das Angebot sowie sämtliche im Kontext dieser Ausschreibung stehende Korrespondenz sind in all ihren Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

Elektronische Vergabe

(Information nach § 11 Absatz 3 VgV, § 11a Absatz 3 VOB/A EU, § 11 Absatz 3 SektVO sowie § 9 Absatz 3 KonzVgV)

  • Vergabeplattform

Das Vergabeverfahren wird elektronisch in der webbasierten E-Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (dtvp) (nachfolgend auch: Vergabeportal) durchgeführt und ist unter folgender URL im Internet erreichbar: www.dtvp.de.

Die elektronische Teilnahme an Vergabeverfahren sowie die Registrierung für die E-Vergabeplattform sind für die Wirtschaftsteilnehmer vollständig kostenfrei.

Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw. über die Oberfläche der E-Vergabeplattform bzw. dem virtuellen Projektraum zum Vergabeverfahren (z.B. Bekanntmachungen, Kommunikationsnachrichten) oder innerhalb der Plattform bzw. virtuellen Projekträume als Datei-Downloads bereitgestellt (Vergabeunterlagen oder Anhänge zu Kommunikationsnachrichten). Die verwendeten Dateitypen und Dateiformate werden durch das Vergabeverfahren bzw. die Vergabestelle vorgegeben und können je nach Ausschreibungsgegenstand abweichen (z.B. GAEB-Dateien im Bereich von Bauleistungen).

Zur Nutzung der E-Vergabeplattform bis zur Abgabe elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote sind lediglich ein aktueller Internet-Browser sowie ein Internetzugang erforderlich. Hierbei werden ausschließlich standardkonforme HTML- und Javascript-Technologien und keinerlei Add-Ons/Plugins oder sonstige ggf. (sicherheits-)kritische Technologien verwendet.

Aktuell sind folgende Internet-Browser zur Nutzung freigegeben:

  • Microsoft Edge in der jeweils aktuellen Version
  • Mozilla Firefox in der jeweils aktuellen Version
  • Google Chrome in der jeweils aktuellen Version
  • Apple Safari in der jeweils aktuellen Version

Für die Abgabe elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird innerhalb der E-Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf Ihrem Computer installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im entsprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows-Betriebssysteme (64 und 32 Bit) zur Verfügung. I.d.R. sind für die Installation keine administrativen Rechte erforderlich.

Das Bietertool ist zudem ein „Multi-Plattform-Bieter-Client“, sodass mit einer Installation des Bietertools an Vergabeverfahren auf allen E-Vergabeplattformen auf Basis der cosinex Technologie Vergabemarktplatz teilgenommen werden kann.

Die Informationen über die eigentlichen Vergabeverfahren werden über so genannte Projektdateien in das Bietertool transportiert. Sie laden die Projektdateien (Dateiendung: cbx) aus dem entsprechenden Projektraum herunter und führen diese aus, wodurch das Bietertool gestartet wird und die entsprechenden Informationen zum Vergabeverfahren von der Vergabeplattform heruntergeladen werden.

Die lokale Installation des Bietertools stellt eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung der elektronischen Angebote und Teilnahmeanträge zwischen dem Computer des Bieters und der Öffnung der Angebote und Teilnahmeanträge auf Seiten der Vergabestelle sicher.

  • Signaturniveau

Für die elektronische Angebotsabgabe sind unterschiedliche Signaturniveaus technisch möglich. Die zugelassene Form der Angebotsabgabe bzw. das zulässige Signaturniveau ist für das vorliegende Vergabeverfahren die Textform nach § 126b BGB. Im Fall der elektronischen Textform genügt im Regelfall die Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, empfohlen werden zudem Angaben zum Unternehmen (Kontaktinformationen) für das Sie das Angebot abgeben.

  • Verschlüsselung der Angebote

Der vollständige Eingang übermittelter elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird (je nach E-Vergabeplattform) mit einem qualifizierten oder einem einfachen elektronischen Zeitstempel dokumentiert.

Die elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen werden innerhalb des Bietertools auf dem Rechner des Wirtschaftsteilnehmers (lokal) zusammengestellt, mit den entsprechenden Schlüsseln des Vergabeverfahrens mit Hilfe hybrider Verschlüsselungsverfahren Ende-zu-Ende verschlüsselt, mit den vorgegebenen Signaturinformationen versehen und in Form sogenannter OSCI-Nachrichten (über das OSCI-Protokoll) zu einem "Vermittler", dem sogenannten Intermediär, übertragen. Nach dem Abschluss der Übertragung wird innerhalb des Bietertools eine umfangreiche Zusammenfassung der Abgabe zum Download und weiteren Aufbewahrung zur Verfügung gestellt.

Der "Vermittler" sorgt für eine sichere Aufbewahrung der verschlüsselten Angebote / Teilnahmeanträge vor Ablauf der entsprechenden Frist (z.B. Angebotsfrist), ergänzt die Meta-Informationen zum Angebot mit dem notwendigen Zeitstempeln und führt die erforderlichen Signaturprüfungen inkl. Quittungsmechanismen durch.

Der so genannte E-Angebotsservice übernimmt die Registrierung und Bereitstellung der elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen gegenüber der Vergabeplattform. Wie auch der Intermediär, kann der E-Angebotsservice auf Grund der Ende-zu-Ende Verschlüsselung zu keinem Zeitpunkt auf die Inhalte der elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen zugreifen.

Erst mit Ablauf der entsprechenden Frist und nach einem erfolgreichen 4-Augen-Login durch zwei berechtigte Nutzer der Vergabestelle innerhalb der Vergabeplattform, werden die verschlüsselten elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen mit den korrespondierenden Schlüsseln zusammengebracht, entschlüsselt und zur weiteren Auswertung für die Vergabestelle bereitgestellt.

  • Vollständigkeit der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen sind elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals www.dtvp.de abrufbar. Die interessierten Unternehmen werden gebeten, die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit und auf etwaige Unklarheiten zu prüfen. Enthalten die Unterlagen nach Auffassung eines Wirtschaftsteilnehmers unklare Regelungen oder werfen sie Fragen auf, die die Erstellung des Angebots oder die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Wirtschaftsteilnehmer die Auftraggeberin unverzüglich in der im Folgenden beschriebenen Form darauf hinzuweisen.

Kontaktmöglichkeit bei Unklarheiten

Auskünfte werden ausschließlich über die zuvor genannte Vergabeplattform gegeben. Nutzen Sie für Ihre Fragen daher zwingend den auf der Vergabeplattform für das hier gegenständliche Verfahren exklusiv eingerichteten Projektraum. Hierzu ist die kostenlose Registrierung des Unternehmens auf dem Vergabeportal erforderlich.

Telefonische Anfragen werden aus Gründen der Gleichbehandlung nicht beantwortet.

Die Antworten werden allen Wirtschaftsteilnehmern zeitgleich mitgeteilt. Die Auftraggeberin wird an sie gestellte Fragen beantworten und als Zusatzinformation zu den Vergabeunterlagen auf dem Vergabeportal anonymisiert veröffentlichen. Diese Zusatzinformationen sowie sonstige Hinweise, die dort hinterlegt sind, können die Wirtschaftsteilnehmer ohne Registrierung einsehen und die entsprechenden Dokumente dort selbständig herunterladen. Diejenigen Unternehmen, die sich im Vergabeportal für diese Ausschreibung registriert haben, erhalten zusätzlich eine entsprechende Information per E-Mail auf die dort hinterlegte Adresse.

Wir weisen darauf hin, dass die Kommunikation mit den Wirtschaftsteilnehmern, während und nach Ablauf der Angebotsfrist, über die Vergabeplattform erfolgen. Das Nachfordern von Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften oder des Zuschlags etc. werden ebenfalls über das Vergabeportal erfolgen. Mithin sind die Wirtschaftsteilnehmer - bis zum Ablauf der Bindefrist - verpflichtet, sich regelmäßig in eigenständiger Verantwortung zu informieren und sich aktuelle Auskünfte/Antworten/Zusatzinformationen und Neuerungen bzw. Ergänzungen zu den Bewerbungsbedingungen selbst einzuholen. Im Weiteren haben die Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, dass eventuelle Nachfragen (ggf. Zuschlagserteilung) der Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist regelmäßig in eigenständiger Verantwortung gesichtet werden.

Fristen und Eröffnungstermin

Die Angebotsfrist endet am 13.10.2026, um 10:00Uhr. Angebote, die später eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Öffnung der Angebote erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist. Bieter sind nicht zugelassen.

Die Zuschlags- und Angebotsbindefrist endet am 30.11.2026, 24:00 Uhr. Die Bieter sind bis zum Ablauf der Bindefrist an ihr Angebot gebunden.

Angebotsform und -einreichung

Teilnahmeantrag

  • entfällt -

Elektronische Angebotsabgabe

  • Elektronische Angebotsabgabe in Textform

Das Angebot ist – vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren – ausschließlich elektronisch in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Hiernach ist eine lesbare Erklärung ausreichend, in der die Person der Erklärenden/des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht notwendig. Die Nennung der Person der erklärenden/des Erklärenden erfordert die Angabe der Identität derjenigen/desjenigen, der/dem die Erklärung zugerechnet werden soll. Bei natürlichen Personen ist der Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname sowie die konkrete zur Vertretung berechtigte Person.

  • Abgabe nur über das Vergabeportal

Die Angebote sind zusammen mit den Anlagen (siehe Gliederung, Seite 3 der Bewerbungsbedingungen) bis zum Ende der Angebotsfrist über das zuvor genannte Vergabeportal bei der Auftraggeberin einzureichen. Nur beim Vergabeportal registrierte Bieter können Angebote abgeben. Beachten Sie die Hinweise im Kapitel „Elektronische Vergabe“ der hier gegenständlichen Bewerbungsbedingungen.

  • Datei- und Datenvorgaben

Bitte beachten Sie, dass das technisch maximal mögliche Datenvolumen des Bietertools zum Hochladen von Dokumenten 500 MB beträgt.

Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen ausnahmsweise mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen (z.B. etwaige Erklärungen Dritter), so können die jeweiligen Anlagen mit den weiteren Angebotsunterlagen auf folgenden Wegen eingereicht werden:

  • Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung oder
  • Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung oder
  • Datei der E-Mail, mit der die Dritterklärung an den Bewerber/Bieter übersandt wurde.

Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen mit Vor- und Nachnamen der ausstellenden Person zu versehen, werden diese als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Diese Anlagen sind elektronisch auszufüllen und in PDF-Format dem Angebot beizufügen. Alternativ können diese Anlagen auch elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und eingescannt beigefügt werden. Insofern dienen die Word-Dateien lediglich als Ausfüllhilfen.

Die Dateinamen aller Dokumente müssen sich an den Namen der Originaldateien orientieren, um Verwechslungen auszuschließen.

  • Ausschlusshinweis

Die Angebote sind so abzugeben, dass alle Angebotsbestandteile nachträglich nicht mehr veränderbar sind.

Auf anderen als dem vorgenannten Weg übermittelte Angebote, insbesondere solche per Postweg, Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche „Kommunikation“ auf der Vergabeplattform oder per Fernschreiben, sind nicht zulässig und werden von der Wertung ausgeschlossen. Ebenso unzulässig und unbeachtlich sind insbesondere eine Rücknahme oder Änderung eines Angebots per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche „Kommunikation“ auf der Vergabeplattform oder per Fernschreiben.

Auf die Ausschlussgründe des § 57 VgV wird verwiesen.

Aufbau und Bestandteile des Angebots

Damit eine vergleichende Bewertung der Angebote möglich ist, soll sich der formale Aufbau des Angebots so weit wie möglich an die vorgegebene Gliederung (Seite 3 der Bewerbungsbedingungen) halten.

  • Aufbau

Das Angebot soll hierbei wie folgt aufgebaut sein:

  • Angebotsschreiben mit Datum in vorgeschriebener Textform: Hierfür ist das von der Auftraggeberin vorgegebene Angebotsformblatt (Anlage B.01) sowie das Preisblatt (Anlage B.03) zu verwenden.
  • Die Anlagen und Erklärungen (Eigenerklärungen sowie Formblätter der Auftraggeberin) gemäß der Aufzählung der vorzulegenden Nachweise (siehe Gliederung, Seite 3 der Bewerbungsbedingungen) stellen neben dem vorgenannten Angebotsformblatt Bestandteile des Angebots dar und sind als solche vollständig ausgefüllt in vorgeschriebener Textform einzureichen.
  • Bestandteile

Das Angebot muss alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; unvollständige Angebote sowie Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen, § 57 Absatz 1 Ziffer 2 und 5 VgV.

Änderungen des Wirtschaftsteilnehmers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei und alle Eintragungen dokumentenecht sein. Andernfalls muss das Angebot gem. § 57 Absatz 1 Ziffer 3 VgV von der Wertung ausgeschlossen werden.

Änderungen oder Ergänzungen an den Bewerbungsbedingungen sind unzulässig und führen zwingend zum Angebotsausschluss § 57 Absatz 1 Ziffer 4 VgV. Soweit ein Wirtschaftsteilnehmer Erläuterungen seines Angebots für erforderlich hält, hat er diese auf eigenen besonderen Anhängen und Anlagen beizufügen. In diesem Fall ist zweifelsfrei kenntlich zu machen, dass diese Bestandteile des Angebotes sind. Insbesondere sind auch die Anhänge und Anlagen zu unterzeichnen.

Die Auftraggeberin akzeptiert die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Wirtschaftsteilnehmers nicht. Diese werden nicht Bestandteil des Vertrages.

Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Wirtschaftsteilnehmer oder anderen beantragt sind.

Alle Angebotspreise und -beträge sind in der durch die jeweilige Anlage geforderten Form in Euro netto anzugeben und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.

  • Hinweise zu Erklärungen und Nachweisen

In den Teilen B und C der Vergabeunterlagen finden sich die zur Abgabe eines Angebots notwendigen Erklärungen und Nachweise.

Für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt § 35 Absatz 3 UVgO und für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte § 50 Absatz 2 VgV ein zweistufiges Prüfungsverfahren hinsichtlich der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen vor.

Hieraus ergibt sich, dass auf der ersten Stufe (Teilnahmewettbewerb) eingereichte Eigenerklärungen nur als vorläufiger Beleg für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen dienen. Der Auftraggeberin steht es bereits auf der ersten Stufe offen, Wirtschaftsteilnehmer jederzeit während des Vergabeverfahrens aufzufordern, sämtliche oder auch nur einen Teil der nach §§ 44 bis 49 VgV geforderten Nachweise beizubringen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Vor Zuschlagserteilung muss die Auftraggeberin bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte eine endgültige Eignungsprüfung vornehmen. Hierzu fordert sie Wirtschaftsteilnehmer, an die sie beabsichtigt den Auftrag zu vergeben (Zuschlagsprätendent), auf einer zweiten Stufe (Angebotsabgabe) zur Vorlage von Nachweisen und Belegen zur Bestätigung der Eigenerklärungen auf.

Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet, vor Zuschlagserteilung auf einer zweiten Stufe die eigentlichen Nachweise und Belege vom Zuschlagsprätendenten einzufordern.

Welche Erklärungen und Nachweise bereits mit Abgabe des Angebotes einzureichen sind und welche erst auf gesonderte Anforderung durch die Auftraggeberin abgegeben werden müssen kann dem Inhaltsverzeichnis der hier gegenständlichen Bewerbungsbedingungen entnommen werden:

  • Teil B – Angebotsunterlagen obligatorisch (Anlagen, die (soweit zutreffend) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind)
  • Teil C – Angebotsunterlagen fakultativ (Anlagen, die auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin ausgefüllt einzureichen sind)

Weitere Hinweise hierzu finden sich – sofern relevant – mitunter auch auf den Anlagen selbst.

Wirtschaftsteilnehmern steht es im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung frei, bereits mit Angebotsabgabe neben den obligatorischen auch bereits die fakultativen Unterlagen einzureichen.

  • Bewerber-/Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmer/Eignungsleihe

In den Fällen der Eignungsleihe, dem Einsatz von Unterauftragnehmern oder der Abgabe des Angebotes in Form einer Bewerber-/Bietergemeinschaft gelten neben den vorgenannten Vorgaben weitere Besonderheiten für die Abgabe des Angebotes. Beachten Sie hierzu zwingend die für die Bewerber-/Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer und Eignungsleihe jeweils zusätzlichen Bestimmungen in den Bewerbungsbedingungen.

Änderung/Rücknahme von Angeboten

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer an seinen Eintragungen in den Vergabeunterlagen Änderungen vor, so müssen diese zweifelsfrei sein.

Wollen Bieter ein Angebot, das bereits abgegeben wurde, innerhalb der Angebotsfrist ändern, so haben die Bieter das bereits abgegebene Angebot über das Vergabeportal www.dtvp.de selbstständig zurückzunehmen und durch das geänderte Angebot zu ersetzen.

Beabsichtigen Bieter innerhalb der Angebotsfrist die Rücknahme eines bereits abgegebenen Angebotes, so hat dies innerhalb der Angebotsfrist zu erfolgen. Die Rücknahme erfolgt über das Vergabeportal www.dtvp.de und ist von den Bietern selbstständig durchzuführen.

Die Rücknahme sowie Abgabe geänderter Angebote kann lediglich bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. Nach Ablauf der Angebotsfrist können Angebote nicht mehr geändert werden. Auch eine Rücknahme des Angebotes ist dann über das Vergabeportal www.dtvp.de nicht mehr möglich.

Nebenangebote, Änderungsvorschläge, Hauptangebote

Die Abgabe von Nebenangeboten, zwei oder mehreren Hauptangeboten eines Bieters, alternativen Hauptangeboten als auch von Änderungsvorschlägen sind nicht zugelassen.

Vergütung/Kostenerstattung für die Erstellung der Angebote

Die Angebotserstellung hat kostenlos zu erfolgen. Eine Entschädigung ist nicht vorgesehen.

Bewerber-/Bietergemeinschaft

Bewerber-/Bietergemeinschaften sind zugelassen.

  • Allgemeine Bestimmungen

Als Bewerber-/Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zwecks gemeinsamer Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung und späterer Leistungserbringung zu verstehen. Bewerber-/Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt.

Bewerber-/Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistung und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.

  • Ergänzende Hinweise zur Angebotsabgabe

Neben den von allen Bewerbern/Bietern bei Abgabe eines Angebotes einzureichenden Erklärungen und Nachweisen haben Bewerber-/Bietergemeinschaften besondere Hinweise hinsichtlich Art und Umfang abzugebender Erklärungen und Nachweise zu beachten. In den Anlagen wurden hierfür gesonderte Hinweise aufgenommen, die sich jeweils unter dem Punkt „Bewerber-/Bietergemeinschaften/Unterauftragnehmer/Eignungsleihe“ finden.

Bei Angeboten von Bewerber-/Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert eingereicht und hochgeladen werden.

Unterauftragnehmer/Nachunternehmer

Der Einsatz von Unterauftragnehmern (bzw. Nachunternehmern) ist sowohl für einzelne Teilleistungen als auch für die vollständige Leistungserbringung gemäß nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

  • Allgemeine Bestimmungen

Für vor Zuschlagserteilung mitgeteilte Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) gilt die Zustimmung der Auftraggeberin zum Einsatz der Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) mit dem Zuschlag als erteilt. Die Weitergabe von Teilleistungen an andere Unternehmen (Nachunternehmer) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin, die diese nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern darf.

Alle sich aus diesen Vergabeunterlagen und Vertragsbedingungen ergebenden Pflichten gelten auch für Unterauftragnehmer.

Dem Unterauftragnehmer sind insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, insbesondere hinsichtlich Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen, als zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin.

Für solche Unterauftragnehmer, auf deren Kapazitäten sich das bietende Unternehmen bereits im Rahmen der Eignungsleihe beruft, sind die vergaberechtlichen Bestimmungen zur Eignungsleihe und die in diesen Vergabeunterlagen für eignungsbeliehene Drittunternehmen enthaltenen Vorgaben vorrangig (§ 36 Absatz 1 Satz 3 VgV).

Unterauftragnehmer ist also, wer nicht schon im Rahmen der Eignungsleihe als Drittunternehmen (s.o.) vom bietenden Unternehmen einbezogen worden ist und wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom prozentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.

Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass auch mit den Bietern verbundene Unternehmen Unterauftragnehmer sind.

Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet das den Auftrag nehmende Unternehmen für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).

  • Ergänzende Hinweise zur Angebotsabgabe

Neben den von allen Bewerbern/Bietern bei Abgabe eines Angebotes einzureichenden Erklärungen und Nachweisen haben Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaften, bei denen wie zuvor beschrieben der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist, besondere Hinweise hinsichtlich Art und Umfang abzugebender Erklärungen und Nachweise zu beachten. In den Anlagen wurden hierfür gesonderte Hinweise aufgenommen, die sich jeweils unter dem Punkt „Bewerber-/Bietergemeinschaften/Unterauftragnehmer/Eignungsleihe“ finden.

Eignungsleihe

Wenn Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaften selbst die erforderliche Eignung nicht besitzen oder nicht nachweisen können, dürfen diese für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmen) in Anspruch nehmen (Eignungsleihe gem. § 47 VgV). Dies gilt nicht für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.

  • Allgemeine Bestimmungen

Nehmen einzelne Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Drittunternehmen) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leitungsfähigkeit in Anspruch, haften die Wirtschaftsteilnehmer und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe.

Nehmen einzelne Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Drittunternehmen) im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung in Anspruch, so können sie dies nur, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

  • Ergänzende Hinweise zur Angebotsabgabe

Neben den von allen Bewerbern/Bietern bei Abgabe eines Angebotes einzureichenden Erklärungen und Nachweisen haben Bewerber/Bieter bzw. Bewerber-/Bietergemeinschaften, bei denen wie zuvor beschrieben eine Eignungsleihe beabsichtigt ist, besondere Hinweise hinsichtlich Art und Umfang abzugebender Erklärungen und Nachweise zu beachten. In den Anlagen wurden hierfür gesonderte Hinweise aufgenommen, die sich jeweils unter dem Punkt „Bewerber-/Bietergemeinschaften/Unterauftragnehmer/Eignungsleihe“ finden.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über:

  • Gewinnaufschläge
  • Gewinnbeteiligungen
  • die zu fordernden Preise
  • Entrichtung von Ausfallentschädigung oder Abstandszahlungen u.ä.
  • Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie mittelbar den Preis beeinflussen, es sei denn, dass sie im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sind.

Wertung und Prüfung der Angebote

Formale Prüfung

Es gelten die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Vergabeunterlagen ergebenden Anforderungen an das Angebot und den Bieter. Die Prüfung der Angebote erfolgt gem. § 56ff. VgV sowie §§ 123, 124 GWB in entsprechender Anwendung.

Nachforderung

Die Auftraggeberin wird vom Nachforderungsrecht gemäß § 56 Absatz 2 bis 4 VgV Gebrauch machen, sofern sie dies nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen ausgeschlossen hat.

Dazu werden fehlende Erklärungen und Nachweise schriftlich bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern angefordert. Fehlende Erklärungen und Nachweise sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage der fehlenden Erklärungen und Nachweise nicht oder nicht vollständig innerhalb dieser Frist, wird das betreffende Angebot ausgeschlossen.

Fehlende Erklärungen und Nachweise werden solchen gleichgestellt, die nicht die geforderte Aktualität aufweisen.

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die Auftraggeberin vom Wirtschaftsteilnehmer Aufklärung durch Anforderung von Erklärungen und Unterlagen mit deren Hilfe die Kostenermittlung nachvollziehbar sein muss, § 60 VgV. Kann die Auftraggeberin im Rahmen der Aufklärung die geringe Höhe des Angebots oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf sie den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen, § 60 Absatz 3 Satz 1 VgV.

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung der Auftraggeberin, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.

Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung wird ausschließlich der Preis als Wertungskriterien berücksichtigt.

Die weiteren Details zu den Zuschlagskriterien können der als Anlage zu den Bewerbungsbedingungen geführten Wertungsmatrix entnommen werden.

Eignung

Die Wirtschaftsteilnehmer haben die geforderten Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, zur Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftlichen und finanziellen sowie fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen.

Die unter Teil B der Vergabeunterlagen geforderten Eigenerklärungen und Nachweise sind zwingend mit dem Angebot vorzulegen.

Die unter Teil C der Vergabeunterlagen geforderten Eigenerklärungen und Nachweise sind auf gesonderte Aufforderung durch die Auftraggeberin abzugeben, sofern diese nicht bereits mit dem Angebot eingereicht wurden.

Allgemeine Erklärungen (Anlage B.04)

Damit die Auftraggeberin prüfen kann, ob ein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB vorliegt haben Wirtschaftsteilnehmer die in der Anlage B.04 geführte „Eigenerklärung zu Ausschlussgründen“ abzugeben.

EE zu Eignungskriterien (Anlage B.05)

Die Wirtschaftsteilnehmer haben zum Beleg ihrer Eignung die Angaben und Erklärungen zu tätigen, die im Rahmen der als Anlage B.05 zu den Vergabeunterlagen geführten Formblätter von der Auftraggeberin abgefragt werden.

Sofern die hier zu vergebenden Leistungen in Lose geteilt sind, sind die in der Anlage B.05 abgefragten Angaben und Erklärungen jeweils für das Los zu tätigen, für das ein Teilnahmeantrag gestellt wird bzw. ein Angebot abgegeben wird.

Wettbewerbsregister

Öffentliche Auftraggeber sind gem. § 6 Absatz 1 WRegG verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind (Pflicht-Abfrage).

Daneben können öffentliche Auftraggeber auch unter den Voraussetzungen Eintragungsabfragen im Wettbewerbsregister vornehmen (Kann-Abfrage).

Die Erteilung des Zuschlags erfolgt im Regelfall nur dann, wenn keine Eintragungen vorliegen.

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