Anl D.01a_Ergaenzende_Vertragsbedingungen.docx

Lieferung elektrischer Energie für 91 Lieferstellen 2027–2028 mit Verlängerungsoption 2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beauftragung von Leistungen

Begriffe mit * sind am Ende dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen definiert.

Art und Umfang der Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen zu den Vereinbarungen im Mustervertrag und der dort genannten Vertragsbestandteile. Bei etwaigen Widersprüchen zu diesen Ergänzenden Vertragsbedingungen gehen die Bestimmungen im Vertrag vor.

Änderungen der Leistung

    1. Grundsätzlich findet § 2 VOL/B* Anwendung.
    2. Soweit von der AOK Nordost (nachfolgend: AOK) gewünschte und zumutbare Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (z. B. Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten) haben, hat der Auftragnehmer dies der AOK per Fax oder schriftlich anzuzeigen. Verlangt die AOK die Änderung trotzdem, haben sich die Vertragspartner über die vorzunehmenden Änderungen schriftlich zu einigen. Solange eine solche Einigung nicht zustande kommt, verbleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die für die Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vertrages erforderlichen Vertragsänderungen einvernehmlich herbeizuführen. Dulden von der AOK gewünschte Änderungen allerdings keinen Aufschub, hat der Auftragnehmer sie auch dann auszuführen, wenn die Vertragspartner sich noch nicht über die Vertragsänderung geeinigt haben.

Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

    1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse* sind zu schützen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die für ihn einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die über den Datenschutz beachtet werden. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der AOK auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse* vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Der Auftragnehmer wird bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der er eigene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse* schützt. Der Auftragnehmer wird die Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben benötigen und die eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung übernommen haben oder aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit dem Auftragnehmer zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet sind. Nach Aufforderung hat der Auftragnehmer der AOK von diesem überlassene Unterlagen unverzüglich herauszugeben oder deren Vernichtung nachzuweisen; an solchen Unterlagen steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zu.
    2. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages auf unbestimmte Zeit fort. Sie gilt nicht für Informationen, die (i) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, (ii) dem Auftragnehmer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, (iii) aufgrund einer vollstreckbaren behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind, oder (iv) von der AOK zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt der Auftragnehmer.
    3. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er das zu verwendende Produkt benennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen der AOK zuwiderlaufende Funktionalität aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann die AOK den Einsatz des Produktes untersagen.
    4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die im Rahmen des Vertrages erhaltenen oder zugänglich gemachten Daten* streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte herauszugeben. Der Auftragnehmer erklärt, dass für ihn und etwaige von ihm zulässigerweise eingesetzte Dritte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages weder direkt noch mittelbar über mit ihm bzw. dem jeweils beauftragten Dritten gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen Verpflichtungen bestehen, Dritten (z. B. ausländischen Sicherheits- oder Geheimdienstbehörden) solche Informationen zu offenbaren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die AOK sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Offenbarungspflicht entsteht.
    5. Gesetzliche Offenbarungspflichten nach deutschem Recht oder dem Recht der Europäischen Union (z. B. gegenüber Stellen der Regulierungsaufsicht oder der Finanzverwaltung) bleiben unberührt.
    6. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Vereinbarungen in dieser Ziffer – einschließlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung über den Datenschutz – verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die von der AOK nach billigem Ermessen, d.h. unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner, festzusetzen ist und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
    7. Für den Fall des Verstoßes des Auftragnehmers gegen datenschutzrechtliche Pflichten steht der AOK das Recht der außerordentlichen Kündigung zu.

Auskunftserteilung an Aufsichtsbehörden

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der AOK auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die AOK aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörden der AOK erforderlich sind.

Sonstige Nebenpflichten

    1. Der Auftragnehmer wird die AOK auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.
    2. Der Auftragnehmer ist für die jeweils aktuell gültigen Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) allein verantwortlich und versichert, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages nicht gegen das MiLoG zu verstoßen. Für den Fall der Einbeziehung Dritter durch den Auftragnehmer, die Unterauftragnehmer oder Verleiher im Sinne von § 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind, stellt der Auftragnehmer die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch diese Dritten sicher.
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anfrage der AOK den Nachweis der Einhaltung von Abs. 1 bzw. Abs. 2 durch geeignete Unterlagen zu erbringen.

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, Verzug, Gewährleistung

    1. Bei Pflichtverletzungen einschließlich Verzug des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B* die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe des § 7 VOL/B Anwendung.
    2. Die Gewährleistung für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den Maßgaben des § 14 VOL/B.
    3. Die vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln beinhalten alle erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
    4. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer der AOK schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt hat oder sich endgültig geweigert hat, den Mangel zu beseitigen.
    5. Weitergehende Ansprüche (z. B. Schadensersatz) sowie Kündigungsrechte (ordentliche und außerordentliche) bleiben unberührt.

Kündigung

    1. Die AOK und der Auftragnehmer können den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund auf Seiten der AOK liegt neben den in Ziff. 4.8 (Datenschutz u.a.) dieser Vertragsbedingungen und den in § 8 VOL/B* genannten Gründen insbesondere vor,
  • wenn gesetzliche, aufsichtsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen dem Vertrag die Grundlage entziehen,
  • wenn einer der Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB 2016 vorliegt,
  • wenn der Auftragnehmer gegen seine Pflicht verstößt, seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich oder tarifvertraglich geschuldeten Mindestlohn zu zahlen,
  • wenn der Auftragnehmer gegen eine der Ziff. 5 dieser Vertragsbedingungen geregelten sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Unterauftragnehmern verstößt.
  • wenn die AOK (Nordost) sich mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen vereinigt und die neue Krankenkasse die Fortsetzung des Vertrages ablehnt,
    1. Die Kündigung kann per Faxschreiben oder schriftlich erfolgen.
    2. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die AOK für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt (§ 8 Nr. 3 VOL/B*). Bei Kündigung oder Rücktritt sind beide Vertragspartner verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
    3. Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

Rechnung und Vergütung

    1. Vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag eine Vergütung nach Aufwand, so wird nur der Zeitaufwand vergütet. Materialaufwand* wird nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag gesondert vergütet.
    2. Die Vergütung wird 30 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung fällig. Zur Prüffähigkeit der Rechnung gehört auch der Nachweis des Zeitaufwands entsprechend der Vereinbarung im Vertrag. Nicht nachgewiesene Leistungen oder fehlerhafte Rechnungen hemmen die Fälligkeit der Rechnung. Ein Leistungsnachweis gilt als genehmigt, wenn und soweit die AOK nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Die AOK akzeptiert bei ausländischen Auftragnehmern nur Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer i.S.d. Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz) nimmt die AOK aufgrund des eigenen nicht unternehmerischen Status nicht an. Der ausländische Auftragnehmer verpflichtet sich, bei einem deutschen Finanzamt eine Anmeldung vorzunehmen und die Umsatzsteuer dementsprechend abzuführen.
    3. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Auftragnehmer auch bei Erreichen und nach Überschreiten dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet.
    4. Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis umfasst das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Ein Festpreis wird – entsprechend Ziff. 15.2 dieser Vertragsbedingungen – 30 Tage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig. Der vereinbarte Festpreis unterliegt keinen Preiserhöhungen, insbesondere auch nicht auf Grund von Lohnkosten oder sonstiger die Kalkulation des Auftragnehmers beeinflussender Änderungen.
    5. Reisezeiten, Reisekosten* und Nebenkosten* werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet bzw. nicht vergütet.
    6. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge der AOK gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
    7. Hat die AOK (Teil-)Leistungen im Voraus oder versehentlich vergütet, die von der AOK nicht abgerufen bzw. nicht erbracht wurden, kann die AOK die Rückzahlung der zu viel gezahlten Vergütung fordern. Bei Rückforderungsansprüchen seitens der AOK kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist. Eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich möglich. Faxschreiben und E-Mail erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar. Vertragssprache ist deutsch.
    2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrag ausschließlich Potsdam (Sitz der AOK).

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen bzw. unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt dann eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Vertragspartner die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag oder in diesen Ergänzenden Vertragsbedingungen normierten Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

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Begriffsdefinitionen:

Daten im Sinne von Ziff. 4**:** Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X und sonstige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und seiner Gesellschafter.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers, der auf einem berechtigten Interesse beruht, geheim gehalten werden soll.

Materialaufwand: Aufwendungen des Auftragnehmers für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung.

Nebenkosten: Aufwendungen des Auftragnehmers, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind und weder Reise- noch Materialaufwand darstellen.

Reisekosten: Aufwendungen des Auftragnehmers für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung - sofern die Leistung nicht am Sitz oder einer Niederlassung des Auftragnehmers erbracht wird. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.

Schutzrechte: Alle irgendwo auf der Welt bestehenden Rechte an, in Ableitung von und/oder im Zusammenhang mit (i) Patenten und Erfindungen, (ii) Urheberrechten (insbesondere an Computerprogrammen), verwandten Schutzrechten sowie Datenbanken, (iii) Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und vertraulichen Informationen, (iv) Know-How, (v) Gebrauchsmustern, (vi) Designs (gleich ob registriert oder nicht registriert), (vii) Topographien, (viii) Marken (gleich ob registriert oder nicht registriert), Domains, Firmen, Unternehmenskennzeichen, geschäftlichen Bezeichnungen, Werktiteln und (ix) ähnliche Rechte und sonstigem geistigen Eigentum, und den Anmeldungen oder Verlängerungen der vorgenannten Rechte.

Tätigkeitsergebnisse: Alle im Rahmen des Vertrages und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom Auftragnehmer allein oder gemeinsam mit Dritten erzielten Leistungen und Leistungsergebnisse einschließlich insbesondere etwaiger Quelltexte (Quellcodes) und Objektcodes nebst dazugehöriger Anwendungs- und Entwicklungsdokumentation im Fall der Herstellung oder Weiterentwicklung von Software.

VOL/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (Bundesanzeiger Nr. 178a).

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