Datenschutz_Information_Ö039.26.pdf

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Formular Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)/ Stand: 06/2026

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.April 2016 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Der Landkreis Oberhavel nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt der Landkreis Oberhavel Verschwiegenheit über die ihm bei seiner Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Vergabeverfahrens mit der Vergabe-Nr.: Ö039.26 verarbeitet der Landkreis Oberhavel neben unternehmensbezogenen auch personenbezogene Daten. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte der Landkreis Oberhavel Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren.

1.) Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Landkreis Oberhavel, Adolf-Dechert-Str.1, 16515 Oranienburg Telefon: 03301 601-0, E-Mail: info@oberhavel.de, www.oberhavel.de

Vertreter des Verantwortlichen

Der Landrat

Kontaktdaten des Behördlichen Datenschutzbeauftragten

Landkreis Oberhavel, Datenschutzbeauftragter, Adolf-Dechert-Str. 1, 16515 Oranienburg; Telefon: 03301 601-1093

2.) Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Der Landkreis Oberhavel verarbeitet personenbezogene Daten für die Durchführung des Vergabeverfahrens und zur späteren Durchführung der daraus resultierenden Verträge. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren und die daraus ggf. resultierende Begründung des Vertragsverhältnisses. Ohne die Daten sowie die erforderlichen Auskünfte wären abgegebene Angebote oder Teilnahmeanträge unvollständig und müssten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Im Einzelfall werden personenbezogene Daten auch bei Dritten erhoben, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung verpflichtet bzw. berechtigt sind oder Ihre Einwilligung vorliegt (z.B. Daten aus dem Wettbewerbs- und Transparenzregister)

Rechtsgrundlage Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage von § 5 Brandenburgisches Datenschutzgesetz i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c bzw. e i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO, § 28 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung Brandenburg sowie §§ 9-12 Brandenburgisches Vergabegesetz in Verbindung mit den anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere des GWB, der VgV, UVgO, VOB/A u.a..

3.) Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:

Ihre personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an folgende Empfänger übermittelt: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer geschätzten Auftragssumme ab30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der öffentliche Auftraggeber nach § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister (früher Gewerbezentralregister) einzuholen. Zudem ist er bei auch einem geringeren Auftragswert und im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs nach § 6 Abs. 2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, ebenfalls Auskünfte einzuholen. Im Falle des Vorliegens einer Eintragung kann die Vergabestelle von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Strafverfolgungsbehörden oder die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers übermitteln.

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Formular Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)/ Stand: 06/2026

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist der Landkreis Oberhavel verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S. v. Artikel 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält der Landkreis Oberhavel Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer - Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet der Landkreis Oberhavel der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt der Landkreis Oberhavel bei der v.g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage im Ermessen des Landkreises Oberhavel.

Unterlegene Bieter, die nach § 62 Abs. 2 VgV, § 46 Abs. 1 UVgO, § 19 EU Absatz 2 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOB/A Information über ihre Nichtberücksichtigung verlangen, werden über die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters unterrichtet.

Bei europaweiten Vergabeverfahren informiert der öffentliche Auftraggeber nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zudem die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Im Falle von Nachprüfungsverfahren oder bei rechtlichen Streitigkeiten ist der Vergabekammer oder dem zuständigen Gericht die vollständige Vergabeakte vorzulegen. Der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens kann Akteneinsicht nehmen.

Bei europaweiten Vergabeverfahren übermittelt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 39 VgV, § 18 EU Abs. 3 VOB/A nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder Abschluss eines Rahmenvertrages eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Vergabebekanntmachung erfolgt mit festgelegten Standards und enthält Informationen u.a. über das Datum des Vertragsschlusses, den Namen und die Anschrift des Bieters, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, Angaben zur Größe der Bieter, Angaben zur Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des beauftragten Unternehmens, ob der Auftrag an eine Gruppe von Bietern vergeben wurde sowie Angaben zum Wert des Auftrags/Loses sowie Wert und Teil des Auftrags, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird.

Vergabeverfahren sind ab Erreichen der in der Hauptsatzung des Landkreises Oberhavel festgelegten Wertgrenze vor der Zuschlagserteilung einem Gremium des Landkreises Oberhavel zur Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang werden den Gremienmitgliedern neben Einzelheiten zum Ablauf des Vergabeverfahrens auch die Namen der beteiligten Bieter und die Ergebnisse der Angebotswertung mitgeteilt.

Nach § 20 Abs. 3 VOB/A informiert der Landkreis Oberhavel nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb über vergebene Aufträge ab einem Auftragswert über 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert über 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Dauer von 6 Monaten auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens.

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Formular Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)/ Stand: 06/2026

4.) Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere: §§ 28 30-31, 34 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung Brandenburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

5.) Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der vom Landkreis Oberhavel verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber / Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers / Bieters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers / Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

Recht auf Widerruf Jede betroffene Person hat das Recht, sofern personenbezogene Daten auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

6.) Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz- Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 28 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung Brandenburg, §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und §§ 5,8 Vergabeverordnung bei europaweiten Vergabeverfahren bzw. §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung bei nationalen Vergabeverfahren, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§1, 2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Landkreises Oberhavel unter www.oberhavel.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der ,,Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht" unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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