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Kreis Warendorf - Zentrale Vergabestelle - (Stand: 01/2026) Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben.
Zusätzliche Vertragsbedingungen des Kreises Warendorf für Lieferungen und Dienstleistungen
1 Vertragsbestandteile
1.1 Vertragsbestandteile sind – bei Unstimmigkeiten in dieser Reihenfolge – a) das Auftragsschreiben mit Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung, b) diese Vertragsbedingungen, c) die Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Kreises Warendorf, d) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1.2 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers wer- den nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in Nr. 1.1 angegebenen Ver- tragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat.
2 Preise
2.1 Die im Angebot angegebenen Preise sind, wenn nicht anderes vereinbart wird, feste Preise; mit diesen Preisen sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Verpackungs-, Fracht-, Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten abgegolten.
2.2 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche Abfallstoffe (Verpackung usw.), die bei der Anlieferung, Montage und Aufstellung entstehen, unverzüglich zu besei- tigen.
3 Ausführung der Leistungen
3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die aner- kannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Best- immungen zu beachten.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lie- ferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungs- träger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften, den sonstigen Arbeitsschutzvor- schriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Grenzwerte für gesundheits- bzw. umweltgefährdende Stoffe sind einzuhalten.
4 Mehr- oder Minderleistungen
Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnis- sen der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen verpflichtet, ohne Änderung der vertrag- lichen Einheitspreise, jedoch unter Berücksichtigung des veränderten Mengenansatzes, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Auftrag festgelegten Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung bis zu 10 v. H. einverstanden zu sein.
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5 Unfälle auf Baustellen / Aufbaustellen (Haftung, Mitteilung)
5.1 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschä- den notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
5.2 Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftragge- bers befinden.
5.3 Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragneh- mers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragneh- mer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeit- nehmer herbeigeführt worden sind.
5.4 Unfälle auf der Baustelle/Aufbaustelle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen; mündliche Mitteilun- gen sind spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
6 Verjährung von Mängelansprüchen
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelan- sprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
7 Unterauftrag
Der Auftragnehmer hat a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind, d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Un- ternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe an Unterauftragnehmer der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
8 Rechnung
8.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle (einschließlich des jeweiligen Amtes) auszustellen.
8.2 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung ist deutlich als Doppel zu kennzeichnen.
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8.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut in der Reihenfolge der Angaben des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Bei den Einzelansätzen sind die Vertragspreise ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Von Auftragnehmern aus dem Inland ist die Umsatzsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuer geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
8.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
8.5 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüffähige Unterlagen über die Lieferung / Leistung beigefügt sind.
8.6 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
9 Zahlung
9.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt – wenn nichts anderes ausdrücklich verein- bart ist – nach Erfüllung der Leistung und binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos.
9.2 Soweit Skonto vereinbart ist, beginnt die Skontofrist mit dem Tage des Eingangs der prüf- baren Rechnung (Eingangsstempel der Empfangsstelle).
Angebotenes Skonto wird von jedem Rechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderte Zahlungsfrist eingehalten wird.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch Prüfstellen des Kreises, des Landes oder des Bundes festgestellt werden, zu erstatten (hierbei handelt es sich nicht um das in § 17 Nr. 5 VOL/B beschriebene Verfahren).
9.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen gem. §§ 812 ff. BGB kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) be- rufen.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Warendorf.