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Vergabe- und Vertragsunterlagen
C. Rahmenvereinbarung
Zwischen
dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales, dieses vertreten durch den Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (ZDPol), Am Baruther Tor 20, 15806 Zossen
- Auftraggeber –
und
… … …
- Auftragnehmerin –
wird unter der Auftragsnummer V–26/0362 Auftraggebers folgende
Rahmenvereinbarung
für die Lieferung von Automatisierten externen Defibrillatoren und Zubehör
an die Bedarfsstellen des Landes Brandenburg
geschlossen.
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Inhaltsübersicht
§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................................ 3
§ 2 Vertragsbestandteile ...................................................................................................................... 3
§ 3 Bedarfsstellen (Abrufberechtigte) ................................................................................................. 3
§ 4 Vertragsdauer .................................................................................................................................. 4
§ 5 Kündigung ........................................................................................................................................ 4
§ 6 Leistungsanforderungen/-ergänzungen ...................................................................................... 5
§ 6a Implementierung des Bestellverfahrens ....................................................................................... 6
§ 6b Lieferkontinuität ............................................................................................................................... 6
§ 6c Qualitätskontinuität / Bedarfsänderungen ................................................................................... 6
§ 6d Abruf und Lieferung......................................................................................................................... 7
§ 6e Abnahme ........................................................................................................................................... 8
§ 6f Verpackung (Verwendung, Entsorgung)......................................................................................... 9
§ 6g Lieferstatistik ..................................................................................................................................... 9
§ 7 Vertragsstrafe bei Verzug mit der Lieferung der Leistung ........................................................ 9
§ 8 Höhere Gewalt ................................................................................................................................. 9
§ 9 Zahlungen / Rechnungsübermittlung ........................................................................................ 11
§ 10 Eigentumsvorbehalt...................................................................................................................... 11
§ 11 Preise/Preisänderungen .............................................................................................................. 11
§ 12 Mängelansprüche ......................................................................................................................... 13
§ 13 Verschwiegenheit und Datenschutz ........................................................................................... 13
§ 14 Sonstige Bestimmungen .............................................................................................................. 14
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§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Bedingungen über die Lieferung von Büromaterial sowie das Verhältnis zwischen Auftraggeber, Auftragnehmerin und den Bedarfsstellen.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Die einzelnen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien bestimmen sich nach:
a) dieser Rahmenvereinbarung;
b) den Vergabeunterlagen in der zuletzt veröffentlichten Fassung;
c) dem vollständigen Angebot der Auftragnehmerin vom xx.xx.2026;
d) den Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg
-
Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (ZVB – Bbg.)
-
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen / Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B)
e) den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Dem Angebot beigefügte Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Auftrag- nehmerin (einschließlich eigener Dokumente des Auftraggebers) werden nicht Ver- tragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich vorab aufgeführt.
§ 3 Bedarfsstellen (Abrufberechtigte)
(1) Abrufberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Bedarfsstellen:
a) Organisationseinheiten der unmittelbaren Landesverwaltung Brandenburg ge- mäß § 1 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetztes (LOG);
b) die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 - 3 LOG genannten Organisationseinheiten (Landtag, Landes- rechnungshof, Landesbeauftragte, Staatsanwaltschaften und Gerichte);
c) andere Bundesländer, soweit eine Vereinbarung zur gemeinsamen Auftrags- vergabe i.S. d. § 4 VgV besteht;
d) die in § 1 Abs. 3 Nr. 4 LOG genannten staatliche Hochschulen
e) die Organisationseinheiten der mittelbaren Landesverwaltung Brandenburg;
f) Sektorenauftraggeber gemäß § 100 GW mit Sitz in den Ländern Brandenburg oder Berlin;
g) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 und 3 GWB mit Sitz in den Ländern Bran- denburg oder Berlin.
(2) Die unter d) bis g) genannten Organisationseinheiten sind nur dann abrufberechtigt, wenn eine Servicevereinbarung mit dem Auftraggeber besteht. Als abrufberechtigt sind insbesondere die Organisationseinheiten anzusehen, die über den Online-Shop des Auftraggebers Abrufe auslösen.
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(3) Auf Anfrage des Auftragnehmers übersendet der Auftraggeber eine aktualisierte Übersicht über die Organisationseinheiten, mit denen derzeit eine Servicevereinba- rung oder eine Vereinbarung gemäß Abs. 1c) besteht.
§ 4 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag beginnt am xx.xx.2027 und endet nach einer Laufzeit von 24 Monaten zum Monatsende; am xx.xx.2029 (Festlaufzeit). Der Auftraggeber kann den Vertrag zweimal einseitig jeweils um bis zu weitere 12 Monate (Optionslaufzeit) verlängern, wenn dies mindestens 3 Monate vor Ablauf der Festlaufzeit bzw. der Optionslaufzeit schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB durch den Auftraggeber angezeigt wird.
(2) Die Höchstlaufzeit dieses Vertrages beträgt 48 Monate.
(3) Wird vor Ablauf der Festlaufzeit bzw. der Optionslaufzeit der Höchstwert i. H. v. 364.000,- €/netto erreicht, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem der Höchstwert erreicht wird, ohne dass es hierfür einer Kündigung eines der Vertrags- partner bedarf.
Der Auftraggeber ist gehalten, die Auftragnehmerin möglichst frühzeitig auf das Errei- chen des Höchstwertes hinzuweisen.
(4) Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch nach seiner Beendigung für Abrufe wei- ter, die vor Vertragsbeendigung erfolgt sind und deren Lieferung noch aussteht. Glei- ches gilt für etwaige noch bestehende Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche für abgerufene Artikel.
§ 5 Kündigung
(1) Der Auftraggeber hat ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung insbeson- dere ausfolgenden Gründen:
a) wiederholte Verletzung einer Vertragspflicht durch die Auftragnehmerin;
b) Einsatz von Nachunternehmern, deren Einsatz die Auftragnehmerin in ihren Ange- botsunterlagen für den Vertrag zu Grunde liegende Ausschreibung nicht angegeben hat oder deren Einsatz dem Auftraggeber nicht nachträglich angezeigt und von diesem genehmigt wurde;
c) Leistungsstörungen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat und die den Ge- schäftsbetrieb des Auftraggebers beeinträchtigen oder dessen ordnungsgemäße Auf- gabenerfüllung gefährden;
d) Eintritt einer erheblichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Auf- tragnehmerin gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so dass die Gefahr besteht, dass die Auftragnehmerin ihren Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen kann; insbesondere, wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sie dieses beantragt oder hinsichtlich ihres Vermögens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet wer- den.
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e) falsche Angaben des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens, insbe- sondere zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123, 124 GWB;
f) Verletzung der Pflicht der Auftragnehmerin zur Verschwiegenheit oder zur Geheim- haltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind;
g) nachträgliche Kenntnis des Auftraggebers von wettbewerbsbeschränkenden Ab- sprachen der Auftragnehmerin im Rahmen des Vergabeverfahrens.
(2) In den Fällen des Abs. 8 a) bis c) ist die Kündigung nur zulässig, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin zuvor einmalig zur Abstellung der Leistungsstörung bzw. zu ver- tragsgemäßem Verhalten aufgefordert hat. Einer solchen Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmerin die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich wird oder sie diese ernsthaft verweigert.
(3) Die Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber durch die außerordentliche fristlose Kündigung entsteht. Dies gilt nicht, soweit die Auftragnehmerin die Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht zu vertreten hat. Für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bedarf es keiner Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB.
(4) Der Auftraggeber ist durch den Schadensersatz so zu stellen, wie er stünde, wenn die Auftragnehmerin den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es ist insbesondere auch jeder Mehraufwand des Auftraggebers zu ersetzen, der diesem durch die Beauftra- gung eines Dritten mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung ent- steht.
(5) Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung von in Anspruch genommenen Lieferun- gen und Leistungen stehen der Auftragnehmerin aufgrund des Rücktritts nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bisherigen Lieferungen zurück- zugeben. Den Wert nicht zurück gegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch ge- nommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises der Auftragneh- merin zu vergüten.
(6) Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben un- berührt.
(7) Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
(8) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt.
§ 6 Leistungsanforderungen/-ergänzungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die auf Grundlage des Vergabeverfahrens V- 26/0362 in den Vergabeunterlagen beschriebenen und von ihr angebotenen Artikel nach vorherigem Abruf zu liefern. Die Artikel müssen den Anforderungen der Leis- tungsbeschreibung sowie nachrangig dem Angebot der Auftragnehmerin entspre- chen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Der Abruf erfolgt stets unmittelbar durch die Bedarfsstellen über den festgelegten Abrufprozess.
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(2) Die einseitige Aufnahme weiterer Bedarfsstellen zu den Konditionen dieses Vertrages bzw. der weiteren Vertragsbestandteile durch den Auftraggeber ist während der Ver- tragslaufzeit zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin in Text- form über während der Laufzeit des Vertrages neu hinzugekommene Bedarfsstellen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich – nach erfolgter Implementierung –die Artikel wäh- rend der gesamten Laufzeit des Vertrages den Bedarfsstellen im Online-Shop zum Be- stellabruf zugänglich zu machen.
§ 6a Implementierung des Bestellverfahrens
(1) Zur Gewährleistung der für den Auftraggeber nach § 4 Abs. 4 geltenden Verpflichtung, sind die in der zugrundeliegenden Ausschreibung enthaltenen Artikel im Online-Shop des Auftraggebers zu implementieren. Hierfür ist die Auftragnehmerin verpflichtet, Artikeldaten und Beschreibungen in Form einer vom Auftraggeber bei Ausschrei- bungsveröffentlichung zur Verfügung gestellten Excel-Templates zu übermitteln.
(2) Weiterhin ist durch die Auftragnehmerin zu jedem Artikel mindestens 1 Bild im Format 1.000 x 1000 Pixel dem Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Gültige Dateiformate für Bilddateien sind JPG und PNG.
(3) Die Auftragnehmerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung ihre Artikel als Katalogdaten aufzubereiten und alle Bilder vollständig zur Verfügung zu stellen.
§ 6b Lieferkontinuität
(1) Die Auftragnehmerin hat während der gesamten Vertragsdauer die Lieferkontinuität zu gewährleisten; insbesondere die technische Leistungsfähigkeit sowie die logisti- schen Prozesse vom Auftragseingang bis zur Auslieferung der Artikel.
§ 6c Qualitätskontinuität / Bedarfsänderungen
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für den gesamten Vertragszeitraum die Verfüg- barkeit und eine gleichbleibende Qualität der angebotenen Artikel sicher zu stellen.
(2) Sie ist verpflichtet, durch entsprechende Fertigungskontrollen die mit dieser Leis- tungsbeschreibung vorgegebenen und mit ihrem Angebot zugesicherten Qualitäts- merkmale während des gesamten Vertragszeitraumes zu erfüllen und auf Anforde- rung zu belegen. Die zugesagten Qualitätsmerkmale können durch den Auftraggeber im Rahmen der Qualitätssicherung jederzeit überprüft werden.
(3) Treten während der Vertragslaufzeit Änderungen in den Bedarfen der Landesverwal- tung bzw. innovative Produktänderungen auf oder sind einzelne Artikel nicht mehr wie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügbar, kann der Leistungsumfang ent- sprechend ergänzt bzw. angepasst werden. Die Auftragnehmerin muss deshalb auf Anforderung des Auftraggebers in der Lage sein, ihre angebotenen Artikel den verän- derten Bedarfen/Marktgegebenheiten anzupassen.
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(4) Produktänderungen oder -ergänzungen nach Abs. 3 können jederzeit in das „Rand- sortiment“ aufgenommen werden bzw. aus dem „Randsortiment“ nach Zustimmung des Auftraggebers in das „Kernsortiment“ überführt werden, soweit die Produkte ein- schlägig sind. Für jedes aus dem „Randsortiment“ in das „Kernsortiment“ aufgenom- mene Produkt gilt max. der zuletzt gültige Katalogpreis der Auftragnehmerin abzgl. des vereinbarten Rabattsatzes. Die Regelungen nach § 11 Abs. 2 finden entsprechend Anwendung.
(5) Auch bei Veränderungen des Produktportfolios gewährleistet die Auftragnehmerin eine gleichbleibende Qualität der nachträglich aufgenommenen/geänderten Artikel. Treten herstellerbedingte Änderungen auf, ist der Auftraggeber unverzüglich zu infor- mieren. Ein eigenständiger Austausch durch einen Ersatzartikel ist nicht zulässig.
§ 6d Abruf und Lieferung
(1) Die Bedarfsstellen rufen unmittelbar bei der Auftragnehmerin über den vom Auftrag- geber zur Verfügung gestellten Online-Shop die gewünschten/benötigten Artikel ab. Der Abruf und die darin aufgeführten Liefermengen/-preise gelten als verbindlich.
(2) Lieferfrist, -avisierung und -verzug
a. Die Auftragnehmerin ist gemäß ihrem Angebot verpflichtet, die abgerufenen Artikel an die Bedarfsstellen innerhalb von xx Arbeitstagen1 zu liefern (Lie- ferfrist). Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Ausgang des Abrufes aus dem Online-Shop an die Auftragnehmerin. Geht der Auftrag nach 12 Uhr (mit- tags) ein, beginnt die Frist am darauffolgenden Arbeitstag.
Lieferungen, die zu einem abweichenden Termin erfolgen, können durch die Bedarfsstellen zu Lasten der Auftragnehmerin zurückgewiesen werden. Die Lieferung ist in diesem Fall erneut durchzuführen. Die Kosten der erneuten Lie- ferung trägt die Auftragnehmerin.
Dies gilt ebenso für gelieferte Artikel, die nicht frei von Mängeln sind oder den Angaben im Abrufschein entsprechen. Die Auftragnehmerin hat den Auftrag- geber und dessen Bedarfsstellen unverzüglich zu unterrichten, wenn und so- bald ihr Umstände zur Kenntnis gelangen, die wahrscheinlich zu einer Über- schreitung der Lieferzeit führen werden. In diesem Fall hat die Auftragnehme- rin einen ersatzweisen Liefertermin zu nennen. Maßgeblich für den Eintritt des Verzuges ist – soweit die Umstände nicht unverschuldet eintreten - in jedem Fall die von der Auftragnehmerin bei der Angebotsabgabe angegebene Liefer- frist.
(3) Lieferkosten und -bedingungen
a. Die Lieferung erfolgt mit einer Versandkostenpauschale i. H. v. xx,xx € (brutto)/versandkostenfrei „frei Verwendungsstelle“ an den von der jeweili- gen Bedarfsstelle benannten Lieferort.
1 als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag – Freitag, außer Feiertage nach dem Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg
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b. Erfolgt die Lieferung durch den Transportunternehmer lediglich frei Haus, ist durch die Auftragnehmerin die Verbringung an den durch die Bedarfsstelle be- stimmten Nutzungsort sicherzustellen.
c. Angefallenes Verpackungs- bzw. Transportmaterial ist auf Wunsch der Bedarfs- stelle kostenlos mitzunehmen und wiederzuverwenden oder im Sinne des Kreislaufabfallwirtschaftsgesetzes zu entsorgen.
d. Es kann ein Paletten-Pfand erhoben werden.
(4) Lieferorte (Bedarfsstellen)
a. Die Lieferkonditionen gelten unabhängig von der abgerufenen Stückzahl, für die nach diesen Vertragsunterlagen definierten und bestehenden Bedarfsstel- len innerhalb der Länder Brandenburg und Berlin – zugleich Lieferorte - sowie für während der Laufzeit des Vertrages neu hinzukommende Bedarfsstellen, soweit sich die Adressanschrift ebenfalls innerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befindet.
b. Befindet sich ausnahmsweise ein Lieferort außerhalb der Landesgrenzen von Brandenburg und Berlin ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine von der Lie- ferfrist (§ 6d Abs. 2) abweichende Lieferzeit zu benennen. Unberührt hiervon ist eine unverzügliche Lieferung durch die Auftragnehmerin zu gewährleisten. Der voraussichtliche Liefertermin ist durch die Auftragnehmerin unverzüglich nach Abrufeingang zu avisieren. Zudem ist die Auftragnehmerin berechtigt, ab- weichend von den nach § 6d Abs. 3a geltenden Lieferkonditionen angemes- sene Versand- und Lieferkosten zu berechnen. Die Lieferzeit sowie Höhe der Versand- und Lieferkosten sind der Bedarfsstelle ebenfalls unverzüglich nach erfolgtem Abruf in Textform mitzuteilen. Ist die Bedarfsstelle mit der Höhe der Lieferzeit und/oder den Lieferkosten nicht einverstanden und zeigt dies inner- halb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Meldung über die Versand- und Lie- ferzeit/-kosten in Textform an, steht ihr eine kostenfreie Stornierung zu. Die weiteren Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt.
c. Soweit Bedarfsstellen als Lieferorte private „Home-Office-Arbeitsplätze“ ihrer Beschäftigten angeben, finden die Regelungen nach a. und b. ebenfalls Anwen- dung.
§ 6e Abnahme (1) Die Bedarfsstellen sind nur montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags bis 14.00 Uhr zur Abnahme der Lieferung verpflichtet.
(2) Die Abnahme erfolgt entsprechend den Regelungen in ZVB-Bbg Nr. 13 i. V. m. § 13 VOL/B.
(3) Bei jeder Lieferung durch die Auftragnehmerin ist ein Lieferschein mit:
-
Bestellnummer,
-
Auflistung jeder Bestellposition, einschl. Art.-Nummer und Artikel-Bezeichnung und
-
gelieferter Menge,
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beizufügen. Lieferungen, den kein Lieferschein beigefügt ist, können durch die Be- darfsstelle zurückgewiesen werden.
(4) Wird die Leistung wegen nicht behebbarer Mängel oder wegen Unzumutbarkeit der Nachbesserung bzw. nach erneuter Vorstellung zur Abnahme berechtigterweise nicht abgenommen, stehen den Bedarfsstellen im Übrigen die Leistungsstörungsrechte entsprechend der diesem Vertrag zugrundeliegenden Vertragsbestandteile (§ 1) zu.
§ 6f Verpackung (Verwendung, Entsorgung) (1) Die abgerufenen Artikel sind zur Vermeidung von Transportschäden in einer geeigne- ten Form zu verpacken. Verpackungen sind dabei auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Übrigen gelten bei der Verwendung der Verpackungen die Anforderungen nach Pkt. 11.2 des Allgemeinen Teils der Vergabeunterlagen.
§ 6g Lieferstatistik
(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet eine monatliche Statistik über die an die Bedarfs- stellen gelieferten Artikel. Jeweils zum 3. Werktag des Monats ist dem Auftraggeber der Umsatz des vorangegangenen Monats, differenziert nach Bedarfsstellen und abgeru- fenen Produkten des Sortiments per Excel-Datei (xlsx) bereitzustellen. Der Auftragge- ber überreicht zu diesem Zwecke ein entsprechendes Muster.
§ 7 Vertragsstrafe bei Verzug mit der Lieferung der Leistung
(1) Wenn die Auftragnehmerin die in § 6d Abs. 2a genannte Lieferfrist verschuldet über- schreitet und die Gründe auch nicht durch die Bedarfsstelle zu vertreten sind, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne weitere Vorankündigung eine Vertragsstrafe zu verlan- gen. Die Durchsetzung dieses Anspruches kann auch direkt durch die Bedarfsstelle erfolgen.
(2) Die Vertragsstrafe beträgt nach dem Vorliegen der Voraussetzungen über die Ver- tragsstrafe für jede vollendete Woche 0,5 % des jeweiligen Abrufwertes; max. 8 % des Abrufwertes.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Vertragsstrafe unverzüglich nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber bzw. die Bedarfsstelle zu zahlen. Die Bedarfsstelle ist zur Aufrechnung von geltend gemachten Zahlungsansprü- chen der Auftragnehmerin berechtigt; auch aus ggf. bestehenden anderen Vertrags- verhältnissen.
§ 8 Leistungshindernisse/Höhere Gewalt
(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und ihrer Wirkung auf den jeweiligen Verantwortungsbereich ganz oder teilweise von den Leistungs- bzw. Mitwirkungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt (Feuer- schäden, Überschwemmungen), Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Na- turkatastrophen, Pandemien (z.B. COVID-19), Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen
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(Streik, Aussperrung etc.), durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Blockade von Beför- derungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwie- gende Ereignisse. Die Parteien sind sich einig, dass auch legislative, regulatorische, ad- ministrative und sonstige Maßnahmen, die von staatlichen Stellen im Zusammenhang mit vorstehend genannten Leistungshindernissen durchgeführt bzw. angeordnet wer- den, ebenso wie sonstige in diesem Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen (zum Beispiel Schließungen von Landesgrenzen, Gebieten und Umschlagsplätzen, ge- änderte Zugangsvorschriften der Warenempfänger) Leistungshindernisse im Sinne von Satz 1 sind.
(2) Im Fall eines Leistungshindernisses gemäß Absatz 1 ist die an der Erbringung ihrer Leistung gehinderte Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich - nach- dem sie von dem außergewöhnlichen Ereignis Kenntnis erlangt hat oder hätte erlan- gen müssen - zu unterrichten; die Auftragnehmerin ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Sind Weisungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig zu erlangen, nicht ausführbar oder nicht in zumutbarer Weise auszuführen, ist die Auf- tragnehmerin berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nach seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen zu handeln und ihn darüber, so- weit möglich, zu informieren. Insbesondere behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, nach Unterrichtung des Auftraggebers seine Leistungen ganz oder teilweise zu ändern, seine Arbeitsabläufe zu modifizieren oder anderweitige erforderliche Maß- nahmen zu ergreifen, um den Geschäftsbetrieb der jeweils aktuellen Lage anzupas- sen.
(3) Beide Parteien sind nach besten Kräften bemüht, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Leistungshindernisse im Sinne des Absatzes 1 zu beheben und die Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages zu mildern bzw. so weit wie möglich zu beschränken. Die Auftragnehmerin wird Einschränkungen ihrer Leistungen gemäß Absatz 2 nicht mehr aufrechterhalten, sobald und soweit das Leistungshindernis und dessen Folgen beseitigt sind (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit). Nicht zu- mutbar sind der Auftragnehmerin Maßnahmen zur Abmilderung des Leistungshinder- nisses, die unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten verursachen (z.B. umfassende Umstellung von Straßentransporten auf Luftfracht), es sei denn diese sind betrieblich umsetzbar und geeignet, um die Folgen des Leistungshindernisses zu beseitigen oder wenigstens erheblich zu mildern, und der Auftraggeber sichert im Voraus in Textform die Übernahme aller damit verbundenen Mehrkosten zu.
(4) Erbringt die Auftragnehmerin im Falle eines Leistungshindernisses im Sinne des Ab- satzes 1 die vertragsgegenständlichen Leistungen dennoch oder in modifizierter Form gemäß Absatz 3 und entstehen ihr hierdurch zusätzliche Kosten, ist die Auftragneh- merin berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz dafür zu verlangen. Dazu gehören insbe- sondere zusätzliche oder erhöhte Gebühren, Vergütungen von Frachtführern und sonstigen Dienstleistern, Umschlagseinrichtungen, Terminals und zuständigen Behör- den, z.B. Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Auslagen für verkehrsbedingte Zwi- schenlagerungen („Zusatzkosten“). Daneben ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Vergütung zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass
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(a) die Auftragnehmerin den Auftraggeber über das Bestehen des Leistungshindernisses und die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen voraussichtlich verbundenen Zusatzkosten und die zusätzliche Vergütung unterrichtet hat,
(b) die Auftragnehmerin auf Anforderung des Auftraggebers die Höhe von Zusatzkosten nachweisen kann und
(c) Die Zusatzkosten nicht unverhältnismäßig sind und der Auftraggeber der Übernahme der Zusatzkosten zugestimmt hat.
(5) Die Auftragnehmerin ist von jeglicher Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag befreit, wenn und soweit der Schaden durch ein Leistungshindernis im Sinne des Absatzes 1 verursacht worden ist.
Ist die Auftragnehmerin aufgrund eines Leistungshindernisses im Sinne des Absatzes 1 für einen Zeitraum von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen an der Erbrin- gung ihrer vertraglich geschuldeten oder gemäß Absatz 2 modifizierten Leistung ge- hindert, oder widerspricht der Auftraggeber den von der Auftragnehmerin vorgenom- menen Modifikationen gemäß Absatz 2, hat jede Partei das Recht, den Vertrag außer- ordentlich fristlos zu kündigen.
§ 9 Zahlungen / Rechnungsübermittlung
(1) Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der über den Online-Shop des Auftraggebers getätigten Abrufe. Sie erfolgen grundsätzlich gegen Rechnung. Die Rechnungsstel- lung erfolgt direkt an die Bedarfsstelle, die den Abruf veranlasst hat. Zahlungen wer- den ausschließlich von dieser Bedarfsstelle geleistet. Die gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungsübermittlung finden Anwendung und sind durch die Auftragnehmerin zu beachten.
(2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit dem Eingang einer prüfbaren Rech- nung beim Auftraggeber.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich das Eigentum an den gelieferten Artikeln bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die Bedarfsstelle bzw. bis zur Erfüllung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Kaufpreisforderungen aus diesem Vertrag und den von diesem Vertrag erfassten Einzelabrufen vorzuhalten.
§ 11 Preise/Preisänderungen
(1) Die Artikelpreise und Versandkosten bleiben bis zum Ablauf des Vertrages grundsätz- lich unverändert.
(2) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die aktuellen Artikelpreise mit den Markt- preisen abzugleichen. Stellt der Auftraggeber fest, dass mehrere (mindestens 3 Markt- anbieter) günstigere Preise für den gleichen Artikel anbieten, ist die Auftragnehmerin
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auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 2 Wochen nach dem geltend gemach- ten Verlangen verpflichtet, einen neuen Bezugspreis oder vergleichbaren Alternativar- tikel anzubieten, der sich am verglichenen Marktpreis orientiert.
(3) Haben sich die Kosten, die die Auftragnehmerin notwendiger Weise für die Fertigung oder Beschaffung einzelner/aller Artikel aufbringen muss - bspw. durch Preiserhöhun- gen, die durch die Lieferanten oder Hersteller ihm gegenüber unvorhersehbar geltend gemacht werden - gegenüber dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhöht und ist ein kostenneutraler Ausgleich (z. B. durch einen Austausch mit einem gleichwertigen Al- ternativartikel) nicht möglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preiserhöhung für die unmittelbar von den Kostensteigerungen betroffenen Artikel zu verlangen.
(4) Die Preise der von der Preiserhöhung berührten Artikel dürfen nur für den Zeitraum und durchschnittlich nur in dem prozentualen Maße erhöht werden, wie sich die Kos- tenbestandteile zur Fertigung oder die Beschaffungskosten für den Auftragnehmer erhöht haben. Nachweise (z. B. Kostenkalkulationen oder Preisanpassungsankündi- gungen der Lieferanten/Hersteller) sind durch den Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Plausibilitätsprüfung nachvollziehbar vorzulegen. Ferner ist die feh- lende Möglichkeit des kostenneutralen Ausgleichs, etwa mit gleichwertigen Alterna- tivartikeln, darzulegen.
(5) Die Preiserhöhung bedarf der Anzeige durch den Auftragnehmer in Textform und wird grundsätzlich frühestens nach Ablauf des Folgemonats gültig, nachdem die Anzeige den Auftraggeber erreicht hat; erstmals jedoch 6 Monate nach Zuschlagserteilung. Vo- raussetzung für das Zustandekommen der Preisanpassung ist jedoch immer die Zu- stimmung des Auftraggebers, die ebenfalls mindestens der Textform bedarf und das Datum für das Wirksamwerden der Preisanpassung beinhalten muss.
(6) Steigen nach dem Zustandekommen einer Preisanpassung für den Auftragnehmer die Kosten für die Fertigung oder Beschaffung für weitere Artikel oder die gleichen/alle Artikel erneut, ist eine wiederholte Preiserhöhung nach den in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen/Bedingungen zulässig.
(7) Die wiederholte Preiserhöhung wird für Artikel, die bereits von einer Preisanpassung berührt waren, grundsätzlich jeweils frühestens 6 Monate nach der vorangegangenen Preiserhöhung wirksam.
(8) Dem Auftraggeber steht nach dem Zustandekommen einer Preiserhöhung das jeder- zeitige Recht zur Prüfung zu, ob die Gründe für die Preiserhöhung weiterhin vorliegen. Im Falle des Wegfalls der preiserhöhenden Umstände kann der Auftraggeber den Aus- gangspreis bei Zuschlagserteilung oder einen anderen angemessenen Preis, der den aktuellen Marktgegebenheiten entspricht, verlangen.
(9) Hieraus folgende Preissenkungen sowie alle weiteren Preisermäßigungen sind jeder- zeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Sie unterliegen im Übrigen ebenfalls den Formvorschriften für das Zustandekommen der Preisanpassung nach Abs. 5.
(10) Die Freischaltung der neuen Einzelpreise im Online-Shop erfolgt durch den Auf- traggeber spätestens 14 Kalendertage nach dem Zustandekommen der Vereinbarung. Das Freischaltungsdatum hat keine fristverändernde Wirkung.
(11) Kommt eine Vereinbarung über eine Preisanpassung für einzelne/alle Artikel nicht zustande, gelten die (zuletzt) vereinbarten Preise bis auf weiteres fort.
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§ 12 Mängelansprüche
(1) Die Verjährungszeit für Mängelansprüche beträgt 24 Monate (Gewährleistung). Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Artikel beim Auftraggeber bzw. der Bedarfs- stelle. Maßgeblich ist das auf dem Lieferschein vermerkte Auslieferungs- bzw. Über- gabedatum.
(2) Darüber hinaus garantiert die Auftragnehmerin innerhalb ihrer gewährten Garantie- zeit – mit Ausnahme von Teilen und Materialien, die typischerweise auch bei sachge- mäßer Verwendung einem natürlichen Verschleiß unterliegen - dass die angebotenen AED-Geräte und Batterien funktionssicher und frei von Material- und Verarbeitungs- fehlern sind soweit die Schäden nicht durch unsachgemäßen Gebrauch oder Eingriff oder besonderer äußerer Umgebungseinflüsse entstanden sind.
(3) Wird ein Defekt oder Mangel durch den Auftraggeber bzw. die Bedarfsstelle innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiezeit - die ebenfalls mit dem auf dem Lieferschein vermerkten Auslieferungs- bzw. Übergabedatum beginnt - festgestellt, der Gewähr- leistungs- oder Garantieansprüche berührt, veranlasst die Auftragnehmerin nach vor- heriger Anzeige (in Textform) die unverzügliche Reparatur oder einen gleichwertigen Austausch. Sämtliche hierdurch entstehende Kosten (z. B. für den Versand oder Trans- port oder den Arbeitsaufwand) trägt während des gesamten Gewährleistungs- und Garantiezeitraumes die Auftragnehmerin.
(4) Resultiert aus der schuldhaften Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin ein Schaden beim Auftraggeber oder der Bedarfsstelle, ist dieser ihnen gegenüber zum Schadenersatz bzw. Ausgleich der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen verpflichtet. Hierzu zählen z. B. Versandkosten und notwendiger- weise zur Abhilfe beauftragte Unternehmen sowie Personal-Entgelte.
(5) Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers bzw. der Bedarfs- stelle nach den Regelungsinhalten des § 14 VOL/B bzw. subsidiär nach den weiteren Vertragsbestandteilen.
§ 13 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfül- lung der ihr mit dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben. Sie verwendet die ihr überlassenen Daten für keine anderen Zwecke. Sie verpflichtet sich, bei der auftrags- gemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datengeheimnis zu be- wahren.
(2) Die Auftragnehmerin hält sich an die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Daten- schutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679).
(3) Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmun- gen des Datenschutzes vertraut machen und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet. Sie überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bei deren Verletzung haftet die Auftragnehmerin unmittelbar.
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(4) Die Auftragnehmerin gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen.
(5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Vertrages über alle ihr in ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten, Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Personen, auf deren Mitwirkung die Auftragnehmerin zur Durchführung des Auftra- ges angewiesen ist, darf sie die notwendigen Informationen weitergeben; sie hat diese Personen zur vertraulichen Behandlung des Auftrages zu verpflichten.
(7) Von Schriftstücken und dergleichen, die der Auftragnehmerin in Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers oder sonstiger Verfügungsberechtigter Abschriften, Ablichtungen oder andere Verviel- fältigungen nur gefertigt werden, sofern dies für die Kommunikation der an der Durch- führung des Vertrages beteiligten Personen unabdingbar ist. Sonstige vom Auftragge- ber der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Sachmittel dürfen nur zur Auf- tragserfüllung verwendet werden.
(8) Bei der Übertragung von Aufgaben an Unterauftragnehmer gelten die oben genann- ten Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit entsprechend. Die Auf- tragnehmerin hat in Verträgen, die sie gegebenenfalls zur Durchführung dieses Auf- trages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Für Verletzun- gen der Verpflichtungen haftet die Auftragnehmerin unmittelbar.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
(1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von Regelungen des internationalen Privatrechts oder des UN-Kaufrechts ist ausge- schlossen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b BGB erfolgen. Erfolgen die Änderungen oder Ergänzungen in Textform gemäß § 126 b BGB, so ist die Vertragsänderung durch beide Vertragsparteien mittels fortgeschrittener elektronischer Signatur zu unter- zeichnen.
(3) Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.
Zossen, den ...................... 2027 …, den ..................2027
Im Auftrag
Unterschrift Unterschrift
- Auftraggeber - - Auftragnehmerin –
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