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Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten in Vergabeverfahren nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)
| Name und Kontaktdaten der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlichen Stelle | Bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens: Stadt Hamm Der Oberbürgermeister Bauverwaltungsamt- Zentrale Submissionsstelle Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm Telefon 02381/17-9850 Telefax: 02381/17-2852 Email: Submission@stadt.hamm.de Nach Zuschlagserteilung: Fachamt, das den Auftrag vergeben hat |
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| Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten | Stadt Hamm Datenschutzbeauftragter Stadthausstr. 3 59065 Hamm Tel.: 02381/17-3557 REINKEN@Stadt.Hamm.de |
| Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten | a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c und e i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und § 26 KomHVO NRW sowie vergaberechtliche und ggf. förderrechtliche Bestimmungen |
| Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten | Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 59 KomHVO NRW) und ggf. die förderrechtlichen Bestimmungen. |
| Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten | Mitarbeiter/-innen der Stadt Hamm, insbesondere der Zentralen Submissionsstelle, des Rechnungsprüfungsamtes und des Zuschlag erteilenden Fachamtes, sowie ggf. am Verfahren beteiligte externe Dritte |
| Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus weitergegeben werden, wenn Sie diesem zustimmen oder es gesetzlich zugelassen ist: Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Wettbewerbsregistergesetz fragt die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde ab, ob im Wettbewerbs- register Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den der Auftrag zu vergeben beabsichtigt ist. Unterhalb dieser Wertgrenze liegt die Anfrage gem. § 6 Abs. 2 Wettbewerbsregistergesetz im Ermessen der Vergabestelle. Dies gilt ebenso im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs in Bezug auf diejenigen Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen. Bis zum 01.06.2025 besteht für die Vergabestelle die Möglichkeit, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 für den Bieter anzufordern, der den Zuschlag erhalten soll. |
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| Nach § 134 Abs. 1 GWB informiert die Vergabestelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Eine gleichlautende Bestimmung ist in § 62 Abs. 2 VgV enthalten - jedoch auf Verlangen des Bewerbers/Bieters und spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. Nach § 39 VgV wird spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht. | Nach § 134 Abs. 1 GWB informiert die Vergabestelle die Bieter, | |||
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| deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen | ||||
| des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, | ||||
| über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres | ||||
| Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses | ||||
| unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine | ||||
| Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung | ||||
| gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung | ||||
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| Eine gleichlautende Bestimmung ist in § 62 Abs. 2 VgV enthalten - | ||||
| jedoch auf Verlangen des Bewerbers/Bieters und spätestens | ||||
| innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. | ||||
| Rechte der betroffenen Person | • Auskunft über Ihre gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten (Artikel 15 DSGVO) • Berichtigung der hinterlegten personenbezogenen Daten (Artikel 16 DSGVO) • Löschung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten (Artikel 17 DSGVO) • Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Artikel 18 DSGVO) • Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 21 DSGVO) • Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) • Jederzeitiger Widerruf von erteilten Einwilligungen zur Datenverarbeitung (Artikel 7 Abs. 3 DSGVO) • Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) | |||
| Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde | Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Etwaige Beschwerden sind an v. g. Behörde zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. | |||
| Etwaige Beschwerden sind an v. g. Behörde zu richten, sofern die | ||||
| Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem | ||||
| Umfang nachgekommen ist. |
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist.
Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls diese Angaben nicht erfolgen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.