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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Hamm
für die Ausführung von Bauleistungen
(ZVB/VOB)
- Ausgabe März 2019 -
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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Hamm für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB/VOB)
Inhaltsverzeichnis Seite
- Bedarfspositionen 3
- Preisermittlungen 3
- Leistungsumfang, Vergütung bei Nebenangeboten 3
- Einheitspreise 3
- Änderungen des Mengensatzes bei Stundenlohnarbeiten 3
- Ankündigung von Mehrkosten 3
- Ausführungsunterlagen 3
- Veröffentlichungen 4
- Baustelle, Baubereich 4
- Vertreter des Auftragnehmers, Bautagesberichte 4
- Leitungen, Sicherungsmaßnahmen, Verkehrsregelung, Baustellenräumung 4
- Beistellen von Stoffen und Bauteilen durch den Auftraggeber, Kontrollprüfungen 5
- Werbung 5
- Anlagen im Baubereich 5
- Anliegerschutz, Umweltschutz 5
- Nachunternehmer 5
- Ausführung der Leistung 6
- Ausführungsfristen und Vertragsstrafe 6
- Verteilung der Gefahr 6
- Kündigung durch den Auftraggeber 6
- Wettbewerbsbeschränkungen 6
- Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen 7
- Abnahme 7
- Abrechnung 7
- Nachweis des Gewichts 7
- Bauabrechnung mit DV-Anlagen 8
- Preisnachlässe 9
- Rechnungen 9
- Stundenlohnarbeiten 9
- Zahlungen 10
- Überzahlungen 10
- Sicherheitsleistung 10
- Bürgschaften 11
- Verträge mit ausländischen Arbeitnehmern 11
- Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 11
- Vertragsänderungen 11
Anlagen
- Lohngleitklausel 13
- Stoffpreisgleitklausel 14
- Formblätter Bürgschaften 16
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Hinweis: Die Paragrafen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen (VOB/B).
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Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1) Sind im Leistungsverzeichnis in begründeten Ausnahmefällen für die Ausführung einer Leistung Bedarfspo- sitionen vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen.
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Preisermittlungen (§ 2) 2.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm frei- gestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlos- sen. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben. 2.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preiser- mittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkos- tensätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.3. Nr. 2.1 und 2.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
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Leistungsumfang, Vergütung bei Nebenangeboten (§ 2) 3.1 Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören auch, soweit dafür nicht in der Leistungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind oder in den Zusätzlichen oder Allge- meinen Technischen Vertragsbedingungen keine weiteren Regelungen getroffen sind:
- Beschaffen von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus;
- Herrichten benutzter Flächen;
- Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus;
- Beseitigen der vom Auftragnehmer bzw. seinen Nachunternehmern oder Zulieferern verursachten Schä- den im Baubereich und an allen Zufahrtswegen. 3.2 Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.
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Einheitspreise (§ 2) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
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Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleis- teten Stunden.
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Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen kön- nen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mittei- lung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Ausführungsunterlagen (§ 3) 7.1 Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzuge- ben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
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7.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Bau- zeitenplan, ein Geräteverzeichnis und einen Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Aufforderung, vorzulegen; der Bauzeiten- plan ist während der Ausführung fortzuschreiben. 7.4 Der Auftragnehmer hat Absteckungen, die für die Überprüfung der vertragsgemäßen Ausführung erforder- lich sind, bis zur Abnahme zu erhalten. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
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Veröffentlichungen (§ 3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftrag- gebers vornehmen.
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Baustelle, Baubereich (§ 4) Die Bezeichnungen "Baustelle" und "Baubereich" werden in folgendem Sinne verwendet: 9.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 9.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt wer- den kann.
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Vertreter des Auftragnehmers, Bautagesberichte (§ 4) 10.1 Der jeweils für die Leitung der Ausführung bestellte fachkundige Vertreter ist dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Ver- treter Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können. 10.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig jemand anwe- send ist, der eine fachliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglicht. 10.3 Alle Äußerungen des Auftragnehmers (z. B. Erklärungen, Rechnungen, Briefe) müssen in deutscher Spra- che abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter sind mit deutscher Übersetzung ein- zureichen; auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Übersetzung durch einen deut- schen vereidigten Dolmetscher vornehmen zu lassen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein. 10.4 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein
- Wetter, Temperaturen,
- Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergl.),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und
- sonstige wichtige Vorkommnisse.
- Leitungen, Sicherungsmaßnahmen, Verkehrsregelung, Baustellenräumung (§ 4) 11.1 Der Auftragnehmer hat sich, sofern seine eigene Leistung davon betroffen ist, vor Beginn der Bauarbeiten über vorhandene Leitungen zu informieren und von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Er trägt alle Folgen aus ungenügender Information.
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11.2 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustel- le, die wegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit, durch- zuführen. Für Arbeiten im Straßenraum hat er rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber einen Verkehrszeichenplan entspr. der Straßenverkehrsordnung vorzulegen (2fach). Verkehrsrechtliche Maß- nahmen hat er nach Anordnung der zuständigen Behörden auszuführen. Der Auftragnehmer hat für diese ihm obliegenden Verpflichtungen einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter zu bestellen und diese dem Auftraggeber zu benennen. Einer der Verantwortlichen muss ständig erreichbar sein. 11.3 Berühren die Arbeiten Anlagen der Deutsche Bahn AG, Anlagen anderer Unternehmen von Schienenbah- nen oder Wasserstraßen, so hat der Auftragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stel- len zu beachten. Insbesondere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Betriebes und zur Si- cherung seiner Arbeitnehmer gegen die Gefahren des Betriebes erforderlich sind, zu treffen; dazu gehören nicht die von Verkehrsunternehmen ausgeführten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Sicherungsposten der Bahn, Wahrschaudienst der Schifffahrtsverwaltung). 11.4 Werden vor Beginn oder während der Ausführung auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (Sprengkör- per, Munition o. ä.) oder Stoffe (kontaminierte Böden o. ä.) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbe- reich sofort einzustellen; die nächste Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde und der Auf- traggeber sind sofort zu benachrichtigen. Die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf den Baustel- len eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren. 11.5 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu ver- treten ist. Gleiches gilt für Flächen Dritter, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Dem Auf- traggeber sind hierfür Freistellungsbescheinigungen des Dritten vorzulegen.
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Beistellen von Stoffen und Bauteilen durch den Auftraggeber (§ 4) Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber beizustellenden Stoffe oder Bauteile rechtzeitig unter Anga- be der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.
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Werbung (§ 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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Anlagen im Baubereich (§ 4 Abs. 2) Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen; daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen.
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Anliegerschutz, Umweltschutz (§ 4 Abs. 2) Zum Schutz der Anlieger, Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8) 16.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 16.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachun- ternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 ein- zuholen.
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16.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nr. 16.1 und 16.2 dieser Vertragsbedingungen gelten entsprechend.
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Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausfüh- rung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftrag- nehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
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Ausführungsfristen (§ 5) und Vertragsstrafe (§ 11) 18.1 Ausführungsfristen, die in den Vergabeunterlagen nach Zeitraum (Werktage bzw. Arbeitstage, Wochen, Monate) bemessen sind, werden bei witterungsbedingten Behinderungen um die Werktage, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen spätestens 3 Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen wurden, d.h. um die entsprechenden Ausfalltage verlängert. Diese Unterbre- chung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer. 18.2 Für Ausführungsfristen, die in den Vergabeunterlagen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 18.1 nicht. 18.3 Die Arbeiten sind kontinuierlich und zügig durchzuführen. Arbeitsunterbrechungen, die durch vom Auftrag- nehmer zu vertretende Umstände verursacht werden, bedürfen - auch wenn dadurch keine Überschreitung der Vertragsfristen eintritt - der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. 18.4 Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung des nach Nr. 18.1 oder 18.2 verbindlichen Gesamtfertigstel- lungstermins schuldhaft in Verzug, so hat er für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme, maximal jedoch in Höhe von 5,00 % der Netto- Auftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auch verwirkt, wenn es zu einer einvernehmlichen oder behinderungsbedingten Fortschreibung des Gesamtfertigstellungstermins kommt und der Auftragnehmer mit der Einhaltung auch des neuen Gesamtfertigstellungstermins schuldhaft in Verzug gerät. Der An- spruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird auf diese Ansprüche angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend ge- macht werden. Abweichend von § 11 Abs. 4 VOB/B kann der Vorbehalt zur Vertragsstrafe bis zur Fällig- keit der Schlusszahlung erklärt werden.
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Verteilung der Gefahr (§ 7) Zu der teilweise ausgeführten Leistung nach § 7 Abs. 2 gehören auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub-, Ab- senkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition z.B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben.
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Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag auch zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Hand- lungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Inte- resse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
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Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zah- len, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
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Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4, bleiben unberührt.
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Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) 22.1 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und weiteren Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwor- tung auszuführen. Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat auch der auf einer Baustelle tätige Auftragnehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Ar- beitsschutzvorschriften einzuhalten. Jeder Auftragnehmer hat die Hinweise des Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkoordinators sowie den jeweiligen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Sofern der Auftragnehmer gegen die vorgenannten Regelungen verstößt, haftet er für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber aus diesem Verstoß erwachsen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 22.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftrag- geber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Abnahme (§ 12) 23.1 Ab einer Auftragssumme von 5.000 € netto wird die Leistung förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme und auch eine Teilabnahme (§ 12 Abs. 2) sofern vereinbart, rechtzeitig schriftlich zu be- antragen. 23.2 In sich abgeschlossene Teile der Leistung (§ 12 Abs. 2) sind nur solche, für die im Vertrag ausdrücklich eine Teilabnahme sowie eine endgültige Feststellung und Bezahlung nach § 16 Abs. 4 vorgesehen sind. 23.3 Werden nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung abgenommen, so handelt es sich nur um vorbe- reitende Maßnahmen für die endgültige Abnahme.
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Abrechnung (§ 14) 24.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 17. 24.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Arbeitsgemeinschaften haben ein ungeteiltes Aufmaß und eine ungeteilte Abrechnung vorzulegen; eine Aufteilung der von der Arbeitsgemeinschaft erbrachten Leistungen nach dem Arbeitsanteil der Mitglieder oder nach anderen Kriterien ist nicht zulässig. 24.3 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgen- de Angaben gemacht werden:
- Auftragnehmer
- Auftraggeber
- Nummer des Aufmaßblattes
- Bezeichnung der Bauleistung
- Ordnungszahl (OZ) Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: "Aufge- stellt". 24.4 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 24.5 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
- Nachweis des Gewichts (§ 14) 25.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brü- ckenwaage) laufend nachzuweisen. Wiegescheine müssen die Angaben
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- Name der Baustelle
- Bezeichnung des Wägegutes
- Nummer des Wiegescheines
- Datum und Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht)
- Tara, Bruttogewicht (maschinengerecht)
- Nettogewicht
- Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen)
- Unterschrift des Wägers enthalten. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem Be- auftragten des Auftraggebers zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts durch Wie- gescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
- Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt und die Zulassungsauflagen eingehalten werden.
- Anstelle des Ausdruckes von Tara und Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
- Anstelle der Unterschrift des Wägers tritt die des Bedienungspersonals der Schaufellader- bzw. Förder- band Waagen. 25.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des bela- denen und leeren Fahrzeugs auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprüfen (Kontrollwägung).Wird das Gewicht des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband- Waagen ermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. 25.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechen- der Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachge- wiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägun- gen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Bau- stellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beauf- sichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei al- len Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nach- gewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägun- gen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und der Auftraggeber je zur Hälfte.
- Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14) Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit DV-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 26.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der ”Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)” enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbe- schreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers verwendet werden. 26.2 Vereinbarung: Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten (z.B. Aufmaße) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen. 26.3 Datenübergabe: Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberech- nung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen.
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26.4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei der Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergeb- nisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wie- derholen.
26.5 Toleranz-Regelung: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichun- gen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung, bevor der Auftraggeber seine Prüfung abschließt. Dem Auftrag- nehmer steht der Nachweis eines anderen Ergebnisses, z. B. durch Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfbe- rechnung des Auftraggebers offen.
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Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von de- nen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bil- den sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
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Rechnungen (§§ 14 und 16) 28.1 Rechnungen (einschl. Mengenberechnungen, Zeichnungen usw.) sind 3fach einzureichen und ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 28.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 28.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz- steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Ent- stehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Über- schreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem ak- tuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebende Steuersatz nicht erstattet. 28.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlun- gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 28.5 Jeder Abschlagsrechnung ist eine Massenermittlung beizufügen.
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Stundenlohnarbeiten (§ 15) 29.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2-facher Ausferti- gung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
- das Datum
- die Bezeichnung der Baustelle
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel ist Voraussetzung für einen Vergü- tungsanspruch.
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Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 29.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auf- zustellen.
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Zahlungen (§ 16) 30.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 30.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführ- baren Zahlungsauftrag erhalten hat. 30.3 Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorlage der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schlussrechnung. Das unbestrittene Guthaben wird bei einer Verzögerung sofort als Abschlagszahlung gezahlt. 30.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schrift- licher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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Überzahlungen (§ 16) 31.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragneh- mer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 31.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er inner- halb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
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Sicherheitsleistung (§ 17) 32.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Män- gelansprüche und Schadenersatz. 32.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung. 32.3 Die Sicherheit für Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erstreckt sich auf die Erfüllung des Anspruches, dass die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile und/oder die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wofür die Abschlagszahlung gewährt wurde, im vollen Umfange vertragsgemäß eingebaut werden. 32.4 Der Auftragnehmer hat Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme nur bei Aufträgen von mehr als 250.000 € (zuzügl. Umsatzsteuer) zu leisten. Dies kann insbesondere durch Vor- lage einer Vertragserfüllungsbürgschaft geschehen. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Auftragserteilung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftrag- geber berechtigt, bei jeder Abschlagszahlung 5 v.H. des Rechnungsbetrages als Sicherheit für die ver- tragsgemäße Ausführung der Leistung einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. 32.5 Der Auftraggeber wird eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit nach Abnahme Zug um Zug ge- gen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche nach § 32.6 zurückgeben; sind zu diesem Zeitpunkt noch berechtigte Ansprüche unerfüllt, zu deren Absicherung die Vertragserfüllungssicherheit gewährt wur- de, ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Teil der Vertragserfüllungssicherheit zurückzu- halten.
32.6 Der Auftraggeber kann nach Abnahme eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Schluss- rechnungssumme bei Aufträgen von mehr als 250.000 € (zuzüglich Umsatzsteuer) oder wenn es aufgrund der speziellen Art des Gewerkes oder in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt erscheint, ver- langen. Dies kann insbesondere durch Vorlage einer Mängelansprüchebürgschaft geschehen. Der Auf-
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traggeber ist berechtigt, von der Schlussrechnungssumme einen entsprechenden Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche einzubehalten, wenn der Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine andere Mängel- ansprüchesicherheit gestellt hat. Nach Ablauf der vertraglichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche ist die nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche, gerechnet ab der Abnahme, zurückzugeben; soweit jedoch zu dieser Zeit von dem Auftraggeber geltend gemachte berechtigte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
32.7 § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Bürgschaften (§§ 16 und 17) 33.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden (s. Anla- ge 3). 33.2 Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 33.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräf- tig festgestellte Gegenforderungen und für solche Gegenforderungen des Hauptschuldners, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu den mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüchen stehen.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürg- schaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auf- traggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ 33.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 33.5 Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin berechtigt geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. 33.6 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 33.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
-
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut ver- bindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertragli- chen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
-
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Anga- ben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
-
Vertragsänderungen 36.1 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
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36.2 Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so soll sie so gedeutet werden, dass der im Vertrag vorgesehene Zweck erreicht wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksam- keit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind alsdann zur Mitwirkung an ei- ner sinngemäßen Abänderungsvereinbarung verpflichtet.
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Anlage 1
Lohngleitklausel
- Die Klausel gilt nur, wenn in den Verdingungsunterlagen Angaben des Bieters für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder –minderaufwendungen vorgesehen sind und der Auftragnehmer einen entsprechen- den Änderungssatz angegeben hat. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.
- Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderun- gen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat. Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn *) und Bauzuschlag) des Spezialfach- arbeiters gemäß Lohngruppe 4 (West), wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben hat. Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen waren (Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die Tarifpartner), werden nicht erstattet; das Gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei tariflosem Zustand.
- Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirk- samwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert. Dabei werden die aufgrund einer Stoffpreisgleitklausel zu erstatten- den Beträge nicht in Ansatz gebracht. Satz 1 findet auf Nachträge insoweit keine Anwendung, als in deren Preisen Lohnänderungen bereits berück- sichtigt sind. Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen ent- stehen, abgegolten. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern. Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, so gelten die in der Leistungsbeschreibung des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Ände- rungsvorschlags oder Nebenangebots andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
- Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise - zumindest mit dem Ge- nauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung - festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten - ggf. auch nur teilweise – erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu liefern.
- Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausführung nicht angemessen gefördert hat.
- Von dem nach den Nr. 3 bis 5 ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Abrech- nungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungs- betrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme zu- grunde gelegt.
*) Ecklohn gem. § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe
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Anlage 2
Stoffpreisgleitklausel
- Anwendungsbereich
Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel “ genannt sind. Sie gilt in- soweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr - oder Minderaufwendungen werden nach den fol- genden Regelungen abgerechnet.
- Allgemeines
2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nummer 1 prüfbare Auf- zeichnungen vorzulegen, wenn Mehr - oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeich- nungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwen- dung hervorgehen.
2.2 Der Ermittlung der Mehr - oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeid- bar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendun- gen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3 Mehr - oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, d.h. wenn die Aufwendungen mehr als zwei v.H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ) betragen. Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die Abrechnungssumme ohne die aufgrund der Gleitklausel zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.
2.4 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zugrunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.5 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, zehn v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nummer 2.4) einzubehalten.
2.6 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nummer 2.4 bzw. 2. 5 angewendet.
- Abrechnung
3.1 Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Stoffe fest:
- einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z.B. €/t, €/ltr.),
- die GP-Nummer,
- für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. Verbrauch in ltr/m³),
- den Abrechnungszeitpunkt.
3.2 Abrechnungszeitpunkte:
- Einbau: Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.
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- Lieferung: Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.
- Verwendung: Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer bewegli- chen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebs- stoff verbraucht worden.
3.3 Der Basiswert 1 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeu- gerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Eröffnung der An- gebote und dem Monat des Versandes der Vergabeunterlagen (Zeitpunkt Festlegung Basiswert 1), veröf- fentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 2 fortgeschrieben. Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:
Basiswert 1 * Index Eröffnung der Angebote Index Versand der Vergabeunterlagen = Basiswert 2
3.4 Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeu- gerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Liefe- rung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben. Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
Basiswert 2 * Index Abrechnungszeitpunkt Index Eröffnung der Angebote = Basiswert 3
3.5 Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Position (OZ) im „Verzeichnis für Stoffpreis- gleitklausel“ aus der Differenz des Basiswertes 3 (Nummer 3.4) und des Basiswertes 2 (Nummer 3.3) mul- tipliziert mit der abzurechnenden Menge.
3.6 Die nach Nummer 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel “ angegebene Position (OZ ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nummer 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nummer 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergü- tet bzw. von diesem abgezogen.
- Abrechnung bei Nachunternehmen/anderen Unternehmen
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nummer 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechende r Nachweis nicht geführt werden.
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Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft
Bürgschaftsurkunde
Der Auftragnehmer
Name und Sitz
und der Auftraggeber
Stadt Hamm - Der Oberbürgermeister- Technisches Rathaus Gustav-Heinemann-Straße 10 Bauverwaltungsamt Immobilienmanagement Tiefbau- und Grünflächenamt 59065 Hamm
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Datum und Aktenzeichen des Auftragsschreibens/Vertrages
Bezeichnung der Leistung
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprü- che und Schadenersatz zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.
Der Bürge
Name und Anschrift
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
Betrag € Betrag in Worten €
an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festge- stellte Gegenforderungen und für solche Gegenforderungen des Hauptschuldners, die in einem synallagmatischen Verhält- nis zu den mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüchen stehen.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Ort, Datum Unterschrift(en)
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Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft
Bürgschaftsurkunde
Der Auftragnehmer
Name und Sitz
und der Auftraggeber
Stadt Hamm - Der Oberbürgermeister- Technisches Rathaus Gustav-Heinemann-Straße 10 Bauverwaltungsamt Immobilienmanagement 59065 Hamm Tiefbau- und Grünflächenamt
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Datum und Aktenzeichen des Auftragsschreibens/Vertrages
Bezeichnung der Leistung
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bis zu deren Einbau eine Abschlagszahlung für Stoffe oder Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, bis zu deren Einbau eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen zu stellen. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.
Der Bürge
Name und Anschrift
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
Betrag € Betrag in Worten €
an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festge- stellte Gegenforderungen und für solche Gegenforderungen des Hauptschuldners, die in einem synallagmatischen Verhält- nis zu den mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüchen stehen. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Ort, Datum Unterschrift(en)
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Mängelansprüchebürgschaft
Bürgschaftsurkunde
Der Auftragnehmer
Name und Sitz
und der Auftraggeber
Stadt Hamm -Der Oberbürgermeister- Technisches Rathaus Bauverwaltungsamt Gustav-Heinemann-Straße 10 Immobilienmanagement Tiefbau- und Grünflächenamt 59065 Hamm
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Datum und Aktenzeichen des Auftragsschreibens/Vertrages
Bezeichnung der Leistung
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche ein- schließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.
Der Bürge
Name und Anschrift
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
Betrag € Betrag in Worten €
an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen und für solche Gegenforderungen des Hauptschuldners, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu den mit der Bürgschaft gesi- cherten Ansprüchen stehen Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Ort, Datum Unterschrift(en)