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Bewerbungsbedingungen der Stadt Hamm
für die Vergabe von Bauleistungen (BB/VOB)
(europaweite Vergabeverfahren)
Hinweise: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”, Teil A „Allgemeine Best- immungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB/A, Abschnitt 2). Die Bestimmungen können unter www.vergabe.nrw.de eingesehen werden. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über den Vergabemarktplatz NRW (VMP) unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt, sämtliche Informationen sind dort bereitgestellt.
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Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen 1.1 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er die Zentrale Submissionsstelle des AG unverzüglich und vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen. Hierfür ist die Kommunikationsfunktion des VMP zu nutzen. 1.2 Erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist gegenüber dem AG gerügt werden.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Miteinander verbundene Unternehmen, die in demselben Vergabeverfahren getrennte Angebote einreichen, sind verpflichtet, dem Auftraggeber von sich aus ihre Verbindungen untereinander offenzulegen.
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Angebot 3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem vom Auftraggeber angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristge- recht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 3.3 Eine selbstgefertigte Kopie bzw. Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die vom Auftraggeber nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem vom Auftraggeber be- stimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Ange- bot ausgeschlossen. 3.5 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies gilt nicht, wenn der Bieter auf dem Vordruck „Angebot“ erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. 3.6 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengen- ansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 3.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheits- preise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforder- ten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 3.8 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzu- fügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der bezeichneten Stelle des Vordrucks "Angebot“ aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Ver- tragsinhalt (z.B. unaufgefordert angebotene Skonti). 3.9 Es sind ausschließlich elektronische Angebote zugelassen. Die elektronische Angebotsabgabe ist (vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren) durch Unterzeichnung in Textform nach § 126 b BGB im Bie- tertool des VMP sowie mit fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Näheres zur Form der Einreichung kann dem Vordruck „Wichtige Hinweise zur Angebotsabgabe“ entnommen werden. Zur elektro- nischen Angebotsabgabe ist eine Registrierung auf dem VMP zwingend. 3.10 Der Bieter erklärt durch Abgabe seines Angebots, dass alle Teile des Angebotes bekannt sind und anerkannt werden. Des Weiteren erklärt der Bieter, dass zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand des Angebotes sind und dass etwaige beigefügte Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Bieters nicht Bestandteil des Angebotes sind.
- Unterlagen zum Angebot Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Urkalkulation oder die von ihm benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem vom Auftragge- ber bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmern.
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- Nebenangebote 5.1 Nebenangebote können nur gewertet werden, wenn sie in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben wurden. 5.2 Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein; deren Anzahl ist auf dem Vordruck „Angebot“ aufzuführen. 5.3 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Ange- botsabgabe nachzuweisen. 5.4 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. 5.5 Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung er- forderlich sind. 5.6 Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedin- gungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausfüh- rung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.7 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern) nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.8 Nebenangebote, die den Nrn. 5.2, 1. HS, 5.3 bis 5.7 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlos- sen.
6 Bietergemeinschaften 6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter be- zeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Bzgl. der Unterzeichnung der Erklärung wird auf den Vordruck „Wichtige Hinweise zur Angebotsabgabe“ verwie- sen 6.2 Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe gebildet haben, nicht zugelassen. 6.3 Die Gründe zur Bildung der Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.
7 Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Leis- tungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auf- tragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „236 Verpflichtungserklärung anderer Un- ternehmen“ abzugeben. Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eig- nungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zu ersetzen.
8 Eignung Offenes Verfahren Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leis- tung mit dem Angebot
- Entweder die ausgefüllte „124 Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
- Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch ge- forderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unterneh- men) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genann- ten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abge- fasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
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