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Anl. D9 EIGENERKLÄRUNG BEZUG ZUR
RUSSISCHEN FÖRDERATION
ZVS-215/2026
Maßnahme: Unterhaltsreinigung für die Liegenschaft Bonn
(von jedem Bieter/Bewerber bzw. Mitglied einer Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft
auszufüllen)
Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers bzw. Mitglieds der Bieter-bzw.
Bewerbergemeinschaft:
Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung
für die lt. Angebot Vertretenen auch für diese):
- Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den
in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in der
jeweils gültigen Fassung, Art. 1 Ziff. 12 der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni
2022 und des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022.
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der
Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die
Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die
eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das
Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von
Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b
zutrifft.
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ZVS-215/2026
- Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren
Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in
Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des
Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten
Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
- Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen
werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts
entfällt.
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über die e-Vergabe Plattform des
Bundes https://www.evergabe-online.de/ zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem
Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als wirksam erklärt.
Dies gilt auch für Bewerber-/Bietergemeinschaften durch Angabe der jeweiligen Mitglieder der
Gemeinschaft in Form von Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Einreichung von Angeboten unter Ziffer 6.5 der
Bewerbungsbedingungen (Anlage A1).
| Ort, Datum | Name des Unternehmens und Name | ||
|---|---|---|---|
| der/des Erklärenden |
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Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022, Art. 1 Ziff. 12 der Verordnung
(EU) Nr. 2022/879 des Rates um 3. Juni 2022 und des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung
(EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt:
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3,
Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und
14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis
j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel
29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h
und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder
Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische
Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 %
unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen
gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen
oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmer,
Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche
Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die
Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die
Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von
Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und die
Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die
Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher
medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung
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sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und
Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie
ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen
bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der
Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder
internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung
von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan,
Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
f) (gestrichen)
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen
nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022
— von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
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