ZVS-215-2026_D9_Eigenerklärung_Bezug_zur_Russischen_Föderation.pdf

Laufende Unterhaltsreinigung von Büro-, Sanitär- und sonstigen Flächen in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

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Anl. D9 EIGENERKLÄRUNG BEZUG ZUR

RUSSISCHEN FÖRDERATION

ZVS-215/2026

Maßnahme: Unterhaltsreinigung für die Liegenschaft Bonn

 (von jedem Bieter/Bewerber bzw. Mitglied einer Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft

auszufüllen)

Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers bzw. Mitglieds der Bieter-bzw.

Bewerbergemeinschaft:




Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung

für die lt. Angebot Vertretenen auch für diese):

  1. Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den

in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen

angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in der

jeweils gültigen Fassung, Art. 1 Ziff. 12 der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni

2022 und des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022.

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der

Vorschrift aufweisen,

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die

Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die

eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das

Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,

c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von

Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b

zutrifft.

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Anl. D9 EIGENERKLÄRUNG BEZUG ZUR

RUSSISCHEN FÖRDERATION

ZVS-215/2026

  1. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren

Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in

Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des

Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten

Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

  1. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als

Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im

Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen

werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts

entfällt.

Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über die e-Vergabe Plattform des

Bundes https://www.evergabe-online.de/ zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem

Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als wirksam erklärt.

Dies gilt auch für Bewerber-/Bietergemeinschaften durch Angabe der jeweiligen Mitglieder der

Gemeinschaft in Form von Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung.

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Einreichung von Angeboten unter Ziffer 6.5 der

Bewerbungsbedingungen (Anlage A1).

Ort, DatumName des Unternehmens und Name
der/des Erklärenden

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Anl. D9 EIGENERKLÄRUNG BEZUG ZUR

RUSSISCHEN FÖRDERATION

ZVS-215/2026

Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022, Art. 1 Ziff. 12 der Verordnung

(EU) Nr. 2022/879 des Rates um 3. Juni 2022 und des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung

(EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich

der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3,

Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und

14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis

j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel

29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h

und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder

Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder

Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische

Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 %

unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen

gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen

oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmer,

Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche

Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die

Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die

Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von

Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und die

Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die

Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher

medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung

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Anl. D9 EIGENERKLÄRUNG BEZUG ZUR

RUSSISCHEN FÖRDERATION

ZVS-215/2026

sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und

Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie

ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen

bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der

Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder

internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung

von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan,

Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.

f) (gestrichen)

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die

Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen

nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022

— von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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