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Anl. D8 EIGENERKLÄRUNG ZU
AUSSCHLUSSGRÜNDEN GEM:
§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB
ZVS-215/2026
(von jedem Bieter/Bewerber bzw. Mitglied einer Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft
auszufüllen)
Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers bzw. Mitglieds der Bieter- bzw.
Bewerbergemeinschaft:
I. Ich erkläre/ wir erklären, dass wir in dem Staat, in dem wir niedergelassen sind,
zur Berufsausübung berechtigt sind.
□ Ja
□ Nein
II. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der zwingenden Ausschlussgründe
nach § 123 GWB erfülle(n):
□ Ja
□ Nein
□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB
(siehe Punkt VI.) erforderlich
§ 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach:
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AUSSCHLUSSGRÜNDEN GEM:
§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB
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- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder
teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach
§ 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen),
-
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung)
-
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
(Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
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(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1
stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
- das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch
eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
festgestellt wurde oder
- die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss
nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen
des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich
unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
III. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der fakultativen Ausschlussgründe
nach § 124 GWB erfülle(n):
□ Ja
□ Nein
□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB
(siehe Punkt VI.) erforderlich
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§ 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation
befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
- der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt,
dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen
oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der
die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen
könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden kann,
- eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits
in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen beseitigt werden kann,
- das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat
oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in
unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es
unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des
Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben
unberührt
IV. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir nicht
aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem noch bestehenden, nicht
tilgungsreifen Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat (z.B. Verstoß nach § 21
Mindestlohngesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz), mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden bin/sind.
□ Ja
□ Nein
□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB
(siehe Punkt VI.) erforderlich
Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber auch im Falle der vorstehenden Erklärung jederzeit
zusätzliche Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung
anfordern kann.
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Mir/Uns ist ebenfalls bekannt, dass der Auftraggeber bei Aufträgen ab einer Höhe von
30.000,00 € inkl. USt. für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag
erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach
§ 150a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung anfordert.
V. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir nicht
wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die
unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in
Lieferketten (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Abs. 2 LkSG belegt worden sind.
□ Ja
□ Nein
□ Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 125 GWB
(siehe Punkt VI.) erforderlich
VI. Ich /wir führen folgende Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB an:
Tatbestand nach GWB Nachweis der Selbstreinigung nach
§ 125 GWB (Erläuterungen ggf. auf
separater Anlage)
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§ 125 GWB - Selbstreinigung
- Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein
Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an
dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen
Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem
Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder
- ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur
Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
- die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und
dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
- konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen
hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen
Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der
Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die
Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden,
ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
VII. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, die vorstehende Erklärung auch von
Nachunternehmern zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle
vorzulegen.
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über die e-Vergabe Plattform des
Bundes https://www.evergabe-online.de/ zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem
Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als wirksam erklärt.
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AUSSCHLUSSGRÜNDEN GEM:
§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB
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Dies gilt auch für Bewerber-/Bietergemeinschaften durch Angabe der jeweiligen Mitglieder der
Gemeinschaft in Form von Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Einreichung von Angeboten unter Ziffer 6.5 der
Bewerbungsbedingungen (Anlage A1).
| Ort, Datum | Name des Unternehmens und Name | ||
|---|---|---|---|
| der/des Erklärenden |
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