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Anl. C1 Vertrag Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Vertrag
über
die Erbringung von Reinigungsleistungen
zwischen dem
Bundesamt für Soziale Sicherung, vertreten durch den Präsidenten, vertreten durch das Referat
814 „Innerer Dienst, Liegenschaftsmanagement“, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
- nachfolgend Auftraggeber (AG)1 genannt –
und
dem im Zuschlagschreiben des AG benannten Unternehmen
-
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
-
AG und AN einzeln nachstehend auch „Partei“ und zusammen nachstehend „Parteien“
genannt-
für das Reinigungsobjekt:
Bundesamt für Soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ...................................................................................................................................................... 4
§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................................................ 5
§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................................................ 5
§ 3 Vertreter der Parteien .......................................................................................................................... 6
§ 4 Art und Weise der Zusammenarbeit................................................................................................... 7
§ 5 Rechte und Pflichten des AG .............................................................................................................. 8
§ 6 Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung durch den AN ............................ 10
§ 7 Leistungsänderungen ........................................................................................................................ 14
§ 8 Dokumentationspflichten, Unterlagen, Berichtswesen ................................................................. 15
§ 9 Beschäftigte des AN ......................................................................................................................... 17
§ 10 Einsatz von Unterauftragnehmern ................................................................................................. 22
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz .................................................................................................. 23
§ 12 Abnahme.......................................................................................................................................... 25
§ 13 Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung ......................... 25
§ 14 Haftung und Versicherung ....................................................................................................... 26
§ 15 Höhere Gewalt .......................................................................................................................... 27
§ 16 Vertragsstrafe und Schadenersatzansprüche des AG ............................................................... 29
§ 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung ................................................................................................ 31
§ 18 Vertragsdauer und Kündigung ...................................................................................................... 34
§ 19 Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ................................................................. 38
§ 20 Streitbeilegung ................................................................................................................................ 38
§ 21 Gerichtsstand ................................................................................................................................. 39
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§ 22 Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 39
Anlagen: ..................................................................................................................................................... 40
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Präambel
Der AG ist Mieter der vertragsgegenständlichen Immobilie (Reinigungsobjekt).
Ziel der vertragsgegenständlichen Leistungen ist der Werterhalt des zu pflegenden
Reinigungsobjekts und die Sicherung eines zuverlässigen und gleichbleibend hohen
Hygieneniveaus in dem Reinigungsobjekt. D. h., für den AG ist es von maximaler Bedeutung, dass
vom AN an den vereinbarten Tagen nicht nur die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden erbracht
wird, sondern die Leistung auch in der vertraglich vereinbarten Qualität ausgeführt wird. Der AG geht
davon aus, dass das nur erreicht werden kann, wenn der AN für diese Leistungen eine adäquate
Vergütung erhält, die ihn in die Lage versetzt, seine Beschäftigten so zu vergüten, dass diese
motiviert und engagiert die vertraglich vereinbarten Leistungen in der vertraglich vereinbarten
Qualität erbringen. Darauf legt der AG allerhöchsten Wert.
Des Weiteren erwartet der AG vom AN eine hohe Flexibilität in Bezug auf Inhalt und Umfang der
vertraglich vereinbarten Leistungen. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es im Zusammenhang
mit der Nutzung des vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekts durch Beschäftigte des AG oder
durch Dritte notwendig sein kann, dass das Reinigungsobjekt um- oder ausgebaut wird bzw. Teile
nicht mehr genutzt werden.
Den Zielen des AG sollen auch die vertragsgegenständlichen Reinigungsleistungen Rechnung
tragen. Dazu hat der AN sicherzustellen, dass die für jeweils ein Kalenderjahr vertraglich
vereinbarten Leistungsstunden an den vertraglich vereinbarten Reinigungstagen und in der
vereinbarten Qualität erbracht werden. D. h., der AN hat die Leistungen ergebnisorientiert zu
erbringen (Hauptleistungspflicht) und er hat an den vereinbarten Reinigungstagen jedenfalls die
vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen (Hauptleistungspflicht). Der AG geht davon
aus, dass der vom AN geschuldete Erfolg nur erreicht werden kann, wenn der AN mindestens die
geschuldeten Leistungsstunden erbringt.
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung hat der AN darüber hinaus dafür Sorge zu tragen,
dass alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass
Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geschädigt werden.
Zur Erfüllung vorbenannter Ziele bedient sich der AG der Fachkompetenz und der Leistungsfähigkeit
des AN. Dieser verpflichtet sich, die ihm übertragenen Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu
erfüllen und ggf. alles nach den konkreten Umständen Erforderliche zu tun, das zur Erreichung der
vertraglichen Ziele notwendig ist.
Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien diesen Vertrag.
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung der in diesem Vertrag, einschließlich der in den
Anlagen im Einzelnen näher beschriebenen Leistungen.
(2) Die vorstehend beschriebenen Leistungen hat der AN im Sinne der in der Präambel
beschriebenen Ziele zu erbringen. D. h., auch Leistungen, die in den Vertragsbestandteilen nicht
ausdrücklich beschrieben sind, aber zur Sicherstellung der Qualität der Reinigungsleistungen
erforderlich sind, sind durch den AN zu erbringen.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Für die Art und den Umfang der Leistungen gelten in nachstehender Rang- und Reihenfolge
dieses Vertragsdokument Formular Eignung (Anlage D2 Formular Eignung Eigenerklärungen der Vergabeunterlagen) die Leistungsbeschreibung (Anlage B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung der
Vergabeunterlagen) das Leistungsverzeichnis (Anlage B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung der
Vergabeunterlagen) das Preisblatt des Reinigungsobjektes inklusive des Flächenaufmaßes (Anlage D3
Preisblatt Unterhaltsreinigung der Vergabeunterlagen) das Angebot des AN, auf das der Zuschlag erteilt wurde, mit den im Rahmen der
Ausschreibung an den AN übergebenen Dokumenten (Anlage 4 das im
Zuschlagsschreiben genannte Angebot des AN) die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ – Teil B der
Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, i. d. F. vom 05.08.2003
Darüber hinaus sind alle für die Erreichung der beschriebenen Ziele dieses Vertrages und die
für die Erfüllung der beauftragten Leistungen einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen
Normen in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung sowie behördliche
Bestimmungen und Anordnungen Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Bei Widersprüchen und Lücken gelten die vorbezeichneten Bestandteile des Vertrages
nacheinander in der aufgeführten Reihenfolge.
(3) Der AN erklärt, dass er die ihm im Zuge der Ausschreibung vom AG übergebenen Unterlagen
im Rahmen der Erstellung seines Angebotes auf Vollständigkeit, Richtigkeit und
Widersprüchlichkeit geprüft hat und hierbei keine offensichtlichen Unvollständigkeiten,
Fehlerhaftigkeiten oder Widersprüchlichkeiten festgestellt hat.
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(4) Sollte eine der Parteien nach Vertragsschluss Widersprüche feststellen, ist die jeweilige Partei
verpflichtet, die andere Partei unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Jedenfalls ist vor
der Ausführung der davon betroffenen Leistungen eine Klärung über Art und Umfang der
tatsächlich zu erbringenden Leistungen durch die Parteien zu treffen (Kooperationspflicht).
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Das gilt
auch dann, wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder wenn sich der AN
im Schriftverkehr mit dem AG darauf bezieht oder auf diese verweist.
§ 3 Vertreter der Parteien
(1) Mit dem Ziel einer kooperativen und zielführenden Zusammenarbeit vereinbaren die Parteien,
regelmäßig monatlich zu einem Jour Fixe zusammenzukommen. Ein entsprechender
Regeltermin ist zwischen den Parteien zu vereinbaren.
(2) Verantwortliche mit Befugnis zur Änderung dieses Vertrags (Vertragsverantwortliche) sind:
- Auf Seiten des AG: Funktionsbezeichnung, Name, Vorname
[wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]
- Auf Seiten des AN: Funktionsbezeichnung, Name, Vorname
[wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]
Der jeweilige Verantwortliche ist bevollmächtigt, die jeweilige Partei in allen Fragen der Erfüllung
dieses Vertrags zu vertreten, d. h. er darf zu Gunsten und zu Lasten des von ihm vertretenen
AG bzw. AN rechtsverbindliche Erklärungen, wie z. B. Verträge unterzeichnen oder ändern,
Abnahmeerklärungen und Aufforderungen zur Mängelbeseitigung abgeben.
Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bleiben davon unberührt.
Änderungen und das Erlöschen obenstehender Vollmachten sind der jeweils anderen Partei
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Ausführungsverantwortlich sind:
- Auf Seiten des AG: [Funktionsbezeichnung, Name, Vorname]
[wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]
- Auf Seiten des AN: [Funktionsbezeichnung, Name, Vorname]
[wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]
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Der jeweilige Ausführungsverantwortliche ist im Rahmen dieses Vertrages zur operativen
Führung des Projektes bevollmächtigt, wie z. B. Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfung. Er
ist den vor Ort eingesetzten Beschäftigten seines Arbeitgebers weisungsbefugt.
Im Falle von Änderungen der vorstehend benannten Verantwortlichen ist die Änderung der
jeweils anderen Partei unverzüglich nach Wirksamwerden dieser Änderung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Parteien werden sicherstellen, dass an jedem Jour Fixe ein Ausführungsverantwortlicher
teilnimmt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass bei Bedarf die Teilnahme eines jeweils
bevollmächtigten Vertreters der jeweiligen Partei gemäß Abs. 2 teilnimmt.
(5) Sofern der Vertragsverantwortliche gemäß Abs. 2 oder der Ausführungsverantwortliche gemäß
Abs. 3 nicht an einem vereinbarten Termin teilnehmen kann, hat die jeweilige Partei einen
Vertreter festzulegen. Jedenfalls darf die jeweils andere Partei darauf vertrauen, dass die
anwesenden Vertreter mit entsprechender Vollmacht agieren.
§ 4 Art und Weise der Zusammenarbeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, zur Erreichung der vertraglichen Ziele jederzeit vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten. Demgemäß werden sie sich gegenseitig und rechtzeitig informieren und
sich zu notwendigen Maßnahmen abstimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages
berühren.
(2) Das gilt auch für Fälle höherer Gewalt. Demgemäß werden die Parteien über notwendige
Maßnahmen beraten und eine einvernehmliche Vorgehensweise, die den Interessen der
Parteien im Sinne der Kooperationspflicht angemessen Rechnung trägt, schriftlich vereinbaren.
(3) Während der Implementierungsphase können AG und AN eine Verteilung der in den
vertragsgegenständlichen Preisblättern ausgewiesenen notwendigen Leistungsstunden
jahreszeitbezogen je Reinigungsobjekt und Monat vornehmen. Die Einhaltung dieser
Vereinbarung zur Verteilung wird neben der Kontrolle der Erbringung des geschuldeten
Erfolgs Grundlage der Kontrolle der vertraglich zu erbringenden Leistungsstunden durch den
AG sein.
Sofern der AG und der AN keine jahreszeitbezogene Verteilung der in den
vertragsgegenständlichen Preisblättern ausgewiesenen notwendigen Leistungsstunden
vornehmen, hat der AN die in den Preisblättern je Reinigungsfläche (Räume) ausgewiesenen
Reinigungsintervalle (Anzahl Reinigungen pro Woche) kontinuierlich in gleichbleibender
Qualität einzuhalten und die dafür erforderlichen Leistungsstunden kontinuierlich zu erbringen.
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Ausgenommen davon sind Schließzeiten von vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekten. In
diesen Zeiten hat der AN keine oder den mit dem AG vereinbarten Umfang an Leistungsstunden
zu erbringen. Jedenfalls hat der AN die von ihm geschuldeten Leistungsstunden pro Jahr auf
der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen so aufzuteilen, dass der monatliche Umfang
erbrachter Leistungsstunden grundsätzlich gleich ist. Das ist eine Voraussetzung, um das vom
AN geschuldete gleichbleibende Hygieneniveau in Bezug auf die vertragsgegenständlichen
Flächen zu gewährleisten.
(4) Nach Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Leistungen werden AG und AN gemeinsam
einen Qualitätsmessprozess definieren, der die Grundlage für die Überprüfung der
Reinigungsergebnisse bildet. Dieser Prozess hat die Maßgaben der Leistungsbeschreibung
Ziffer 2.5 Qualitätsmanagement – regelmäßige Qualitätsmessung zu berücksichtigen.
Zur Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen des Qualitätsmessprozesses wird das vom AN
im Angebot benannte und vorgestellte Qualitätsmesssystem eingesetzt, es sei denn, der AG hat
ein eigenes Qualitätsmesssystem festgelegt (vgl. § 5 Abs. 11). Das Qualitätsmesssystem wird
vom AN mit den erforderlichen Stammdaten und Bewegungsdaten befüllt, sodass für den AG
keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Befüllen des Qualitätsmesssystems durch den AN
hat auch dann zu erfolgen, wenn kein elektronisches Qualitätsmesssystem zum Einsatz kommt.
(5) Zur Sicherstellung der Qualität der beauftragten Reinigungsleistungen werden die Parteien nach
Aufforderung durch den AG Begehungen einzelner Reinigungsobjekte durchführen. Die Kosten
für eine Begehung zur Qualitätskontrolle tragen die Parteien jeweils selbst.
§ 5 Rechte und Pflichten des AG
(1) Der AG stellt dem AN für die Unterbringung der im Rahmen der Vertragserfüllung benötigten
Geräte, Maschinen und Materialien, sowie z. B. des Objektordners, sofern möglich, unentgeltlich
abschließbare Räume (Putzmittelräume) zur Verfügung. Darüber hinaus stellt er für die vor Ort
eingesetzten Beschäftigten des AN nach Möglichkeit geeignete Umkleideräume bereit. Das gilt
nicht, wenn im Preisblattetwas anderes beschrieben ist.
Für die in den Räumen vom AN abgestellten Gegenstände übernimmt der AG keine Haftung.
(2) Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen,
Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (Strom und Wasser) unentgeltlich kostenlos zur
Verfügung.
(3) Der AG gewährt dem AN im Rahmen der Erfüllung der beauftragten Leistungen den dafür
notwendigen Zutritt zu den Reinigungsobjekten.
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Zu diesem Zweck übergibt der AG dem AN objektbezogen Schlüssel, so dass der AN unter
Beachtung der rechtlichen und sonstigen Belange der Nutzer ungehinderten Zugang zu den
vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekten hat. Hierbei sind vom AN etwaig vom AG
aufgestellte Sicherheitsvorschriften, wie z. B. die Brandschutzordnung und die Hausordnung,
zu beachten.
(4) Der AG wird den AN rechtzeitig, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, und in Textform über von
ihm beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen der Nutzung des vertragsgegenständlichen
Reinigungsobjekts oder über sonstige Änderungen, die die vertragsgerechte Erbringung der
vom AN vertraglich geschuldeten Leistungen beeinflussen können, unterrichten.
(5) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, auch temporär, zu
minimieren, wenn Teile des Reinigungsobjekts nicht mehr bzw. zeitweise nicht genutzt werden.
In Bezug auf die Vergütung wird auf § 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung verwiesen.
Sofern der AG über die beauftragten Leistungen hinaus Leistungen benötigt, die auch nicht auf
Grundlage der vereinbarten Konditionen abgerufen werden können, wird er den AN auffordern,
ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
(6) Die Untersagung der Nutzung bestimmter Reinigungsverfahren oder der Verwendung
bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie von Reinigungsgeräten bleibt dem AG
vorbehalten. Sofern damit für den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN
nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.
(7) Der vom AG in der Implementierungsphase für das Reinigungsobjekt als verantwortlich
benannte Beschäftigte (vgl. § 3 Absatz 3) ist befugt, gegenüber dem jeweiligen Vorarbeiter des
AN bzw. gegenüber der vom AN benannten verantwortlichen Person Konkretisierungen in
Bezug auf die täglich zu erbringenden Leistungen zu erklären. In diesem Rahmen ist er u. a.
befugt, den AN aufzufordern einzelne Arbeitsgänge durch andere Arbeitsgänge zu ersetzen. Das
gilt jedoch nur dann, wenn diese Arbeitsgänge innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten
erbracht werden können.
(8) Der AG ist berechtigt, die eingesetzten Beschäftigten des AN auf Zuverlässigkeit zu prüfen und
ggf. für die in seinem Reinigungsobjekt eingesetzten Beschäftigten des AN auf dessen Kosten
Gesundheitszeugnisse zu verlangen.
(9) Ergeben sich aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben bzw. aus anderen Gründen
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einzelner oder mehrerer Beschäftigter des AN, so ist der
AG berechtigt, den unverzüglichen Austausch dieser Beschäftigten gegen Beschäftigte zu
verlangen, die den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
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(10) Der AG ist berechtigt, den Einsatz des Aufsichtspersonals des AN (Vorarbeiter und
Objektleitung) in Textform zurückzuweisen bzw. den Austausch zu verlangen, wenn das
Aufsichtspersonal nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt oder
aus persönlichen oder anderen Gründen nicht zuverlässig ist. Auf begründetes Verlangen des
AG in Textform hat der AN das entsprechende Aufsichtspersonal innerhalb von 10 Arbeitstagen
auszutauschen.
(11) Der AG behält sich vor, ein eigenes Qualitätsmesssystem einzusetzen, das nach
entsprechender Aufforderung durch den AG durch den AN auch für Eigenkontrollen des AN zu
verwenden ist. Das bis dahin vom AN bereitgestellte und eingesetzte Qualitätsmesssystem wird
dementsprechend abgelöst. Die Bereitstellung des Systems inklusive Datenimplementierung
erfolgt durch den AG auf seine Kosten.
Vor dem Einsatz eines Qualitätsmesssystems des AG erfolgt eine Schulung von bis zu drei
Beschäftigten des AN durch den AG. Die Erstschulung ist für den AN kostenlos. Eine Vergütung
des Schulungsaufwandes an den AN erfolgt nicht. Im Gegenzug wird auf eine Anpassung der
Vergütung auf Grund der Ablösung des Qualitätsmesssystems des AN vom AG verzichtet.
(12) Der AG ist berechtigt, ein Dienstleistungs- oder Beratungsunternehmen mit einer
Fremdüberwachung des AN zu beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der AG. Der
AN ist vor Einsatz und Beauftragung einer Fremdüberwachung durch den AG zu informieren.
(13) Sofern der AG vom AN personenbezogene Daten von Beschäftigten des AN zur Kenntnis
bekommt und/oder diese verarbeitet, wird er jedenfalls die einschlägigen Bestimmungen zu
Schutz dieser Daten einhalten.
§ 6 Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung durch den AN
(1) Der AN ist verpflichtet, alles zu tun, das notwendig ist, um die vereinbarten Leistungen
vertragsgemäß zu erfüllen.
Das erfordert auch, dass die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend den
einschlägigen Rechtsvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung
ggf. bestehender behördlicher Auflagen und Bedingungen erfolgt.
Eine wichtige Voraussetzung für die vertragsgerechte Leistungserbringung durch den AN ist,
dass sich dieser spätestens nach Aufnahme der Tätigkeit mit den Gegebenheiten des
Reinigungsobjekts vollumfänglich vertraut macht.
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(2) Der AN hat raumbezogen jedenfalls die vertraglich vereinbarten (Mindest-)
Leistungsstunden in den vertraglich vereinbarten Intervallen und auf einem gleichbleibend
hohen Qualitätsniveau zu erbringen. AG und AN sind sich einig, dass das insbesondere durch
zielführende Steuerung und Überwachung des Personals, Personalauswahl,
Personaleinsatzzeiten, Einweisungen und Schulungen, eingesetzte Maschinen und
Gerätschaften, Reinigungs- und Pflegemittel gewährleistet werden muss.
Sofern der AN innerhalb der Vertragslaufzeit die Möglichkeit sieht, die vertraglich vereinbarten
(Mindest-)Leistungsstunden, z. B. durch den Einsatz von Technik, zu minimieren, ohne das
vertraglich vereinbarte Qualitätsniveau zu gefährden, kann er dem AG einen entsprechenden
Vorschlag unterbreiten. Im Rahmen dieses Vorschlags hat der AN die Auswirkungen auf die
Qualität der geschuldeten Reinigungsleistungen und seine Kosten darzustellen. Der AG
entscheidet, ob er diesem Vorschlag zustimmt.
Eine Unterschreitung der vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden ohne schriftliche
Zustimmung des AG ist ausnahmslos nicht zulässig.
Sofern der AG dem Vorschlag des AN zustimmt, steht es den Parteien frei, eine Vereinbarung
über eine entsprechend angepasste Vergütung zu treffen.
(3) Die vom AN zu reinigenden Flächen, die Reinigungsintervalle, die Art und Weise der Ausführung
der Reinigungsleistungen sowie die geschuldete Qualität werden grundsätzlich in den in § 2
benannten Vertragsbestandteilen beschrieben.
(4) In Bezug auf die Unterhaltsreinigung ist eine Qualität anzustreben, die grundsätzlich geeignet
ist, dass eine Grundreinigung möglichst nicht erforderlich ist.
Der AG vertraut darauf, dass die vom AN als Fachunternehmer in den Preisblättern
objektbezogen benannten Stunden für ein Jahr für die Unterhaltsreinigung ausreichend sind, um
die vertraglich vereinbarte Qualität der Reinigungsleistungen tatsächlich an jedem Tag an dem
die Reinigungsleistung vom AN geschuldet ist, erreichen zu können. Das gilt gleichermaßen für
die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für den Einsatz des jeweils verantwortlichen
Objektleiters des AN. Die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für die
Unterhaltsreinigung sowie für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters hat der AN
jedenfalls zu erbringen. Sie gehören neben dem vom AN geschuldeten Erfolg zum vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang. Es handelt sich hierbei um (Mindest-)Leistungsstunden je
Objekt. Der AN hat den Umfang der erbrachten Leistungen durch die von der jeweiligen
Reinigungskraft persönlich erfassten Zeitnachweise (schriftlich oder digital) dem AG zu belegen.
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Sofern der AN die vereinbarte Qualität der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht innerhalb
der in den Preisblättern benannten Stunden erreicht, ist das ein Indiz für nicht vollständig richtige
Annahmen des AN. Der AN ist demgemäß verpflichtet, mehr Zeit zu investieren. Ein Anspruch
auf Mehrvergütung für diesen Aufwand besteht seitens des AN nicht.
(5) Auf Verlangen des AG hat der AN die von ihm verwendeten Reinigungs-, Pflege- und
Desinfektionsmittel für Qualitätsprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Sofern das Ergebnis einer solchen Qualitätsprüfung ergibt, dass die vom AN verwendeten
Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel nicht den vertraglichen Vereinbarungen
entsprechen, trägt der AN die Kosten der Qualitätsprüfung. Mögliche Schadensersatzansprüche
des AG bleiben davon unberührt.
(7) Der AN verpflichtet sich, auf Ersuchen des AG Versuche mit Reinigungs-, Pflege- und
Desinfektionsmitteln oder dergleichen durchzuführen. Über das Ergebnis hat der AN den AG in
Textform zu informieren. In diesem Zusammenhang hat der AN zu bewerten, ob er den Einsatz
im Rahmen der weiteren Leistungserbringung empfiehlt und das für den AG, als Nichtfachmann
nachvollziehbar, entsprechend in Textform zu begründen.
Zu den mit diesen Versuchen verbundenen Kosten ist vor deren Durchführung eine
Vereinbarung zwischen AG und AN zu treffen.
Eine Weiterverwendung der Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel durch den AN ist nur
nach ausdrücklicher Freigabe in Textform durch den AG zulässig. Die Freigabe basiert
ausschließlich auf den Angaben des AN und beinhaltet keine fachliche Prüfung durch den AG.
Sofern mit der Weiterverwendung durch den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese
der AN dem AG nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu
treffen.
(8) Dem AN werden vom AG die notwendigen objektbezogenen Schlüssel/Transponder übergeben.
Hierüber wird vom AG je Reinigungsobjekt ein Protokoll erstellt, welches der AN jeweils zu
unterzeichnen hat.
(9) Der AN stellt sicher, dass vom AG übergebene Schlüssel ausschließlich nach aktenkundiger
Belehrung zur Verwendung und Aufbewahrung der Schlüssel und nach Unterschrift an
vertrauenswürdige Beschäftigte des AN ausgehändigt werden. Im Rahmen der Belehrung sind
die Beschäftigten insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schlüssel diebstahlsicher
aufzubewahren sind und damit auch nicht ohne Aufsicht, z. B. in Fahrzeugen, gelagert
werden dürfen. Des Weiteren sind diese Beschäftigte auch zu verpflichten, die ihnen
übergebenen Schlüssel nicht an Dritte, z. B. im Falle einer notwendigen Vertretung, zu
übergeben. D. h., auch die Weitergabe von Schlüsseln insbesondere an Familienangehörige ist
untersagt.
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(10) Die Verwendung von Nachschlüsseln oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist dem AN
untersagt. Bei Verlust von Schlüsseln ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG kann
bei zwingender Notwendigkeit, z. B. bei Verlust von Schlüsseln, die entsprechenden Zylinder zu
Lasten des AN auswechseln lassen.
(11) Der AN hat sicherzustellen, dass jeder Verlust von Schlüsseln und jede Art von Schäden an
Schließanlagen unverzüglich dem AG gemeldet wird.
(12) Beabsichtigt der AN innerhalb des Reinigungsobjekts Leistungen für Dritte, wie Nutzer,
Mieter oder vom AG beauftragte Unternehmen zu erbringen, bedarf das vor
Leistungserbringung der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform durch den AG. Den
Beschäftigten des AN ist es in diesem Zusammenhang nicht gestattet, persönlich finanzielle
Zuwendungen entgegenzunehmen.
(13) Der AN darf die von ihm im Reinigungsobjekt aufgestellten Waschmaschinen ausschließlich zur
Reinigung von Sachen, die im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen für den AG
anfallen, benutzen. Diese Regelung gilt nicht, sofern das Aufstellen und die Nutzung von
Waschmaschinen nicht gestattet ist.
(14) Vom AG ggf. bereitgestellte Räume sind vom AN regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen.
Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel sind in den vorgesehenen Räumen ordnungsgemäß
zu lagern und in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu halten. Die Räume sind
abzuschließen.
(15) Die vom AN eingesetzte Objektleitung hat sich im Reinigungsobjekt mindestens einmal pro
Monat von der vertragsgerechten Leistungsausführung, einschließlich der Einhaltung der
festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, durch die von ihm bzw. ggf. von seinen
Unterauftragnehmern eingesetzten Beschäftigten persönlich zu überzeugen (Eigenkontrolle).
Ziel der Eigenkontrolle ist die Überwachung der vertragsgerechten Leistungserbringung und die
Sicherstellung der Betreuung des Reinigungspersonals. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind
im Objektordner zu dokumentieren und von dem vom AG in der Implementierungsphase
benannten Vertreter des AG nach Durchführung vor Ort durch Unterschrift bestätigen zu lassen.
Mit der Bestätigung durch den Vertreter des AG wird ausschließlich bestätigt, dass eine
Eigenkontrolle stattgefunden hat.
Der AN wird dem AG während der Implementierungsphase einen Vorschlag zur Dokumentation
der Eigenkontrollen unterbreiten. Der zwischen AG und AN abgestimmte Vorschlag ist für die
Vertragslaufzeit verbindliches Muster zur Dokumentation der Eigenkontrolle.
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(16) Der AN und seine Beschäftigten sind verpflichtet, alle Gegenstände und sonstigen Sachen, die
in einem Reinigungsobjekt gefunden werden, unverzüglich dem von dem AG in der
Implementierungsphase benannten Vertreter des AG gegen Quittung zu übergeben. Ein
Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
(17) Erkennt oder vermutet der AN Gefahren, die die Betriebsbereitschaft oder die Sicherheit im
Verantwortungsbereich des AG beeinträchtigen können, hat er den AG unverzüglich zu
informieren. Jedenfalls wird er den AG über besondere Ereignisse wie Unfälle,
Hausbesetzungen, kriminelle Ereignisse, Brände, Vandalismus und Attentatsdrohungen
unterrichten; das gilt insbesondere dann, wenn daraus Schäden sowie möglicherweise
resultierende Ansprüche gegen Dritte resultieren können. Die Information hat zunächst
telefonisch und nachfolgend jedenfalls in Textform an den gemäß § 3 Abs. 3 benannten
jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG zu erfolgen.
(18) Der AN ist bei Feststellung solcher Gefahren verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, die notwendig sind, um drohende
Schäden abzuwenden.
(19) Stellt der AN während der Vertragslaufzeit Änderungsmöglichkeiten und
Verbesserungspotenziale in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Leistung fest, ist er
verpflichtet, diese unverzüglich dem AG mitzuteilen und diese nach entsprechender
Vereinbarung mit dem AG umzusetzen.
(20) Sofern damit Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN dem AG vor erstmaliger
Ausführung nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.
(21) Sofern der AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den AG Kontakt zu Behörden
und Berufsgenossenschaften hat, ist er verpflichtet den AG unverzüglich in Textform über die
Gründe und den für den AG relevanten Gegenstand und Inhalt zu informieren.
(22) Beabsichtigt der AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag Veröffentlichungen oder eine
werbliche Nutzung, ist er verpflichtet, vorab die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen.
§ 7 Leistungsänderungen
(1) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu minimieren, wenn er ein
oder mehrere Bereiche in dem Reinigungsobjekt, deren Flächen vertragsgegenständlich sind,
nicht mehr nutzt bzw. temporär nicht mehr nutzt. Die Anpassung der vereinbarten Vergütung
erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen in § 17.
(2) Die Parteien werden sich darüber hinaus gegenseitig über temporäre oder dauerhafte
Änderungen hinsichtlich des Leistungsumfangs informieren.
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(3) Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, soweit zumutbar, über die im Rahmen des
Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen
in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen.
(4) Hat der AN Bedenken gegen eine Leistungsänderung, so hat er diese dem AG unverzüglich in
Textform mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt der AG für seine
Angaben und Anordnungen verantwortlich.
(5) Werden durch Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung die Grundlagen des Preises
für die vertraglich vereinbarte Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf die Termine
der Leistungserbringung, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich schriftlich
und jedenfalls vor Leistungsbeginn zu treffen.
(6) Unabhängig von einer neuen Vergütungsvereinbarung ist der AN verpflichtet, die geänderten
oder zusätzlichen Leistungen auszuführen, sofern er auf die Art der Leistungen eingerichtet ist.
(7) Einigen sich die Parteien hinsichtlich der geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht auf
einen neuen Preis, kann der AN die marktübliche Vergütung verlangen.
(8) Der AN darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den AG keine Änderungen
hinsichtlich der beauftragten Leistungen vornehmen. Die Genehmigung ist jedenfalls vor der
geänderten Ausführung einzuholen.
(9) Eine Leistungsänderung durch eine ggf. lange, gleichmäßige und stetige Übung in Bezug auf
die Art und Weise sowie den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ist
ausgeschlossen. Der AN darf sich nicht auf eine Leistungsänderung auf Grund von
Gewohnheitsrecht berufen.
§ 8 Dokumentationspflichten, Unterlagen, Berichtswesen
(1) Der AN hat sich vertraglich verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten von Beschäftigten
des AN dem AG zur Kenntnis zu geben. Das betrifft z.B. personenbezogene Zeitnachweise oder
sonstige Nachweise, die notwendig sind, damit der AG seinem Recht auf Prüfung der
vertragsgemäßen Leistungserbringung und seiner Rechtspflicht zur Überwachung des AN
nachkommen kann (z.B. Gesundheitszeugnisse und Qualifikationsnachweise). Die Erfüllung
dieser vertraglichen Pflicht hat der AN jedenfalls sicherzustellen. Jedenfalls kann sich der AN
nicht darauf berufen, dass er solche Nachweise nicht an den AG übergeben darf und dieser diese
Nachweise nicht verarbeiten darf, weil die schutzwürdigen Interessen des jeweiligen
Beschäftigten entgegenstehen.
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Für Fragen zum Datenschutz steht der Datenschutzbeauftragte des AG zur Verfügung (vgl.
Anlage A2 Datenschutzhinweise).
(2) Der AN hat dem AG innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Aufforderung
durch den AG die von diesem jeweils angeforderten vertraglich vereinbarten Dokumente und
auf Wunsch des AG auch digital als PDF-Dokument vorzulegen.
Zu den vertraglich geschuldeten Dokumenten gehören insbesondere:
- aktuelle Einsatz-/Revierpläne mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung
beschriebenen Mindestinhalten,
- Objektordner mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen
Mindestinhalten,
- die Ergebnisse der Eigenkontrollen und der gemeinsam von AG und AN durchgeführten
Kontrollen,
-
Nachweise über notwendige und vereinbarte Qualifikationen,
-
die Nachweise für erbrachte Sonderleistungen (Zeitnachweise oder Nachweise über
gereinigte Fläche),
Darüber hinaus wird auf die einschlägigen Regelungen dieses Vertrages verwiesen.
(3) Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres - spätestens bis zum 15. Januar - und auf besondere
Aufforderung des AG hat der AN dem AG folgende Bescheinigungen/Erklärungen
unaufgefordert vorzulegen:
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zahlung von Steuern und Abgaben.
b) Für jeden im Verlauf des Vorjahres beim AG eingesetzten Beschäftigten die
Jahres-/Abmeldung nach § 28 a SGB IV oder eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen
Stelle für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge.
Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Beitragsgruppe und
Beschäftigungszeitraum des Beschäftigten enthalten. Die Jahresmeldung oder Abmeldung
kann auf diese Daten beschränkt werden, sofern dies der Beschäftigte nach Belehrung über
die Möglichkeit der Beschränkung wünscht. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Beschäftigten die für die Übersendung der Jahres-/Abmeldung oder für die Erteilung der
Mitgliedsbescheinigung erforderliche Einwilligung im Rahmen einer gesonderten
Vereinbarung abgeben.
c) Verschwiegenheitsverpflichtungen des Reinigungspersonals gem. § 11 Abs. 3
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d) Erklärung, dass
- in seinem Unternehmen die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische
Arbeitnehmer und die versicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen
Bestimmungen über Vollzeit- und Teilzeitkräfte eingehalten werden,
-
die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eingehalten werden,
-
die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das
Gebäudereiniger-Handwerk eingehalten werden (insbesondere Zahlung des Tariflohns
zzgl. eventueller Zuschläge, Zulagen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder
gesetzliche Bestimmungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (sofern dieser
höher liegt, als der für allgemeinverbindlich erklärte Tariflohn)
- die von ihm eingesetzten Beschäftigten über die ggf. notwendigen Voraussetzungen
nach dem Infektionsschutzgesetz und den zu seiner Umsetzung erlassenen
Durchführungsbestimmungen verfügen; so z. B. ggf. vorgeschriebene Impfungen bzw.
eine nachgewiesene Immunität in Bezug auf bestimmte Erkrankungen,
- die Brandschutzordnung und die Hausordnung für die jeweiligen Reinigungsobjekte
den im jeweiligen Reinigungsobjekt eingesetzten Beschäftigten bekanntgegeben
worden sind.
§ 9 Beschäftigte des AN
(1) Der AN hat zur Erfüllung des Vertrages stetig geeignete Beschäftigte in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu halten. Das gilt auch für beschäftigte Führungskräfte des AN (Vorarbeiter und
Objektleiter bzw. die vom AN benannten sonstigen verantwortlichen Beschäftigten), die u. a.
eine anforderungsgerechte Eigenkontrolle für den AN sicherzustellen haben.
Der vom AG für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlicher benannter Beschäftigte darf in
keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den vom AN eingesetzten Beschäftigten stehen. Unter
Verwandtschaftsverhältnis i.S. dieses Vertrages sind auch Lebenspartnerschaften zu
verstehen, auch wenn diese nicht eingetragen sind.
(2) Ausfälle der eingesetzten Beschäftigten, z. B. bei Krankheit und Urlaub, sind durch den AN
unverzüglich zu kompensieren. Jedenfalls stellt der AN sicher, dass durch Personalausfälle das
Ergebnis der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Grundlage dafür ist
u.a. die uneingeschränkte Erbringung der am jeweiligen Tag der Leistungserbringung
geschuldeten Leistungsstunden in Bezug auf die jeweils zu reinigenden Flächen.
(3) Der AN gewährleistet im Rahmen seiner Möglichkeiten Personalkontinuität. Demgemäß soll ein
Wechsel/Austausch der konkret eingesetzten Beschäftigten möglichst vermieden werden und
nur bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub durch geeignete Vertreter temporär ersetzt werden.
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Der AN hat bei einem Wechsel der Beschäftigten sicherzustellen, dass die Qualität der nach
diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch dann,
wenn der Wechsel von Beschäftigten durch den AG veranlasst wurde.
(4) Der AN sollte die Anzahl und Struktur der Beschäftigten je Reinigungsobjekt so gering wie
möglich halten, um somit hauptsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzusetzen
und so den Kontroll- bzw. Steuerungsaufwand auf Seiten des AG so gering wie möglich halten
zu können.
(5) Der AN hat die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf die von ihm für die
Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten Beschäftigten einzuhalten.
Sofern der AN im Zuge der Angebotserstellung einen produktiven Stundenlohn ausweist, der
eine übertarifliche Vergütung seiner Beschäftigten ausweist, hat der AN sicherzustellen, dass
die Vergütung der Beschäftigten entsprechend seiner Angaben im Angebot tatsächlich erfolgt.
Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass er die sonstigen von ihm im Zuge seines
Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinen Beschäftigten gewährt, tatsächlich gewährt.
(6) Auf Anforderung des AG wird der AN die tarifliche oder übertarifliche Vergütung seiner
Beschäftigten bzw. sonstige von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er
seinen Beschäftigten gewährt, nachweisen. Der AG ist z. B. berechtigt, vom AN die Übergabe
anonymisierter einschlägiger Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen.
(7) Der AG ist berechtigt, durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur
Verschwiegenheit Verpflichteten Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen
des AN zu nehmen, um die Angaben des AN in Bezug auf seine Beschäftigten zu prüfen. In
diesem Zusammenhang ist der AG auch berechtigt zu prüfen, ob die in den personenbezogenen
und von der jeweiligen Reinigungskraft persönlich erfassten Zeitnachweisen (schriftlich oder
digital) ausgewiesenen Stunden, mit denen in den jeweiligen Lohnabrechnungen
ausgewiesenen Stunden in Übereinstimmung stehen.
Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass er dann, wenn er Unterauftragnehmer einsetzt, mit
diesen vereinbart, dass der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete auch beim
Unterauftragnehmer Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen nehmen
darf.
(8) Die Einsichtnahme durch den im Auftrag des AG tätigen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen
kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann objektbezogen, nach Wahl des
AG, und auch wiederholte Male erfolgen.
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(9) Stellt der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete fest, dass der AN einschlägige
tarifvertragliche Regelungen nicht einhält, dass der AN die in seinem Angebot angegebenen
produktiven Stundenlöhne tatsächlich und unbestritten nicht zahlt oder andere Angaben, die
dieser im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen, ist der
AG berechtigt, die Kosten für die beauftragte Prüfung gegen den Vergütungsanspruch des AN
aufzurechnen. Das gilt auch für den Fall, dass solche Abweichungen beim Unterauftragnehmer
des AN oder bei Leiharbeitnehmern festgestellt werden.
(10) Sofern der Einsatz von Unterauftragnehmern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen zulässig ist, ist der AN verpflichtet, die Einhaltung der vorstehend benannten
einschlägigen Regelungen zur Vergütung der eingesetzten Beschäftigten, insbesondere der
des Abs. 5, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit diesem Unterauftragnehmer
sicherzustellen. Demgemäß hat der AN vertraglich auch zu vereinbaren, dass der vom AG
Verpflichtete berechtigt ist, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen eines
vom AN beauftragten Unterauftragnehmers zu nehmen, um zu prüfen, ob dieser die im Angebot
des AN angegebenen Tariflöhne bzw. produktiven Stundenlöhne tatsächlich zahlt.
(11) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zulässig. Im Falle der Besetzung von Aufsichtspersonal
(Vorarbeiter oder Objektleitung) durch Leiharbeitnehmer ist dies nur zulässig, wenn diese
nachweislich mindestens die Qualifikation besitzen, die im Rahmen der Ausschreibung für den
Vorarbeiter bzw. für die Objektleitung gefordert sind und dieselben Arbeitsbedingungen haben
wie die beim AN angestellten Personen. Leiharbeitnehmer, die diesen Anforderungen nicht
entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen.
Das Recht des AG zur Prüfung der Einhaltung der im Angebot angegebenen Tariflöhne, der
produktiven Stundenlöhne sowie anderer Angaben, die der AN im Rahmen der Auftragsvergabe
gemacht hat, durch einen vom AG beauftragten Verpflichteten (vgl. Abs. 5 und 6) gilt auch für
den Einsatz von Leiharbeitnehmern.
(12) Im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Reinigungsleistungen stellt der AN
sicher, dass die einschlägigen Anforderungen an den Arbeitsschutz jedenfalls eingehalten
werden. Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere hinsichtlich der für die Leistungserbringung zu
verwendenden persönlichen Schutzausrüstung – zu beachten. Der AN hat den von ihm
eingesetzten Beschäftigten die in dem jeweiligen Reinigungsobjekt geltende Haus- und
Brandschutzordnung bekannt zu geben.
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(13) Der AN verpflichtet sich, Beschäftigte, die nach ärztlichem Urteil als Ausscheider einzustufen
sind, die verlaust sind, an Erkrankungen leiden, wie sie in § 34 Infektionsschutzgesetz benannt
sind oder an anderen meldepflichtigen Erkrankungen leiden, nicht zur Erfüllung der vertraglichen
Pflichten einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht einer solchen Erkrankung
besteht oder der Beschäftigte in einer Wohngemeinschaft mit einem entsprechend Erkrankten
lebt.
Hat der AN einschlägige Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes und seiner
Durchführungsbestimmungen zu erfüllen, hat er jedenfalls zu gewährleisten, dass er das
Vorliegen der Voraussetzungen bei den eingesetzten Beschäftigten und im Rahmen des
rechtlich zulässigen geprüft und entsprechend dokumentiert hat. Das hat der AN auch mit
seinem eingesetzten Unterauftragnehmer entsprechend zu vereinbaren.
(14) Demgemäß wird der AN, die eingesetzten Beschäftigten, einschließlich der seiner ggf.
zulässigerweise eingesetzten Unterauftragnehmer, über die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere über die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes und die daraus
resultierenden notwendigen Verhaltensregeln informieren.
(15) In Bezug auf die vom AN eingesetzten Beschäftigten hat dieser insbesondere folgende
Anforderungen jedenfalls zu erfüllen:
-
Es sind ausschließlich fachkundige und zuverlässige Beschäftigte einzusetzen, die in der Lage sind, die Leistungen ergebnis- und kundenorientiert zu erbringen.
-
Die eingesetzten Beschäftigten müssen ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild
aufweisen und geeignete, optisch einheitliche sowie hygienisch einwandfreie Arbeits- und
Schutzkleidung tragen.
- Die eingesetzten Beschäftigten müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem
Maße beherrschen, wie das für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
erforderlich ist. Dazu gehört z. B. auch, die erforderliche Kommunikation mit dem AG in
deutscher Sprache führen zu können, Notrufe in deutscher Sprache absetzen können,
Alarm- und Notfallpläne sowie Gefahrenhinweise in deutscher Sprache lesen und verstehen
zu können.
- Sofern durch den AN oder ggf. durch einen seiner Unterauftragnehmer Beschäftigte einer
Nationalität außerhalb der Europäischen Union eingesetzt werden, müssen diese jederzeit
über gültige Ausweis-, Arbeitserlaubnis- und Aufenthaltspapiere verfügen.
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- Die gesamten vom AN bzw. ggf. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzten
Beschäftigten müssen ordnungsgemäß bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern
angemeldet sein.
Der AN stellt den AG von allen Forderungen Dritter, insbesondere
Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltungen, in diesem Zusammenhang frei.
- Die Beschäftigten sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach regelmäßig (mindestens
jährlich) sorgfältig in Bezug auf das jeweilige Reinigungsobjekt, insbesondere zu Themen
des Arbeits- und Unfallschutzes und zum Leistungsumfang zu schulen und zu unterweisen.
- Der AN hat seine Beschäftigten und die von ihm ggf. beauftragten Unterauftragnehmer
darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von sämtlichen elektrischen Geräten des AG nicht
zulässig ist und stellt die Einhaltung dieser Maßgabe sicher. Bei Zuwiderhandlung kann der
AG verlangen, dass das betreffende Reinigungspersonal nicht mehr in den
Reinigungsobjekten des AG zur vertragsgegenständlichen Leistungserbringung eingesetzt
wird.
(16) Der AN ist verantwortlich dafür, dass die vom ihm eingesetzten Beschäftigten bzw. die von ihm
ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer, Personen und Unternehmen, die der AG nicht zur
Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt hat, niemandem Zutritt zu dem
Reinigungsobjekt gewährt.
Das gilt insbesondere für Handwerker und Lieferanten. Kinder und Tiere dürfen nicht
mitgebracht werden.
(17) Im Falle des Austausches des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter oder Objektleiter) hat der AN die
Pflicht, den jeweils neuen Beschäftigten auf seine Kosten zielorientiert in den
Vertragsgegenstand sowie die Gegebenheiten der Reinigungsobjekte einzuarbeiten. Die
Einarbeitungszeit beträgt mindestens 39 Stunden, die in den ersten zwei Kalenderwochen der
Aufnahme als Einarbeitungszeit unter Anleitung einer anderen Führungskraft des AN zu leisten
sind.
(18) Der Austausch ist dem AG so rechtzeitig vor erstmaligem Einsatz in Textform anzumelden, dass
vom AG eine Eignungsprüfung der Beschäftigten nach Vorlage von vom AN bereitgestellten
Nachweisen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen vor dem erstmaligen Einsatz erfolgen kann.
Das Aufsichtspersonal ist vor dem erstmaligen Einsatz in den Reinigungsobjekten bei den
gemäß § 3 Abs. 3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG sowie bei dem
für ein Reinigungsobjekt vom AG als jeweils verantwortlich benannten Beschäftigten persönlich
vorzustellen.
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§ 10 Einsatz von Unterauftragnehmern
(1) Ohne Zustimmung des AG dürfen vom AN keine Unterauftragnehmer eingesetzt werden.
(2) Der AN ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen nach diesem Vertrag insoweit an
Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern er das im Rahmen der Angebotsabgabe bereits erklärt
hat.
(3) Beabsichtigt der AN während der Vertragslaufzeit, über die im Angebot benannten
Teilleistungen hinaus Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen oder
mehrere Unterauftragnehmer zu übertragen oder beabsichtigt er einen Wechsel eines
genehmigten Unterauftragnehmers, bedarf es dafür der ausdrücklichen Zustimmung des AG in
Textform.
Wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung des AG zum Einsatz eines
Unterauftragnehmers ist der Nachweis durch den AN, dass dieser Unterauftragnehmer die
einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen einhält, dass dieser einen produktiven Stundenlohn
zahlt, der über den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen liegt, sofern der AN einen
solchen produktiven Stundenlohn im Rahmen seines Angebotes ausgewiesen hat und dass
dieser auch die sonstigen von AN im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die der AN
seinen Beschäftigten gewährt, tatsächlich auch gewährt.
(4) Der AN hat dem AG die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern oder deren
Wechsel mindestens einen Monat vor deren beabsichtigten Einsatz anzuzeigen und von diesem
genehmigen zu lassen. Mit dem Antrag des AN auf Genehmigung des AG zum beabsichtigten
Einsatz eines Unterauftragnehmers sind die im Ausschreibungsverfahren geforderten
Nachweise und Erklärungen eines Unterauftragnehmers einzureichen. Fehlende Angaben oder
die Nichterfüllung der Kriterien berechtigen den AG zur Ablehnung des Unterauftragnehmers.
(5) Die Zustimmung des AG entbindet den AN nicht von seiner Pflicht, die Eignung des
Unterauftragnehmers in Bezug auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und auf
Verlangen des AG diesem nachzuweisen. Der Unterauftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des AN.
Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für den
Unterauftragnehmer. Der AN ist demgemäß verpflichtet, Unterauftragnehmer über die
Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber dem AG entsprechend
zu verpflichten. Der AN hat den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren
Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise – zu stellen, als sie zwischen dem
AN und dem AG vereinbart sind. Darüber hinaus hat der AN mit dem Unterauftragnehmer
vertraglich zu vereinbaren, dass dieser die ihm übertragenen Leistungen nicht an einen
Unterauftragnehmer weiter vergibt.
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(6) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer die
zwischen AG und AN getroffenen vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls erfüllt. Dazu gehören
auch die Vereinbarungen zum Umfang geschuldeter Stunden sowie alle in diesem Vertrag
vereinbarten einschlägigen Regelungen zur Entlohnung der Beschäftigten.
(7) Unterauftragnehmer müssen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr
für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Begründete Zweifel des AG an der
wirtschaftlichen oder technischen Eignung berechtigen den AG dazu, den Austausch des
Unterauftragnehmers durch den AN zu verlangen bzw. den beabsichtigten Unterauftragnehmer
abzulehnen. Der AN verpflichtet sich, dem Verlangen unverzüglich Folge zu leisten.
Stellt der AN keinen geeigneten neuen Unterauftragnehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung
selbst zu erbringen.
(8) Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Unterauftragnehmer ein, hat der
AG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(9) Sämtliche Regelungen dieses Vertrages zum Einsatz von Unterauftragnehmern sind
ausnahmslos gegenstandslos, wenn bereits im Zuge der Ausschreibung der Einsatz von
Unterauftragnehmern ausdrücklich als nicht zulässig erklärt wurde.
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglichen
Informationen uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne
dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche
bezeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die
Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bei Empfang bereits nachweislich bekannt
waren oder von denen der AN anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der
Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.
(2) Die Einsichtnahme oder Weitergabe vertraulicher Informationen und Unterlagen an Beschäftigte
oder Dritte, wie z. B. die Öffentlichkeit, die Presse, das Fernsehen, den Hörfunk oder sonstige
Medien ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
In Bezug auf Unterauftragnehmer des AN bedarf es keiner Zustimmung des AG. Der AN hat
jedoch dafür Sorge zu tragen, dass er dem AN Informationen nur in dem Umfang zur Verfügung
stellt, wie dies zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlich ist. Soweit eine Einsichtnahme
oder Weitergabe solcher Informationen erforderlich ist, sind die jeweiligen Beschäftigten und
Dritten gleichermaßen zur Geheimhaltung nach Maßgabe dieser Regelung zu verpflichten. Das
ist dem AG nachzuweisen.
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(3) Vor dem ersten Einsatz im Rahmen dieses Vertrages, erneut am Anfang eines jeden neuen
Kalenderjahres sowie bei Neueinstellungen sind die Beschäftigten des AN entsprechend zu
belehren. Das ist durch eine Erklärung des Belehrten zu belegen. Die unterschriebenen
Erklärungen der eingesetzten Beschäftigten, einschließlich der Beschäftigten ggf. eingesetzter
Unterauftragnehmer, sind dem AG vom AN unverzüglich nach Vertragsschluss, bis spätestens
zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres sowie unverzüglich nach Neueinstellung zu
übergeben.
Die Erklärung muss folgenden Wortlaut haben:
„Hiermit bestätige ich, darüber belehrt worden zu sein, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke
aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen des zu reinigenden
Reinigungsobjektes/Dienstgebäudes aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und
dergleichen zu fertigen. Ferner dürfen keine Schränke, Rollcontainer oder sonstige Behältnisse geöffnet
werden. Ebenso bestätige ich, dass ich Stillschweigen über alle in diesem Zusammenhang erworbenen
Informationen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bewahre. Mir ist bewusst, dass ich bei
Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen
habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.“
(4) Bei groben Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit ist der AN auf Verlangen des AG
verpflichtet, die betreffenden Beschäftigten auszutauschen.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN hat entsprechend der einschlägigen
Vorschriften zu erfolgen und darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stattfinden, es sei denn, der AG erteilt dem AN eine abweichende ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
Dabei sind auch die im Internetauftritt des Bundesamts für Soziale Sicherung
(https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/datenschutzerklaerung/) unter
Datenschutzerklärung / Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO benannten Anforderungen
jedenfalls zu erfüllen.
(6) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche
Verletzung einzutreten droht.
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(7) Der AN stellt sicher, dass das von ihm bzw. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzte
Beschäftigten Verschwiegenheit über alle in Verbindung mit deren Tätigkeiten erlangten
Kenntnissen über Sachverhalte und Obliegenheiten des AG wahren. Das gilt auch für die Zeit
nach Beendigung dieses Vertrages.
(8) Die vorstehenden Pflichten gelten dem Grunde nach auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(9) Der AN haftet gegenüber dem AG für alle Schäden, die diesem aus der Verletzung dieser
vertraglichen Pflichten erwachsen.
§ 12 Abnahme (1) Der AG ist nicht verpflichtet, die vom AN im Rahmen dieses Vertrages regelmäßig zu
erbringenden Leistungen jeweils förmlich abzunehmen.
Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Ausführung der
Reinigungsleistungen eine Mängelrüge des AG in Textform beim AN eingeht.
(2) Bei Leistungen, wie z. B. Sonderreinigungen, Bauendreinigungen, also solchen Leistungen, die
nicht regelmäßig durchgeführt werden, ist der Zeitpunkt der Abnahme durch den AN vor der
Ausführung der Leistungen mit dem AG zu vereinbaren. Ein entsprechender Vorschlag ist vom
AN in Textform an den AG zu versenden. Jedenfalls ist nachfolgend der Termin zur Abnahme
zwischen AN und AG zu vereinbaren. Kommt der AG der Aufforderung zur Vereinbarung eines
Termins zur Abnahme nicht nach oder erscheint er zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, gilt
das Werk an dem Tag der vorgeschlagenen bzw. vereinbarten Abnahme als abgenommen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat. In diesen
Fällen wird er den AN unverzüglich benachrichtigen und mit ihm einen Ersatztermin vereinbaren.
§ 13 Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung
(1) Stellt der AG in Bezug auf die vom AN geschuldeten Leistungen Abweichungen in Bezug auf
die geschuldete Qualität fest (Mangel) und/oder hat der AN die vereinbarten (Mindest-)
Leistungsstunden nicht erbracht, hat er das dem AN unverzüglich spätestens jedoch innerhalb
von 24 Stunden nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen und den AN unter Fristsetzung
zur Nacherfüllung aufzufordern, sofern eine Nacherfüllung möglich ist.
Eine Nacherfüllung ist z. B. nicht möglich, wenn die Leistung am nächsten Tag nach der
Mitteilung erneut geschuldet ist (z. B. bei täglicher Reinigung/Fixgeschäft).
(2) Der AN hat dem AG den Eingang der Aufforderung zur Nacherfüllung unverzüglich in Textform
zu bestätigen.
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(3) Verlangt der AG Nacherfüllung, hat der AN diese unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden
Arbeitstag nachzuholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG dem AN eine andere Frist
benannt hat oder ein anderer Zeitpunkt zwischen AG und AN in Textform vereinbart wurde.
(4) Der AN hat den AG unverzüglich über die Erledigung der Nacherfüllung bzw. zu den Gründen
der Nichterfüllung zu informieren.
(5) Sofern die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führt oder nicht möglich ist (Abs. 1), ist der AG zur
anteiligen Herabsetzung der Vergütung auf der Basis der im Preisblatt ausgewiesenen Preise
berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des AG stammt.
(6) Verletzt der AN seine Pflicht zur Nacherfüllung oder verweigert er diese ausdrücklich, ist der AG
berechtigt, diese Leistungen zu Lasten des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die
Kosten dafür trägt der AN. Diese hat der AG dem AN innerhalb von drei Monaten nach
Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.
(7) Unterlässt der AN nachweislich die Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungsstunden, steht
es dem AG frei vom AN zu fordern, die vereinbarten Leistungsstunden zeitnah, auch außerhalb
der vereinbarten Leistungszeiten, zu erbringen oder die Vergütung des AN um die Vergütung
zu kürzen, die der AG dem AN bei vertragsgerechter Leistungserbringung für diese
Leistungsstunden geschuldet hätte (vgl. die in den Preisblättern ausgewiesenen Stunden).
Das gilt auch für die in diesem Vertrag vereinbarte Einsatzzeit für Vorarbeiter und der
Objektleiter.
§ 14 Haftung und Versicherung
(1) Der AN haftet für alle Personen-, Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden sowie für
Folgen des Schlüsselverlustes, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der
Auftragserfüllung schuldhaft verursacht werden.
(2) Im Falle eines vom AN zu vertretenden Schlüsselverlustes haftet der AN, z. B. bei Verlust eines
ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels, für die Änderung bzw. für den Ersatz
der entsprechenden Schließanlage (Material- und Arbeitskosten), sowie für notwendige
Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(3) Der AN stellt den AG von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache in der
Leistungssphäre des AN haben, vollumfänglich frei, es sei denn, der Schaden wurde schuldhaft
vom AG verursacht.
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(4) Für den Zeitraum des Bestehens des Vertrages hat der AN eine Betriebshaftpflichtversicherung
für Schäden, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrags entstehen können,
mindestens in Höhe der folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten:
für Personenschäden je Schadensfall: min. 3.000.000,00 EUR
für Sachschäden je Schadensfall: min. 1.000.000,00 EUR
für Vermögensschäden je Schadensfall: min. 100.000,00 EUR
Schäden gemäß Bundesdatenschutzgesetz
je Schadensfall min. 50.000,00 EUR
Schlüsselverlustschäden / Umbau bzw. Austausch von
Schließanlagen je Schadensfall: min. 100.000,00 EUR
für Bearbeitungsschäden je Schadensfall: 50.000,00 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann seitens des
Versicherungsgebers auf das Doppelte der vorstehend benannten Deckungssummen begrenzt
werden.
Der Abschluss ist dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Der AN tritt hiermit seine Ansprüche aus der Versicherung an den AG ab, der hiermit die
Abtretung annimmt.
(6) Eine Beschränkung der Haftung ist mit vorstehender Vereinbarung zum Umfang der
Deckungssummen abzuschließender Versicherungen nicht verbunden.
§ 15 Höhere Gewalt (1) Als Höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen
Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar sind, auch
durch den Einsatz äußerster Sorgfalt und technisch sowie wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht
verhindert werden können und deren Dauer und deren Auswirkungen im Detail nicht
vorhersehbar sind. Dazu gehören z. B. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Blockaden,
Krieg und andere militärische Konflikte sowie Terroranschläge. Streiks und Inflation sind keine
Ereignisse höherer Gewalt.
(2) Im Falle eines Ereignisses, das als Höhere Gewalt zu qualifizieren ist, sind die Parteien
verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich nach Eintreten eines solchen Ereignisses
schriftlich, auch per E-Mail, zu informieren. Soweit erkennbar ist gleichzeitig mitzuteilen, ob und
in welchem Umfang sich dieses Ereignis auf die in diesem Rahmenvertrag und auf die mit
Einzelaufträgen vereinbarten Leistungen auswirkt.
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(3) Die Parteien werden nach entsprechender Information über ein solches Ereignis unverzüglich
Kontakt aufnehmen und im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit die weitere
Vorgehensweise erörtern und festlegen.
(4) Jedenfalls sind die Parteien verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, was erforderlich
und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch das Ereignis der höheren Gewalt
hervorgerufen worden sind, zu mindern. Gleichzeitig wird die Partei, die sich auf ein Ereignis
Höherer Gewalt beruft, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür
zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden.
(5) Soweit eine Partei in Folge Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird
sie für die Zeit und in dem Umfang von ihren Pflichten befreit, wie sie an der Pflichterfüllung
durch das Ereignis Höherer Gewalt gehindert ist. Die andere Partei wird soweit und solange von
ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von Höherer Gewalt an der
Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn auf Grund eines
Ereignisses Höherer Gewalt die überwiegende Anzahl aller vom AN im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes eingesetzten Personen dem AN nicht zur Verfügung stehen. Der AN hat das
entsprechend nachzuweisen. Bei den eingesetzten Personen werden auch die Personen
berücksichtigt, die nicht als Arbeitnehmer beim AN beschäftigt sind.
(6) Eine Haftung für Schäden auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt ist für die Parteien
ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten den Schaden zu vertreten. Jede Partei trägt die
schädlichen Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt selbst.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AN es unterlassen hat, den AG unverzüglich über die für
ihn erkennbaren Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt aufzuklären und der AG deshalb
nicht in die Lage versetzt war, Maßnahmen einzuleiten, die geeignet gewesen wären, Schaden
zu minimieren. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch den AN stellt eine Verletzung
seiner Schadensminderungspflicht dar. Damit macht er sich gegenüber dem AG
schadensersatzpflichtig.
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§ 16 Vertragsstrafe und Schadenersatzansprüche des AG
(1) Der AG verfolgt die in diesem Vertrag beschriebene Ziele. Der AN hat sich mit dem Abschluss
dieses Vertrages verpflichtet, diese Ziele durch Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu
erreichen. Einzelne der vertraglichen Pflichten haben in Bezug auf die Erreichung dieser Ziele
eine besondere Bedeutung. Deren Erfüllung ist somit für den AG von besonderem Interesse.
Aus diesem Grund ist der AG berechtigt, im Falle des schuldhaften Nichterreichens des durch
die vertraglich vereinbarten Leistungen herbeizuführenden Erfolgs oder auch bei
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsstunden eine Vertragsstrafe geltend zu
machen.
Dabei dürfen die aus diesem Vertrag vom AG insgesamt geltend gemachten Vertragsstrafen 5 %
des Vertragswertes nicht übersteigen. Der Vertragswert ermittelt sich aus dem Produkt der im
Preisblatt ausgewiesenen Jahreswerte für die, gemäß der nach diesem Vertrag zu erbringenden
Regelleistungen (Unterhaltsreinigung) und der Anzahl der Jahre, die der Vertrag tatsächlich
läuft.
(2) Der AG ist berechtigt, für jeden Monat, in dem er Mängel bzw. nicht oder qualitativ nicht
vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen in Textform an den AN meldet, eine Vertragsstrafe
in Höhe von netto 50,00 EUR vom jeweiligen Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. D. h., der
AG ist berechtigt, von der objektbezogenen monatlichen Rechnung einen pauschalen Betrag in
vorstehend benannter Höhe als pauschalierten Schadenersatz in Abzug zu bringen. Damit wird
u.a. der Verwaltungsaufwand des AG, der im Zusammenhang mit nicht vertragsgerechter
Leistung des AN entsteht, pauschaliert in Abzug gebracht.
(3) Über die in Abs. 2 benannten Auslöser einer Vertragsstrafe hinaus, ist der AG berechtigt, in den
nachfolgend benannten Fällen eine Vertragsstrafe geltend zu machen:
- Einsatz-/Revierplan fehlt oder ist unvollständig
Einsatz-/Revierpläne sind Grundlage für die vom AG durchzuführenden Kontrollen und
haben deshalb eine besondere Relevanz für die Kontrolle der Erfüllung der vertraglichen
Pflichten durch den AN.
Einsatz-/Revierpläne müssen die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung
beschriebenen Mindestinhalte, wie z. B. raumgenaue Einteilung der Beschäftigten,
Reinigungszeiten je Revier mit Start- und Endzeitpunkt und geplante Reinigungszeit haben.
- Objektakte liegt nicht oder nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung
beschriebenen Mindestinhalten vor.
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Anl. C1 Vertrag Unterhaltsreinigung
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- Objektakten sind wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und
eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG. Diesem Ziel können sie aber nur dann
Rechnung tragen, wenn sie vollständig befüllt sind. Dazu gehören insbesondere
Bedienungsanleitungen, Reinigungs- und Pflegeanweisungen sowie Produktinformations-
und Sicherheitsdatenblätter.
- Qualifikationsnachweis in Bezug auf einen vom AN eingesetzten Beschäftigten des
Aufsichtspersonals (Vorarbeiter und Objektleiter) fehlt
Die Qualifikation des Aufsichtspersonals des AN ist wesentliche Grundlage für eine
vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG.
- vereinbartes Qualitätsmesssystem (vgl. § 4 Abs. 4) in Objekten mit einer Grundfläche (vgl.
Preisblatt) größer als 500,00 m² wird nicht genutzt.
Auf Grund der besonderen Bedeutung vorstehend benannter Dokumente bzw. sonstiger
Informationen für die Vertragserfüllung ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in
folgenden Fällen geltend zu machen:
- in Höhe von netto 5,00 EUR pro Arbeitstag für jede fehlende bzw. unvollständige
Objektakte,
-
in Höhe von netto 5,00 EUR pro Arbeitstag für jeden fehlenden Qualifikationsnachweis
-
in Höhe von netto 10,00 EUR pro Arbeitstag und Objekt für jeden fehlenden bzw.
unvollständigen Einsatz-/Revierplan
- in Höhe von netto 100,00 EUR pro Monat und Objekt für jeden im Rahmen der
Implementierungsphase vereinbarten fehlenden Nachweis der Eigenkontrolle, die aus dem
vereinbarten Qualitätsmesssystem generiert werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der AN dem AG nicht spätestens bis zum Ende der in der
Leistungsbeschreibung oder der nach Vertragsbeginn vom AG bestimmten angemessen
Frist bzw. nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen
Mindestinhalten übergeben hat und das auch nicht innerhalb der vom AG gesetzten
Nachfrist von jeweils fünf Arbeitstagen nachgeholt hat. Nach Ablauf der vom AG gesetzten
Nachfrist von fünf Arbeitstagen ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafe zu ziehen. Sollte
der AG von diesem Recht nicht unverzüglich Gebrauch machen, darf er seinen Anspruch
auf Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als zwei Kalendermonate rückwirkend geltend
machen. Die zwei Kalendermonate beginnen am Tag nach Ablauf der Nachfrist von fünf
Arbeitstagen.
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Anl. C1 Vertrag Unterhaltsreinigung
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(4) Der beim AG im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung anfallende Verwaltungsaufwand
für die Ermittlung und die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist mit der Vertragsstrafe
abgegolten. Der Anspruch des AG auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden
Schadens bleibt davon unberührt. D. h., die Vertragsstrafe wird auf etwaige
Schadensersatzansprüche des AG angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht
werden.
§ 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung
(1) Mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sind alle Nebenkosten und Zuschläge in
Verbindung mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag abgegolten. Hierunter fallen
insbesondere Kosten für Rüstzeiten, Einrichtungskosten, Ausstattungskosten, Fahrtkosten,
Frachtkosten, Reisekosten, Wegzeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen
sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Kosten für Versicherungen etc.
(2) Der AN erhält für die von ihm erbrachten Regelleistungen im Bereich der Unterhaltsreinigung
pro Vertragsjahr eine Vergütung, die sich auf der Grundlage der Summe der in den Preisblättern
ausgewiesenen Leistungsstunden und den tatsächlich von ihm nachgewiesenen
Leistungsstunden ermittelt.
(3) Der AG leistet auf die vertraglich vereinbarte Vergütung (vgl. Abs. 2) zwölf gleiche
monatsbezogene Zahlungen auf der Grundlage der vom AN gestellten prüffähigen
Rechnungen. Diese sind nach dem Monat der Leistungserbringung jeweils am Anfang des
nachfolgenden Monats zu stellen.
(4) Die monatliche Rechnungslegung hat für jedes Reinigungsobjekt gesondert zu erfolgen. Der
jeweiligen monatlichen Rechnung sind als wesentliche Bedingungen ihrer Prüfbarkeit folgende
Unterlagen beizufügen:
- entweder die Kopie der personenbezogenen und von der jeweiligen Reinigungskraft
unterschriebenen Zeitnachweise in Bezug auf die Abrechnungsperiode oder eine
personenbezogene Aufstellung aus der elektronischen Zeiterfassung und
- eine Kopie des vom AG unterschriebenen Beleges zum Nachweis der vom AN
durchgeführten Eigenkontrollen zur Qualitätssicherung.
(5) Jeweils im Januar, bzw. im ersten Monat nach Vertragsende, hat der AN für das zurückliegende
Kalenderjahr für jedes Reinigungsobjekt eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. Dabei hat er
auf der Grundlage der monatlich an den AG übergebenen Zeitnachweise, die tatsächlich
erbrachten Stunden und die Summe der bisher noch nicht in Rechnung gestellten Stunden
auszuweisen. Vergütet werden maximal die vertraglich vereinbarten Stunden, d. h. die Stunden,
die vom AN im Preisblatt ausgewiesen sind (vgl. auch § 6 Abs. 4).
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(6) Der AN erhält für Unterhaltsreinigungsleistungen die zusätzlich zu den im Preisblatt genannten
Zeiträumen und Häufigkeiten, die von ihm erbrachten wurden eine Vergütung, die sich auf der
Grundlage der Summe, der vom AG jeweils objektweise vor der Durchführung ausgelösten
Bestellung ermittelt. Grundlage der objektspezifischen Bestellung sind die im Preisblatt vom AN
objektspezifisch angebotenen Stundensätze und raumgruppenbezogenen Leistungswerte für
die Unterhaltsreinigung. Die geleistete, sich aus den Leistungswerten und
Reinigungshäufigkeiten ergebende zu erbringende Reinigungszeit ist mit der Rechnung
nachzuweisen.
(7) Sonderleistungen, wie Grundreinigung, Sonderreinigung auf Abruf, sowie Bauendreinigung sind
vom AN objektbezogen in einer separaten Rechnung, in der keine Regelleistungen abgerechnet
werden dürfen, innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung prüfbar abzurechnen. Die
abgerechnete Leistung ist mit einem vom AG unterschriebenen Nachweis für erbrachte
Sonderleistungen nachzuweisen.
(8) Werden der Rechnung beizufügende Nachweise nicht mit der Rechnung übersandt, ist der AG
berechtigt, die Rechnung als nicht prüffähig zurückzuweisen. Eine Bezahlung der
abgerechneten Leistungen erfolgt erst nach Vorliegen der vereinbarten notwendigen
Nachweise, wie z. B. Zeitnachweise, Nachweise über die vom AN durchgeführten
Qualitätskontrollen.
(9) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich, wenn der AG ein oder mehrere Bereiche in
einem Reinigungsobjekt nicht mehr nutzt, deren Flächen vertragsgegenständlich sind. Die
Vergütung wird in diesem Fall jeweils um den Betrag reduziert, den der AN auf der Grundlage
der von ihm ermittelten Leistungsstunden hinsichtlich der betreffenden Flächen als monatliche
Vergütung in seinem Angebot ausgewiesen hat bzw. entsprechend der ggf. getroffenen
Anpassungsvereinbarung (vgl. § 7 Abs. 5). Erfolgt die Veränderung im Laufe eines
Kalendermonats so ist der AN berechtigt, für die Tage, an denen er in diesem Monat keine
Leistung mehr zu erbringen hatte, dennoch die von ihm für diese Flächen angebotenen
Leistungsstunden zur Abrechnung zu bringen.
(10) Sofern vertragsgegenständliche Flächen in einem oder in mehreren Bereichen in einem
Reinigungsobjekt nur temporär nicht mehr gereinigt werden sollen, ist auf Verlangen ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der in den
Preisblättern ausgewiesenen Preise zu vereinbaren.
(11) Ist der AN verpflichtet, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen
weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen
auszuführen, haben die Parteien eine Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung zu treffen. Das
gilt insbesondere in den in den §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 10, sowie 7 Abs. 1, 2 und 4 geregelten Fällen.
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(12) Sofern der AG Zahlungen für Leistungen leistet, die nachweislich vom AN tatsächlich nicht
erbracht wurden, kann der AG diese vom AN zurückfordern. Der AN wird die zu viel geleisteten
Zahlungen dem AG gutschreiben. Der AG ist berechtigt die zu viel geleisteten Zahlungen gegen
andere Forderungen des AN aufzurechnen.
(13) Jede Partei ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eine Neufestsetzung der vereinbarten
Vergütung zu verlangen, sofern es zu Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger
Handwerk, zu Änderungen der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder zu gesetzlichen
Änderungen von Löhnen (z. B. Mindestlöhne) kommt.
(14) Darüber hinaus gehende Preisanpassungen sind nicht möglich, es sei denn, in diesem Vertrag
ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(15) Die Änderung der vereinbarten Vergütung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht
werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind.
(16) Die vereinbarten Preise werden auf Antrag und unter Angabe des Grundes im gegenseitigen
Einvernehmen geändert. Dabei wird von einem Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am
Gesamtpreis in Höhe von Prozent ausgegangen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang
eine Lohnänderung vorliegt, ist der für den AN geltende Tarifvertrag maßgebend. Für die
anderen in Abs. 11 benannten Änderungen gelten als Grundlage der Änderung die
einschlägigen gesetzlichen Rechtsvorschriften.
(17) Kommt eine Einigung über einen neuen Vertragspreis bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Antragstellung nicht zustande, so kann jede Partei nach Maßgabe dieses Vertrages (vgl. 18
Abs. 2) kündigen. Bis zur Beendigung dieses Vertrages gilt der bis zum Zeitpunkt der
Antragstellung vertraglich vereinbarte Preis weiter.
(18) Die vom AN zu reinigenden Flächen wurden vom AG nach bestem Wissen ermittelt. Innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Vertragsbeginn ist der AN berechtigt, festgestellte
Abweichungen dem AG zu melden. Der AN darf nach Prüfung durch den AG einen ggf. damit
verbundenen Mehrvergütungsanspruch rückwirkend in Rechnung stellen.
(19) Stellt der AN eine solche Abweichung nach Ablauf von drei Monaten fest und informiert er den
AG, ist er berechtigt, einen ggf. bestehenden Mehrvergütungsanspruch ab dem Zeitpunkt der
Meldung an den AG in Rechnung zu stellen. Sofern der AN gegenüber den Vergabeunterlagen
Abweichungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Fläche feststellt, die
weniger als 2% der jeweils objektbezogenen Fläche beträgt, gilt eine solche Abweichung als in
der vereinbarten Vergütung berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Abweichungen der jeweils
objektbezogenen Fläche können von den Parteien jederzeit angezeigt werden. Die jeweiligen
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Flächen sind gemeinsam zu prüfen und gelten ab dem ersten Kalendertag des Monats, an dem
die Anzeige der Abweichung erfolgte, mit der jeweils korrigierten Fläche als neue
Vergütungsgrundlage.
(20) Rechnungen des AN sind digital über die Onlinezugangsgesetz-konforme
Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) einzureichen:
-
OZG-RE: https://xrechnung-bdr.de
-
Leitweg-Identifikationsnummer: 991-03510-97
(21) Die Rechnung des Vormonats hat spätestens am 10. Werktag des Folgemonats beim AG
vorzuliegen.
(22) Nach Rechnungseingang gilt das Zahlungsziel von 30 Tagen. Die Zahlung erfolgt ausschließlich
bargeldlos.
(23) Die Bezahlung einer Rechnung durch den AG stellt kein Anerkenntnis dar, weder dem Grunde
noch der Höhe nach, und ist auch kein tatsächliches Anerkenntnis hinsichtlich der Umstände
und Vorgänge (z. B. Stunden, Qualität), die der jeweiligen Rechnungsposition zu Grunde liegen
- insoweit ist der AN trotz Zahlung der Rechnung bei der Begründung seines
Vergütungsanspruchs uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelastet.
§ 18 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am 01.03.2027 und endet am 29.02.2029.
(2) Wird der Vertrag nicht bis zwölf Monate vor Vertragsbeendigung von einer der Parteien in
Textform gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass
es diesbezüglich einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Nach Ablauf dieses Jahres
gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der Vertrag kann maximal um 3 Jahre stillschweigend verlängert werden, so dass er spätestens
am 28.02.2032 endet. Es soll somit für maximal 5 Jahre ein Vertrag geschlossen werden. Einer
gesonderten Kündigung in Textform zum 28.02.2032 bedarf es nicht.
(4) Ungeachtet dessen steht dem AG das Recht zur Kündigung von Teilen des Vertrages zu. Die
Kündigung kann sowohl den Leistungsumfang als auch einzelne Leistungsbereiche betreffen,
wenn die Leistungen für den AG nicht mehr von Interesse sind. Das ist z. B. im Falle der
Schließung, der Aufgabe oder des Verkaufs eines Reinigungsobjektes der Fall (Teilkündigung).
(5) In Fällen der Teilkündigung wegen des Wegfalls des Interesses des AG aus vorgenannten und
vergleichbaren Gründen, kann der AG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum
Monatsende kündigen.
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(6) Zu Vertragsbeginn wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Diese wird auf die
Vertragslaufzeit angerechnet. Die Anrechnung gilt auch für eine Verlängerung der Probezeit um
weitere sechs Monate (vgl. Abs. 10).
(7) Sofern der AG den AN innerhalb der Probezeit abmahnt, ist der AG bis zum Ende des letzten
Tages der Probezeit berechtigt, den Vertrag in Textform, mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat zum Monatsende zu kündigen.
Eine Abmahnung des AN durch den AG ist berechtigt, wenn der AN vertraglich vereinbarte
Pflichten in einem Umfang verletzt, dass auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass der AN
seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Abmahnung nachkommen wird. Das ist z. B. dann
der Fall, wenn der AG innerhalb der Probezeit von seinem Recht zur Geltendmachung von
Ansprüchen nach § 16 in einem Umfang von 0,025 % des in § 16 Abs.1 ausgewiesenen
Vertragswertes bzw. von seinem Recht auf pauschalierten Schadenersatz gemäß § 16 Abs. 2 in
mindestens drei Fällen Gebrauch machen kann.
(8) Davon unberührt bleibt das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn
dem AG aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des
Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
AN
- trotz Mahnung in Textform und angemessener Fristsetzung seine vertraglichen Pflichten
nicht erfüllt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der AN mindestens zweimal innerhalb eines
halben Jahres vertraglich vereinbarte Leistungsstunden für ein oder mehrere Objekte in
einem Umfang von jeweils mindestens 10 % unterschreitet oder wenn der AN die
Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität, nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, nicht
in der vereinbarten Zeit oder nicht in der vereinbarten Art und Weise ausführt. Das halbe
Jahr beginnt nach der ersten Unterschreitung zu laufen.
- seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe
schafft,
- trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den AG bezüglich des gleichen
Einzelfalls die vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten nicht
austauscht,
- die maximale Vertragsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 gezogen wurde,
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- tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder Pflichten aus dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Tariftreuegesetz
verletzt oder den im Rahmen des Angebotes angegebenen produktiven Stundenlohn nicht
zahlt. Dem gleichgestellt ist eine Abweichung der den Beschäftigten vergüteten
Leistungsstunden von den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden, die de facto zu einer
Unterschreitung des zu zahlenden Stundenlohnes führt,
- ein Wirtschaftsprüfer oder ein anderer kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit
Verpflichteter feststellt, dass der AN Angaben, die er im Rahmen der Auftragsvergabe
gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen,
- Reinigungsarten, Reinigungsgeräte oder Reinigungs-, Pflege und Desinfektionsmittel
verwendet, die ihm vom AG in Textform untersagt wurden, umweltverträgliche
Reinigungsmittel nicht mindestens in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingesetzt
werden und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,
- gegen das Verbot der Beschäftigung von Beschäftigten mit ansteckenden Krankheiten
verstößt,
-
die Geheimhaltungspflichten verletzt,
-
sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat oder beteiligt,
-
der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Beiträgen an die Berufsgenossenschaft
nicht nachkommt,
- Beschäftigte im Reinigungsobjekt einsetzt, für die die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht
vorliegt,
-
im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat und/oder falsche Angaben gemacht hat,
-
wenn der AN nach Vertragsbeginn Pflichten verletzt, zu denen er im Angebot Erklärungen
abgegeben hat,
-
Versicherungen nicht mindestens im vereinbarten Umfang ständig aufrecht erhält,
-
Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,
- Unterauftragnehmer einsetzt, obwohl der AG keine Zustimmung erteilt hat oder nach einer
angemessenen Fristsetzung der Aufforderung des AG zum Austausch des
Unterauftragnehmers nicht nachgekommen ist, oder
- seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren beantragt, insolvent wird oder die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
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(9) Das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, besteht auch dann, wenn der
AN dem AG zwar Anlass gegeben hat, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, der AG
jedoch von diesem Recht zunächst keinen Gebrauch davon gemacht hat. Der AN kann sich
dann nicht darauf berufen, dass der AG damit das Handeln des AN als vertragsgemäß
anerkennt.
(10) Der AG ist innerhalb der Probezeit berechtigt, (vgl. Abs. 6) die Probezeit einseitig um weitere
sechs Monate zu verlängern, um eine Kündigung des AN aus wichtigem Grund möglichst zu
vermeiden.
In diesem Zusammenhang kann er den AN auffordern, eine Vereinbarung zur Art und Weise der
Sicherstellung der Erfüllung vertraglicher Pflichten durch den AN gemeinsam zu erarbeiten.
Dieses Recht steht dem AG über die Regelung in § 20 Streitbeilegung hinaus zu.
(11) Zur Erarbeitung einer in Abs. 10 genannten Vereinbarung ist der AG berechtigt, einen
fachkundigen externen Dritten einzubeziehen. Die Kosten für die Einbeziehung dieses
fachkundigen externen Dritten trägt der AN. Zur Höhe der Kosten der Einbeziehung des Dritten
werden die Parteien vor Einbeziehung des Dritten eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Der AG ist berechtigt, die vereinbarten Kosten für die Beauftragung des externen Dritten gegen
den Vergütungsanspruch für Leistungen des AN für den AG aufzurechnen.
(12) Die Kosten für die Überwachung des AN in Bezug auf die Erfüllung der getroffenen
Vereinbarung zur Abwendung einer Kündigung trägt der AG.
(13) Der AN hat der vereinbarten Maßnahmen vereinbarungsgemäß umzusetzen. Die Kosten dafür
trägt er.
(14) Sofern Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht erbracht werden können, berechtigt das
keine der Parteien zur Kündigung des Vertrages.
(15) Schadensersatzansprüche des AN infolge Kündigung des AG aus wichtigem Grund sind
ausgeschlossen.
(16) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt.
Demgemäß ist der AG z. B. berechtigt, die als Folge der Kündigung aus wichtigem Grund
entstehenden Aufwendungen für notwendige Zustandsfeststellungen durch einen öffentlich
bestellten Sachverständigen oder einen sonstigen fachkompetenten externen Berater, für evtl.
notwendige Zwischen- bzw. Grundreinigungen oder für ggf. entstehende Mehrkosten für die
Durchführung der weiteren Unterhaltsreinigung auf Stundenlohnbasis bis zur erneuten Vergabe
bzw. bis zum Ablauf der vertragsgemäßen Kündigungsfrist als Schadenersatz gegenüber dem
AN geltend zu machen.
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§ 19 Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Der AN ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten
Tag der Leistungserbringung, alle ihm gehörenden und von ihm eingesetzten Reinigungsmittel,
Maschinen, Geräte und Materialien aus den Reinigungsobjekten zu entfernen. Sofern dies
innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsbeendigung nicht geschehen ist, ist der AG befugt, die sich
noch in den Räumlichkeiten befindlichen Sachen, auf Kosten des AN, auszulagern oder zu
entsorgen.
(2) Sämtliche dem AN übergebene Sachen und Räume sind im Wege eines geordneten Verfahrens
dem AG in einem Zustand zurückzugeben, wie er nach ordnungsgemäßer Erfüllung der
vereinbarten Leistungen üblicherweise sein müsste.
(3) An den AN vom AG übergebene Schlüssel sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses,
spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung unaufgefordert an den AG
zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist vom AN je Reinigungsobjekt ein
schriftliches Protokoll zu erstellen und von den Parteien vor Ort zu unterzeichnen. Jeder erhält
nach Unterzeichnung sofort eine Ausfertigung.
§ 20 Streitbeilegung
(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der Erfüllung der vertraglichen
Pflichten ist spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Feststellung solcher
Meinungsverschiedenheiten (vgl. Abs. 2) eine Klärung des Sachverhalts, der der
Meinungsverschiedenheit zu Grunde liegt und eine Bewertung (einvernehmliche
Streitbeilegung) herbeizuführen.
(2) Der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung beginnt mit dem Tag, an dem eine Partei die
andere Partei schriftlich oder per E-Mail darüber informiert, dass sie für die von ihr zu
benennende Meinungsverschiedenheit eine Streitbeilegung wünscht.
(3) Sofern der Schwerpunkt der Meinungsverschiedenheit im Bereich der Ausführung liegt, sollen
zunächst die Ausführungsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 3 an einer einvernehmlichen
Streitbeilegung arbeiten. Gelingt das innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Wunsches
nach Streitbeilegung (vgl. Abs. 2) nicht, ist die Streitbeilegung auf der Ebene der
Vertragsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 2 anzustreben.
(4) Gelingt die Streitbeilegung innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen auch auf der Ebene
Vertragsverantwortlichen nicht, haben die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt schriftlich oder
per E-Mail innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen zu formulieren. Dabei ist der Standpunkt,
auch unter Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen zu begründen.
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(5) Diese Stellungnahmen sind parteiintern innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen zu erörtern und
das Ergebnis ist spätestens nach Ablauf von weiteren fünf Arbeitstagen an die andere Partei
schriftlich oder per E-Mail zu übergeben. Dabei hat sie der anderen Partei einen Vorschlag zu
einer weiteren außergerichtlichen Vorgehensweise zu unterbreiten.
(6) Stimmt die andere Partei dem Vorschlag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich, auch
per E-Mail zu, werden die Parteien gemeinsam einen von der zuständigen Handwerkskammer
benannten Gutachter zur Klärung folgender Fragen beauftragen:
a) Art und Umfang der nicht vertragsgemäßen Reinigungsarbeiten und
b) Höhe der angemessenen Entgeltminderung.
Die Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des
Gutachtens tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.
(7) In Fällen des Zahlungsverzuges steht es dem AN frei, den Rechtsweg auch ohne
Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu beschreiten.
§ 21 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit nicht
gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Sitz des AG. Darüber hinaus ist der AG
berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN zuständig ist.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Auf das zwischen dem AG und AN bestehende Rechtsverhältnis findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
(2) Mündliche Nebenabreden betreffend diesen Vertrag bestehen nicht.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen aus Beweisgründen der
Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. Auf die Schriftform kann
aus Beweisgründen nur schriftlich verzichtet werden. Auch alle einseitigen Willenserklärungen
(insbesondere Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Der AN ist verpflichtet, dem AG jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse
(Gesellschaftsform, Gesellschafter, Übernahme durch einen Dritten) unverzüglich mitzuteilen.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten durch den AN aus dem Auftrag auf Dritte bedarf der
vorherigen Zustimmung durch den AG.
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(5) Die Parteien verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Beschäftigte abzuwerben. Im
Falle der Zuwiderhandlung hat die abwerbende Partei an die andere Partei eine
Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beträgt drei Bruttomonatslöhne, die die abwerbende Partei dem
Abgeworbenen zahlt oder zu zahlen beabsichtigt.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder aber sich eine
Regelungslücke ergeben, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu
ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht, oder aber eine etwa fehlende
Regelung durch eine solche zu ergänzen, die sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in
Kenntnis des Regelungsbedarfes getroffen hätten.
Der Vertrag ist mit entsprechendem Zuschlagsschreiben des AG erfolgt. Einer gesonderten
Unterzeichnung dieses Vertragstextes bedarf es deshalb nicht.
Anlagen:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung (Anlage B1 Leistungsbeschreibung
Unterhaltsreinigung der Vergabeunterlagen)
Anlage 2: Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung (Anlage B2 Leistungsverzeichnis
Unterhaltsreinigung der Vergabeunterlagen)
Anlage 3. Preisblatt Unterhaltsreinigung (Anlage D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung)
Anlage 4: Das im Zuschlagsschreiben benannte Angebot des AN
Anlage 5: Tariftreueversprechen (Anlage C3 Tariftreueversprechen)
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