ZVS-215-2026_A2 Datenschutzhinweise.pdf

Laufende Unterhaltsreinigung von Büro-, Sanitär- und sonstigen Flächen in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

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Anl. A2 Datenschutzhinweise

ZVS-215/2026

Datenschutzhinweise nach Art. 13, 14 DS-GVO

  1. Kontakt

Bundesamt für Soziale Sicherung

Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Zentrale Telefonnummer: 0228-619-0

Zentrale E-Mailadresse: poststelle@bas.bund.de

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Anliegen an die auf den Antwortschreiben des

Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) angegebenen Kontaktpersonen.

Bei Fragen und Beschwerden zum Datenschutz im BAS können Sie sich an die behördliche

Datenschutzbeauftragte wenden.

Behördliche Datenschutzbeauftragte: Frau Cakir

Telefonnummer: 0228-619-2050

E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragte@bas.bund.de

  1. Rechtsgrundlage und Zweck der Datenverarbeitung

Das BAS verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten,

soweit dies erforderlich ist. Wenn Sie als betroffene Person einen datenschutzrechtlichen Antrag

auf Auskunft, Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung stellen oder wenn

Sie der Verarbeitung widersprechen, sind wir als „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen

Sinne gesetzlich dazu verpflichtet, diese Anträge zu bearbeiten. Im Zusammenhang mit der

Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe verarbeitet das BAS Ihre personenbezogenen

Daten, die Sie mit dem Antrag einreichen und auf die sich Ihr Antrag bezieht.

Zweck der Verarbeitung ist Durchführung eines Vergabeverfahrens.

Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Ansatz 1 lit. c) DS-GVO

und §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Verordnung zur Vergabe

öffentlicher Aufträge (VgV) sowie Wettbewerbsregistergesetz (WRegG).

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Anl. A2 Datenschutzhinweise

ZVS-197/2026

Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie

diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw.

Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren

Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

  1. Empfängerkategorien

Übermittlungen an externe Dritte finden im Regelfall nicht statt. Bei allen Übermittlungen wird

stets geprüft, ob eine Übermittlung von den gesetzlichen Befugnissen getragen und erforderlich

ist.

Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden,

wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese gesetzlich zugelassen ist:

Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Vergabestelle verpflichtet, vor der Erteilung des

Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Registerbehörde

abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag

erhalten soll, gespeichert sind. V. g. Abfrage kann auch bei Teilnahmewettbewerben bzgl. der

Bewerber durchgeführt werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.

Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz kann die Vergabestelle zusätzlich zur v. g. Abfrage für den

Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem

Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung anfordern.

Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über

den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe

der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des

Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine

Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die

Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Eine

gleichlautende Bestimmung ist in § 62 Abs. 2 VgV jedoch auf Verlangen des Bewerbers/Bieters

enthalten.

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Anl. A2 Datenschutzhinweise

ZVS-197/2026

Nach § 39 VgV wird spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine

Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens über den Datenservice

des Bundes an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird

der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des

Unternehmens, sofern es nicht börsennotiert ist, veröffentlicht.

  1. Speicherdauer

Die Aufbewahrung und Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit der

Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien, die

durch die Geschäftsordnung des BAS (Ergänzungsbestimmung zur Geschäftsordnung Nr. 1)

konkretisiert wird. Eine Aufbewahrung und Speicherung findet nur so lange statt, wie dies für die

Aufgabenerfüllung des BAS erforderlich ist, es sei denn, dass gesetzliche oder satzungsgemäße

Vorschriften zur längeren Aufbewahrung zwingen.

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die

haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beträgt nach den VV zu § 79 LHO NRW

(Aufbewahrungsbestimmungen) grundsätzlich 5 Jahre nach Ablauf des letzten

Beschaffungsvorfalls. Längere Fristen bleiben im Einzelfall unberührt.

  1. Betroffenenrechte

Ihnen stehen folgende Rechte aus der DS-GVO zu:

a) Recht auf Auskunft – Art. 15 DS-GVO

Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und ggf. welche personenbezogenen

Daten über Sie beim BAS vorliegen. Auch über andere wichtige Kriterien wie die Zwecke der

Verarbeitung, die Speicherdauer oder die Empfängerkategorien können Sie Auskunft verlangen.

b) Recht auf Berichtigung – Art. 16 DS-GVO

Das Recht auf Berichtigung gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre beim BAS vorliegenden

personenbezogenen Daten korrigieren oder vervollständigen zu lassen, wenn diese

nachweislich unrichtig sind.

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Anl. A2 Datenschutzhinweise

ZVS-197/2026

c) Recht auf Löschung – Art. 17 DS-GVO

Das Recht auf Löschung gibt Ihnen in manchen Fällen die Möglichkeit, Ihre personenbezogenen

Daten beim BAS löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Daten im

BAS nicht mehr für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind und rechtswidrig verarbeitet werden.

d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Art. 18 DS-GVO

Durch das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie für die Zukunft die weitere

Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im BAS (vorerst) verhindern. Eine Einschränkung

der Verarbeitung kommt vor allem für den Zeitraum in Betracht, in dem andere von Ihnen geltend

gemachte Rechte wie z.B. das Recht aus Löschung oder Berichtigung vom BAS geprüft werden.

e) Recht auf Widerspruch – Art. 21 DS-GVO i.V.m. § 84 Absatz 5 SGB X

Wenn Sie Ihr Recht auf Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung geltend machen, hat dies

zur Folge, dass die bereits gestellten Betroffenenanträge nicht weiter bearbeitet werden können.

Das Recht auf Widerspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn die weitere Verarbeitung für das BAS

im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich ist und wenn kein überwiegendes,

zwingendes öffentliches Interesse an der weiteren Verarbeitung besteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für das BAS ist die/der Bundesbeauftragte für den

Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI),

Anschrift:

Graurheindorfer Str. 153 - 53117 Bonn

und

Friedrichstr. 50, 10117 Berlin.

Zentrale Telefonnummer: 0228-997799-0

Zentrale Mail-Adresse: poststelle@bfdi.bund.de

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