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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Leistungsbeschreibung
Unterhaltsreinigung
zum Vergabeverfahren:
Laufende Unterhaltsreinigung, optionale
Sonder- und Grundreinigung auf Abruf
Bundesamt für Soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Hinweise:
A: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.: .
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Änderungen .................................................................................................................................................... 4
1 Einleitung ................................................................................................................................................ 5
1.1 Vertrags- und Leistungsgegenstand .................................................................................................... 5
1.2 Grundsätzliches Leistungskonzept ...................................................................................................... 6
2 Leistungsgegenstand ............................................................................................................................ 7
2.1 Einmalige Leistungen zu Leistungsbeginn (Implementierungsphase) ............................................. 7
2.2 Leistungen der Unterhaltsreinigung .................................................................................................. 10
2.2.1 Laufende Unterhaltsreinigung ............................................................................................................ 10
2.3 Zusätzliche Leistungen auf Abruf (Sonderreinigungen) .................................................................. 11
2.3.1 Sonderreinigung .................................................................................................................................. 11
2.3.2 Grundreinigung auf Abruf ................................................................................................................... 12
2.3.2.1 Grundreinigung inkl. Inventarreinigung auf Abruf zum Einheitspreis .................................... 13
2.3.2.2 Grundreinigung auf Abruf im Stundennachweis (€/h) ............................................................. 15
2.3.3 Bauzwischen- oder Bauendreinigung auf Abruf .............................................................................. 15
2.4 Personaleinsatz des AN ...................................................................................................................... 15
2.4.1 Einsatz Objektleitung ........................................................................................................................... 16
2.4.2 Einsatz Vorarbeiter .............................................................................................................................. 20
2.5 Qualitätsmanagement ‒ regelmäßige Qualitätsmessung ................................................................ 23
2.5.1 Eigenkontrollen des Auftragnehmers ................................................................................................ 23
2.5.2 Gemeinsame Kontrollen ...................................................................................................................... 23
2.5.3 Ticketsystem des AN ........................................................................................................................... 25
3 Rahmenbedingungen zur Leistungsausführung .............................................................................. 26
3.1 Zugang zum Dienstgebäude ............................................................................................................... 26
3.2 Personaleinsatzplanung ‒ Revierplan ............................................................................................... 26
3.3 Kenntlichkeit der Beschäftigten des AN ............................................................................................ 27
3.4 Arbeitszeiterfassung ............................................................................................................................ 27
3.5 Abfallmanagement .............................................................................................................................. 27
3.6 Bereitstellung Putzmittel- und Umkleideräume ................................................................................ 28
3.7 Bereitstellung Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und Desinfektionsmittel Seite 2 von 34
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sowie Verbrauchsmaterial .................................................................................................................. 28
3.8 Reinigungstextilien .............................................................................................................................. 30
3.9 Reinigungshäufigkeiten ....................................................................................................................... 31
3.10 Reaktionszeiten .................................................................................................................................... 31
3.11 Schulungen .......................................................................................................................................... 32
3.12 Regelwerksverfolgung ......................................................................................................................... 32
3.13 Pflegeanleitungen ................................................................................................................................ 33
3.14 Objektordner ......................................................................................................................................... 33
3.15 Nebenleistungen .................................................................................................................................. 33
4 Anlagen zu dieser Leistungsbeschreibung ....................................................................................... 34
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Änderungen
Änderung Art der Änderung Verantwortlich Datum
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1 Einleitung
1.1 Vertrags- und Leistungsgegenstand
Der AG und der AN vereinbaren die im Vertrag zur Erbringung von Reinigungsleistungen und den
hier in dieser Leistungsbeschreibung samt Anlagen beschriebenen Leistungen zu den dort
beschriebenen Bedingungen.
Der AG beauftragt den AN mit
der Erbringung der laufenden Unterhaltsreinigung gemäß den in den weiteren Unterlagen
vorgegebenen Reinigungsintervallen,
Sonderreinigungen auf Abruf des AG wie z. B. o Grund- bzw. Sonderreinigungen einzelner ausgewählter Gebäudebereiche und/oder ausgewählter Einrichtungsgegenstände o Bauzwischen- oder Endreinigungen und
der Steuerung, Koordination und Kontrolle dieser Leistungen, insbesondere regelmäßige
Qualitätskontrollen als Eigenkontrollen sowie zusammen mit dem AG
Ziele der Unterhaltsreinigung (gemäß vorgegebenen Reinigungsintervallen) sind der Werterhalt
der zu pflegenden Reinigungsobjekte und die Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus in
den Reinigungsobjekten. Dabei schuldet der AN insbesondere
den Werteerhalt der zu reinigenden und zu pflegenden Reinigungsobjekte (Böden,
Einrichtungsgegenstände und Reinigungsobjekte) und die Sicherung des damit verbundenen
Gebäudebetriebes mit dem dafür erforderlichen Reinigungs- und Hygieneniveau.
nicht nur die Erbringung der vereinbarten Leistungsstunden, sondern auch, dass die
Leistungen auch in der vertraglich vereinbarten Qualität erbracht werden.
Darüber hinaus ist es dem AG besonders wichtig, dass die Reinigungskräfte durch eine
Objektleitung des AN in dem zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang fachlich
und zeitlich betreut werden, da auch dieses maßgeblich die Qualität beeinflusst.
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen werden teilweise in der Anlage B2
Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung in Verbindung mit einer Kalkulationsdatei (vgl. Anlage
D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung, Anlage D4 Vorlage Kalkulation SVS Unterhaltsreinigung“)
detaillierter beschrieben. Die Leistungsverzeichnisse und die Kalkulationsdatei sind dieser
Leistungsbeschreibung als Anlagen beigefügt. In den nachfolgenden Beschreibungen wird auf
diese Anlagen verwiesen. Sie sind auch nach abgestimmten Änderungen im Rahmen der
Leistungserbringung Gegenstand der vom AN vertraglich geschuldeten Leistungen und
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demgemäß entsprechend zu berücksichtigen.
Alle in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen sind mit der jeweils vereinbarten
Vergütung abgedeckt, sofern das nicht explizit ausgeschlossen ist bzw. eine andere Vergütung
vorgesehen ist.
Die vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte werden in der Kalkulationsdatei (vgl. Anlage D3
Preisblatt Unterhaltsreinigung aufgeführt. Hinsichtlich detaillierterer Informationen zum
Reinigungsobjekt, insbesondere zu besonderen Reinigungsaufwänden, wird auf die beigefügte
Kalkulationsdatei (vgl. Anlage D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung) verwiesen. Diese
Leistungsbeschreibung zusammen mit ihren Anlagen untersetzt den im Vertrag beschriebenen und
vom AN geschuldeten Leistungsumfang.
1.2 Grundsätzliches Leistungskonzept
Alle Leistungen im Objekt des AG werden zentral durch Referat 814 „Innerer Dienst,
Liegenschaftsmanagement“ gebündelt und über diese organisatorische Einheit verantwortet. Alle
Anfragen vor Ort im Rahmen des Leistungsprozesses hinsichtlich Reinigungszeiten,
Terminabsprachen etc. sind abschließend zentral über diese Einheit abzustimmen bzw.
freizugeben. Darüber hinaus werden Leistungen, die als Sonderleistungen anzusehen sind und die
nicht durch das Leistungsverzeichnis abgebildet werden, ausschließlich über diese zentrale Stelle
beauftragt. Andere Personen, sind zur Beauftragung von Sonderleistungen nicht befugt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten durch den
AN ist ein umfangreiches objektspezifisches Know-how, das vom AN stetig auf aktuellem Stand
gehalten werden muss. Dazu gehören unter anderem sehr gute Kenntnisse
der örtlichen Verhältnisse,
der Arbeitsabläufe beim AG,
der Gegebenheiten des Gebäudes,
der besonderen Anforderungen des Standortes.
Der Aufwand für diese Leistungen ist in den zu kalkulierenden Preisen, konkret in den
Stundenverrechnungssätzen entsprechend zu inkludieren und wird nicht gesondert vergütet.
Des Weiteren ist der AN verpflichtet, alle Leistungen systematisch durch sein operatives
Führungspersonal (Objektleitung und/oder verantwortliche Person/en) zu überwachen und die
erbrachten Leistungen abzunehmen bzw. auf Konformität in Bezug auf die vertraglich
geschuldeten Anforderungen regelmäßig fortlaufend zu prüfen. Die Betreuung, Führung und
Aufsicht des Beschäftigten vor Ort (Reinigungskräfte) durch das operatives Führungspersonal
(Objektleitung und/oder verantwortliche Person/en) hat einen maßgeblichen Einfluss auf die
Qualität. Der AG legt darauf allerhöchsten Wert.
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Der Aufwand für Betreuungs,- Steuerungs- und Überwachungsleistungen durch eine Objektleitung
sowie verantwortliche Person/en ist in den zu kalkulierenden Preisen, konkret in den
Stundenverrechnungssätzen entsprechend zu inkludieren und wird nicht gesondert vergütet.
2 Leistungsgegenstand
2.1 Einmalige Leistungen zu Leistungsbeginn (Implementierungsphase)
Substanzielle Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten durch den AN,
insbesondere der Erreichung der vertraglichen Ziele, ist eine gut vorbereitete und gut ablaufende
Implementierungsphase. In dieser Phase werden auch wesentliche Grundlagen für eine
kooperative Zusammenarbeit zwischen AG und AN gelegt, die erforderlich ist, um z. B. vereinbarte
Qualitätslevels tatsächlich zu erfüllen.
Ziel der Implementierungsphase bei Auftragsübernahme ist eine möglichst reibungslose Übergabe
von dem derzeitigen Reinigungsdienstleister, der bis zum Enddatum des laufenden Vertrages für
den AG tätig ist (Vorauftragnehmer), an den zukünftigen AN, der mit Wirkung zum Datum „Beginn
Implementierungsphase“ (vgl. Tabelle unten) für den AG tätig wird.
Für die Implementierungsphase ist ein Zeitraum von rund acht Wochen vorgesehen, der folgende
Daten umfasst:
| Beginn der Implementierungsphase | 19.01.2027 |
|---|---|
| Vorlage Ablaufplan Implementierungsphase | 26.01.2027 |
| Benennung Objektleitung | 29.01.2027 |
| Benennung Vorarbeiter | 12.02.2027 |
| Übergabe an den AN | 8. KW |
| Enddatum des laufenden Vertrages | 28.02.2027 |
| Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb | 01.03.2027 |
| Ende der Implementierungsphase | 15.03.2027 |
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Vor dem o. g. Datum „Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ erfolgt die
Übergabe in der o. g. KW. Die Leistungen sind ab dem o. g. Datum „Beginn
Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ in den in den Preisblättern (vgl. Anlagen „Preisblatt
UR“) genannten Objekten zu erbringen.
Der AN verpflichtet sich während der Implementierungsphase, d. h. insbesondere vor Datum
„Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“, sich intensiv mit den örtlichen
Gegebenheiten, der vorliegenden Dokumentation sowie mit den Abläufen in den Objekten des AG
vertraut zu machen. Dabei darf er davon ausgehen, dass der AG notwendige erforderliche
Informationen und/oder Unterlagen an den AN übergibt, sofern diese nicht schon mit den
Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Der AN hat zu prüfen, ob die übergebenen
Informationen und/oder Unterlagen vollständig sind, um den vertragsgegenständlichen
Leistungsumfang tatsächlich erfüllen zu können. Sollte das nicht vollumfänglich der Fall sein, ist er
bereits in dieser Phase verpflichtet, diese beim AG einzufordern.
Die Implementierungsphase soll den AN und seine Beschäftigten mit den vertragsrelevanten
Örtlichkeiten und Prozessen vor Ort vertraut machen und sie in die Lage versetzen, ab dem Datum
„Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ die vertraglich geschuldeten Leistungen
vertragskonform erbringen zu können. Der AN trägt durch geeignete Maßnahmen während der
Implementierungsphase dafür Sorge, dass er ab dem Datum „Beginn
Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“ die vertraglich geschuldeten Leistungen
vertragskonform erbringt. Dazu gehören insbesondere:
Personalbeschaffung für den Regelbetrieb,
Erstellung und Bereitstellung von Einsatzplänen (Revierpläne) an den AG,
Erstellung arbeitsplatzbezogener Gefährdungsbeurteilungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel,
Gefahrstoffe),
Schulung und Unterweisung des Personals (fachlich, sicherheitstechnisch sowie in Bezug auf
die vertraglich vereinbarten Leistungen und die Gegebenheiten des Objektes),
Erstellung und Bereitstellung eines Objektordners für das Reinigungsobjekt
Festlegung notwendiger Berichtswege zwischen dem AG, einschließlich der von ihm
Bevollmächtigten und dem AN.
Aufbau und Abstimmung Meeting-Struktur (Termine Jour Fixe) und Eskalationsregelung auf
Basis der vorgegebenen Strukturen des AG
Vorbereitung, Aufbau und Abstimmung des Qualitätsmanagements unter Berücksichtigung des
Einsatzes eines Qualitätsmesssystems inkl. Ticketsystem
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Objektbegehung, Dokumentation festgestellter Mängel- und Schäden inkl. Fotodokumentation
nach den Vorgaben des AG,
Festlegung Zeiterfassung (elektronische Zeiterfassungssystem/Stundenlisten)
Bewertung festgestellter Mängel und Schäden auf Grundlage der Zustandserfassung vor Ort
unter den Prämissen der Verkehrs- und Funktionssicherheit.
Erstellung Kostenvoranschlag zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schäden inkl.
Vorschlag einer Priorisierung der Abarbeitung der Mängel, sofern diese Mängel nicht durch den
Vorauftragnehmer beseitigt werden.
Der AN hat dem AG mit Datum „Beginn der Implementierungsphase“, jedoch spätestens zum o.
g. Datum „Vorlage Ablaufplan Implementierungsphase“, einen Ablaufplan für diese Phase
(Übernahmeplan) zu übergeben. Nach Abstimmung und Finalisierung dieses Ablaufplanes wird
dieser Vertragsbestandteil. Gegenstand des Übernahmeplans sind mindestens folgende Themen:
Vorstellung Implementierungsteam
Vorstellung operative Führungskräfte (Objektleitung und verantwortliche Person/en)
Ressourcenplanung (Personal, Geräte, Maschinen, Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterial)
Vorgehen der Personalrekrutierung
Einweisung und Schulung der Reinigungskräfte (z. B. in Objektgegebenheiten,
Leistungsverzeichnis, Geräte- und Maschinennutzung, Dosieranleitungen, Hausordnung,
Flucht- und Rettungswegeplan, Arbeitsschutzbestimmungen)
Vorbereitung Übernahme (z. B. Dokumentation von Mängeln und Schäden)
Abstimmung von Terminen
Vorläufige Reviereinteilung
In der Implementierungsphase wird es wöchentlich Termine unter Teilnahme des gesamten
Implementierungsteams des AN zur Abstimmung des Implementierungsfortschritts, sowohl vor Ort
in den vertragsgegenständlichen Objekten als auch per Videokonferenz und dem AG geben. Für
die Erbringung der vertraglichen Leistungen in der Implementierungsphase setzt der AN ab dem
Datum „Beginn der Implementierungsphase“ ein Implementierungsteam ein. Mitglied des
Teams muss mindestens eine vom AN benannte Person sein, die als verantwortliche
Kontaktperson des AN in dieser Phase agiert (Leiter Implementierungsteam) und die möglichst
auch nach Ende der Implementierungsphase, d. h., ab dem Datum „Beginn
Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“, als Ansprechpartner z. B. als Objektleitung oder
verantwortliche Person/en zu ausgewählten Einzelfragen für den AG zur Verfügung steht.
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Der Leiter Implementierungsteam muss für die Dauer der Implementierungsphase (Datum
„Beginn der Implementierungsphase“ bis Datum „Ende der Implementierungsphase“) im Rahmen
der Erfüllung der an den AN beauftragten Leistungen ausreichend für dieses Projekt für
Leistungen in dieser Leistungsphase zur Verfügung stehen und auf Abruf vor Ort im Objekt oder
per Telefon / Teams zur Verfügung stehen.
Die Kontaktdaten des Leiters Implementierungsteam (mobile Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
stellt der AN dem AG spätestens bis zum Datum „Beginn der Implementierungsphase“ zur
Verfügung. Der AN stellt sicher, dass die Anzahl der Mitglieder des Implementierungsteams und
deren Qualifikation den besonderen vertraglichen Anforderungen dieser Leistungsphase
Rechnung trägt (d. h. keine personelle Über- oder Unterdimensionierung).
Der Aufwand für die Leistungen der Implementierungsphase sind in den zu kalkulierenden Preisen,
konkret in den Stundenverrechnungssätzen entsprechend zu inkludieren und wird nicht gesondert
vergütet.
2.2 Leistungen der Unterhaltsreinigung
2.2.1 Laufende Unterhaltsreinigung
Die Unterhaltsreinigung dient der Substanzerhaltung und der Sauberhaltung der
Reinigungsobjekte und trägt wesentlich zur nutzbaren und repräsentativen Beschaffenheit der
vertragsgegenständlichen Objekte bei. Der AN hat die zur Unterhaltsreinigung gehörenden
Leistungen jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass das jeweils vereinbarte
Reinigungsergebnis erzielt und ein nutzbarer und repräsentativer Reinigungszustand erreicht
wird.
Die einzelnen Räume der Objekte wurden je nach Raumnutzung in verschiedene
Raumgruppen kategorisiert und mit einem Reinigungsintervall hinterlegt (vgl. Anlage
„Preisblatt UR“). Die Unterhaltsreinigung ist unter Berücksichtigung dieser
Leistungsbeschreibung, gemäß den in der Kalkulationsdatei (vgl. Anlage D3Preisblatt
Unterhaltsreinigung) angegebenen Reinigungshäufigkeiten (Voll- und Teilreinigung), den
Definitionen Reinigungsleistungen (vgl. Anlage B4 Definitionen Reinigungsleistungen
Unterhaltsreinigung ) und den raumgruppenspezifischen Leistungsverzeichnissen (vgl. Anlage
B2 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung) innerhalb der in der Kalkulationsdatei (vgl.
Anlage D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung) angegebenen Zeiträume auszuführen.
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Die Reinigungsarbeiten sind werktags innerhalb der in der Kalkulationsdatei (vgl. Anlage
D3 Preisblatt Unterhaltsreinigung) angegebenen Zeiträume, bezogen sowohl auf die
Tageszeit als auch auf den Wochentag, so durchzuführen, dass die dienstlichen Belange der
Nutzer nicht gestört werden. Der AN hat zu gewährleisten, dass hierfür ausreichende
Beschäftigte zur Verfügung steht. Sämtliche Reinigungsbereiche sind während und für einen
ausreichenden Zeitraum nach Durchführung der Reinigungs- und Pflegemaßnahmen durch
geeignete Maßnahmen abzusichern (gegen unbefugten Zutritt, Hinweis auf Rutschgefahr,
Trittsicherheit etc.). Der AG behält sich vor, bei Bedarf das Zeitfenster zur Reinigung im
Rahmen der zuschlagsfreien Zeit, ggf. auch mehrmals, zu ändern. Die Reinigungszeiten sind
grundsätzlich mit dem AG vor Ort abzustimmen und vom AG freizugeben. Sollte der AG in
einzelnen Objekten andere Reinigungstage bevorzugen, so hat der AN dieses in seinen
Planungen zu berücksichtigen und umzusetzen. Eine detaillierte Abstimmung der
Reinigungszeiten und Festlegung der Reinigungstage erfolgt im Rahmen der
Implementierungsphase gemeinsam zwischen dem AG und AN.
Innerhalb der angegebenen Zeiträume kann der AG die Wiederholung einzelner Arbeitsgänge
oder ihre Intensivierung zu Lasten anderer Leistungsbestandteile verlangen ohne, dass er hier
eine zusätzliche Vergütung erhält, solange der vereinbarte Zeitumfang für die
Unterhaltsreinigung nicht überschritten wird. Erforderliche und darüberhinausgehende
Reinigungsleistungen sind vom AG als zusätzliche Leistungen vor der Durchführung
gesondert in Textform zu beauftragen (vgl. Ziffer 2.3).
2.3 Zusätzliche Leistungen auf Abruf (Sonderreinigungen)
Erforderliche zusätzliche Leistungen werden vom AG einzelfallbezogen gesondert beim AN in
Textform beauftragt.
2.3.1 Sonderreinigung
Eine Sonderreinigung ist mit den Leistungen der Unterhaltsreinigung vergleichbar.
Dementsprechend gelten die hierfür vorgegebenen Leistungen des Leistungsverzeichnisses
(vgl. Anlage B2 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung) auch für die Sonderreinigung.
Sonderreinigungen werden bei Bedarf in Einzelfällen zusätzlich abgerufen und beauftragt
(z. B. Reinigung nach einer Veranstaltung, bei der Teilbereiche des Objekts genutzt werden).
Zusätzliche Bedarfe, die eine längerfristige Leistungsänderung erfordern (länger als eine
Woche), werden im Rahmen der Unterhaltsreinigung berücksichtigt und abgerechnet.
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2.3.2 Grundreinigung auf Abruf
Die Grundreinigung dient der Substanzerhaltung und Pflege der Reinigungsobjekte (Boden
und Einrichtungsgegenstände). Sie hat das Ziel, hartnäckige, haftende Verschmutzungen
sowie abgenutzte Pflegefilme und Beschichtungen zu entfernen und zu erneuern und somit
das Aussehen der Oberfläche zu verbessern und zu pflegen. Die Grundreinigung geht im
Umfang und in der Intensität deutlich über die Unterhaltsreinigung hinaus und wird bei Bedarf in
Einzelfällen zusätzlich abgerufen und beauftragt.
Die Grundreinigung umfasst die gründliche Reinigung und Pflege der nachfolgend in den
Aufzählungen benannten Reinigungsobjekte. Die Grundreinigung umfasst die Entfernung
sämtlicher Schmutzrückstände, abgenutzter Beschichtungen und/oder abgenutzter
Pflegefilme, die das Aussehen und Repräsentativität der Oberfläche beeinträchtigen. Im
Ergebnis sollen Oberflächen frei von haftenden und losen, nicht haftenden Verschmutzungen
bzw. abgenutzten Pflegefilmen, Beschichtungen oder anderen Rückständen sowie
wischspuren-, schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich
ist. Einrichtungsgegenstände sind je nach Erfordernis eingepflegt und Böden sind je nach
Belagsart neu eingepflegt bzw. beschichtet. Die Ausführung der Grundreinigung hat so zu
erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile sowie sonstige
Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder verschmutzt
werden.
Die genauen Durchführungszeiträume werden nach Abstimmung mit dem AN vom AG
festgelegt. Der AN stellt für die Betreuung, Aufsicht und Kontrolle der Leistungserbringung das
erforderliche Fachpersonal. Es ist ein Vorarbeiter als Kontaktperson für den AG zu benennen.
Der Vorarbeiter hat während der gesamten Leistungserbringung vor Ort anwesend zu sein und
ist vom AN für Kontroll- und Koordinationsaufgaben in einem ausreichenden Maße
freizustellen. Der Vorarbeiter hat mindestens über eine einschlägige fachliche
Berufsausbildung (3-jährige Berufsausbildung zum Gebäudereiniger) zu verfügen und ist
gegenüber den vom AN für die Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten mit
Weisungsrechten auszustatten. Der AN hat spätestens eine Woche vor der
Leistungserbringung eine Liste mit den Namen (Vor- und Zuname) der zur
Leistungserbringung vorgesehenen Beschäftigten an den AG zu übergeben. Die dort
genannten Personen müssen als Beschäftigte des AN äußerlich z. B. durch Firmenkleidung
oder einen Lichtbildausweis mit Aufschrift des Firmennamens erkenntlich sein. Andere als in
dieser Liste benannten Beschäftigte dürfen für die Leistungserbringung nicht eingesetzt
werden.
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Die Leistungen werden förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls vom AG
abgenommen. Im Abnahmeprotokoll sind die vom AN durchgeführten Grundreinigungs- und
Pflegemaßnahmen, verwendete Reinigungs-, Pflege- und Beschichtungsmittel sowie die
eingesetzten Reinigungsverfahren je Boden bzw. Reinigungsbereich zu dokumentieren. Der
AN bereitet das Abnahmeprotokoll vor. Die Abnahme erfolgt - ggf. auch abschnittsweise -
spätestens drei Tage nach Meldung des AN in Textform über die Fertigstellung. Kommt der
AG der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei
Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den AN gilt das Werk als nicht
abgenommen.
2.3.2.1 Grundreinigung inkl. Inventarreinigung auf Abruf zum Einheitspreis
Folgende Leistungen sind zum Einheitspreis (€/m² Bodenfläche) aufgeteilt nach
unterschiedlichen Bodenbelagsarten zu erbringen:
Sämtliche Reinigungsbereiche sind während und für einen ausreichenden Zeitraum
nach Durchführung der Reinigungs- und Pflegemaßnahmen durch geeignete
Maßnahmen abzusichern (gegen unbefugten Zutritt, Hinweis auf Rutschgefahr,
Trittsicherheit etc.).
Schwere Möbel wie z.B. Schränke, die nicht durch eine einzelne Person von der Stelle
wegzurücken sind, können stehen bleiben.
Gründliche Reinigung der Hartbodenbeläge z. B. durch (nass-) scheuern, entsprechend
angepasst auf den jeweiligen Bodenbelag inklusive der Sockelleisten. Pflegefilme und
Beschichtungen sind dabei zu entfernen. Aggressive Reinigungsmittel, die den
Bodenbelag angreifen, dürfen nicht verwendet werden. Bei Linoleum- und Gummiböden
darf die Reinigungslösung den ph-Wert 9,5 nicht überschreiten.
Die Hartbodenbeläge sind je nach Herstellervorschrift grundzureinigen und mit einer
dafür ausgelobten Erstpflege zu versehen, die diese zum Werterhalt vor mechanischer
Beanspruchung schützen und die wasser- und/oder schmutzabweisende Effekte
gegenüber bestimmten unerwünschten bzw. schädigenden Einflüssen erzielen. Sofern
laut Herstellervorgaben eine Beschichtung vorzunehmen ist, sind je nach Erfordernis bis
zu zwei Beschichtungsdurchgänge durchzuführen. Im Rahmen der Einpflege und
Beschichtung sind die Böden zu polieren und sofern möglich im Highspeed-Verfahren
dabei zu verdichten.
Textile Beläge (Bodenbeläge, auch lose aufliegende Teppiche) sind durch eine
Kombination der Nass-Shampoonierung und Sprühextraktion zu reinigen. Zunächst
Shampoonieren des Belages mit einer geeigneten Bürstenmaschine und unter
Verwendung einer geeigneten Shampoolösung. Anschließend Sprühextrahieren mit
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klarem Wasser. Danach Textilbelag trocknen lassen und anschließend, falls erforderlich,
punktuell nachdetachieren. Hochfloorteppiche sind aufzubürsten.
Kugelgarn und Kugelvlies sind zu sprühextrahieren (s. Pflegeanleitung)
Heizkörper inkl. Verkleidungen, Kabelkanäle und Türen inkl. Türrahmen mit
Türbekleidung, Fensterbänke, Treppengeländer, -wangen und -handläufe sowie
sämtliches Inventar (Oberflächen und Seitenteile, sowie innen und außen) wie z. B.
Schränke und Regale (jeweils auch über 1,60 m), Schreibtische, Tische und Stühle sind
zu reinigen. Bewegliche (Rollcontainer) und leichte (kleinere Sideboards)
Einrichtungsgegenstände sind zu rücken und vollflächig nasszureinigen und falls
erforderlich nachzutrocknen. Polstermöbel sind abzusaugen und einer Fleckendetachur
zu unterziehen.
Einzupflegende Einrichtungsgegenstände (z. B. aus Leder) sind mit einem geeigneten
Mittel einzupflegen
Offene ab- bzw. ausgeräumte Regale/Schränke sind gründlich auszuwischen.
Nutzungsspezifische Einrichtungen und Geräte wie z. B. Sportgeräte, Tafeln,
Whiteboards, Kücheneinrichtungen (auch schwer zugängliche Bereiche wie z. B.
Rückseiten von Tafeln und Whiteboards) sind zu entstauben, nass zu reinigen (bei
elektrischen Geräten mit entsprechend entfeuchteten Reinigungstextilien) und falls
erforderlich nach zu trocknen.
In Sanitärbereichen sind sämtliche Boden- und Wandflächen sowie deren
Sanitäreinrichtungsgegenstände (z. B. WC, Urinale, Trennwände, Waschbecken) zu
reinigen.
Entfernen auch von hartnäckigen Kalk- und Schmutzablagerungen
Alle Flächen, die von den Nutzern mit den Händen angefasst werden, sind zu reinigen
Kaugummis und andere aufklebende Verschmutzungen sind sowohl von den
Oberflächen als auch an den Unterseiten von z. B. Schülertischplatten und der Stühle
zu beseitigen.
Abwaschbare Wandflächen sind ganzflächig zu reinigen. Bei nicht abwaschbaren
Wänden und an Decken sind Grobverschmutzungen gezielt zu entfernen soweit dies
ohne Beschädigung der Oberflächen möglich ist.
Beleuchtungskörper wie z. B. abgehängte Lampen sind zu reinigen. Die Aufhängungen
und sichtbaren Kabel sind zu entstauben und soweit möglich feucht abzuwischen.
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2.3.2.2 Grundreinigung auf Abruf im Stundennachweis (€/h)
Folgende Leistungen sind zum Einheitspreis (€/h) im Nachweis nach tatsächlichem Aufwand
zu erbringen:
Leistungen, die nicht in der zuvor genannten Ziffern 2.3.2.1 erfasst sind.
Sofern nur einzelne Teilleistungen der zuvor genannten Ziffern 2.3.2.1 beauftragt
werden.
Grundreinigungen auf Abruf im Stundennachweis werden bei Bedarf in Einzelfällen
zusätzlich abgerufen und beauftragt.
2.3.3 Bauzwischen- oder Bauendreinigung auf Abruf
Eine Bauzwischen- oder Bauendreinigung findet während bzw. nach Abschluss von
Baumaßnahmen (Neubau-, Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen) statt. Es sind im
Wesentlichen Handwerkerverschmutzungen (z. B. Mörtel-, Gips, Lackspritzer, Bohrstaub
usw.) sowie Schutzfolien und Etiketten von den reinigenden Oberflächen zu entfernen.
Bauzwischen- oder Bauendreinigungen werden bei Bedarf in Einzelfällen zusätzlich abgerufen
und beauftragt.
2.4 Personaleinsatz des AN
Der AN stellt die für die zu erbringenden Managementleistungen, sowie die für die fachgerechte,
serviceorientierte und gründliche operative Leistungserbringung erforderlichen Beschäftigten vor
Ort im Objekt des AG. D. h., der AN hat sicherzustellen, dass die im Vertrag, einschließlich seiner
Vertragsbestandteile und somit auch die in dieser Leistungsbeschreibung und in den zugehörigen
Leistungsverzeichnissen beschriebenen Leistungen, von seinen Beschäftigten erbracht werden.
Unter den im Vertrag beschriebenen Voraussetzungen dürfen bzw. müssen dafür auch weitere
Mitarbeiter des AN eingesetzt werden.
Hinsichtlich des Personaleinsatzes hat der AN darüber hinaus sicher zu stellen, dass
zuverlässige und fachlich geeignete Beschäftigte stets in ausreichendem Maß zur Verfügung
stehen,
auch bei erhöhtem Arbeitsaufkommen, z. B. aufgrund von zusätzlichen Leistungen, stets
ausreichende und qualifizierte Beschäftigte zur Verfügung stehen,
die Beschäftigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
die Beschäftigten in die Regeln des Datenschutzes und die einschlägigen besonderen
Anforderungen des AG eingewiesen sind,
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die Beschäftigten über gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveaustufe B2 des
gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (selbstständige
Sprachverwendung, gute Mittelstufe)) verfügen, um die von ihm übertragenen Aufgaben
vertragsgemäß erbringen zu können und eine anforderungsgerechte Kommunikation mit dem
AG führen zu können. Die Beschäftigten müssen z. B. auch Notrufe in deutscher Sprache
absetzen können und in der Lage sein, Alarm- und Notfallpläne sowie Gefahrenhinweise in
deutscher Sprache lesen und verstehen zu können.
Der AN hat die Beaufsichtigung und Kontrolle der Leistungserbringung durch seine Beschäftigten
zu gewährleisten.
Folgende grundsätzlichen Anforderungen werden an die vom AN eingesetzten Beschäftigten
gestellt:
ausreichende praktische Erfahrungen im Bereich der Gebäudereinigung
freundliches Auftreten
flexibles Reagieren auf Kundenanforderungen
hohe Einsatzbereitschaft
Verantwortungsbewusstsein
gepflegtes Auftreten
Bereitschaft zur Teamarbeit und Weiterbildung.
Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten und sicher zu stellen, dass die für die Leistungserbringung zu verwendende persönliche
Schutzausrüstung tatsächlich zur Verfügung steht und genutzt wird. Der AN hat seinen
Beschäftigten die in den Objekten geltende Unfall- und Brandschutzordnung bekannt zu geben.
Diese wird dem AN nach Zuschlagserteilung ausgehändigt.
2.4.1 Einsatz Objektleitung
Der AN setzt für die Betreuung, Aufsicht und Kontrolle der Leistungserbringung und seiner
Beschäftigten das erforderliche Fachpersonal ein. Es ist eine Objektleitung als zentraler
Ansprechpartner für den AG einzusetzen. Die Objektleitung ist mit einem Mobiltelefon
auszustatten, sodass sie während der Regelarbeitszeiten für den AG erreichbar ist. Die
Objektleitung sowie eine Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall sind schnellstmöglich,
spätestens jedoch zum Datum „Benennung Objektleitung“ (vgl. Tabelle in 2.1) in Textform
namentlich zu benennen und dem AG persönlich vorzustellen. Zudem benennt der AN dem
AG während der Implementierungsphase die Kontaktdaten (Mobil-Nr. und E-Mail) der
Objektleitung und weist darüber hinaus deren fachliche Qualifikation und Berufserfahrung
nach. Der AG ist berechtigt, die Objektleitung des AN zurückzuweisen bzw. den Austausch zu
verlangen, wenn sie nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt
oder aus persönlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist. Seite 16 von 34
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Die Objektleitung ist nicht an operativen Leistungen der Unterhaltsreinigung zu beteiligen. Dies
gilt insbesondere für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie Sonderreinigungen. Sie steht
dem AG als Ansprechpartner für alle Fragen der regulären Auftragserfüllung im Tagesgeschäft
sowie bei allen (Leistungs-) Störungen und sonstigen Fragen zur Verfügung.
Die Objektleitung nimmt in den ersten sechs Monaten des Regelbetriebes (ab Datum
„Beginn Leistungserbringungsphase/Regelbetrieb“) wöchentlich, danach mindestens
monatlich an regelmäßigen Jour-Fixe-Terminen zwischen dem AG und dem AN teil. Im
Rahmen dieser Termine sollen organisatorische Themen und Qualitätsergebnisse besprochen
werden, um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Objektleitung mindestens entsprechend der in der Kalkulationsdatei
(vgl. Anlage „Preisblatt UR“) vorgegebenen Häufigkeiten im Objekt anwesend, um
insbesondere für die vom AN eingesetzten Beschäftigten aber auch bei Bedarf für den AG
ansprechbar zu sein. Zudem führt die Objektleitung Eigenkontrollen und gemeinsame
Qualitätskontrollen mit dem AG durch.
Die Objektleitung nimmt in der vertragskonformen Leistungserbringung eine Schlüsselrolle
ein. Der AG legt daher einen großen Wert auf eine ausreichende Einsatzzeit der Objektleitung
für und im vertragsgegenständlichen Objekt zur Sicherstellung der vertragskonformen
Leistungserbringung. In der Kalkulationsdatei hat der AN die kalkulierte Einsatzzeit der
Objektleitung im vertragsgegenständlichen Objekt anzugeben. Ein darüberhinausgehender
Leistungsbedarf der Objektleitung ist vom AN jedoch weiter zu erbringen. Der AN kann sich
nicht auf die von ihm kalkulierte Einsatzzeit der Objektleitung als Obergrenze berufen. Die
Einsatzzeit und insbesondere die Vor-Ort-Präsenz im Objekt ist vom AN so zu wählen und zu
gewährleisten, wie es die Anforderungen und die Situation vor Ort vor dem Hintergrund der
vertragsgerechten Leistungserfüllung (Unterhaltsreinigung zzgl. zusätzliche Leistungen auf
Abruf) erfordern. Dementsprechend können Ortstermine auch häufiger als in der
Kalkulationsdatei genannt stattfinden und mehr Zeit als vom AN kalkuliert, erfordern.
Die nachfolgende Funktionsbeschreibung gibt das grundsätzliche Anforderungsprofil an die
Objektleitung wieder. Der AN gewährleistet, dass die von ihm eingesetzte Objektleitung und
eine entsprechende Vertretung (im Urlaubs- und Krankheitsfalls) diese Anforderungen
nachweislich erfüllen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
| Funktionsbezeichnung: | Objektleitung |
|---|---|
| Kernaufgaben: | Sicherstellung einer fristgerechten und qualitativen einwandfreien Leistungserbringung im Objekt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung Schaffung eines zuverlässigen und leistungsfähigen Bestandes von Beschäftigten im Rahmen der Vorgaben Fachliche Unterstützung und Betreuung des AG 1. Ansprechpartner des AG in allen Fragen der vertraglichen Vereinbarungen |
| Personalstrukturen: | Die Objektleitung ist gegenüber der ihr unterstellten Beschäftigten befugt, hinsichtlich Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen. Sie ist folgenden Personen gegenüber weisungsbefugt und verantwortlich: Eingesetzte verantwortliche Person im Objekt des AG Eingesetzte Beschäftigte im Objekt des AG Ihr obliegt die fachliche und operative Auftragsabwicklung. Die Vertretung wird durch eine stellvertretende Objektleitung geregelt. |
| Qualifikationen: | Mindestens abgeschlossene Berufsausbildung zum Gebäudereiniger (mind. 3 Jahre) oder eine vergleichbare Ausbildung (z. B. abgeschlossene Ausbildung zur Hotelfachkraft oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Hauswirtschafter oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Fachwirt Facility Management oder mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Reinigungskraft Zu jeder o.g. Qualifikation ist darüber hinaus eine Weiterbildung zum geprüften Objektleiter im Gebäudereiniger-Handwerk nachzuweisen. |
| Einsatzzeiten/Erreich- barkeit | Erreichbarkeit innerhalb der Regelarbeitszeit des AG sowie im Störfall über eine Rufbereitschaft des AN Anwesenheit im Objekt gemäß den Vorgaben des AG |
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
| Aufgaben und Ziele: | Objektbetreuung Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen: Kontrolle des Arbeitserfolges Kontrolle der Einhaltung des Tätigkeitsverzeichnisses/Leistungsverzeichnisses Kontrolle der Einhaltung der Zeit- und Lohnvorgaben Kontaktpflege zum Kunden Organisation des Einsatzes der Aufsichten bzw. verantwortlichen Person/en Gemeinsame Qualitätskontrollen mit dem AG Personalbetreuung Anwesenheitskontrolle des Reinigungspersonals und Überwachung der Arbeitszeiteinhaltung Personaleinstellung nach Erstellung bzw. Prüfung der hierzu erforderlichen Unterlagen im Zusammenwirken mit der Personalabteilung Unterweisung und Überprüfung in der Arbeitsmethodik und Arbeitssicherheit Überwachung der Sicherheitsvorschriften und aktive Unfallverhütung durch Beseitigung von Unfallquellen |
|---|---|
| Materialverwaltung Maschinen- und Geräteprüfung auf Funktion, Sicherheit, Sauberkeit und offensichtlich erkennbare Mängel Materialbedarfsfeststellung, -verbrauchsüberwachung und -transport Kontrolle der Materialräume, Abstell- und Aufenthaltsräume Verwaltungs- und Organisationsaufgaben Erstellung von Arbeitsplänen (Reinigungs-/Revierpläne) Mitwirkung bei der Festlegung der Arbeitsmethoden Disposition und Anforderung von Arbeitskräften, Maschinen, Geräte und Material Erstellung und Führung der Objektordner |
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Allgemeine Technische, kaufmännische und organisatorische Kompetenz Anforderungen Gute Ausdrucksformen und höfliche Umgangsformen Hohe persönliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft
Kundenorientierung
Hohes Verantwortungsbewusstsein
Selbständiges Arbeiten und eigenständiges Handeln
Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
Sicheres Auftreten und lösungsorientiertes Verhalten, insbesondere in
Belastungssituationen
2.4.2 Einsatz Vorarbeiter
Für das vertragsgegenständliche Objekt ist vom AN ein vom AN (Arbeitgeber) schriftlich
zum Fachvor- bzw. ein Vorarbeiter ernannter Beschäftigter einzusetzen, welcher für den
Hausmeister/Objektverantwortlichen als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der
(Fach-) Vorarbeiter ist gegenüber den weiteren Beschäftigten des AN im Objekt mit
Weisungsrechten auszustatten. Der (Fach-) Vorarbeiter ist für die gründliche und fachgerechte
Reinigung sowie die tägliche Kontrolle der Unterhaltsreinigung durch den AN verantwortlich.
Weiterhin sind sie für Kontrollaufgaben im Objekt in einem ausreichenden Maße freizustellen.
Der (Fach-) Vorarbeiter sowie die jeweilige Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist
schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Datum „Benennung Vorarbeiter“ in Textform
namentlich zu benennen und dem AG persönlich vorzustellen sowie auf Verlangen deren
fachliche Qualifikation und Berufserfahrung nachzuweisen. Der AG ist berechtigt, den (Fach-)
Vorarbeiter des AN zurückzuweisen bzw. den Austausch zu verlangen, wenn er nicht die
geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt oder aus persönlichen oder
anderen Gründen nicht geeignet ist.
Die nachfolgende Funktionsbeschreibung gibt das grundsätzliche Anforderungsprofil an einen
Vorarbeiter wieder. Der AN gewährleistet, dass der von ihm eingesetzte Vorarbeiter und die
jeweilige Vertretung (im Urlaubs- und Krankheitsfall) diese Anforderungen nachweislich
erfüllen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
| Funktionsbezeichnung: | Vom Arbeitgeber schriftlich zum ernannten Fachvor- bzw. | ||
|---|---|---|---|
| Vorarbeiter der Gebäudeinnenreinigung | |||
| Kernaufgaben: | Sicherstellung einer fristgerechten und qualitativen | ||
| einwandfreien Leistungserbringung im Objekt auf Grundlage | |||
| der Leistungsvorgaben im Rahmen der übertragenen Arbeiten | |||
| Beaufsichtigung des Arbeitsablaufs im Rahmen der Vorgaben | |||
| Bereitschaft und Fähigkeit, Vorschläge zur Verbesserung der | |||
| Arbeitsabläufe einzubringen | |||
| Fachliche Unterstützung und Betreuung des AG (erster | |||
| Ansprechpartner des AG im Tagesgeschäft) | |||
| Personalstrukturen: | Der Vorarbeiter ist gegenüber den ihr unterstellten Beschäftigten | ||
| befugt, hinsichtlich Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen. | |||
| Er ist folgenden Personen gegenüber weisungsbefugt und | |||
| verantwortlich: | |||
| Eingesetzte Beschäftigte im Objekt des AG | |||
| Ihm obliegt die fachliche und operative Auftragsabwicklung. | |||
| Die Vertretung wird durch den stellvertretenden Vorarbeiter oder | |||
| durch die Objektleitung in Verbindung mit einer Reinigungskraft | |||
| („unmittelbare manuelle Mitarbeit bei der Leistungserbringung“) | |||
| geregelt. | |||
| Qualifikationen: | Abgeschlossene Berufsausbildung zum Gebäudereiniger oder | ||
| nachweislich einschlägige Erfahrung in der Gebäudereinigung mit | |||
| mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, davon mindestens zwei | |||
| Jahre als Vorarbeiter | |||
| Einsatzzeiten/Erreichbarkeit | Erreichbarkeit innerhalb der Regelarbeitszeit sowie im Störfall | ||
| Anwesenheit im Objekt innerhalb der Regelarbeitszeit (bis der | |||
| letzte Beschäftigte des AN das Objekt verlassen hat) sowie | |||
| gemäß des vom AN definierten Einsatzplans | |||
| Aufgaben und Ziele: | Arbeitsablauf | ||
| unmittelbare manuelle Mitarbeit bei der Leistungserbringung | |||
| Einweisung und Schulung der eingesetzten Beschäftigten | |||
| Koordinierung der Aktivitäten des Reinigungspersonals | |||
| Kontrolle des Arbeitserfolgs sowie der Aufsicht der operativen | |||
| Leistungsausführung | |||
| Steuerung der operativen Leistungsausführung | |||
| Kontakt mit Beauftragen des Auftragsgebers zum Zweck der | |||
| ordnungsgemäßen Leistungserbringung | |||
| Anforderung von Beschäftigten |
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
| Anwesenheitskontrolle des Reinigungspersonals und | |||
|---|---|---|---|
| Überwachung der Arbeitszeiteinhaltung | |||
| Meldung von Arbeitsunfällen und Sachschäden | |||
| Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und aktive | |||
| Unfallverhütung durch Beseitigung von Unfallquellen der | |||
| Arbeitsabläufe | |||
| Materialeinsatz | |||
| Maschinen und Geräteüberprüfung auf offensichtlich | |||
| erkennbare Mängel an der Funktion, Sicherheit und Sauberkeit | |||
| Materialmengenanforderung und -austeilung sowie | |||
| Materialtransport | |||
| Zustandsüberwachung der Arbeitskleidung und Anforderung | |||
| Erhaltung der Betriebsfähigkeit und der Ordnung in den | |||
| Materiallagern und Aufenthaltsräumen | |||
| Allgemeine Anforderungen | Technische und organisatorische Kompetenz | ||
| Gute Ausdrucksformen und höfliche Umgangsformen | |||
| Hohe persönliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft | |||
| Kundenorientierung | |||
| Hohes Verantwortungsbewusstsein | |||
| Selbständiges Arbeiten und eigenständiges Handeln | |||
| Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift | |||
| Sicheres Auftreten und lösungsorientiertes Verhalten, | |||
| insbesondere in Belastungssituationen |
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
2.5 Qualitätsmanagement – regelmäßige Qualitätsmessung
2.5.1 Eigenkontrollen des Auftragnehmers
Der AN ist verpflichtet monatlich Eigenkontrollen in jedem Objekt durch die Objektleitung
durchzuführen. Hierfür setzt er ein EDV-gestütztes und praxiserprobtes Qualitätsmesssystem
ein. Dem AN steht es frei, welches Qualitätsmesssystem er nutzt. Das Qualitätsmesssystem
soll eine objektive Beurteilung der Reinigung ermöglichen und den AG bei seinen
Steuerungsaufgaben unterstützen. Ziel des Qualitätsmesssystems ist es zudem, den Verlauf
der Qualitätskontrollen mit den Ergebnissen zu dokumentieren. An das einzusetzende
Qualitätsmesssystem werden folgende Anforderungen gestellt:
Die in der Ausschreibung hinterlegten Positionen des Leistungsverzeichnisses der
einzelnen Raumgruppen können als Bewertungsgrundlage der Kontrollen hinterlegt
werden.
Die Generierung von Stichproben der zu kontrollierenden Räume unter Wahrung des
Zufallsprinzips ist gewährleistet.
Prüfprotokolle bzw. Auswertungen werden erstellt und digital dem AG zur Verfügung
gestellt.
Ein Gesamtergebnis der Kontrollen wird aufgrund von Einzelbewertungen (z.B. je Raum)
berechnet und dargestellt.
Das Qualitätsmesssystem enthält ein Ticketsystem für die Kommunikation, Dokumentation
und Auswertung von Mängeln/Reklamationen.
Der Aufwand für die Leistungen des Qualitätsmanagements (insbesondere Einführung,
Unterhaltung und die Vorhaltung des edv-gestützten Qualitätsmesssystems) ist in den zu
kalkulierenden Preisen, konkret in den Stundenverrechnungssätzen zu inkludieren und wird
nicht gesondert vergütet.
Der AG bescheinigt unter Beisein der Objektleitung, monatlich die von der Objektleitung
durchgeführten Qualitätskontrollen im Objekt (Durchführung der Qualitätskontrolle, nicht das
Ergebnis der Qualitätskontrolle!).
2.5.2 Gemeinsame Kontrollen
Neben den Eigenkontrollen des AN sind gemeinsame Qualitätskontrollen von der Objektleitung
des AN und dem AG unter Anwendung des eingesetzten Qualitätsmesssystems monatlich
durchzuführen:
3 Reviere von unterschiedlichen Reinigungskräften.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Stichprobenartige Begehung von drei Reinigungsrevieren von drei unterschiedlichen
Beschäftigten des AN. Der Stichprobenumfang erfolgt in Anlehnung an die DIN EN 13 549.
Bezugsgröße für den Stichprobenumfang ist Level 2.
| Reviergröße (Anzahl Räume) | Level 1 | Level 2 | Level 3 |
|---|---|---|---|
| 2 – 5 | 2 | 2 | 2 |
| 6 – 8 | 2 | 2 | 3 |
| 9 – 11 | 2 | 3 | 4 |
| 12 – 15 | 3 | 3 | 5 |
| 16 – 18 | 3 | 4 | 6 |
| 19 – 21 | 4 | 4 | 7 |
| 22 - 25 | 5 | 5 | 8 |
| 26 – 30 | 5 | 5 | 9 |
| 31 – 35 | 5 | 6 | 10 |
Die zu kontrollierenden Räume werden grundsätzlich per Zufallsgenerator aus dem
Qualitätsmesssystem bestimmt. Der AG behält sich jedoch vor, andere als die vom
Qualitätsmesssystem vorgeschlagenen Räume im Stichprobenumfang zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Qualitätskontrollen sind dem AG von der Objektleitung unterschrieben
digital als PDF-Dokument monatlich bzw. nach gemeinsam erfolgter Kontrolle zur Verfügung
zu stellen.
Im Rahmen einer ersten Kontrollbegehung wird zwischen dem AG und AN ein
Mindestqualitätserfüllungsgrad auf Grundlage des Qualitätsmesssystems des AN in Form
einer %-Zahl oder (Schul-) Note je Raumgruppe und insgesamt definiert. Der festgelegte
Mindesterfüllungsgrad ist je Revier zu erreichen.
Der AN ist unabhängig davon, ob Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter
Leistungserbringung aus den Ergebnissen der Qualitätskontrollen oder separat vom AG
festgestellten und dem AN gemeldeten Leistungsstörungen entstehen zur Nacherfüllung
verpflichtet. Zu den detaillierten Regelungen hierzu wird auf den Vertrag verwiesen.
Bei Nichterreichen des geforderten Reinigungsergebnisses hat der AG den Anspruch die
Monatsrechnung nach folgenden Maßgaben zu mindern:
- Monat 5% von der Monatsrechnung des Objektes
2 aufeinanderfolgende Monate 10% von der Monatsrechnung des Objektes
3 aufeinanderfolgende Monate 15% von der Monatsrechnung des Objektes
4 aufeinanderfolgende Monate Möglichkeit des AG zur
Kündigung des Gesamtvertrages
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Bei Kontrollen, die mehr als ein Revier im Objekt und Monat umfassen, gelten die o.g.
Konsequenzen bei Nichterreichung des Erfüllungsgrades von zwei Revieren. Bei Kontrollen,
die nur ein Revier pro Objekt im Monat umfassen, gelten die o.g. Konsequenzen bei
Nichterreichung des Erfüllungsgrades.
Sofern eine Monatsprüfung in dem jeweiligen Objekt nach Nichterreichen des
Erfüllungsgrades bestanden wird, beginnt die vorbeschriebene Abfolge der Konsequenzen
von vorne.
Die Kosten für eine gemeinsame Begehung zur Qualitätskontrolle tragen der AG und AN
jeweils selbst. Die Ergebnisse aus den Qualitätskontrollen bilden die Grundlage für die im
Vertrag genannten Konsequenzen bei nicht vertragsgerechter Leistungserbringung.
2.5.3 Ticketsystem des AN
Der AN stellt als Teil des Qualitätsmesssystems oder als separates IT-Werkzeug ein
Ticketsystem für die Kommunikation, Dokumentation und Auswertung von Mängeln,
Reklamationen und Hinweisen des AG bereit. In dem System muss der AG solche Meldungen
digital absetzen können. Seitens des AN ist die Objektleitung für die Abarbeitung der
Meldungen und dessen Dokumentation im Ticketsystem verantwortlich. Für den AG muss der
Status einer Meldung jederzeit abrufbar sein (z. B. „Mangel gemeldet“, „Meldung in Arbeit
genommen“, „Mangel beseitigt“). Der AN wird hierzu die erforderlichen Zugänge für die
Mitarbeiter des AG während der Implementierungsphase zur Verfügung stellen.
Mit Hilfe des Ticketsystems sollen zudem folgende Auswertungen möglich sein:
Anzahl abgesetzte Meldungen innerhalb einer gewählten Periode (insgesamt und
objektbezogen)
Anzahl offener Meldungen (insgesamt und objektbezogen) zu einem gewählten
Zeitpunkt
Zeitraum/Dauer von Absetzen der Meldung bis Meldung Beseitigung des Mangels
Während der Implementierungsphase hat der AN die Mitarbeiter des AG in einer zentralen
Schulung in die Handhabung und Nutzung des Ticketsystems umfassend einzuweisen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
3 Rahmenbedingungen zur Leistungsausführung
Die nachfolgenden Rahmenbedingungen sind vom AN bei der Leistungserbringung zu beachten
und zu berücksichtigen. Der durch die Rahmenbedingungen und Nebenleistungen bedingte
Aufwand ist in den zu kalkulierenden Preisen, konkret in den Stundenverrechnungssätzen
entsprechend zu inkludieren.
3.1 Zugang zum Dienstgebäude
Arbeitstäglich haben sich die Beschäftigten des AN an der Pforte des Bundsamts für Soziale
Sicherung, unter Vorlage eines durch den AN gestellten Lichtbildausweis (vgl. Ziffer 3.3)
anzumelden. Bei Verlassen des Dienstgebäudes haben sich die Beschäftigten des AN
abzumelden.
3.2 Personaleinsatzplanung – Revierplan
Der AN hat jederzeit eine ausreichende personelle Besetzung zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten zu gewährleisten. Seine Beschäftigten müssen für die jeweilige Tätigkeit angemessen
ausgebildet und erfahren sein. Auf Verlangen des AG sind Nachweise, welche die Erfüllung dieser
Anforderungen bestätigen, innerhalb von drei Werktagen vom AN digital als PDF-Dokument zur
Verfügung zu stellen.
Der AN hat dem AG einen Einsatzplan der Beschäftigten (Revierplan) spätestens zum Datum
„Beginn Regelbetrieb“ digital als PDF-Dokument zur Verfügung zu stellen. In dem Revierplan
sind die Beschäftigten (Reinigungskräfte) je Revier raumgenau einzuteilen. Die Reinigungszeiten
je Revier mit Start- und Endzeitpunkt sowie der geplanten Reinigungszeit sind laut dem Angebot
(vgl. Anlage „Preisblatt UR“) je Reinigungstag und Reinigungskraft auszuweisen. Die
Leistungserbringung ist grundsätzlich tagsüber bzw. außerhalb zuschlagsberechtigter
Arbeitszeiten (z. B. Nachtarbeit von 22:00 bis 5:00 Uhr etc.) auszuführen.
Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die vom AN im Revierplan gemeldeten
Beschäftigten mit den tatsächlich eingesetzten Beschäftigten übereinstimmen. Sofern die
tatsächlich vor Ort eingesetzten Beschäftigten nicht mit den im Revierplan gemeldeten
Beschäftigten übereinstimmen, ist der AG berechtigt, den nicht gemeldeten Beschäftigten des AN
die Leistungserbringung zu untersagen und des Hauses zu verweisen.
Der AN trägt dafür Sorge, dass ausschließlich von ihm vorher gemeldete Beschäftigte im Objekt
für die Leistungserbringung eingesetzt werden. Dementsprechend ist der Revierplan mindestens
monatlich zu aktualisieren und jeweils zum letzten Werktag eines Monats für den nachfolgenden
Monat dem AG digital als PDF-Dokument zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz der Beschäftigten
muss bis zu 36 Monate rückverfolgbar sein. Zur Überprüfung der Einhaltung des
Entsendegesetzes sind auf Verlangen des AG geeignete Nachweise kostenlos innerhalb von fünf
Werktagen vom AN nach Wahl des AG digital oder schriftlich vorzulegen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
3.3 Kenntlichkeit der Beschäftigten des AN
Die Beschäftigten des AN sind auf seine Kosten mit einheitlicher Arbeitskleidung und einem
Lichtbildausweis auszustatten, der sie als Beschäftigte des AN ausweist. Der Ausweis muss den
Vor- und Nachnamen des Beschäftigten und die Unternehmensbezeichnung des AN enthalten.
Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis und ist auf Verlangen beim Betreten
und Verlassen des Objektes dem AG vorzuzeigen. Der AG ist berechtigt, Beschäftigte des AN des
Hauses zu verweisen oder den Zutritt zum Objekt zu untersagen, sofern sich diese nicht ausweisen
können. Der AN hat sicherzustellen, dass der Ausweis bei Ausscheiden eines Beschäftigten
eingezogen wird.
3.4 Arbeitszeiterfassung
Die Beschäftigten des AN haben arbeitstäglich die im Objekt geleisteten Stunden zu erfassen. Die
erfassten Zeiten hat der AN auf Verlangen des AG, jedoch mindestens monatlich zusammen mit
den Abrechnungen bzw. innerhalb der monatlichen Jour-Fixe-Termine rückwirkend nachzuweisen.
Hierzu hat der AN eine geeignete Arbeitszeiterfassung, z. B. per elektronischer Zeiterfassung
digital oder alternativ mittels Zeiterfassungsliste in Papierform zur Verfügung zu stellen. Die
Zeiterfassung muss den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit
im Objekt ausweisen und es ist sicherzustellen, dass Erfassungen und Änderungen ausschließlich
von dem jeweils betroffenen Beschäftigen, sowohl bei der elektronischen als auch der schriftlichen
Zeiterfassung, selbst getätigt werden. Dem AG ist auf Verlangen die Arbeitszeiterfassung digital
als PDF-Dokument innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung zu stellen. Alternativ besteht die
Möglichkeit, dem AG einen Zugriff auf die elektronische Zeiterfassung des AN zu gewähren.
3.5 Abfallmanagement
Abfälle werden nach Abfallfraktionen getrennt gesammelt. Dabei werden Abfälle wie Restmüll,
Biomüll sowie Wertstoffe in den Teeküchen bzw. Restmüll in den Sanitärbereichen in entsprechend
dafür vorgesehen Abfallbehältern gesammelt. Papiermüll/Pappe sowie Restmüll wird ebenso in
den Büros gesammelt. Die Entsorgung der einzelnen Abfallfraktionen findet im Innenhof der
Liegenschaft statt. Die Entsorgungsbehälter sind freizugänglich und müssen sortenrein befüllt
werden. Die Farbkennung entspricht der üblichen Kennzeichnung:
Restmüll: schwarze Tonne
Biomüll: grüne/braune Tonne
Wertstoffe: gelbe Tonne
Papier/Pappe: blaue Tonne
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Die Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Befüllen der Abfälle in die vorgenannten
Container sowie die Gestellung sämtlicher erforderlicher Abfallsäcke sind durch den AN bei
Angebotserstellung zu berücksichtigen. Das Material der Säcke muss so beschaffen sein, dass
diese keine Umweltbelastung verursachen (voll recyclebar). Kartons müssen zerkleinert und dann
erst entsorgt werden.
3.6 Bereitstellung Putzmittel- und Umkleideräume
Für die Lagerung von Reinigungsmitteln und -geräten sowie Umkleidemöglichkeiten für die
Beschäftigten werden Putzmittelräume, sofern vorhanden, unentgeltlich im Objekt zur Verfügung
gestellt. Die Bereitstellung eines Putzmittelraums in jedem Reinigungsrevier kann jedoch nicht
zugesichert werden.
Die Vorhaltung der Reinigungsmittel ist so gering wie möglich zu halten. Der AG übernimmt für
Diebstahl oder Missbrauch der Reinigungsmittel und -geräte keine Haftung. Die zur Verfügung
gestellten Putzmittelräume sind vom AN selbst auf seine Kosten regelmäßig mindestens
wöchentlich zu reinigen und in Ordnung zu halten.
3.7 Bereitstellung Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und
Desinfektionsmittel sowie Verbrauchsmaterial
Die Verbrauchsmaterialien, wie Handtuchpapier, Toilettenpapier und Seife für Seifenspender
werden durch den AG beschafft und dem AN an einem zentralen Ort im Objekt zur Verfügung
gestellt. Alle weiteren Verbrauchsgüter werden vom AN auf seine Kosten gestellt.
Der AN liefert alle erforderlichen Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und
Desinfektionsmittel auf seine Kosten. Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und
Desinfektionsmittel müssen zugelassen und aufeinander abgestimmt sein. Für die fachgerechte
Reinigung und Konservierung sind nur solche Mittel und Geräte zu verwenden, welche eine
Oberflächenverträglichkeit mit den zu reinigenden Objekten nachweisen können.
Verpackungsmaterial muss dem dualen System zugeführt werden können oder wiederverwendet
werden können. Der AN stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Güter und deren
Verpackungen, die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und einhält. Abfälle, die durch die vom
AN eingesetzten Güter (z.B. Verpackungen, Behältnisse) oder durch zu entsorgende Maschinen
und Geräteteile im Eigentum des AN entstehen, hat dieser auf seine Kosten ordnungsgemäß zu
entsorgen. Die vom AN eingebrachten Güter müssen so beschaffen sein, dass keine
Umweltbelastung verursacht wird. Dem AG ist vor Beginn des Regelbetriebes eine Liste der vom
AN für die Leistungserbringung eingesetzten Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege-
und Desinfektionsmittel digital als PDF-Dokument zur Verfügung zu stellen.
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Reinigungsmittel müssen das EU Ecolabel besitzen. Es sind nur Reinigungsmittel zu verwenden,
die nach CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und die keine Gefahrstoffe im Sinne der
Gefahrstoffverordnung vom 02.12.2024 (BGBl. I, S. 384) in der jeweils gültigen Fassung enthalten,
bzw., wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, diejenigen Mittel zu verwenden, von denen das
geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Die Reinigungsmittel müssen möglichst lösemittelarm
bzw. -frei sein.
In den Bereichen mit gesonderter hygienischer Bedeutung wie z.B. Sanitärräume, Teeküchen,
Kaffeelounge etc. hat der AN sicherzustellen, dass ein Aufenthalt in diesen Bereichen aus
gesundheitlicher Sicht problemlos möglich ist. Auf den vorsorgenden Einsatz von
Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger ist zu verzichten, soweit es sich nicht um hygienisch
anspruchsvolle Bereiche (z. B. Teeküchen) handelt, ein Hygieneplan den Einsatz von
Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger vorschreibt, der AG dies gezielt im Einzelfall
anordnet oder rechtliche Anforderungen, z. B. gemäß Infektionsschutzgesetz, dem
entgegenstehen. Präparate, die für amtlich angeordnete Desinfektionen nach § 18 des
Infektionsschutzgesetzes verwendet werden, müssen in der Liste des Robert-Koch-Institutes
aufgeführt sein. Desinfektionsmittel die in Bereichen der Lebensmittelherstellung, der
Lebensmittelbe- und -verarbeitung sowie der Speisenzubereitung und anderen institutionellen
Bereichen eingesetzt werden, müssen in der Desinfektionsmittelliste des IHO (Industrieverband
Hygiene und Oberflächenschutz) gelistet sein. Bei allen übrigen Desinfektionsmaßnahmen
müssen die eigesetzten Desinfektionsmittel der VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene e.V.)
gelistet sein.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen entsprechend der Herstellervorschriften verarbeitet
und ggf. mit geeigneten Dosierungssystemen verdünnt werden. Schäden, die durch
unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen ebenso zu Lasten des AN, wie die Auferlegung
von Bußgeldern.
Für jedes Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel müssen ein Sicherheitsdatenblatt, eine
Betriebsanweisung sowie eine Produktbeschreibung und Gebrauchsanweisung mitgeliefert und
auf Verlangen dem AG digital als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt werden. Für vom AG zur
Verfügung gestellte Reinigungsmittel erhält der AN die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter,
Betriebsanweisungen sowie Produktbeschreibungen und Gebrauchsanweisungen.
Soweit vom AG nicht ausdrücklich anders gefordert, ist auf Spülkastenzusatzstoffe,
WC-/Spülkasteneinhänger, WC-steine, Duft-/Reinigungssteine für Urinale,
Lufterfrischer/Duftspender für WC- und Waschräume sowie auf chemische Abflussreiniger zu
verzichten.
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Die elektrischen Maschinen und Geräte (Arbeitsmittel) müssen mit dem VDE/GS-Zeichen bzw.
CE-Zeichen versehen sein und gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften regelmäßig
durch entsprechendes Fachpersonal geprüft werden (entsprechend den Festlegungen in der
Gefährdungsbeurteilung). Die nächste Prüfung (Monat und Jahr) ist am Gerät durch entsprechende
Aufkleber kenntlich zu machen. Die Geräte sind so instand zu halten, dass die vereinbarte Qualität
der Reinigung erzielt wird und keine Gefahren für Mensch, Umwelt und Eigentum Dritter entstehen.
Der AN muss für alle CE-kennzeichnungspflichtigen Maschinen und Geräte
Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise besitzen und dem AG auf
Verlangen innerhalb von drei Werktagen vorlegen. Die behördlichen Sicherheitsauflagen sind vom
AN zu beachten. Die Bediener der Maschinen müssen hinsichtlich der Sicherheitshinweise,
Hinweise zum Umweltschutz und zur Qualität der Reinigung geschult sein. Maschinen, Geräte und
Hilfsmittel, die eine Beschädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände
verursachen können, dürfen nicht verwendet werden.
Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden dem AN unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Auf sparsamen und umweltbewussten Verbrauch von Wasser und Strom
ist zu achten.
Nach Beendigung der Leistungserbringung sind alle vom AN eingebrachten
Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel, Hilfs-, Pflege- und Desinfektionsmittel wieder aus den
Räumen zu entfernen und in den vom AG überlassenen Putzmittelräumen bis zum nächsten
Einsatz zwischenzulagern.
3.8 Reinigungstextilien
Reinigungstextilien (z.B. Feuchtwischbezüge, Tücher) müssen zu Vertragsbeginn in einer
entsprechend ausreichenden Anzahl (mindestens 3-facher Satz des täglichen Bedarfs im Objekt)
vorhanden sein und sind bei Bedarf während der gesamten Vertragslaufzeit kontinuierlich vom AN
auf seine Kosten zu ergänzen, so dass stets mindestens ein dreifacher Satz des täglichen Bedarfs
an Reinigungstextilien im Objekt vorhanden ist.
Die Oberflächenreinigung ist mit getrennten Reinigungstextilien gemäß dem 4-Farb-System durch
den AN durchzuführen, d.h. z. B. Schwämme, Tücher, Eimer müssen für jeden Bereich aus dem
4-Farb-System vorhanden sein. Der AN stellt sicher, dass diese Trennung bei der Reinigung und
der Wideraufbereitung eingehalten wird.
Sofern Waschmaschinen genutzt werden sollen, dürfen nur gewerblich genutzte Maschinen
aufgestellt werden, die der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen und mit denen eine
chemothermische Desinfektion möglich ist. Der Anschluss, Kosten Verbrauchsmaterial
(Waschmittel) sowie die regelmäßige Prüfung erfolgt auf Kosten des AN. Die Geräte sind
ausschließlich für den vertragsgegenständlichen Bedarf von den Beschäftigten des AN zu nutzen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Die Reinigungstextilien müssen unter hygienischen Gesichtspunkten unverzüglich nach deren
Nutzung aufbereitet werden (chemothermische Desinfektion durch heiß waschen, mindestens 60°
und bei Bedarf beimischen eines geeigneten Mittels). Im Falle einer Pan- oder Epidemie ist für die
Aufbereitung von Feuchtwischbezügen und Tüchern ein chemothermisches
Desinfektionswaschmittel nach der VAH-Liste einzusetzen.
Die Räume in denen Reinigungstextilien aufbereitet werden, sind vom AN so zu nutzen, dass dem
AG kein Schaden (z. B. Schimmelbildung) entsteht.
3.9 Reinigungshäufigkeiten
Bei der arbeitstäglichen Unterhaltsreinigung unterbrechen arbeitsfreie Tage im Objekt das
Reinigungsintervall. Sollte ein Reinigungstag bei einem nichtarbeitstäglichen Intervall auf einen
arbeitsfreien Tag fallen, so wird dieser Tag auf den direkt darauffolgenden Arbeitstag verschoben.
Betrifft das nichtarbeitstägliche Intervall eine Vollreinigung, so wird diese auf den darauffolgenden
Arbeitstag verschoben und ersetzt somit die turnusmäßige Teilreinigung. Danach erfolgt die
Reinigung wieder im vorgesehenen Intervall. Die in den Leistungsverzeichnissen aufgeführte
Reinigungsintensität wird somit nicht unterschritten.
3.10 Reaktionszeiten
Für einen unvorhergesehenen und kurzfristigen Reinigungsbedarf bzw. zur Mängelbehebung hat
der AN sicherzustellen, dass nach Anforderung durch den AG folgende Reaktionszeiten
eingehalten werden:
Eintreffen der Objektleitung: innerhalb von 2 Stunden nach Mitteilung vor Ort
Mängelbehebung: innerhalb 4 Stunden bei Meldung vor 12 Uhr, bei
Meldung danach am nächsten Werktag
Sonderreinigung auf Abruf: innerhalb von 3 Werktagen
Bauend- und Bauzwischenreinigung
auf Abruf: innerhalb von 5 Werktagen
Grundreinigung auf Abruf: innerhalb von 5 Werktagen
Langfristige Änderung: innerhalb von 10 Werktagen
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
3.11 Schulungen
Der AN trägt dafür Sorge, dass seine Beschäftigten alle erforderlichen gesetzlichen Qualifikationen
durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen erstmalig vor Beginn des Regelbetriebes und danach
regelmäßig erhalten.
Die Beschäftigten des AN müssen hinsichtlich der Eigenschaften aller eingesetzten
Reinigungsmaschinen, -geräte und -mittel in Bezug auf die Qualität der Reinigungswirkung, die
richtige Dosierung, die Anwendung pro Oberflächeneinheit und -material, unerwünschte
Wirkungen wie Gefahren für die Sicherheit von Personen, die Umwelt und das zu reinigende
Material, auf das sie einwirken, klare Anweisungen in Textform erhalten und nachweislich
dokumentiert geschult sein. Zum Nachweis der fachlichen Eignung seiner Beschäftigten ist der AN
verpflichtet, nachzuweisen, dass der jeweilige Beschäftigte (namentliche Benennung) vor
erstmaliger Leistungserbringung im Objekt und danach regelmäßig (mindestens jährlich) in die
örtlichen Gegebenheiten des Objektes, die wesentlichen Punkte des Vertrages, der
Leistungsbeschreibung, des Leistungsverzeichnisses sowie arbeitssicherheitstechnisch vom AN
eingewiesen und geschult wurde. Die Einweisungen und Schulungen sind vom AN hinsichtlich
geschulter Personen, Schulungsdatum, Schulungsinhalt und Verantwortlichem für die Schulung zu
dokumentieren und für die Dauer der Vertragslaufzeit aufzubewahren. Dem AG sind diese
Dokumente anlassbezogen auf Verlangen digital als PDF-Dokument vorzulegen. Die hier
beschriebenen Schulungen sind regelmäßig, mindestens jährlich, vom AN zu wiederholen und
können im vertragsgegenständlichen Objekt in Absprache mit dem AG durchgeführt werden.
3.12 Regelwerksverfolgung
Der AN hat die dem Vertragszweck und den für die Leistungserbringung relevanten und
unterstützenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen
Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindlichen Herstellerspezifikationen
(nachfolgend zusammen Regelwerke) in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen
Fassung zu identifizieren und anzuwenden. Im Falle von Änderungen in den Regelwerken
und/oder der Einführung neuer einschlägiger Regelwerke nach Vertragsabschluss informiert der
AN den AG unverzüglich. In gemeinsamer Abstimmung zwischen AG und AN erfolgt eine
entsprechende Leistungsanpassung und ggf. Anpassung der vereinbarten Vergütung. Die
Leistungserbringung hat stets nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
3.13 Pflegeanleitungen
Zur vorschriftsmäßigen Reinigung und Einpflege (Unterhalts- und Grundreinigung) der
verschiedenen Oberflächen sind die Pflegeanleitungen der Hersteller zu berücksichtigen bzw. den
beigefügten Reinigungs- und Pflegevorgaben für Konferenzräume (vgl. Anlage B5 Reinigungs-,
Pflegevorgaben Unterhaltsreinigung) zu entnehmen. Der AN erhält die entsprechenden
Pflegeanleitungen und/oder Herstellervorgaben (sofern vorhanden) vom AG. Wenn keine
Pflegeanleitungen verfügbar sind, unterbreitet der AN dem AG Vorschläge zum Reinigungs- und
Pflegemitteleinsatz und lässt sich diese in Textform vom AG genehmigen. Stellt sich bei der
Ausführung der Reinigungsarbeiten heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst
nach der Reinigung sichtbar werden, benachrichtigt der AN den AG unverzüglich in Textform.
Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind vom AN unverzüglich kostenlos zu
beseitigen.
3.14 Objektordner
Im Objekt ist an zentraler Stelle in einem Putzmittelraum ein Objektordner spätestens zum Datum
„Beginn Regelbetrieb“ (vgl. Tabelle in 2.1) zu hinterlegen, auf den die Beschäftigten des AN sowie
der AN jederzeit Zugriff haben. Die Beschäftigten des AN haben die Maßgaben aus den Inhalten
des Objektordners zu beachten und einzuhalten. Der AN hat dies zu gewährleisten.
Der Objektordner ist in acht Bereiche unterteilt:
Aushangpflichtige Unterlagen (soweit möglich)
Unterweisungsnachweise von neu im Objekt tätigen Reinigungspersonal
Kundenanforderungen/Bestimmungen
Checkliste, Leistungsverzeichnisse, Revierpläne
Maschinen und Geräte
Gefahrstoffe, Hinweise zum Umgang, Material, sonstige Chemie
Gesetzliche Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften
Sonstiges
3.15 Nebenleistungen
Zur Staubentfernung, z. B. beim Kehren in Innenbereichen sind durch den AN staubbindende
Verfahren anzuwenden, da von Staub eine Gefahr ausgehen kann. Die Problematik von
Stauballergien ist zu berücksichtigen.
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Anl. B1 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
ZVS-215/2026
Nach der Reinigung sind elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte von der Stromversorgung
zu trennen sowie die von dem AG festgelegten Türen, für die dem AN Schlüssel oder Zutrittskarten
ausgehändigt wurden, sind abzuschließen. Die Schlüssel oder Zutrittskarten sind an der für die
Aufbewahrung bestimmten Stelle im jeweiligen Objekt niederzulegen.
Beim Feststellen von Mängeln (defekte Beleuchtung, undichte Wasserauslaufventile, verstopfte
Abflüsse etc.) haben die Beschäftigten des AN den AG unverzüglich zu informieren.
4 Anlagen zu dieser Leistungsbeschreibung
Anlage C1 Vertrag Unterhaltsreinigung
Anlage B2 Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung
Anlage B3 Objektspezifische Anmerkungen Unterhaltsreinigung
Anlage B4 Definitionen Reinigungsleistungen Unterhaltsreinigung
Anlage B5 Reinigungs-, Pflegevorgaben Unterhaltsreinigung
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