Bewerbungsbedingungen-Bauleistungen.pdf

Landschafts-, Straßenbau- und Beleuchtungsarbeiten am Giebelplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 14:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt. Nicht mit dem Angebot zurückgeben

BEWERBUNGSBEDINGUNGEN

für die Vergabe von Bauleistungen der Stadt Essen (Ausgabe September 2019)

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach Teil A der VOB „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (DIN 1960), ohne dass dieser Teil A Vertragsbestandteil wird; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung besteht nicht. 1.2 Das TVgG NRW findet bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen ab einem Nettoauftragswert von 25.000 € Anwendung. Hierzu erkennt der Auftragnehmer die Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des TVgG an. 1.3 Die gesamte Kommunikation wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz Metropole Ruhr geführt, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird.

  1. Angebot

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die Ver- wendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften, Kurzfassungen ist – ausgenommen beim Leistungsverzeichnis (vgl. Nr. 2.7) – unzulässig.

2.2 Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. (s. auch unter „Angebot“ Pkt. 9 b)

2.3 Wird eine Leistung angeboten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbe- dingungen oder in den Vertragsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

2.4 Das Angebot soll nur die Preise und die in den Vertragsunterlagen geforderten Erklärungen ent- halten.

• Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das unterschriebene Angebot entweder elektro- nisch in Textform gemäß § 126b BGB abzugeben

• oder mit einer fortgeschrittenen/qualifizierten elektronischen Signatur als Containersig- natur im Bietertool des Vergabemarktplatzes zu signieren.

• Bei Abgabe elektronisch in Textform muss eine lesbare Erklärung vorliegen, in der die Per- son des vertretungsberechtigten Erklärenden genannt ist, was z.B. durch Nennung des Namens, ein Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift möglich ist. Diese Zeichnung kann in den eingescannten Angebotsvordrucken oder wahlweise in dem Signaturfeld ge- mäß § 126b BGB im Bietertool des Vergabemarktplatzes vorgenommen werden (Contai- nersignatur).

• Bei Angebotsabgabe in Schriftform sind das Angebotsschreiben und alle zu unterschrei- benden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Angebote, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeich- net sein.

Das Angebot eines Skonto bei Einhaltung bestimmter, vom Bieter vorgegebener Zahlungsfristen ist zulässig, wird aber bei der Wertung nicht berücksichtigt. Dieser Eintrag darf nur unter „Ange- bot“ Punkt 9 a erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass Skonto gemäß Ziff. 29.4 der Zusätzli- chen Vertragsbedingungen der Stadt Essen für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB) von allen Abschlags- und Schlusszahlungsbeträgen abgezogen wird.

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2.5 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen. 2.6 Falls eine Prüfung des angebotenen Preises nach Verordnung PR Nr. 30/53 (Baupreisverordnung) die Unzulässigkeit des Preises ergibt, gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis.

2.7 Anstelle des vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisses können selbstgefertigte Ab- schriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfass- ten Wortlaut der Urschrift als allein verbindlich anerkennt (siehe Nr. 3 der Zusätzlichen Vertrags- bedingungen). Kurzfassungen müssen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeich- nis hinsichtlich der Ordnungszahlen (Positionen) vollständig übereinstimmen; sie müssen die Mengenangaben, einen Kurztext der Leistungsbeschreibung, die Einheitspreise und die Gesamtbe- träge zu den einzelnen Ordnungszahlen sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwi- schensummen der Leistungsabschnitte und die Angebotsendsummen enthalten. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Ange- bots.

Soweit Bewerber durch ADV erstellte Angebotsunterlagen erhalten, sind die Angebotspreise in die Kurzform des Leistungsverzeichnisses – die tabellarische Angebotsliste – einzutragen.

Der Bieter ist verpflichtet, auf Aufforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein voll- ständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.

  1. Die VOB sowie die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Ver- tragsunterlagen genannten DIN-Normen sind in der 3 Monate vor dem Eröffnungs-/ Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

  2. Enthalten die Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat der Bieter die ausschreibende Stelle unverzüglich über die Kommunikations- funktion des Vergabemarktplatzes darauf hinzuweisen.

  3. Unzulässig sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen – GWB –), insbesondere Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Bietern über

• Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

• die zu fordernden Preise, • Bindungen sonstiger Entgelte,

• Gewinnaufschläge, • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

• Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittel- bar den Preis beeinflussen, • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

• Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben.

  1. Sollen Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden, so hat der Bieter bei der Einho- lung der Angebote §§ 2, 7 bis 9d, 15 und 16d VOB/A bzw. bei Lieferleistungen §§ 2, 13, 26, sowie 41 44 UVgO zu beachten; er hat mit seinem Angebot Art und Umfang der durch die Nachunter- nehmer auszuführenden Leistungen anzugeben.

Nachunternehmer sind bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

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  1. Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern (§ 13 Abs. 5 VOB/A, oberhalb des EU-Schwellenwerten § 13 Abs. 5 EU VOB/A) finden nur Berücksichtigung, wenn mit dem Angebot dem Auftraggeber übergeben werden: • Ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertre- ters und

• eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtig- te Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechts- verbindlich vertritt, • der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,

• alle Mitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.

  1. Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, spätestens bei der Angebotsabgabe führen; wird der Nach- weis nicht rechtzeitig geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt.

Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder an- gehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Ge- samtangebot haben.

  1. Weitere Anforderungen

9.1 Die Preise sind in EURO mit nicht mehr als 2 Nachkommastellen anzubieten. 9.2 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. 9.3 In einer Anlage zum Angebot ist anzugeben, bei welchem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Versicherungsunternehmen der Bewerber haftpflichtversichert ist und wie hoch die vereinbarten Deckungssummen für Personenschäden und für sonstige Schäden sind. 9.4 Falls der Bieter seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrags nach- zuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, zur Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

Für den Fall, dass der Bieter aufgrund internationaler Vereinbarungen von der Pflicht zur Mit- gliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat er dies durch eine Bescheini- gung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen.

9.5 Ergänzend zu den Vertragsunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

  1. Ausschluss von der Vergabe

10.1 Der Auftraggeber macht darauf aufmerksam, dass ein Bieter bzw. Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Der Auftraggeber wird bei nachgewiesenen schweren Verfehlungen die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse, Koor- dinierungs- und Beratungsstelle des Landes für Vergaben nach der UVgO beim Finanzminister des Landes NW gemäß dem RdErl. über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffent- lichen Verwaltung über den Sachverhalt unterrichten.

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10.2 Vor der Erteilung eines Auftrages mit einem Wert über 50.000 Euro wird der Auftraggeber bei der o.a. genannten Informationsstelle anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich etwaiger Verfehlungen vorliegen. Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte erfolgt diese Anfrage bereits vor Absendung der Informationen gemäß § 134 GWB, d.h. bevor die Bieter informiert werden, die nicht berücksich- tigt werden. 10.3 Der Auftragnehmer hat zusammen mit den Vertragsunterlagen die beigefügte Eigenerklärung abzugeben, wenn der Auftraggeber noch keine Informationen gemäß Ziff. 10.2 vorliegen hat.

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