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Landschafts-, Straßenbau- und Beleuchtungsarbeiten am Giebelplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 14:40 (Europe/Berlin)

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STADT ESSEN

Der Oberbürgermeister

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

für die Ausführung von Bauleistungen

(Ausgabe 2020)

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

der Stadt Essen für die Ausführung von Bauleistungen (Ausgabe 2010)

Inhaltsübersicht

  1. Vertragsänderungen

  2. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

  3. Leistungsverzeichnis

  4. Wahl- und Bedarfspositionen

  5. Widersprüche in der Leistungsbeschreibung

  6. DIN-Vorschriften und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  7. Preise und Preisermittlungen

  8. Stundenlohnarbeiten

  9. Ausführungsunterlagen

  10. Veröffentlichungen

  11. Werbung

  12. Bautagesberichte

  13. Sprache

  14. Berufsgenossenschaft

  15. Baustelleneinrichtungsplan, Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung

  16. Baustellenräumung

  17. Stoffprüfungen

  18. Nachunternehmer

  19. Behinderung der Ausführung

  20. Wettbewerbsbeschränkung

  21. Kündigung

  22. Haftung, Mitteilung von Bauunfällen

  23. Überprüfung später unzugänglicher Bauteile

  24. Abnahme

  25. Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen

  26. Abrechnung

  27. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen

  28. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten

  29. Zahlungsweise

  30. Abtretung

  31. Erstattungen

  32. Bürgschaften

Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleis- tungen (VOB/B - DIN 1961)

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  1. Vertragsänderungen (Zu § 1) Jede Änderung des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

  2. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (Zu § 1)

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

  1. Leistungsverzeichnis

Der Wortlaut des vom Auftraggebers verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nr. 2.7 der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat.

  1. Wahl- und Bedarfspositionen

4.1 Wahlpositionen sind als solche im Leistungsverzeichnis gekennzeichnete Positionen mit Mengenansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer, als Grundpositionen gekennzeichneter, Positionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist eine Entscheidung ausnahmsweise, z.B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, so ist sie rechtzeitig zu treffen.

4.2 Bedarfspositionen sind als solche im Leistungsverzeichnis gekennzeichnete Positionen mit Mengenan- satz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Hierzu gehören auch Stundenlohnarbeiten. Die Entscheidung über Ausfüh- rung der Bedarfsposition trifft der Auftraggeber während der Bauzeit.

  1. Widersprüche in der Leistungsbeschreibung (Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander:

a) Leistungsverzeichnis

b) Baubeschreibung

c) Anlagen für Bietereintragungen

d) Sonstige Anlagen (Pläne, Musterzeichnungen, Sieblinien, Baugrundgutachten usw.)

  1. DIN-Vorschriften und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Zu § 1 Abs. 2)

6.1 In den Vertragsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.

6.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vertragsunterlagen genann- ten DIN-Normen sind in der 3 Monate vor dem Einreichungs-/Eröffnungstermin gültigen Fassung maß- gebend.

  1. Preise und Preisermittlungen (Zu § 2)

7.1 Alle Preise sind in EURO mit nicht mehr als 2 Nachkommastellen vereinbart.

7.2 Lohn- und Gehaltsnebenkosten (z.B. Auslösungen, Wege- und Fahrgelder, Unterkunfts- und Übernach- tungsgelder, Kosten der An- und Rückreisen und der Familienheimfahrten) werden nicht gesondert ver- gütet.

7.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftragge- ber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

7.4 Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verstän- digt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird da- nach wieder verschlossen.

7.5 Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.

7.6 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforder- lichen Auskünfte zu erteilen.

7.7 § 2 Abs. 7 gilt auch für Aufträge, die auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt wur- den, bei dem eine Pauschalsumme oder eine Begrenzung der Vergütungssumme vereinbart wurde.

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7.8 Vereinbarte Nachlässe, Skonti, Objektrabatte etc. gelten auch für Leistungen aufgrund § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 8 Nr. 2.

  1. Stundenlohnarbeiten (Zu § 2 Abs. 10)

Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden, unverbindlich; § 2 Abs. 3 gilt nicht. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Stunden.

  1. Ausführungsunterlagen (Zu § 3)

9.1 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, ent- sprechend dem Baufortschritt so anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig er- folgen kann.

9.2 Der Auftragnehmer hat Absteckungen, die für die Überprüfung der vertragsgemäßen Ausführung erfor- derlich sind, bis zur Abnahme zu erhalten. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

9.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind; über Art und Umfang dieser Unterlagen ist Einverneh- men herzustellen.

9.4 Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag, insbesondere nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 und 3, werden durch Abs. 9.1 nicht eingeschränkt.

9.5 § 4 Abs. 3 findet Anwendung

  1. Veröffentlichungen (Zu § 3 Abs. 6)

Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftrag- gebers zulässig.

  1. Werbung

11.1 Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

11.2 Über Bauschilder gibt das Leistungsverzeichnis Auskunft.

  1. Bautagesberichte

12.1 Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigen Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Um- fangs, Betonierungszeiten und dergleichen), Abnahmen nach § 12 Abs. 2, Behinderung und Unterbre- chung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vor- kommnisse. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber täglich in doppelter Ausführung zu übergeben, sofern der Auftraggeber keinen anderen Zeitpunkt zulässt. Entsprechende Formulare werden zur Verfü- gung gestellt.

12.2 Treten bei der Ausführung Umstände auf, deren Feststellung für die Vertragserfüllung wichtig ist und durch die Fortsetzung der Arbeiten oder durch andere Einflüsse erschwert oder unmöglich würde, ist der Sachverhalt vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam unverzüglich festzustellen.

12.3 Mit Einwilligung des Auftraggebers kann auf die Führung von Bautagesberichten verzichtet werden.

  1. Sprache (Zu § 4 Abs. 1)

13.1 Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremd- sprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheini- gungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

13.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.

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  1. Berufsgenossenschaft

Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er jederzeit den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossen- schaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.

  1. Baustelleneinrichtungen, Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung

15.1 Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.

15.2 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Eine Haf- tung des Auftraggebers kommt nur bei Verschulden oder Verletzung der Koordinierungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht.

15.3 Treten bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellte Anlagen oder Grundstücke an diesen Schä- den durch Verschulden des Auftragnehmers ein, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber dafür schadensersatzpflichtig. Er stellt den Auftraggeber insoweit von einer evtl. Haftung Dritten gegenüber frei.

  1. Baustellenräumung

16.1 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Auffor- derung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auf- tragnehmers räumen lassen.

16.2 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit der Auftragnehmer die Veränderung des Zustan- des verursacht hat, die Herstellung des früheren Zustandes möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert.

  1. Stoffprüfungen (Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)

Verlangt der Auftraggeber Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen, die über die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) vorgeschriebenen oder sonst vertraglich vereinbarten nach Art und Umfang hinausgehen, so erhält der Auftragnehmer hierfür eine besondere Vergütung; er hat in diesen Fällen nach Weisung des Auftraggebers die Proben zu ent- nehmen oder herstellen und diese prüfen zu lassen. Die Bestimmungen von § 18 Abs. 3 bleiben unbe- rührt.

  1. Nachunternehmer (Zu § 4 Abs. 8)

18.1 Die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers für einen Nachunternehmer erfolgt nur, wenn es sich um ein fachkundiges, leistungsfähiges und zuverlässiges Unternehmen handelt. Es muss seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen. Ferner ist der Nachunternehmer vom Auftragnehmer in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf dem Nachunternehmer keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen.

18.2 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. Behinderung der Ausführung (Zu § 6 Abs. 1)

Der Auftragnehmer hat die Auswirkungen und bei nicht offenkundigen Behinderungen auch die Ursa- chen darzulegen.

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  1. Wettbewerbsbeschränkung (Zu § 8 Abs. 4)

20.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

20.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind insbesondere Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über

● Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, ● die zu fordernden Preise, ● Bindungen sonstiger Entgelte, ● Gewinnaufschläge, ● Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, ● Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,

● Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, ● Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben.

Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 bleiben unberührt.

  1. Kündigung (Zu §§ 8 u. 9)

21.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Abs. 1, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer ver- pflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruchs zu bemessen.

21.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder den Unternehmen des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlun- gen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragneh- mers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.

Was unter Vorteilen im Sinne von Abs. 1 zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff StGB. Nicht als Vorteil gelten jedoch die der Geschäftswerbung dienenden Gegenstände oder Leistungen, wie sie im red- lichen Geschäftsverkehr nach einheitlichen Gesichtspunkten (z.B. aus Anlass des Neujahrstages) von dem Auftragnehmer seinen Geschäftskunden gewährt werden, insbesondere Reklamegegenstände von gerin- gem Wert, die als solche durch eine dauerhaft und deutlich sichtbare Bezeichnung des Auftragnehmers gekennzeichnet sind.

21.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 14 ver- stößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen in Nr. 6 oder 8 des Angebotsschrei- bens abgibt.

21.4 Vor der Kündigung nach Nr. 21.2 und 21.3 wird dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, zu dem Kün- digungsgrund Stellung zu nehmen.

21.5 Wird nach Nr. 21.2 oder 21.3 gekündigt, gilt § 8 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

21.6 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

  1. Haftung, Mitteilung von Bauunfällen (Zu § 10)

22.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen schädigender Auswirkungen (Schäden, Nachteilen oder Belästigungen) freizustellen. Dies gilt nicht für schädigende Auswirkungen, die trotz vertragsgemäßer Ausführung unvermeidbar sind, es sei denn, dass die schädigenden Auswir- kungen auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Eine Haftung des Auftraggebers für Mitverschulden bleibt unberührt.

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22.2 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfall- verhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auf- traggeber erwachsenden Schäden. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie eine etwaige Haftung des Auftragge- bers wegen Verschulden oder Mitverschulden bleibt unberührt.

22.3 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstü- cken befinden. Ist eine Baustelle im Einzelfall ausnahmsweise hinsichtlich des Verhaltens von Dritten er- heblich über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gefährdet (z.B. Anschlagsgefahr bei Asylantenunter- künften), so wird der Auftraggeber für eine etwa notwendige Bewachung sorgen.

22.4 Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auftragnehmer dem Auftragge- ber unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 2 Werkta- gen schriftlich zu bestätigen.

  1. Überprüfung später unzugänglicher Bauteile

Bevor Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Diese Mit- teilung soll schriftlich erfolgen.

  1. Abnahme (Zu § 12)

24.1 Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 10.000,-- Euro sind in jedem Fall förmlich abzuneh- men; der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

24.2 Eine Leistung gilt nicht dadurch als abgenommen, dass der Auftraggeber sie in Benutzung genommen hat. § 12 Abs. 5 Nr. 2 findet keine Anwendung.

  1. Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen (Zu § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3)

25.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich Art und Zeit der Mängelbeseitigungsleis- tung schriftlich mit dem Auftraggeber abzustimmen.

25.2 Die Mängelbeseitigungsleistungen sind förmlich abzunehmen.

  1. Abrechnung (Zu § 14)

26.1 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind stets gemeinsam vorzunehmen. Der Auftrag- nehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur schwer möglich ist oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers, wenn nicht der Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit beweist.

26.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

26.3 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet, Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren, wenn es sich um Stundenlohnarbeiten handelt oder wenn zusätzliche Preisvereinbarungen für Leistungen zu treffen sind, bei denen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

  1. Rechnungen, Abrechnungszeichnung (Zu § 14 Abs. 1 u. 3)

a) Allgemeines

27.1 Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen. Abschlags- rechnungen sind laufend zu nummerieren. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzu- reichen. In besonderen Fällen können bis zu 4 Ausfertigungen verlangt werden. Zur Vermeidung von Verzögerungen im Zusammenhang mit den Jahresabschlussarbeiten sind Rechnun- gen/Abschlagsrechnungen möglichst jeweils bis zum 1. November einzureichen.

27.2 Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen Rechnungen die Bezeichnun- gen der Teilleistungen die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses; Leis- tungen aus etwaigen Nachtragsaufträgen sind getrennt aufzuführen.

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Die Bezeichnungen dürfen abgekürzt wiedergegeben werden, wenn die Ausführung nicht von der Leis- tungsbeschreibung abweicht.

27.3 Die Leistungen sind durch unterschriebene und mit Datumsangabe versehene Abrechnungszeichnungen und, falls erforderlich, besondere klar und übersichtlich gegliederte Massenberechnungen, in denen aus jedem Ansatz das Ergebnis einzeln zu ersehen ist, nachzuweisen. Bei Unterhaltsarbeiten und kleineren Bauvorhaben, genügen im allgemeinen an Stelle der Abrechnungszeichnungen Aufmaßskizzen im For- mat DIN A 4. Abrechnungszeichnungen und Aufmaßskizzen müssen sämtliche Einzelmaße enthalten, die in den Massenberechnungen erscheinen.

b) Abschlagsrechnungen (Zu § 16 Abs. 1 und 2)

27.4 Wurde in den Besonderen Vertragsbedingungen ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, jeweils die Abschlagszahlungen um 10 % zu kürzen, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt.

In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhalte- nen Abschlagszahlungen im Einzelnen und in laufender Nummernfolge anzugeben. Die Abschlagsrech- nungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzu- schläge) ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen, der Betrag an Umsatzsteuer für die bisher er- brachte Leistung des Auftragnehmers ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (gemäß Umsatzsteuergesetz) geltenden Steuersatzes am Schluss hinzuzusetzen.

c) Schlussrechnung

27.5 In der Schlussrechnung müssen die Teilleistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungs- verzeichnisses und die Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden. Schlussrechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Betrag an Umsatzsteuer für die gesamte vertragliche Leis- tung des Auftragnehmers ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (gemäß Umsatzsteuergesetz) geltenden Steuersatzes am Schluss hinzuzusetzen.

Wird aus Anlass der Änderung des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung die gesetzliche Rege- lung. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Frist- ablauf maßgebende Steuersatz.

27.6 Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorla- ge der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schlussrechnung. Auf die Mängel der eingereichten Schlussrechnung ist der Auftragnehmer unverzüglich hinzuweisen. Das unbestrittene Guthaben ist bei einer Verzögerung sofort als Abschlagszahlung zu zahlen.

  1. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten (Zu § 15)

28.1 Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel in doppelter Ausfer- tigung einzureichen. Die Vordrucke stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Die Stundenlohnabrechnung muss entsprechend den Stundenlohnzetteln nach Berufs- und Lohngruppen aufgegliedert werden.

28.2 Soweit keine Stundenverrechnungssätze vereinbart worden sind, wird die Vergütung nach dem Runder- lass des Finanzministers vom 04.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung (SMBL NW 233) ermittelt.

  1. Zahlungsweise (Zu § 16)

29.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet.

29.2 Erklärungen, dass die Zahlungen in bestimmter Weise bewirkt werden sollen, sind für den Auftraggeber nicht verbindlich.

29.3 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder Geldanstalt.

29.4 Vom Auftragnehmer angebotenes und anerkanntes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrech- nungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Soweit Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofristen mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnungen (Ein- gangsstempel der Empfangsstelle).

29.5 Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, erfolgt ein Abzug von 15 %, der an das zuständige Finanz- amt vom Auftraggeber abgeführt wird.

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  1. Abtretung

30.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit Zustimmung des Auftragge- bers abgetreten werden.

  1. Erstattungen (Zu § 16)

31.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag- nehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

31.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

31.3 Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.

  1. Bürgschaften (Zu § 17)

32.1 Hat der Auftragnehmer eine Vertragserfüllung-, Mängelanspruchs-, Abschlags- oder Vorauszahlungs- bürgschaft zu stellen, so muss sie nach Formblattmuster der Stadt Essen gestellt werden. Eine Bürg- schaft auf erstes Anfordern wird nicht geschuldet. Der Auftraggeber kann einen vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Bürgen als untauglich ablehnen.

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