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Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland -– Merkblatt für Baugrundeingriffe
Merkblatt für Baugrundeingriffe
Bei bestimmten Baumaßnahmen empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD die be- schriebene Vorgehensweise.
Zwingend zu beachten ist dabei:
Der Baugrundeingriff ist sofort einzustellen, wenn sich ein Verdacht auf ein Kampfmit- tel ergeben hat. In diesem Fall ist umgehend die örtliche Ordnungsbehörde oder Poli- zei zu informieren.
Der Abstand der durchzuführenden Baumaßnahme zu einem konkreten Verdacht aus der Luftbildauswertung muss mindestens 10 m beträgt.
1. Spezialtiefbaumaßnahmen - Sicherheitsdetektion:
Vor der Ausführung von Spezialtiefbaumaßnahmen empfiehlt der KBD eine Sicherheitsde- tektion. Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere:
Rammarbeiten
Verbauarbeiten
Pfahlgründungen
Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten
sowie vergleichbare Arbeiten, bei denen erhebliche mechanische Kräfte auf den Bo- den ausgeübt werden.
Durchführung der Sicherheitsdetektion:
Das Abteufen der Sondierbohrungen erfolgt durch den Bauherrn/Eigentümer.
Die Sondierbohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend aus- geführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrich- tungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen ungewöhnli- chen Widerständen ist die Bohrung sofort aufzugeben und um mindestens 2 m zu versetzen. Als Bohrlochtiefe ist im Regelfall (abhängig von den örtlichen Bodenver- hältnissen) 7 m unter Geländeoberkante (GOK) als ausreichend anzusehen. Die GOK bezieht sich immer auf den Kriegszeitpunkt.
Die Bohrlöcher sind mit Kunststoff-Rohr (frei von Ferrometallen) zu verrohren (Innen- Durchmesser mindestens 60mm; Rohrunterseite mit Stopfen gegen Aufspülen von Erdreich verschlossen, Wasser im Rohr ist belanglos; Rohr 0,3m über GOK abge- schnitten).
Die Fertigstellung der Bohrungen ist dem KBD mindestens 3 Werktage vorher per Fax oder Email mit dem Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ anzumel- den. Es sind alle Bohrungen, die detektiert werden sollen, gleichzeitig anzumel- den.
Stand: 30.03.2016 1
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Die Detektion der Sondierbohrungen wird durch den KBD oder durch ein von ihm be- auftragtes Vertragsunternehmen durchgeführt.
Für die Dokumentation der überprüften Bohrungen ist dem KBD bzw. dem beauftrag- ten Vertragsunternehmen ein Bohrplan, auf dem die Lage und die Bezeichnung aller Bohrungen zu entnehmen ist, zur Verfügung zu stellen. Dieser Bohrplan ist zwin- gend vor der Detektion dem KBD bzw. dem beauftragten Vertragsunternehmen zu übergeben.
Zwischen Detektion und Vorliegen der Ergebnisse können bis zu vier Wochen lie- gen. Dies sollte bei der Planung der weiteren Baumaßnahmen berücksichtigt werden.
Beispiele für Bohrraster bei der Sicherheitsdetektion
Bei Spundwänden, Bohrpfahlwänden, Schlitzwänden, Verankerungen und ähnlichen, linienförmigen Eingriffsarten sind die Sondierbohrungen senkrecht entlang der Mittel- achse im Abstand von 1 ‚5m einzubringen. Kann im Bereich von Ankern nicht senk- recht in der Ebene der Ankerachse gebohrt werden, so ist eine Schrägbohrung ab der Ankerstelle in Achsenrichtung des Ankers durchzuführen.
1,50m 1,50m 1,50m 1,50m 1,50m 1,50m
Bei Einzelpunkten (Bohrpfählen, Rüttelstopfverfahren usw.) mit einem Durchmesser vom bis zu 1 m ist je Ansatzpunkt mittig eine senkrechte Sondierbohrung einzubrin- gen. Bei Stützpfählen mit einem Durchmesser von größer 1 m sind drei senkrechte Bohrungen einzubringen. Die Bohrungen sind die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreiecks mit 2m Seitenlänge; der Ansatzpunkt des Stützpfahls liegt im Mittelpunkt dieses Dreiecks.
2m 2m
1m 2m
Beim „Berliner Verbau“ sind die Sondierbohrungen an den Stellen der Träger einzu- bringen.
Bei der Überprüfung einer gesamten Fläche sind die Sondierbohrungen auf einem Raster mit einem Abstand von jeweils 2 m auf einem Profil einem Abstand von ca. 1,7m Abstand zwischen zwei Profilen versetzt einzubringen. Drei Bohrungen erge- ben jeweils die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreiecks mit 2m Seitenlänge.
Stand: 30.03.2016 2
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2. Bodengutachten / Untergrunderkundungen:
Folgende Untergrunderkundungen können ohne vorherige Kampfmitteluntersuchung durch- geführt werden:
Es können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis zum Durchmesser von 80mm sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 durchgeführt werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Widerständen im Gefährdungsband, bei denen erkenn- bar ist, dass ein weiteres Vortreiben der Sonde nicht mehr möglich ist (z.B. bei einem Springen des Fallgewichts der Rammsonde), ist die Sondierung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt muss einen Abstand von mindestens 2m haben.
Es können Bohrungen bis zu einem Durchmesser von 120mm durchgeführt werden. Die Bohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend ausgeführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Wi- derständen im Gefährdungsband (bis 8m), ist die Bohrung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt muss einen Abstand von mindestens 2m haben.
Spülverfahren mit Spüllanze können sinngemäß verwendet werden.
Schürfungen können mit der gebotenen Vorsicht (z.B. schichtweiser Abtrag) durchge- führt werden, wobei der Boden ständig zu beobachten ist (Metallteile, Verfärbungen, Geruch, Hindernisse, Widerstände, usw.).
Stand: 30.03.2016 3