1. Giebelplatz_Baubeschreibung+Vorbemerkungen 2026-08-31.pdf

Landschafts-, Straßenbau- und Beleuchtungsarbeiten am Giebelplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 14:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Projekt: Platz fürs Klima – Giebelplatz Datum 31.08.2026

Inhaltsverzeichnis

Leistungsverzeichnis ......................................................................................................................................... 3

Baubeschreibung .......................................................................................................................................... 3

Allgemeines........................................................................................................................................................ 3

Verkehrsanlagen ................................................................................................................................................ 3

Vegetationsflächen ............................................................................................................................................. 4

Entwässerungsarbeiten ...................................................................................................................................... 5

Kanalbau ............................................................................................................................................................. 5

Beleuchtung ........................................................................................................................................................ 5

Baugrundgutachten ............................................................................................................................................ 5

Angaben zur Ausführung .................................................................................................................................... 5

Grundwasser ....................................................................................................................................................... 6

Durchführung der Baumaßnahme ...................................................................................................................... 6

Ausführungsfristen .............................................................................................................................................. 7

Informationspflicht ............................................................................................................................................. 8

Vertragsbedingung ............................................................................................................................................. 9

Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ..................................................................................................... 9

1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ............................................................................................... 10

2 Ausführung der Bauleistung .......................................................................................................................... 11

3 Verkehrssicherungsmaßnahmen ................................................................................................................... 12

4 Winterbau ...................................................................................................................................................... 14

5 Baustelleneinrichtung .................................................................................................................................... 14

6 Sicherheit der Arbeitsstelle ............................................................................................................................ 15

7 Beleuchten der Arbeitsstelle .......................................................................................................................... 15

8 Vermeidung von Staubemissionen und Verunreinigungen ............................................................................ 15

9 Schutz vorhandener Leitungen....................................................................................................................... 16

10 Bauablauf ..................................................................................................................................................... 16

11 Bauzeitenplan .............................................................................................................................................. 17

12 Ausführungspläne ........................................................................................................................................ 17

13 Vermessungsarbeiten .................................................................................................................................. 17

14 Materiallieferung und Materialnachweis .................................................................................................... 18

15 Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................. 18

16 Kontrollprüfungen ........................................................................................................................................ 21

17 Abrechnung / Abrechnungsrichtlinien ......................................................................................................... 21

18 Rechnungen / Abschlagsrechnungen ........................................................................................................... 21 1

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19 Abrechnung / Schlussrechnung .................................................................................................................... 21

20 Allgemeines .................................................................................................................................................. 22

21 Kampfmittel ................................................................................................................................................. 23

22 Baumschutzmaßnahmen ............................................................................................................................. 23

23 Entsorgung von Bodenaushub, Aufbruch - und Aushubmaterial, Bauschutt und Grünabfall ...................... 24

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Leistungsverzeichnis

Leistungsverzeichnis über Verkehrsanlagen, Entwässerungsanlagen und Freianlagen in Essen Margarethenhöhe.

Baubeschreibung

Allgemeines Das Projekt „Platz fürs Klima – Klimaresiliente Umgestaltung von öffentlichen Plätzen im Essener Stadtgebiet“ umfasst die klimaresiliente Umgestaltung des Giebelplatzes im Stadtteil Margarethenhöhe in Essen. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Platz klimatischen Herausforderungen anzupassen, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und die Umweltverträglichkeit des urbanen Raums zu verbessern. Das Vorhaben ist Teil des städtischen Programmes „Platz fürs Klima – Klimatisierte Umgestaltung von Plätzen im Essener Stadtgebiet“ und wird im Rahmen des bundesweiten Förderprogramms zur Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel unterstützt.

Für den Giebelplatz sind gezielte Maßnahmen vorgesehen, die insbesondere den vorhandenen, teilweise älteren Baumbestand sichern und aufwerten. Die bestehenden Park- und Verkehrsflächen werden neu strukturiert, um eine höhere Aufenthaltsqualität zu schaffen. Insgesamt sollen rund 600 m² versiegelte Fläche zurückgebaut werden, um die Oberflächentemperaturen zu senken und das Klima zu verbessern. Durch die Kombination aus Entsiegelung, Begrünung und optimierter Flächenaufteilung wird eine deutliche Reduktion der auftretenden Hitzebelastung in Sommermonaten angestrebt.

Zudem sind wasserwirtschaftliche Aspekte mit integriert, die Planung stellt dabei die Anlagen einer Retentionsschicht dar. Diese dient der gezielten Aufnahme, Zwischenspeicherung und Nutzung von anfallendem Niederschlagswasser und übernehmen damit die Funktion Rückhalteflächen bei Starkregenereignissen als auch die kontrollierte Ableitung vom überschüssigem Oberflächenwasser. Gleichzeitig wird durch die Retentionsschicht die nachhaltige Bewässerung der Bäume sichergestellt, wodurch langfristiger Erhalt gefördert werden.

Mit dem Projekt wird ein Beitrag zur Verbesserung der urbanen Lebensqualität geleistet, indem der Giebelplatz als attraktiver, klimaangepasster Aufenthaltsraum gestärkt wird. Gleichzeitig unterstützt das Vorhaben die Nachhaltigkeit der städtischen Infrastruktur und trägt dazu bei den Essener Stadtraum für zukünftige klimatische Projekte zu rüsten.

Verkehrsanlagen Im Plangebiet wird die Verkehrsanlage als Mischverkehrsfläche hergestellt und gliedert sich in Gehwegflächen, Stellplatzbereiche und Fahrstreifen. Die befestigten Flächen werden überwiegend in Pflasterbauweise ausgeführt. Die Stellplatzflächen werden mit wasserdurchlässigem Rasenfugenpflaster hergestellt, sodass anfallendes Niederschlagswasser in die darunterliegende Retentionsschicht eingeleitet werden kann.

Der Oberbau der Mischverkehrsfläche besteht aus 8 cm Pflastersteinen mit gebrochenen Kanten im Ellenbogenverband verlegt, auf einer ca. 4 cm starken Bettung, 20 cm starken Schottertragschicht und 33 cm starken Frostschutzschicht. Darunter wird eine ca. 50 - 80 cm Retentionsschicht aus Grobschotter vorgesehen.

Die Gehwegflächen werden in Teilbereichen als Wurzelbrücken ausgeführt. Der Oberbau besteht hier aus 8 cm Pflasterstein mit gebrochenen Kanten im Reihenverband hergestellt auf 4 cm Pflasterbettung aus Splitt sowie einer ca. 5 cm starken Wurzelbrückenkonstruktion aus

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Stahlgitterelementen mit Schraub-Punktfundamenten. In Wurzelfreien Bereichen befindet sich unter dem Pflaster eine 18 cm Schottertragschicht.

Das Oberkantenniveau der Verkehrsflächen des Platzes werden insgesamt angehoben, um den Mischverkehrscharakter zu stärken und im Beriech der Baumstandorte den Bestandswurzeln mehr Platz zu geben. Die Anhebung erfolgt an den Zufahrten der angrenzenden Straßen über Rampenschwellensteine.

Der Oberbau der Mischverkehrsfläche besteht aus 8 cm starken Pflastersteinen mit gebrochenen Kanten, verlegt im Ellenbogenverband. Die Pflastersteine werden auf einer ca. 4 cm starken Bettung verlegt. Darunter folgen eine 20 cm starke Schottertragschicht sowie eine 33 cm starke Frostschutzschicht. Unterhalb des Oberbaus wird eine ca. 50 cm starke Retentionsschicht aus Grobschotter vorgesehen.

Die Gehwegflächen werden in Teilbereichen als Wurzelbrücken ausgeführt. Der Oberbau besteht hier aus 8 cm starken Pflastersteinen mit gebrochenen Kanten im Reihenverband, verlegt auf einer 4 cm starken Pflasterbettung aus Splitt. Die Wurzelbrückenkonstruktion wird mit einer ca. 5 cm starken Konstruktion aus Stahlgitterelementen und Schraub-Punktfundamenten hergestellt.

Der Übergang zwischen Pflasterflächen und angrenzender Fahrbahn wird jeweils erneuert, um eine fachgerechte sowie höhengleiche Anbindung sicherzustellen.

Vegetationsflächen Im Zuge der Erneuerung des Giebelplatzes wird der Bestand großzügig entsiegelt um neue Vegetationsflächen, versickerungsfähige Stellplätze und Baumpflanzungen zu schaffen. Die Arbeiten umfassen insbesondere vegetationstechnische Arbeiten, Pflanz- sowie Saatarbeiten, Maßnahmen zum Baum- und Wurzelschutz der vorhandenen Vegetation und Pflegearbeiten.

Da die bestehenden Altbäume einen hohen gestalterischen, charakteristischen und ökologischen Wert aufweisen, sind im Rahmen der Bauausführung Schutzmaßnahmen zum dauerhaften Erhalt der fünf vorhandenen Acer saccharinum zwingend zu berücksichtigen (siehe Kapitel 25 „Baumschutzmaßnahmen“).

Der konkrete Umfang der erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen kann erst im Zuge der Erdarbeiten abschließend beurteilt werden, da dieser maßgeblich von den tatsächlich angetroffenen Wurzelräumen und Bodenverhältnissen abhängt. Entsprechend sind mögliche Anpassungen der Maßnahmen sowie hieraus resultierende zeitliche Auswirkungen im Bauablauf zu berücksichtigen und im Terminplan angemessen einzuplanen.

Für die Herstellung der Vegetationsflächen ist der Boden vorzubereiten, Oberboden zu liefern, einzubauen und zu verbessern. Für die 3 neuen Baumpflanzungen (1 x Acer saccharinum, 2 x Acer rubrum) werden Pflanzgruben angelegt, mit Substrat inkl. Bodenverbesserung verfüllt und die Hochstämme nach Pflanzung gesichert. Zur Abgrenzung der Stellplätze wird eine Hainbuchen Hecke (Carpinus betulus) angelegt. Darüber hinaus entstehen um die Baumstandorte Pflanzflächen mit Bodendeckern, die Flächen dazwischen werden mit Saatgut in Form von Blühwiese und Rasen begrünt. Die versickerungsfähigen Stellplätze werden mit Parkplatzrasen eingesät.

Die Baumgruben und Teile der Pflanzflächen werden in der Retentionsschicht angelegt. Die Retentionsschichten aus Grobschotter liegen unter den Grünflächen und leiten das Wasser über ein leichtes Gefälle gezielt zu den Bäumen.

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Alle Pflanzen erhalten eine Fertigstellungs- und eine Entwicklungspflege, die Fertigstellungspflege über eine Vegetationsperiode und eine Entwicklungspflege über drei Vegetationsperioden sind ebenfalls Bestandteil der Ausschreibung.

Entwässerungsarbeiten Zur Speicherung und gezielten Weitergabe von Regenwasser wird eine Retentionsschicht vorgesehen. Diese wird vorwiegend aus dem Regenwasser der mit wasserdurchlässigem Rasenfugenpflaster ausgestatteten Parkplatzflächen gespeist, sodass Niederschläge in die darunterliegenden Speicher versickern können. Die Retentionsschicht soll aus Grobschotter mit einer durchschnittlichen Schichthöhe von ca. 50 -80 cm hergestellt werden. Zum Leiten des Wassers zu den Baumstandorten wird die Sohle mit leichtem Gefälle zu diesen ausgebildet. An Innerhalb der Retentionsschicht werden Überläufe vorgesehen, die Staunässe vermeiden und das Regenwasser final in den Kanal ableiten. An den Überlaufpunkten sind Absetzschächte nachgelagert, um in einer ersten Reinigungsstufe die Schwebstoffe vor der Einleitung in den Kanal zu separieren. Aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit des Bodens wird auf eine vollständige Abdichtung verzichtet, da der anstehende Boden als natürliche Barriere dient.

Entlang der parallel zu den angrenzenden Häuser liegenden Kanten wird die Retentionsschicht allerdings mit einer Abdichtungsbahn nach unten und zur Seite versehen, um die Kellergeschosse zu schützen.

Kanalbau Es ist kein Kanalneubau oder -sanierung vorgesehen. Einzig die neue Oberflächenentwässerung bzw. die Überläufe der Retentionsschicht sind an die bestehende Kanalisation anzuschließen. Dies ist Gegenstand des Leistungsumfangs.

Beleuchtung Im Rahmen der Umbaumaßnahme wird auch die Beleuchtung auf dem Platz erneuert. Die Bestandsmaste werden abgebaut. Für die neuen Beleuchtungsstandorte werden die Maste, Leuchten, Fundamente, sowie der Tiefbau und Leitungsverlegung komplett neu hergestellt. Die Leistungen sind dem entsprechenden LV-Tei zu entnehmen.

Baugrundgutachten Im Rahmen geplanter Erneuerungsmaßnamen im Giebelplatz in Essen wurden Voruntersuchungen des Baugrunds in Auftrag gegeben. Die Untersuchung wurde im Rahmen von IFTA Ingenieurgesellschaft für Technische Analytik mbH am 31.07.2024 mit der Nummer 2305078 durchgeführt. Dieses Gutachten ist in digitaler Form den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

Das Bodengutachten wird vor Baubeginn seitens des Erstellers auf seine Aktualität bestätigt.

Sämtliche mit der Entsorgung/Verwertung verbundene Kosten wie Annahmeerklärung der zugelassenen Deponie oder Verwertungsstelle, zusätzliche Identifikations- und Kontroll- Beprobungen, Gebühren, Transporte etc. sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.

Homogener Aushub, der über das Gutachten gedeckt ist, ist direkt abzufahren.

Angaben zur Ausführung Es kommen folgende Bauleistungen zur Ausführung:

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  • Erdarbeiten

  • Entwässerungsarbeiten

  • Verlegen und Prüfen von Abwasserleitungen

  • Herstellung Retentionsschicht

  • Asphaltanpassungen entlang von Randbefestigungen

  • Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken, Plattenbeläge, Sickerfähiges

Betonsteinpflaster und Einfassungen

  • Betonarbeiten

  • Leitungsverlegung für Beleuchtung

  • Rodung und Pflanzarbeiten

  • Landschaftsbauarbeiten

  • Grünflächen- und Pflanzarbeiten

  • Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahme

  • Mobiliar (Sitzelemente, Fahrradbügel, Abfallbehälter)

  • Beschilderung

Grundwasser Im Baugrundgutachten werden keine Äußerungen zu anstehendem Grundwasser gemacht. Anhaltspunkte für Grundwasser im Baufeld sind nicht vorhanden aber auch nicht auszuschließen.

Durchführung der Baumaßnahme Das Anliefern, Aufstellen, Vorhalten, Unterhalten sowie Abbauen und Abfahren der nach StVO und den behördlichen Anordnungen erforderlichen Gebots-, Verbots- und Hinweisschilder / Plantafeln (VZ 459 ff.) für die Regelung des öffentlichen Verkehrs wird über die entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis im 1. Titel (Stadt Essen) besonders vergütet.

Die Kosten für das Aufstellen der angeordneten mobilen Absturzsicherungen, die über die erforderliche Sicherung und Absperrung der Baustelle hinaus gehen, werden unter den entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis besonders vergütet, wenn die Aufstellung der mobilen Absturzsicherungen behördlich angeordnet war.

Die erforderlichen Nebenarbeiten - Herstellen von provisorischen Wegebefestigungen sowie das Herstellen von provisorischen Gehwegbefestigungen - werden unter den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses besonders vergütet, wenn der Bauablauf dies zwingend erfordert und der Auftraggeber diese Arbeiten ausdrücklich angeordnet hat.

Ergeben sich nach Beginn der Ausführung der vereinbarten Arbeiten Abweichungen von der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung und wird auf behördliche Anordnung eine zusätzliche oder den geänderten Verhältnissen angepasste Baustellenmarkierung gefordert, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung dem Auftragnehmer nicht bekannt sein konnte und nicht durch einen vom Auftragnehmer veränderten Bauablauf verursacht wurde, werden diese besonderen Leistungen nach den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses besonders vergütet.

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Mit dem Ziel, durch eine schnelle Bauabwicklung eine termingerechte Fertigstellung zu erreichen, ist vom Auftragnehmer vorzusehen, dass mehrere Gewerke und Bauabschnitte parallel ausgeführt werden.

Der gesamte Ausbaubereich ist als Arbeitsstelle anzusehen und dementsprechend zu sichern und zu kennzeichnen. Die dafür erforderlichen Leistungen werden über die entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis (Bauzäune, etc.) vergütet

Für Verdichtungsarbeiten beim Einbau von Bodenersatzmaterial sowie beim Herstellen des Planums, der Frostschutz- und Schottertragschichten sind Geräte und Fahrzeuge mit statischer und dynamischer Verdichtung einzusetzen.

Im Umfeld des Baufeldes befinden sich Denkmalgeschütze Wohngebäude. Darüber hinaus liegt innerhalb des Baufeldes ein denkmalgeschütztes Kriegsdenkmal. Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist hierauf besonders Rücksicht zu nehmen. Die Dynamische Verdichtung ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und den Anforderungen des Denkmalschutzes anzupassen. Erschütterungsmessungen an den angrenzenden Gebäuden sowie am Denkmal sind nicht vorgesehen.

Ausführung / Bauabschnitte

Bei der Umsetzung der Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass immer eine Fahrbeziehung der Straße Waldlehne (von Westen oder Osten) nach Norden in den Laubenweg aufrechtzuhalten ist. Während der Sperrung der jeweiligen Straßen ist ein Erreichen der Grundstückszufahrten vor dem Platzbereich der Anwohner sicherzustellen.

Dadurch wird nicht der ganze Platzbereich als Baufeld zur Verfügung stehen und es wird in Bauphasen zu arbeiten sein. Die Ausarbeitung dieser obliegt der Planung und Kalkulation des AN.

Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse in den umliegenden Zufahrtsstraßen zum Plangebiet, ist die Zufahrt zur Baustelle für Anlieferung und Baumaschinen eingeschränkt. Weitere Details sind den Vorbemerkung unter 3.2 Verkehrsführung und Zugangsgewährleistung zu entnehmen.

Ausführungsfristen Es wird auf die Einhaltung der Ausführungsfristen, insbesondere auf die Einhaltung des Ausführungsbeginns, hingewiesen. Gemäß VOB/B § 5 "Ausführungsfristen" sind die Ausführungsfristen verbindliche Fristen (Vertragsfristen). Die Abwicklung obliegt dem Auftragnehmer.

Baubeginn unverzüglich nach Auftragserteilung.

Die der Ausschreibung beiliegenden Pläne sind keine Ausführungspläne.

Sie dienen lediglich der Kalkulation und geben den Inhalt der später zu erwartenden, freigegebenen Planunterlagen wieder.

Da es sich bei dem Projekt um ein Fördermaßnahme handelt sind die Fristen des Fördergebers zwingend einzuhalten!

Bauabnahme und Schlussrechnung der Maßnahme sind bis zum 31.12.2027 abzuschließen.

Das Plangebiet Giebelplatz ist eine Teilmaßnahme des übergeordneten Projektes „Platz fürs Klima – Klimaresiliente Umgestaltung von öffentlichen Plätzen im Essener Stadtgebiet“. Parallel zu dieser 7

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Ausschreibung wird auch ein weiteres Teilprojekt ausgeschrieben. Sollte der Fall eintreten, dass ein Unternehmen für beide Gebiete den Zuschlag erhält, so gelten diese trotzdem als eigenständige Maßnahmen und sind entsprechend der Vorgaben und Fristen auch parallel auszuführen.

Informationspflicht Dem Bieter wird empfohlen sich vorab von den örtlichen Gegebenheiten zu überzeugen, um alle Umstände, die die Preisermittlung beeinflussen, rechtzeitig zu erkennen.

Alle aus den Forderungen und Angaben der Vorbemerkungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise des LV einzurechnen und werden nicht besonders vergütet, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird.

Vergaberechtliche Fragen sind ausschließlich über das Vergabeportal vergabe.NRW/ Vergabemarktplatz über die Rubrik Kommunikation der jeweiligen Ausschreibung zu stellen.

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Vertragsbedingung Die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sind Bestandteil des Vertrages.

Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis: Nummerierung im Verzeichnis und Text anpassen

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  2. Ausführung der Bauleistung

  3. Verkehrssicherungsmaßnahmen

  4. Winterbau

  5. Baustelleneinrichtung

  6. Sicherheit der Arbeitsstelle

  7. Beleuchten der Arbeitsstelle

  8. Vermeidung von Staubemissionen und Verunreinigungen

  9. Schutz vorhandener Leitungen

  10. Bauablauf

  11. Bauzeitenplan

  12. Ausführungspläne

  13. Vermessungsarbeiten

  14. Materiallieferung und Materialnachweis

  15. Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen

  16. Kontrollprüfungen

  17. Abrechnung / Abrechnungsrichtlinien

  18. Rechnungen / Abschlagsrechnungen

  19. Abrechnung / Schlussrechnung

  20. Allgemeines

  21. Kampfmittel

  22. Baumschutzmaßnahmen

  23. Entsorgung von Bodenaushub, Aufbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt und Grünabfall

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1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" (ZTV'en) ergänzen die Leistungsbeschreibung und die allgemein geltenden Vorschriften gemäß VOB:

1.1 Nachstehend aufgeführte Regelwerke Nachstehend explizit aufgeführte Regelwerke sind in der gültigen Fassung als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zur Leistungsbeschreibung maßgebend:

  • Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
  • Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeleitungen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)
  • Die allgemein gültigen technischen Vorschriften (u.a. VDE - Vorschriften DIN 1998 über die „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen")
  • Anweisung zum Schutz von Ferngastransportleitungen
  • Die Vorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV Baumpflege)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträuchern (ZTV-Großbaumverpflanzung)
  • Technische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen), (FLL TL Baumschulpflanzen)
  • Technische Lieferbedingungen für Stauden (Gütebestimmungen), (FLL TL Stauden)
  • Technische Lieferbedingungen für Rasensoden aus Anzuchtbeständen (FLL TL Fertigrasen)
  • Regel-Saatgut-Mischungen Rasen (FLL RSM)
  • Qualitätsanforderungen und Anwendungsempfehlungen für organische Mulchstoffe und Komposte (FLL Quali org. MuK)
  • Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) - Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP)
  • Besondere Leistungen und gewerbliche Verkehrssitte bei Landschaftsbau-Fachnormen DIN 18915 bis DIN 18920 (FLL Nebenleistungen)
  • FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege
  • FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2: Standortvorbereitung für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate
  • FLL-Empfehlung für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut
  • FLL-Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von Verkehrsflächen auf Bauwerken
  • FLL-Empfehlungen zur Versickerung und Wasserrückhaltung
  • FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung für begrünbare Flächenbefestigungen
  • FLL-Richtlinien für eingehende Untersuchungen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen
  • FLL-Baumkontrollrichtlinien Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb (ZTV Wegebau)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB)

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  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB), Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (TL Gestein-StB)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster- StB), Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB)

1.2 SiGeKo Im Rahmen der Bauausführung wird die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) umgesetzt. Ziel der SiGeKo ist es, die Sicherheit und Gesundheit aller auf der Baustelle tätigen Personen sicherzustellen und Risiken durch koordinierte Maßnahmen zu minimieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Auftragnehmers und dessen Nachunternehmern hat sich mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator abzustimmen und ihm die geforderten Dokumente bereitzustellen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination übernimmt ein Vertreter des Bauherrn. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wird separat durch den Auftraggeber beauftragt und ist somit nicht Bestandteil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers.

2 Ausführung der Bauleistung 2.1 Auftragnehmer Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ein bevollmächtigter Vertreter für Angelegenheiten des Bauvertrages jederzeit zur Verfügung steht.

2.2 Bauleiter / Fachbauleiter Der Auftragnehmer hat einen zuverlässigen Bauleiter / Fachbauleiter mit der örtlichen Bauleitung zu beauftragen und dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten den Bauleiter / Fachbauleiter und dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.

Auf der Baustelle muss während der Arbeitszeit der verantwortliche Bauleiter / Fachbauleiter oder ein zu benennender Stellvertreter ständig anwesend sein.

In der arbeitsfreien Zeit muss ständig ein telefonisch erreichbarer Bauleiter / Fachbauleiter oder ein zu benennender Stellvertreter / Bauführer zur Verfügung stehen, der bei auftretenden Zwischenfällen in der Lage ist, fachlich einwandfrei und selbständig Entscheidungen zu treffen.

Der verantwortliche Bauleiter / Fachbauleiter darf erst nach Abschluss aller Bauarbeiten von der Baustelle abgezogen werden.

Personelle Änderungen sind nur mit vorherigem Einverständnis des Auftraggebers möglich.

Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

2.3 Unterschriftsberechtigung Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten die Personen, die für die Baumaßnahme unterschriftsberechtigt sind, schriftlich zu benennen.

2.4 Bautagesberichte Arbeitstäglich sind Tagesberichte anzufertigen und dem Auftraggeber / städtischen Bauüberwacher wöchentlich zur Kenntnisnahme und Gegenzeichnung vorzulegen. 11

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2.5 Örtliche Feststellungen/Beweissicherheit Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer alle in Anspruch zu nehmenden Straßen, Wege und Plätze sowie die zu benutzende Grundstücke gemeinsam mit gemeinsam mit dem AG, der Bauüberwachung, ggf. mit dem Träger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen. Der bestehende ist festzustellen, mittels digitalen Fotos zu dokumentieren, schriftlich niederzulegen und durch Unterschrift von allen Parteien anerkennen zu lassen.

Grundstücke, Gebäude und Anlagen jeder Art, die durch die Bauarbeiten berührt oder gefährdet werden können, müssen vom Auftragnehmer vor Baubeginn auf ihre Beschaffenheit untersucht werden. Bei vorhandenen und erkennbaren Schäden ist der Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten auf das Erfordernis eines Beweissicherungsverfahrens aufmerksam zu machen und hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer die sofortige schriftliche Anzeige erkennbarer Schäden, so ist er für alle Nachteile, die dem Auftraggeber daraus entstehen, haftbar und ersatzpflichtig.

Die Arbeiten zur Beweissicherung sind in Abstimmung mit der Bauüberwachung nicht nur vor Beginn, sondern auch nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen. Das hierüber zu erstellende Gutachten ist dem Auftraggeber in zweifachform, geordnet in einer Mapp, sowie zusätzliche in digitaler Form zu übergeben.

Zum Leistungsumfang, der mit den Einheitspreisen des Angebots abgegolten ist, gehört das eigenständige Beschaffen und Bereitstellen von Baustelleneinrichtung-, Lager- und Arbeitsflächen durch den Auftragnehmer. Ebenfalls umfasst sind die Herstellungen und Unterhaltung von Zufahrtswegen zur Baustelle sowie innerhalb der Baustelle sowie das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes nach Abschluss der Bauarbeiten.

2.6 Stellungnahme Feuerwehr Aus Sicht der Feuerwehr bestehen keine Einwände, sofern die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge, Rettungswege sowie die Löschwasserversorgung jederzeit freigehalten und zugänglich bleiben. Zudem ist sicherzustellen, dass die überfahrbaren Flächen eine maximale Hindernishöhe von 8 cm nicht überschreiten. Die Anleiterbarkeit an Fensterfronten muss sichergestellt sein. Die Sicherstellung der beidseitigen Befahrbarkeit angrenzender Baufelder ist jederzeit zu gewährleisten. Die zulässige Länge der Baugrube ist auf maximal 20 m zu begrenzen. Die gesamte Baufeldlänge ist auf maximal 50 m zu begrenzen

3 Verkehrssicherungsmaßnahmen 3.1 Sperrgenehmigung Für das Bauvorhaben ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausführung eine Sperrgenehmigung beim Amt für Straßen und Verkehr der Stadt Essen zu beantragen.

Genehmigungsstelle:

Amt für Straßen und Verkehr Stadt Essen Tel.: 201 88-66666 E-Mail: info@amt66.essen.de

Verkehrsbehörde/Baustellenmanagement: Herr Berwind L.Berwind@amt66.essen.de Telefon: +49 201 88-66549 Mobile: +49 1511 2160097 12

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Der Auftragnehmer muss für alle Anschlussarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum gemäß ZTV-SA 4.2 eine Anordnung über die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstelle/n sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen, -erbote und Umleitungen einholen (§ 45 Abs. 6 StVO).

Jedem Antrag auf Sperrgenehmigung hat der Auftragnehmer einen Verkehrszeichenplan beizufügen (siehe ZTV-SA 4.4).

Dem Verkehrszeichenplan müssen die exakten Standorte, die jeweiligen Schilderkombinationen sowie der/die Name/n der ausführenden Person/en, Datum und Uhrzeit der Herstellung und Entfernung der Beschilderung/en / Markierung/en zu entnehmen sein.

Besondere Vorkommnisse sind zu protokollieren. Unterbleibt dies, hat der Verantwortliche (Auftragnehmer) die Kosten zu tragen (vgl. u.a. ZTV-SA).

Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Anträge und Genehmigungen werden über den Auftragnehmer an Projektleitung der Stadt, das Ingenieurbüro und Dritte wie z.B. den Sigeko weitergeleitet. Aus Datenschutzgründen erfolgt dies NICHT über die Verkehrsbehörde. Sollte sich der AN einem Nachunternehmer für Verkehrssicherung bedienen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente bei Antrag und Genehmigung im Projekt vorliegen und VOR Umsetzen einer neuen Verkehrsphase auf der Baustelle in Papierform vorliegen.

3.2 Verkehrsführung und Zugangsgewährleistung Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich vermieden werden. Der Durchgang-, Anlieger- und Fußgängerverkehr ist entsprechend den Vorgaben der Baubeschreibung bzw. der einzelnen Bauabschnitte stets aufrechtzuerhalten. Der Zugang zu den Grundstücken der Anlieger, insbesondere zu den Hauseingängen, ist jederzeit zu gewährleisten. Einschränkungen sind auf ein Minimum zu reduzieren, sofern unvermeidbar, frühzeitig anzukündigen.

Arbeiten im Bereich vor Hauseingängen, Grundstückszufahrten, Zuwegungen, Einfahrten sowie sonstige Zugangs- und Zufahrtsbereiche haben stets in Abstimmung mit den betroffenen Anliegern bzw. Hauseigentümern zu erfolgen. Sofern erforderlich, sind Angleicharbeiten, provisorische Zuwegungen oder kurzfristige Übergänge herzustellen. Diese Maßnahmen sind so zu planen, dass der Zugang insbesondere zu Hauseingängen jederzeit sicher möglich bleibt.

Die Zufahrt zur Baustelle ist ausschließlich mit geeignetem Fahrzeugen gestattet. Aufgrund der engen Straßenverhältnisse ist die Baustellenlogistik entsprechend zu organisieren. Schwerverkehr ist im Baustellenbereich eingeschränkt. Baustellentransporte, Materialanlieferungen und Entsorgungsfahrten sind daher in geeigneter Weise zu planen und durchzuführen. Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Die Anfahrt des Baufeldes kann nur mit 3-achsigen LKWs angefahren werden. Sattelzüge sind aufgrund der beschriebenen Platzverhältnisse nicht vorzusehen.

3.3 Vergütungsregelungen für Sicherungs- und Verkehrsmaßnahmen Das Anliefern, Aufstellen, Vorhalten, Unterhalten sowie Abbauen und Abfahren der nach StVO und den behördlichen Anordnungen erforderlichen Gebots-, Verbots- und Hinweisschilder wird unter den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses besonders vergütet.

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Zur Absicherung der Arbeitsstellen zum Verkehrsbereich sind ausschließlich mobile Absturzsicherungen zu verwenden.

Das Aufstellen, Vorhalten und Unterhalten der mobilen Absturzsicherungen für die Absicherung der Arbeitsstellen wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.

Das Herstellen provisorischer Wegebefestigungen / Baustraßen für den öffentlichen Verkehr wird unter den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses besonders vergütet, wenn der Auftraggeber diese Arbeiten ausdrücklich angeordnet hat.

3.4 Bereitstellung von Müllcontainern an zentralen Sammelplätzen Das An- und Abtransportieren von Müllcontainern von vom Bauablauf beeinträchtigten Grundstücken an zentrale Sammelplätze ist Aufgabe des AN. Die Abstimmungen hierzu erfolgen bauphasenweise. Die Abrechnung erfolgt nach entsprechender LV-Position.

4 Winterbau Während der Wintermonate sind die Befahrbarkeit und die Begehbarkeit des Baustellenbereiches zu gewährleisten.

Der Winterdienst ist vom Auftragnehmer durchzuführen. Die Kosten für den arbeitstäglichen Winterdienst werden nicht gesondert vergütet. Sie sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Winterdienst an arbeitsfreien Tagen obliegt dem AN und wird nach Aufwand abgerechnet.

Es gelten die Regelungen der ZVB/ E-StB.

5 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung umfasst alle Maßnahmen zur Sicherung und Organisation des Baufeldes sowie zur Unterstützung der Bauarbeiten. Hierzu zählen die Absicherung der Baustelle mit Warnbaken, Leitbaken und Absperrschranken, um den fließenden Verkehr zu leiten und die Sicherheit der Arbeiter und Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Für die Bausteineinrichtung des AN und AGs wird kein Bereich zur Verfügung gestellt und ist selbst zur organisieren. Weitere Bereiche innerhalb des Baufeldes hat sich der AN selber zu organisieren. Bereiche des Baufeldes hat sich der AN ebenso selbstständig zu organisieren und etwaige Kosten hierfür einzukalkulieren.

Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Maßnahme einen Baustellencontainer oder gleichwertigen Besprechungsraum zur Durchführung regelmäßiger Baubesprechungen bereitzustellen, vorzuhalten und zu unterhalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind in die jeweilige Position einzukalkulieren.

Zum Leistungsumfang, der mit den Einheitspreisen des Angebots abgegolten ist, gehört das eigenständige Beschaffen und Bereitstellen von Baustelleneinrichtung-, Lager- und Arbeitsflächen durch den Auftragnehmer. Ebenfalls umfasst sind die Herstellungen und Unterhaltung von Zufahrtswegen zur Baustelle sowie innerhalb der Baustelle sowie das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes nach Abschluss der Bauarbeiten.

5.1 Bodenzwischenlager Seitens des Auftraggebers werden keine Flächen für ein Bodenzwischenlager bereitgestellt oder benannt. Sofern im Rahmen der Bauausführung ein Bodenzwischenlager erforderlich wird, ist die Einrichtung mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer

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eigenverantwortlich zu planen, einzurichten, zu betreiben und nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzubauen.

6 Sicherheit der Arbeitsstelle 6.1 Baustelle / Baumaßnahme Die Baustelle / Baumaßnahme ist entsprechend den RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) zu schützen.

Neben den allgemein gültigen Gesetzen und Verordnungen sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu beachten. Alle hierdurch entstehenden Kosten werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

6.2 Nachweise der Eignung und Qualifikation Der Auftragnehmer hat einen zuverlässigen Verantwortlichen, der die nach ZTV-SA geforderten Nachweise der Eignung und Qualifikation besitzt, vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.

6.3 Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Winterdienst und die Laubbeseitigung, obliegt im Arbeitsstellenbereich während der gesamten Bauzeit dem Auftragnehmer. Alle hierdurch entstehenden Kosten werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

7 Beleuchten der Arbeitsstelle 7.1 Arbeiten während der Dunkelheit mit Beleuchtung Das Beleuchten der Arbeitsstelle ist vom Auftragnehmer gemäß ZTV-SA auszuführen. Die lichttechnische Berechnung nach ZTV-SA der Auftragnehmer bis zum Beginn der Bauarbeiten zu liefern.

Alle entstehenden Kosten für die Beleuchtung der Arbeitsstelle bei Dämmerung und bei Dunkelheit werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Die Beleuchtung für die provisorische Fußgängerführung und die Verkehrssicherung in den fertiggestellten Bereichen wird sukzessive durch die Inbetriebnahme der dauerhaften, stationären Beleuchtung sichergestellt.

8 Vermeidung von Staubemissionen und Verunreinigungen 8.1 Sämtliche Arbeiten sind mit möglichst geringen Staubentwicklungen durchzuführen. Durch Staubemissionen kann eine Gefährdung der vor Ort tätigen Arbeiter sowie der Anwohner auftreten. Es ist somit eine weitestgehende Unterbindung einer Staubbildung bei Arbeitsabläufen anzustreben. Bei trockener Wetterlage sind an den entsprechenden Bereichen Bewässerungsvorrichtungen (z.B. Schläuche) vorzuhalten, um nötigenfalls die Oberflächen anzufeuchten, so dass kein Staub entsteht.

Die Kosten für die Vorhaltung und das notwendige Anfeuchten werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

8.2 Wird die öffentliche (befestigte) Straße durch den Auftragnehmer (insbesondere an Baustellen ein- und -ausfahrten) verunreinigt, ist diese ohne Aufforderung gemäß § 17 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) unverzüglich und arbeitstäglich bei Bedarf mehrmalig zu reinigen. 15

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Die Kosten für die Reinigung werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

8.3 Immissionsschutz Bei der Durchführung aller Bauarbeiten sind die zutreffenden Bestimmungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der jeweils aktuellen Fassung, zu beachten. Dieses Gesetz dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen.

Die Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch den Baubetrieb und Transporte soweit wie möglich vermieden werden. Im Falle auftretender Staubbelästigungen der Anlieger, umliegender Flächen sowie der Verkehrsteilnehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zur Reduzierung und Verhinderung von Staubemissionen zu treffen.

9 Schutz vorhandener Leitungen 9.1 Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Auftragnehmer eigenverantwortlich bei den Versorgungsbetrieben über vorhandene Ent- und Versorgungsleitungen im Baubereich zu informieren. Die Unterlagen sind dauerhaft in Papierform auf der Baustelle vorzuhalten.

9.2 Alle Erschwernisse bei der Bauausführung durch das Antreffen von Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe und bei der Ausschreibung bekannter Hindernisse werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

9.3 Beim Bau freigelegte oder berührte Wasser-, Gas-, Kanal- und elektrische Leitungen oder sonstige Anlagen müssen sorgfältig, nach den geltenden Vorschriften und im Einvernehmen mit den Eigentümern betriebssicher geschützt, freigelegte Leitungen unterfangen und aufgehängt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei den Ausschachtungsarbeiten mit der notwendigen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.

Wenn Leitungen freigelegt werden, so sind die Eigentümer sofort zu benachrichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Leitungen noch nicht freigelegt sind, aber Gasgeruch bemerkt wird oder andere Gefahren auftreten.

9.4 Der Auftragnehmer muss das zuständige Betriebsunternehmen und den Auftraggeber von jeder Beschädigung vorhandener Leitungen oder Kabel sofort verständigen.

9.5 Die durch die Beschädigung von Versorgungsleitungen entstehenden Schäden hat der Auftragnehmer zu ersetzen.

10 Bauablauf 10.1 Arbeitszeiten Die Arbeiten können von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und weiterer gesetzlicher Bestimmungen, unter Aufrechterhaltung des Anlieger- und Baustellenverkehrs, durchgeführt werden. Samstagsarbeit ist anzumelden.

10.2 Koordinierung eigener Gewerke Für alle hierfür notwendigen Arbeiten sind die Angebotsunterlagen beigefügt und Bestandteil der Gesamtausschreibung.

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Alle erforderlichen Arbeiten sind vom Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt zu koordinieren. Ständige Terminabsprachen mit den unterschiedlichen Auftraggebern sind zwingend erforderlich.

10.3 Koordinierung anderer Gewerke (Rohrbau / Kabelbau Stadtwerke Essen) Geplant ist die Erneuerung der Kabeltrasse in der nordöstlichen Platzecke (Hausnummer 32 – 35) sowie in der südwestlichen Platzecke. Es handelt sich um Telekommunikationskupferkabel der Telekom und ist mit Abstimmung des Auftraggebers in den Bauablauf zu integrieren.

Leitungsverlegungen, die sich im Zuge der Bauausführung durch Kollision, Höhenlage o.ä. ergeben, sind im Rahmen der Koordination durch den AN anzustoßen und in den Bauablauf einzutakten. Hierzu findet ein regelmäßiger Austausch in Baubesprechungen statt.

10.4 Vorhalten von Leitungsgräben Versorgungsgräben sind für die etwaige Verlegung von Leitungen ggf. über die Baufeldgrenzen hinaus zu erstellen und vorzuhalten, sofern dadurch die Anfahrbarkeit der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird. Der Regelfall wird die Wiederverwendung der Schottertragschicht sein, sodass der Leitungsgraben Tiefen von bis zu 1,2 m haben wird.

11 Bauzeitenplan 11.1 Für die Abwicklung der Baumaßnahme ist spätestens 18 Werktage nach Beauftragung vom Auftragnehmer ein detaillierter Bauzeitenplan, zur Abstimmung mit den Auftraggebern und den örtlichen Bauüberwachungen zu erstellen. Die LV-Positionen sind hierbei zu beachten.

Der Bauzeitenplan muss alle erforderlichen Angaben zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß BaustellV und TBG-Richtlinien enthalten. Der Plan muss in einem MS Project kompatiblem Format (*.mpp) übergeben werden.

12 Ausführungspläne 12.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vor Baubeginn die freigegebenen Ausführungspläne zur Verfügung.

13 Vermessungsarbeiten 13.1 Für Vermessungsarbeiten auf der Baustelle ist eine qualifizierte vermessungstechnische Fachkraft vom Auftragnehmer einzusetzen.

Seitens AN muss die Einmessung und Absteckung der Leitungsgräben im Vorfeld der jeweiligen Tiefbautätigkeiten und in Absprache mit dem Baubeauftragten erfolgen. Achsen und Grundstücksgrenzen werden durch die Stadt Essen kenntlich gemacht, sodass Leitungen innerhalb des geplanten Bereichs verlegt werden. Die notwendigen Einmessungen sind in der Lage und mit Angabe der endgültigen und aktuellen GOK-Höhen vom AN abzustecken.

13.2 Achs- und Höhenfestpunkte (Kanal oder Straßenachse) werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber einmalig in der Örtlichkeit übergeben.

13.3 Die ausreichende Sicherung bzw. Einmessung dieser Punkte ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers. Für eine erneute Absteckung bei Verschulden des Auftragnehmers hat dieser die Wiederherstellungskosten des Auftraggebers zu übernehmen.

13.4 Werden Vermarkungspunkte, Grenzsteine und dergleichen ohne vorherige Zustimmung entfernt, so trägt der Auftragnehmer die Kosten der Neuvermessung.

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14 Materiallieferung und Materialnachweis 14.1 Materiallieferung 14.1.1 Gütebestimmungen Außer den einschlägigen DIN-Vorschriften sind bei der Verwendung der Materialien auch die Vorschriften der Hersteller zu beachten.

14.1.2 Materialbeförderung Hat der Auftraggeber die Lieferung des Materials bis zur Baustelle übernommen, so hat der Auftragnehmer die Beförderung auf der Baustelle selbst bis zur Verwendungsstelle auszuführen.

14.1.3 Materiallieferung Fabrikate für einzelne Baustoffe oder Bauteile sind als Qualitätsfixierung benannt.

Gleichwertige Produkte können an entsprechender Stelle der Position benannt werden.

Es ist zwingend erforderlich, dass bei Abweichung von der Qualitätsfixierung die Angaben zum "Hersteller" und "Produkt" in die dafür vorgesehenen Zeilen vollständig eingetragen werden.

Wenn einzelne Angaben fehlen, führt dieses zum Ausschluss des Angebotes.

Es darf nur ein gleichwertiges Fabrikat angeboten werden. Mehrfachnennungen führen ebenfalls zum Ausschluss des kompletten Angebotes. Falls kein Produkt benannt wird, gilt das als Qualitätsfixierung genannte Produkt als angeboten.

14.2 Materialnachweis 14.2.1 Auftragnehmer den Nachweis Für die eingebauten Materialien hat der Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen. Diesen hat er unaufgefordert 14 Tage vor Einbau einzureichen.

14.2.2 Frostschutz- und Schottertragschichten Der Materialnachweis der Frostschutz- und Schottertragschicht erfolgt zusätzlich über Wiegekarten. Für natürliche Gesteinskörnungen wird ein Raumgewicht von 2,2 t/m3 und für RC Baustoffe ein Raumgewicht von 1,9 t/m3 zugrunde gelegt.

Abweichungen bis 10 % vom Raumgewicht bleiben unberücksichtigt. Größere Differenzen sind vom Auftragnehmer durch Versuche (z.B. durch Bestimmung der Proctordichte) zu begründen und nachzuweisen.

15 Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen 15.1 Vorbereitung des Unterbaus bzw. Untergrundes

Vorbereitung des Unterbaus bzw. Untergrundes (ZTV E-StB) und Herstellung von Tragschichten im Straßenbau (ZTV SoB-StB)

15.1.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat die geplante Qualität für den geforderten Verdichtungsgrad, die geforderten Verformungsmodule oder die aufgrund von Probeverdichtungen mit dem Auftraggeber vereinbarten Werte nachzuweisen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer hierfür einen verbindlichen Qualitätssicherungsplan (QS-Plan) einzureichen, in dem er die Vorgehensweise und die Prüfpunkte für die vorgeschriebenen Anforderungen der Verdichtung festlegt.

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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Feststellungen bei der Eigenüberwachung von ihm dokumentiert werden. In den technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV E-StB; ZTV SoB-StB) für den Untergrund, den Unterbau, die Tragschichten ohne Bindemittel und die Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen sind die notwendigen Eigenüberwachungsprüfungen angegeben.

Die geforderten Nachweise hat der Auftragnehmer zu erbringen. Dabei müssen die Lastplattendruckversuche und die Probenahmen von einem unabhängigen Prüflabor erfolgen. Die Ergebnisse der erzielten Verdichtung sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll zu übergeben. Außerdem sind die Standorte der durchgeführten Versuche in einer Übersichtsskizze entsprechend einzutragen.

15.1.2 Anzahl der Verdichtungsnachweise Vom Auftragnehmer sind mindestens die Verdichtungsnachweise als Eigenüberwachungsprüfung entsprechend den technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV E-StB ; ZTV SoB-StB/, vorzulegen.

15.2 Vorbereitung des Unterbaus bzw. Untergrundes (ZTV E-StB 16) 15.2.1 Planum / Verformungsmodul Die Lagerungsdichte des Erdplanums muss mindestens den gemäß ZTV E-StB geforderten Prozentsätzen der einfachen Proctordichte bzw. dem Verformungsmodul entsprechen.

Die Ergebnisse sind vom Auftragnehmer im Eigenüberwachungsbericht entsprechend dem Qualitätssicherungsnachweis lückenlos und zusammenhängend zu dokumentieren. Die geforderten Nachweise müssen dem Auftraggeber fortlaufend gemäß Baufortschritt übergeben werden.

15.2.2 Baugruben und Leitungsgräben Der Verfüllboden ist bei Leitungsgräben innerhalb des Straßenkörpers so zu verdichten, dass die Anforderungen gemäß ZTV E-StB, Abschnitt 4.3.2 erreicht werden.

Die Ergebnisse sind vom Auftragnehmer im Eigenüberwachungsbericht entsprechend dem Qualitätssicherungsnachweis lückenlos und zusammenhängend zu dokumentieren. Die geforderten Nachweise müssen dem Auftraggeber fortlaufend gemäß Baufortschritt übergeben werden.

Es wird Sand (natürliches Gestein) als Verfüllmaterial für die Leitungszone gemäß ZTV E-StB eingebaut und verdichtet

15.3 Herstellung von Tragschichten im Straßenbau hier: Frostschutz- und Schottertragschichten (ZTV SoB-StB)

15.3.1 Allgemeines Mit dem Einbau der Materialien darf erst nach Abnahme des Planums durch den Auftraggeber begonnen werden.

15.3.2 Eignungsprüfung Der Auftragnehmer hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und der Baustoffgemische gemäß ZTV SoB-StB nachzuweisen.

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Die im Rahmen der Eignungsprüfung ermittelten Untersuchungsergebnisse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorzulegen.

Art und Umfang der Eignungsprüfungen müssen dem Abschnitt 3.2 der ZTV SoB-StB entsprechen.

Die Ergebnisse sind vom Auftragnehmer im Eigenüberwachungsbericht lückenlos und zusammen- hängend zu dokumentieren.

15.3.3 Eigenüberwachungsprüfungen Der Auftragnehmer hat die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß ZTV SoB-StB während der gesamten Baumaßnahme durchzuführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber vorzulegen. Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen müssen dem Abschnitt 3 der ZTV SoB-StB entsprechen. Die Ergebnisse sind vom Auftragnehmer im Eigenüberwachungsbericht lückenlos und zusammenhängend zu dokumentieren.

15.4 Vergütung der Verdichtungsnachweise und der Probeverdichtung 15.4.1 Allgemeines Die Herrichtung des Versuchsfeldes einschließlich der Durchführung der hierbei erforderlichen Versuche auf diesem Versuchsfeld und die Gestellung eines LKWs oder Anhängers als Gegengewicht zur Durchführung der Kontrollprüfungen des Auftraggebers gehören zu den Nebenleistungen des Erdbaus.

Die Verdichtungsnachweise zählen nach den technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zu den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers und werden nicht besonders vergütet.

15.7 Anwesenheit des Auftraggebers bei den Eigenüberwachungsprüfungen Die Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen ist dem Auftraggeber frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber behält sich vor bei den Eigenüberwachungsprüfungen anwesend zu sein.

15.8 Eigenüberwachungsprüfungen Die Eigenüberwachungsprüfungen werden gemäß den aktuellen „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen", z.B. ZTV E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV A-StB, gefordert.

Die BÜs des Auftraggebers (AG) sind an den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers (AN) zu beteiligen. Die Prüfungen sind vorab rechtzeitig beim Vertreter des AGs anzumelden. Die Ergebnisse werden protokolliert und vom AN und vom AG abgezeichnet.

Falls die in den ZTV geforderten Werte nicht eingehalten oder erreicht werden, sind in Absprache mit dem AG sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um die geforderten Werte zu erreichen.

Die Leitungsgräben werden z.B. mit der Leichten Rammsonde (Künzelstab), der dynamischen Fallplatte, dem Proctorversuch, überprüft. Die vom AG geforderte Mindestanzahl in Anlehnung an die ZTV E, 14.2.4 Tab. 8, beträgt bei den Kanalgräben 1 Einzelprüfung je Kanalhaltung je Meter Grabentiefe.

Die Ergebnisse sind vom Auftragnehmer im Eigenüberwachungsbericht lückenlos und zusammenhängend zu dokumentieren. Alle Dokumente der Eigenüberwachung und der Eignungsprüfung sind zeitnah, spätestens jedoch 2 Wochen vor der Abnahme im

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Eigenüberwachungsbericht lückenlos und zusammenhängend einschließlich der Lieferscheine vom Auftragnehmer einzureichen.

16 Kontrollprüfungen 16.1 Der Auftraggeber wird regelmäßig Kontrollprüfungen durchführen lassen. Die Herrichtung des Versuchsfeldes und die Gestellung eines LKWs oder Anhängers als Gegengewicht durch den Auftragnehmer zur Durchführung der Kontrollprüfungen wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.

16.2 Sollten vereinbarte Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung versäumt worden sein oder sollte aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, eine zweite Kontrollprüfung durch den Auftraggeber erforderlich werden, so hat der Auftragnehmer diese zusätzlichen Kosten zu tragen.

17 Abrechnung / Abrechnungsrichtlinien 17.1 Fehlende Positionen in einem Leistungsverzeichnis / Ausschreibungsteil Die gesamten Positionen der einzelnen Bereiche (Leistungsbeschreibungen und Einheitspreise) gelten auch für alle anfallenden Arbeiten in den jeweils anderen Teilen der Leistungsverzeichnisse.

17.2 Für die Rechnungen / Abrechnungen werden die Abrechnungslinien der Ausführungszeichnungen / Detailzeichnungen zugrunde gelegt.

Benötigter Arbeitsraum einschließlich der Verfüllung und Verdichtung wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.

Verschnitt wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.

18 Rechnungen / Abschlagsrechnungen 18.1 In der Regel werden Abschlagszahlungen nur für Leistungen gewährt, die im Bereich der bereits fertig gestellten Baumaßnahme erbracht worden sind.

18.2 Für die eingereichten Abschlagsrechnungen müssen die Massenermittlungen / Mengenberechnungen nach den gemeinsam anerkannten Aufmaßen aufgestellt werden. In sich abgeschlossene Bauleistungen oder Aufmaßblätter sind für die Massenermittlungen / Mengenberechnungen mit der Genauigkeit einer Schlussrechnung aufzustellen und einzureichen. Andernfalls erfolgt keine Vergütung.

18.3 Alle Abschlagsrechnungen sind in 1-facher Papierausfertigung sowie einer pdf-Datei einzureichen.

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Handskizzen, Aufmaßblattkopien usw.) sind 1-fach einzureichen.

Die Rechnungsprüfung erfolgt muss auf der Originalrechnung erfolgen.

18.4 Mit jeder Abschlagsrechnung ist eine Auflistung der vorliegenden Nachweise aller bisher durchgeführten Eigenüberwachungsprüfungen vorzulegen.

18.5 Es wird nur eine (1) Abschlagsrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen bearbeitet.

19 Abrechnung / Schlussrechnung 19.1 Die Abrechnung erfolgt nach gemeinsamen Aufmaßen mit dem

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Auftraggeber. Es wird nur so viel Material als Lieferung abgerechnet, wie auch tatsächlich eingebaut wurde.

19.2 Alle Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung, getrennt nach den Ausschreibungsteilen / -titeln einzureichen.

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Handskizzen) sind 2-fach einzureichen.

19.3 Den Abrechnungen sind vermasste Zeichnungen des Neuzustandes in 2-facher Ausfertigung beizufügen.

19.4 Die vertragsgemäß erforderlichen Originalwiegekarten sind nach Baustoffen, Positionen und Daten geordnet, auf Blätter in DIN A 4 - Größe aufgeklebt, der Abrechnung als Kopien beizufügen. Die Originale werden mit der Schlussrechnung übergeben. In dem Rahmen erstellt der AN einen Soll-Ist-Vergleich, der Kubatur und Tonnage abgleicht.

Für die Rechnungsprüfung ist zusätzlich bei jeder Rechnung eine elektronische Mengen- ermittlung im Format REB 23.003 2009 einzureichen.

19.5 Schlussrechnung 22.5.1 Die Schlussrechnung ist gemäß VOB/B § 14 einzureichen.

19.5.2 reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung nicht vertragsgerecht ein, so wird der Auftraggeber diese entsprechend VOB/B § 14 Abs. 4 auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

19.5.3 Mit Einreichen der Schlussrechnung ist der vollständige Eigenüberwachungsbericht dem Auftraggeber vorzulegen.

Reicht der Auftragnehmer den Eigenüberwachungsbericht nicht vertragsgemäß ein, ermittelt der Auftraggeber den Wert des Eigenüberwachungsberichtes.

Der zweifache Wert des Eigenüberwachungsberichtes wird von der geprüften Schlusszahlung in Abzug gebracht.

Aufgrund förderrechtlicher Zwänge wird auf die Einhaltung einer fristgerechten Übergabe der Rechnung hingewiesen. Die Frist wird in Abhängigkeit der Bauzeit mit Abnahmedatum schriftlich fixiert. Bereits fertiggestellte Bereichen / Straßen sollten während der Baumaßnahme bereits abgeschlossen abgerechnet werden.

19.6 Nachforderungen Nachforderungen werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer einen Vorbehalt nach VOB/B § 16 Abs.3 Nr.5 geltend macht und eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen innerhalb von 24 Werktagen einreicht.

20 Allgemeines 20.1 Alle im Leistungsverzeichnis angegebenen Einbaudicken beziehen sich auf den eingebauten und verdichteten Zustand.

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20.2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Ausführbarkeit oder die technische Güte der bauseitigen Forderungen und Anordnungen, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

Ebenso hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber frühzeitig Arbeitserschwernisse aller Art, z.B. Bodenarten, Beton- und Mauerwerk, Grundwasser usw., mitzuteilen und den Umfang durch gemeinsame Ermittlung auf der Baustelle festzustellen.

20.3 Nach Abschluss der Arbeiten muss die Baustelle in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

20.4 Alle durchzuführenden Arbeiten sind vom Auftragnehmer unter Gestellung aller notwendigen Gerätschaften durchzuführen.

21 Kampfmittel Die Kampfmittelabfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf weist auf einen diffusen Verdacht im Planungsgebiert hin. Aus diesem Grund wird von der Bezirksregierung eine Kampfmittelüberprüfung der zu überbauende Fläche empfohlen. Die entsprechende Stellungnahme der Bezirksregierung liegt der Ausschreibung als Anlage bei.

Das ASV Essen sieht von einer kompletten Überprüfung der Fläche ab. Stattdessen sollen Aushubarbeiten in einem Schichtenweisen Abtrag von max. 50 cm erfolgen.

22 Baumschutzmaßnahmen 22.1 Bei der Ausführung der Bauarbeiten in der Nähe von Bäumen und Großgehölzen müssen Schäden im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich unter allen Umständen vermieden werden.

Dabei wird auf einzuhaltende Richtlinien hingewiesen:

  • VOB, DIN 18 920 -Vegetationstechnik im Landschaftsbauschutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen,
  • RAS-LP 4, Ausgabe Oktober 1999, Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen.
  • FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege
  • Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV Baumpflege)

Die bei der Nichteinhaltung der Richtlinien (verursachten) eintretenden Schäden hat der Auftragnehmer zu ersetzen.

22.2 Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich (= Kronenbreite + 1,50 m nach allen Seiten), für den Stamm und für die Krone sind in jedem Fall vor Beginn der Baumaßnahme zu tätigen / durchzuführen.

22.3 Die Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Großgehölzen sind, vor Arbeitsbeginn schriftlich dem Grünflächenamt anzuzeigen, damit die fachliche Kontrolle / Überwachung sichergestellt werden kann. Alle Maßnahmen sind mit dem/der Baumsachverständigen abzustimmen.

Grundsätzlich wird nur Handschachtung zugelassen, dabei dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser von > 30 mm nicht durchtrennt werden. Freigelegte Wurzeln werden bei Bedarf abgesaugt, um Verletzungen zu vermeiden.

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An gegrabene Wurzelbereiche müssen gegen Austrocknung und Frost mittels Schutzvlies geschützt werden. Beschädigte Wurzeln werden fachgerecht behandelt und ggf. mit geeigneten Impfstoffen gegen Wurzelverluste geschützt.

Die Inanspruchnahme der Wurzelbereiche von Bäumen und Großgehölzen für die Bauabwicklung und Baustelleneinrichtung ist verboten, dazu gehören auch das Aufstellen von Bau- und Wohnwagen, Feuerstellen, Lagerung von Material, Schutt, Schadstoffen und dergleichen mehr.

Der Rinden- und Stammschutz verbietet, weder Gegenstände anzunageln oder anzuschrauben noch Seilbefestigungen oder Leitungen anzubringen. Das Befahren und Überfahren von Wurzelbereichen sind verboten. Das Zerstören und Entfernen von Ästen und / oder das Abhacken von Wurzeln ist verboten.

Die Maßnahme wird von einem/einer externen Baumsachverständigen begleitet.

23 Entsorgung von Bodenaushub, Aufbruch - und Aushubmaterial, Bauschutt und Grünabfall Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterialien gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Die Abfuhr und Entsorgung aller in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses anfallenden Aushubmaterialien,

a) nicht wiederverwendbare Altstoffe,

b) bituminöse Aufbruchmaterialien,

c) überschüssiger Boden und nicht wiederverwertbare Altbaustoffe,

sind in den nachfolgenden Punkten dieser Vorbemerkung besonders geregelt.

Die Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Aufbruch- und Aushubmaterialien sowie Bauteilen) hat ordnungsgemäß und schadlos im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu erfolgen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis / Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in der aktuellen Fassung. Darüber hinaus sind weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, insbesondere:

das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG),

das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),

sowie die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zur Herstellung und Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe.

Die Einhaltung der entsprechenden Güteüberwachungen und Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten erfolgt gemäß den aktuellen Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung.

Nachweis der Entsorgung Der Nachweis über die gesetz- und satzungsgemäße Entsorgung ist durch Lieferscheine, Wiegekarten bzw. Rechnungen zu führen und zu belegen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nach Submission eine Entsorgungsstelle zu benennen.

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Tätigkeiten mit potentiell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 517.

Sofern die Aushubmassen im Einklang mit dem Bodengutachten stehen, ist eine Direktabfuhr zu präferieren.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung