Vergabe- und Vertragsunterlagen LZBW-2026-07-059.pdf

Lagerung und Distribution von persönlicher Schutzausrüstung und Medizinprodukten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 15:31 (Europe/Berlin)

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Vergabe- und Vertragsunterlagen

Offenes Verfahren

LAGERUNG UND DISTRIBUTION VON PER-

SÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA) ALS

NOTFALLRESERVE DES LANDES BADEN-

WÜRTTEMBERG FÜR KÜNFTIGE PANDEMIEN

(Rahmenvereinbarung)

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ............................................................................................................5 1.1 Auftraggeber, Bezugsberechtigte, Abrufberechtigte ........................................5 1.2 Kontaktstelle .......................................................................................................5 1.3 Bieter / Auftragnehmer.......................................................................................5 1.4 Gegenstand der Ausschreibung .......................................................................5 1.5 Leistungsort ........................................................................................................7 1.6 Losbildung ..........................................................................................................7 1.7 Vertragslaufzeit ..................................................................................................7 1.8 Mengenangaben ................................................................................................7 1.9 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens................................................ 12 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen ................................................... 13 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ...................................................................... 13 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ....................................................................... 13 2.3 Verwendung der Unterlagen .......................................................................... 13 2.4 Kommunikation ............................................................................................... 13 2.5 Fragen zur Ausschreibung ............................................................................. 14 2.6 Angebotsabgabe ............................................................................................. 14 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen..................................................... 15 2.8 Frist zur Angebotsabgabe .............................................................................. 16 2.9 Form und Inhalt der Angebote ....................................................................... 16 2.10 Sprache ........................................................................................................... 17 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................... 17 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ............................................................................... 18 2.13 Informationspflicht (§ 134 GWB) .................................................................... 18 2.14 Zuschlagserteilung .......................................................................................... 19 2.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............. 19 2.16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge ................................................. 19 2.17 Vergütung und Kostenersatz .......................................................................... 19 2.18 Aufhebung der Ausschreibung ....................................................................... 20 2.19 Bieterangaben zur Registereintragung .......................................................... 20 2.20 Bietergemeinschaften ..................................................................................... 20 2.21 Unterauftragnehmer ........................................................................................ 22 2.22 Verschwiegenheitspflicht ................................................................................ 23 2.23 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer .......................................... 24 3 Vertragliche Bestimmungen ........................................................................... 25 3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge .......................................................... 25 3.2 Vertragsbestandteile ....................................................................................... 25 3.3 Vertragslaufzeit ............................................................................................... 26 3.4 Leistungsort, Lagerstandort............................................................................ 26 3.5 Fristen Lagerbereitstellung ............................................................................. 26 3.6 Lagerhaltungs- und Logistikleistungen des AN ............................................. 27 3.7 Transportleistungen des AN ........................................................................... 27 3.8 Zusatzdienstleistungen des AN ..................................................................... 27

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3.9 Projektteam ..................................................................................................... 28 3.10 Einhaltung von Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Konzepte ..... 28 3.11 Preise ............................................................................................................... 28 3.12 Preisanpassung im Pandemiefall................................................................... 29 3.13 Preisgleitklausel .............................................................................................. 29 3.14 Zahlungsbedingungen .................................................................................... 30 3.15 Leistungsnachweis.......................................................................................... 31 3.16 Verzug ............................................................................................................. 31 3.17 Gewährleistung und Haftung/Ausschluss des Pfandrechts ......................... 31 3.18 Lager-, Warentransport- und Verkehrshaftungsversicherung ...................... 31 3.19 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung ............................................ 32 3.20 Vertragsstrafe .................................................................................................. 32 3.21 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit ...................................... 33 3.22 Vorzeitige Vertragsbeendigung ...................................................................... 34 3.23 Herausgabepflicht des AN .............................................................................. 35 3.24 Mitteilungspflicht bei Insolvenz....................................................................... 35 3.25 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 35 3.26 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz ..................................................... 35 3.27 Korruptionsverhütung ..................................................................................... 36 3.28 Pandemie-Klausel ........................................................................................... 36 3.29 Gerichtsstand .................................................................................................. 36 4 Angebotsprüfung und -wertung ..................................................................... 37 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen ..................................................................... 37 4.2 Formale Angebotsprüfung .............................................................................. 37 4.3 Eignungsprüfung ............................................................................................. 37 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ................................... 39 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ......................................... 39 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................... 40 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe ............................................................. 40 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe ............................................................. 41 4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug ................................................................ 42 4.4 Angemessenheit der Preise ........................................................................... 42 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................... 42 4.5.1 Preis............................................................................................................ 43 4.5.2 Qualität ....................................................................................................... 44 4.5.2.1 Qualität des Projektteams (A/B-Kriterium) .......................................... 45 4.5.2.2 Qualität des Lagerkonzeptes (B-Kriterium) ......................................... 46 4.5.2.3 Qualität des Konzeptes zu Distribution, Wareneingang und -ausgang (B-Kriterium).......................................................................................... 48 4.5.2.4 Qualität des Nachhaltigkeitskonzeptes (B-Kriterium) ......................... 50 4.5.2.5 Standortauswahl (A/B-Kriterium) ......................................................... 51 5 Leistungsbeschreibung ................................................................................... 53 5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands .............................................. 53 5.2 Eigenerklärung zu Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).................................................................................................... 53 5.3 Umweltschutz .................................................................................................. 53

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6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .................................................................. 54 7 Schlussbestimmungen .................................................................................... 54

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1 Einführung

1.1 Auftraggeber, Bezugsberechtigte, Abrufberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Logistikzent-

rum Baden-Württemberg. Der AG ist für die Rahmenvereinbarung Vertragspartner des

Auftragnehmers (AN).

Bezugsberechtigt für diese Rahmenvereinbarung ist der AG.

Abrufberechtigt sind auch die Universitätskliniken des Landes Baden-Württemberg,

ohne dass diese selbst Vertragspartner der Einzelabrufe werden:

• Universitätsklinikum Freiburg

• Universitätsklinikum Heidelberg

• Universitätsklinikum Tübingen

• Universitätsklinikum Ulm

1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)

Stabsstelle Notfallreserve Persönliche Schutzausrüstung

Dornierstraße 19

D-71254 Ditzingen

1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss

des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird

das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.

1.4 Gegenstand der Ausschreibung Der AG sucht in diesem Vergabeverfahren einen Speditionsdienstleister (AN), der im

Rahmen der Notfallreserve des Landes Baden-Württemberg für künftige Pandemien

die Lagerung und Distribution von Persönlicher Schutzausrüstung und Medizinproduk-

ten (hier zusammen „PSA“) übernimmt.

Dazu wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Bieter geschlossen.

Der Aufbau der Notfallreserve ist in zwei Stufen vorgesehen.

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• Stufe 1 - Bevorratung der Notfallreserve: Hier sind die Kapazitäten zur Lagerung von mindestens 710 Europaletten vorzuhalten.

• Stufe 2 - Erweiterung im Pandemiefall: Hier ist die kurzfristige Erhöhung der Lagerkapazitäten von "Stufe 1" auf "Stufe 2" binnen 14 Kalendertagen auf min-

destens 1.497 Europaletten sicherzustellen.

Mit der Vorhaltung der PSA möchte der AG im Falle künftiger Pandemien die Verfüg-

barkeit von PSA im Sinne einer „Notfallreserve“ gewährleisten. Damit das Land Baden-

Württemberg im Pandemiefall stets unmittelbar auf die persönlichen Schutzausrüstun-

gen zugreifen kann, soll in Kooperation mit den Universitätskliniken des Landes Ba-

den-Württemberg („Universitätskliniken“) PSA bevorratet werden.

Kooperationskliniken des Landes sind:

• Universitätsklinikum Freiburg

• Universitätsklinikum Heidelberg

• Universitätsklinikum Tübingen

• Universitätsklinikum Ulm

In der Notfallreserve wird folgende PSA vorgehalten:

• FFP2-Masken

• OP-Masken

• Schutzhandschuhe (Nitril)

• Schutzkittel

• Schutzbrillen

• Gesichtsschilde

Durch die Kooperation mit den Universitätskliniken wird ein rollierendes System ge-

schaffen, um dem Verfall der eingelagerten PSA soweit wie möglich vorzubeugen.

Hierzu werden die Universitätskliniken ihre Bedarfe an PSA grundsätzlich aus dem

Lager der physischen Notfallreserve decken.

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Aufgabe des AN ist es, die vom AG oder den Universitätskliniken oder einem von ihnen

beauftragten Dritten gelieferte PSA zu lagern und auf Abruf des AG oder der Universi-

tätskliniken oder eines von ihnen beauftragten Dritten innerhalb einer Frist von drei Ka-

lendertagen an die jeweils benannte Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-

land auszuliefern. Der Auftrag umfasst sowohl Lager- als auch Transportleistungen.

1.5 Leistungsort Leistungsort ist der jeweilige Standort des für diesen Auftrag einzurichtenden Lagers

des AN.

Das Lager des AN muss sich im Umkreis von 100 km Luftlinie, ermittelt über

https://www.luftlinie.org, um das LZBW, Dornierstraße 19, 71254 Ditzingen befinden.

In Stufe 1 ist ein Lagerstandort einzurichten, in Stufe 2 dürfen bis zu zwei weitere La-

gerstandorte eingerichtet werden.

1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.

1.7 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und beträgt vier Jahre.

1.8 Mengenangaben Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende Auftragsvolumen wird so ge-

nau wie möglich umschrieben. Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und abschlie-

ßend festlegbar und gibt somit nur eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraus-

sichtlichen Abrufzeitpunkt für die Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht

ausgeschlossen werden, dass einzelne Leistungen in einer anderen Größenordnung

oder/und einem anderen Zeitraum abgerufen werden.

Es wird von folgenden Mengen während der Vertragslaufzeit ausgegangen:

Geschätzte Menge (Stufe 1):

Die geschätzte Gesamtmenge ist die voraussichtlich zu beziehende Menge durch den

AG.

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In Stufe 1 sind Kapazitäten zur Lagerung von mindestens 710 Europaletten vorzuhal-

ten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Mindestabnahmemenge, auf deren

Abnahme und Vergütung der AN einen Anspruch hat. Vergütet wird im Rahmen der

Lagerung die tatsächlich eingelagerte Anzahl der Europaletten.

Solange die Versorgungslage auf dem PSA-Markt gesichert ist, werden in der physi-

schen Notfallreserve folgende Mengen an PSA eingelagert (Stufe 1):

Mengen PSA Stufe 1Stückzahl
FFP2-Masken4.681.000
OP-Masken8.437.000
Schutzhandschuhe10.900.000
Schutzkittel127.000
Schutzbrillen1.000
Gesichtsschilder1.000

Einzulagernde PSA in Stufe 1 der Notfallreserve

Die aktuellen geschätzten jährlichen Bedarfszahlen der Universitätskliniken an den

einzulagernden PSA gestalten sich wie folgt:

ProduktFreiburgHeidelbergTübingenUlmGesamt
FFP2-Masken676.000660.000192.000360.0001.888.000
OP-Masken535.0001.260.000540.000540.0002.875.000
Nitrilhandschuhe20.920.00022.440.00015.408.60013.800.00072.568.600
OP-Kittel150.000324.000240.000240.000954.000
Schutzbrillen803.0003.0001.2007.280
Gesichtsschilder03603600720

Aktuelle geschätzte jährliche Bedarfe der Universitätskliniken an den PSA

Die Kooperationspartner sind verpflichtet, die von ihnen aus der Notfallreserve ent-

nommene PSA zu ersetzen. Hierzu werden sie die jeweils entnommene PSA binnen

21 Kalendertagen auf eigene Kosten durch gleichwertige Produkte ersetzen und an

das Lager der Notfallreserve liefern. So wird sichergestellt, dass die jeweilige Mindest-

lagermenge jederzeit vorrätig ist.

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Aus dem beschriebenen rollierenden System ergeben sich in Stufe 1 auf Basis der

aktuellen Bedarfe der Universitätskliniken an den eingelagerten PSA voraussichtlich

folgende unverbindliche jährliche Umschlagshäufigkeiten:

ProduktGeschätzte Lagerumschlagshäufigkeit im
Bezug auf die Gesamtmenge von Stufe 1
FFP2-Masken0,40
OP-Masken0,34
Schutzhandschuhe (Nitril)6,66
Schutzkittel7,51
Schutzbrillen7,28
Gesichtsschilder0,72

Geschätzte Umschlagshäufigkeiten der Universitätskliniken für ihre aktuellen jährlichen Be-

darfe

Der AN stellt sicher, über entsprechend ausreichende Lagerkapazitäten zu verfügen.

In Stufe 1 sind hierfür Kapazitäten zur Lagerung von mindestens 710 Europaletten

vorzuhalten.

Der Lagerflächenbedarf für mindestens 710 Europaletten für die oben aufgeführten

einzulagernden PSA in Stufe 1 der Notfallreserve wurde anhand durchschnittlicher

Packschemata der derzeitigen PSA-Lieferanten der Universitätskliniken für Paletten

mit einer Höhe von 1,70 m ermittelt.

Der Aufbau der Stufe 1 der Notfallreserve wird schrittweise erfolgen.

Zunächst werden folgende PSA eingelagert und im rollierenden System von den Uni-

versitätskliniken abgerufen:

Initiale Erstbefüllung Stufe 1Stückzahl
FFP2-Masken4.681.000
Schutzhandschuhe10.900.000
Schutzkittel127.000
Schutzbrillen1.000
Gesichtsschilder350

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Für die initiale Erstbefüllung der Stufe 1 mit den vorgenannten PSA ergibt sich ein

Lagerflächenbedarf von 471 Europaletten. Dieser wurde anhand durchschnittlicher

Packschemata der derzeitigen PSA-Lieferanten der Universitätskliniken für Paletten

mit einer Höhe von 1,70 m ermittelt.

Die weiteren PSA der Stufe 1 sollen zu einem späteren, derzeit noch nicht bekannten

Zeitpunkt eingelagert und dem rollierenden System zugeführt werden.

Geschätzte Menge (Stufe 2):

Das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit des AG wird beim Ministerrat des

Landes Baden-Württemberg die Aufstockung der physischen Notfallreserve auf Stufe

2 beantragen, sobald Umstände den Schluss zulassen, dass innerhalb der nächsten

sechs Monate ein Notfall auftreten könnte.

Ein „Notfall“ im Sinne der Notfallreserve liegt vor, wenn wegen eines unerwarteten au-

ßergewöhnlichen Ereignisses, beispielsweise des Ausbruchs einer Pandemie, der

Schutz der Gesundheit des Personals und der Nutzer (Schüler, Pflegebedürftige, Ge-

fängnisinsassen etc.) der Bedarfsträger des AG mittels persönlicher Schutzausrüstung

zwingend erforderlich wird, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der jeweiligen

Einrichtung und Infrastrukturen aufrechtzuerhalten, und die Versorgung der Bedarfs-

träger mit PSA über bestehende Verträge und/oder reguläre Vergabeverfahren nicht

(mehr) gewährleistet ist. Gründe hierfür können etwa pandemiebedingte Lieferketten-

unterbrechungen oder die aufgrund einer Pandemie oder sonstiger Ereignisse stark

gestiegene Nachfrage an PSA sein, die der Markt zwischenzeitlich nicht mehr decken

kann.

Im Falle der Erweiterung des Lagerumfangs von Stufe 1 auf Stufe 2 hat der AN die

hierfür erforderlichen Lagerkapazitäten binnen einer Karenzzeit von 14 Kalenderta-

gen nach der schriftlichen Weisung des AG bereitzustellen. In Stufe 2 sind hierfür Ka-

pazitäten zur Lagerung von mindestens 1.497 Europaletten vorzuhalten.

In Stufe 2 sind folgende Mengen an PSA einzulagern:

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Mengen PSA Stufe 2Stückzahl
FFP2-Masken11.791.000
OP-Masken11.791.000
Schutzhandschuhe16.950.000
Schutzkittel620.000
Schutzbrillen3.450
Gesichtsschilder2.300

Einzulagernde PSA in Stufe 2 der Notfallreserve

Der Lagerflächenbedarf für mindestens 1.497 Europaletten für die aufgeführten einzu-

lagernden PSA in Stufe 2 der Notfallreserve wurde anhand durchschnittlicher Pack-

schemata der derzeitigen PSA-Lieferanten der Universitätskliniken für Paletten mit ei-

ner Höhe von 1,70 m ermittelt.

Maximale Menge

Die Maximalmenge ist die maximal aus diesem Vertrag zu beziehende Menge. Der

AG / Bezugsberechtigte hat einen Anspruch auf die Erfüllung der angegebenen Men-

gen, höchstens jedoch bis zum Erreichen der Maximalmenge, zu den vereinbarten

Konditionen.

Die Maximalmenge beträgt das Doppelte der geschätzten Menge der Stufe 2, mithin

eine Lagerkapazität von 2.994 Europaletten.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen

Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.

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1.9 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:

AktivitätMeilenstein
Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen25.08.2026
Späteste Absendung der Antworten durch die Kon- taktstelle07.09.2026
Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebots- schlusstermin)15.09.2026, 12:00 Uhr
Voraussichtliche Mitteilung nach § 134 GWB05.10.2026
Ende Zuschlags- und Bindefrist16.10.2026, 24:00 Uhr

Meilensteine

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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Verga-

beverordnung – VgV) in der bei Absendung der Auftragsbekanntmachung gültigen

Fassung Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Dane-

ben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Be-

dingungen.

Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV und § 21 VgV.

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 54 nummerierten Seiten zuzüglich

der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und An-

lagen.

Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise

fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.

2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind

ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.

Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an

potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist

ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung

der Nutzungsrechte und daraus resultierende Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer

einzustehen.

2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt, hat jegliche Kommunikation im Rahmen des Vergabe-

verfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg zu erfol-

gen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und Informationen

werden von der Kontaktstelle ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Würt-

temberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet, regelmäßig die von der Kontaktstelle

versandten Mitteilungen und Informationen abzurufen.

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2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der Erarbei-

tung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der Kontakt-

stelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens zum 25.08.2026, nach

vorheriger Registrierung und Freischaltung über den Vergabemarktplatz des Landes

Baden-Württemberg - im Folgenden „Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibun-

gen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende

und nicht als Ausschlussfrist zu verstehen.

Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über

den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,

nicht beantwortet.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und

-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über

den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.

Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen Infor-

mationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die geheimhal-

tungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu kennzeichnen. Für

Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw. für systemseitige

Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-Center

(https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur Verfügung.

2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote

sind nicht zugelassen.

Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem Verga-

bemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf elektronischem

Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte Abgabemöglichkeit direkt

im Browser eingereicht werden. Hierzu sind alle Pflichtangaben in den digital vorlie-

genden Formularen auszufüllen und bis zum Ende der Angebotsfrist einzusenden.

Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind, so-

fern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu über-

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 14 von 54

mitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe ste-

hen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pa-

geId=94797826 zur Verfügung.

Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den Vorgaben der Verga-

beunterlagen genügen.

Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die Kon-

taktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit sie

Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des mit

Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff.3.2). Sie sind bereits bei Angebotsab-

gabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.

Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,

dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer datenschutzgerech-

ten Vernichtung zuführt.

2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer wett-

bewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer Bie-

tergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss vom

Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen des AG. Ein Nachweis,

dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander eingereicht wurden,

kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren Bieter-

gemeinschaften anbietet.

Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein eige-

nes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer

eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausge-

schlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des

Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine teil-

weise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben Ausschreibung abgegebenen

Konkurrenzangebot annehmen lassen. Beabsichtigen mehrere Bieter, den selben Un-

terauftragnehmer einzusetzen, kann dies unter den vorgenannten Voraussetzungen

ebenfalls zum Ausschluss der betroffenen Angebote führen.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 15 von 54

2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot ein-

schließlich aller Unterlagen bis zum 15.09.2026, 12:00 Uhr, bei der Kontaktstelle

elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der systemseitige Eingang des An-

gebots über den Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der

Angebotsfrist eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des Verga-

bemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Be-

ginns der Übermittlung des Angebots an.

2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte

einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder Ergänzun-

gen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV

i.V.m. § 53 Abs. 7 VgV zum Ausschluss des Angebots.

Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich et-

waiger Optionen und/oder Alternativen.

Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingun-

gen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Bieters oder eines

möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese nicht Gegenstand des

Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders geregelt ist.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als Angebotsbe-

standteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte Broschüren und

Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese nicht in den

Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.

Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und wer-

den nicht gewertet.

Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,

Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür vorgese-

henen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder maschinenschriftlich

(Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind in

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digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx, .xlsx, .jpg, .pdf, zu über-

mitteln (Uploadmöglichkeit).

Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend vorzu-

legend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine gesetzlichen

Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu bestimmenden

Nachfrist nachgefordert werden.

Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,

vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV.

Die Anlage 15_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die

Vollständigkeit der in der Anlage 15_Checkliste aufgeführten einzureichenden Unter-

lagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben sich

aus den Vergabeunterlagen.

2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher

Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem AG ist in deutscher Sprache zu füh-

ren. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen

Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene Ange-

bote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots über-

schrieben.

Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene

Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem Vergabe-

marktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder Ergänzungen

erstellen und erneut gem. Ziff. 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist nur bis zum

Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines Vergabever-

fahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den Bewerbungsbedingun-

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 54

gen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen Bewerbungsbedingun-

gen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen nach Ablauf der Ange-

botsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene Angebote eines Bieters vor,

wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in die Angebotswertung einbezo-

gen.

Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pa-

geId=28114987#Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote

zurueckziehen zur Verfügung.

2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.9 dieser Vergabe- und Vertragsun-

terlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot gebun-

den. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.

Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist wer-

den die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.

2.13 Informationspflicht (§ 134 GWB) Gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen die Bieter,

deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den

Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, Gründe der

vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses informiert werden. Bei Information auf elektronischem Wege oder per Fax darf ein

Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen

werden. Im Übrigen wird auf § 134 GWB verwiesen.

Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum selben Zeitpunkt

eine entsprechende Mitteilung. Ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 18 von 54

2.14 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der

Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes

rechtswirksam zustande gekommen.

Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.

2.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer

Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und Vor-

teile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters angegeben,

vgl. § 62 Abs. 2 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die

gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtge-

mäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 i.V.m. 39 Abs. 6 VgV.

2.16 Bekanntmachung über vergebene Aufträge Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im

Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39

Abs. 1- 4 VgV die notwendigen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

2019/1780 der Kommission (eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.

Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekannt-

machung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtgemäßem Ermessen,

vgl. § 39 Abs. 6 VgV.

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter ferner damit einverstanden,

dass im Falle der Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB die notwen-

digen Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission

(eForms-Verordnung) bekannt gegeben werden.

2.17 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.

Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstande-

ner sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben unbe-

rührt.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 54

2.18 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den Vorausset-

zungen des § 63 VgV bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern elektronisch

mitgeteilt.

2.19 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des

Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die Eintra-

gung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der Rechts-

vorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich bei dem

Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen Register-

auszug der Komplementär-GmbH anzufordern.

Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Re-

gister geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des

Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nach-

weis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätig-

keit gibt.

2.20 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und An-

schrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur Berücksichti-

gung, wenn

• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter Vertre- ter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und

• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit

dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen

Haftung verpflichten.

Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unter-

schriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter Form

(als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine entspre-

chend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der Kontaktstelle auf

Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung bedarf es nicht.

Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 20 von 54

• Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, vgl. Ziffer 4.3.1, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer 4.3.2 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz im Bereich des Ausschrei-

bungsgegenstandes, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemein-

schaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.3, entweder durch die Bietergemeinschaft

als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner

Führungskräfte, vgl. Ziffer 4.3.3, entweder durch die Bietergemeinschaft als

Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher Selbstrei-

nigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.4, durch jedes Mitglied

der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive

Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Uk-

raine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Be-

zug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören, vgl. Ziffer

4.3.4, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung

der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp-

fungsgsetz – SchwarzArbG) führen können, vgl. Ziffer 4.3.4, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.

Ziffer 4.3.4, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 21 von 54

Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff. 2.19 zu erbringen.

Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:

• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.26, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder um-

gebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusam-

mensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitglie-

dern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Kontaktstelle

gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und begründet wer-

den. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann

zum Ausschluss führen.

Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung

Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemein-

schaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur Vereinfachung kann der

für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter durch die Erklärung der

Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im Rahmen der Angebotserstel-

lung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich bietenden Unternehmen zu

leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g. Erklärung zu erteilen.

2.21 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines oder mehrerer Unterauftragnehmer

bedienen (§ 36 VgV).

Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch freiberuf-

lich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der entsprechen-

den Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei Angebotsabgabe an-

zuzeigen.

Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für

die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die Kontakt-

stelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung nachzuwei-

sen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten Unterauftragnehmer zur

Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform erfolgen und kann beispiels-

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 22 von 54

weise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des vorgesehenen Unterauf-

tragnehmers (Anlage 08_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer) oder einer

vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und vorgesehenem Unterauftragnehmer

erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens sollten diese Unterlagen mög-

lichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden.

Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über

das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 09_Eigenerklärung Un-

terauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des wei-

teren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der

Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungs-

fähigkeit gemäß den §§ 45 VgV und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft

(Eignungsleihe), ist auch § 47 VgV anzuwenden und sind die Vorgaben aus Ziffer 4.3

zu beachten.

Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der vertrags-

gemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.

Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen

nicht als Unterauftragnehmer angesehen.

Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,

bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AGs in Textform.

Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits

ohne vorherige Zustimmung des AGs in Textform weiter vergibt.

Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von Unterauf-

tragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des AN im Verhältnis zum AG

unberührt.

2.22 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei Nichtzu-

standekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen vertraulichen

Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind insbesondere

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 23 von 54

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse, die im Rah-

men von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder Teststellungen er-

langt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des Angebotes be-

schäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die Unterlagen nur zur Er-

stellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher

Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum Ausschluss vom

Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden Schadenersatz-

ansprüchen bleibt vorbehalten.

Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind dauer-

haft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der Nichtbeteiligung an

der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen entsprechend.

2.23 Rechtsbehelfe und zuständige Vergabekammer Zur Wahrung der Rechtsbehelfsfristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbe-

sondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3

Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des

AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist.

Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nach-

prüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß er-

kannt hat, beim AG zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung

oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr.

2 und 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Angebots beim AG

zu rügen.

Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsanträge:

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe, Telefon: 0721 926-8730

E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 24 von 54

3 Vertragliche Bestimmungen

3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge Mit Zuschlag schließt der AG mit dem AN eine Rahmenvereinbarung.

Mit jedem Einzelauftrag schließt der AG als Bezugsberechtigter jeweils auf Grundlage

der vertraglich vereinbarten Bedingungen der Rahmenvereinbarung einen eigenen

Einzelvertrag ab.

3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:

• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur Ange-

botsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist veröffentlich-

ten Fassung,

• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur Verfü-

gung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen, soweit sie

Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen Vergabeun-

terlagen enthalten,

• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, dass die Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann, ins-

besondere das im Angebot enthaltene Preisblatt,

• die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Min-

destentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für

öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 11_Besondere

Vertragsbedingungen zum LTMG,

• die gesetzlichen Bestimmungen zum Lagergeschäft nach §§ 467 bis 475h HGB, • die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), An-

lage 14_ Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017,

• die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gültigen Fas-

sung.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 25 von 54

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt

nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, gehen sie diesen

vor. Dies gilt sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen Einzel-

aufträge.

Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen Rechtsvor-

schriften.

Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und beträgt vier Jahre.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen

Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.

3.4 Leistungsort, Lagerstandort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.

Der AN lagert die PSA des AG und der Universitätskliniken in einem Lager an dem mit

seinem Angebot benannten Standort, der im Umkreis von maximal 100 km Luftlinie,

ermittelt über https://www.luftlinie.org, von Ditzingen, Dornierstraße 19, 71254 Ditzin-

gen, liegt und das als Lager für die vom AG, den Kooperationspartnern oder einem

von diesen beauftragten Dritten angelieferten PSA dient.

In Stufe 1 ist ein Lagerstandort einzurichten, in Stufe 2 dürfen bis zu zwei weitere La-

gerstandorte eingerichtet werden. Die bis zu zwei weiteren Lagerstandorte für die

Stufe 2 müssen nicht im Angebot benannt werden, jedoch die vorstehenden Voraus-

setzungen zur Lage erfüllen.

3.5 Fristen Lagerbereitstellung Der AN ist verpflichtet, die in Ziffer 1.8 angegebenen Lagerkapazitäten der Stufe 1

binnen 14 Kalendertagen nach Zuschlag und gesondertem schriftlichen Abruf des AG

stets abrufbereit zur Verfügung zu halten.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 26 von 54

Die Lagerkapazitäten der Stufe 2 sind binnen 14 Kalendertagen nach gesondertem

schriftlichem Abruf des AG stets abrufbereit zur Verfügung zu halten.

3.6 Lagerhaltungs- und Logistikleistungen des AN Die in dem Lager angelieferten PSA werden vom AN nach Maßgabe der Leistungsbe-

schreibung vereinnahmt, geprüft und auf Abruf des AG oder der Universitätskliniken

wieder ausgegeben.

Der AN ist verpflichtet, die PSA den Herstellerangaben entsprechend zu lagern.

Der AN quittiert sämtliche Einlagerungen, Umlagerungen und Auslagerungen unter

Angabe der jeweiligen PSA, ihrer Menge und der jeweiligen Lotnummern.

3.7 Transportleistungen des AN Der AN liefert auf Abruf des AG oder der Universitätskliniken innerhalb einer Frist von

drei Kalendertagen die jeweils vom AG oder den Universitätskliniken benannten PSA

aus dem Lager an die jeweils benannte Adresse innerhalb der Bundesrepublik

Deutschland.

Der AN ist verpflichtet, den jeweiligen Empfängern der PSA eine Lieferungszusage zu

festen Daten und Uhrzeiten zu geben. Bei den Kooperationspartnern sind die PSA

grundsätzlich Montag bis Freitag, 07:00 Uhr bis 11:45 Uhr anzuliefern.

Der AG sowie die Kooperationspartner dürfen dem AN hiervon abweichende Liefer-

zeiten vorgeben.

Der AN wird dem AG und den Universitätskliniken die fristgerechte Lieferung durch

einen vom Empfänger unterzeichneten Lieferschein nachweisen.

3.8 Zusatzdienstleistungen des AN

Auf Wunsch des AG erbringt der AN für den AG sonstige Zusatzdienstleistungen

(„Zusatzdienstleistungen“), welche insbesondere das Umpacken, Entmischen palet-

tierter Ware und Neupalettieren sowie das Nach- und Umetikettieren umfassen.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 27 von 54

3.9 Projektteam Der AN setzt das mit seinem Angebot gem. Ziff. 4.5.2.1 benannte Projektteam als ver-

antwortliche Leitung ein. Möchte der AN ein Mitglied des Projektteams austauschen,

wird er dies dem AG anzeigen und hierfür seine Zustimmung einholen. Der AG darf

die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbe-

sondere vor, wenn das neue Projektteammitglied nicht über gleichwertige Qualifikati-

onen und Erfahrungen verfügt, wie das auszutauschende Projektteammitglied.

3.10 Einhaltung von Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Konzepte Der AN wird über die Vertragslaufzeit die in seinem Angebot beschriebenen Maßnah-

men der Qualitätssicherung und die Maßnahmen und Leistungen aus den mit seinem

Angebot eingereichten Konzepten (Lager und Nachhaltigkeitskonzept sowie das Kon-

zept zur Distribution, Wareneingang und

-ausgang) gem. Ziff. 4.5.2.2 bis 4.5.2.4 einhalten.

3.11 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für

die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die

anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.

Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,

Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-

und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten, Versicherungskos-

ten, gesetzliche Abgaben und insbesondere Kommissionsleistungen für den Waren-

ein- und -ausgang sowie CO2-Preise). Auch Reisezeiten werden nicht gesondert ver-

gütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht möglich.

Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen AN.

Bei den zugrunde gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für

marktgängige Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise

bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).

Vergütet werden die vom AN aufgrund der Einzelabrufe erbrachten Leistungen. Insbe-

sondere wird im Rahmen der Lagerung die tatsächlich eingelagerte Anzahl der Euro-

paletten vergütet.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 28 von 54

Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden

Steuersatz in Rechnung gestellt.

3.12 Preisanpassung im Pandemiefall Stellt der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz eine „epidemische

Lage von nationaler Tragweite“ fest, so erhöht sich die Netto-Vergütung nach Ziff. 3.11

und 3.13 bis zur Aufhebung dieser Feststellung um 33 %.

3.13 Preisgleitklausel Die Vergütung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss der

Rahmenvereinbarung erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach

Ablauf von weiteren 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem AG anzu-

kündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung beim AG wirksam.

Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der AN die Vergütung als allgemeinen

veröffentlichten Listenpreis für Geschäftskunden vorsieht und nachweislich auch von

anderen Auftraggebern erzielt wird. Der Nachweis kann auch in sonstiger geeigneter

Weise geführt werden. Über die Geeignetheit eines solchen Nachweises entscheidet

der AG.

Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der AG inner-

halb der Ankündigungsfrist das Recht, die Rahmenvereinbarung für die von der Erhö-

hung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen

Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten

sollte. Führt der AN für bestimmte Leistungen (z. B. Geräte) keine eigenen Listen-

preise, können auch Listenpreise der Zulieferer verwendet werden oder der Nachweis

in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit eines solchen

Nachweises entscheidet der AG.

Der AN verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertrags-

schluss Preisnachlässe an den AG weiterzugeben. Hierzu hat der AN jede Änderung

seiner Listenpreise für Geschäftskunden dem AG unverzüglich mitzuteilen und die

Preisnachlässe anteilig unter Beibehaltung des dem AG eingeräumten Rabatts ab dem

Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Geschäftskundenpreise zu gewähren.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 29 von 54

Die Preisgleitklausel wird erst wirksam, wenn sich der Listenpreis für die betroffenen

Leistungen um mehr als 1% ändert (Bagatellgrenze). Bei Übersteigen der Bagatell-

grenze gibt der AN nur die über die Bagatellgrenze hinausgehenden Kosten an den

AG weiter. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen.

3.14 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach vollständiger Erbringung der Leistung inner-

halb von 28 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung

an den AG. Für die Prüffähigkeit der Rechnung sind insbesondere Quittungen über die

Einlagerung, Umlagerung und/oder Auslagerung sowie Ablieferquittungen beizufügen.

Der AN stellt die erbrachten Leistungen dem AG monatlich in Rechnung.

Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-

Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg ab

einem Rechnungsbetrag von 250 Euro netto zur elektronischen Rechnungsstellung

verpflichtet.

Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale Rechnungs-

eingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren Informatio-

nen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das Rechnungsdokument

muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entspre-

chenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) die nach Auf-

tragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-bedingun-

gen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs

Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rech-

nung gültigen Fassung.

Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die Zah-

lung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 30 von 54

3.15 Leistungsnachweis

Die Leistung gilt erst dann als erbracht, wenn die Leistung nachweislich erbracht

wurde. Der Nachweis kann mit Frachtbrief (in digitaler und/oder analoger Form), Lie-

ferschein, Einlagerungs-, Umlagerungs- und/oder Auslagerungsschein sowie Abliefer-

quittungen oder gleichwertigen Dokumenten erbracht werden und hat sämtliche zu-

grundeliegenden Auftragsdaten zu enthalten.

3.16 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung

in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.

3.17 Gewährleistung und Haftung/Ausschluss des Pfandrechts Der AN haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der PSA entstehen

nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 475 HGB.

Darüber hinausgehende Ansprüche des AG aus Gesetz bleiben unberührt mit der Maß-

gabe, dass auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.

Etwaige Pfandrechte im Sinne des § 475b HGB sowie Zurückbehaltungsrechte des

AN an den PSA sind ausgeschlossen.

3.18 Lager-, Warentransport- und Verkehrshaftungsversicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die gesamte Dauer dieses Vertrages auf ei-

gene Kosten eine ausreichende Verkehrshaftungs-, Transport- und Lagerversicherung

bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen zu unterhalten.

Die Versicherung muss das Risiko von Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstö-

rung der Ware während der Lagerung (einschließlich Umschlag) und des Transports

vollumfänglich zum Wiederbeschaffungswert (bzw. Einkaufspreis des Auftraggebers)

abdecken. Die gesetzlichen Haftungsbegrenzungen (insb. nach §§ 431, 449 HGB)

oder die Haftungsbegrenzungen nach Ziffern 22 ff. ADSp werden für das versicherte

Risiko einvernehmlich abbedungen.

Die Mindestdeckungssumme pro Schadensereignis muss mindestens 1,5 Mio. EUR

für Güterschäden und 1,5 Mio. EUR für Vermögensschäden betragen.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 31 von 54

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Bestehen des Versicherungsschutzes

vor Beginn der Tätigkeiten sowie danach jährlich und auf Verlangen durch Vorlage von

Versicherungszertifikaten nachzuweisen. Der Auftragnehmer informiert den Auftrag-

geber unverzüglich über jede Änderung oder Kündigung des Versicherungsschutzes.

3.19 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine

unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 % der Auftragssumme (je

betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer

Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 %

der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die Ge-

samtlaufzeit dieses Vertrages an den AN zu zahlende Vergütung (netto).

Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.

3.20 Vertragsstrafe Überschreitet der AN eine Lieferfrist nach Ziffer 3.7, zahlt er dem AG für jeden vollen-

deten Tag, die er die jeweilige Lieferfrist überschreitet, eine Vertragsstrafe in Höhe von

1 % der für die jeweilige Lieferung zu zahlenden Netto-Vergütung, es sei denn, er hat

den Verstoß nicht zu verschulden.

Überschreitet der AN eine Lieferfrist nach Ziffer 3.7 innerhalb einer „epidemische Lage

von nationaler Tragweite“ gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz, zahlt er dem AG für je-

den vollendeten Tag, die er die jeweilige Lieferfrist überschreitet, eine Vertragsstrafe

in Höhe von 1.000,00 Euro, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu verschulden.

Überschreitet der AN die Frist nach Ziffer 3.5, zahlt er dem AG für jeden vollendeten

Tag, die er die Frist überschreitet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro, es

sei denn, er hat den Verstoß nicht zu verschulden.

Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)

nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für

alle durch den AG bezogenen Leistungen. Bei Einzelabrufen ist die Gesamtabrech-

nungssumme (netto) die Abrechnungssumme (netto) des jeweiligen Einzelvertrages.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 32 von 54

Abrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für die Leistung des jeweiligen

Einzelabrufs.

Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des

Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN

schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei

mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 % der

Gesamtabrechnungssumme (netto). Die Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des §8

Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe

auch die Anlage 11_ Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue-

und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für

öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg.

Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass

die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend ge-

macht werden kann.

Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen Schadensersatzanspruch gegen

den AN wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet. Darüberhinausgehende

Schadensersatzansprüche bleiben von den vorstehenden Vertragsstrafen unberührt.

Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

3.21 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Die Anlage 13_Vereinbarung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit ist mit

dem Angebot einzureichen. Das der Vereinbarung angeschlossene Formular (Ver-

pflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit) ist spätestens

mit Tätigkeitsaufnahme abzugeben. Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen

der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit an-

wendbar – des Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG, BDSG) in der bei Veröffentli-

chung der Vergabe- und Vertragsunterlagen gültigen Fassung. Die im Rahmen dieses

Vertrages erhobenen Daten sind ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen,

insbesondere die Verwendung für Werbezwecke ist nicht gestattet. Über diese Ver-

pflichtungen hinaus können Sicherheitsvereinbarungen in einem gesonderten Vertrag

getroffen werden.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 33 von 54

Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur übertra-

gen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber dem AG

zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten. Die schrift-

liche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

3.22 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Das Recht des AN zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unbe-

rührt.

Der AG darf den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren mit einer Kündi-

gungsfrist von zwei Monaten ordentlich kündigen.

Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ergebenden

Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.

ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:

• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im Rah-

men dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,

• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach

Zuschlagserteilung,

• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder

sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände eintre-

ten,

• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die Bundes- republik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw. rück-

abzuwickeln.

Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG

hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere Ver-

tragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Würt-

temberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen Schaden

zu ersetzen.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 34 von 54

Der AN hat dem AG im Falle einer wirksamen auftraggeberseitigen außerordentlichen

Kündigung auf entsprechenden Nachweis diejenigen Mehrkosten zu erstatten, die

dem AG dadurch entstehen, dass er die vertragsgegenständlichen Leistungen ander-

weitig beschafft.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform

3.23 Herausgabepflicht des AN

Nach Vertragsbeendigung ist der AN verpflichtet, die bei ihm lagernden PSA an den

AG herauszugeben.

3.24 Mitteilungspflicht bei Insolvenz Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über

die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines Insolvenzver-

fahrens unverzüglich zu unterrichten.

3.25 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AGs mit eigenen Ansprüchen nicht aufrech-

nen, es sei denn, der AGs hat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind rechts-

kräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,

es sei denn, der AGs bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder

diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten entspre-

chend.

3.26 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und Mindestlohngeset-

zes gemäß Anlage 11_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.

Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 10_Verpflichtungserklärung zum Mindes-

tentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben einzureichen.

Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 12_Merkblatt für die Abgabe der Verpflich-

tungserklärung.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 35 von 54

3.27 Korruptionsverhütung Der AN ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und

anderen strafbaren Handlungen. Hierzu gehören insbesondere Vorsorgemaßnahmen

im jeweiligen Unternehmen, um Ausschlussgründe im Sinne von Nummer 4.5.6 VwV

Korruptionsverhütung Baden-Württemberg zu vermeiden.

3.28 Pandemie-Klausel

Dem AN ist bewusst, dass dieser Rahmenvertrag die Versorgung öffentlicher Stellen

des AG im Pandemiefall bezweckt. Im Pandemiefall haben auf diese rückführbare Er-

eignisse gleich welcher Art keine Auswirkungen auf die Leistungs-, Vergütungs- und

Fristvereinbarungen dieses Vertrages. Hiervon ausgenommen sind behördlich ange-

ordnete Betriebsschließungen, soweit der AN diese nicht zu vertreten hat.

Der AN trifft entsprechende Vorkehrung, um im Pandemiefall Einschränkungen seiner

aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten zu vermeiden

3.29 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und den Einzelaufträgen ist Stutt-

gart.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 36 von 54

4 Angebotsprüfung und -wertung

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:

• Formale Angebotsprüfung

• Eignungsprüfung

• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

• Prüfung der Angemessenheit der Preise

4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 53 Abs. 1 VgV formal geprüft. Insbesondere werden die

Ausschlusskriterien des § 57 VgV geprüft.

4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungs-

fähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlos-

sen worden sind.

Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nach-

weisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.

Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe

beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf

die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche

Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn

er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfü-

gung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und kann

beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des vorgesehenen Un-

terauftragnehmers (Anlage 08_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer)

oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und vorgesehenem Unterauf-

tragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der

zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Der

Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es sich bei den anderen

Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen handelt.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 37 von 54

Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leis-

tungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Num-

mer 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unter-

nehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die

diese Kapazitäten benötigt werden. Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen

Leistungsfähigkeit haftet der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem

eignungsleihenden Unternehmen gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang

der Eignungsleihe.

Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,

deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in An-

spruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Aus-

schlussgründe vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die entsprechenden Eignungs-

nachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die Anlage 09_ Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind daher durch den vorgesehenen

Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der vorgesehene Unterauftragnehmer das ent-

sprechende Eignungskriterium nicht oder liegt bei ihm ein zwingender Ausschluss-

grund nach § 123 GWB vor, so hat der Bieter diesen Unterauftragnehmer zu ersetzen.

Liegt bei dem als Unterauftragnehmer vorgesehenen Unternehmen ein fakultativer

Ausschlussgrund gem. § 124 GWB vor, so entscheidet die Kontaktstelle im Rahmen

der Eignungsprüfung nach billigem Ermessen darüber, ob der Bieter dieses Unterneh-

men ersetzen muss.

Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine Eig-

nungsleihe gem. § 47 VgV erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den Unterauftrag-

nehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem.

Anlage 09_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzule-

gen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst

bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe dazu Ziff. 2.22.

In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.

Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur ein-

mal vorlegen.

Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 geforderten Angaben im

Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 03_Eigenerklärungen_Offenes Verfahren zu

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 38 von 54

bestätigen bzw. als Anlage zum Angebot (Anlage 04_Referenzen, Anlage 05_Eigen-

erklärung_Bezug zu Russland, Anlage 06_Eigenerklärung_Zwingende Ausschluss-

gründe, Anlage 07_Eigenerklärung Fakultative Ausschlussgründe, Anlage 08_Ver-

pflichtungserklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend), Anlage 09_Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen (falls zutreffend), beizufügen.

Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben wur-

den, sind zugelassen.

4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  1. Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflicht-

versicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.

Die Deckungssumme muss in angemessener Höhe bestehen, mindestens

aber in Höhe von jeweils 1,5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden je

Schadensfall und mindestens das Zweifache davon für alle Versicherungsfälle

eines Versicherungsjahres für Personenschäden.

  1. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3

Geschäftsjahre. Die jährlichen Gesamtumsätze der letzten drei abgeschlosse-

nen Geschäftsjahre dürfen einen Betrag von 10 Mio. Euro nicht unterschreiten.

  1. Eigenerklärung zum Umsatz im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes für

die vergangenen 3 Geschäftsjahre.

4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

  1. Nachweis von mind. drei Referenzprojekten zu Aufträgen zur Lagerung und

Distribution von Waren in einem dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichba-

ren Umfang aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durch eine

Eigenerklärung gemäß Anlage 04_ Referenzen, die folgende Angaben ent-

hält:

  • Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,

  • Projektbezeichnung,

  • Leistungszeit von/bis,

  • Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,

  • Angabe zu rollierenden Systemen, falls zutreffend

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 39 von 54

  • Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und Tele-

fonnummer.

Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend

abgeschlossen sein.

Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf Rich-

tigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern Informationen

über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen ergeben, die den

Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren aufgrund man-

gelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Nachweis von mindestens einer Referenz aus den letzten drei abgeschlosse-

nen Kalenderjahren zu Aufträgen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber

über Erfahrungen mit rollierenden Systemen verfügt, durch eine Eigenerklä-

rung gemäß Anlage 04_ Referenzen mit dem unter Nummer 1) vorgegebenen

Aufbau.

  1. Nachweis der Zertifizierung über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN

EN ISO 9001.

  1. Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unterneh-

mens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich

wird

  1. Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern

beabsichtigt ist

4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzu-

reichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand Anlage 06_Eigenerklä-

rung Zwingende Ausschlussgründe.

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung, in welcher der Bieter be-

stätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in

der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 40 von 54

  1. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russ-

lands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder

Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufwei-

sen, zu gehören (Anlage 05_Eigenerklärung_Bezug zu Russland).

  1. Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,

noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Toch-

tergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund der

Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001 in

Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)

sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.

4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind einzu-

reichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand Anlage 07_ Eigener-

klärung Fakultative Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz

– SchwarzArbG) führen können.

  1. Eigenerklärung, dass gegen den Bieter kein Verstoß nach § 21 Absatz 1 Num-

mer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 MiLoG rechtskräftig festgestellt und mit

einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist.

  1. Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein Ver-

stoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße

nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.

Auf Ziff. 2.8 wird verwiesen.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 41 von 54

4.3.3.3 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag er-

halten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug angefor-

dert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.

4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 60 VgV vor. Es wird auf die Regelungen

des § 60 Abs. 3 und 4 VgV verwiesen.

4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Beurteilung der Ange-

bote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver Kriterien, mit denen die Angaben je An-

forderung bewertet werden.

„A/B“ Ausschluss- und Bewertungskriterium

A/B-Kriterien sind eine Kombination, bei denen zu beachten ist, dass die Mindestan-

forderung an die Leistung ("A") erfüllt werden muss und zudem eine Bewertung der

Leistung ("B") erfolgt.

„B“ Bewertungskriterium

Die Anforderung ist wichtig und soll uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden.

Allein aufgrund der Soll-Anforderungen wird pro Anforderungsgruppe die Bewertungs-

punktzahl ermittelt.

Die B-Kriterien werden bewertet, d. h. aus den Angaben in den Angeboten werden die

Unterschiede ermittelt, welche die angebotenen Leistungen voneinander unterschei-

den. Die erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist bei jedem B-Kriterium angegeben.

„I“ Informationskriterium

Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für

die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw. Er-

klärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 42 von 54

Die fachtechnische Beurteilung der Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver

Kriterien, mit denen die Angaben je Anforderung bewertet werden. Die je Bewertungs-

kriterium erreichbaren Leistungspunkte (LP) sind in einer Bewertungsmatrix ausgewie-

sen. Die ermittelte Bewertungspunktzahl spiegelt die Qualität der angebotenen Leis-

tung wider.

KriterienGewichtungmaximale Leistungs-
punkte
Preis60%600
Qualität40%400
Gesamtwert100%1000

Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien, deren Gewichtung und den ent-

sprechend zu erreichenden Leistungspunkten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden

Ausführungen. Die Leistungspunkte der einzelnen Wertungskriterien werden wie oben

aufgeführt entsprechend gewichtet und anschließend zu einer Gesamtpunktzahl sum-

miert.

Das Angebot mit der höchsten erreichten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.

Bei gleicher Gesamtpunktzahl entscheidet das Los.

4.5.1 Preis

Hinweise zur Bewertung:

Die Bewertung des Angebotspreises erfolgt mit der Formel 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑀𝑖𝑛 𝑃 = ∗600 𝑥 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥

Wobei gilt:

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 43 von 54 P X = Leistungspunkte (zwischen 0 und 600) des Angebots X,

P r e i s M in = Niedrigster Preis aller Angebote,

Preis = Preis des Angebots X. X

Preisangaben sind in Anlage 02_Preisblatt einzutragen. Preise sind auf zwei Nach-

kommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch zu runden.

Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.

Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass der AN keinen Anspruch darauf hat, dass

die im Preisblatt angegebenen Mengen („Gewichtungsfaktor“) bei der späteren Auf-

tragsdurchführung tatsächlich abgerufen werden. Die Mengenangaben dienen ledig-

lich dazu, den für die Wertung benötigten Preis zu bestimmen. Dadurch wird sicherge-

stellt, dass die Angebote der Bieter vergleichbar sind.

4.5.2 Qualität

Das zu 40 % gewichtete Kriterium „Qualität“ wird in folgende Unterkriterien gegliedert:

Unterkriterien des Kriteriums „Qualität“Maximale
Leistungspunktzahl
Qualität des Projektteams100
Qualität des Lagerkonzeptes100
Qualität des Konzeptes zu Distribution, Waren- eingang und -ausgang100
Qualität des Nachhaltigkeitskonzeptes50
Standortauswahl50

In jedem Unterkriterium können maximal die in der rechten Spalte angegebenen Leis-

tungspunkte erreicht werden. Die Leistungspunkte für die einzelnen Unterkriterien wer-

den zu einer Leistungspunktzahl im Kriterium „Qualität“ addiert.

Die maximal erreichbare Leistungspunktzahl eines Angebots im Kriterium „Qualität“

beträgt 400 Leistungspunkte.

Die einzelnen Unterkriterien werden wie folgt gewertet:

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 44 von 54

4.5.2.1 Qualität des Projektteams (A/B-Kriterium) Der AG bewertet das Unterkriterium „Qualität des Projektteams“ anhand der einge-

reichten Qualifikationen und persönlichen Referenzen des Projektteams.

Die Bieter müssen mit dem Angebot die Personalien des aus zwei Personen beste-

henden Projektteams benennen und zu den Projektteammitgliedern jeweils die folgen-

den Angaben machen:

• Name,

• Berufsausbildung und Qualifikation, die entweder einen anerkannten Ausbil- dungsberuf oder eine berufliche Weiterqualifikation im Bereich Logistik beinhal-

tet (A-Kriterium),

• Anzahl der Jahre der einschlägigen Berufserfahrung

• Mindestens 1 (A-Kriterium) und maximal 3 persönliche Referenzen aus den letzten 2 Jahren mit einer kurzen Beschreibung, anhand derer die Vergleichbar-

keit nach Art und Umfang mit den hier zu vergebenden Leistungen erkennbar

ist sowie mit Angaben zur Funktion des Projektteammitglieds in den Referenz-

projekten

Der AG erwartet für eine bestmögliche Bewertung der Qualität des Projektteams ku-

mulativ:

• Einschlägige Erfahrungen aller Mitglieder des Projektteams mit „rollierenden

Systemen“ in der Lagerhaltung

• Einschlägige Erfahrungen aller Mitglieder des Projektteams mit Logistikprojek- ten für öffentliche Auftraggeber

Er bewertet die „Qualität des Projektteams“ wie folgt (B-Kriterium):

100 Leistungspunkte: Detaillierte, in sich stimmige und gut nachvollziehbare Ausfüh-

rungen. Personal weist sehr gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die

Leistungsziele vollständig und problemlos erreicht oder punktuell sogar übertroffen

werden.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 45 von 54

80 Leistungspunkte: Detaillierte und gut nachvollziehbare Ausführungen. Personal

weist gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele vollständig

und problemlos erreicht werden.

60 Leistungspunkte: Mit geringen Einschränkungen detaillierte, aber insgesamt gut

nachvollziehbare Ausführungen. Personal weist zufriedenstellende Qualität auf und

lässt erwarten, dass die Leistungsziele weitgehend vollständig und problemlos erreicht

werden können.

40 Leistungspunkte: Wenig detaillierte, aber im Kern nachvollziehbare Ausführungen.

Personal weist ausreichende Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele

überwiegend erreicht werden können.

20 Leistungspunkte: Lückenhafte und nur mit Einschränkungen nachvollziehbare Aus-

führungen. Personal weist nicht unerhebliche Mängel auf und lässt nicht erwarten,

dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können.

0 Leistungspunkte: Fehlende oder weitgehend unvollständige Ausführungen. Personal

weist zahlreiche gravierende Mängel auf oder ist fachlich ungenügend und lässt er-

warten, dass Leistungsziele nicht erreicht werden können.

4.5.2.2 Qualität des Lagerkonzeptes (B-Kriterium) Der AG bewertet das Unterkriterium „Qualität des Lagerkonzeptes“ anhand des einge-

reichten verbindlichen Lagerkonzeptes.

Die Bieter müssen mit ihrem Angebot ein verbindliches Lagerkonzept einreichen. Aus

dem Lagerkonzept muss sich ergeben, wie der Bieter seine Leistungen zu erbringen

beabsichtigt.

Hierzu ist ein Exposé über max. drei DIN-A4-Seiten einzureichen.

In dem Lagerkonzept sind möglichst Ausführungen zu den folgenden Punkten zu ma-

chen:

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 46 von 54

• Beschreibung des Aufbaus des Lagers und der Kapazitäten inkl. technischer Daten

• Ausführungen zur Sicherstellung der sachgerechten Lagerung von PSA- und Medizinprodukten

• Prozessbeschreibung über die Erweiterung der Lagerkapazität von Stufe 1 auf Stufe 2

• Ausführungen zum Brandschutzkonzept

Der AG erwartet für eine bestmöglich Bewertung der „Qualität des Lagerkonzepts“ ku-

mulativ:

• Überzeugendes Konzept zur Erweiterung der Lagerkapazität von Stufe 1 auf Stufe 2; insbesondere stellt der im Konzept beschriebene Prozess zur Erweite-

rung der Lagerkapazitäten das Ziel, bei einer Verschlechterung der Versor-

gungslage die voraussichtlichen Bedarfe an PSA und Medizinprodukten in ei-

nem Pandemiefall kurzfristig zu bedienen, bestmöglich sicher.

• Überzeugendes Brandschutzkonzept

• Überzeugendes Konzept zur sachgerechten Lagerung und zu Sicherheitsmaß-

nahmen

Er bewertet die „Qualität des Lagerkonzeptes“ wie folgt:

100 Leistungspunkte: Anschauliche, detaillierte und gut nachvollziehbare Beschrei-

bung. Konzept weist sehr gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leis-

tungsziele vollständig und problemlos erreicht oder punktuell sogar übertroffen wer-

den.

80 Leistungspunkte: Anschauliche und gut nachvollziehbare Beschreibung. Konzept

weist gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele vollständig

und problemlos erreicht werden.

60 Leistungspunkte: Mit geringen Einschränkungen detaillierte, aber insgesamt gut

nachvollziehbare Beschreibung. Konzept weist zufriedenstellende Qualität auf und

lässt erwarten, dass die Leistungsziele weitgehend vollständig und problemlos erreicht

werden können.

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 47 von 54

40 Leistungspunkte: Wenig detaillierte, aber im Kern nachvollziehbare Beschreibung;

Konzept weist ausreichende Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele

überwiegend erreicht werden können.

20 Leistungspunkte: Skizzenhafte und nur mit Einschränkungen nachvollziehbare Be-

schreibung; Konzept weist nicht unerhebliche Mängel auf und lässt nicht erwarten,

dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können.

0 Leistungspunkte: Fehlende oder weitgehend unvollständige Beschreibung. Konzept

weist zahlreiche gravierende Mängel auf oder ist fachlich ungenügend und lässt er-

warten, dass Leistungsziele nicht erreicht werden können.

4.5.2.3 Qualität des Konzeptes zu Distribution, Wareneingang und -ausgang (B-Kriterium) Der AG bewertet das Unterkriterium „Qualität des Konzeptes zu Distribution, Waren-

eingang und -ausgang“ anhand des eingereichten Konzeptes.

Die Bieter müssen mit ihrem Angebot ein verbindliches Konzept zur Distribution, Wa-

reneingang und -ausgang einreichen.

Hierzu ist ein Exposé über max. drei DIN-A4-Seiten einzureichen.

In dem Konzept sind möglichst Ausführungen zu den folgenden Punkten zu machen:

• Prozessbeschreibung zur Umsetzung des rollierenden Systems

• Ausführungen zur Distribution der PSA und Medizinprodukte im Pandemiefall, insbesondere dazu, wie auch bei einer sehr großen Anzahl von Einzellieferun-

gen die kurzen Lieferfristen eingehalten werden

• Benennung der Lieferzeiten von der ersten Bedarfsmeldung bis zur Ausliefe- rung beim Empfänger inkl. Ausführungen zum Paketversand

• Beschreibung zum Umgang mit Wareneingängen inkl. Maßnahmen zur Kon- trolle der Ware auf Beschädigungen und Fehlmengen

LZBW-2026-07-059 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 48 von 54

• Beschreibung zum Umgang mit Warenausgängen inkl. Ausführungen zur Kom- missionierung

• Beschreibung des verwendeten IT-Systems insbesondere zur Bearbeitung von Wareneingängen und -ausgängen

• Beschreibung der Fahrzeugflotte (Anzahl, Größe und Installation von Ladehil- fen) inkl. Anzahl der Laderampen am Lagerort.

Der AG erwartet für eine bestmöglich Bewertung der Qualität des Konzepts zur Distri-

bution kumulativ:

• Die Ausführungen zum rollierenden System lassen erwarten, dass das mit dem rollierenden System verfolgte Ziel, dass möglichst wenig PSA und Medizinpro-

dukte verfällt, unter Einhaltung der Anforderungen bestmöglich erreicht wird.

• Die Ausführungen zur Distribution der PSA und Medizinprodukte im Pandemie-

fall lassen erwarten, dass auch bei einer sehr großen Anzahl von Einzelliefe-

rungen die kurzen Lieferfristen (max. 3 Kalendertage) eingehalten werden kön-

nen.

• Die Ausführungen zum Umgang mit Wareneingängen lassen eine effiziente Kontrolle der Ware auf Beschädigungen und Fehlmengen erwarten.

• Die Ausführungen zum Warenausgang lassen eine schnellstmögliche und

schadensfreie Distribution der PSA und Medizinprodukte erwarten.

Er bewertet das Konzept zu Distribution, Wareneingang und -ausgang wie folgt:

100 Leistungspunkte: Anschauliche, detaillierte und gut nachvollziehbare Beschrei-

bung. Konzept weist sehr gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leis-

tungsziele vollständig und problemlos erreicht oder punktuell sogar übertroffen wer-

den.

80 Leistungspunkte: Anschauliche und gut nachvollziehbare Beschreibung. Konzept

weist gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele vollständig

und problemlos erreicht werden.

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60 Leistungspunkte: Mit geringen Einschränkungen detaillierte, aber insgesamt gut

nachvollziehbare Beschreibung. Konzept weist zufriedenstellende Qualität auf und

lässt erwarten, dass die Leistungsziele weitgehend vollständig und problemlos erreicht

werden können.

40 Leistungspunkte: Wenig detaillierte, aber im Kern nachvollziehbare Beschreibung;

Konzept weist ausreichende Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele

überwiegend erreicht werden können.

20 Leistungspunkte: Skizzenhafte und nur mit Einschränkungen nachvollziehbare Be-

schreibung; Konzept weist nicht unerhebliche Mängel auf und lässt nicht erwarten,

dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können.

0 Leistungspunkte: Fehlende oder weitgehend unvollständige Beschreibung. Konzept

weist zahlreiche gravierende Mängel auf oder ist fachlich ungenügend und lässt er-

warten, dass Leistungsziele nicht erreicht werden können.

4.5.2.4 Qualität des Nachhaltigkeitskonzeptes (B-Kriterium) Der AG bewertet das Unterkriterium „Qualität des Nachhaltigkeitskonzeptes“ anhand

des eingereichten Nachhaltigkeitskonzeptes.

Die Bieter sollen ihrem Angebot ein verbindliches Konzept zu ihren Maßnahmen zur

Verbesserung der Nachhaltigkeit der angebotenen Leistungen beifügen.

Hierzu ist ein Exposé über max. zwei DIN-A4-Seiten einzureichen.

Das Nachhaltigkeitskonzept darf Ausführungen zu bis zu fünf konkreten Maßnahmen

enthalten, insbesondere zu:

• auftragsbezogenen Maßnahmen des Bieters zur Reduktion von Emissionen oder Maßnahmen zur Kompensation von Emissionen durch die Unterstützung

von Klimaprojekten (direkte Emissionen, Emissionen aus zugekaufter Energie,

indirekte Emissionen)

• einem zertifizierten Energiemanagementsystem

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• einem zertifizierten Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001.

• unternehmensinternen Vorgaben und messbaren Zielen zur Überwachung und Reduzierung des Energieverbrauchs (bspw. Information und Schulung der Mit-

arbeiter über deren Mitwirkung zur Reduzierung des Energieverbrauchs)

• weiteren konkreten Einzelmaßnahmen zum Klima- und Umweltschutz

In dem einzureichenden Nachhaltigkeitskonzept ist darzustellen, inwiefern die darin

beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang zu den angebotenen Leistungen ste-

hen und die Nachhaltigkeit der angebotenen Leistungen verbessern.

Gewertet werden nur solche Maßnahmen, die in konkretem Zusammenhang zu den

angebotenen Leistungen stehen und die Nachhaltigkeit der angebotenen Leistungen

verbessern.

Je gewerteter Maßnahme erhält das Konzept 10 Leistungspunkte.

Maximal zu erreichen sind 50 Leistungspunkte.

4.5.2.5 Standortauswahl (A/B-Kriterium) Der AG bewertet das Unterkriterium „Standortauswahl“ anhand der eingereichten An-

gaben.

Die Bieter müssen Angaben zum verbindlichen Lagerstandort in Stufe 1 der Notfallre-

serve zusammen mit dem Angebot einreichen.

Alle vorgesehenen Lager des Bieters müssen sich im Umkreis von 100 km Luftlinie,

ermittelt über https://www.luftlinie.org, um das LZBW, Dornierstraße 19, 71254 Ditzin-

gen befinden (A-Kriterium).

Es sind Ausführungen zu den folgenden Punkten zu machen:

• Genaue Adresse des Lagerstandorts der Stufe 1 und Entfernungsangabe (Luft- linie) zum LZBW, Dornierstraße 19, 71254 Ditzingen,

• Entfernung (Luftlinie) des Lagerstandorts der Stufe 1 zum nächsten Autobahn- anschluss,

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• Entfernung (Luftlinie) des Lagerstandorts der Stufe 1 zum nächsten Bundes- straßenanschluss,

• Ob der Bieter die Erweiterung der Lagerkapazitäten für die Stufe 2 am Lager- standort der Stufe 1 vorsieht oder ob er weitere und falls ja wie viele (maximal

zwei weitere) Lagerstandorte für die Erweiterung einrichten wird.

Der AG bewertet eine verkehrsgünstige und strategisch günstige Lage des Lagerstan-

dortes wie folgt, wobei jeweils alle Einzelkriterien einer Bewertungspunktzahl erfüllt

sein müssen (B-Kriterium):

Leis- tungs- punkteEntfernung zum nächsten Auto- bahnanschlussEntfernung zum nächsten Bun- desstraßenan- schlussEntfernung zum LZBW, Dornier- straße 19, 71254 DitzingenAnzahl der vor-
gesehenen
Lagerstandorte
für Stufe 1 und
Stufe 2
50bis einschließlich 10 kmbis einschließlich 5 kmbis einschließlich 50 kminsgesamt 1 Standort
25bis einschließlich 15 kmbis einschließlich 10 kmbis einschließlich 75 kminsgesamt 2 Standorte
0mehr als 15 kmmehr als 10 kmmehr als 75 kminsgesamt 3 Standorte

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5 Leistungsbeschreibung

(inkl. Technischer Anforderungen)

Mindestanforderungen

Die in der Leistungsbeschreibung als zwingend formulierten Anforderungen stellen die

Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderungen sind

zwingend und müssen uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden. Bei Nichterfül-

lung von Mindestanforderungen wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausge-

schlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute Leistungen beinhaltet.

5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands Detaillierte Informationen zur Leistungsbeschreibung sind der Anlage 01_Leistungs-

beschreibung zu entnehmen.

5.2 Eigenerklärung zu Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) Der Bieter muss in der Anlage 03_ Eigenerklärungen Offenes Verfahren erklären, dass

die angebotenen Lagerleistungen den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen

2017 (ADSp 2017) entsprechen.

5.3 Umweltschutz Das Land Baden-Württemberg legt besonderen Wert darauf, dass bei der Leistungs-

erbringung Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der Energieeinsparung berück-

sichtigt werden.

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6 Statistische Angaben (I-Kriterien)

Gem. § 114 Abs. 2 GWB i.V.m. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) sowie

zu Bekanntmachungszwecken gem. § 39 i.V.m. § 10a VgV ist der AG verpflichtet, die

in Anlage 03_Eigenerklärung Offenes Verfahren unter der Überschrift „Statistische An-

gaben (I-Kriterien)“ abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen Stellen

zu übermitteln. Es wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage zu

machen.

7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam

oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An

Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen werden die

Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hinsicht

dem am nächsten kommt, was üblicherweise vereinbart worden wäre, wenn die Un-

wirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Die vorstehende Re-

gelung gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder in der Auslegung des Vertra-

ges eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt. In Kenntnis der Rechtsprechung des

BGH zu § 139 BGB ist es der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der

übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht zu erhalten und §

139 BGB insgesamt abzubedingen.

Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die

Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich zulässige Maß.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag oder der ihm beigefügten Anlagen

bedürfen der Schriftform in Form einer von den Parteien zu unterzeichnenden privat-

schriftlichen Änderungsurkunde, soweit nicht rechtlich eine Beurkundung erforderlich

ist. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die Schriftform

bedarf der in Satz 1 genannten Form.

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