Lärmkartierung in Bayern für Straßen, Flughäfen und Ballungsräume 2027
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 06.08.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 8
- Auftraggeber
- Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 07.07.2026
- CPV-Codes
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- Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
- Lärmschutzberatung (71313100)
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverschmutzung (90731000)
- Überwachung oder Messung von Luftverschmutzung (90731400)
- Bekanntmachung
- evergabe.bayern.de
- Bekanntmachungsnummer
- 507611-2026
- Verfahrensnummer
- 06491a43-d5cf-480b-b1c1-199ee98bd381
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Bayerische Landesamt für Umwelt beauftragt die fünfte Stufe der Lärmkartierung nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG). Der Auftrag umfasst rund 7.800 bis 8.000 Kilometer Hauptverkehrsstraßen außerhalb größerer Ballungsräume, die Flughäfen München und Nürnberg sowie Straßen-, Schienenverkehrs-, Industrie- und Gewerbelärm in den Ballungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Regensburg und Würzburg. Die Leistungen sind in acht Bereiche aufgeteilt und sollen 2027 in Bayern durchgeführt werden; bei den Flughäfen ist das Betriebsjahr 2026 der maßgebliche Beurteilungszeitraum. Angebote müssen bis zum 6. August 2026, 08:00 Uhr, eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der fünften Stufe der Lärmkartierung nach EG-Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 sowie die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV), zuletzt geändert am 28. Mai 2021, wurde die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002 (EG-Umgebungslärmrichtlinie – EG-ULR) in deutsches Recht umgesetzt. Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) sind Lärmkarten für ca. 8.000 km Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume, der beiden Großflughäfen München und Nürnberg sowie der Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern in Bayern zu erstellen.
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Leistungen nach Losen (8)
LOT-0001 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume
Vom Auftragnehmer sind Lärmkartierungen für alle Hauptverkehrsstraßen in Bayern außerhalb von Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Hauptverkehrsstraßen sind in erster Linie Bundesautobahnen, Bundes- und Staatsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr bezogen auf die Straßenverkehrszäh-lung (SVZ) 2025. Unseren vorläufigen Auswertungen nach sind insgesamt ca. 7.800 km Straßen betroffen, wobei rd. 2.600 km auf Autobahnen entfallen. Hierbei sind neben den in der Leistungsbeschreibung genannten Berechnungsvorschriften insbesondere die Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-ULR), die der §§ 47 a – f BImSchG sowie die der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 28.05.2021 zu beachten.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für die Großflughäfen München und Nürnberg
Vom Auftragnehmer sind für die Großflughäfen München und Nürnberg Lärmkartierungen durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. In der 2027 durchzuführenden fünften Runde der Lärmkartierung sind als Großflughäfen erneut die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg zu kartieren. Die Erstellung der hierfür benötigten DES ist Teil der Leistung. Das Betriebsjahr 2026 ist als maßgeblicher Beurteilungszeitraum zu verwenden.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für den Ballungsraum Augsburg
Vom Auftragnehmer sind für das Stadtgebiet Augsburg in seinen kommunalen Grenzen Lärmkartierungen gemäß EG-ULR durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Lärmkartierungen sind Staßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Details sind der Leistungsbeschreibung des Los 3 zu entnehmen.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0004 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für den Ballungsraum Ingolstadt
Vom Auftragnehmer sind für das Stadtgebiet Ingolstadt in seinen kommunalen Grenzen Lärmkartierungen gemäß EG-ULR durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Lärmkartierungen sind Staßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Details sind der Leistungsbeschreibung des Los 4 zu entnehmen.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0005 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für den Ballungsraum München
Vom Auftragnehmer sind für das Stadtgebiet München in seinen kommunalen Grenzen Lärmkartierungen gemäß EG-ULR durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Lärmkartierungen sind Staßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Details sind der Leistungsbeschreibung des Los 5 zu entnehmen.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0006 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für die Ballungsräume Nürnberg, Fürth und Erlangen
Vom Auftragnehmer sind für die Ballungsräume Nürnberg, Fürth und Erlangen in ihren kommunalen Grenzen Lärmkartierungen gemäß EG-ULR durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Lärmkartierungen sind Staßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Details sind der Leistungsbeschreibung des Los 6 zu entnehmen.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0007 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für den Ballungsraum Regensburg
Vom Auftragnehmer sind für das Stadtgebiet Regensburg in seinen kommunalen Grenzen Lärmkartierungen gemäß EG-ULR durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Lärmkartierungen sind Staßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Details sind der Leistungsbeschreibung des Los 7 zu entnehmen.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0008 · Durchführung der Lärmkartierung gemäß EG-ULR für den Ballungsraum Würzburg
Vom Auftragnehmer sind für das Stadtgebiet Würzburg in seinen kommunalen Grenzen Lärmkartierungen gemäß EG-ULR durchzuführen und die Projektergebnisse an den Auftraggeber zu übergeben. Lärmkartierungen sind Staßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm. Details sind der Leistungsbeschreibung des Los 8 zu entnehmen.
Frist: 06.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß §§ 123, 124 GWB; §§ 57, 42 Abs. 1 VgV bzw. falls einschlägig § 16 VOB/A. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer mit Eignungsleihe (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). - Die Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB wird von beteiligten Nachunternehmen ohne Eignungsleihe nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - Eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Nachunternehmer ist von jenen mit Eignungsleihe mit dem Angebot (bzw. in zweistufigen Verfahren mit Teilnahmeantrag) vorzulegen (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten). Von Nachunternehmern ohne Eignungsleihe wird die Erklärung nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - ggf. Abgabe einer Eigenerklärung, warum bestehende fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht zum Ausschluss führen sollen; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer (Darlegung im Rahmen einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung möglich). - Die Vergabestelle des Auftraggebers wird vor Zuschlagserteilung eine aktuelle Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen. - Ein Ausschluss aufgrund der Regelungen der §§ 123 und 124 GWB ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglich. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von Ausschlussgründen hinsichtlich der Beteiligung russischer Unternehmen bzw. Personen im Sinne des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft abzugeben (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
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Gemäß §§ 123, 124 GWB; §§ 57, 42 Abs. 1 VgV bzw. falls einschlägig § 16 VOB/A. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer mit Eignungsleihe (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). - Die Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB wird von beteiligten Nachunternehmen ohne Eignungsleihe nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - Eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Nachunternehmer ist von jenen mit Eignungsleihe mit dem Angebot (bzw. in zweistufigen Verfahren mit Teilnahmeantrag) vorzulegen (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten). Von Nachunternehmern ohne Eignungsleihe wird die Erklärung nur von zu bezuschlagenden Bietern vor Zuschlagserteilung eingeholt. - ggf. Abgabe einer Eigenerklärung, warum bestehende fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht zum Ausschluss führen sollen; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer (Darlegung im Rahmen einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung möglich). - Die Vergabestelle des Auftraggebers wird vor Zuschlagserteilung eine aktuelle Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen. - Ein Ausschluss aufgrund der Regelungen der §§ 123 und 124 GWB ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglich. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von Ausschlussgründen hinsichtlich der Beteiligung russischer Unternehmen bzw. Personen im Sinne des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft abzugeben (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Änderungen und Bieterfragen
2 Einträge- 09.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 698769-2026
- 22.07.2026Berichtigung 1Fehler des Auftraggebers berichtigt
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