Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) - ausgenommen Bauleistungen -
(ZVB)
- Vertragsbestandteile (zu § 1 VOL/B)
1.1 Mit seinem Angebot erkennt der Auftragnehmer die nachstehenden ZVB des LfULG (Auftraggeber) an. Sie sind als Bestandteil des Vertrages verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
1.2 Bei Widersprüchen oder Lücken im Vertrag gelten nacheinander: a) die Leistungsbeschreibung einschließlich des Vordrucks „Eigenerklärung“, b) das Angebot des Auftragnehmers c) etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB), ggf. ZVB AVV d) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Auftraggebers, e) die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung, f) die gesetzlichen Vorschriften, g) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen, h) die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
1.3 Andere als in Ziffer 1.2. aufgeführten Unterlagen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des AN (allgemeine Geschäftsbedingungen) damit ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil, insbesondere weder als separates Dokument noch in Form von einzelnen Klauseln im Angebot.
1.4 Abweichungen von den in Ziffer 1.2 angegebenen Vertragsbestandteilen gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat.
- Arbeitsgemeinschaften/Bietergemeinschaften
2.1 Bei der Arbeitsgemeinschaft übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Angebot genannte Mitglied (Vertreter der Arbeitsgemeinschaft) die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn sie schriftlich abweichend geregelt sind.
2.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
2.3 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
2.4 Für Bietergemeinschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
- Nachunternehmer (zu § 4 Nr. 4 VOL/B)
3.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Der Auftraggeber behält sich vor, den Nachunternehmer auf seine Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit hin zu überprüfen und hierüber Nachweise einzufordern.
3.2 Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Leistungen oder Teilen davon nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Dazu hat der Auftragnehmer folgende Angaben zu machen: • Art und Umfang der zu übertragenden Leistungen, • Name des Nachunternehmers und zustellungsfähige Anschrift, • Handelsregister-Nummer (falls vorhanden),
3.3 Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Ziffer 3.1 und 3.2 nicht eingeschränkt.
3.4 Der Auftragnehmer hat bei der Beauftragung von Nachunternehmern die Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Es sind bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist. Dem Nachunternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, - keine
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ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart sind. Den Verträgen mit den Nachunternehmern müssen die Bestimmungen der VOL/B zugrunde gelegt werden.
- Änderung der Leistung (zu § 2 Nr. 3 VOL/B)
4.1 Wird durch Änderung der Leistungen oder durch andere Forderungen des Auftraggebers eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich – vor Lieferung bzw. Inangriffnahme der Arbeiten und der Höhe nach - anzeigen. Die neuen Preise sind vor Beginn der Ausführung schriftlich zu vereinbaren.
4.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
- Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B)
5.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
5.2 Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Ziffer 5.1 nicht eingeschränkt.
5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die benötigten Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer jedoch selbst und auf seine Kosten zu beschaffen.
5.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Muster und sonstigen Gerätschaften ordnungsgemäß aufzubewahren. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung und nach Vertragsbeendigung unverzüglich unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an solchen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
- Ausführung und Lieferung (zu § 4 VOL/B)
6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Beschaffungen von technischem Bedarf und Gegenständen müssen die angebotenen Gegenstände auch ohne konkrete Vereinbarungen den Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG), den Vorschriften der Berufsgenossenschaften und den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
6.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit über Stand und Fortgang der Arbeiten zu berichten. Der Auftraggeber kann sich auch nach vorheriger Anmeldung über die vertragsmäßige Ausführung der Leistungen beim Auftragnehmer unterrichten.
6.3 Der Auftragnehmer hat den ihm übertragenen Auftrag gewissenhaft und sorgfältig auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik auszuführen.
6.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn Ereignisse eintreten, durch die sich die für die Auftragsvergabe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen.
6.5 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
6.6 Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
6.7 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung der Leistungen nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich, soweit erforderlich, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
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Obliegenheiten aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Zuschlag den insoweit betroffenen Personenkreis namentlich zu benennen und Personalveränderungen in der Folge mitzuteilen. Dies gilt für etwaige Nachunternehmer entsprechend. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.8 Ist eine Vergütung nach Stunden vereinbart, sind Stundennachweise tageweise zu führen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • Name der Arbeitskraft, • Ort und Datum der Ausführung, • Art der Tätigkeit, • Ausführungszeit und Anzahl der Arbeitsstunden, • Kosten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, • Maschinen- und Materialeinsatz, soweit erforderlich.
6.9 Sofern der Auftragnehmer eine verbindliche Anzahl von Arbeitsstunden je Tag, Woche oder Monat als (Mindest-)Leistung schuldet, kann der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt kürzen, wenn diese geschuldeten Arbeitsstunden nicht erbracht werden.
6.10 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die für den Auftraggeber nach dem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Leistungen, Lieferungen, zu übergebende Unterlagen und sonstige Materialien zurückzubehalten.
- Lieferung (zu § 6 VOL/B)
7.1 Allen Lieferungen sind entsprechend ausgefüllte Lieferscheine beizufügen. Lieferscheine müssen enthalten: • Nummer und Datum, • Auftragsnummer des Auftraggebers, Datum des Vertrages/Auftragsschreibens, • die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, • Angaben über Art und Umfang der Lieferung. Teilleistungen oder -lieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
7.2 Der Erhalt der Leistung muss auf dem Lieferschein von autorisierten Mitarbeitern des Auftraggebers mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. Die Annahme der Leistung erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der Prüfung auf Vertragsgemäßheit.
7.3 Erfüllungsort ist die im Auftrag oder in der Bestellung genannte Lieferanschrift. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr geht – wenn nichts Anderes vereinbart ist – auf den Auftraggeber über; bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen.
7.4 Eine Vertragserfüllung liegt nur vor, wenn die Lieferung den Vorschriften unter Ziffer 6.1, der Leistungsbeschreibung sowie den gegebenenfalls besonders vereinbarten technischen Anforderungen und Gütevorschriften entspricht. Bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß zurückgewiesene Gegenstände hat der Auftragnehmer unverzüglich auf seine Kosten fortzuschaffen und durch vertragsgemäße Gegenstände zu ersetzen. Erforderliche Nacharbeiten an Leistungen, die den Bedingungen nicht voll entsprechen, hat der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 3 Wochen auszuführen.
- Rücktritt/Kündigung (zu § 8 VOL/B)
8.1 Neben den Bestimmungen des § 8 VOL/B ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen, wenn a) der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages beschäftigt sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. Strafgesetzbuch anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind, b) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet, c) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 1 Absatz 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt, d) der Haftpflicht-Versicherungsschutz des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit erlischt. e) der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit aus Ziffer 22 verletzt f) wenn vom Auftragnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben in Bezug auf seine Zuverlässigkeit, Fachkunde oder Leistungsfähigkeit gemacht wurden.
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8.2 Beiden Vertragsparteien steht das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 313 BGB) zu. Bei Teilbarkeit der Leistung besteht dieses Recht auch hinsichtlich nur eines Teils des Vertrags. Ein wichtiger Grund liegt bei Verträgen, die an den Anlagenbestand des Auftraggebers geknüpft sind, insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer, vom Auftraggeber nicht zu vertretender Umstände es notwendig ist, die Anlage/Maschine stillzulegen bzw. zu veräußern und wenn die Stilllegung/Veräußerung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und dadurch die Vertragsfortsetzung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt
8.3. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen, dies gilt bei Teilbarkeit der Leistung auch für nur Teile des Vertrags. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
8.4 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
8.5 Kündigungen (sowohl vom Auftraggeber als auch Auftragnehmer) sind stets schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären.
- Berichte
9.1 Sind Zwischenberichte und/oder Abschlussberichte vom Auftragnehmer gefordert, so sind diese vollständig, eindeutig, verständlich und nachvollziehbar abzufassen. Voraussetzungen, Bewertungsmaßstäbe, Schlussfolgerungen und Wertungen sowie nicht abschließend geprüfte Sachverhalte sind jeweils deutlich hervorzuheben und zu begründen.
9.2 Die Zwischenberichte und/oder der Abschlussbericht sind schriftlich in 3 Exemplaren auf Datenträger oder per Email zu übergeben. Erfolgt der Versand per Email und enthalten die Berichte personenbezogene Daten oder unternehmenskritische Daten (z. B. Geschäftsgeheimnisse, intellektuelles Eigentum) sind E-Mails verschlüsselt zu versenden. Der Abschlussbericht ist als druckreifes Manuskript entsprechend den Autorenregeln und Formatvorgaben des Auftraggebers zu verfassen. Die Autorenregeln und Formatvorgaben werden dem Auftragnehmer auf Anforderung per Email oder CD bereitgestellt.
- Veröffentlichungen
10.1 Das Recht der Veröffentlichung von Berichten, von Teilen daraus oder von sonstigen Ergebnissen des Vorhabens steht dem Auftraggeber zu. Mit Zustimmung des Auftraggebers dürfen sie auch vom Auftragnehmer veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder sonst öffentlich genutzt werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht unbillig verweigern. Widerspricht der Auftraggeber einer ihm vorgelegten Veröffentlichung (Originaltext) nicht binnen von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gilt seine Zustimmung als erteilt. Von den Veröffentlichungen des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber mindestens drei Freistücke zu übergeben. Auf den Auftraggeber und die Finanzierungsquelle ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
10.2 Der Auftragnehmer darf während und nach der Laufzeit des Vertrages Dritten keine Auskünfte über Leistungen und Ergebnisse erteilen.
- Abnahme (zu § 13 VOL/B)
11.1 Die Abnahme der erbrachten Leistung (bei einem Werkvertrag) erfolgt durch eine Billigung der Leistung durch den Auftraggeber, indem die Leistung als vertragsmäßig anerkannt wird.
11.2 Ist die Leistung abzunehmen, hat der Auftragnehmer die Abnahme und alle Teilabnahmen, schriftlich zu beantragen. Die Abnahme wird unter keinen Umständen fingiert, insbesondere nicht dadurch, dass die Leistung in Benutzung genommen wird, sondern muss stets ausdrücklich vom Auftraggeber erklärt werden. Auch eine vorangegangene Güteprüfung ersetzt die Abnahme nicht.
11.3 Ist die Leistung noch nicht billigungsfähig, so ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Leistung ohne Mehrvergütung einzuräumen.
11.4 Ist die Leistung auch nach einer Überarbeitung/Ergänzung nicht billigungsfähig, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber neben den allgemeinen Rechten wegen Leistungsstörung die Rechte analog § 634 BGB zu.
11.5 Wurde die Abnahme erteilt, stehen dem Auftraggeber die Mängelrechte aus § 634 BGB zu.
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11.6 Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wird durch § 14 Nr. 2b) VOL/B nicht eingeschränkt.
- Preise
12.1 Die angebotenen Preise (Vergütung) sind feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftrag- nehmers einschließlich: • Umsatzsteuer • etwaiger Patent- und Lizenzgebühren, • der Kosten für die Versicherung, die Verpackung, die Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und in die von der Empfangsstelle bezeichneten Räume bzw. Grundstücksteile, • der Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen in deutscher Sprache, • sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind.
12.2. Vergütungen für Nebenleistungen, urheberrechtliche Ansprüche, gewerbliche Schutzrechte, Aufwendungsersatz (insbesondere Reisekosten) oder besondere Leistungen werden nicht gewährt, es sei denn, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien darüber getroffen wird.
12.3 Ein eingeräumter oder vereinbarter Nachlass gilt auch für Nachtragspositionen oder Nachtragsaufträge innerhalb von 12 Monaten nach Erstlieferung als vereinbart, jedoch nicht für Stundenlohnarbeiten.
- Rechnung (zu § 15 VOL/B)
13.1 Rechnungen müssen den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und sind unter Angabe der von dem Auftraggeber bezeichneten Buchungsmerkmale einzureichen. Prüffähig sind nur Rechnungen, die alle geforderten Buchungsmerkmale zur Lieferung/Leistung enthalten, mindestens jedoch • Auftragsnummer des Auftraggebers, • Auftragsdatum, • Aktenzeichen oder Bearbeiter des Auftraggebers, • präzise Angaben zur Lieferung/Leistung mit Nachweisen z. B. durch anerkannte Stundennachweise gemäß Ziffer 6.7, Messergebnisse, quittierte Lieferscheine gemäß Ziffer 7.1 oder sonstige Leistungsnachweise, • BIC des Empfängers, • IBAN des Empfängers.
13.2 Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner) vorliegen, wird in der Rechnung der Nettobetrag ausgewiesen mit dem Hinweis, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.
13.3 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land) stellt der liefernde Unternehmer gem. § 14 a Abs. 3 UStG eine Rechnung aus, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthält: • die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) (LfULG: DE 811 420 515) sowie • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG").
13.4 Der Versand der Rechnung erfolgt entweder an die im Auftrag / Vertrag genannte Rechnungs-E-Mail- Adresse oder schriftlich an die Rechnungsadresse des Auftraggebers (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Postfach 54 01 37, 01311 Dresden). Elektronische Rechnungen im Standard XRechnung werden über https://xrechnung-bdr.de unter Verwendung der im Vertrag genannten Leitweg-ID übermittelt. An einzelne Mitarbeiter oder an die Außenstellen des Auftraggebers sind keine Rechnungen zu versenden.
13.5 Die Rechnung ist aus haushaltsrechtlichen Gründen bis spätestens Ende der 49. Kalenderwoche des Kalenderjahres einzureichen.
13.6 Für mehrere (Teil-)Leistungen sind Einzelrechnungen zu stellen, die sowohl der Zahl als auch der Lieferanschrift nach genau mit den Leistungen übereinstimmen, die von dem Auftraggeber im Auftrag aufgeführt werden. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teilleistungen nach Ziffer 7 .1 müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.
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13.7 Der Auftraggeber hat nach § 2 Abs. 1 Mitteilungsverordnung (MV) i. V. m § 93 a ff. Abgabenordnung zur Sicherung der Besteuerung grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen, soweit nicht Ausnahmeregelungen bestehen. Zur Klärung der Mitteilungspflicht des Auftraggebers und etwaiger Ausnahmen ist mindestens eine der folgenden Erklärungen des Zahlungsempfängers bei Zahlungen, spätestens mit der Rechnungslegung, erforderlich:
• Für eine zweifelsfreie Feststellung des Handelns im Rahmen der Haupttätigkeit und der Zahlung auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erklärt der Auftragnehmer, dass die Zahlung im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erfolgt und die Zahlung auf das entsprechende Geschäftskonto geleistet wird (§ 2 Abs. 1 MV)1; oder/und
• Der Auftragnehmer erklärt, dass die durch das LfULG an den Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen insgesamt weniger als 3000,00 Euro im Kalenderjahr betragen. Vorauszahlungen wurden bei der Errechnung des maßgebenden Betrages bereits berücksichtigt.
• Der Auftragnehmer erklärt, dass keine der beiden vorgenannten Varianten auf ihn/den Zahlungsempfänger zutrifft und macht folgende Angaben gemäß der Verpflichtung nach §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 MV i. V. m. § 93 c Abs. 1 AO:
a. Bei natürlichen Personen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer b. Bei nicht natürlichen Personen: Firma/Name, Anschrift, Wirtschaftsidentifikationsnummer oder Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben ist.
Der Auftragnehmer ist informiert, dass durch den Auftraggeber als mitteilungspflichtige Stelle die für die Besteuerung relevanten Daten an die zuständige Finanzbehörde übermittelt werden (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung).
- Zahlung (zu § 17 VOL/B)
14.1 Die Zahlung erfolgt nach der vollständigen Leistungserbringung (ggf. mit Lieferscheinen) und der erfolgten Abnahme durch den Auftraggeber (beim Werkvertrag) - oder sofern Abschlagszahlungen vereinbart wurden nach Erbringung und ggf. Abnahme der Teilleistungen - und nach Eingang der ordnungsgemäß gestellten prüffähigen Rechnung nebst erforderlicher Erklärungen nach MV (S. Ziffer 13.5) innerhalb von 30 Tagen; wenn Skonto vereinbart wurde innerhalb von 14 Tagen an das auf der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers. Die Laufzeit beginnt am Tag nach dem Eingang der Rechnung beim Auftraggeber, bei Werkverträgen jedoch frühestens am Tag nach der Abnahme. Die Frist ist durch Vornahme der Zahlungshandlung durch den Auftraggeber gewahrt. Hat der Auftragnehmer Verzögerungen im Prüfungsverfahren zu vertreten (z. B. Vorlage von nicht aufgegliederten Rechnungen oder Fehlen von Lieferscheinen) oder liegt ein ordnungsgemäß gerügter Mangel vor, beginnen die genannten Fristen (für den gerügten Gegenstand) mit der Beseitigung des Hindernisses oder des Mangels. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
14.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen i. S. d. § 288 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
14.3 Zahlungen, einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können mit Forderungsbeträgen des Auftraggebers auch dann aufgerechnet werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
14.4 Die Abtretung des Zahlungsanspruches des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nach Erhalt der Zustimmung hat der Auftragnehmer eine Abtretungsanzeige nach § 409 BGB vorzulegen.
- Haftung
15.1 Der Auftragnehmer hat seine gesetzliche sowie die ihm nach dem Vertrag obliegende Haftpflicht ausreichend zu versichern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass er seiner Versicherungspflicht nachgekommen ist. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 entfällt, soweit der Auftragnehmer gemäß § 34 SäHO oder entsprechenden gesetzlichen Regelungen dem Grundsatz der Selbstversicherung (Ziffer 2.4 zu § 34 VwV-
1 Gilt ab dem 01.01.2025 nicht für Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes.
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SäHO) unterfällt. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
15.2 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften (insb. § 823 BGB, §§ 280 ff. BGB)
15.3 Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich davon freizustellen, es sei denn der eingetretene Schaden des Dritten ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers zurückzuführen. Dies gilt auch für Schäden, die ein Dritter wegen einer nach der Datenschutzgrundverordnung oder anderen Vorschriften für den Datenschutz oder der Geheimhaltung unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer erleidet. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
15.4 Die Haftung des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen auf Ersatz von Schäden aus Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, Pflichten ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre) haftet der Auftraggeber auch bei Fahrlässigkeit. In dem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch die Vertragssumme. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Produkthaftung oder bei Haftung nach Art 82 DSGVO.
15.5 Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben unberührt.
- Vertragsstrafe (zu § 11 VOL/B)
16.1 Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt für jede Woche des Verzuges 0,5 % der Netto- Vertragssumme für den rückständigen Teil der Leistung. Dies gilt auch für den Verzug von Teilleistungen, die Überschreitung von Zwischenfristen oder die nicht vertragsgemäße bzw. nicht abnahmefähige Leistung / Teilleistung.
16.2 Insgesamt darf die Summe der Vertragsstrafen 5 % der Netto-Auftragssumme des Vertrages nicht überschreiten.
16.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
16.4 Steht dem Auftraggeber wegen des Verzuges oder der nicht gehörigen Leistung ein Schadensersatzanspruch zu, so sind angefallene Vertragsstrafen auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
16.5 Zusätzliche Ansprüche aufgrund des Verzugs der Leistung werden durch die Geldendmachung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.
16.6 Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vor. Dies gilt auch, wenn Ausführungsfristen verlängert werden, der Verzug aber schon eingetreten war. Ob der Auftraggeber die Vertragsstrafe geltend macht, liegt in seinem Ermessen. Insbesondere, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihn nur leichte Fahrlässigkeit bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann der Auftraggeber von der Einforderung der Strafe absehen.
- Nutzungsrechte an Urheberrechten
17.1 Hiermit überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließlich und uneingeschränkt (übertragbar, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt) sämtliche Nutzungsrechte an der beauftragten Leistung/Lieferung bzw. an den für die Leistung/Lieferung erstellten Werken (Arbeitsergebnissen) im Zeitpunkt des Entstehens. Soweit Urheberrechte Dritter an dem Werk oder an Teilen davon bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die uneingeschränkten Nutzungsrechte daran zu verschaffen. Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte ist durch die Vergütung nach Ziffer 12 abgegolten.
17.2 Werke sind alle bei der Durchführung der Arbeiten nach dem zugrundeliegenden Vertrag entstandenen urheberrechtlich geschützten Ergebnisse, insbesondere Dokumentationen, Arbeitsunterlagen, Präsentationen, Fotos, Berichte und Unterlagen, ebenso wie Know-how und Computerproramme, soweit sie unter den Gegenstand sowie in das Anwendungsgebiet des Vertrages fallen. Dies gilt auch soweit sie von Dritten erarbeitet werden.
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17.3 Das Recht nach Ziffer 17.1 umfasst alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im Internet und/oder auf sonstige Weise (z. B. Broschüre etc.). Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten Nutzungsrechte zu übertragen oder Unternutzungsrechte einzuräumen. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Auftragnehmers, selbst oder durch einen Beauftragten Änderungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen vorzunehmen und das Werk in gekürzter, geänderter oder bearbeiteter Fassung zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verwerten (§§ 12, 15ff., 23 UrhG).
17.4 Die Einräumung des ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungsrechts bezieht sich auch auf die in Zusammenhang mit diesem Auftrag entstandenen Werke bzw. Teile von Werken (z. B. unterschiedliche Entwurfsstufen), die keine Verwendung finden und ungenutzt bleiben.
17.5 Der Auftragnehmer garantiert, dass er das Werk selbst erstellt bzw. dass er selbst das unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht daran hat und durch die Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden.
17.6 Sollte der Auftraggeber aufgrund Verstoßes gegen Rechte am geistigen Eigentum und/oder anderer gesetzlicher Vorschriften haftbar gemacht werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von sämtlichen sich daraus ergebenden begründeten rechtlichen Folgen freizustellen. Die Freistellung umfasst insbesondere zu leistende Bußgelder, Schadensersatz, sowie sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung und anwaltlichen Vertretung.
17.7. Dem Auftragnehmer kann nach schriftlicher oder elektronischer Zustimmung durch den Auftraggeber gestattet werden, die Erkenntnisse aus den Arbeiten oder Teile von Werken für seine weitere wissenschaftliche Tätigkeit zu nutzen, soweit er daraus keine zusätzlichen Einnahmen erzielt.
- Nutzungsrechte an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder daraus abgeleiteten Daten
18.1 Nutzungszweck: Der Auftragnehmer wird die vom oder im Auftrag des Auftraggebers übergebenen Daten oder im Rahmen des Vertragsgegenstandes vom Auftragnehmer daraus abgeleiteten Daten ausschließlich vertragsgebunden verwenden. Weder die zur Verfügung gestellten Daten noch von ihnen abgeleitete oder ermittelte Daten dürfen für einen anderen als den genannten Vertragsgegenstand und -umfang verwendet werden. Eine Nutzung für sonstige Geschäftszwecke, für Präsentations-, Informations- oder Veröffentlichungszwecke, sonstige Forschung oder eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung des Auftraggebers unzulässig.
18.2 Nutzungsrechte
18.2.1 Das Nutzungsrecht an den übergebenen Daten wird als einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht gemäß § 31 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz eingeräumt.
18.2.2 Das Nutzungsrecht ist höchstpersönlich. Im Falle des Unterganges des Auftragnehmers (z. B. durch Insolvenz), der Gesamtrechtsnachfolge, der Veräußerung des vom Datenverwalter betriebenen Unternehmens etc. endet das Nutzungsrecht. Es ist in keinem Fall übertragbar.
18.2.3 Werden die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten oder aus diesen Daten abgeleitete Daten für Präsentations-, Informations- oder Veröffentlichungszwecke mit Erlaubnis des Auftraggebers verwendet, so ist bei jeder Präsentation und auf jeder Darstellung die Herkunft der Daten an deutlich sichtbarer Stelle wie folgt anzuzeigen: "Darstellung auf der Grundlage von Daten und mit Erlaubnis des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Dresden"
18.2.4 Für Daten, deren Urheberrechte nicht beim Auftraggeber liegen und nicht vom Auftraggeber für den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, sind die erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Inhaber der Urheberrechte vom Auftragnehmer einzuholen. Hierbei wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber unterstützt.
- Schutzrechte, Altschutzrechte und Schutzrechte Dritter
19.1 Die Vertragsparteien bleiben jeweils Inhaber der vor Beginn des Vertrages oder außerhalb des Gebietes des Vertragsgegenstandes entstandenen oder entstehenden Kenntnisse, einschließlich des Know-hows, der Urheberrechte, der Computerprogramme, der gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (Altschutzrechte).
19.2 Soweit vorbestehende Altschutzrechte der Vertragsparteien für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind und keine Rechte Dritter entgegenstehen, räumen sich die Vertragsparteien gegenseitig ein auf die
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Dauer und den Zweck des Vertrages begrenztes, einfaches und unentgeltliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
19.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung von bestehenden Altschutzrechten ein, soweit die jeweils zugrundeliegenden Erfindungen notwendig für die Nutzung der erstellten Werke sind. Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig vor Nutzung dieser Altschutzrechte über den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und branchenüblichen Bedingungen verständigen.
19.4 Die Vertragsparteien informieren sich ferner nach bestem Wissen und Gewissen über ihnen bekannte Schutzrechte Dritter. Auf Ziffer 17.1 Satz 2 wird verwiesen.
19.5 Der Auftragnehmer bemüht sich zu verhindern, dass die erstellten Werke gegen Schutzrechte Dritter verstoßen, eine Gewähr wird dafür jedoch nicht übernommen. Im Rahmen dieser Bemühung wird der Auftragnehmer mit der eigenüblichen Sorgfalt nach potentiell entgegenstehenden deutschen Schutzrechten recherchieren. Über das Ergebnis dieser Recherche wird er den Auftraggeber in Kenntnis setzen. Die durch die Nachforschung entstehenden Kosten sind mit der Vergütung nach Ziffer 12 abgegolten. Auf Urheberrechte Dritter findet diese Regelung keine Anwendung; insoweit sind die Regelungen in Ziffer 17 vorrangig.
- Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
20.1 Die Parteien werden die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Der Auftragnehmer verfügt über eine hinreichende Dokumentation über die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung zugänglich macht.
20.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen inklusive Unterauftragnehmer, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers betraut sind, die auf den Auftragnehmer anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
- Vertraulichkeit
21.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
21.2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
21.3 Nach Abschluss des Auftrages hat der Auftragnehmer die ihm bereitgestellten, abgeleiteten oder ermittelten Daten zu löschen. Die Löschung ist dem Auftraggeber auf Verlangen und durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an den nach Satz 1 zu löschenden Daten ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
21.4 Die Verpflichtungen in Ziffer 21.1 und 21.2 gelten auch nach Beendigung des Vertrages.
21.5 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Arbeitnehmer schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne dieser Regelung und weist darauf hin, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbesteht. Dasselbe gilt gegenüber Unterauftragnehmern. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern sich die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Geheimhaltung bereits aus arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergibt.
ZVB LfULG, Fassung 12/2025 Seite 9 von 10
- Einsatz von Künstlicher Intelligenz
22.1. Der Auftragnehmer darf bei Einsatz von Systemen oder Diensten, die Künstliche Intelligenz (KI) beinhalten, nur solche Verfahren verwenden, die den Vorgaben des BSI, der DSGVO sowie der KI Verordnung der EU (EU AI Act) entsprechen. Der Einsatz von Hochrisiko-Systemen gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 der KI Verordnung ist nicht gestattet. Beim Einsatz von KI-Systemen sind die Grundsätze der Informationssicherheit zu gewährleisten. KI-Systeme sind durch die Verwendung anerkannter Standards der Informationssicherheit auf dem aktuellen Stand der Technik abzusichern. Die manuelle Nachbereitung der Ergebnisse ist sicherzustellen.
22.2 Es ist untersagt, personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden in öffentliche oder nicht-öffentliche KI Systeme oder in lernende KI-Systeme, die eine Weiterverwendung der Eingaben durch Dritte zulassen, einzugeben.
22.3 Der Einsatz von KI-Systemen darf nicht zu einer Verletzung von Vertraulichkeitspflichten oder einer unbefugten Weitergabe von Daten an Dritte führen. Sofern der Auftragnehmer KI-Systeme Dritter nutzt, stellt er sicher, dass diese Anbieter geeignete Garantien i.S.d. Art. 29 ff. DSGVO bieten.
22.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kein verbotenes KI-System in Sinne der KI-Verordnung einzusetzen.
22.5 KI-Systeme dürfen nicht zur automatisierten Entscheidungsfindung über personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO eingesetzt werden.
22.6 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Mitarbeiter regelmäßig im sicheren und rechtskonformen Umgang mit KI-Systemen geschult werden, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben der KI- Verordnung.
22.7 Der Auftragnehmer dokumentiert den Einsatz von KI-Systemen, stellt deren Nachvollziehbarkeit sicher und ermöglicht dem Auftraggeber Prüfungen der eingesetzten Verfahren.
22.8 Die Ergebnisse der KI-Systeme müssen auf rechtswidrige Inhalte, Diskriminierung sowie Korrektheit geprüft und notfalls überarbeitet werden. Der Auftragnehmer haftet für die Ergebnisse der durch KI- Systeme unterstützten Leistungen wie für eigene Handlungen.
22.9 Insbesondere sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Manipulationssicherheit und der Schutz sensibler Daten nach dem Stand der Technik sicherzustellen.
- Sonstiges
23.1 Der Auftragnehmer ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, das Vertragsverhältnis als Referenz anzugeben oder dieses in irgendeiner Weise zu Werbezwecken zu verwenden.
23.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten, insbesondere Presse, Behörden und Unternehmen, zu vertreten.
23.3 Sollten sich die Ansprechpartner oder die Kontaktdaten während der Vertragslaufzeit ändern, werden sich dies die Vertragspartner gegenseitig textförmlich mitteilen.
23.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder der ZVB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich wirksame zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
23.5 Der Vertrag bewirkt weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Freistaat Sachsen.
23.6. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
23.7 Der Gerichtsstand ist Dresden.
ZVB LfULG, Fassung 12/2025 Seite 10 von 10