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Laborautoklaven zur Sterilisation von Laborabfällen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen

  1. Geltungsbereich Die Allgemeinen Bewerbungsbedingungen (im Folgenden: ABB) gelten für die Durchführung formeller Verga- beverfahren für Liefer- und Dienstleistungen des MDC. Die ABB beschreiben zusammen mit der Bekanntmachung, der UVgO und den Besonderen Bewerbungsbedin- gungen die Einzelheiten der Durchführung eines Vergabeverfahrens. Bei Widersprüchen gilt folgende Rang- folge: Bekanntmachung, UVgO, ABB und Besondere Bewerbungsbedingungen. Bei Vergabeverfahren, die dem Teil 4 des GWB unterliegen (ab Erreichen der EU-Schwellenwerte) gelten zudem und vorrangig die gesetzlichen Anforderungen des GWB und der VgV. Die ABB gelten für Vergabeverfahren mit Interessensbestätigungsverfahren, Teilnahmewettbewerb und alleini- ger Angebotsabgabe gleichermaßen. Deshalb wird im Folgenden einheitlich der Begriff Bieter für Bewerber und Bieter sowie Bewerber- und Bietergemeinschaften genutzt. Soweit von Angeboten oder angebotsbezogenen Regelungen (z.B. Fristen) die Rede ist, gelten die Regelungen der Ziffern 2 bis 6 und 9 bis 11 entsprechend für eine Interessensbestätigung oder einen Teilnahmeantrag.

  2. Bieterfragen und Kommunikation Das MDC empfiehlt den Bietern, die Vergabeunterlagen zeitnah auf Unklarheiten zu prüfen. Sind aus Sicht der Bieter Unklarheiten vorhanden, muss der Bieter unverzüglich eine Bieterfrage stellen. Zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens sollten die Bieter Bieterfragen jedoch bis spätestens sechs Kalendertagen vor Ablauf der Angebotsfrist stellen. Zum Stellen von Bieterfragen und jeglicher anderer Kommunikation im Vergabeverfahren ist entweder die E-Mail-Adresse vergabestelle.vol@mdc-berlin.de (nur bei e-mail-Anfragen) oder die Vergabeplattform zu nutzen. Von Anfragen bei anderen Mitarbeitern des MDC oder bei dessen Beauftragten ist aus Gründen der Gleichbehandlung im Vergabeverfahren abzusehen, es sei denn, das MDC benennt diese Personen ausdrücklich, etwa im Rahmen von Vor-Ort-Terminen in der Verhandlungsphase. Achtung: die Antworten auf alle Bieterfragen erhält ein Bieter nur automatisch, wenn er auf der Vergabeplattform für das Vergabeverfahren registriert ist.

  3. Eignung Soweit mit dem Angebot Nachweise und Erklärungen für die Eignung beizubringen sind, sind die Anforderungen sowie gegebenenfalls Auswahlkriterien in der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe be- nannt. Das MDC behält sich vor, Erfahrungen bei der Bewertung der Eignung zu berücksichtigen und weitere Unterlagen und Nachweise im Rahmen der Aufklärung der Eignung nachzufordern.

  4. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften dürfen im Rahmen des kartellrechtlich zulässigen gebildet werden. Sie müssen ihrem Angebot eine Erklärung beilegen, aus der sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie die folgenden drei Punkte ergeben: (1) für jedes Mitglied sind Inhalt und Umfang der im Zuschlagsfall zu erbringenden Leistungen zu benennen; (2) es ist ein bevollmächtigter Vertreter für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen; (3) es ist eine Erklärung zur gesamtschuld- nerischen Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Vergabeverfahren abzugeben. Alle in den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise und Erklärungen den Bieter betreffend sind grundsätzlich für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Änderungen an der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft können nach Angebotsabgabe nur aus wichtigem Grund, mit Zustimmung des MDC und soweit das Vergaberecht die Ände- rung zulässt vorgenommen werden.

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  1. Nachunternehmer

Bieter müssen mit ihrem Angebot eine Übersicht darüber einreichen, welche Leistungen und deren Umfang im Zuschlagsfall von Nachunternehmern erbracht werden sollen. Soweit sich ein Bieter für den Nachweis der Eignung auf Nachunternehmer beruft, muss er mit Einreichung des Angebotes erklären, wer der geplante Nachunternehmer ist (Name oder Firma sowie Anschrift des Nachunter- nehmers). Mit dem Angebot ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers einzu- reichen, aus der sich ergibt, welche Leistungen er in welchem Umfang im Zuschlagsfall übernimmt. Die für den Nachweis der Eignung für die Erbringung der übernommenen Leistung vorzulegenden Nachweise und Eigen- erklärungen sind mit der Verpflichtungserklärung vorzulegen. Ein Austausch des Nachunternehmers kann nach Angebotsabgabe nur aus wichtigem Grund, mit Zustimmung des MDC und soweit das Vergaberecht den Aus- tausch zulässt vorgenommen werden. Bieter sollen für Nachunternehmeraufträge Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft heranziehen, wenn dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Sie sollen außerdem bei der Ein- holung von Nachunternehmerangeboten sicherstellen, dass der Wettbewerb Vorrang hat und Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft nicht benachteiligt werden.

  1. Form und Fristen Angebote sind in der Form und Frist einzureichen, die in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Ange- botsabgabe bestimmt sind. Angebote können bis zum Ablauf dieser Frist zurückgenommen oder durch neue Angebote ersetzt werden. Sowohl für die Rücknahme als auch die Ersetzung ist die vorgeschriebene Form der Einreichung einzuhalten. Ein Angebot ist bis zum Ablauf der Bindefrist verbindlich gültig.

  2. Angebotsinhalt Die Zuschlagskriterien sind in der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe benannt. Angebote sind für die in den Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) beschrie- benen Leistungen in deutscher Sprache abzugeben. Mit der Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die Ver- tragsunterlagen als verbindlich an. Sämtliche erkennbaren Leistungen sind einzukalkulieren. Die Vertragsunter- lagen müssen mit der Angebotsabgabe nicht mit eingereicht werden, soweit sie keine vom Bieter auszufüllenden Felder oder Inhalte enthalten, weil sie beispielsweise als Preisblatt dienen oder darin Fabrikationsangaben ge- fordert werden. Im Zuschlagsfall werden dann sowohl die Vertragsunterlagen als auch der Inhalt der eingereich- ten Angebotsunterlagen Vertragsbestandteile.

  3. Preisangaben Entspricht im Angebot der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

  4. Aufwendungsersatz Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und dem weiteren Verlauf des Verfahrens entstehen, werden nicht erstattet.

10.Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Wesentliches Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbe- werbs zwischen den teilnehmenden Bewerbern und Bietern. Es ist daher unzulässig, dass Bieter an einem Vergabeverfahren teilnehmen, denen ganz oder zumindest teilweise das Angebot oder Angebotsgrundlagen eines Mitbieters bekannt sind. Gibt ein Bieter somit nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den Zuschlag hinsichtlich derselben Leistung, ist der

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Geheimwettbewerb nicht mehr gewährleistet. Dies führt zwingend zum Ausschluss der betroffenen Angebote, sofern nicht nachgewiesen ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung eine Verletzung des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen ist. Gleiches gilt bei einer Doppelbeteiligung als Bieter bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer. Unternehmen dürfen daher jeweils nur Mitglied oder Nachunternehmer einer Bieterge- meinschaft sein. Mehrfachbeteiligungen führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft, sofern nicht nachgewiesen ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung eine Verletzung des Geheimwettbewerbs ausge- schlossen ist.

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