Forst Baden-Württemberg
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-
Württemberg (ForstBW)
für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten
(AGB-F)
Stand. März 2013
Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) Im Schloss 5 72074 Tübingen
USt-IdNr.: DE326322162
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Stand 11.02.2020
Inhalt
Abschnitt Thema Seite
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Allgemeines, Geltungsbereich, Form von Erklärungen 3
-
Verbindliche Erklärungen und Nachweise des Unter- 3
nehmers
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Pflichten des Unternehmers 4
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Weitergabe von Aufträgen (Einsatz von Subunterneh- 4
mern)
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Arbeitskräfte 4
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Arbeitsmittel 4
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Ausführung der Arbeiten 5
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Pflichten des Auftraggebers 5
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Abnahme und Abrechnung 5
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Überprüfung durch den Auftraggeber 6
-
Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund 6
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Haftung 7
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Vertragsstrafen 7
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Gerichtsstand 7
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Salvatorische Klausel 7
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Weitere Bestimmungen 8
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- Allgemeines, Geltungsbereich, Form von Erklärungen
1.1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Würt- temberg (ForstBW, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) für die Ausführung von Forstbetriebs- arbeiten (nachfolgend „AGB-F“ genannt) gelten für alle Werkverträge, die mit Lohnunterneh- mern (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) für die Bewirtschaftung des Staatswaldes abge- schlossen werden. Sie sind Bestandteil dieser Verträge. Die PEFC-Standards für Deutschland und die FSC-Prinzipien für Deutschland sowie die Leitlinie des Deutschen Forst-Zertifizierungsrats (DFZR) für nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Ein- bindung des Waldbesitzers in den regionalen Rahmen sind in die AGB-F integriert.
1.2 Die AGB-F gelten nur, wenn der Unternehmer auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB-F in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Unternehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Unternehmer (einschließlich Ne- benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB-F. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftli- cher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers und des Unternehmers in Be- zug auf den Vertrag, sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Die AGB-F des Auftraggebers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er- gänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der AGB des Unternehmers Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in die- sen AGB-F nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Verbindliche Erklärungen und Nachweise des Unternehmers
2.1.1 Mit der Unterschrift des Vertrages über Forstbetriebsarbeiten erklärt der Unternehmer, dass
- er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Beiträgen und Abgaben nachgekommen ist und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
- über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich sein Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
- er Mitglied in der Berufsgenossenschaft ist (bei Unternehmern, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ist der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen.),
- für die eingesetzten Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten alle erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen,
- gegen ihn wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten zwei Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und keine Geldbuße von mehr als 2.500 EUR verhängt worden ist,
- eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens 2.000.000 EUR für Personenschäden, mindestens 1.000.000 EUR für Sachschäden und mindestens
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100.000 EUR für Vermögensschäden besteht, 7. der Auftraggeber Erkundigungen über seine Zuverlässigkeit beim Unfallversicherungsträger einholen kann.
2.2 Für die vereinbarten Forstbetriebsarbeiten muss der Unternehmer über Dienstleistungszertifikate verfügen, die den Anforderungen von PEFC Deutschland e.V. und von FSC Deutschland e.V. entspre- chen. Der Nachweis hierüber ist vom Unternehmer vor Beginn der Arbeiten zu erbringen.
- Pflichten des Unternehmers
3.1 Der Unternehmer kann sich vor Ort durch einen von ihm bestellten, die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschenden Einsatzleiter vertreten lassen. Wird der Unter- nehmer vor Ort durch einen Einsatzleiter vertreten, teilt er dessen Kontaktdaten (Name, Ad- resse, Telefonnummer, Fax, E-Mail) dem Auftraggeber mit. Der Einsatzleiter muss ständig er- reichbar sein. Er ist vom Unternehmer bevollmächtigt, ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
3.2 Die Sicherung des Arbeitsfeldes (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber Dritten ist Sache des Unternehmers. Der Unternehmer ist verpflichtet, die eingerichtete Sperrung laufend zu kon- trollieren und in Ordnung zu halten. Die Sperrung hat angemessen, eindeutig und mit zugelas- senen Mitteln auf Kosten des Unternehmers zu erfolgen. Wege sind vor Aufhebung der Sperrung freizuräumen. An- oder abgesägte Bäume (Hänger) müssen bis zu diesem Zeitpunkt zu Boden gebracht und von den Wegen geräumt sein.
3.3 Durch den Unternehmer veranlasste Arbeitsunterbrechungen sind mit dem Auftraggeber abzu- stimmen.
- Weitergabe von Aufträgen (Einsatz von Subunternehmern)
Der Unternehmer darf die Ausführung der Leistung oder Teile davon nur mit vorheriger schrift- licher Zustimmung des Auftraggebers an Subunternehmer weitergeben. Der Inhalt des Unter- auftrags sowie Name und Anschrift des Subunternehmers sind dem Auftraggeber zuvor schrift- lich mitzuteilen. Der Subunternehmer muss die Standards nach Ziffer 2.1 der AGB-F erfüllen und über die erfor- derlichen Dienstleistungszertifikate gemäß Ziffer 2.2 der AGB-F verfügen.
- Arbeitskräfte
5.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte mit der notwendigen Fachkenntnis für die Waldarbeit einzusetzen. Für Arbeiten mit der Motorsäge müssen die Arbeitskräfte entspre- chend den aktuell gültigen PEFC- und FSC-Standards für Deutschland qualifiziert sein.
5.2 Eine ausreichende Verständigung mit den eingesetzten Arbeitskräften muss insbesondere zur Gewährleistung der Rettungskette sichergestellt sein.
5.3 Der Unternehmer und seine Arbeitskräfte sind für die Beachtung und Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen alleine verantwortlich. Arbeitsunfälle sind dem Auftraggeber un- verzüglich zu melden. Bei einer Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt ist der Auf- traggeber gegenüber den Arbeitskräften des Unternehmers weisungsberechtigt. Insbesondere ist er auch befugt, die Arbeiten einzustellen.
- Arbeitsmittel
Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik (z.B. Anerkennung durch den
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Forsttechnischen Prüfausschuss des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik) und gelten- den Vorschriften entsprechen. Ebenso müssen sie in einem einwandfreien und betriebssiche- ren Zustand sein.
- Ausführung der Arbeiten
7.1 Für die Ausführung der vereinbarten Leistungen sind die vom Auftraggeber festgelegten allge- meinen und speziellen Qualitätsanforderungen der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Ba- den- Württemberg (ForstBW) verbindlich. Sie sind Bestandteil des Vertrages und diesem beige- fügt.
7.2 Soweit die Witterungsverhältnisse es erfordern, ist der Auftraggeber berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, um Schäden zu vermeiden. Unabhängig davon ist der Unternehmer verpflichtet, Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, wenn er nicht in der Lage ist, den Qualitätsanforderun- gen (Nr. 7.1) zu entsprechen. Er hat den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren. So- weit möglich, ist das Arbeitsverfahren im Einvernehmen mit dem Auftraggeber so umzustellen, dass es den Qualitätsanforderungen (Nr. 7.1) entspricht.
- Pflichten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber erteilt dem Unternehmer vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsauftrag und weist ihn darin ein.
8.2 Der Auftraggeber schafft rechtzeitig die ihm obliegenden organisatorischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Vor Aufnahme der Arbeiten unterweist der Auftraggeber den Unternehmer in die von ihm getroffenen Regelungen zur Sicherstellung der Rettungskette.
8.3 Der Auftraggeber gestattet dem Unternehmer und dessen Beauftragten das Befahren der Waldwege des Auftraggebers im notwendigen Umfang. Die Wegbenutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Waldwege dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind entsprechend zu beachten.
- Abnahme und Abrechnung
9.1 Der Unternehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der vereinbarten Leistung anzuzei- gen.
9.2. Die Leistung wird vom Auftraggeber gemeinsam mit dem Unternehmer ohne zusätzliche Vergü- tung abgenommen. Über die Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen- des Protokoll (Abnahmeprotokoll im Arbeitsauftrag) gefertigt, in dem gegebenenfalls festge- stellte Mängel festgehalten werden.
9.3 Sobald die Grundlagen zur Erstellung der Rechnung (z.B. Holzmasse, Stückzahl) vorliegen, stellt sie der Auftraggeber dem Unternehmer unverzüglich zur Verfügung.
9.4 Die Bezahlung der Leistung erfolgt erst, wenn eine den tatsächlichen Aufwand nachweisende und dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung in zweifacher Ausfertigung auf Grund- lage der vertraglich vereinbarten Vergütungssätze auf den Auftraggeber ausgestellt wird.
9.5 Der Unternehmer kann bei Arbeiten mit einem voraussichtlichen Auftragswert von über 2.500, - EUR auf schriftliche Anforderung Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80 % des kalkulierten Gesamtwertes für die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen erhalten. Vertragsgemäß ist die Leistung, wenn sie erforderlich und im Wesentlichen mangelfrei ist und der Unternehmer die Absicht hat, das Werk zu Ende zu führen.
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- Überprüfung durch den Auftraggeber
10.1 Die Einhaltung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Qualitätsanforderungen in der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) und der AGB-F kann vom Auftraggeber jederzeit und unangemeldet überprüft werden. Der Unternehmer hat diese Kon- trollen ohne Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Kosten zu dulden. 10.2 Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, Hydraulik- und Sägekettenhaftöle sowie Kraftstoffe durch den Auftraggeber oder durch eine vom Auftraggeber beauftragte Stelle un- ter- suchen zu lassen. Die Untersuchung kann eine Probeentnahme beinhalten. Werden uner- laubte Öle oder Kraftstoffe nachgewiesen, trägt der Unternehmer die Kosten für Probeent- nahme und Untersuchung.
- Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund
11.1 Wird die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht recht- zeitig fertig gestellt, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu setzen- den angemessenen Nachfrist (Nachfristsetzung) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Rück- tritt des Auftraggebers gerechtfertigt ist.
Die aus dem Rücktritt resultierenden Mehrkosten des Auftraggebers hat der Unternehmer zu ersetzen.
11.2. Bei Verstößen des Unternehmers gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesonde- re gegen die Qualitätsanforderungen nach Nr. 7.1 sowie die Nr. 2 bis 7 dieser AGB-F ist der Auf- traggeber nach einmaliger, erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündi- gen.
11.3 Für den Fall, dass der Unternehmer eine Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt schuldhaft herbeigeführt hat, ist eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftragge- ber möglich.
11.4 Bei gravierenden Verstößen des Unternehmers, seiner Arbeitskräfte oder der von ihm einge- setzten Subunternehmer gegen die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen oder Verkehrs- sicherungspflichten ist eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber mög- lich.
11.5 Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermö- gensschäden, wenn der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt oder der Leistungs- umfang verringert wird.
11.6 Tritt der Auftraggeber zurück oder kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus den vorgenannten Gründen, wird der Unternehmer bei zukünftigen Vergaben forstlicher Dienstleistungen für die nächsten zwei Ausschreibungen, mindestens jedoch für den Zeitraum von 18 Monaten, ausge- schlossen bzw. als unzuverlässig angesehen.
11.7 Die Kündigung aus wichtigem Grund nach den Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 muss unverzüglich, spä- testens innerhalb von zehn Werktagen, nachdem der Auftraggeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
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- Haftung
12.1 Der Auftraggeber haftet dem Unternehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Sach- und/oder Vermögensschäden. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Bediensteten des Auftraggebers.
12.2 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 12.1 gilt ausdrücklich nicht für die Haftung der unter Ziff. 12.1 Begünstigten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss unter Ziff. 12.1 gilt zudem nicht für die Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der nach Ziff. 12.1 Begünstigten, deren Organen, gesetzli- chen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtun- gen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch die unter Ziff. 12.1 Begünstigten, deren Organe, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haf- tung jedoch auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt.
12.3 Der Unternehmer haftet gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
12.4 Soweit der Unternehmer gemäß gesetzlicher Vorschriften haftet oder er oder Dritte, deren Ver- schulden sich der Unternehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss, schuldhaft vertragliche Pflichten verletzen, hat er den Auftraggeber sowie dessen Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Anwalts- und Prozesskosten und Zinsen freizustellen.
- Vertragstrafen
Hält der Unternehmer die vereinbarten Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Wer- kes infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, nicht ein, so kann der Auftraggeber für jeden vollendeten Werktag, um den die Fristen jeweils überschritten werden, eine Vertrags- strafe in Höhe von bis zu 0,15 %, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % der Auftragssumme, geltend machen.
Die Vertragsstrafe wird mit der Endabrechnung aufgerechnet.
- Gerichtsstand
Ist der Unternehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder verfügt er nicht über einen allgemei- nen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz der Betriebsleitung des Auftraggebers in Tübingen jeweils sachlich zuständige Gericht. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB-F ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff.).
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- Weitere Bestimmungen
17.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
17.2 Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verarbeitet, soweit dies zur Verwaltung des Vertrages notwendig ist.
17.3 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Auftraggebers lautet DE326322162.
Bebenhausen, 11.02.2020
gez. Reger gez. Reining
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