II.2_Rahmenvertrag_ECA-2026-054.pdf

Kreativagentur für crossmediale Kampagnen und Content-Marketing

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 11:14 (Europe/Berlin)

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RAHMENVERTRAG

ÜBER

WERBE- UND MARKETINGLEISTUNGEN

UND SONSTIGE LEISTUNGEN

ECA 2026-054

zwischen

Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin

– nachstehend "Auftraggeber"–

und

dem im Zuschlagsschreiben namentlich bezeichneten Unternehmen

– nachstehend "Auftragnehmer" genannt –

(der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden nachfolgend auch als die "Parteien" bezeichnet, einzeln jeweils als "Partei")

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgrundlagen 3

§ 2 Vertragsgegenstand 4

§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers 6

§ 4 Beistellungen des Auftraggebers 7

§ 5 Änderung der Leistungen 8

§ 6 Erteilung von Einzelaufträgen 8

§ 7 Fremdleistungen 9

§ 8 Projektleistungen 10

§ 9 Abnahme, Mängelansprüche 10

§ 10 Personal des Auftragnehmers 11

§ 11 Vergütung 12

§ 12 Fälligkeit der Vergütung 12

§ 13 Koordination und Abstimmung 13

§ 14 Berichte und Dokumentation 14

§ 15 Einräumung von Rechten 14

§ 16 Ausführungszeiten, Vertragsstrafe 16

§ 17 Versicherungen 17

§ 18 Haftung 17

§ 19 Freistellung 18

§ 20 Höhere Gewalt 18

§ 21 Vertraulichkeitspflichten und Datenschutz 19

§ 22 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen 19

§ 23 Künstliche Intelligenz 20

§ 24 Exportkontrolle und Sanktionen 21

§ 25 Compliance 22

§ 26 Unzulässige Handlungen 23

§ 27 Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Bundestariftreuegesetz (BTTG) 23

§ 28 Laufzeit und Kündigung 24

§ 29 Schlussbestimmungen 26

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Präambel

Die Bundesdruckerei-Gruppe leistet mit ihrer Digital- und Sicherheitskompetenz als Technologieunterneh- men des Bundes einen Beitrag für die digitale Souveränität Deutschlands und Europas. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Zuschlagserteilung mit der Erbringung von Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen.

§ 1 Vertragsgrundlagen

1.1 Dieser Vertrag besteht aus dem vorliegenden Hauptteil (Vertragstext) und den nachfolgend benann- ten weiteren Unterlagen:

1.1.1 die weiteren Vergabeunterlagen in der letzten bekanntgemachten Version, insbesondere die folgenden Anlagen:

▪ Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu diesem Vertrag), ▪ Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 2 zu diesem Vertrag), ▪ Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 3 zu diesem Vertrag), ▪ Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (Anlage 4 zu diesem Vertrag), bestehend aus: o Sicherheits- und Umweltschutzregeln für externe Dienstleister (Anlage 4.1 zu diesem Vertrag) o Sicherheitsvereinbarung (Anlage 4.2 zu diesem Vertrag) ▪ Verbundene Unternehmen des Auftraggebers (Anlage 5 zu diesem Vertrag),

1.1.2 die Angebotsunterlagen des Auftragnehmers, insbesondere die folgenden Anlagen:

▪ Angebotsschreiben (Anlage 6 zu diesem Vertrag), ▪ Preisblatt (Anlage 7 zu diesem Vertrag),

1.1.3 sofern einschlägig, die Antworten des Auftraggebers auf die während des Vergabeverfahrens gestellten Bieterfragen/“Bieterinformation“ (Anlage 8),

und

1.1.4 die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

(zusammen der "Vertrag").

1.2 Grundlagen des Vertrags sind des Weiteren alle für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften und Richtlinien - in der jeweils aktuellen Fassung. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

1.3 Im Falle von Widersprüchen geht der Hauptteil den vorstehend genannten weiteren Unterlagen vor. Die weiteren Unterlagen gelten in der vorstehend genannten Reihenfolge. Allerdings gehen die Ant- worten des Auftraggebers auf die Bieterfragen den Vergabeunterlagen vor, soweit in den Antworten explizit von konkret benannten Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen wird.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn auf

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Korrespondenz Bezug genommen wird, die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers enthält oder auf solche verweist.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber die in diesem Vertrag und in der Leis- tungsbeschreibung in Anlage 1 näher bezeichneten Leistungen, einschließlich begleitende Projekt- management-, Beratungsleistungen sowie allgemeine Dienstleistungen, zu erbringen ("Leistun- gen").

2.2 In den Leistungen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und sachgemäßen Erfüllung des Vertrags notwendig ist, auch wenn dies aus der Leistungsbeschreibung nicht ausdrück- lich hervorgehen sollte. Der Auftraggeber behält sich vor, die konkret zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Beauftragung auf Basis des jeweiligen Beschaffungsbedarfs zu konkretisieren.

2.3 Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Anforderungen der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 sowie den Anforderungen dieses Vertrages jederzeit voll zu entsprechen. Der Auftragneh- mer erbringt die Leistungen jederzeit fachmännisch, insbesondere mit größter Sorgfalt und Gewis- senhaftigkeit unter Berücksichtigung der anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Bei seiner Leistungserbringung berücksichtigt der Auftragnehmer die Grundsätze der größtmöglichen Wirt- schaftlichkeit für den Auftraggeber.

2.4 Sofern dieser Vertrag keine konkreten Anforderungen festschreibt, haben die Leistungen dem Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer berücksichtigt bei seinen Leistungen insbesondere die Anforderungen des Allgemeine Gleichbehand- lungsgesetz (AGG) und der Barrierefreiheit an die vertragsgegenständlichen Leistungen. Sind im Einzelfall aus Sicht des Auftragnehmers Abweichungen von diesen ergänzenden Anforderungen und Vorschriften notwendig, oder Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers nicht eindeutig, so muss der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers in Textform hierzu einholen. Der Auf- tragnehmer wird ferner den Auftraggeber auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Er- bringung der vertraglichen Leistung haben.

2.5 Die Übertragung von Leistungen, auch Teilleistungen, an Dritte ("Unterauftragnehmer") ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform des Auftraggebers zulässig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass auch solche Dritte sämtliche für den Auftragnehmer geltenden Voraussetzungen erfüllen, ins- besondere fachlich, personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind und die seine Leistungen ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht erbringen können. Für die im Vergabeverfahren bereits benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung als erteilt. Die Haf- tung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch den Einsatz von Unterauftrag- nehmern unberührt (§ 36 Abs. 2 VgV).

2.6 Die Zustimmung zum Einsatz einzelner Unterauftragnehmer kann vom Auftraggeber jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet ist, dass der betreffende Unterauftragnehmer die für den Auftragnehmer geltenden vertraglichen, fachlichen, si- cherheitsrelevanten oder gesetzlichen Anforderungen erfüllt, oder wenn konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Unterauftragnehmer nicht leistungsfähig ist oder die geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erbringt oder erbringen wird.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten, keine wei- teren Unterauftragnehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen. Diese Ver- pflichtungen sind den Unterauftragnehmern in gleicher Weise aufzuerlegen.

2.7 Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer etwaigen Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf die genaue Art und Weise der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Der Auftragnehmer wird die Einteilung der Tätigkeitstage und die Zeiteinteilung an diesen Tagen so vor- nehmen, dass eine optimale Realisierung des Vertragsgegenstandes sichergestellt ist. Die Parteien werden sich jeglicher arbeitsvertraglichen Weisungen insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeit, Inhalt und Art der Tätigkeiten, Arbeitsbeginn, -ende und -pausen gegenüber den Mitarbeitenden der an- deren Partei enthalten. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht und die Personalhoheit verbleiben in vollem Umfang bei der jeweiligen Partei, die Arbeitgeberin ist.

2.8 Eine Überlassung oder ein etwaiger Übergang von Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden eines Dritten auf Grundlage der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes („AÜG“), ist im Zusammenhang mit dem Abschluss und Durchführung dieses Vertrages grundsätzlich nicht vorgesehen und nach Überzeugung der Vertrags- partner werden die Voraussetzungen zur Anwendung des AÜG, insbesondere von § 10 AÜG i.V.m. § 9 AÜG, nicht vorliegen. Die Vertragspartner werden innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbe- reiches alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG so- wie einen Übergang nach § 10 AÜG zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem gegenüber dem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Übergang eines Mitarbeitenden nach den Regeln des AÜG, insbesondere nach §§ 9, 10 AÜG, eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden kom- men, wird der bisher arbeitgebende bzw. den Mitarbeitenden einsetzende Auftragnehmer den Auf- traggeber von hierdurch entstehenden Kosten und Schäden freistellen. Dies umfasst den Ersatz der aufgrund des Übergangs anfallenden Lohn- und Sozialversicherungskosten bis zum jeweils frühest- möglichen ordentlichen Kündigungstermin, inklusive ggf. einer Abfindungszahlung, die auf Grund- lage von § 1a II KSchG bestimmt werden soll.

2.9 Während der Vertragslaufzeit erfolgt der Abruf der Leistungen mittels Einzelauftrag durch Abruf ge- mäß § 6 dieses Vertrags.

2.10 Die Beauftragung der unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen kann neben dem Auftrag- geber auch durch sekundäre Auftraggeber erfolgen. Diese umfassen sämtliche mit der Bundesdru- ckerei Gruppe GmbH beziehungsweise deren Tochterunternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG verbun- dene Unternehmen gemäß Anlage 5 zu diesem Vertrag („sekundäre Auftraggeber“) und solche Unternehmen, die aus diesen Unternehmen hervorgehen.

Unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Auftragnehmer können als sekundäre Auftraggeber auch sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt hinzutretende nach § 15 ff. AktG verbundene Unter- nehmen gelten.

Aus dem Kreis der sekundären Auftraggeber ausscheidende Unternehmen sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mehr bezugsberechtigt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgemäßen Leistungen bei Beauftragungen durch sekundäre Auftraggeber auch diesen gegenüber zu den Bedingungen dieses Vertrages zu erfüllen. Im Falle des Abrufes von Leistungen durch sekundäre Auftraggeber kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich mit diesen zustande. Der Auftraggeber steht nicht für die Vertragserfüllung seitens der sekundären Auftraggeber ein.

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Eine Gesamtschuld hinsichtlich der Vergütung und eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftrag- gebers und der sekundären Auftraggeber ist ausgeschlossen. Es haftet nur der den Einzelauftrag beauftragende Auftraggeber. Die sekundären Auftraggeber sind lediglich berechtigt, Erklärungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelauftrag abzugeben. Erklärungen, die den vorliegenden Rahmenvertrag als solchen betreffen, darf einzig der Auftraggeber abgeben.

2.11 Die Bedingungen dieses Vertrages gelten für alle Einzelaufträge des Auftraggebers und der sekun- dären Auftraggeber (zusammen: die „Abrufberechtigten“). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall in einem Einzelauftrag nicht eigens auf diesen Vertrag Bezug genommen wird.

2.12 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet eine bestimmte Menge oder Anzahl von Leistungen aus diesem Vertrag abzurufen (keine Mindestabnahmeverpflichtung).

2.13 Der nach diesem Vertrag zulässige Höchstwert beträgt: 3.500.000 (drei Million fünfhunderttausend) Euro.

§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in seiner eigenen Infrastruktur und in eigenen Räum- lichkeiten. Zu Abstimmungszwecken können vereinzelte Dienstreisen nach Berlin erforderlich sein. Ferner ist auf Aufforderung des Auftraggebers im Einzelfall die Leistungserbringung in Berlin nach näheren Vorgaben der Leistungsbeschreibung Ziffer 4 (Anlage 1) sowie die persönliche Präsenz des strategischen Beraters, Projektmanager und Content Manager nach näheren Vorgaben der Leis- tungsbeschreibung Ziffer 3 (Anlage 1) zu gewährleisten.

3.2 Die Leistungen sind durch die bereits im Angebot benannten, dem Vertragszweck entsprechend qua- lifizierten, regelmäßig geschulten und zuverlässigen Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der Er- fordernisse des Einzelauftrags auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das ange- botene Personal als Kernteam („Kernteam“) des Projektteams nach Zuschlagserteilung eingesetzt wird und unverzüglich nach Zuschlagserteilung mit der Leistungserbringung beginnen kann. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und § 10 dieses Vertrages.

3.3 Die Ausstattung seiner Mitarbeitenden mit geeigneten Arbeitsmitteln, einschließlich Werkzeugen und Infrastruktur liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Näheres regelt die Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1).

3.4 Der Auftragnehmer verfügt über die für die Leistungserbringung erforderlichen, einschließlich der in diesem Vertrag, insbesondere in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), aufgeführten Genehmigun- gen, Qualifizierungen, Zertifizierungen. Er wird diese für die gesamte Vertragslaufzeit beibehalten und aufrechterhalten und alle diesbezüglichen Anforderungen und Pflichten erfüllen. Auf Aufforde- rung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fortbestand unverzüglich in geeigneter Weise nachweisen.

Soweit für die Leistungserbringung weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie Zustim- mungserklärungen Dritter oder des Auftraggebers erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese rechtzeitig auf eigene Kosten einholen. Schäden, die sich aus einer nicht oder verzögerten Erbrin- gung dieser Verpflichtung ergeben, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu ersetzen.

3.5 Der Auftragnehmer hat stets die Vorgaben des Auftraggebers zum Corporate Design zu beachten. Die entsprechenden Leistungen sind dem Auftraggeber vor Produktion oder anderer Umsetzung ex- plizit zur Freigabe vorzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.

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3.6 Der Auftragnehmer gewährleistet die Erreichbarkeit nach Vorgaben der Leistungsbeschreibung und wird für die Einhaltung der in Anlage 1 näher bezeichneten Service- und Reaktionszeiten sorgen. Sofern erforderliche Leistungen, in „dringenden“ oder „kritischen“ Fällen nach Maßgabe der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) erheblich zeitkritisch sind, hat der Auftragnehmer diese Leistung unverzüglich und in Abstimmung mit dem Auftraggeber, spätestens innerhalb der in der in Anlage 1 bezeichneten Fristen umzusetzen.

3.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Laufzeit dieses Vertrages nach Vorgabe der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für ein Unternehmen zu erbringen, das mit dem Auftraggeber oder dessen verbundenen Unternehmen iSd §§ 15 ff. AktG in direktem Wettbewerb steht. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern. Bei Zweifeln hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ab- zustimmen. In direktem Wettbewerb stehen Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als mit den Waren oder Dienstleistun- gen des Auftraggebers als austauschbar oder ersetzbar angesehen werden können.

3.8 Der Auftragnehmer gewährleistet einen kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess und wird die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse schaffen, die zur lückenlosen Erreichung und Beibehaltung der vereinbarten Qualitäten der Leistungserbringung erforderlich sind. Einzelheiten und Vorgaben ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

3.9 Der Auftragnehmer unterwirft sich einer Qualitätssicherung durch den Auftraggeber nach den Vor- gaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

3.10 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber vierteljährlich (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus diesem Vertrag erhält. Dem Auftrag- geber sind zu diesem Zweck ohne besondere Aufforderung bis zum fünfzehnten (15.) Tag eines Kalendermonats für das vorherige Quartal nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege mitzuteilen:

▪ Volumen der Einzelaufträge jeweils mit folgenden weiteren Angaben: Leistungsbezeichnung mit der Angabe von Anzahl, Einheit, Auftragsnummer, Auftragsdatum, Angabe des Rech- nungsempfängers; ▪ kumuliertes Leistungsvolumen (Netto- und Bruttopreisangabe) bezogen auf alle Abrufberech- tigten und die gesamte (bisherige) Vertragslaufzeit; ▪ sofern im jeweiligen Quartal kein Abruf erfolgt, meldet der Auftragnehmer „kein Abruf“.

3.11 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zusätzlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen un- aufgefordert, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwerts/der Höchstmenge erreicht ist.

§ 4 Beistellungen des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche Daten und Informationen zur Leistungserbrin- gung während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines kostenlosen, nicht ausschließlichen sowie nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren und widerruflichen Nutzungsrechts zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist.

4.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen des ihm rechtlich Möglichen und Zumutbaren bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unterstützen.

4.3 Sollten im Rahmen eines Einzelauftrags besondere Bereitstellungen durch den Auftraggeber erfor- derlich sein, werden diese als Teil des Einzelabrufs ausdrücklich und abschließend vereinbart.

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§ 5 Änderung der Leistungen

5.1 Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit nach § 132 GWB vergaberechtlich zulässig, Änderungen der Leistungen, insbesondere der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1, und sonstiger Regelungen dieses Vertrages, verlangen. Die Parteien vereinbaren für alle Änderungen die Anwendung des Änderungsverfahrens nach diesem Paragrafen. Auch der Auftragnehmer kann Änderungen durch einen entsprechenden Änderungsantrag vorschlagen.

5.2 Der Änderungsantrag muss mindestens in Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen und ausreichende In- formationen enthalten, um der jeweiligen anderen Partei die Möglichkeit zu geben, den Änderungs- antrag zu bewerten.

5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Änderungsantrag des Auftraggebers innerhalb von 10 (zehn) Werktagen zu bearbeiten und eine Antwort/ein Nachtragsangebot zur Umsetzung der Ände- rung zu unterbreiten. Bei einem umfangreichen Änderungsverlangen kann diese Frist einvernehmlich von den Parteien verlängert werden. Die Ablehnung von Änderungsanträgen des Auftraggebers ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

5.4 Führt die Umsetzung des Änderungswunsches zu einem nachvollziehbaren Mehraufwand beim Auf- tragnehmer, ist dieser verpflichtet, die entsprechenden Mehrkosten durch Vorlage geeigneter Unter- lagen nachzuweisen sowie in einem verbindlichen Angebot zur Umsetzung der gewünschten Ände- rungen darzulegen. In Betracht kommen nur Mehrkosten, die zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind. Einigen sich die Parteien über eine Anpassung der Vergütung bzw. Umlage der Mehrkosten nicht, so gelten die bisher vereinbarten Preise fort.

5.5 Jede Änderung bedarf der Zustimmung der Parteien in Textform. Können sich die Parteien nicht über den Änderungsantrag einigen, gilt der Vertrag unverändert fort. Für die Durchführung des Ände- rungsverfahrens wird kein Entgelt erhoben.

5.6 Sollten aus Sicht des Auftragnehmers, etwa aufgrund gewonnener Erkenntnisse, Änderungen der Leistungen erforderlich oder zu empfehlen sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren und die aus seiner Sicht bestehenden inhaltlichen, zeitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen mitteilen. Etwaige Anpassungen werden dann nach Maßgabe die- ses Paragrafens vereinbart.

§ 6 Erteilung von Einzelaufträgen

6.1 Auf Basis dieses Vertrages vergeben die Abrufberechtigten Einzelaufträge für die vertragsgegen- ständlichen Leistungen.

6.2 Mit Eingang eines Einzelauftrags beim Auftragnehmer kommt ein Einzelvertrag über die jeweils ab- gerufene Leistung zustande. Voraussetzung ist, dass der Einzelauftrag im Einklang mit den Anforde- rungen dieses Vertrages erfolgt.

6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, im jeweiligen Einzelabruf eine bestimmte Qualifikations- und Erfah- rungsstufe (Junior, Mid, Senior, Director) für die zur Leistungserbringung einzusetzenden Mitarbei- tenden vorzugeben.

6.4 Zur konkreten Beauftragung mit Leistungen im Wege des Abrufs übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Beschreibung der konkret zu erbringenden Leistung inklusive eines verbindli- chen Terminplans.

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6.5 Alternativ kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auch unter Übermittlung der jeweils zugehöri- gen Projektbeschreibung auffordern, eine Aufwandsschätzung abzugeben. Hierfür teilt der Auftrag- geber dem Auftragnehmer seine geschätzte Bedarfsmenge, Zeitaufwand in Personentagen, und den erwarteten Ausführungszeitraum für den zu erteilenden Einzelauftrag mit. In der Aufforderung wird dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Aufwandschätzung mitgeteilt.

6.6 In der Aufwandschätzung benennt der Auftragnehmer die für den jeweiligen Einzelauftrag geplante Zeitschiene, innerhalb derer der Auftragnehmer den Auftrag erfüllen wird, die eingesetzten Rollen sowie eine Schätzung der erforderlichen Stunden („Kostenvoranschlag“). Der Stundensatz darf die im Vergabeverfahren angebotenen Preise gemäß Preisblatt (Anlage 7) nicht übersteigen.

6.7 Sofern die Einschätzung des Auftraggebers und Auftragnehmers zum Aufführungszeitraum wie Zeit- aufwand nach § 6 Abs. 6 voneinander abweichen, werden die Parteien sich hierüber austauschen und eine einvernehmliche Lösung suchen. Diese wird dokumentiert und bildet dann die verbindliche Grundlage des zu erteilenden Einzelauftrags.

6.8 Der Kostenvoranschlag legt das Budget, bzw. die Kosten für die abgerufene Leistung als Obergrenze fest. Dieses Budget darf nicht überschritten werden, das heisst, die Leistung muss zu höchstens den Kosten umgesetzt werden, die in dem Kostenvoranschlag genannt sind. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn sich abzeichnet, dass der genehmigte Kostenrahmen eines Einzelauftrags überschritten zu werden droht. Mehrkosten bedürfen einer ge- sonderten schriftlichen Freigabe.

6.9 In dem Einzelauftrag sind bereits Fremdleistungen (vgl. § 9) und- im Einzelfall- ein Zahlungsplan aufzuführen bzw. zu vereinbaren.

6.10 Vertragsbestandteile des Einzelauftrags werden - jeweils in der vom Auftraggeber freigegebenen Fassung – der Auftrag, das Briefing, ggf. Rebriefing und - sofern ein solcher erfolgt ist, der Kosten- voranschlag sowie der Terminplan. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Einzelauftrags einschl. etwaiger Kostenvoranschläge, z.B. aufgrund von geänderten oder ergänzten Briefings des Auftraggebers, bedürfen vor der Fortführung des Projekts ebenfalls der Zustimmung durch den Auf- traggeber in Textform.

6.11 Wird der Einzelauftrag nicht erteilt, besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Entschädi- gung oder Aufwandersatz.

6.12 Der Auftraggeber behält sich vor, Leistungen, die unter diesen Vertrag fallen können, auch außerhalb dieses Vertrages zu vergeben. Für Vergaben außerhalb dieses Vertrages gelten die vergaberechtli- chen Vorschriften; die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung, und zwar auch insoweit nicht, als ein Auftragnehmer an einer solchen Vergabe teilnimmt.

§ 7 Fremdleistungen

7.1 Mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform kann der Auftragnehmer nach näheren Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zur Erfüllung des Einzelauftrags Aufträge an Dritte im eige- nen Namen und auf eigene Rechnung vergeben und diese dem Auftraggeber weiterbelasten („Fremdleistungen“).

7.2 Fremdleistungen dürfen nur nach vorheriger Freigabe in Textform durch den Auftraggeber beauftragt werden.

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7.3 Der Auftragnehmer stellt die umfassende Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei der Einbindung von Fremdleistungen, insbesondere durch Vermeidung unnötiger Kosten und Sicher- stellung einer angemessenen Preisgestaltung sicher. Fremdleistungen werden – sofern möglich und erforderlich – unter Vorlage von Vergleichsangeboten eingeholt, um eine transparente und nachvoll- ziehbare Kalkulation sicherzustellen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung davon abhängig ma- chen, dass der Auftragnehmer bis zu 3 Kostenvoranschläge einholt, diese ggf. nachverhandelt und das Ergebnis dem Auftraggeber zur Freigabe in Textform vorlegt.

7.4 Die eingeholten Kostenvoranschläge gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als Maximalpreise, das heißt die Weiterverrechnung an den Auftraggeber einer preislichen Überschreitung der angebotenen und freigegebenen Aufträge ist nicht zulässig. Die Parteien können im Einzelfall Abweichendes ver- einbaren.

7.5 Rechnungen für Fremdleistungen berechnet der Auftragnehmer ohne Aufschlag und Vermittlerpro- visionen, Handlingsgebühren oder Ähnliches und gegen Vorlage des Auftrags und der Kopien der Originalbelege in elektronischer Form dem Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer gibt sämtliche auf den Auftraggeber und dessen Umsatz bezogene von Dritten gewährte Vergütungen und Kondi- tionen (wie z.B. Rabatte, Boni, Rückvergütungen, Naturalleistungen, Sconti) oder sonstige Nachlässe oder Vorteile (u.a. Rabatte und Kick-backs) anteilsgemäß an den Auftraggeber weiter. Die Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend in § 11 geregelt.

§ 8 Projektleistungen

8.1 Soweit in Einzelaufträgen Leistungen als zeitlich befristetes oder auf die Herbeiführung eines fest gelegten Erfolges gerichtetes Projekt beauftragt werden, wie eine Kampagnenleistung ("Projektleis- tungen"), erstellt der Auftragnehmer unmittelbar nach Auftragserteilung auf Aufforderung des Auf- traggebers einen verbindlichen und detaillierten Ablaufplan als Projektplan für die Erbringung der Vertragsleistungen mit festen Leistungsterminen ("Projektplan"). Der Projektplan ist durch die den Auftraggeber zu genehmigen. Im Produktionsplan vereinbarte Termine sind verbindlich.

8.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin im Projektplan nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Abrufberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraus- sichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Eine Verschiebung der vereinbarten Ter- mine ist damit nicht verbunden.

§ 9 Abnahme, Mängelansprüche

9.1 Beauftragte Werkleistungen einschließlich Projektleistungen unterliegen der Abnahme. Sonstige Leistungen unterliegen der Abnahme, soweit für diese eine Abnahme vereinbart ist oder eine Ab- nahme nach der Art der Leistung angemessen ist und von dem Abrufberechtigten verlangt wird. Für diese Leistungen vereinbaren die Parteien insbesondere hinsichtlich Mängelansprüche Werkvertrags- recht.

9.2 Sieht der Projektplan oder Einzelauftrag Termine für die Leistung vor, sind die Leistungen, welche der Abnahme unterliegen, rechtzeitig zur Abnahme bereitzustellen, um dem Abrufberechtigten eine hinreichende Prüfung der vereinbarten Leistungsparameter, und – bei erfolgreicher Prüfung – eine Abnahme rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin zu ermöglichen.

9.3 Die Abnahmeprüfung erfolgt nach den in dem Einzelauftrag formulierten Anforderungen und soll mindestens die Übereinstimmung der Leistung mit den Anforderungen dieses Vertrages verifizieren.

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§ 10 Personal des Auftragnehmers

10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Mitarbeitende für die vorgesehene Leistung ein- zusetzen und ein Projektteam zu bilden, welches den qualitativen und quantitativen Anforderungen und Anforderungsprofilen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genügt und in der Lage ist, die beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten auf Grundlage der entsprechenden Qualifikation und Berufserfahrung zu bewältigen.

10.2 Es ist zwingend erforderlich, dass die eingesetzten Mitarbeitenden der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind (Niveau innerhalb des europäischen Referenzrahmens: B2 oder vergleich- bar).

10.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmäßig, erstmals unverzüglich nach der Zu- schlagserteilung über die für die Leistungserbringung benannten und eingesetzten Mitarbeitenden („Projektteam“). Die Leistungserbringung erfolgt dabei maßgeblich durch die Mitarbeitenden des im Projektteam eingesetzten Kernteams nach näheren Vorgaben der Leistungsbeschreibung (An- lage1). Der Auftragnehmer hat eine ständig auf dem aktuellen Stand befindliche Liste des Projekt- teams und Nachweise der erforderlichen Qualifikation und der weiteren Anforderungen an das Per- sonal nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), insbesondere des Kernteams nach Vorgaben der Leistungsbeschreibung verfügbar zu haben und auf Aufforderung oder Anlass bezogen dem Auftrag- geber zu übergeben. Der Auftragnehmer wird die höchstmögliche Kontinuität und Verfügbarkeit der im Vergabeverfahren angebotenen und als Kernteam eingesetzten Mitarbeitenden sicherstellen. Bei der Zusammensetzung des Kernteams sind stets die Anforderungen an die Zusammensetzung des Kernteams aus Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) umzusetzen.

10.4 Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen einschließlich Stellung von Ersatzkräften und/oder Anordnung von Überstunden eine zahlenmäßig ausreichende Größe des Projektteams zu gewährleisten, so dass Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungen nicht beein- trächtigt werden und Leistungen fach- und termingerecht ausgeführt werden.

10.5 Auf Aufforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer über das eingesetzte Kernteam hinaus weitere Mitarbeitende - insbesondere die unter Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ge- nannten Positionen - für eine (zeitweise) Aufnahme ins Projektteam einsetzen, wenn dies auf Grund der Art der Leistung oder des angedachten Leistungszeitraums für eine qualitative und/oder fristge- rechte Erledigung der Leistung erforderlich ist.

10.6 Die Durchführung der Einzelaufträge erfolgt durch benannte Mitarbeitende des Projektteams, die über die für den spezifischen Leistungsauftrag erforderlichen Qualifikationen verfügen. Der Auftrag- nehmer gewährleistet die Kontinuität und Verfügbarkeit der eingesetzten Mitarbeitenden während der gesamten Abruflaufzeit/Dauer des Einzelauftrags. Der Auftragnehmer wird die im Auftragsteam eingesetzte Mitarbeitenden während der Laufzeit/Auftragsausführung des Einzelauftrags nicht ohne sachlichen Grund und nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage

  1. und angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers austauschen.

10.7 Soweit sich ein Mitarbeitender des Auftragnehmers im Zuge der konkreten Auftragsausführung im Rahmen eines Einzelauftrags als fachlich nicht geeignet oder nicht genügend qualifiziert erweist oder andere Gründe vorliegen, die eine angemessene und/oder sachgerechte Auftragsausführung behin- dern, steht dem Auftraggeber das Recht zu, einen Austausch des entsprechenden Mitarbeitenden zu verlangen. Ein Austausch hat dann unverzüglich zu erfolgen.

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10.8 Sollte das eingesetzte Personal aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen, hat der Auftragnehmer den betreffenden Mitarbeitenden binnen vierzehn (14) Werktagen ab dem Aus- fallzeitpunkt zu ersetzen, um einer Gefährdung des Einzelauftrags entgegenzuwirken.

10.9 Die Abberufung bzw. der Austausch von Mitarbeitenden des Kernteams durch den Auftragnehmer ist nur in schwerwiegenden Gründen (z. B. dem Ausscheiden des eingesetzten Personals aus dem Unternehmen des Auftragnehmers oder bei einer langwierigen Krankheit, etc.) sowie bei gleichzei- tiger Benennung eines nachweislich gleichwertig qualifizierten und erfahrenen neuen Mitarbeitenden zulässig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des ersetzenden Mitarbeitenden nicht mit der Qualifikation oder Erfahrung des zu ersetzenden Mitarbeitenden vergleichbar und daher nicht mindestens gleichwertig ist und/ oder das Kernteam nach dem Wechsel oder der ersetzende Mitar- beitende persönlich nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 erfüllt.

10.10 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, einzelne Mitarbeitende des Auftragnehmers von der Leis- tungserbringung dauerhaft auszuschließen, wenn diese (i) den vorgenannten Anforderungen auf- grund von nachweislich festgestellten wiederholten Verstößen nicht mehr entsprechen und/oder (ii) die vertragsgemäße Leistungserbringung verhaltensbedingt behindern oder erschweren und trotz entsprechender Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer keine Verbesserung eintritt. Der Auf- tragnehmer hat für die von der Leistungserbringung ausgeschlossenen Mitarbeitenden qualifizierten Ersatz sicherzustellen, der mindestens die der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Quali- fikationen und Erfahrungen nachweisen kann. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

§ 11 Vergütung

11.1 Der Auftragnehmer erhält für seine nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen ein Entgelt auf Basis des Preisblatts (Anlage 7). Die Vergütung erfolgt aufwandsbezogen nach Stunden und ausschließ- lich auf Grundlage der von dem Auftragnehmer tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leis- tung. Dabei sind die angebotenen Stundensätze (Anlage 7) der für die Leistung erforderlichen, bzw. im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Qualifikationslevel des eingesetzten Personals zu Grunde zu legen. Etwaige vom Auftraggeber im Vorfeld abgegebene Schätzungen zum voraussichtlichen Leis- tungsumfang stellen keine verbindliche Beauftragung dar und begründen keinen Anspruch des Auf- tragnehmers auf eine Beauftragung oder Vergütung in entsprechender Höhe.

11.2 Zu den Preisen tritt die ggf. anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

11.3 Sofern eine Steuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 EstG besteht und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, behält der Auftraggeber die Quellensteuern auf die Ge- bühren für Nutzungsrechte ein und führt sie an das Bundeszentralamt für Steuern ab.

11.4 Mit Zahlung der Vergütung nach diesem Paragrafen sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen nach diesem Vertrag einschließlich etwaiger Nebenleistungen sowie sonstige Nebenkosten und Rei- sekosten abgegolten. Nicht erfasst sind lediglich freigegebene Fremdleistungen. Diese werden extra vergütet und sind in der Rechnung explizit unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 7 auszuwei- sen.

§ 12 Fälligkeit der Vergütung

12.1 Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen ist die ordnungsgemäße Rechnungslegung. Sämtli- che Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des UStG und der

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E-RechV genügen. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Bezugnahme auf die mitgeteilte Bestellnum- mer des Auftraggebers und muss alles Erforderliche für eine Rechnungsprüfung enthalten, insbe- sondere einen nachvollziehbaren Leistungsnachweis bei einer Abrechnung aufgrund von Stunden- oder Tagessätzen. Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung binnen 30 (drei- ßig) Kalendertagen nach Eingang bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Sollte die Leistungser- bringung erst nach Rechnungseingang erfolgen, beginnt diese Frist mit Leistungserbringung. Die Parteien können im Einzelabruf einen Zahlungsplan vereinbaren. Soweit im Einzelabruf ein Zah- lungsplan vereinbart ist, gelten die nach diesem Zahlungsplan geleisteten Zahlungen als Abschlags- zahlungen auf die vereinbarte Gesamtvergütung, die nach Gesamtabnahme der vollständig erbrach- ten Leistung fällig wird.

12.2 Rechnungen sind zu stellen an:

Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstr. 18 10969 Berlin HRB Nr.70764, Ort: Berlin Charlottenburg Ust.-IDNr.: DE 812746617

Für die Übermittlung der Rechnungen an die sekundären Auftraggeber, die den Auftragnehmer selb- ständig beauftragen, gilt das Vorbezeichnete entsprechend. Der beauftragende sekundäre Auftrag- geber wird dem Auftragnehmer mit der Beauftragung die vorbezeichneten Informationen für die Rechnungsstellung zur Verfügung stellen.

12.3 Die Abrufberechtigten sind seit dem 27. November 2020 gesetzlich verpflichtet, elektronische Rech- nungen (xRechnungen) über digitale Kanäle zu empfangen. Für die Übermittlung einer xRechnung ist die OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter https://xrechnung-bdr.de zu nutzen mit der Leitweg-ID: 992-80152-82. Rückfragen können per E-Mail (Sendersupport-xrech- nung@bdr.de) oder telefonisch (+ 49 (0)30 25 98-4436) gestellt werden.

12.4 Soweit der Auftragnehmer nicht zur Einreichung von elektronischen Rechnungen gemäß E-Rech- nungs-Verordnung verpflichtet ist, hat dieser Rechnungen ausschließlich als PDF-Dokument an fol- gende E-Mail-Adresse zu senden: eingangsrechnung@bdr.de.

12.5 Alle Zahlungen erfolgen auf das in der jeweiligen Rechnung benannte Konto des Auftragnehmers.

§ 13 Koordination und Abstimmung

13.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gesamtkoordination und Gesamtverantwortung für die Ausfüh- rung der Einzelaufträge und trägt die Verantwortung dafür, dass alle Leistungen bis zu den verein- barten Terminen erbracht werden. Hierzu hat der Auftragnehmer insbesondere seine Leistung mit dem Auftraggeber / den Abrufberechtigten und den sonstigen an der Leistung fachlich Beteiligen, einschließlich externer Dienstleister kontinuierlich abzustimmen. Unbeschadet der Einbindung von Dritten bleibt der Auftragnehmer für die Leistungserbringung verantwortlich.

13.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Verlangen über den jeweiligen Stand seiner Leistun- gen berichten und auf Anforderung des Auftraggebers jeweils aktuelle Zwischenberichte über die Vertragsdurchführung erstellen.

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13.3 Die Parteien werden sich im Rahmen der Vertragsdurchführung eng abstimmen und regelmäßig austauschen. Die hierzu erforderlichen Informationen stellen sich die Parteien jeweils zeitnah wech- selseitig zur Verfügung.

13.4 Die Projektbeauftragten des Auftraggebers werden nach Zuschlagserteilung mitgeteilt. Sie sind nicht berechtigt, vertragsändernde Absprachen zu treffen.

13.5 Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung des Auftraggebers für die Zusammenarbeit ein von dem Auftraggeber bereitgestelltes Projekt- und Kommunikationstool (aktuell: Jira) nach Vorgaben des Auftraggebers zu nutzen. Dabei sind im Besonderen entsprechenden Nutzungsvorgaben der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) zu berücksichtigen.

13.6 Auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer an Statusbesprechungen teil, bei welchen der Stand der Vertragsdurchführung, eventuell auftretende oder drohende Risiken sowie eventuell anstehende Änderungen besprochen und koordiniert und dokumentiert werden.

§ 14 Berichte und Dokumentation

14.1 Der Auftragnehmer führt eine digitale und strukturierte Dokumentation seiner Leistungen nach Maß- gabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) durch. Der Auftraggeber ist berechtigt während der Vertragslaufzeit die Anforderungen zur Dokumentation zu ändern.

14.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit Übergabe oder zur Abnahme die jeweilige von dem Auftraggeber geforderte Dokumentation vollständig übergeben oder elektronisch zugänglich ma- chen.

14.3 Der Auftragnehmer schuldet die Erfüllung der Berichts- und Dokumentationspflichten gemäß Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) als Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB. Berichte und Dokumen- tationen des Auftragnehmers unterliegen der Abnahme und der Gewährleistung nach den gesetzli- chen Regelungen des Werkvertragsrechts.

§ 15 Einräumung von Rechten

15.1 Leistungsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen die- ses Vertrages erbrachten Leistungen sowie alle hierbei entstehenden körperlichen und unkörperli- chen Ergebnisse, einschließlich aller schutzrechtsfähigen Leistungen (z.B. Erfindungen, urheber- rechtlich geschützte Werke), sowie Know-how, Ideen, Entwürfe, Muster, Modelle, Konzepte, Unter- lagen, Datenbanken und Software sowie die dazugehörigen Werktitel.

15.2 Die Rechte an den Leistungsergebnissen, einschließlich aller bestehenden und künftig entstehenden sowie übertragbaren Rechte, einschließlich aller übertragbaren Immaterialgüterrechte und gewerb- lichen Schutzrechte und hierauf bezogene Ansprüche gehen mit Entstehung des jeweiligen Leis- tungsergebnisses auf den Auftraggeber über. Die Parteien vereinbaren hiermit bereits im Voraus die Übertragung der vermögenswerten Rechte und Ansprüche an den Leistungsergebnissen auf den Auftraggeber. An Leistungsergebnissen, die körperliche Gegenstände darstellen, erwirbt der Auf- traggeber das Eigentum mit deren Übergabe, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

15.3 Soweit Leistungsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Auftragnehmer bereits mit Zuschlag, spätestens jedoch mit Entstehung dem Auftraggeber unter Ausschluss des Vorbehalts des § 37 UrhG das dauerhafte, zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, unkündbare, unwiderrufliche und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und

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Verwertungsrecht an allen Leistungsergebnissen ein. Dieses Recht erstreckt sich auf alle bekannten Nutzungsarten und umfasst unter anderem, aber nicht abschließend, das Recht, die Leistungsergeb- nisse in jeglicher Form und unabhängig vom Medium oder Format zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, zu übertragen, öffentlich zugänglich zu machen sowie auf jede sonstige bekannte Nut- zungsart – auch kommerziell- zu verwerten. Dies schließt auch das Recht des Auftraggebers ein, die Leistungsergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen und unter Ver- wendung aller analogen, digitalen und sonstigen Techniken zu bearbeiten, zu erweitern, zu imple- mentieren oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Bearbeitungen und Fassungen in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Leistungsergebnisse zu nutzen und zu verwerten.

Die eingeräumten Rechte gelten auch für alle Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses noch nicht bekannt sind. Die dem Auftragnehmer/ Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz in- soweit zwingend zustehenden Rechte bleiben hiervon unberührt.

15.4 Der Auftragnehmer darf die im Rahmen dieses Vertrages dem Auftraggeber übergebenen Leistungs- ergebnisse, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder abge- änderter Form für andere Auftraggeber verwenden.

15.5 Der Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeitende verzichten auf das Recht der Anerkennung und Nen- nung als Urheber gemäß § 13 UrhG. Dieser Verzicht gilt unbeschränkt für alle vertragsgegenständ- lichen Nutzungsarten.

15.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unterstützen und alle notwendigen Mitwirkungshandlun- gen vornehmen und Willenserklärungen abgeben, die zum Schutz von Leistungsergebnissen und in diesem Zusammenhang getätigte Erfindungen insbesondere durch Erwerb von gewerblichen Schutz- rechten erforderlich sind. Die Anmeldung von Schutzrechten wegen der Leistungsergebnisse bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

15.7 Soweit der Auftragnehmer Dritte und/oder eigene Mitarbeitende einsetzt, stellt der Auftragnehmer den Übergang der Rechte und Ansprüche entsprechend der vorgenannten Rechtseinräumung durch sämtliche Beteiligte an den Auftraggeber vor deren Mitwirkung sicher. Hierzu gehört auch der Ver- zicht auf das Recht der Urheberbenennung und auch für Fälle des § 32 a UrhG absichernd die Ein- räumung eines einfachen unentgeltlichen Nutzungsrechts, ferner die Verpflichtung zur unverzügli- chen Meldung nach § 5 ArbnErfG. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen jeder- zeit, spätestens jedoch bei Übergabe/ Abnahme der Leistungen, geeignete Nachweise über die Ein- räumung der vorgenannten Rechte und Vereinbarungen vorlegen.

15.8 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Ansprüche seiner Mitarbeitenden sowie von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Dritten, insbesondere aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) sowie aus urheberrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 32, 32a und 32c UrhG, voll- ständig erfüllt werden.

15.9 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder von in die Erstellung der Leistungen einbezogenen Dritten im Zusammen- hang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen geltend gemacht werden, insbeson- dere wegen Vergütung, Nachvergütung oder sonstiger Beteiligungsansprüche.

15.10 Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die unverzügliche Herausgabe der je- weils bereits entstandenen Leistungsergebnisse in einem gebräuchlichen Format verlangen. Der Auf- tragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die bis dahin tatsächlich erbrachten Leis- tungen.

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15.11 Der Auftragnehmer garantiert, dass die Leistungsergebnisse frei von Rechten Dritter sind und durch ihre vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies umfasst insbesondere Ur- heberrechte, Markenrechte, Persönlichkeits- Namensrechte sowie hierauf bezogene Nutzungsrechte. Darüber hinaus gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Leistungsergebnisse keine sonstigen ge- setzlichen Bestimmungen verletzen, insbesondere keine strafrechtlichen Vorschriften sowie Vor- schriften des Wettbewerbsrechts. Sollte sich herausstellen, dass Leistungsergebnisse Rechte Dritter verletzt oder rechtliche Risiken birgt, verpflichtet sich der Auftragnehmer innerhalb einer angemes- senen Frist eine rechtskonforme Alternative bereitzustellen.

15.12 Soweit der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abgestimmt, explizit (beschränkte) Rechte Dritter für die Nutzung einkauft und oder im abgestimmten Umfang Leistungsergebnisse unter Nutzung von open source/free Stock Material erbringt, sorgt der Auftragnehmer für die Einhaltung sämtlicher anwendbarer Lizenzbedingungen (einschließlich open source/Free-Stock Material) und weist diese Anforderung in Textform nach. Setzt der Auftragnehmer Drittmaterial ein, teilt er Herkunft, Lizenztyp und relevante Nutzungsbeschränkungen vorab mit und holt die Zustimmung des Auftraggebers ein.

15.13 Der Auftragnehmer garantiert im Wege eines selbständigen Garantieversprechens i.S.d. § 311 BGB dass die Rechteeinräumung gemäß den vorstehenden Ziffern ausreichend für die Erfüllung der ver- traglich vorgesehenen Zwecke ist und garantiert daher, dass die Arbeitsergebnisse für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke jetzt und zukünftig eingesetzt werden können und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

15.14 Unbeschadet von § 19 dieses Vertrages ist der Auftragnehmer verschuldensunabhängig verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfor- dern freizustellen.

15.15 Weiterhin wird der Auftragnehmer im Falle bestehender Drittansprüche auf eigene Kosten für den Auftraggeber ein Nutzungsrecht von dem berechtigten Dritten erwirken. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben von diesem Paragrafen unberührt.

15.16 Die vorstehenden Rechtsübertragungen und -einräumungen sind unbeschadet § 31 a UrhG mit der nach Anlage 7 (Preisblatt) geschuldeten Vergütung abgegolten.

§ 16 Ausführungszeiten, Vertragsstrafe

16.1 Wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder einer Projekt- beschreibung im Rahmen eines Einzelauftrages obliegenden Dienstleistungen nicht vertragsgemäß, insbesondere fehlerhaft erbringt, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist erneut vertragsgemäß zu erbringen, wenn die kon- krete Dienstleistung nachholbar ist.

16.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Aufnahme der Leistungserbringung unverzüglich, spätes- tens binnen 2 Werktagen nach Auftragserteilung sicherzustellen, sofern im jeweiligen Einzelauftrag nichts anderes bestimmt ist.

16.3 Ist die Dienstleistung verspätet und nicht nachholbar oder schlägt die Nachholung fehl oder erfolgt nicht vertragsgemäß, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung um einen der Minderleistung entsprechenden Abzug zu mindern.

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16.4 Konkrete Vereinbarungen über die Leistungszeiten, Fristen für Ausführung und sonstige Termine sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) / im Einzelauftrag und/oder Projektplan enthalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) / den jeweiligen Projektbeschreibungen vereinbarten Ausführungsfristen, sowie sonstigen Termine und Fristen ein- zuhalten.

16.5 Alle zwischen den Parteien vereinbarten Ausführungsfristen, sonstigen Termine, Fristen und Zeiten sind verbindlich. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer bei schuldhafter Nichteinhaltung der ver- einbarten Termine und Fristen ohne Mahnung in Verzug kommt, § 286 Abs. 2 BGB.

16.6 Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Eine Verschiebung der vereinbarten Termine ist damit nicht verbunden. Teilleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

16.7 Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Netto-Einzelauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung pro vollendete Woche des Verzuges zu verlangen, maximal jedoch 5% des Netto-Einzelauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung.

16.8 Die Vertragsstrafe kann bis zum Ende der Zahlungsfrist nach § 12.1. geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Vereinbarung dieser Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und sonstiger Rechte wegen Verzuges nicht aus. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird insofern allerdings angerechnet. Bereits entstandene Ver- tragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

16.9 Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 17 Versicherungen

17.1 Der Auftragnehmer wird während der Laufzeit dieses Vertrages und bis zum Ablauf von 2 (zwei) Jahren nach Ende des Vertrages durchgehend einen ausreichenden Versicherungsschutz für die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, der auch die Haftung des Auftragnehmers für reine Vermögenschäden, abdeckt, mit folgenden Mindest-Deckungssummen je Schadensfall unterhalten:

a) für Sach- und Personenschäden 10 (zehn) Millionen EUR b) für Vermögensschäden 2,5 (zwei, fünf) Millionen EUR

jeweils zweifach maximiert im Versicherungsjahr.

17.2 Erbringt der Auftragnehmer den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes auf Anfrage des Auftraggebers nicht oder erfüllt der jeweilige Versicherungsvertrag nicht die Anforderungen an den Versicherungsschutz gemäß vorstehendem Absatz, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt; § 28 (Laufzeit und Kündigung) dieses Vertrages gilt ent- sprechend.

§ 18 Haftung

18.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die er im Rahmen der Durchführung dieses Ver- trags dem Auftraggeber schuldhaft verursacht nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nachfol- gend nichts anderes geregelt ist.

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18.2 Der Auftraggeber haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer vertrauen musste. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Einzelauftragswert. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.

18.3 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

18.4 Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich gewesen wäre, um die Daten aus dem gesi- cherten Datenmaterial wiederherzustellen.

18.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von evtl. eingebundenen ge- setzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und des Auftragnehmers.

§ 19 Freistellung

19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, die sich verschuldensunabhängig aus einer nicht vertragsgerechten Leistung oder aus Verstößen gegen etwaig abgegebene Garantien, aus schuldhaften Vertragsverstößen sowie aus unerlaubten Handlungen der Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen ergeben. Das schließt insbesondere die Kosten und Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche sowie etwaige Kosten zur Rechtsverfolgung ein. Haftungsobergrenzen aus § 18 dieses Vertrages finden keine Anwendung.

19.2 Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hinsichtlich der Abwehr von etwaigen Ansprüchen Dritter unterstützen und ihm umfassend und rechtzeitig Aus- kunft erteilen. Dasselbe gilt für den Fall etwaiger ordnungsbehördlicher Verfahren oder Ermittlungen. Etwaige prozessuale Rechte zur Verkündigung des Streits bleiben unberührt.

§ 20 Höhere Gewalt

20.1 Als Fälle höherer Gewalt gelten Krieg, innere Unruhen am Erfüllungsort, Streik, schwerwiegende Naturkatastrophen, Epidemien oder andere von außen kommende, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbare, unverschuldete und unabwendbare Ereignisse, die keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden können. Ereignisse höherer Gewalt und deren voraussichtliche Dauer sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit diese die ordnungsgemäße Er- füllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffen. Der Auftraggeber kann dann bei dau- erhaften Leistungshindernissen (wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise/hinsichtlich der betroffenen Leistungen) vom Vertrag zurücktreten. Bei Hindernissen vorübergehender Art kann der Auftraggeber den Rücktritt nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen erklären oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Falls Ereignisse höherer Gewalt bei dem Auftraggeber vorliegen, ist diese für den Zeitraum der Fortdauer

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der höheren Gewalt insoweit von den Pflichten des Vertrages entbunden, insbesondere gerät der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug.

20.2 Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen, dass insbesondere auch bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (z.B. Covid), dem Ukraine-Krieg oder Ereignissen mit vergleichbaren Auswirkungen der Bedarf an den vertraglichen Leistungen weiter fortbesteht. Epidemische Lagen von nationaler Tragweite (z.B. Covid), der Ukraine-Krieg oder Ereignisse mit vergleichbaren Auswirkungen stellen somit nur aufgrund besonderer Umstände einen Fall höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages dar.

§ 21 Vertraulichkeitspflichten und Datenschutz

21.1 Die Parteien verpflichten sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 3).

21.2 Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten, insbe- sondere die Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") und das Bundesdatenschutzgesetz.

21.3 Der Auftragnehmer hat die bei der Durchführung von Datenverarbeitungen nach der Leistungsbe- schreibung und nach diesem Vertrag beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Verantwortungsbereich.

21.4 Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten verar- beitet, werden die Parteien eine gesonderte Datenverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Ab- schnitt 28 der DSGVO abschließen, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sein wird. Etwaige Haftungsbegrenzungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag finden auf diese AVV keine An- wendung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich - und vor Beginn einer solchen Verarbeitung - über jede notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung informieren.

§ 22 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen

22.1 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der in Anlage 4.1 näher beschriebenen Sicherheits- und Um- weltschutzregeln für externe Dienstleister verpflichtet.

22.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der in Anlage 4.2 (Sicherheitsvereinbarung) beschriebenen auf den konkreten Leistungsgegenstand anwendbaren Vorgaben zur Sicherheit (in- kludiert Informationssicherheit) im Rahmen der Leistungserbringung.

22.3 Für die mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbei- tenden stellt der Auftragnehmer die entsprechende Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen si- cher.

22.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragrafen. Je Verlet- zung der Bestimmung dieses Paragrafen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer vom Auftraggeber im Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzenden – jedoch gerichtlich überprüfbaren – Vertrags- strafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe kann bis zu 6 Monate nach Ende der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gem. § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Vereinbarung

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dieser Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und sonstiger Rechte nicht aus. Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wird insofern jedoch angerechnet.

22.5 Der Auftraggeber behält sich vor, eigene Audits zur Informationssicherheit durchzuführen. In diesem Zusammenhang soll die Angemessenheit der Maßnahmen zur Informationssicherheit geprüft wer- den. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeitenden haben auf Verlangen des Auftraggebers an den Audits, welche durch den Auftraggeber veranlasst werden, teilzunehmen. Bei Ausübung nimmt der Auftraggeber auf die betrieblichen Belange des Auftragnehmers bzw. der jeweiligen Unterauftrag- nehmer angemessen Rücksicht.

§ 23 Künstliche Intelligenz

23.1 „Künstliche Intelligenz“ („KI“) im Sinne dieses Vertrages bezeichnet Software-Systeme oder -Mo- delle und darauf basierende Anwendungen, die mit Methoden des maschinellen Lernens oder ver- gleichbaren Verfahren aus Daten eigenständig Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen.

23.2 Einsatz von KI 23.2.1. Der Auftragnehmer darf KI zur Erbringung der Leistungen nur einsetzen, wenn der Auf- traggeber dem Einsatz zuvor in Textform zugestimmt hat und der Auftragnehmer den Auf- traggeber vorab über Art, Weise und Umfang des KI-Einsatzes informiert hat.

23.2.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz von KI geltende vertragliche und gesetz- liche Vorgaben, insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Datenschutz sowie anwendbare Nutzungs- und Lizenzbedin- gungen der verwendeten KI einzuhalten.

23.2.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Nutzung von KI keine vertraulichen Informati- onen, personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers in die je- weilige KI einzugeben oder hochzuladen.

23.2.4. Der Auftragnehmer darf KI nur als unterstützendes Hilfsmittel einsetzen und bleibt für die Arbeitsergebnisse voll verantwortlich. KI-gestützte Inhalte sind vor ihrer Verwendung fach- lich zu prüfen, nachzubearbeiten und transparent zu kennzeichnen.

23.2.5. Der Auftragnehmer dokumentiert den Einsatz von KI in angemessenem Umfang. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, welche technologischen Hilfsmittel er verwendet hat und in welchem Umfang dies geschehen ist. Der Auftragnehmer stellt die Dokumentation dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung.

23.2.6. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er bei Einsatz von KI die nach diesem Vertrag ge- schuldeten Nutzungsrechte wirksam einräumen kann und keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber setzt derzeit in seiner Bildsprache auf fotografisch oder videografisch er stelltes Material. KI-generiertes Material darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Ab- sprache mit dem Auftraggeber einsetzen. Dabei ist aus Urheberrechtsgründen nur die Ver- wendung von KI-Tools zulässig, die ausschließlich mit lizenziertem Material trainiert wur- den.

23.2.7. Unbeschadet des Einsatzes von KI gelten für die Rechteeinräumung und -übertragung die Regelungen gemäß § 18.

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23.2.8. Können durch den Einsatz von KI die Nutzungsrechte nicht wie in diesem Vertrag verein- bart eingeräumt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unver- züglich vor Einsatz der KI. Der Auftraggeber entscheidet über das weitere Vorgehen.

23.3 KI in Leistungsergebnissen

23.3.1. Eine Integration von KI in die Leistungsergebnisse ist nur nach vorheriger Freigabe in Text- form durch den Auftraggeber zulässig. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzei- tig im Voraus über die geplante Integration und deren Einstufung zu informieren. Im Fall der Freigabe durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Einsatz und die Imple- mentierung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Auf Basis des auftraggeberseitigen Prüf- prozesses können vom Auftraggeber - soweit erforderlich - nähere Vorgaben für die Leis- tungserbringung gemacht werden, die der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen hat.

23.3.2. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die Leistung alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt, insbesondere auch Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Unbeschadet von weiteren Vereinbarungen wird der Auftrag- nehmer sicherstellen, dass die integrierte KI so konzipiert und entwickelt ist, dass die Nut- zung hinreichend transparent ist, so dass der Auftraggeber Ausgaben angemessen inter- pretieren und verwenden kann, insbesondere seinen Informations-, Schulungs- und Über- wachungspflichten auch gegenüber Nutzern und Vertragspartnern nachkommen kann.

§ 24 Exportkontrolle und Sanktionen

24.1 Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften Import und Export Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Ausführung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Einzelverträgen geschuldeten Tätigkeiten alle anwendbaren Rechtsvorschriften zu beachten. Insbe- sondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Erfüllung der ihm obliegenden (Leistungs-) Pflichten die geltenden Exportkontrollbestimmungen und Sanktionsregelungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie, falls im Einzelfall anwend- bar, auch der Vereinigten Staaten von Amerika und der VR China oder anderer Jurisdiktionen einzu- halten, ausgenommen solche Bestimmungen und Regelungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirt- schaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm selbst sämtliche für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Zur Einholung solcher ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ist der Auftragnehmer verpflichtet.

Der Auftragnehmer erklärt zudem, dass die von ihm gemäß diesem Vertrag zu liefernden Gütern und/oder Technologien und deren Vorprodukte und Bestandteile keinen Ursprung in den nachfolgend aufgeführten Ländern und Gebieten haben, sich zu keinem Zeitpunkt dort befunden haben oder befinden werden und nicht von dort ausgeführt wurden oder werden. Bei den betroffenen Ländern handelt es sich um: Russische Föderation, Republik Belarus, Demokratische Volksrepublik Korea, Islamische Republik Iran, Libyen, Arabische Republik Syrien. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um: Krim, Sewastopol, die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.

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Auf Verlangen der Auftraggeber hat der Auftragnehmer über die Einhaltung der in diesem § 24.1 enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen geeigneten Nachweis zu erbringen.

24.2 Ausschluss Mitwirkender Der Auftragnehmer erklärt, dass weder er selbst noch einer seiner Gesellschafter oder eine Person oder Körperschaft, deren Teilhaber er ist, verbundene Unternehmen oder in die Leistungserbringung involvierte Personen, Organisationen oder Einrichtungen („involvierte Personen“), auf einer Sankti- onsliste der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen geführt wird. Diese Versicherung gilt auch im Hinblick auf involvierte Personen, die auf den Sanktionslisten anderer Länder geführt sind, ausgenommen solche Listungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

Der Auftragnehmer erklärt ferner, dass er nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer nach § 24.2 S.1 und § 24.2 S.2 gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften steht.

Sollte eine der involvierten Personen während der Geltungsdauer des Vertrags in einer der benann- ten Sanktionslisten aufgenommen oder durch eine nach § 24.2 S. 1 und § 24.2 S. 2 gelistete Person das Eigentum an oder die Kontrolle über den Auftragnehmer erlangt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

24.3 Verbot unzulässiger Boykotterklärungen Der Auftraggeber lehnt alle Bedingungen des Auftragnehmers ab, durch die sich der Auftraggeber an einem Boykott, der über die geltenden gesetzlichen EU- und UN-Embargobestimmungen hinaus- geht, beteiligen oder wenn er hierauf gerichtete Erklärungen abgeben würde.

24.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sollte er dem Personenkreis unterfallen, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist.

24.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, während der Vertragslaufzeit keine Unterauftragnehmer, Lieferan- ten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungs- nachweises in Anspruch genommen wurden, und auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einzusetzen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer hierüber geeigneten Nachweis zu erbringen.

§ 25 Compliance

25.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Verhaltenskodex für Geschäftspartner gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag einzuhalten und die darin enthaltenen Grundsätze entlang der Lieferkette gemäß den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) angemessen zu adressieren.

25.2 Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex (Anlage 2) durch den Auftrag- nehmer oder seine mittelbaren bzw. unmittelbaren Vertragspartner bzw. bei einem entsprechenden Verdacht, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Art, Umfang und Zeitraum des Verstoßes gegen den Verhaltenskodex, sowie über Schritte und Zeitraum der

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Unterbindung des Verstoßes zu informieren, und Auskunft über Schritte zur Sicherstellung der zu- künftigen Einhaltung der Verhaltensvorgaben im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zu geben.

25.3 Wird ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt oder steht unmittelbar bevor, sind unver- züglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß zu verhindern, zu been- den oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

§ 26 Unzulässige Handlungen

26.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Abrufberechtig- ten mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den Abrufberechtigten Vor- teile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleich- gültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

26.2 Vor der Entscheidung über die Ausübung eines Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nach diesem Pa- ragrafen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, unverzüglich zu dem Sach- verhalt Stellung zu nehmen.

26.3 Tritt der Auftraggeber nach diesem Paragrafen vom Vertrag zurück, kann er die empfangenen Leis- tungen behalten und hat insoweit das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Der Auftraggeber kann daneben vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aufgrund des Rück- tritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

26.4 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

§ 27 Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Bundestariftreuegesetz (BTTG)

27.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber seinen Beschäftigten im Sinne von § 22 MiLoG mindestens den gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn entsprechend dem Mindest- lohngesetz (MiLoG) zu gewähren. Im Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) zu beachten und einzuhalten.

27.2 Der Auftragnehmer wird auch alle Unterauftragnehmer sowie Verleiher in einer diesem Vertrag ent- sprechenden Weise zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MiLoG sowie des BTTG verpflichten und diese darüber hinaus verpflichten, weitere Unterauftragnehmer oder Verleiher unter denselben oder vergleichbaren Regelungen zur Einhaltung des MiLoG sowie des BTTG zu verpflichten.

27.3 Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Nachweise über die Ein- haltung seiner Verpflichtungen gemäß vorstehenden Absätzen vorlegen. Der Auftraggeber ist be- rechtigt, diese Nachweise und weitere erforderliche Dokumente bei Bedarf seinen Auftraggebern oder der Prüfstelle Bundestariftreue zur Verfügung zu stellen.

27.4 Wird der Auftraggeber für Verpflichtungen des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers zur Zahlung von Mindestlohn oder sonstigen Leistungen nach

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§ 13 MiLoG oder nach dem BTTG in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber gegenüber fälligen Zahlungen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht und ist nach Erfüllung der Zahlungsver- pflichtungen auch ausdrücklich zur Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers berechtigt.

27.5 Zur Absicherung der vorstehend genannten Ansprüche hat der Auftraggeber jederzeit das Recht zu verlangen, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG sowie dem BTTG in angemessener Weise Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann im Wege einer Bürgschaft ge- leistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines von dem Auftraggeber im Voraus genehmigten Kreditinstituts vorgelegt werden. Bringt der Auftrag- nehmer diese Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auf- traggeber bei, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Sicherheit dient ausschließlich der Absicherung der Ansprüche des Auftraggebers zur Einhaltung der Regelungen des MiLoG sowie des BTTG; eine Zurückbehaltung wegen anderer oder Aufrechnung mit anderen An- sprüchen des Auftraggebers ist unzulässig. Die Sicherheit ist spätestens sechs Monate nach vollstän- diger Abwicklung des Leistungsvertrages freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprü- che gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind.

Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder das BTTG und die Gefahr späterer Inanspruchnahme des Auftraggebers begründen.

27.6 Im Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzubehalten. Darüber hinaus kann der Auftraggeber den vorliegenden Vertrag insgesamt außerordentlich mit so- fortiger Wirkung kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

27.7 Unabhängig von der Geltendmachung der vorstehenden Rechte bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt.

§ 28 Laufzeit und Kündigung

28.1 Der Vertragszeitraum beginnt mit dem Tag der Zuschlagserteilung und hat eine Grundlaufzeit von 2 (zwei) Jahren („Grundlaufzeit“). Die Vertragslaufzeit verlängert sich nach der Grundlaufzeit auto- matisch um 1(ein) weiteres Jahr („Vertragsverlängerung“), sofern der Auftraggeber der Vertrags- verlängerung nicht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit wider- spricht. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit erfolgt höchstens 2 (zwei) Mal, das heißt, eine Ver- tragsverlängerung über eine Gesamtlaufzeit von 4 (vier) Jahren hinaus erfolgt nicht.

28.2 Der vorliegende Vertrag endet automatisch bei Erreichen des Höchstwerts gemäß § 2.13 dieses Vertrages.

28.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Grundlage dieses Rahmenvertrages erteilte Einzelaufträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Im Fall der ordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirk- samwerden der Kündigung tatsächlich erbrachten (und vertragsgemäß abgenommenen) Leistun- gen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen der ordentlichen Kündigung bestehen nicht.

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28.4 Das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn

28.4.1. der Auftragnehmer die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Anlage 3 und/oder die Pflichten gemäß § 24 (Exportkontrolle und Sanktionen), und/oder § 27 (Mindestlohn und BTTG) dieses Vertrages, und/oder eine der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (Anlage 4) unter diesem Vertrag verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang einer entsprechenden Rüge des Auftraggebers in Textform geheilt hat;

28.4.2. der Auftragnehmer dem Personenkreis unterfällt, demgegenüber die Vertragserfüllung nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist;

28.4.3. der Auftragnehmer wesentliche Pflichten unter diesem Vertrag trotz Rüge des Auftrag- gebers in Textform fortgesetzt oder wiederholt verletzt hat; einer Rüge bedarf es nicht, wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung der Pflicht unmöglich ist oder er diese ernsthaft verweigert;

28.4.4. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auf- traggeber gefährdet ist; in den genannten Fällen hat der Auftragnehmer den Auftragge- ber umgehend zu informieren;

28.4.5. eine wesentliche Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Kapital- oder Stimm- rechtsverhältnisse am Auftragnehmer eintritt oder ein Dritter die unmittelbare oder mit- telbare Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit am Auftragnehmer oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den Auftragnehmer erwirbt ("Kontrol- länderung"), es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsän- derung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) GWB vor. Eine Kontrolländerung liegt insbeson- dere vor, wenn ein Dritter (jeweils erstmals) direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Auftragnehmers kontrolliert oder in den Organen des Auftragnehmers vertreten ist oder ein Organmitglied kontrolliert oder auf andere Weise wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen nehmen kann. In den genannten Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend zu informieren;

28.4.6. der Auftragnehmer nicht binnen 1 (eines) Monats ab der Geltendmachung von Verlet- zungen der Rechte Dritter vertragskonforme Leistung anbieten kann bzw. die geschul- deten Nutzungsrechte beschaffen kann;

28.4.7. der Auftragnehmer wissentlich falsche Angaben im Rahmen des Vergabeverfahrens ge- macht hat;

28.4.8. der Auftraggeber nachträgliche Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält;

28.4.9. der Auftragnehmer den Verstoß gegen den Verhaltenskodex (Anlage 2) durch ihn oder durch seine unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten nicht innerhalb einer angemes- senen Frist abgestellt hat oder wenn der Verstoß sehr schwerwiegend ist oder wenn es zu wiederholten schweren Verstößen (insbesondere zur Begehung von Straftaten) kommt und keine milderen Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen;

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28.5 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der vorstehenden Absätze sind die Abrufberech- tigten auch zur Kündigung des jeweiligen Einzelauftrages berechtigt.

28.6 Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Textform.

28.7 Die Beendigung von Einzelverträgen lässt die Wirksamkeit dieses Vertrages unberührt. Gleichwohl berührt die Beendigung dieses Vertrages die Wirksamkeit der Einzelverträge nicht. Wird dieser Ver- trag vor Ablauf der Einzelverträge beendet, finden dessen Bestimmungen bis zur Beendigung der Einzelverträge weiterhin Anwendung.

28.8 Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer des Weiteren sämtliche Unterlagen, Daten, Daten- träger und Informationen, die ihm bei Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit überlassen worden oder entstanden sind, oder die sich bei Vertragsbeginn bereits im Besitz des Auftragnehmers befanden, einschließlich der bei Durchführung des Vertrags von Dritten erhaltenen Unterlagen sowie die Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber herauszugeben oder auf Verlangen des Auftraggebers zu vernichten.

§ 29 Schlussbestimmungen

29.1 Die Benennung des Auftraggebers als Referenzauftraggeber ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Als Referenznennung gelten jede öffentliche Kommunikation insbesondere Be- kanntmachung des Etatgewinns die Nennung des Auftraggebers in Kunden- oder Projektlisten, die Darstellung des Projekts in Präsentationen, Angeboten oder Pitches gegenüber Dritten, Veröffentli- chung von Fallstudien oder Testimonials, jegliche Verwendung des Namens, Logos oder sonstiger Kennzeichen des Auftraggebers in Marketing- Vertriebs- PR Materialien (z. Bsp. Auf Unternehmens- webseiten, in Broschüren, Newslettern oder in sozialen Medien). Auch die mündliche Bezugnahme auf das Vertragsverhältnis oder auf die erbrachten Leistungen im Rahmen von Vertriebs- oder Mar- ketingaktivitäten gilt als Referenznennung im Sinne dieser Regelung.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung ist von den Umständen des Einzelfalls ab- hängig und der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustimmung. Die Zu- stimmung gilt nur für die konkret übermittelten Inhalte und endet automatisch nach 12 Monaten, sofern nicht anderweitig in Textform verlängert. Der Auftraggeber kann die Zustimmung jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen. Im Falle eines Widerrufs wird der Auftragnehmer die Refe- renznennung unverzüglich von allen Kanälen entfernen.

29.2 Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand getroffenen Vereinba- rungen. Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.

29.3 Ohne Zustimmung des Auftraggebers dürfen Ansprüche aus diesem Vertrag weder ganz noch teil- weise an Dritte abgetreten werden. § 354 a Abs. 1 S.2 HGB bleibt hiervon unberührt.

29.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.

29.5 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

29.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag ergeben, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

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nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rück- wirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaft- lich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieses Vertrages bedacht hätten.

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Leistungsbeschreibung Anlage 2 Verhaltenskodex für Geschäftspartner Anlage 3 Vertraulichkeitsvereinbarung Anlage 4.1 Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers Anlage 4.2 Qualitätssicherungsvereinbarung Anlage 5 Verbundene Unternehmen des Auftraggebers Anlage 6 Angebotsschreiben des Auftragnehmers Anlage 7 Preisblatt Anlage 8 Bieterinformation

[Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und wird durch die Parteien nicht deklaratorisch gegengezeichnet.]

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