Leistungsverzeichnis
Maßnahme : Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen – Kooperatives Modell
Vergabenummer: 196 2026 KML
Inhaltsverzeichnis
LEISTUNGSVERZEICHNIS TEIL A: ............................................................................................................................. 3
1 ALLGEMEIN .................................................................................................................................................... 3
1.1 NAME UND BEZEICHNUNG DER MAßNAHME: .......................................................................................................... 3 1.2 RECHTSGRUNDLAGEN ......................................................................................................................................... 3 1.3 ZIELGRUPPE ...................................................................................................................................................... 3 1.4 ZIEL DER MAßNAHME ......................................................................................................................................... 3 1.5 ZAHLENMÄßIG DEFINIERTE ZIELE DER MAßNAHME ................................................................................................... 4 1.6 MAßNAHMEORT UND TEILNEHMERPLÄTZE ............................................................................................................. 5 1.7 LAUFZEIT DER MAßNAHME .................................................................................................................................. 5 1.8 EINBINDUNG IN NETZWERKE ................................................................................................................................ 5 1.9 DIVERSITY MANAGEMENT ................................................................................................................................... 5
2 RAHMENBEDINGUNGEN ................................................................................................................................ 6
2.1 ERFORDERLICHE AUSSTATTUNG & RÄUME: ............................................................................................................ 6 2.2 STELLENSCHLÜSSEL UND PERSONALANFORDERUNG:.................................................................................................. 8 2.2.1 Allgemeines .............................................................................................................................................. 8 2.2.2 Personalschlüssel ...................................................................................................................................... 8 2.2.3 Anforderungen an das Personal ............................................................................................................... 9 2.2.4 Nachweis des Personals ......................................................................................................................... 11 2.3 ZEITEN DER MAßNAHME: .................................................................................................................................. 11 2.4 ZUWEISUNG ZUR MAßNAHME ............................................................................................................................ 11 2.5 BEENDIGUNG DER MAßNAHME .......................................................................................................................... 11 2.6 STATISTISCHE AUSWERTUNG DER MAßNAHME ...................................................................................................... 11 2.7 FORMELN ....................................................................................................................................................... 12
3 DURCHFÜHRUNG DER MAßNAHME: ............................................................................................................ 12
3.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................................................. 12 3.2 ABLAUF / INHALTE ........................................................................................................................................... 14 3.2.1 Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik ......................................................................................... 14 3.2.2 Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen ........................................................................ 14 3.2.3 Stütz- und Förderunterricht .................................................................................................................... 15 3.2.4 Sozialpädagogische Begleitung .............................................................................................................. 15 3.2.5 Psychologische Begleitung ..................................................................................................................... 16 3.2.6 Individuelle Förderplanung ..................................................................................................................... 16 3.2.7 Besonderheiten des kooperativen Modells ............................................................................................ 17 3.3 QUALITÄTSSICHERUNG ...................................................................................................................................... 18
4 MITTEILUNGSPFLICHT .................................................................................................................................. 19
5 DOKUMENTATION, BERICHTE ...................................................................................................................... 19
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5.1 FORMEN DER DOKUMENTATION / BERICHTSARTEN ................................................................................................ 19 5.2 FRISTEN: ........................................................................................................................................................ 20
6 VERGÜTUNG ................................................................................................................................................ 20
6.1 TEILNEHMERSTATUS ......................................................................................................................................... 20 6.2 VERGÜTUNG (PAUSCHAL) .................................................................................................................................. 21 6.3 BESONDERHEITEN ZUR VERGÜTUNG .................................................................................................................... 23 6.3.1 Mindestvergütung .................................................................................................................................. 23 6.4 BONIFIZIERUNG ............................................................................................................................................... 24 6.5 UMSATZSTEUERREGELUNG ................................................................................................................................ 24 6.6 AUSLASTUNG .................................................................................................................................................. 24
7 BESONDERHEITEN ........................................................................................................................................ 24
7.1 WICHTIGE TERMINE ......................................................................................................................................... 24
LEISTUNGSVERZEICHNIS TEIL B: ............................................................................................................................ 24
8 EINZUREICHENDE UNTERLAGEN .................................................................................................................. 24
8.1 ALLGEMEIN .................................................................................................................................................... 24 8.2 BIETER UND BIETERGEMEINSCHAFT ..................................................................................................................... 25 8.3 EIGNUNG ....................................................................................................................................................... 25 8.4 TARIFTREUE- UND VERGABEGESETZ ..................................................................................................................... 26
9 ALLGEMEINE HINWEISE ............................................................................................................................... 26
9.1 SEITENBEGRENZUNG FÜR DIE KONZEPTERSTELLUNG ................................................................................................ 26 9.2 AUSKÜNFTE .................................................................................................................................................... 26 9.3 ABSCHLIEßENDER HINWEIS ................................................................................................................................ 26
10 BERUFSGRUPPEN ......................................................................................................................................... 27
11 VERTRAGSENTWURF .................................................................................................................................... 28
LEISTUNGSVERZEICHNIS TEIL C: ............................................................................................................................ 36
12 BEWERTUNGSMATRIX ................................................................................................................................. 36
12.1 WERTUNGSBEREICHE UND –KRITERIEN ................................................................................................................. 36 12.2 BEWERTUNGSVERHÄLTNIS ................................................................................................................................. 39 12.3 BEWERTUNGSFORMEL ...................................................................................................................................... 39 ANHANG 1 (SCHEMA ZUR DARSTELLUNG DER BISHERIGEN ERFOLGE; PUNKT 8 DER WERTUNGSMATRIX ) ....................................... 41
LEISTUNGSVERZEICHNIS TEIL D: ........................................................................................................................... 42
Anlage E1: Fachkunde und Leistungsfähigkeit
Anlage E2: Referenzen
Anlage E3: Räumlichkeiten/Ausstattung
Anlage E4 Personal
Anlage E5 Kalkulation
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Leistungsverzeichnis Teil A:
1 Allgemein
1.1 Name und Bezeichnung der Maßnahme:
Name der Maßnahme: „BAE 2026“ (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) zusätzliche Bezeichnung: „kooperativ “ - (kooperatives Modell)
Daraus ergibt sich folgende beispielhafte Darstellung: BAE 2026 kooperativ.
Bei jedem Schriftwechsel mit dem Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke ist oben genannte zusätzliche Bezeich- nung anzugeben, um ein schnelleres Auffinden sicherzustellen. Zusätzlich ist im Rahmen des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagerteilung auch die Vergabenummer zu benennen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Maßnahme zur Aktivierung und Vermittlung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 76 SGB III
1.3 Zielgruppe
Zielgruppe der Maßnahme sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Zweites Buch Sozialgesetz- buch (SGB II), die in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jugendlichen und jungen Erwach- senen haben die allgemeine Schulpflicht erfüllt. Sie verfügen, unabhängig von der erreichten Schulbildung, über keine berufliche Erstausbildung. Die vorgesehenen Teilnehmenden sind förderungsbedürftig im Sinne des § 76 Abs. 5 SGB III. Aufgrund in der Person liegender Gründe (persönliche und soziale Problemlagen) erscheint die För- derung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung zweckmä- ßig.
Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde, können zur Fortsetzung ihrer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung gefördert werden. Voraus- setzung ist, dass die Berufsausbildung aller Wahrscheinlichkeit nach im Maßnahmezeitraum erfolgreich abgeschlos- sen werden kann und freie Teilnehmerplätze zur Verfügung stehen.
Auch junge erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Flucht- bzw. Migrationshintergrund können zur Zielgruppe ge- hören, wenn ihre Sprachkenntnisse für eine Ausbildung ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Aus- bildung gute berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) weiter zu verbessern oder zu vertiefen. . Hierfür sind auch die berufsbeglei- tenden Kurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die berufsbezogene Sprachförderung zu nutzen. Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme der Auszubildenden bzw. des Auszubil- denden an einem Berufssprachkurs des BAMF ermöglichen und aktiv unterstützen. Das Maßnahmeziel – der erfolg- reiche Abschluss der Ausbildung – darf durch die parallele Teilnahme nicht gefährdet werden. Im Vorfeld ist eine Abstimmung ist mit dem Auftraggeber vorzunehmen.
1.4 Ziel der Maßnahme
Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen haben das Ziel, Auszubildenden, die aufgrund einer Lern- beeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Dabei sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des/der Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern.
Hierzu gehört auch der Erwerb bzw. die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen (s. unten Punkt 3.2.2).
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In einer außerbetrieblichen Berufsausbildung nach dem kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt. Die Kooperationsbetriebe müssen gemäß §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO die Eignung zur Ausbildung besitzen.
Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung – vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb – sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen – insbesondere auch mit der Berufsschule – verantwortlich. Der Auftragnehmer unter- stützt die Auszubildenden durch fachtheoretische Unterweisung und sozialpädagogische Begleitung. Die fachprak- tische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie der Kooperationsbetrieb haben während der gesamten Vertragslaufzeit die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen inklusive der ggf. länderspezifischen Besonderheiten/Regelungen anzuwenden.
Vor Ausbildungsbeginn ist zwischen den Beteiligten (mindestens Auftragnehmer, potentielle auszubildende Person sowie potentieller Kooperationsbetrieb) ein Abstimmungsgespräch zu führen. Im Rahmen dieses Gesprächs hat der Auftragnehmer die weiteren Beteiligten über Ziele und Zielgruppe der BaE kooperativ zu informieren. Dabei hat der Auftragnehmer insbesondere seine Unterstützungsangebote (sozialpädagogische Begleitung und Umfang sowie In- halt des Stütz- und Förderunterrichts) für Betrieb und Auszubildenden herauszustellen sowie deren Einbindung in den betrieblichen Ablauf im Kooperationsbetrieb zu besprechen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei vorzeitiger Lösung eines Kooperationsvertrages unverzüg- lich ein neuer Kooperationspartner eingebunden wird.
Für die Teilnehmenden wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein möglichst frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung angestrebt. Durch den Auftragnehmer sind rechtzeitig Vermittlungsbemühungen zur Fort- setzung der Ausbildung im Betrieb einzuleiten, wenn die entsprechende Eignung hierfür vorliegt. Der Auftragneh- mer hat hierbei auch initiativ auf die Möglichkeit der Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen hinzuweisen.
Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht gerecht werden können, hat der Auftragnehmer unverzüglich eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen. Falls dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungs- ordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sind, ist in Abstimmung mit der/dem Teilnehmenden und dem Auftragge- ber zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrags auf einen dieser neuen Ausbildungsberufe sinnvoll ist. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermit- teln.
Eine Auflistung der Berufsbereiche die vom Auftragnehmer vorzuhalten sind ist dem Punkt 10 „Berufsgruppen“ zu entnehmen.
1.5 Zahlenmäßig definierte Ziele der Maßnahme
Für die Messung des Maßnahmeerfolgs werden folgende Kennziffern zugrunde gelegt (Formeln zur Berechnung der Kennziffern siehe 2.7).
a) Erfolgreicher Ausbildungsabschluss: Die Maßnahme gilt erfolgreich durchgeführt, wenn mindestens 70 % der Teilnehmenden die Ausbildungs- prüfung im regulären Maßnahmezeitraum bestehen.
b) Abbruch der Maßnahme (ohne Übergänge in betriebliche Ausbildung) Zielvorgabe ist eine Abbruchquote unterhalb von 30%. Als Abbruch zählt die vorzeitige Beendigung der Maßnahme ohne dass ein Übergang in betriebliche Aus- bildung erfolgt.
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c) Integrationsquote Zielvorgabe für den Übergang in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist eine Mindestintegrations- quote von 60%. Eine teilnehmende Person gilt als integriert, wenn: spätestens ein Monat nach Maßnahmeaustritt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Mindeststundenumfang von 19,5 Wochenstunden oder eine anerkannte betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) aufgenommen wurde.
1.6 Maßnahmeort und Teilnehmerplätze
Für die Maßnahme werden folgende Platzzahlen vorgegeben:
• 15 Teilnehmerplätze (TNP) bei entsprechendem Bedarf kann die Platzzahl zu Beginn der Maßnahme auf bis zu 20 TNP erhöht werden.
• Maßnahmeort: Kreis Minden-Lübbecke Der Standort, d.h. die Gemeinde (die Standorte) in der sich die Unterrichtsräume befinden (sind) im Ange- bot zu benennen. Sollten schon entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sein, ist die genaue Adresse an- zugeben. Bei noch nicht vorhandenen Räumlichkeiten soll die geplante Adresse genannt werden und es ist im Konzept darzulegen, wie das firstgerechte Vorhalten der Räumlichkeiten ermöglicht wird (siehe Bewer- tungsmatrix Punkt 7).
Der Standort/die Standorte sollten für die Teilnehmenden gut erreichbar sein. Aufgrund der Struktur der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Kreis Minden-Lübbecke wird erwartet, dass ca. ¾ der Teilneh- menden aus dem Altkreis Minden und hier insbesondere aus der Stadt Minden kommen. Bei diesen Wer- ten handelt es sich um eine geschätzte Angabe. Der Auftraggeber kann sich bei Durchführung der Maß- nahme nicht auf dieses Verhältnis berufen.
1.7 Laufzeit der Maßnahme
Die Gesamtlaufzeit der Maßnahme ist vom 17.08.2026 bis zum 16.08.2029.
1.8 Einbindung in Netzwerke
Durch die Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke soll die dauerhafte Eingliederung der Teil- nehmenden in Ausbildung und Arbeit erreicht werden.
Der Auftragnehmer muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Sofern eine Verankerung und Vernetzung nicht besteht, hat er diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich zu unterhalten.
Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit den örtlichen Betrieben, örtlichen Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für die Eingliederung maßgeblichen Einrichtungen.
1.9 Diversity Management
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (u.a. Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine gute und zielführende Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.
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2 Rahmenbedingungen
2.1 Erforderliche Ausstattung & Räume: Der Auftragnehmer muss die für die Auftragserfüllung erforderliche sächliche/technische Ausstattung je Maßnah- meort zur Verfügung stellen. Hierzu gehören: • Unterrichtsräume, • Sozialräume, • Besprechungsräume, • Beratungsbüro(s), • geeignete Räumlichkeiten für Bewerbungsbemühungen und Eigenrecherche.
Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den ein- schlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlich- keiten, einschließlich der sanitären Einrichtungen, müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. In jeder Einrichtung hat der Auftragnehmer ein Telefax (bzw. die Möglichkeit des Sendens und Empfangens von PC- Faxen) und einen Fotokopierer vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räum- lichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Starttermin der Maßnahme bleibt für den Auftagnehmer in je- dem Fall verbindlich.
Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreich- bar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie von den Teilnehmenden gut aufzufinden sind. Für alle räum- lichen und ausstattungstechnischen Vorgaben sind insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen in der aktu- ell geltenden Fassung zu beachten: • die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien, • die Bildschirmarbeitsverordnung, • die gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • die Brandschutzbestimmungen, • die jeweilige Landesbauordnung.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Bei Maßnahmeteilen, die in Gruppen stattfinden und für die eine PC-Ausstattung erforderlich ist (z.B. Erstellen von Bewerbungsunterla- gen), ist für jede teilnehmende Person ein vernetzter PC-Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, welcher dem aktuel- len Stand der Technik entspricht. Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilneh- menden ist auch für datentrafficintensive Anwendungen sicherzustellen. Es müssen folgende Mindestanforderun- gen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einer vom herstellenden Unternehmen für das eingesetzte Betriebssystem und die eing- esetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardware, • Aktuelle Browserversion • Bildschirm 24 Zoll, • ein Farbdrucker, • je Standort ein Fotoscanner, • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (CD, DVD, USB-Stick), • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft Office Format (z.B. docx, txtx, xlsx, pptx), • PDF-Generator, PDF-Reader, • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich, • Integrierte oder externe Kamera, sofern dieses für die Maßnahemdurchführung erforderlich ist,
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• Einhaltung elementarer Grundregeln bezügliche der IT-Sicherheit (z.B. Verendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupddates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik), • Möglichkeit des Zugangs zum Stellenprotals des Jobcenters auf dern Plattform www.arbeit-im- muehlenkreis.de, Jobbörse der Arbeitsagentur und weiteren einschlägigen Jobbörsen.
Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass un- befugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenwerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen. Die Best- immungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
Unter Einhaltung der o.g. technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bild- schirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Die Nutzung von Clouds ist in folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten in Clouds abge- speichert werden. Dies betrifft insbesondere Namen, Geburts- und Adressdaten. Der Datenschutz wird auch eingehalten durch eine Anonymisierung der Daten beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern. • Wenn personenbezogene Daten in Clouds gespeichert werden bzw. bei Nutzung von Online- Kommunikationstools ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden nur eigenen Plattformen des Auf- tragnehmers gespeichert werden. Eingesetzte Server müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), zumindest aber im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hier- über gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält. • Das Stellenprotals des Jobcenter „Arbeit im Mühlenkreis“ entspricht den datenschutzrechtlichen Grundlagen. Der Einsatz des Stellenprotals (Füllung mit den Bewerberdaten) gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers.
Auf die Art. 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird hingewiesen. Hinsichtlich der Frage, ob ei- ne bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe des BfDI erfüllt, ist eine Klärung mit der Datenschutzaufsicht (auf Bundesebene = BfDI) oder Prüfeinrichtungen (z.B. TÜV) angezeigt. Durch Abgabe des Angebots erklärt der Auftragnehmer, dass er diese Richtlinien einhält. Der Nachweis der datenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ist – bei Aufforderung durch den Auftraggeber - durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Die Nutzung von sog. Messenger-Diensten muss der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Die Nutzung von WhatsApp und Facebook ist daher nach derzeitigem Stand nicht zulässig.
Es ist sicher zu stellen, dass jede teilnehmende Person die erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u. ä. ausdrucken kann, falls nötig auch in Farbe.
Der Auftragnehmer stellt jeder teilnehmenden Person im Falle der Speicherung der von ihr erarbeiteten Aufgaben, Texte etc. einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht ihr Eigentum über. Sollte der Auftragnehmer die Speichermedien während der Vertragslaufzeit zentral aufbewahren, um sicherzustellen, dass die Teilnehmenden diese auch jederzeit nutzen können und sie nicht zum Schulungseinsatz vergessen, muss der Auftragnehmer eine datenschutzkonforme Aufbewahrung gewährleisten.
Etwaige noch auf dem PC/Laptop und Foto-Scanner vorhandene teilnahmebezogene Daten sind vom Auftragneh- mer unverzüglich, spätestens mit der individuellen Beendigung der Maßnahme zu löschen.
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Büros/Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes für Kleingruppengespräche ist so zu bemessen, dass mindestens 10 Personen ausreichend Platz haben.
Sozialräume Neben den Unterrichtsräumen sind Sozialräume in ausreichender Anzahl und Größe erforderlich.
2.2 Stellenschlüssel und Personalanforderung:
2.2.1 Allgemeines Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal. Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist Rechnung zu tragen.
Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entspre- chen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken oder berechtigte Beschwerden seitens des Personals des Auftraggebers oder der Maßnahmeteilnehmenden selbst bestehen. Eine berechtigte Beschwerde könnte sich z.B. auf eine zu starke Zergliederung der sozialpädagogischen Betreuung und damit verbunden einer mangelnden Betreuungskontinuität der Teilnehmenden beziehen.
Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Im Vertretungsfall ist das Jobcenter des Kreises Minden- Lübbecke (Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin der Maßnahme und der Bereich Maßnahmeeinkauf) ab einer Dauer von über 10 Arbeitstagen zu informieren.
Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebe- ginn vorzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Personal- wechsel sind frühzeitig anzuzeigen, spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist der Personaleinsatzbogen, der Lebenslauf und die relevanten Qualifikationen beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke (Bereich Maß- nahmeeinkauf) einzureichen.
Personalunion ist bei entsprechender Qualifikation möglich.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182, 183 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Mit Abgabe des Angebots bzw. mit Einsatz des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin in der Maßnahme erklärt der Auftragnehmer, dass eine entsprechende Prüfung (Prüfung eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses) vorgenommen wurde.
2.2.2 Personalschlüssel Der geforderte Mindestpersonalschlüssel beträgt:
Lehrkräfte pro teilnehmender Person = 1:20 Sozialpädagogisches Personal pro teilnehmender Person = 1:15
Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Arbeitsstunden (Zeitstunden).
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Zusätzlich wird eine Psychologin/ein Psychologe benötigt. Der Einsatz der psychologischen Begleitung kann im Rahmen eines Honorarvertrags erfolgen und umfasst wöchentlich 4 Stunden
Der Personaleinsatz bemisst sich für die Maßnahme nach der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Regelteil- nehmerplatzzahl (15 TnP). Sollte der Auftraggeber die Möglichkeit der Aufstockung der Teilnehmerplätze (Erhöhte Zuweisung) in Anspruch nehmen, so sind die Personalkapazitäten entsprechend aufzustocken. Soweit in den weite- ren Maßnahmejahren weniger Teilnehmer / Teilnehmerinnen als ursprünglich geplant ihre Ausbildung absolvieren, kann das Personal ab dem 2. Maßnahmejahr reduziert werden. Das einzusetzende Personal richtet sich nach der für die Vergütung maßgeblichen Teilnehmer- bzw. Platzzahl. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausbildung sowie Stütz- und Förderunterricht und sozialpädagogische Begleitung im geforderten Umfang und in der geforderten Qualität durchgeführt werden können.
Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals (sozialpädagogisches Personal, Lehrkräfte, Ausbilder/Ausbilderinnen) ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Rechnung zu tragen.
Festangestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten geschlossenen Arbeits- verträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs im Sinne des § 8 des Sozialgesetzbuchs viertes Buch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal.
Abweichend von diesem Grundsatz können die georderten Personalkapazitäten für Lehrkräfte durch Honorarkräfte oder sonstiges Personal abgedeckt werden und Ausbilder bzw. Ausbilderinnen müssen nur im ersten Maßnahme- jahr zwingend festangestellt sein.
Der Umfang des Einsatzes von Honorarkräften ist dem Auftragnehmer überlassen. Bei einer Honorarkraft sind bei der Bemessung des Personalschlüssels 25 % Vor- und Nacharbeitungszeit außerhalb der Maßnahme zu berücksich- tigen. Allerdings ist der Einsatz von Honorarkräften im Bereich der sozialpädagogischen Begleitung auf höchstens 20 % zu begrenzen. Alle Honorarkräfte müssen zwingend die unter dem Punkt „Anforderungen an das Personal“ gestellten Voraussetzungen erfüllen.
2.2.3 Anforderungen an das Personal Das Personal muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Persönliche Eignung: Zur persönlichen Eignung gehören: • soziale Kompetenzen (z.B. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.)
Fachliche Eignung: Lehrkräfte müssen über ein abgeschlossenes Fach-/Hochschulstudium verfügen. Alternativ wird eine Fachschul- ausbildung (z.B. Techniker/in) oder eine abgeschlossene Meister-/Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese Kräf- te zusätzlich eine mind. 3-jährige Berufserfahrung sowie mind. 1-jährige pädagogische Erfahrung nachweisen.
Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden. Eine pädagogische Grundqualifizierung umfasst insbesondere • pädagogische und didaktische Ansätze in der individuellen Förderung junger Menschen, wie Grundlagen des Lernens, zielgruppengerechtes Unterrichten, Sichern von Lernerfolgen, Umgang mit verhaltensauffälligen jungen Menschen, • Umsetzung des Diversity Management, • interdisziplinäres Arbeiten, • Reflektion (Austausch und kollegiale Beratung und Coaching).
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Als Mindeststandard für die sozialpädagogische/pädagogische Fachkraft für die sozialpädagogische Begleitung gilt ein abgeschlossenes Studium (Diplom/Master oder Bachelor) der Sozialpädagogik/-arbeit. Anerkannt wird auch ein Studium der Pädagogik mit Studienschwerpunkt (Sozial-/ Heil-) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations- oder Sonderpädagogik. Diplom Pädagogen ohne die genannten Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mind. eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) vorliegt.
Alternativ werden andere pädagogische Hochschulabschlüsse und auch der Abschluss als staatlich anerkannter Er- zieher/Erzieherin, Heilerziehungspfleger/innen und Erzieher/innen – Jugend- und Heimerziehung mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese Fachkräfte innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens ein Jahr mit der Zielgruppe gearbeitet (berufliche Erfahrung) haben. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie mindestens 640 Unterrichtsstunden (zu 45 Minuten) umfassen und folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen der Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik. Bei Erzieherinnen und Erziehern, die in den letzten drei Jahren vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 6 Monate in der Funktion als sozialpädagogische Fachkraft in einer Maßnahme der Arbeitsagentur oder eines Jobcenters tätig waren, ist der Nachweis einer einschlägigen Zusatzqualifikation nicht erforderlich.
Berufserfahrung kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden mit der Zielgruppe, außerhalb der Studien- und Ausbildungszeiten er- worben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt bzw. eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal, über den für die Durchführung der Maß- nahmen erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissenstand verfügt.
Soweit höhere Anforderungen an die Qualifikation oder Personalschlüssel von den zuständigen Stellen oder in den Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen gestellt werden, sind diese zu erfüllen.
Psychologin/Psychologe Bei der Psychologin/dem Psychologen wird ein Hochschulabschluss als Psychologin/Psychologe (Diplom bzw. Mas- ter) vorausgesetzt. Eine Zusatzqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeut ist möglich, aber nicht Bedingung. Es muss eine mindestens zweijährige Erfahrung mit der Zielgruppe vorliegen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z. B. staatliche Anerkennung) mit ein. Alternativ zum Hochschulabschluss als Psychologin/Psychologe (Diplom/Master) kann die psychologische Beglei- tung auch von Fachkräften (z.B. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen) wahrgenommen werden, wenn sie über ei- nen Abschluss zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ver- fügen.
Qualifizierung des eingesetzten Personals Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals si- cherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Hierzu ist auch der qualifizierte Umgang mit EDV, digitalen Medien und der Digitalisierung im Allgemeinen zu zählen, um Teilnehmende zu befähigen, digitale Lernformen anzuwenden, auf die veränderten Anforderungen einer Arbeits- welt 4.0 und die veränderten Anforderungen der Arbeitgeber reagieren zu können. Ein zusätzlicher Fokus sollte auf einer Erweiterung der didaktisch methodischen Kompetenzen in Bezug auf den Einsatz digitaler Lernsettings liegen. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
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2.2.4 Nachweis des Personals Zum Nachweis des Personals sind spätestens eine Woche vor Maßnahmebeginn folgende Unterlagen beim Jobcen- ter einzureichen: • Personaleinsatzbogen, • tabellarischer Lebenslauf, der zumindest die für die Maßnahme bedeutsamen Angaben zu beruflichen Ausbildungen und Tätigkeiten enthält, • Kopien der relevanten Abschlüsse / Zeugnisse.
Die Personalauswahlkriterien sind im Konzept zu benennen und zu erläutern (siehe Bewertungsmatrix Punkt 6).
2.3 Zeiten der Maßnahme:
Die Teilnehmenden werden für die Dauer des entsprechenden Ausbildungsberufes - max. für 36 Monate - zugewie- sen. Eine nachträgliche Zuweisung zu der Maßnahme ist solange möglich, wie die zuständigen Stellen die Ausbil- dungsverträge eintragen und die vorgesehenen Prüfungsterme im Rahmen der Vertragslaufzeit eingehalten wer- den können. Ein freiwerdender Teilnehmerplatz einer 3-jährigen Ausbildung kann auch durch eine entsprechend verkürzte Ausbildung nachbesetzt werden.
Es besteht die Möglichkeit, Teilnehmende für einen Ausbildungsberuf mit einer 3,5-jährigen Ausbildungsdauer zu- zuweisen. Während der Vertragslaufzeit sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, diese Auszubildenden in ein be- triebliches Ausbildungsverhältnis zu überführen. Ist eine Überführung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht möglich, wird für den Rest der Ausbildungsdauer zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein auf diese Person bezogener Vertrag bis zum Ende der Ausbildungsdauer geschlossen. Für den teilnehmerbezogenen Vertrag gelten des Weitern die sonstigen Konditionen dieses Vertrages.
Die individuelle Maßnahmedauer kann sich auch aufgrund einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses gem. § 8 BBIG, § 27 b HWO verlängern und über das Maßnahmeende hinausgehen.
2.4 Zuweisung zur Maßnahme
Die Teilnehmenden werden ausschließlich vom Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zugewiesen. Bei der Aus- wahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer Teilnehme- rin/eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Die Zuweisung zur Maßnahme entlässt das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
2.5 Beendigung der Maßnahme
Die individuelle Zuweisungsdauer endet mit:
• Erfolgreichen Abschluss der Ausbildung (Abschlussprüfung), • Ablauf des Zeitraumes der Zuweisung, • dem Abbruch der Maßnahme durch den/die Teilnehmer/in, • dem Abbruch der Maßnahme durch das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke, • Übergang der/des Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung.
2.6 Statistische Auswertung der Maßnahme
Die Maßnahme unterliegt der statistischen Auswertung des Amtes proArbeit Jobcenter. Folgende Bereiche werden erhoben: • Anwesenheit, • Fehlzeiten durch Erkrankung, • Fehlzeiten unentschuldigt, • Zahl der Abbrüche / Abbruchquote, • Zahl der Übergänge in betriebliche Ausbildung / Übergangsquote (Berechnung siehe 2.7) • Zahl der erfolgreichen Ausbildungsabschlüsse / Erfolgsquote, • Zahl der Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung / Integrationsquote.
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Anwesenheit, Auslastung und Fehlzeiten: Als Basis dient hierzu die Anwesenheitsliste / Abrechnungsliste der Maßnahme, die durch den Auftragnehmer re- gelmäßig und zeitnah zu bearbeiten ist. Die Anwesenheitsliste wird unterschrieben nach Ende des Maßnahmemo- nats an die zuständige Ansprechpartnerin bzw. an den zuständigen Ansprechpartner der Maßnahme beim Jobcen- ter des Kreises Minden-Lübbecke in Papierform gesendet.
2.7 Formeln
a) Übergangsquote
Berechnungsformel: Zahl der Übergänge in betriebliche Ausbildung * 100 Zahl der Eintritte in die Maßnahme
- gezählt werden alle Eintritte von Teilnehmenden, mit denen ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.
b) Abschlussquote
Berechnungsformel: Zahl der bestandenen Ausbildungen zum Maßnahmeende * 100 (Zahl der Teilnehmenden zum Maßnahmeende )
c) Abbruchquote Berechnungsformel: Zahl der vorzeitigen Maßnahmebeendigungen (ohne Übergänge in betriebl. Ausbildung) * 100 Zahl der Eintritte in die Maßnahme
d) Integrationsquote:
Berechnungsformel: Zahl der Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum Maßnahmeende * 100 Zahl der Teilnehmenden zum Maßnahmeende
- gezählt werden alle Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 19,5 Std pro Woche, die bis zu einem Monat nach dem Maßnahmeende erfolgten.
3 Durchführung der Maßnahme:
3.1 Allgemeines
Die Konzeption orientiert sich an den Rahmenlehrplänen der angegebenen Ausbildungsberufe und soll so aufge- baut sein, dass der vorgegebene Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen werden kann. Hierbei ist ein möglichst frühzeitiger Übergang in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis anzustreben. Gleichzeitig hat sich der Auftragneh- mer um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt nach Abschluss der Ausbildung zu bemühen. Die Gesamtkonzep- tion (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter den oben genannten Bedingungen in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Eine Konzeptberatung durch das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke darf nicht erfolgen.
Ausbildungsvertrag Mit Maßnahmeeintritt ist zwischen dem Auftragnehmer und der teilnehmenden Person ein Ausbildungsvertrag entsprechend der BBiG/HwO abzuschließen. Eine Kopie dieses Vertrages erhält die zuständige Ansprechpartnerin bzw. der zuständige Ansprechpartner der Maßnahme des Amtes proArbeit Jobcenter. Bei der Vertragsgestaltung sind die besonderen Regelungen zur Ausbildungsvergütung nach gem. § 76 Abs.7 SGB III und evtl. geltender Schutzbestimmungen (z.B. Jugendschutzgesetz) einzuhalten. Zusätzlich zum Berufsausbildungsvertrag schließt der Auftragnehmer einen Kooperationsvertrag mit dem von ihm akquirierten geeigneten Kooperations-
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/Ausbildungsbetrieb (§§ 27ff BBiG/§§ 21 ff HwO) und der/dem Auszubildenden. Eine Kopie dieses Vertrages ist ebenfalls beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke einzureichen.
Nach Eintrag des jeweiligen Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Kammer, ist eine Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages dem Auftraggeber vorzulegen.
Wochenarbeitszeit Soweit in den Ausbildungsordnungen bzw. Ausbildungsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt die Wochenstundenzahl einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen. Die wöchentliche Ver- teilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betriebli- chen Ausbildungsphasen. Unter den Voraussetzungen des § 7a BBiG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a.F.) /§ 27b HwO ist bei Vorliegen nachvollziehba- rer Gründe eine Ausbildung in Teilzeit mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Nachvollziehbare Gründe kön- nen z. B. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder junge Menschen mit Lernbeeinträchtigung sein. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung. Eine Teilnahme in Teilzeit ist zu ermöglichen, wenn eine ent- sprechende Zuweisung durch den Auftraggeber erfolgt.
Ein vom Auftragnehmer festgelegter Ausbildungsteil wird in vollem Umfang entsprechend den inhaltlichen Be- stimmungen des Ausbildungsrahmenplans nicht beim Auftragnehmer, sondern innerhalb des Kooperationsbetrie- bes durchgeführt. Hierbei ist maximal eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche bis zum Umfang der tariflichen/ortsüblichen Arbeitszeit zulässig.
Berufsschulunterricht Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht in erforderlichem Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschu- le abzustimmen.
Urlaubszeiten Die Urlaubszeiten richten sich nach den gesetzlichen bzw. den tariflichen Bestimmungen. Für den Jahresurlaub gel- ten die Regelungen gemäß §§ 15, 16, 17, 18 i. V. m. § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Der Auftragnehmer stimmt den Urlaub individuell mit der/dem Teilnehmenden und dem Kooperationsbetrieb ab. Dabei ist darauf zu achten, dass die Urlaubszeiten mit den Ferienzeiten der Berufsschule übereinstimmen.
Fehlzeiten Bleibt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin ohne wichtigen Grund der Maßnahme fern, wird der Zuschuss zur Ausbil- dungsvergütung um diese Zeit gemindert. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer während der Maßnahmeteilnahme in angemessenem Umfang (genaue Regelung in Rücksprache mit dem Jobcenter des Krei- ses Minden-Lübbecke nach Zuschlagserteilung) wie folgt anerkannt werden:
• ärztlich nachgewiesene Krankheit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes), • Wohnungswechsel, • Eheschließung des Teilnehmers/der Teilnehmerin, • Schwere Erkrankung des/der Ehegatten/Ehegattin, • Schwere Erkrankung des Kindes (der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BBiG geht dem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vor), • Niederkunft der Ehefrau, • Ableben des Ehegatten/der Ehegattin oder eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils, • Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher oder gerichtlicher Termine, • Ausübung öffentlicher Ehrenämter (vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter des Kreises Minden- Lübbecke),
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• Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Erweiterung des Kata- strophenschutzes.
3.2 Ablauf / Inhalte
Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages verantwortlich.
Die Ausbildung erfolgt nach den aktuell gültigen Ausbildungsordnungen bzw. -regelungen und deren Ausbildungs- rahmenplänen. Eine Wiedergabe der Inhalte im Rahmen der Angebotsabgabe ist nicht erforderlich.
Die Konzeption, Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme umfasst zusätzlich: • Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik, • Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen, • Stütz- und Förderunterricht, • Sozialpädagogische Begleitung, • Psychologische Begleitung, • Individuelle Förderplanung, • Umsetzung der Ausbildung unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Besonderheiten, • Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke und Nutzung dieser zur Förderung der Ziel- gruppe, • Eingliederung der Teilnehmenden in eine betriebliche Ausbildung bzw. Unterstützung bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt, • Qualitätssicherung.
3.2.1 Zielgruppengerechte Methodik und Didaktik Ziel ist es, die Teilnehmenden durch den Einsatz spezieller didaktischer Lernangebote in die Lage zu versetzen, das Maßnahmeziel zu erreichen. Die Angebote sind am Kompetenzansatz auszurichten und haben die besondere Situa- tion der Teilnehmenden zu berücksichtigen. Es sind Lernsituationen zu schaffen, die an den vorhandenen Kenntnis- sen anknüpfen und in denen die Teilnehmenden ihre Fähigkeiten erkennen und zur Geltung bringen können.
Die zielgruppengerechte Methodik und Didaktik muss sich sowohl auf die Fachtheorie als auch auf die Fachpraxis beziehen.
Es sind verschiedene Methoden, insbesondere Gruppen- und Einzelunterricht, Projekt- und Gruppenarbeit, Ar- beitsaufträge, Übungen und Rollenspiele einzusetzen.
Folgende Lehrmittel sind einzusetzen und vorzuhalten: • Allgemeine und berufsspezifische Fachliteratur, die den Anforderungen der gültigen Ausbildungsordnung entspricht und für die die jeweilige Zulassung erteilt ist. Die berufsspezifische Fachliteratur ist nicht vorzu- halten, aber im Bedarfsfall unverzüglich bereitzustellen. • Arbeitsmittel, z.B. Arbeitsbögen, Skripte, Prüfungsbögen usw. sind den Teilnehmer zur Verfügung zu stel- len. Diese Unterlagen verbleiben bei den Teilnehmenden. • Allgemein- und berufsbezogene Lern-Software.
Bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund sind die soziokulturellen Besonderheiten und Erfahrungen mit einzu- beziehen.
3.2.2 Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen hat eine große Bedeutung, um die Teilnehmenden auf die wachsenden Anforderungen z.B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der Arbeitswelt vorzubereiten. Die Entwicklung von Kompetenzen im Rahmen einer ganzheitli- chen Persönlichkeitsentwicklung stellt eine Querschnittsaufgabe dar und ist während der gesamten Maßnahme ge- zielt zu fördern.
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Insbesondere sollen folgende Eigenschaften gefördert werden: • Persönliche Kompetenzen (z.B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Offenheit, Wertehaltung, Empathie), • Soziale Kompetenzen (z.B. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), • Methodische Kompetenzen (z.B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lernfähigkeit, Einordnung und Be- wertung von Wissen), • Lebenspraktische Fertigkeiten (z.B. Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tagesstruktur, Nut- zung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Freizeitgestaltung), • Interkulturelle Kompetenzen (z.B. Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Tra- ditionen und Religionen), • IT - und Medienkompetenz (selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Printmedien). Insbesondere ist hier auch auf Online-Bewerbungsverfahren, die Nutzung von Stellenbörsen und des Internets zur Stellensuche einzugehen. Auch der Bereich der Vide- otelefonie, d.h. das Kennenlernen von entsprechenden Apps und deren technischen Voraussetzungen soll behandelt werden. Den Teilnehmenden ist das adäquate Verhalten unter Berücksichtigung der Nutzung der neuen Medien (wie z.B. Skype oder Video-Telefonie über Smartphone bzw. Tablet) zu vermitteln (Auf- zeigen von Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kommunikation, des Outfits und der Körperspra- che). Die Teilnehmenden sind außerdem in die Lage zu versetzen, Präsentationen zu bestimmten Themen mit Hilfe einer gängigen Software zu erstellen. Bei Bedarf ist den Teilnehmenden das notwendige technische Equipment (Tablets) leihweise zur Verfügung zu stellen.
3.2.3 Stütz- und Förderunterricht Der Erwerb von fachtheoretischen, -praktischen und allgemeinbildenden Kenntnissen (hier insbesondere Deutsch und Mathematik) ist durch den Einsatz von Stütz- und Förderunterricht abzusichern.
Den Teilnehmenden sind die zur Ausbildung erforderlichen fachtheoretischen, -praktischen und allgemeinbilden- den Inhalte zielgruppen- und voraussetzungsgerecht zu vermitteln bzw. deren Vermittlung zu unterstützen und zu stabilisieren (Stützunterricht). Der Stützunterricht ist kontinuierlich für alle Auszubildenden einzusetzen und auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Unterrichtsinhalte abzustimmen.
Den Teilnehmenden sind generell neue Lernmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei sollen Inhalte und Zusammenhänge aufgezeigt, verdeutlicht und dauerhaft in das Wissens- und Handlungspotenzial übernommen werden. Der Förder- unterricht ist individuell einzusetzen und mit anderen Lernsituationen zu verzahnen (Förderunterricht).
Der Stütz- und Förderunterricht ist vom Träger am Maßnahmeort durchzuführen und sowohl in Umfang als auch inhaltlich auf die individuellen Bedarfe der Teilnehmenden abzustellen. Für den Stütz- und Förderunterricht sind mindestens 3 Wochenstunden je Teilnehmende/n einzuplanen. Der Unterricht kann in Kleingruppen sowie bei Be- darf als Einzelunterricht stattfinden. Er kann bis zu 8 Stunden wöchentlich umfassen (im Einzelfall und nach Abspra- che ist auch ein höherer Stundenumfang bzw. eine Sonderförderung möglich). Bei Bedarf sind Unterrichteinheiten zum Abbau von Sprachdefiziten anzubieten.
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind durch gezielte Aktivitäten auf die jeweilige Zwischen-, Teil- bzw. Ab- schlussprüfung vorzubereiten. Neben der fachlichen Vorbereitung ist auch ein spezielles Training im Umgang mit Prüfungsstress, Prüfungsangst und Prüfungsdruck durchzuführen.
3.2.4 Sozialpädagogische Begleitung Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die nachhaltige Stabilisierung der Teilnehmenden, um die dauerhafte Eingliederung zu erreichen. Sie fördert die beruflichen sowie sozialen Handlungskompetenzen und unterstützt die Entwicklung der Teilnehmenden in Bezug auf die Anforderungen der Arbeits- und Lebenswelt.
Ausgehend von der Feststellung der persönlichen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnisse ist die sozialpädagogi- sche Begleitung bedarfsorientiert über die gesamte Ausbildungsdauer einzusetzen und an den unterschiedlichen
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Lernorten bereitzustellen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden. . Um motivationsbedingte Ab- brüche möglichst zu vermeiden, sind bedarfsgerechte Angebote zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses der teilnehmenden Person zum Personal (insbesondere zur Sozialpädagogin/ zum Sozialpädagogen) sowie zur Motiva- tion der Teilnehmenden zu unterbreiten. Außerdem sind gemeinsame Projekte (z.B. Tagesfreizeiten) anzubieten um den Gruppenzusammenhalt der Teilnehmenden zu stärken. Bei der Ausgestaltung und Durchführung der ge- meinsamen Projekte ist darauf zu achten, dass diese für Teilnehmende attraktiv sind und den Interessen und der individuellen Lebenslage entsprechen.
Die sozialpädagogische Begleitung umfasst mindestens: • regelmäßige Sprechstundenangebote sowie mindestens ein persönliches Gespräch pro Woche mit der/dem Auszubildenden, • Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe bei Problemlagen (z.B. Alltagshilfen, Kriseninterventi- on, Konfliktbewältigung, Elternarbeit, Verhaltenstraining, Informationen zu den Grundlagen gesunder Le- bensführung), • Zusammenarbeit mit dem an der Ausbildung beteiligten Personal bzw. Institutionen, Kontrolle des regel- mäßigen Besuchs der Berufsschule, • Regelmäßige Unterstützungsangebote für die Betriebe, in denen die betrieblichen Ausbildungsphasen stattfinden, • Hilfestellung bei der Beantragung von Sozialleistungen.
Die sozialpädagogischen Angebote sind auf die Fachpraxis- und Fachtheorie abzustimmen.
3.2.5 Psychologische Begleitung Die psychologische Begleitung zur Unterstützung der sozialpädagogischen Begleitung hat der Auftragnehmer, bei Vorliegen des Einverständnisses der teilnehmenden Person bzw. ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten/der gesetzli- chen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, im geforderten Umfang anzubieten. Die Verteilung der Zeitstunden auf die einzelnen teilnehmenden Personen erfolgt nach deren individuellen Bedarf. Die psychologische Begleitung ist durch Präsenz einer Psychologin/ eines Psychologen sicherzustellen. Die Psychologin/der Psychologe hat auch das pädagogische Team einzelfallbezogen zu unterstützen. Die psychologische Begleitung umfasst keine psycho- metrischen Testverfahren und keine psychologische Begutachtung.
Die psychologische Begleitung unterstützt die Teilnehmenden, um deren Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit (wie- der-) herzustellen, beispielsweise durch gezielte Angebote für eine rechtzeitige Intervention bei Kreisen.
Zu den Aufgabenfeldern der psychologischen Begleitung der Zielgruppe gehören insbesondere: • Hilfen bei außergewöhnlichen Problemlagen (Krisenintervention), • Hilfen für die Gestaltung von Entspannungsübungen sowie zur Stress- und Konfliktbewältigung, • Zusammenarbeit mit den behandelnden Therapeutinnen/Therapeuten, • Fachspezifische Begleitung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Die psychologische Begleitung ist ausschließlich auf die Maßnahmedurchführung ausgerichtet. Im Rahmen dieser Begleitung wird keine Therapie durchgeführt.
Die Psychologin/ der Psychologe hat die unterbreiteten Angebote bzw. durchgeführten Angebote zu dokumentie- ren. Der Datenschutz ist einzuhalten.
3.2.6 Individuelle Förderplanung Ziel der individuellen Förderplanung ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufs und die Absicherung des Maßnahmeerfolgs.
Der Auftragnehmer soll für jede teilnehmende Person einen individuellen Förderplan erstellen. Dieser Förderplan dient u. a. der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Der Förderplan soll dem Teilnehmer/der Teilnehmerin näher erläutert werden. Die Gespräche mit den Teilnehmenden sind - ebenso wie die Vermittlungsbemühungen - zu do-
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kumentieren und dem Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke auf Verlangen vorzulegen. Ebenfalls sind die durch- geführten und geplanten Qualifizierungsinhalte schriftlich darzulegen.
Die systematische Förderplanung ist die Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung der Teilnehmenden. Sie baut auf den zu erhebenden Informationen über die teilnehmende Person hinsichtlich ihrer schulischen Erfahrun- gen, des bisherigen persönlichen – und beruflichen Werdegangs, ihres sozialen Umfeldes, ihrer Kompetenzen und Defizite sowie weiteren für den Prozess wichtigen Faktoren (wie z.B. die individuelle Ausprägung der Schlüsselkom- petenzen) auf. Die Förderplanung muss differenzierte Aussagen zu den fachlichen, allgemeinbildenden und sozial- pädagogischen Förderbereichen enthalten. In Phasen ohne Stütz- und Förderunterricht muss die besondere sozial- pädagogische Arbeit im Förderplan (z.B. Fallbesprechungen, motivierende Aktionen, Einzelfallhilfen o.ä.) nachge- wiesen werden.
Der individuelle Ausbildungs- und Entwicklungsstand der Teilnehmenden, die laufenden Vermittlungsaktivitäten sowie die Planung, Überwachung, Beurteilung, Steuerung des Ausbildungs- bzw. Entwicklungsprozesses ist fortlau- fend in der Förderplanung zu dokumentieren. Hierbei ist auch zu verdeutlichen, wie die Netzwerkpartner in den Förderverlauf und Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Das individuelle Förderangebot wird mit der teilnehmenden Person gemeinsam im Hinblick auf Förderschwerpunk- te und -ziele festgelegt und in Form von Zielvereinbarungen adressatengerecht festgeschrieben. Der teilnehmen- den Person ist eine Mehrfertigung der Zielvereinbarung auszuhändigen.
Die hierzu mit den Teilnehmenden geführten Gespräche sind durch den Auftragnehmer in Bezug auf Zeitpunkt, In- halt und Gesprächsteilnehmenden zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Für die Teilnehmenden ist die Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen wich- tig. Zudem ist deutlich herauszustellen, in welcher Art und in welchem Umfang die Unterstützung durch die Fach- kräfte des Auftragnehmers erfolgt. Hierbei ist insbesondere darzustellen, wie die Entwicklung der Schlüsselkompe- tenzen sowie die Unterstützung hinsichtlich des anzustrebenden Ziels eines frühzeitigen Übergangs in betriebliche Ausbildung umgesetzt wird.
Die Förderplanung ist regelmäßig zu den, im Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten, auszuwerten und weiter zu entwickeln. Sofern sich Änderungen ergeben, ist eine entsprechend angepasste Zielvereinbarung ab- zuschließen.
Die wesentlichen Inhalte der individuellen Förderplanung sowie die Inhalte der Zielvereinbarung sind anlassbezo- gen in Form von Teilnehmerberichten (Beurteilung der Leistung und des Verhaltens) an die Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers zu übermitteln.
Dabei verlangt die Ausbildung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine individuelle Planung der Phasen der Aus- bildung, um den erfolgreichen Übergang in betriebliche Ausbildung und Beschäftigung zu gewährleisten. Zu den Phasen der Ausbildung zählen vor allem die Einstiegs- und Orientierungsphase zu Maßnahmebeginn, die Arbeits- welterfahrung durch betriebliche Ausbildungsphasen und im weiteren Verlauf die Prüfungsvorbereitung sowie die Vorbereitung auf den Übergang in eine adäquate Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.
3.2.7 Besonderheiten des kooperativen Modells Zur Realisierung der Ausbildung im kooperativen Modell hat der Auftragnehmer Kooperationsbetriebe zu akquirie- ren. Unter Punkt 10 Berufsgruppen sind die Berufsfelder dargestellt, für die entsprechende Kooperationsbetriebe zu gewinnen sind.
Der Auftragnehmer ist grundsätzliche verpflichtet, für alle den Berufsfeldern zugeordneten Ausbildungsberufe die Ausbildung zu realisieren. Die konkrete Berufswahl trifft die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer. Sie/er ist hierbei vom Auftragnehmer und der zuständigen Fachkraft im Jobcenter zu beraten und zu unterstützen.
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Die Verpflichtung zur Realisierung des Ausbildungswunsches der Teilnehmenden besteht nicht, wenn die Gegeben- heiten des regionalen Ausbildungsmarktes eine Umsetzung nicht ermöglichen (z.B. fehlende geeignete Ausbil- dungsbetriebe, eingeschränkte Mobilität der/des Teilnehmenden). In diesen Fällen ist die zuständige Fachkraft des Bedarfsträgers unverzüglich einzuschalten.
Zwischen dem Auftragnehmer und den Teilnehmenden ist ein Ausbildungsvertrag entsprechend des Berufsbil- dungsgesetztes (BBiG)/der Handwerksordnung (HwO) über die gesamte Dauer der Ausbildung abzuschließen. Zu- sätzlich zum Berufsausbildungsvertrag schließt der Auftragnehmer einen Kooperationsvertrag mit dem von ihm ak- quirierten geeigneten Kooperationsbetrieb sowie der/dem Teilnehmenden. Ein Muster des Kooperationsvertrages ist mit dem Angebot einzureichen.
Es dürfen nur Kooperationsbetriebe akquiriert werden, welche die Eignung nach §§ 27ff BBiG / §§ 21 ff HwO besit- zen und in der Lage sind, den besonderen Belangen der Teilnehmenden gerecht zu werden. Kooperationsbetriebe dürfen ihre übliche betriebliche Ausbildungskapazität durch diesen Kooperationsvertrag nicht reduzieren. Sofern die angestrebte Übernahme in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis im Kooperationsbetrieb nicht erfolgt und ein anderweitiger Übergang in betriebliche Ausbildung möglich ist, kann eine Kündigung des Kooperationsvertrages durch den Auftragnehmer erfolgen. Die Kooperationsbetriebe sollten sich grundsätzlich im Kreis Minden-Lübbecke befinden. Ist dieses im Einzelfall nicht möglich, müssen die Kooperationsbetriebe ausgehend vom Wohnsitz der/des Teilnehmenden im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen gem. § 140 SGB III erreichbar sein. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Fachkraft des Jobcenters ist im Vorfeld vorzunehmen.
Kooperationspartner kann auch ein Ausbildungsverbund sein, sofern dieser nicht vom Kreis Minden-Lübbecke ge- fördert/finanziert wird. Der Auftragnehmer selbst kann nicht Kooperationspartner sein.
Sollte der Versuch eine Teilnehmerin bzw. einen Teilnehmer in die betriebliche Ausbildung zu überführen fehl- schlagen, so ist die Wiederaufnahme in die außerbetriebliche Ausbildung mit Zustimmung des Amtes proArbeit Jobcenter möglich.
Soweit in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes bzw. durch Ausbildungsregelungen oder durch einen Beschluss der Vollversammlung der zuständigen Stelle überbetriebliche Ausbildungsabschnitte ver- bindlich vorgeschrieben sind, hat der Auftragnehmer die Teilnahme zu gewährleisten. Er kann diese überbetriebli- chen Ausbildungsabschnitte auch selbst übernehmen, sofern er von der zuständigen Stelle berechtigt ist/wird.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Teilnehmerin/des Teilnehmers zu überwachen. Verstößt die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer gegen ihre/seine Pflichten, ist der Auftragnehmer gehalten, in Absprache mit der zuständigen Fachkraft des Jobcenters arbeitsrecht- liche Schritte einzuleiten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Schutzbestimmungen, z.B. gem. dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu überwachen. Verstöße sind dem Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke mitzuteilen und vom Auftragnehmer ab- zustellen.
3.3 Qualitätssicherung
Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme zu evaluieren. Hierbei hat er unterschiedliche Erkenntnisquellen zu nutzen sowie mögliche Handlungsbedarfe abzuleiten und umzusetzen. Er- kenntnisquellen können insbesondere sein: Teilnehmerbefragungen, Befragungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals, Rückmeldung aus Betrieben, Fehlzeiten- und Abbruchanalyse sowie Auswertung des Maßnahmeerfolgs.
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Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die Ergebnisse der Analysen vorzulegen und Umsetzungsprozesse darzustel- len.
4 Mitteilungspflicht
Der Auftragnehmer informiert das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke (Ansprechpartner/in der Maßnahme und die zuständige Integrationsfachkraft) per e-Mail über:
• Nichterscheinen zum Maßnahmeeinstieg (unverzüglich)
• unentschuldigte Fehlzeiten (nach 3 unentschuldigten Fehltagen in Folge)
• bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit (von 5 Tagen in Folge sowie nach jeweils wei- teren 5 Tagen)
• bei Abbruch oder Gefährdung des Maßnahmeziels (insbesondere bei drohender Nichtzulassung zur Prüfung aufgrund hoher Fehlzeiten oder falls Teilnehmende, den fachlichen Anforder- ungen der Ausbildung trotz intensiver Unter- stützung nicht gerecht werden)
5 Dokumentation, Berichte
5.1 Formen der Dokumentation / Berichtsarten
Folgende Unterlagen sind einzureichen bzw. folgendes Dokumentations- und Berichtswesen ist verpflichtend: • Kopie des Ausbildungsvertrages/des eingetragenen Ausbildungsvertrages, • Kopie des Kooperationsvertrages, • Förderplan (nur Auftragnehmer intern), • Monatliche Teilnahme- und Abrechnungsliste, • Lebenslauf mit aktuellem Foto / Bewerbungsliste, • Informationen zum Maßnahmeverlauf der/des Teilnehmenden (Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, im folgenden LUV abgekürzt), • Maßnahmeabschlussbericht mit Erfolgsauswertung.
Bei den teilnehmerbezogenen Berichten (Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Weiteren mit LuV abgekürzt) werden je nach Anlass drei Arten unterschieden. Ein Muster für den Aufbau der jeweiligen LuV ist im Teil D des Leistungsverzeichnisses dargestellt.
Start-LuV: (zum Ende der Probezeit) ▪ einzureichen spätestens 1 Woche vor Ende der Probezeit, ▪ beinhaltet eine Einschätzung des IST-Standes /der Ausganglage des AZUBIS, ▪ benennt den vom Auftragnehmer empfohlenen Förderbedarf des AZUBIS, ▪ benennt die weiteren Schritte zur Zielerreichung.
Verlaufs- LuV: (zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsjahres oder aus besonderem Anlass s.u.) ▪ einzureichen spätestens 4 Wochen vor Abschluss des jeweiligen Ausbildungsjahres, ▪ beinhaltet die Fortschreibung des Förderbedarfes aus der/den vorangegangenen LuV, ▪ Einschätzung zur Vermittelbarkeit in eine betriebliche Ausbildung, ▪ benennt differenziert den vorhandenen Förderbedarf und evtl. vorhandene „Stolpersteine“, welche eine betriebliche Ausbildung verhindern, ▪ zeigt ggf. Zwischenprüfungsergebnisse auf.
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LuV bei besonderem Anlass ▪ Einzureichen: unverzüglich, ▪ Zwischenbericht, welcher aus besonderem Anlass erstellt wird, wie z.B. drohenden Maßnahmeab- bruch, hohen Fehlzeiten etc., ▪ Aufbau und Inhalt analog Verlaufs-LuV.
Abschluss- LuV: (am letzten Tag der Ausbildung beim Auftragnehmer) ▪ Einzureichen: spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende bzw. nach Übergang in eine betriebliche Ausbildung; bei Maßnahmeabbruch unverzüglich, ▪ Ergebnis der Ausbildung, ▪ Einschätzung der Vermittlungsfähigkeit, ▪ Daten des aufnehmenden Betriebs, bei erfolgter Vermittlung.
Zusammen mit der LuV zum individuellen Abschluss der Teilnahme ist der aktuelle Lebenslauf der teilnehmenden Person, ein aktuelles Bewerbungsfoto und die Liste der Bewerbungsnachweise an die Ansprechpartnerin bzw. den Ansprechpartner der Maßnahme zu übermitteln.
Maßnahmeabschlussbericht Zum Ende der Maßnahme ist ein zusammenfassender Auswertungsbericht zum Verlauf der Maßnahme inklusive einer Erfolgsauswertung zu erstellen. In diese Auswertung sind auch die unter 2.7 genannten statistischen Auswer- tungen aufzunehmen. Der Maßnahmeabschlussbericht ist an die Ansprechpartnerin bzw. den Ansprechpartner der Maßnahme und an die zentrale Verwaltung des Jobcenters zu senden.
5.2 Fristen:
• Ausbildungsvertrag unverzüglich
• Lebenslauf/Foto/ spätestens 2 Wochen nach ggf. Bewerbungsliste Ausbildungsende
• Teilnehmerliste / Abrechnungsliste Vorlage monatlich
• Förderplan / Zielvereinbarung: fortlaufend (nur Auftragnehmer-intern)
• (Leistungs- und Verhaltensbeurteilung LUV) Fristen s. o. unter Ziff. 5.1
• Maßnahmeabschlussbericht 1 Monat nach Maßnahmeende
6 Vergütung
6.1 Teilnehmerstatus
Der Status Teilnehmende/Teilnehmender liegt bei allen, durch das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuge- wiesenen Personen ab dem Tag des Maßnahmeeintritts vor.
Sollte der Status „Teilnehmender/Teilnehmende“ in einem laufenden Abrechnungsmonat beginnen, erfolgt die Ab- rechnung gem. Ziff. 6.3.
Der Status „Teilnehmender/Teilnehmende“ endet mit der Beendigung der Maßnahme durch den Übergang in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis, der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung oder dem Abbruch der Maß- nahme.
Kommt der frühzeitige Übergang in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht zustande, wird die Förderung bis zum Ende der nach BBiG bzw. HwO vorgeschriebenen Ausbildungszeit durchgeführt. Die Maßnahme umfasst auch
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die Verlängerung der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 8 BBiG, § 27 HwO. Eine mögliche Verlängerung der Ausbil- dungszeit ist frühzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Für Teilnehmende, die im Rahmen der regulären Dauer der Berufsausbildung ihre Ausbildung nicht abschließen konnten (Wiederholungsprüfung), verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf deren Verlangen und in Abstim- mung mit dem Auftraggeber bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Für Teilnehmende, die im Rahmen der Maßnahme eine Berufsausbildung mit der Regeldauer von 3,5 Jahren aufge- nommen haben und bis zum Ende der Vertragsdauer nicht in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis vermittelt werden konnten, verlängert sich das geförderte Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der regulären Ausbildungszeit. Hierzu wird zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zum Ende des Maßnahmevertrages ein auf das individueller Ausbildungsende der teilnehmenden Person bezogener Vertrag geschlossen.
Über die vorzeitige Beendigung der Förderung entscheidet abschließend der Auftraggeber. Dies gilt auch für Teil- nehmende, die durch ihr Verhalten den Ablauf bzw. den Erfolg der Maßnahme gefährden.
Zwischen der Teilnehmerin/dem Teilnehmer und dem Auftragnehmer wird ein Ausbildungsvertrag entsprechend des Berufsbildungsgesetzes / der Handwerksordnung über die gesamte Dauer der Ausbildung abgeschlossen. Hier- bei sind die besonderen Regelungen zur Ausbildungsvergütung (siehe Punkt 6.2) zu beachten. Der Auftragnehmer hat die sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenen Rechte und Pflichten der/des Teilnehmenden zu überwachen. Verstößt die Teilnehmerin/der Teilnehmer gegen ihre/seine Pflichten, ist der Auftraggeber gehalten, arbeitsrechtli- che Schritte einzuleiten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Der Auftraggeber ist unverzüg- lich zu informieren, wenn das Erreichen des Maßnahmeziels gefährdet ist. Er ist auch über häufige Fehlzeiten sowie sonstige Anhaltspunkte, die auf einen Maßnahmeabbruch bzw. die Gefährdung des Maßnahmeziels hinweisen, zu unterrichten.
6.2 Vergütung (pauschal)
Die Vergütung richtet sich nach dem vom Bieter im Kalkulationsblatt ermittelten Preis pro Teilnehmerplatz und Monat. Mit der Vergütung (Aufwandspauschale) sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abge- golten.
Diese Aufwendungen sind: • Personalkosten, • Verwaltungskosten, • Raumkosten (inkl. technische Ausstattung / ggf. Werkstätten), • Sachkosten, • ggf. Versicherungskosten und Umsatzsteuer.
Dabei sind folgende Kostenpositionen vom Bieter besonders zu berücksichtigen:
• Prüfungsgebühren inklusive Gesellenstück. • Kosten für Lehr- und Lernmittel, die den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden müssen (hierzu gehören nicht die im Rahmen des Berufsschulunterrichts benötigten Lehr- und Lernmittel). • Notwendige Arbeitskleidung und -geräte einschl. der auf Grundlage von Unfallverhütungsvorschriften notwendigen Arbeitsschutzkleidung und –ausrüstung. • Ggf. zusätzliche Fahrtkosten für Fahrten zwischen unterschiedlichen Schulungs-/Ausbildungsstätten. • Kosten für Bewerbung und Vorstellung bei Betrieben für die betrieblichen Ausbildungsphasen. • Versicherungen: Die Anmeldung der Teilnehmenden zur Unfallversicherung sowie die Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Auftragnehmer. Es gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Zu- ständig für die Unfallversicherung ist für die gesamte Maßnahme (einschließlich der betrieblichen Erpro- bung) der für den Auftragnehmer zuständige Unfallversicherungsträger.
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• Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (z.B. der Verordnung zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entste- hen • Kosten für gemeinsame Projekte/Angebote zur Motivation der Teilnehmenden (bei gemeinsamen Tages- fahrten gehören hierzu auch die anfallende Eintrittskosten und Fahrtkosten und ggf. zusätzliche Personal- kapazitäten; Übernachtungen werden nicht gefördert).
Die vom Auftragnehmer beschaffte Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung geht nach Ablauf der Probezeit in das Eigentum der teilnehmenden Person über.
Für Schäden, die durch Teilnehmende während der Maßnahmedauer - einschl. betrieblicher Ausbildungsphasen - verursacht werden, haftet der Auftragnehmer. Davon ausgenommen sind Schäden, die grob fahrlässig oder vor- sätzlich verursacht werden. Ggf. sind die Kosten für die Absicherung der Schäden in den Angebotspreis einzukalku- lieren.
Fahrtkosten zu den Kooperationsbetrieben für die fachpraktische Unterweisung und zur Berufsschule sind nicht Be- standteil der Maßnahmekosten und werden ggf. im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe durch die Agentur für Arbeit erstattet. Der Auftragnehmer berät die Teilnehmenden zu Beginn der Maßnahme über die Möglichkeit Be- rufsausbildungsbeihilfe in Anspruch zu nehmen und unterstützt sie ggf. bei der Stellung eines Antrags.
Für die Tätigkeit im Rahmen bestimmter Berufe bzw. Berufsbereiche sind die Teilnehmenden nach § 43 des Geset- zes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) zu belehren. Die erstmalige Belehrung gem. § 43 Abs. 1 IfSG hat vor Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten über das zuständige Gesund- heitsamt zu erfolgen und wird bescheinigt. Für die erstmalige Belehrung anfallende Kosten werden auf Einzelnach- weis durch den Auftraggeber erstattet. Sofern die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist und hierzu Kosten entstehen, werden diese Kosten ebenfalls auf Einzelnachweis durch den Auftraggeber erstattet. I.d.R. ist die Erstellung eines Führungszeugnisses für erwerbsfähige Leistungsberechtigte kostenfrei.
Kosten für die Teilnehmenden, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragneh- mer veranlasst werden, z.B. Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden wie Bewer- bungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche, werden auf Antrag im Rahmen der Grundsatzrichtlinien vom Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke erstattet.
Folgende Kosten fließen nicht in den Monatspreis ein und werden separat vergütet: • Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte Die separate Erstattung der Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte kann nur erfolgen, wenn diese entweder in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes bzw. durch Ausbildungsre- gelungen oder durch einen Beschluss der Vollversammlung der zuständigen Stelle verbindlich vorgeschrie- ben sind. Eine separate Kostenerstattung erfolgt nicht, wenn die Inhalte dieser überbetrieblichen Ausbildungsab- schnitte (mit Einverständnis der zuständigen Stelle) vom Auftragnehmer selbst im Rahmen der Maßnahme (d.h. mit dem in der Maßnahme eingesetzten Personal) vermittelt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an obligatorischen überbe- trieblichen Ausbildungsabschnitten anfallenden Kosten im Vorfeld mit dem Bedarfsträger abzustimmen. Nicht verbindlich vorgeschriebene überbetriebliche Angebote sind bei Inanspruchnahme aus dem laufen- den Maßnahmekostensatz zu bestreiten. Der Auftragnehmer hat die anfallenden Kosten zu verauslagen und mit dem Auftraggeber abzurechnen. Bei Auszubildenden mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß §§56 ff SGB III kommt im Rahmen des § 76 SGB III nur eine Erstattung der Teilnahmegebühren in Betracht, da BAB-Beziehende verauslagte Kosten für die auswärtige Unterbringung, Verpflegung und zusätzlich entstehende Fahrtkosten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abrechnen können. Ggf. hat der Auftragnehmer die Teilnehmen- den bei der Beantragung dieser Kosten zu unterstützen.
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• Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung der Teilneh- menden gem. § 76 Abs. 7 SGB III i.V. mit § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz zuzüglich des darauf entfallen- den vom Auftragnehmer zu tragendem Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Gesamtsozial- versicherungsbeitrag wird hälftig vom Auftragnehmer und vom Auszubildenden getragen. Der vom Auszu- bildenden zu tragende Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist von der Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen.
Die Zahlung erfolgt bis zum individuellen Ausbildungsende der Teilnehmenden.
Über die Zahlung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung, einschließlich des vom Träger zu tragendem Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat der Auftragnehmer einen Nachweis zu führen. Diese mo- natliche Aufstellung ist dem Auftraggeber zu übersenden.
Ändert sich der Leistungssatz nach § 17 Abs. 2 des BBiG, so ist der neue Leistungssatz der Berechnung ab Inkrafttreten zugrunde zu legen.
Eine Teilnahme in Teilzeit bleibt bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.
Unabhängig vom Beginnzeitpunkt der Ausbildung gilt: Etwaige sonstige Leistungen wie Urlaubsgeld sind nicht zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, den Teilnehmenden eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, die mindestens der Höhe des sich er- gebenden Zuschussbetrages beträgt. Des Weiteren sind die rechtlichen Grundlagen zum Ausbildungsent- gelt zu beachten.
Über die Höhe des vom Auftragnehmer zu tragenden und von den durch die Bedarfsträger zu erstattenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages entscheiden die Krankenkassen als Einzugsstellen gem. § 28 SGB IV.
Bei unentschuldigten Fehltagen wird der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung anteilig gekürzt. Liegen zwi- schen unentschuldigten Fehltagen unterweisungsfreie Tage wird auch für diese Tage kein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gezahlt; dies gilt nicht für genehmigte Urlaubszeiten einschließlich der hierin ggf. eingeschlossenen Wochenenden oder Feiertage.
Beiträge zur Umlagenfinanzierung werden dem Auftragnehmer nicht erstattet.
6.3 Besonderheiten zur Vergütung
Die Aufwandspauschale ist als Monatspreis je Teilnehmerplatz anzugeben. Diese Pauschale gilt für die gesamte Maßnahmedauer. Vergütet werden nur besetzte Teilnehmerplätze. Bei Abbruch von Teilnehmenden wird die Pau- schale bis zum Ende des Abbruchmonats gezahlt.
Der Betrag pro Teilnehmerplatz wird monatlich nach Einreichung der unterschriebenen Anwesenheitsliste ausge- zahlt, wenn der Teilnahmeplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt war. Liegt der Eintritt in die Maßnah- me im laufenden Monat, wird der Teilmonat mit 1/30 je Kalendertag vergütet.
Die maximale Vergütung für einen Monat berechnet sich aus der angegebenen/abgerufenen Teilnehmerplatzzahl x Preis pro Teilnehmerplatz und Monat.
Die individuelle Maßnahmedauer kann sich auch aufgrund einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses gem. § 8 BBIG, § 27 b HWO verlängern und über das Maßnahmeende hinausgehen. Der Verlängerungszeitraum wird analog der vereinbarten Pauschale gefördert.
6.3.1 Mindestvergütung Bei einer nicht vollständigen Besetzung wird dem Auftragnehmer eine Mindestvergütung gewährt. Zur Berechnung der Mindestvergütung wird die unter 1.6 genannte Regelplatzzahl von 15 Teilnehmerplätzen herangezogen. Im ers- ten Maßnahmejahr wird dem Auftragnehmer eine Mindestvergütung von 80 %, im zweiten Maßnahmejahr von 70 % und im dritten Maßnahmejahr von 60 % der Regelplatzzahl zugesichert, sofern der Auftragnehmer die Unter- besetzung nicht zu vertreten hat.
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6.4 Bonifizierung
Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus der außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung wird dem Auftragnehmer eine Vermittlungspauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB III gewährt. Die Pauschale be- trägt derzeit 3.000,00 € für jede zustande gekommene Vermittlung und wir bei Änderung der gesetzlichen Grund- lagen entsprechend angepasst. Die Vermittlung muss spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der Be- rufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen liegen. Um die Vermittlungspauschale auszuzahlen ist beim Auftraggeber eine Kopie des Ausbildungsvertrages sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses über 4 Monate hinaus einzureichen. Die Vermittlungspauschale wird für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
6.5 Umsatzsteuerregelung
Die ausgeschriebene Leistung ist eine Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. §76 SGB III. Für diese Leistungen gilt:
§ 4 Nr. 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nr. 15b UStG. Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchen- de nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben.“ (§ 4 Nr. 15b UStG in der Fassung vom 18.07.2017).
6.6 Auslastung
Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer das Jobcenter des Kreises Minden- Lübbecke regelmäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke unverzüg- lich mitzuteilen. Eine Nachbesetzung offener Teilnehmerplätze ist jederzeit möglich, sofern das Ausbildungsziel im Maßnahmezeitraum erreicht werden kann. Das konkrete Vorgehen wird nach Zuschlagserteilung zwischen Auf- tragnehmer und dem Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke individuell abgestimmt (siehe Punkt 7.1 Wichtige Termine).
7 Besonderheiten
7.1 Wichtige Termine
• Abstimmungsgespräch nach Zuschlagerteilung: nach Absprache
Leistungsverzeichnis Teil B:
8 Einzureichende Unterlagen
8.1 Allgemein
Mit dem Angebot sind einzureichen
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• die im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots genannten Unterlagen. • Diese umfassen auch eine Maßnahmekonzeption und eine detaillierte Angebotskalkulation (gem. Anlage E5). Die Kalkulation ist auf Nettopreisbasis durchzuführen. Auf die so ermittelte Aufwandspauschale ist die evtl. zu zahlende Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Kosten sind als (Brutto-) Monatspreis pro Teilneh- merplatz (TNP) anzuzeigen. Preise sind immer mit 2 Nachkommastellen anzugeben. Bei der Hochrechnung muss sich die (Brutto-) Aufwandspauschale mittels der im Preisblatt angegebenen Formel aus den (Brutto-) Monatspreis pro TNP ergeben.
Zur Maßnahmekonzeption gehört auch:
• Ein Belegungsplan der genutzten Räume, aus dem zu entnehmen ist, wie die Räume genutzt werden bzw. an welchen Tagen und Zeiten sie den Teilnehmenden der Maßnahme (exklusiv bzw. in Teilberei- chen=Nennung der reservierten Arbeitsplätze) zur Verfügung stehen. • Ein Zeitplan für die Gesamtmaßnahme, d.h. Nennung der täglichen Unterrichts-/Arbeitszeit beim Maß- nahmeträger, sowie mit geplanten Urlaubszeiten und Brückentage. • Ein Informationsblatt zum Inhalt der Maßnahme (z.B. angebotene Berufe je Standort) im Format DIN A4 (1 Seite). Dieses Informationsblatt dient der internen Verwendung. Es ist für die zuständigen Mitarbeitenden des Auftraggebers bestimmt und soll die wichtigsten Maßnahmedaten enthalten. Ein Muster des Informa- tionsblattes ist mit dem Angebot einzureichen. • Eine Übersicht über geplante Sonderlehrgänge oder überbetriebliche Ausbildungsabschnitte, deren Durch- führungsort und die evtl. entstehenden zusätzlichen Kosten (Schätzung/Erfahrungswert).
8.2 Bieter und Bietergemeinschaft
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Mit dem Ausdruck Bieter sind in diesen Vergabeunterlagen auch Bieterge- meinschaften gemeint. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung (Original) abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Ver- treter bezeichnet wird. Die Erklärung muss die Verpflichtung enthalten, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mit- glieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt und dass alle Mitglieder (auch im Falle einer Beauftragung) als Ge- samtschuldner haften. Art und Umfang der Leistung/Leistungsteile die jedes Mitglied der Bietergemeinschaft aus- führen soll sind anzugeben.
Die Einschaltung von Subunternehmen ist zulässig. Sofern Subunternehmer eingeschaltet werden, sind diese Sub- unternehmer abschließend zu benennen. Außerdem ist Art und Umfang der Leistung / Leistungsteile anzugeben, die der Subunternehmer ausführen soll. Eine nachträgliche Änderung dieser Erklärung ist nicht zulässig.
Bieter müssen zur Beurteilung der Eignung Angaben und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver- lässigkeit sowie Gesetzestreue machen und mit dem Angebot abgeben.
8.3 Eignung
Fachkunde Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbrin- gende Leistung nachweist, um diese fachgerecht vorzubereiten und auszuführen.
Leistungsfähigkeit Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag einwandfrei und fristgerecht ausführen kann. Hier- zu gehört auch, dass der Bieter über die, zur Erfüllung des Auftrages, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig- keit verfügt.
Zuverlässigkeit und Gesetzestreue Zuverlässig und gesetzestreu ist ein Bieter, von dem eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung sowie die Einhaltung der für die Art der Geschäfte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erwarten ist. Hierzu ge- hört auch die Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Tariftreue- und Vergabege- setzes NRW. Entsprechende Angaben werden bei Bedarf von der ausschreibenden Stelle angefordert und geprüft.
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Ebenfalls gehört zum Nachweis der Zuverlässigkeit, dass eine gültige Trägerzulassung nach § 178 SGB III besteht (sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt). Sollte die Trägerzulassung während des Ausschreibungszeitraums ab- laufen, so ist vom Bieter mitzuteilen, dass die Rezertifizierung geplant bzw. im Auftrag gegeben wurde. Das gültige Trägerzertifikat ist spätestens eine Woche vor Maßnahmebeginn vorzulegen.
Die Vorlage der geforderten Nachweise zur fachlichen Leistungsfähigkeit, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leis- tungsfähigkeit, sowie zur Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Bieters stellt die Mindestbedingung zum Nachweis der Eignung dar.
Bei Bietergemeinschaften werden Nachweise zur Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht kumulativ gewertet und sind somit nicht zwingend von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Nachweise zur Zuverlässigkeit sind hingegen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zwingend vorzulegen.
8.4 Tariftreue- und Vergabegesetz
Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW findet in seiner gültigen Fassung Anwendung.
9 Allgemeine Hinweise
9.1 Seitenbegrenzung für die Konzepterstellung
Für das Konzept gilt eine Seitenhöchstzahl von 30 DinA4 Seiten im Schriftgrad 11 und Schriftart Arial. Die erforderli- chen Anlagen gem. dem Anlagenverzeichnis werden dabei nicht mitgezählt.
9.2 Auskünfte
Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation während des laufenden Vergabeverfahrens ausschließlich über das Ver- gabeportal.
9.3 Abschließender Hinweis
Unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung können fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachgefordert werden. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote an- hand der Zuschlagskriterien betreffen, ist gemäß VgV § 56 Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen.
Ein Ausschluss von der Wertung erfolgt, wenn durch die vorgelegten Angaben und Erklärungen nicht sichergestellt ist, dass die Leistung vertragsgemäß erfüllt wird.
Gem. § 57 Abs. 1 VgV werden insbesondere Angebote ausgeschlossen die:
• die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, • die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, • in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, • bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, • die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzel- positionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder • nicht zugelassene Nebenangebote.
Im Rahmen der Angebotsprüfung behält sich der Auftraggeber vor, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlager- teilung Bietergespräche zu führen, um eventuelle Zweifel über die Eignung der Bieter oder der Angebote im Inte- resse der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu beseitigen. Nachverhandlungen finden hierbei nicht statt.
Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
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10 Berufsgruppen
Der Maßnahmeort für die Durchführung der außerbetrieblichen Ausbildung im kooperativen Modell ist für alle Be- rufsgruppen der Kreis Minden-Lübbecke. In der Beschreibung werden Berufsgruppen/Berufsfelder genannt. Die einzelnen Berufe dienen der beispielhaften Auflistung.
Es sollen mindestens folgende Berufsgruppen angeboten werden. Die benannten Berufe stehen nur beispielhaft für die jeweiligen Berufsgruppen. In Einzelfällen sind Abweichungen und die Aufnahme weiterer Beru- fe/Berufsgruppen nach Absprache mit dem Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke möglich:
Hotel/-Gaststätten/Hauswirtschaft
• Fachkraft im Gastgewerbe
• Hauswirtschafter/Hauswirtschaftlerin
• Hotelfachmann /-fachfrau
• Restaurantfachmann /-fachfrau
• Koch/Köchin
Lager/Handel
• Verkäufer /Verkäuferin,
• Einzelhandelskaufmann/ -kauffrau)
• Kaufleute für Büromanagement
• Fachkraft Lagerlogistik
• Fachlagerist /in
• Fachkraft Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Kosmetik und Körperpflege
• Friseur/ Friseurin
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11 Vertragsentwurf
Vertrag
über die Durchführung der zuwendungsfinanzierten Maßnahme
„Berufsausbildung in einer
außerbetrieblichen Einrichtung – kooperatives Modell 2026“
Projekt:
Vergabe Nr.:
nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II
in Verbindung mit § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III
zwischen
dem Kreis Minden-Lübbecke, Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vertreten durch die Geschäftsführung
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
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§ 1 Vertragsgegenstand
-
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der zuwendungsfinanzierten Maßnahme „Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen - kooperatives Modell 2026“ im Kreis Minden- Lübbecke. Ziel der Maßnahme ist der Abschluss eines Ausbildungsberufes.
-
Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach § 4 des Vertrages.
-
Für die individuelle Zuweisung der Teilnehmenden, die Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die laufende Qualitätskontrolle ist der Auftraggeber zuständig. Gleiches gilt für die im Rahmen der Durchführung der Beauf- tragung erforderliche Zusammenarbeit.
-
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer Beauftragungen im Sinne des Ver- trages an andere Auftragnehmer unterbleibt.
§ 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Reihenfolge
die Bestimmungen dieses Vertrages,
die Leistungsbeschreibung,
das Konzept des Auftragnehmers,
die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3 Vertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt am 17.08.2026 und läuft bis zum 16.08.2029. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für Teilnehmende, die sich wegen der Verlängerung der Ausbildung zum Ende der Ver- tragslaufzeit noch in der Ausbildung befinden, verlängert sich der Vertrag bis zum individuellen Ende der Ausbildung.
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
-
Der Auftraggeber weist dem Auftragnehmer die Teilnehmenden zu. Der Auftraggeber benennt dem Auftrag- nehmer namentlich die Teilnehmenden und übermittelt die für die Erfüllung dieses Auftrages erforderlichen personenbezogenen Daten. Beendigungen der Zuweisungen werden ausschließlich schriftlich durch den Auf- traggeber vorgenommen und durch den Auftragnehmer dem Teilnehmer/der Teilnehmerin schriftlich übermit- telt.
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung der Maßnahme gemäß den in § 2 benannten Vertrags- bestandteilen sowie den diesem Vertrag beiliegenden Anlagen.
-
Der Auftragnehmer darf im Rahmen dieses Vertrages nur für die vom Auftraggeber zugewiesenen Teilneh- menden tätig werden.
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Die Anmeldung der Teilnehmenden zur Unfallversicherung sowie die Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Auftragnehmer. Zuständig für die Unfallversicherung ist für die gesamte Maßnahme der für den Auftrag- nehmer zuständige Unfallversicherungsträger. Es gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
§ 5 Durchführung des Vertrages
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwen- dung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
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Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer trägt die Verkehrssicherungspflichten und die Haftpflicht. Der Auftragnehmer stellt den Auf- traggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter jeder Art frei.
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Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Aus- fall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat dem neu benannten Mitglied zugestimmt.
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Produktive und zugleich Wert steigernde Arbeiten dürfen im Rahmen dieses Vertrages nur mit schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers verrichtet werden. Einnahmen aus diesen Arbeiten sind dem Auftraggeber unver- züglich bekannt zu geben. Die vertraglich vereinbarte Vergütung kann hierdurch gemindert werden.
§ 6 Vergütung
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Die Leistungen des Auftragnehmers werden wie folgt vergütet: Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin, der/die vom Auftraggeber zugewiesen wurde, erhält der Auftrag- nehmer eine Maßnahmenpauschale von xxx,-- € pro Monat. Der Betrag pro Teilnehmerplatz wird monatlich ausgezahlt, wenn der Teilnahmeplatz im Abrechnungsmonat besetzt war. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden einer/eines Teilnehmenden wird der Abbruchmonat als letzte Rate finanziert. Liegt der Eintritt in die Maßnahme im laufenden Monat, wird der Teilmonat mit 1/30 je Kalendertag vergütet.
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Mindestvergütung:
Bei einer nicht vollständigen Besetzung wird dem Auftragnehmer eine Mindestvergütung gewährt. Zur Berech- nung der Mindestvergütung wird die Regelplatzzahl von 15 Teilnehmerplätzen herangezogen. Im ersten Maß- nahmejahr wird dem Auftragnehmer eine Mindestvergütung von 80 %, im zweiten Maßnahmejahr von 70 % und im dritten Maßnahmejahr von 60 % der Regelplatzzahl zugesichert, sofern der Auftragnehmer die Unter- besetzung nicht zu vertreten hat. Soweit sich bei der Berechnung der Teilnehmerplätze Bruchteile ergeben, ist stets aufzurunden.
- Die Maximalförderung für 15 Teilnehmerplätze beträgt xxxxxx,-- € und setzt sich aus Mitteln des Bundesminis- teriums für Arbeit und Soziales zusammen, die der Auftraggeber als Zuwendung empfangen hat und an den Auftragnehmer weiterleitet.
Zuzüglich zur Maßnahmenpauschale erhält der Auftragnehmer einen Zuschuss zur Ausbildungsvergü- tung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 76 Abs. 7 SGB III zuzüglich des vom Arbeitgeber zu tragendem An- teil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Ändert sich der Leistungssatz, so ist der neue Leistungssatz der Berechnung ab Inkrafttreten zugrunde zu legen. Die Information über Änderungen des Leistungssatzes erfolgt durch den Auftraggeber. Ände- rungen des Leistungssatzes führen zu einer entsprechenden Anpassung des Zuschusses zur Ausbil- dungsvergütung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Teilnehmenden eine Ausbildungsvergütung mindestens in Höhe des Zuschussbetrages zu zahlen. Bei unentschuldigten Fehltagen wird der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung anteilig gekürzt. Des Weiteren gelten die Bedingungen der Leistungsbe- schreibung.
Verlängert sich die Vertragslaufzeit für einzelne Teilnehmende gem. § 3 Satz 3 des Vertrages, kann sich die Maximalförderung (§ 6 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages) entsprechend erhöhen.
- Die Maximalförderung errechnet sich aus der unter § 6 Abs. 1 angegebenen Maßnahmepauschale pro Teil- nehmer und Monat multipliziert mit der Laufzeit in Monaten multipliziert mit den Teilnehmerplätzen. Erfolgt im ersten Maßnahmejahr der Abruf von weiteren - max. 5 Teilnehmerplätzen - so erhöht sich die Maximalför- derung entsprechend. Aufgrund des Abrufs von zusätzlichen (max. 5) Teilnehmerplatzen kann die Maximalförderung im Regelver- tragszeitraum XXXX € betragen.
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Bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus der außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung wird dem Auftragnehmer eine Vermittlungspauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB III ge- währt. Die Pauschale beträgt zur Zeit 3.000,00 € für jede zustande gekommene Vermittlung. Die Ver- mittlung muss spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der Berufsausbildung in außerbetrieb- lichen Einrichtungen liegen. Um die Vermittlungspauschale auszuzahlen ist beim Auftraggeber eine Ko- pie des Ausbildungsvertrages sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses über 4 Monate hinaus einzureichen. Die Vermittlungspauschale wird für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
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Die vereinbarte Teilnehmerpauschale pro Monat ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen
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Sofern die Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, beinhaltet der Festpreis den Umsatzsteuersatz. Ein An- passungsanspruch bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Bei den Festpreisen handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 7 Rechnungslegung
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Die Abrechnung hat monatlich jeweils spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Dafür ist die aktuel- le Teilnehmerliste vom Auftragnehmer im Original unterschrieben dem Auftraggeber zuzustellen (Ansprech- partnerin/Ansprechpartner der Maßnahme). Für später eingehende Teilnehmerlisten besteht keine Verpflich- tung zur Zahlung.
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Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Aufraggeber den Überweisungsauftrag an seine Geldanstalt er- teilt.
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Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu- lässig.
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Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zu- rück zu erstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstat- tung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 3 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Euro- päischen Zentralbank zu verzinsen.
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Die Rechnungsstellung hat im Namen des Auftragnehmers zu erfolgen.
§ 8 Haftungsausschluss
Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.
§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
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Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen die vertraglichen Pflichten oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen min- dern.
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Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auf- tragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragneh- mer hiervon schriftlich benachrichtigt.
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§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragneh- mer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wesentliche Vertragsverlet- zungen liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: • Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B. Vorteilsge- währung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftli- cher Gepflogenheiten, • nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Bei- träge zur gesetzlichen Sozialversicherung, vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch die fristlose Kündigung des Vertrages entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehal- ten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
-
Liegt ein Ausschlussgrund vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewäh- rung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Ver- fehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf fristlose Kündi- gung des Vertrages ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der ange- botenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto- Auftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
-
Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgendem Quartalsende diesen Vertrag kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon un- berührt.
§11 Kündigungsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor, wenn: • eine schwere und unerträgliche Leistungsstörung vorliegt, • dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei- derseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Außer aus einem anderen wichtigen Grunde kann der Vertrag vom Auftragnehmer durch fristlose Kündigung been- det werden, wenn zu befürchten ist, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Einer besonderen Form der Kündigung bedarf es hierbei nicht.
§ 12 Datenschutz
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer übermittelte oder erhobene Daten der Bewerber nur zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Da- ten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu eigener Daten- erhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung unabdingbar erforderlichen Um- fang berechtigt. Für die Einhaltung dieser vertraglichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer auch für seine Mitarbeitenden und Beauftragten.
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-
Die Teilnehmenden sind darüber zu informieren, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weiterge- leitet werden. Den Teilnehmenden ist - auf deren Verlangen - Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Betroffenen auf Löschung, Sperrung, Berichtigung und Auskunft gewahrt werden.
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten inter- nen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich ge- macht noch sonst wie bekannt werden können. Der Auftragnehmer hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (technischorganisatorische Maßnahmen gemäß Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG-) Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen, die Daten sind vor unbefugten Zugrif- fen zu schützen. Der Auftragnehmer sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen Datenbestand zu trennen.
-
Der Auftragnehmer hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 BDSG zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche für die Maßnahmeumsetzung erforderlichen personenbezoge- nen Dokumente einer/eines Teilnehmenden spätestens drei Monate nach Abbruch oder Beendigung der Teil- nahme zu löschen. Es verbleiben lediglich die zahlungsbegründenden Unterlagen (Anwesenheits- /Abrechnungsliste) sowei evtl. anonymisierte Daten zur Erfolgsermittlung beim Auftragnehmer bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist, bedingt durch andere gesetzliche Gegebenheiten, eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich, ist der Auf- traggeber unverzüglich darüber zu unterrichten.
-
Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Auftragnehmers mit den ge- schützten Daten vor.
-
Der Auftragnehmer hat die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass es ihnen freigestellt ist, ob sie bei der Erstel- lung von Bewerbungsunterlagen sowie bei der Durchführung von simulierten Vorstellungsgesprächen („Rollen- spielen“) ihre Echtdaten verwenden möchten. Bei der Erhebung von persönlichen und berufsrelevanten Daten zur Feststellung der Eignung hat jeder Teilnehmer Anspruch darauf, dass diese Daten ausschließlich in Einzel- gesprächen (und nicht etwa im Unterricht oder in der Klasse) erhoben werden.
-
Soweit freie Mitarbeiter eingesetzt werden, hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass diese die gesetzli- chen und vertraglich vereinbarten Datenschutzbestimmungen im gleichen Umfang einhalten wie der Auftrag- nehmer selbst, insbesondere hat er sie nach § 5 BDSG zu verpflichten. Die Einhaltung der Datenschutzbestim- mungen hat der Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren.
-
Zuwiderhandlungen gegen § 11 berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Daten- schutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 13 Besonderheiten zum Datenschutz
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich keine personenbezogenen Daten an Dritte weiterzuleiten.
-
Die Einschaltung von Subunternehmern ist aus datenschutzrechtlichen Gründen während der gesamten Ver- tragsausführung nicht zugelassen.
-
Die Aufklärung medizinischer / psychologischer Sachverhalte sowie die Veranlassung fachärztlicher / fachpsy- chologischer Gutachten ist unter anderem aus datenschutzrechtlichen Gründen nur über die entsprechenden Fachdienste des Auftraggebers zulässig. Diesbezügliche Begutachtungen dürfen somit auch nicht vom Auftrag- nehmer veranlasst oder gefordert werden. Benötigt der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Beauftragung Angaben über Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines zugewiesenen Teilnehmers, muss er sich an den
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Auftraggeber wenden. Erforderliche Begutachtungen für Tätigkeiten in der Maßnahme können vom Auftrag- nehmer veranlasst werden.
-
Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (z. B. durch Verwendung von Fire- walls, Verschlüsselung, physische Sicherung der zentralen Punkte des Kommunikationsnetzes, etc.) sicher, dass unerlaubte Systemzugriffe von außen nicht erfolgen können.
-
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein Zugriffsberechtigungskonzept für die bei ihm im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verwendeten Systeme festgelegt und umgesetzt ist. Bei der technischen Umsetzung des Zugriffsberechtigungskonzepts werden Passwort-Konzepte oder unter Zugriffssicherheitsaspekten mindestens gleichwertige Konzepte verwendet. Bei der Verwendung von Passwörtern erlässt der Auftragnehmer für den Zeitraum der Vertragserfüllung eine schriftliche Organisationsanweisung für den Umgang mit Passwörtern. Die Teilnahme am elektronischen Datentransfer ist nur bei Einhaltung der Hinweise gemäß der Leistungsbeschrei- bung zulässig.
§ 14 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Danach sind Be- nachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität grundsätzlich unzulässig. Eine unter- schiedliche Behandlung von Bewerbern aufgrund eines der oben genannten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen wer- den soll (sog. positive Maßnahmen). Um den Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nicht der Gefahr eines Haftungsanspruchs wegen einer ggf. glaubhaft gemachten Benachteiligung auszusetzen, ist eine Datenüber- mittlung an den Arbeitgeber insoweit zu vermeiden.
§ 15 Scientology Ausschluss
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebe- nenfalls von ihm beauftrage Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.
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Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 16 Informationspflichten und Prüfrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, durch - auch unangemeldete - Prüfungen bei dem Auftragnehmer die Ordnungs- gemäßheit der Maßnahmedurchführung und die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern des Auftraggebers, des Bundesrechnungshofes, entsprechender Bundes- und Landesbehörden sowie des Bundesdatenschutzbeauftragten alle zur Qualitäts- und Güteprüfung er- forderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, unverzüglich Einsicht in alle die Beauftragung betreffenden Unter- lagen zu gewähren und während der Geschäftszeiten den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- sowie für die Beauf- tragung genutzte Räume uneingeschränkt zu gestatten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, den Vorgenannten die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt zu ermög- lichen sowie uneingeschränkt Einsicht in seine gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme zu gewäh- ren. Der Auftragnehmer erteilt den Vorgenannten die zur Information über den jeweiligen Kenntnisstand - auch einzelner Teilnehmer - erbetenen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern.
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§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auf- traggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird.
§ 18 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
-
Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksam- keit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrages.
-
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszu- legen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertrags- bestimmung bekannt gewesen wäre.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
-
Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmeort.
-
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Minden.
-
Es gilt deutsches Recht.
§ 20 Vertragsausfertigung
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeweils eine Ausfertigung ist für den Auftraggeber und den Auftragneh- mer bestimmt.
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Minden, xxxxxxxxxxxx ___________________ (Ort), (Datum)
Anlagen
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Leistungsverzeichnis Teil C:
12 Bewertungsmatrix
12.1 Wertungsbereiche und –kriterien
Der Bieter hat mit seinem Angebot eine Konzeption abzugeben, die sich an der Gliederung der folgenden Wer- tungsbereiche und -kriterien orientiert. In dem Konzept ist darzustellen, wie der Bieter anforderungsgerecht die Ausbildung durchführen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellt.
| Wertungs- bereiche | Kriterium | Gewich- tungsfaktor |
|---|---|---|
| t ie b r a n e m m a s u Z e la n o ig e R 1 | 1.1 Auftragsbezogene Zusammenarbeit Erläutern Sie Ihr strategisches Vorgehen bei der Ausgestaltung der Zusam- menarbeit mit den einzelnen Akteuren der Maßnahme (z.B.: örtlichen Be- trieben, örtlichen Verbänden, Beratungsstellen, Schulen, Vereinen). Benennen Sie alle maßgeblichen regionalen Akteure und beschreiben Sie die Art und den Umfang der Zusammenarbeit ab Maßnahmebeginn. Zu be- rücksichtigen sind hier besonders die Zielsetzung und die Zielgruppe der Maßnahme. | 7 |
| 1.2 Regionaler Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Stellen Sie die Situation sowie die Entwicklung auf dem regionalen Ausbil- dungs- und Arbeitsmarkt bezogen auf die genannten Berufsfelder dar. | 3 | |
| e s iu q k A d n u n e ig e t a r t s s g n u r e d e ilg n iE 2 | 2.1 Eingliederungsstrategie Stellen Sie Ihre Eingliederungsstrategie für die frühzeitige Vermittlung der Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung dar. Gehen Sie dabei auf die Zu- sammenarbeit mit den Kooperationsbetrieben und deren Bedeutung ein. Zeigen Sie auf, wie Sie die Vermittlung in die betriebliche Ausbildung früh- zeitig realisieren wollen und wie Sie Betrieb und Teilnehmen- de/Teilnehmenden darauf vorbereiten. Beschreiben Sie die Eingliederungsstrategie noch zusätzlich am Beispiel ei- nes Teilnehmers/einer Teilnehmerin. | 8 |
| 2.2 Integrationschancen Beurteilen Sie die Integrationschancen der Teilnehmenden auf dem regio- nalen und überregionalen Arbeitsmarkt nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung. Geben Sie auch eine Einschätzung dazu ab, wie viele vorzeitige Übertritte in betriebliche Ausbildungen Sie voraussichtlich erreichen wer- den. | 4 | |
| 2.3 Akquise Stellen Sie dar, wie sie den erforderlichen Umfang an Ausbildungsstellen bei Kooperationsbetrieben termingerecht und qualitativ sicherstellen. Be- schreiben Sie, wie bei der Platzierung der Teilnehmenden in den Betrieben – insbesondere zum Wechsel in eine betriebliche Ausbildung oder zur Ar- beitsaufnahme nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung – vorgehen. | 8 |
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| e m h a n ß a M r e d g n u r h ü f h c r u D 3 | 3.1 Ablauf eines Ausbildungsjahres Skizzieren Sie beispielhaft anhand einer Zielgruppe und eines konkreten, aus der vorgegebenen Berufsgruppe herausgenommenen Ausbildungsberu- fes, den genauen Ablauf des ersten Ausbildungsjahres. Stellen Sie dabei dar, wie Sie die Verzahnung von Theorie und Praxis umsetzen, insbesonde- re wie Sie die Erkenntnisse des Kooperationsbetriebes bei der fachprakti- schen Ausbildung und der Berufsschule bei Ihrer fachtheoretischen Ausbil- dung berücksichtigen. | 7 |
|---|---|---|
| 3.2 „Stütz- und Förderunterricht“ Stellen Sie beispielhaft je eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) Stützunter- richt und je eine Unterrichtsstunde Förderunterricht dar und erläutern Sie für die Zielgruppe die von Ihnen gewählte methodische und didaktische Vorgehensweise. Wie stellen Sie sicher, dass ein Auszubildender mit guten praktischen Kenntnissen aber schlechten deutschen Sprachkenntnissen, die notwendi- gen Kenntnisse erlangt, um den Berufsalltag und auch die Prüfung erfolg- reich zu meistern? | 7 | |
| 3.3 Abbrüche Erläutern Sie Ihre pädagogische Vorgehensweise, um von Beginn an moti- vationsbedingten Abbrüchen entgegenzuwirken. Welche unterstützenden Maßnahmen und Netzwerke nutzen Sie um individuelle Fehlzeiten zu ver- ringern? Welche motivationsunterstützenden Projekte haben Sie geplant? | 6 | |
| - a lp r e d r ö Fg en lle u n u d iv id n I 4 | 4 Individuelle Förderplanung Stellen Sie beispielhaft bezogen auf eines der unter Punkt 10 aufgeführten Berufsgruppen Ihre individuelle Förderplanung dar. Beziehen Sie sich hier- bei auf eine Teilnehmende/einen Teilnehmer, bei der/dem während der Ausbildung im Kooperationsbetrieb persönliche Schwierigkeiten mit dem Ausbildungspersonal auftreten und Defizite bei der Aneignung der fach- praktischen Kenntnisse deutlich werden. Gehen Sie dabei auf Anwendungs- zeitpunkt, Inhalt sowie Art der Förderung und Unterstützung ein. | 10 |
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| s la n o s r e P s e d n e k r iw n e m m a s u Z 5 | 5 Zusammenwirken des Personals Stellen Sie das Zusammenwirken des vorgesehenen Personals unter Be- rücksichtigung der verschiedenen Ausbildungsberufe und ggfs. Ausbil- dungsorte dar. Aus der Darstellung muss zu entnehmen sein, welche Per- sonen welche Aufgaben übernehmen. Verantwortlichkeiten, interne Kom- munikationswege, Weisungsrechte und interne Controllingfunktionen sind so darzustellen, dass eine klare und eindeutige Projektorganisation auf Sei- ten des Bieters erkennbar ist. Gehen Sie hier auch auf den Einsatz und die Einbindung der psychologischen Begleitung ein. Besondere Ausbildungsphasen Stellen Sie das Zusammenwirken des Personals in besonderen Phasen der Ausbildung dar (z.B. Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, überbetriebliche Ausbildungsphasen). Beziehen Sie die Darstellungen bitte auf die Zielgrup- pe. Geben Sie an, ob und in welcher Form Honorarkräfte eingebunden werden. | 10 |
|---|---|---|
| n o it a u la v E d n u g n u r e h c is s t ä t ila u Q 6 | 6 Qualitätssicherung und Evaluation Qualitätssicherung Nennen Sie die aus Ihrer Sicht wichtigsten Instrumente zur Quali- tätssicherung (Qualitätsmanagement hinsichtlich personeller, sachli- cher, technischer und räumlicher Ausstattung). Stellen Sie dar, welche Erkenntnisquellen Sie zur Qualitätssicherung nutzen und wie Sie den daraus abgeleiteten Handlungsbedarf in die Durchführung der Maßnahme einfließen lassen. Personal Geben Sie an, welche Personalauswahlkriterien Sie für das in der Maßnahme eingesetzte Personal zugrunde legen. Steht Ihnen schon entsprechendes Personal zur Verfügung? Wenn ja, benennen Sie Qualifikation und Erfahrung dieser Personen. Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Personal stets über den für die Durch- führung der Maßnahme erforderlichen aktuellen Wissensstand ver- fügt? Nennen Sie die von Ihnen geplanten Maßnahmen zur Qualifi- zierung/Fortbildung des Personals (Inhalt; Umfang) | 10 |
| -i r e h de p t a r g e a g r o d oLn e G e h a t S 7c s | 7. Geographische Lage der Standorte Geben Sie die geographische Lage Ihrer Standorte/Ihres Standorts für die Maßnahmedurchführung an und beschreiben Sie deren/dessen Erreichbar- keit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. | 5 |
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| s - n -e id n u u e n a n e d n c b o J s e n i t k n u e i n d e , ed pt d lib n e r e t f a h u z s u A m h a n ß n U n e d c s n ie m ) . n e b e ) 1 g n a h n A e h e is g n u l l e e t g s l r o a f D r E r u e z g i a r e m h e s h iB c S ( m u h k c n is u P s e r e b t o n , u h c a n a d n e b a g n A d n r o e f t e r 8 e g t a M s u a r e d o ) n e b e g n a k e r g iz a e s b e r u t n e g A ( t ie b r A r ü f r u n t g n a r e . t t n le e d c n b a o h J ( ) s n r e e b e t t r h ü f e g h c r u d e m h a n ß a M e d n e h c e r n p e e s j b t r n n a a ü h n k f , e g r e t e iB n o v n r e d e i l g n t . e n i M b e e d t n g r k r e e n e e n w B e v r ( i i a t o b e ,n g n e l A lo n w i e e t n s k e l n n i b e e u g e w d r P g e r e w b 2 e v j 8 e id e iS n e r e iz d n u B r e d n e m e n i e k h c o n e r u n h c n i u P e e n i e l l a n e r e f f i D h a n ß a M e i S n e t l l o i e r e e m B Ss | 8.1 Eingliederungs-/ Übergangsquote in sozialversicherungspflichtige be- triebliche Ausbildung Geben Sie an, wieviel Teilnehmende (gliedert nach Kostenträger und Beru- fen) Sie in den letzten drei Jahren in einer überbetrieblichen Ausbildung nach dem kooperativen Modell betreuen/betreuten und wieviel dieser Per- sonen nach welchem Ausbildungsjahr in eine betriebliche Ausbildung über- gegangen sind. i | 7 |
|---|---|---|
| 8.2 erfolgreicher Ausbildungsabschluss Geben Sie an, wieviel von den in den letzten drei Jahren zur Prüfung an- gemeldeten Teilnehmenden (ebenfalls gegliedert nach Kostenträger, falls möglich auch nach Berufen) die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ha- ben. | 6 | |
| 8.3 Eingliederungsquote in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Geben Sie an, wieviel der Teilnehmenden, die in den letzten drei Jahren die überbetriebliche Ausbildung nach dem kooperativen Modell bei Ihnen er- folgreich beendet haben, innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übergingen. | 7 | |
| 8.4 Abbruchquote (nur negative Gründe) Geben Sie an, wieviel der Teilnehmenden, die Sie in den letzten 3 Jahren in der überbetrieblichen Ausbildung nach dem kooperativen Modell betreu- ten, die Ausbildung vorzeitig abgebrochen haben bzw. für wieviel Teilneh- mende die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wurde. (Übergänge in be- triebliche Ausbildung sind hier nicht zu erfassen.) Differenzieren Sie hier auch nach den Abbruchzeitpunkten a) kleiner oder gleich 6 Monaten b) größer 6 Monaten aber vor Beendigung des ersten Ausbildungsjahres c) nach Beendigung des ersten Ausbildungsjahres | 7 |
Die Zielerreichung der einzeln dargestellten Zuschlagskriterien wird auf einer Skala von 1 bis 6 Punkten bewertet (1=Ziel nicht erfüllt, 6=Ziel besonders gut erfüllt) und mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert. Für das Zuschlags- kriterium „Qualität des Konzeptes“ werden die gewichteten Punktzahlen summiert.
12.2 Bewertungsverhältnis
Leistung („Qualität des Konzeptes“) und Preis und werden im Verhältnis 70:30 bewertet.
12.3 Bewertungsformel
Die Wertung erfolgt auf der Grundlage folgender Berechnungsformel:
LPW = WL * L + WP * (Lmax * Pmin) / P
Erläuterung: LPW = Leistungs- und Preisbewertung
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- 40 -
WL = Wichtung der Leistung
L = Leistungswert (gewichte Gesamtpunktzahl für die Qualität des Konzeptes s.o.)
WP = Wichtung Preis
Lmax = Leistungswert des leistungsstärksten Angebots (höchster erreichter Leistungswert aller berücksichtigten Bieter)
Pmin = Preisgünstigstes Angebot (niedrigster Angebotspreis aller berücksichtigten Angebote)
P = Preis des zu bewertenden Angebots
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- 41 -
Anhang 1 (Schema zur Darstellung der bisherigen Erfolge; Punkt 8 der Wertungsmatrix )
Schema zur Darstellung der bisherigen Erfolge
8.1 Eingliederung-/Übergangsquote in betriebliche Ausbildung Bundesagentur Gesamt Jobcenter für Arbeit
| Teilnehmende insg., die in den letzten 3 Jahren kooperativ ausgebildet wurden/bzw. noch werden (=Zahl der Eintritte in die kooperative Ausbildung bzw. TN mit denen in der Maßnahme ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde.) | |||
|---|---|---|---|
| davon in folgenden Berufen xxx xxx xxx xxx xxx |
Zahl der aktuellen Teilnehmenden, die kooperativ ausgebildet werden
| Übergänge in betriebliche Ausbildung insg. | |||
|---|---|---|---|
| Zeitpunkt der Übergänge Bis Ende des 1. Ausbildungsjahres: Bis Ende des 2. Ausbildungsjahres: Vor Ende der Ausbildung |
Übergänge * 100 Übergangsquote: Zahl der Eintritte
8.2 erfolgreicher Ausbildungsabschluss Bundesagentur Gesamt Jobcenter für Arbeit
| zur Prüfung angemeldetet Teilnehmenden | |||
|---|---|---|---|
| Zahl der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprüfungen (Theorie und Praxis) | |||
| davon Wiederholer |
bestandene Ausbildungsprüfungen * 100 Erfolgsquote: Zahl der zur Prüfung angemeldeten Teilnehmenden
8.3 Eingliederungquoten in sozialversicherungpflichtige Beschäftigung Bundesagentur Gesamt Jobcenter für Arbeit
| Zahl der Teilnehmenden zum Maßnahmeende (=Teilnehmende, die in den letzten 3 Jahren die kooperative Ausbildung beim Träger erfolgreich beendet haben) | |||
|---|---|---|---|
| davon Teilnehmende, die in eine sozialversicherungpflichtige Beschäftigung gingen: |
TN in soz.-pfl. Beschäftigung * 100 Eingliederungsquote: Zahl der TN zum Maßnahmeende
8.4 Abbruchquoten (nur negative Abbrüche) Bundesagentur Gesamt Jobcenter für Arbeit
| Vorzeitige Beendigungen (nur Negativgründe) | |||
|---|---|---|---|
| Zahl der Eintritte in die kooperative Ausbildung bzw. TN mit denen in der Maßnahme ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde |
Vorzeitige Beendigung * 100 Abbruchquote: Zahl der Eintritte
Zeitpunkt der Abbrüche kleiner/gleich 6 Monate zw. 6 Monaten u. vor Ende des 1. Ausbildungsj. nach Beendigung des 1. Ausbildungs. 196_2026 KML_LV_BAE-Kooperativ
- 42 -
Leistungsverzeichnis Teil D:
Muster Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vom: dd.mm.yyyy
BaE kooperativ 2026: Start-LuV (zum Ende der Probezeit) Vergabe: xxx 2026 KML
| 1. | Daten zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin | |||
|---|---|---|---|---|
| Name | ||||
| Vorname | ||||
| Geburtsdatum | ||||
| Kundennummer | ||||
| Ausbildungsberuf | ||||
| Persönl. Ansprechpartner/in des Teilnehmers/der Teilnehmerin beim Jobcenter des Kreises Minden- | ||||
| Lübbecke | ||||
| Name | ||||
| Regionalteam | ||||
| Ansprechpartner/in zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin beim Bildungsträger | ||||
| Telefonnummer |
| 2. | Darstellung der individuellen | Einschätzung 1) | Förderbedarf | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Ausgangssituation | |||||
| Grundkompetenzen (Mathe- matik, Deutsch) | |||||
| Persönl. Kompetenzen | |||||
| Methodische Fähigkeiten, Ar- beitsorganisation, -planung | |||||
| Kommunikative Begabung | |||||
| Berufliche Kenntnisse | |||||
| Arbeitsverhalten |
1).Komprimierte Zusammenfassung der berufsbezogenen Stärken, Präferenzen u. Neigungen
| 3. | Schritte zur Zielerreichung | |||
|---|---|---|---|---|
| (Aktuelle Zielvereinbarung zwischen Bildungsträger und Teilnehmer/Teilnehmerin) | ||||
| Aufgaben des Teilneh- mers/der Teilnehmerin | ||||
| Aufgaben Team des Trägerpersonals | ||||
| Aufgaben des Ausbilders / der Ausbilderin | ||||
| Aufgaben der Lehrkraft | ||||
| Aufgaben der sozialp. Fach- kraft | ||||
| Gemeinsame Aufgaben |
| 4. | Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wurde am dd.mm.yyyy mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin | |||
|---|---|---|---|---|
| besprochen und eine Kopie wurde ausgehändigt. |
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- 43 -
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vom: dd.mm.yyyy
BaE kooperativ 2026: Verlaufs-LuV Vergabe: xxx 2026 KML
4 Wochen vor Abschluss des ersten Ausbildungsjahres 4 Wochen vor Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres 4 Wochen vor Abschluss des dritten Ausbildungsjahres Sonstiger Anlass (z.B. Maßnahmegefährdung)
| 1. | Daten zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin | |||
|---|---|---|---|---|
| Name | ||||
| Vorname | ||||
| Geburtsdatum | ||||
| Kundennummer | ||||
| Ausbildungsberuf | ||||
| Persönl. Ansprechpartner/in des Teilnehmers/der Teilnehmerin beim Jobcenter des Kreises Minden- | ||||
| Lübbecke | ||||
| Name | ||||
| Regionalteam | ||||
| Ansprechpartner/in zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin beim Bildungsträger | ||||
| Telefonnummer |
| 2. | Individuelle Verlaufs- und Erfolgskontrolle, Sachstand zu den Entwicklungsfortschritten (gegenüber der | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| LuV vom dd.mm.yyyy | |||||
| Einschätzung 1) | Förderbedarf | ||||
| Grundkompetenzen (Mathe- matik, Deutsch) | |||||
| Persönl. Kompetenzen | |||||
| Methodische Fähigkeiten, Ar- beitsorganisation, -planung | |||||
| Kommunikative Begabung | |||||
| Berufliche Kenntnisse | |||||
| Arbeitsverhalten | |||||
| Ergänzende Erläuterungen: (insbes. Bei drohendem Abbruch – einschließlich der bisher erfolgten Aktivitä- | |||||
| ten, um den Abbruch zu vermeiden | |||||
| Sachstand zum angestrebten vorzeitigen Übergang in betriebliche Ausbildung | |||||
| Die Voraussetzungen für den Übergang in betriebliche Ausbildung liegen aus Sicht des Bildungsträgers vor: | |||||
| ja (Angaben zu konkreten und perspektivischen Eingliederungschancen im Praktikums- bzw. Kooperati- onsbetrieb und unabhängig davon auf dem allgemeinen Ausbildungsmarkt, sofern bekannt mit Betrieb und Zeitpunkt; ggf. Förderbedarf AsA Flex): |
196_2026 KML_LV_BAE-Kooperativ
- 44 -
nein (Begründung):
| 3. | Schritte zur Zielerreichung | |||
|---|---|---|---|---|
| (Aktuelle Zielvereinbarung zwischen Bildungsträger und Teilnehmer/Teilnehmerin) | ||||
| Aufgaben des Teilneh- mers/der Teilnehmerin | ||||
| Aufgaben Team des Trägerpersonals | ||||
| Aufgaben des Ausbilders / der Ausbilderin | ||||
| Aufgaben der Lehrkraft | ||||
| Aufgaben der sozialp. Fach- kraft | ||||
| Gemeinsame Aufgaben |
- Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wurde am dd.mm.yyyy mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin besprochen und eine Kopie wurde ausgehändigt.
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- 45 -
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vom: dd.mm.yyyy
BaE kooperativ 2026: Abschluss-LuV Vergabe: xxx 2026 KML Übergang in betriebliche Ausbildung Abschluss der Ausbildung Abbruch der Ausbildung
| 1. | Daten zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin | |||
|---|---|---|---|---|
| Name | ||||
| Vorname | ||||
| Geburtsdatum | ||||
| Kundennummer | ||||
| Ausbildungsberuf | ||||
| Persönl. Ansprechpartner/in des Teilnehmers/der Teilnehmerin beim Jobcenter des Kreises Minden- | ||||
| Lübbecke | ||||
| Name | ||||
| Ansprechpartner/in zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin beim Bildungsträger | ||||
| Name | ||||
| Regionalteam | ||||
| Telefonnummer |
- Ergebnis der Ausbildung
| 3. | Eingliederungsergebnis | |||
|---|---|---|---|---|
| Eingliederung erfolgt: (u.a. in welchem Betrieb, Be- ruf, zu welchem Zeitpunkt) | ||||
| Eingliederung bisher nicht erfolgt | ||||
| Aussagen zur Vermittlungsfä- higkeit: |
- Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wurde am dd.mm.yyyy mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin besprochen und eine Kopie wurde ausgehändigt.
196_2026 KML_LV_BAE-Kooperativ