Vertrag
Konzeption, Pilotierung und optionale Serienproduktion eines plattformgerechten Videoformats zur Ansprache junger Erwachsener
| Zwischen | und |
| der Landesanstalt für Medien NRW, vertreten durch den Direktor, Dr. Tobias Schmid Zollhof 2, 40221 Düsseldorf (im Folgenden Auftraggeberin) | (…)[1] (im Folgenden Auftragnehmerin genannt) |
§ 1 Leistungsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrages ist die Entwicklung eines tragfähigen und skalierbaren YouTube-Formats für junge Erwachsene. Dazu entwickelt die Auftragnehmerin ein Konzept und produziert auf dieser Grundlage eine Pilotfolge (Grundleistungen).
- Konzeptentwurf ist bis zwei Wochen nach Projekt-Kick-Off zu erstellen und der Auftraggeberin bereitzustellen.
- Das fertige Konzept ist bis vier Wochen nach Projekt-Kick-Off zu erstellen und der Auftraggeberin bereitzustellen. Das Konzept ist zu präsentieren. Nach der Präsentation stimmen die Parteien etwaige Überarbeitungen und Anpassungen ab.
- Nach Abnahme des Konzepts produziert die Auftragnehmerin eine Pilotfolge auf Grundlage dieses Konzepts. Die Pilotfolge ist bis zum 04.12.2026 fertigzustellen.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen (nachfolgend: Werk) unter eigener Verantwortung und nach Maßgabe dieses Vertrages, der Leistungsbeschreibung und des Angebots der Auftragnehmerin vom TT.MM.2026 sowie sämtlicher weiterer Vergabeunterlagen für die Auftraggeberin zu erstellen.
- Die Auftragnehmerin nimmt die Arbeiten mit Vertragsbeginn auf.
§ 2 Optionale Leistungen
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, zusätzlich zu den in § 1 beschriebenen Grundleistungen auf Grundlage des gemäß § 1 Abs. 2 erstellten Konzepts die Produktion von sechs weiteren Folgen als optionale Leistungen abzurufen. Gegenstand der optionalen Leistungen ist die vollständige produktionelle und redaktionelle Umsetzung dieser Folgen auf Grundlage des entwickelten Formatkonzepts. Hierzu zählen insbesondere die in der Leistungsbeschreibung für die optionalen Leistungen näher bezeichneten Leistungen, einschließlich redaktioneller Vorbereitung, Produktion, Postproduktion, Abstimmung und Übergabe der fertigen Folgen.
- Inhaltliche oder konzeptionelle Anpassungen des Formats, die sich aus der Evaluation der Pilotfolge ergeben, sind im Rahmen der Weiterentwicklung des Formats zu berücksichtigen, soweit sie vom ursprünglichen Leistungsgegenstand umfasst sind. Anpassungen und Änderungen sind nur im vergaberechtlich zulässigen Umfang möglich.
- Ein Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf der optionalen Leistungen besteht nicht. Eine Verpflichtung zum Abruf der optionalen Leistungen durch die Auftraggeberin wird nicht begründet.
- Der Abruf optionaler Leistungen erfolgt durch Erklärung der Auftraggeberin in Textform bis spätestens zum 15.02.2027. Erst mit Zugang des Abrufs bei der Auftragnehmerin wird die jeweilige optionale Leistung Vertragsbestandteil und ist nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringen.
- Die Vergütung der optionalen Leistungen richtet sich nach § 4 Abs. 3 und 4.
- Für die optionalen Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages entsprechend, insbesondere zu Abnahme, Vergütung, Rechteeinräumung, Verschwiegenheit, Haftung und mangelhafter Leistung, soweit für die jeweilige optionale Leistung nichts Abweichendes vereinbart ist. Im Falle des Abrufs sind die optionalen Leistungen bis zum 30.04.2026 zu erbringen und zur Abnahme anzubieten.
§ 3 Abnahme
- Sofern dieser Vertrag nichts Abweichendes vorsieht, setzt die Abnahme der von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen deren vollständige, vertragsgemäße und mangelfreie Herstellung voraus. Dies umfasst insbesondere die Übergabe sämtlicher vertraglich geschuldeter Unterlagen, Dateien und Informationen sowie die Übereignung und die Einräumung und Übertragung etwaiger Rechte.
- Abgenommen werden insbesondere das Konzept, die Pilotfolge und – im Falle des Abrufs – sämtliche optionalen Leitungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
- Die Abnahme erfolgt durch Erklärung der Auftraggeberin in Textform. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Abnahme bei nicht nur unwesentlichen Mängeln zu verweigern und mit angemessener Frist die Nachbesserung verlangen.
- Die Auftraggeberin trifft weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit zur Untersuchung oder Rüge von Mängeln nach § 377 HGB. Dies gilt auch für eine entsprechende oder analoge Anwendung dieser Vorschrift sowie vergleichbarer Regelungen. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt und bestehen unabhängig von etwaigen Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten fort.
§ 4 Projektorganisation und Mitwirkung
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- Die Auftragnehmerin benennt eine Person, die für die Auftraggeberin als Hauptansprechpartnerin während der gesamten Laufzeit des Vertrags zur Verfügung steht.
- Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen und bei ihr vorhandenen Informationen und Unterlagen in angemessenem Umfang zur Verfügung.
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§ 5 Vergütung
- Als Gegenleistung für die Ausführung der nach § 1 dieses Vertrags von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen einschließlich der Rechteübertragung/-einräumung gemäß § 11 erhält die Auftragnehmerin von der Auftraggeberin eine Vergütung in Höhe von (…) € einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Vergütung wird in drei Raten fällig:
a) Die erste Rate in Höhe von 30 % der Gesamtvergütung wird fällig, nachdem die Auftragnehmerin den Konzeptentwurf gemäß § 1 Absatz 2 erstellt und die Auftraggeberin dieses abgenommen hat.
b) Die zweite Rate in Höhe von 30 % der Gesamtvergütung wird fällig, nachdem die Auftragnehmerin das Konzept gemäß § 1 Absatz 3 erstellt und die Auftraggeberin dieses abgenommen hat.
c) Die dritte Rate in Höhe von 40 % der Gesamtvergütung wird fällig, nachdem die Pilotfolge vollständig gemäß § 1 Absatz 4 von der Auftragnehmerin produziert und von der Auftraggeberin abgenommen wurde.
- Als Gegenleistung für die Produktion der optionalen Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrags erhält die Auftragnehmerin, im Falle des Abrufs, eine Vergütung in Höhe von (…) € einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Erklärt die Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin den Abruf der optionalen Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrags, so wird die Vergütung in zwei Raten fällig:
a) Die erste Rate in Höhe von 50 % der Vergütung gemäß Absatz 3 wird fällig, nachdem die Auftragnehmerin drei Folgen vollständig produziert und die Auftraggeberin diese abgenommen hat.
b) Die zweite Rate in Höhe von 50 % der Vergütung gemäß Absatz 3 wird fällig, nachdem die Auftragnehmerin die verbleibenden Folgen produziert und die Auftraggeberin diese abgenommen hat.
- Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Fälligkeit und nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG (elektronisch an rechnung@medienanstalt-nrw.de; die Rechnungsstellung auf dem Postweg ist ausgeschlossen) unter Angabe des Kontos: 500060 und der Kostenstelle 4050. Rechnungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, lösen keine Zahlungsverpflichtung aus und begründen keinen Verzug der Auftraggeberin.
- Die vereinbarte Vergütung umfasst sämtliche mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten und Aufwendungen der Auftragnehmerin, insbesondere Personal-, Unterauftrags-, Reise-, Büro-, Material-, Technik-, Lizenz- und sonstige Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
- Zahlungen der Auftraggeberin stellen keinerlei Anerkenntnis des Werks und/oder der sonstigen Leistungen als vertragsgemäß oder Verzicht auf etwaige Rechte dar.
§ 6 Verzug und Terminüberschreitungen
- Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnisnahme, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn absehbar ist, dass ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.
- Können vertraglich vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine („Soll-Termine“) nicht eingehalten werden und verständigen sich die Parteien deshalb auf neue Liefer- oder Leistungstermine („Ist-Termine“), bleiben die Soll-Termine hiervon unberührt.
- Die Abstimmung von Ist-Terminen stellt keinen Verzicht auf die sich aus der Nichteinhaltung der Soll-Termine ergebenden Rechte der Auftraggeberin dar. Die Auftraggeberin bleibt insbesondere berechtigt, sämtliche Ansprüche geltend zu machen, die ihr aufgrund der Verzögerung zustehen, ohne dass es hierfür eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf.
- Schadensersatzansprüche, die der Auftraggeberin infolge der verspäteten Leistungserbringung entstehen, bleiben von der Vereinbarung geänderter Leistungs- oder Liefertermine unberührt.
§ 7 Beauftragung Dritter
Die Auftragnehmerin ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht berechtigt, Dritte, insbesondere freie Mitarbeitende, Unterauftragnehmende oder ähnliche mit der Erfüllung der von ihr nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen. Die Auftraggeberin kann die Genehmigung eines Dritten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, sofern in der Person des Dritten Gründe vorliegen, welche die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigen würden. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages selbst bleibt in einem solchen Fall unberührt.
§ 8 Haftung
- Die Auftragnehmerin hat das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmende sowie sonstiger zur Vertragserfüllung eingesetzter Dritter gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten.
- Die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung Dritte einschaltet, bleibt die Haftung der Auftragnehmerin für diese unberührt, beschränkt sich insbesondere nicht auf ein bloßes Auswahlverschulden.
§ 9 Mangelhafte Leistung
- Die Auftragnehmerin hat Mängel der Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung durch die Auftraggeberin auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Kann ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder gilt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen, stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Rechte zu. Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, das Entgelt zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
§ 10 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, DATENSCHUTZ UND -SICHERHEIT
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle Vorgänge, Erkenntnisse, Informationen, Know-how und Einrichtungen der Auftraggeberin, die ihm/ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag in irgendeiner Form bekannt werden (nachfolgend „Informationen“), Verschwiegenheit zu bewahren und diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitenden sowie etwaigen im Rahmen der Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten aufzuerlegen. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten jedoch nicht für solche Informationen, die (1) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der Auftragnehmerin bekannt werden, (2) der Auftragnehmerin von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht wurden, (3) zum Zeitpunkt der Mitteilung der Auftragnehmerin bereits bekannt waren, (4) die unabhängig von der Offenbarung der Informationen von Mitarbeitenden der Auftragnehmerin, die keinen Zugang zu den mitgeteilten Informationen hatten, entwickelt wurden, oder (5) die offenbart werden müssen, um den Anforderungen einer Behörde, eines anwendbaren Gesetzes oder einer anwendbaren Verordnung zu entsprechen, vorausgesetzt, dass die Auftragnehmerin zuvor die Auftraggeberin über diese Forderungen und die Absicht, die Informationen zu offenbaren, informiert, um der Auftraggeberin angemessene Gelegenheit einzuräumen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die überlassenen Daten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Somit ist es der Auftragnehmerin untersagt, geschützte personenbezogene Daten oder Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, inklusive der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Sämtliche interne Mitarbeitende der Auftragnehmerin werden schriftlich auf das Datengeheimnis und die Vertraulichkeit nach der DSGVO verpflichtet. Die Auftragnehmerin unterweist ihre Mitarbeiter entsprechend den Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Darüber hinaus werden die Beschäftigten der Auftragnehmerin schriftlich darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin ein Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB ist und sie sich nach § 203 Abs. 4 StGB strafbar machen, wenn sie der Geheimhaltung unterliegenden Daten unbefugt offenbaren.
- Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie sämtliche Informationen ausschließlich zum oben genannten Zweck und in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung verwendet. Jede andere Nutzung ist untersagt.
- Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sämtliche vertraulichen Informationen an einem gesicherten Ort aufbewahrt werden. Der Zugriff auf die vertraulichen Informationen ist auf solche Mitarbeitende und Vertreter zu beschränken, die in angemessener und notwendiger Weise Informationen zum Zweck der Zusammenarbeit benötigen.
- Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
- Die Auftragnehmerin garantiert die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO.
- Die Einschaltung von Unterauftragnehmende ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin gestattet.
- Die Auftragnehmerin garantiert die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung.
- Erkennt die Auftragnehmerin im Rahmen der Aufgabenerfüllung bzw. in Fällen gesetzlicher und behördlicher Verpflichtungen die Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat sie die Auftraggeberin unverzüglich hierüber zu informieren.
§ 11 Geistiges Eigentum
- Etwaige bei der jeweiligen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehende oder während der Laufzeit dieses Vertrages außerhalb des Gegenstandes dieses Vertrages entstehende gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know-how im Bereich des Gegenstandes dieses Vertrages (nachfolgend jeweils in Bezug auf eine Partei „Background“ genannt) verbleiben bei der jeweiligen Partei.
- Soweit die Auftragnehmerin zur Durchführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Background der Auftraggeberin benötigt, gewährt ihr die Auftraggeberin hiermit für die Laufzeit des Vertrages ein kostenloses, nicht exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesem Background ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung der der Auftragnehmerin unter diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen.
- Sämtliche Rechte an dem von der Auftragnehmerin erstellten Werk und an allen infolge oder in Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes geschaffenen Arbeitsergebnissen, wozu unter anderem Präsentationen, Grafiken, Designs, Diagramme, Zeichnungen, Bilder, Texte, Konfigurationen, Ideen, Flussdiagramme, Layouts, Datenbanken, Quellcodes, Algorithmen, Erfindungen, Entwicklungen, Formeln, Handbücher, Forschungen, Marketingmaterialien und Dokumentationen („Arbeitsergebnisse") zählen, stehen ausschließlich der Auftraggeberin zu und werden ausschließlich von ihr gehalten.
- Die Auftragnehmerin tritt hiermit alle Rechte, Eigentumsrechte und Beteiligungen an allen geistigen Eigentumsrechten an dem Werk und den Arbeitsergebnissen, einschließlich unter anderem Urheberrechte und Nebenrechte, Marken, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und ähnliche Ausschließlichkeitsrechte (gemeinsam als „Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet), an die Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin nimmt die Abtretung hiermit an. Die Abtretung der einzelnen Rechte wird wirksam, sobald das jeweilige Recht entsteht.
- Soweit ein Geistiges Eigentumsrecht aus irgendeinem Grund nicht abtretbar ist, insbesondere deutsche Urheberrechte und Nebenrechte, gewährt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin die ausschließlichen (auch gegenüber der Auftragnehmerin), unwiderruflichen, lizenzfreien, abtretbaren, unterlizenzierbaren (auf ausschließlicher sowie auf nicht ausschließlicher Basis) und bezüglich Zeit, Ort und Inhalt unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte (soweit gesetzlich zulässig, insbesondere im Hinblick auf § 40a UrhG) in und an dem Werk und den Arbeitsergebnissen. Dies betrifft insbesondere das Recht, das Werk und die Arbeitsergebnisse zu kopieren, zu vertreiben, zu bearbeiten, zu rekonfigurieren, öffentlich zu präsentieren und öffentlich auszustellen, sowie das Recht, das Werk und die Arbeitsergebnisse (nach § 39 UrhG) für alle gegenwärtig bekannten und unbekannten Verwendungszwecke anzupassen. Die Auftraggeberin nimmt die Gewährung der Rechte hiermit an.
- Ist ein Geistiges Eigentumsrecht nicht ausschließlich lizenzierbar, gewährt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin nicht-ausschließliche, unwiderrufliche, lizenzfreie, abtretbare, unterlizenzierbare (auf ausschließlicher sowie auf nicht ausschließlicher Basis) und bezüglich Zeit, Ort und Inhalt unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte (soweit gesetzlich zulässig, insbesondere im Hinblick auf § 40a UrhG) an dem Werk und den Arbeitsergebnissen. Dies betrifft insbesondere das Recht, das Werk und die Arbeitsergebnisse zu kopieren, zu vertreiben, zu bearbeiten, zu rekonfigurieren, öffentlich zu präsentieren und öffentlich auszustellen, sowie das Recht, das Werk und die Arbeitsergebnisse (nach § 39 des deutschen Urheberrechts) für alle gegenwärtig bekannten und unbekannten Verwendungszwecke anzupassen. Die Auftraggeberin nimmt die Gewährung der Rechte hiermit an.
- Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass das Werk und keines der Arbeitsergebnisse oder der Geistigen Eigentumsrechte Rechte Dritter oder Gesetze oder Vorschriften, insbesondere das deutsche Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, verletzt, dass das Werk, die Arbeitsergebnisse oder die Geistigen Eigentumsrechte nicht belastet oder dinglichen Rechten unterworfen ist und dass das Werk, die Arbeitsergebnisse und die Geistigen Eigentumsrechte frei von Rechten Dritter sind.
- Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie hinsichtlich sämtlicher von ihr verwendeter oder eingebrachter Inhalte, Materialien und Rechte Dritter, insbesondere Texte, Bilder, Fotografien, Grafiken, Designs, Schriften, Softwarebestandteile, Marken und Logos, über alle für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Nutzungs-, Bild-, Persönlichkeits- und sonstigen Schutzrechte verfügt und diese der Auftraggeberin im erforderlichen Umfang einräumen kann.
- Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die der Auftragnehmerin gemäß vorstehender Ziffer 7 obliegenden Verpflichtungen hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin in Bezug auf alle Verluste, Forderungen, Klagen, Schäden, Kosten oder Verbindlichkeiten, zu denen insbesondere angemessene Rechtsanwaltsgebühren für die Regulierung von Forderungen oder Klagen zählen, die sich aus oder in Bezug auf den Besitz, die kommerzielle Verwertung oder eine sonstige Art der Nutzung des Werkes, der Arbeitsergebnisse, Produkte oder der Geistigen Eigentumsrechte ergeben, zu entschädigen und freizustellen.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Ein Zuschlag erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform („Vertragsschluss“). Mit Erteilung des Zuschlags kommt der Vertrag wirksam zustande.
- Der Auftragnehmerin stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist sie jeweils zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der entsprechende Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
- Dieser Vertrag wird unter Ausschluss der Anwendung sämtlicher etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen beider Parteien abgeschlossen. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
- Sämtliche Anlagen sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Sollten sich Regelungen der Anlagen und Regelungen dieses Vertrages widersprechen, so haben die Regelungen dieses Vertrages Vorrang.
- Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt seine Gültigkeit im Übrigen nicht. Die mangelhafte Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweisen.
- Ein Streitfall berechtigt die Auftragnehmerin nicht, die Arbeit zu unterbrechen und/oder einzustellen.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.
Landesanstalt für Medien NRW (…) Düsseldorf, den Ort, den
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(…) (…)
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Bitte um Bestätigung:
[ ] Hiermit bestätige ich, dass ich den Vertrag zur Kenntnis genommen habe und mit den vorstehenden Regelungen einverstanden bin. Mir ist bewusst, dass der Vertrag unter Ausschluss jedweder AGB geschlossen wird. Dies gilt auch, wenn in einzelnen Angebotsunterlagen auf solche verwiesen wird.
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| Kontaktdaten | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
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- Hinweis: gelb markierte Felder sind Platzhalter, die vor der Unterzeichnung ergänzt werden. Seitens der Bieter sind im Vertragsdokument keine Angaben zu machen. Mit dem Angebot ist lediglich dieses Dokument mit der Bestätigung, um Kenntnisnahme einzureichen. ↑