Vordruck_Ausschlussgründe GWB_LFM NRW.docx

Konzeption und Pilotierung eines YouTube-Formats für junge Erwachsene

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 09:16 (Europe/Berlin)

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Vordruck ausschlussgründe

Vergabeverfahren: Konzeption, Pilotierung und optionale Serienproduktion eines plattformgerechten Videoformats zur Ansprache junger Erwachsener

Hiermit gebe ich, Klicken Sie hier, um Text einzugeben., für das Unternehmen Klicken Sie hier, um Text einzugeben. die nachfolgenden Erklärungen ab:

I.

Wir erklären hiermit,

(1), dass keine der nachfolgend genannten zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss unserer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen.

[ ] Ja, es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe vor.

[ ] Nein, es liegen zwingende Ausschlussgründe vor.

Hinweis: § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB findet auch insoweit entsprechend Anwendung, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet.

(2), dass keine der nachfolgend genannten fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss unserer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen.

[ ] Ja, es liegen keine fakultativen Ausschlussgründe vor.

[ ] Nein, es liegen fakultative Ausschlussgründe vor.

Hinweis: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB findet keine Anwendung. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB findet mit Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages noch zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss.

(3) Sofern unter (1) und/oder (2) „Nein“ angekreuzt wurde, erbringen wir den Nachweis der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB wie folgt: Gesondert von uns erstelltes Dokument „Selbstreinigungsmaßnahmen“, mit dem Teilnahmeantrag eingereicht.

§ 123 Zwingende Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

§ 124 Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

  6. findet keine Anwendung

  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  9. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

II.

[ ] (bitte ankreuzen)

Wir erklären, dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach §§ 19 Abs. 1, 15 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind.

Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das genannte Gesetz sind gegen uns nicht anhängig.

Mir/Uns ist bekannt, dass wir bei Nichtabgabe der Erklärung bzw. unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Abgabe bei der betreffenden Auftragsvergabe unberücksichtigt bleiben. Bei Abgabe unzutreffender Erklärungen kann ich / können wir künftig von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.

Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von Auftragserteilungen zur Folge haben können.

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber auch im Falle der o.g. Erklärung jederzeit zusätzliche Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern kann.

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach § 19 Abs. 2 MiLoG für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.

Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, die vorstehenden Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle vorzulegen.

III.

[ ] (bitte ankreuzen)

Ich/Wir erklären, dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind.

Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das genannte Gesetz sind gegen uns nicht anhängig. Ich/wir erkläre/n zudem, dass eine noch nicht geahndete schwerwiegende Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2, 1 AEntG nicht begangen wurde.

Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von Auftragserteilungen zur Folge haben können.

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber auch im Falle der o.g. Erklärung jederzeit zusätzliche Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern kann.

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach § 21 Abs. 2 AEntG für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.

Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, die vorstehenden Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle vorzulegen.

IV.

[ ] (bitte ankreuzen)

Wie erklären, dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach den in § 21 SchwarzArbG genannten Vorschriften in den letzten drei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind.

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach § 21 Abs. 1 S.3 SchwarzArbG für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.

V.

[ ] (bitte ankreuzen)

Wie erklären, dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach den in § 98 c AufenthG genannten Vorschriften in den letzten drei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind.

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(Ort, Datum) (Vorname, Name)

Hinweise:

Diese Erklärung muss im Falle der Eignungsleihe von allen zur Eignungsleihe in Anspruch genommenen Subunternehmern unterzeichnet und mit dem Angebot eingereicht werden.

Ferner muss diese Erklärung im Falle einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterschrieben und mit dem Angebot eingereicht werden.

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