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Konzeption und Durchführung der Maßnahme „Zukunft Logistik“ für etwa 60 Plätze

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:24 (Europe/Berlin)

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Zukunft Logistik - § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III

C Vertragsbedingungen

Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt)

über die Durchführung der individuellen Maßnahmen

„Zukunft Logistik“

nach § 16 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

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A) Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsbestandteile

§ 3 Vertragslaufzeit

§ 4 Durchführung des Vertrages

§ 4a Bundestariftreue

§ 5 Vergütung

§ 5a Quellensteuer

§ 6 Rechnungslegung und Ausschlussfrist

§ 7 Haftungsausschluss

§ 8 Vertragsstrafe

§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers

§ 11 Datenschutz

§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 13 Scientology-Ausschluss

§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis

§ 19 Zuständigkeit

§ 20 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

B) Besondere Regelungen

§ 22 Unfallversicherung

§ 23 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit

§ 24 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages

§ 25 Besonderheiten zum Vertragsgegenstand

§ 26 Besonderheiten zur Vergütung

§ 27 Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe

§ 28 Besonderheiten zur Haftung

§ 29 Besonderheiten zum Datenschutz

§ 30 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes

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A) Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Abruf und die Durchführung der vorgenannten Arbeitsmarktdienst- leistung im Bezirk des jeweiligen Regionalen Einkaufszentrums. Die voraussichtliche Gesamtplatzzahl je Maßnahme (lfd. Nr.) ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Die Mindestplatzzahl je Maßnahme ist in B.1.7 der Leistungsbeschreibung geregelt.

(2) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausschöpfung der insgesamt abrufbaren Gesamtplatzzahl je Maßnahme besteht nicht. Ebenso hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Erteilung der Ein- zelabrufe über die Mindestplatzzahl je Maßnahme hinaus.

(3) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.

(4) Für die Unterbreitung des Maßnahmeangebotes, den Austausch und Ausschluss von Teilnehmenden, die Einzelabrufe, die Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die laufende Qualitätskontrolle ist der jeweilige Bedarfsträger zuständig. Gleiches gilt für die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen erforderliche Zusammenarbeit.

(5) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer Maßnahmen, die Gegen- stand dieses Vertrages sind, an andere Auftragnehmer unterbleibt.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:

  1. die Vertragsbedingungen und Vereinbarungen einschließlich des diesem Vertrag zugrundeliegen- den Leistungsverzeichnisses/Losblattes und den Vorbemerkungen zu den Vergabeunterlagen,

  2. die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren,

  3. das Angebot (einschließlich der hierzu einzureichenden Erklärungen) des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung,

  4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),

  5. im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Sind Vertragsbestandteile gem. Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Laufe des Vergabeverfahrens geändert oder ergänzt worden, ist ausschließlich die letzte vom Auftraggeber über die e-Vergabe-Plattform zur Ver- fügung gestellte Version einschließlich des Fragen- und Antwortenkataloges Vertragsgegenstand.

(3) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

§ 3 Vertragslaufzeit

Vertragsbeginn und Vertragsende sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Vertrag en- det, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 4 Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragneh- mer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Bedingung für die Ausführung des Auftrages ist, bei der Auf- tragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unterhalb der jeweils gelten- den Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindes- tentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen) zu entlohnen.

(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbrin- gen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Maßnahme und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind.

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(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Das zuständige Regionale Einkaufszentrum ist unverzüglich über den Ausfall in Textform zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, das zuständige Regionale Ein- kaufszentrum hat dem neu benannten Mitglied zugestimmt.

(4) Zusätzliche Ausführungsbedingungen dienen dem Umwelt- und Klimaschutz. Der Auftragnehmer hat in Bezug auf die Maßnahmedurchführung während der Vertragslaufzeit mindestens folgende Anforde- rungen zu erfüllen:

a) Es ist nur Strom zu beziehen, der in Höhe des Verbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. Wind, Sonne, Wasserkraft, Bioenergie und Geothermie) erzeugt wurde. Der Bezug von Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen (z. B. Atomenergie und fossilen Quellen) ist ausnahms- weise zugelassen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er am jeweiligen Durchfüh- rungsort die Art der Stromerzeugung nicht frei wählen kann (z. B. kein eigener Stromzähler vor- handen, Bindung aufgrund strom- oder mietvertraglicher Regelungen). Sowohl der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung als auch das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Auf- traggebers unverzüglich zu erbringen.

b) Elektrische Geräte sind bei Dienstschluss auszuschalten, sofern damit keine Funktionsbeeinträch- tigung verbunden ist.

c) Es ist ausschließlich Druckerpapier, unter beidseitiger Papierbedruckung, und Hygienepapier zu verwenden, das zu 100 % aus Altpapier hergestellt wurde. Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.

d) Bei der Reinigung der für die Maßnahmedurchführung genutzten Räumlichkeiten ist sicherzustel- len, dass Reinigungsmittel eingesetzt werden, die den Anforderungen der Kriterien mit dem Blauen Engel (DE-UZ 194) oder dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel entsprechen. Die Verwendung anderer Reinigungsmittel ist ausnahmsweise zugelassen, wenn die Reinigung ver- mieterseitig organisiert wird und keine Einflussmöglichkeit für den Auftragnehmer besteht. Sowohl der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung als auch das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erbringen.

§ 4a Bundestariftreue

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindes- tens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwen- dungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftrag- nehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(3) Die Einhaltung des § 4a Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, • die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts- räume zu dulden sowie • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

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(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftrag- nehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Auftragnehmer verpflich- tet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 3 Satz 2 geregel- ten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragneh- mern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.

(5) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes der be- troffenen Maßnahme verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen. Der Auf- traggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schrift- licher Form zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festge- stellt hat.

§ 5 Vergütung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage der Angaben im jeweiligen Leistungsver- zeichnis/Losblatt zu vergüten. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Vergütung der Mindestplatzzahl je Maßnahme bezogen auf den gesamten Maßnahmezeitraum.

(2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, sofern in diesem Vertrag nicht etwas ande- res geregelt ist.

(3) Sofern Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, beinhaltet der Festpreis die Umsatzsteuer. Ein Anpassungsanspruch des Auftragnehmers bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Ent- fällt die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen ganz oder teilweise nach Angebotsabgabe des Auftrag- nehmers, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung des im Leistungsverzeichnis/Losblatt vom Auftragnehmer ausgewiesenen Festpreises. Über den ganzen oder teilweisen Wegfall der Um- satzsteuerpflicht für Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren. Ergeben sich bei der Ermittlung des anzupassenden Festpreises Bruchteile, ist dieser auf zwei Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 kaufmännisch zu runden.

(4) Hat der Auftraggeber bereits Umsatzsteuer an den Auftragnehmer entrichtet, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen ist, kann der Auftraggeber die Rückerstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umsatzsteuerbefreiung vom Auftragnehmer verlangen.

§ 5a Quellensteuer

(1) Sofern der Auftraggeber, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) für Rechnung des Auftragnehmers (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den Auftragnehmer weiterberechnet. Der Auftragnehmer erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den Auftragnehmer zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens 1 Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert diese ihre Gültigkeit, hat der Auftragnehmer dies sofort dem Auftraggeber in schriftlicher Form mitzuteilen.

(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der Auftraggeber die Abzugsteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der

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Auftragnehmer dem Auftraggeber den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen Auftraggeber und Auftragnehmer darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.

a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den Auftragnehmer über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den Auftragnehmer zuständige Finanzbehörde,

b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den Auftragnehmer und

c) die Bereitstellung von Informationen durch den Auftragnehmer, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.

Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.

(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem § 5a verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 6 Rechnungslegung und Ausschlussfrist

(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer in schriftlicher Form zu be- nennendes Konto.

(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweils zuständigen Regionalen Einkaufszentrums in schriftlicher Form zulässig.

(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu.

(4) Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstat- tungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag gem. § 288 BGB zu verzinsen.

(5) Die Rechnungsstellung ist zu unterzeichnen. Bei einer Bietergemeinschaft hat dies im Namen der Bie- tergemeinschaft und vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu erfolgen.

(6) Ausschließlich für die Geltendmachung sämtlicher Vergütungs- und Erstattungsansprüche (vertragli- che Primäransprüche) gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maß- nahme (siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt), sofern in diesem Vertrag (B) Besondere Regelungen nicht etwas anderes geregelt ist. Hinsichtlich der Ausschlussfristen ist zwischen der Beendigung der jeweiligen Maßnahme im Vertragszeitraum und dem Ende der jeweiligen Maßnahme im Optionszeit- raum zu unterscheiden. Einzelnachweise/Anträge erstattungsfähiger Kosten sind dem jeweiligen Be- darfsträger daher spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist prüfbar vorzulegen. An- dernfalls ist eine Vergütung bzw. Erstattung ausgeschlossen. Für die Fristberechnung gelten die Re- gelungen des BGB.

§ 7 Haftungsausschluss

Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.

§ 8 Vertragsstrafe

(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn der Maßnahme vereinbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

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(2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon in Textform benachrichtigt.

§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 8 ge- nannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschrei- bung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auf- traggeber

a) für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder

b) für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes der jeweiligen betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes die- ses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist beispielsweise • die Nichteinhaltung des Personalschlüssels bzw. die Nichtvorhaltung von Personal im gefor- derten Umfang, • die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anforde- rungen in der Leistungsbeschreibung, • eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten, • das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten, • die Nichterreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrs- mitteln, • das Nichtführen eines Qualifizierungs-, Förder-, Schulungs- oder Eingliederungsplanes für eine Teilnehmerin oder eine vergleichbare fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation, • die fehlende Trennung der personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen von denjenigen des Auftragnehmers oder ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 11 dieses Vertrages oder § 78 SGB X, • die fehlende auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Arbeitsmark- tes (sofern gefordert) oder ähnlich gravierende Abweichungen vom Angebotskonzept des Auftragnehmers, • die Durchführung der Maßnahme an einem anderen, als dem im Leistungsverzeichnis/Los- blatt angegebenen Ort, • die fehlende Bekanntgabe der Einnahmen aus produktiven und zugleich Wert steigernden Arbeiten gem. § 24 dieses Vertrages, • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen, • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienst- leistungen), die gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 einzuhalten sind, • der Verstoß gegen die klima- und umweltschützende Anforderung nach § 4 Abs. 4 a) die- ses Vertrages.

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(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5% des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

(3) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon in Textform benachrichtigt.

§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder aus sonstigem wichtigen Grund den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen. Als Kündigungsrechte gelten hierbei insbe- sondere • für den im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens abgeschlossenen Vertrages einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c oder § 133 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Tatbestände, • für den im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe abgeschlossenen Vertrages einer der in § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123 Abs. 1 – 4, 124 Abs. 1 Nr. 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB genannten Tatbestände, • einer der in § 8 Ziff. 1 und 2 VOL/B genannten Tatbestände, • eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Bestand- teile, • wenn vom Auftragnehmer die zur Maßnahmedurchführung erforderliche Trägerzulassung nicht mit einem gültigen Zertifikat nachgewiesen werden kann, • ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des A- EntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen, • ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des § 185 SGB III (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen), die gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 einzuhalten sind.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb ange- messener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber diesen Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wir- kung ganz oder teilweise in schriftlicher Form kündigen.

(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgendem Quartalsende diesen Vertrag in schriftlicher Form kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO sowie die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) einzuhalten. So darf der Auftragnehmer personenbezogene Daten der Teilnehmenden ausschließlich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken (z.B. gewerbliche Nutzung) ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu einer eigenen Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung erforderlichen Umfang berechtigt.

(2) Der Auftraggeber übermittelt Daten der Teilnehmerinnen gemäß § 395 Abs. 1 SGB III bzw. § 50 Abs. 1 SGB II an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer übermittelt förder- bzw. integrationsrelevante

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Daten der Teilnehmenden nach § 318 SGB III bzw. § 61 SGB II an den Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten der Teilnehmenden an andere Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Sofern die zu übermittelnden Daten der Teilnehmenden gesundheitliche Aspekte (z.B. Schwerbehinderung, AU-Bescheinigung) oder andere besondere Kategorien im Sinne von Art. 9, 10 DSGVO beinhalten, bedarf die Übermittlung der vorherigen Einwilligung der jeweiligen teilnehmenden Person. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass derartige Informationen und solche, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen, ausschließlich auf dem Postweg übermittelt werden.

(3) Die Teilnehmenden sind über ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO zu informieren, insbesondere darüber, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Den Teilnehmenden ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Teilnehmenden auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten gewahrt werden. Der Auftraggeber unterstützt Teilnehmende bei Bedarf.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Er hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Er verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden von seinem eigenen Datenbestand getrennt zu halten (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO).

(5) Mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden dürfen vom Auftragnehmer nur solche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter befasst werden, die zuvor gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Unterauftragnehmern sind vom Auftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten.

(6) Der Auftragnehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme des Auftraggebers in Arbeitsverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie in Qualifikationsnach- weise des mit der Maßnahmedurchführung betrauten Personals des Auftragnehmers in dem zur Wahr- nehmung des Prüfrechts gemäß § 15 Abs. 2 dieses Vertrages erforderlichen Umfang möglich ist. Der Auftragnehmer schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorausset- zungen.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden nachzukommen. Zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer diese Daten zu löschen und die Löschung auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z.B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde mitzuteilen. Unabhängig von dem Bestehen einer eigenen Meldepflicht des Auftragnehmers nach Art. 33 DSGVO informiert er auch den Auftraggeber zu Händen des Datenschutzbeauftragten der Bundesagentur für Arbeit (E-Mail-Adresse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de).

(9) Die Einhaltung der Regelungen der DSGVO und der übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen. Im Rahmen der alternativen Maßnahmedurchführung können sich – abweichend zu bisherigen Vertragsklauseln – unterschiedliche Meldepflichten ergeben.

§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität grundsätz- lich unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilnehmerinnen aufgrund eines der oben genann- ten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen werden sollen (sog. positive Maß- nahmen).

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§ 13 Scientology-Ausschluss

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Maßnahme die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.

(2) Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auftraggebers (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Bei dem im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens abge- schlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 Abs. 1 - 4, 124 Abs. 1 Nr. 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse abgelehnter Antrag, Unterneh- men im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag, bei dem im Wege einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ab- geschlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. §§ 123 Abs. 1 – 4, 124 Abs. 1 Nr. 1; 2, 3. und 4. Halbsatz (mangels Masse ab- gelehnter Antrag, Unternehmen im Verfahren der Liquidation, eingestellte Tätigkeit); 3-9 c GWB zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt bedarf der schriftlichen Form.

(3) Ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschrän- kenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbs- beschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallent- schädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfeh- lungen.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5% des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B) zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbe- halten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(5) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB bzw. nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechung (§ 334 StGB) oder nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB bzw. nach § 31 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB eine vergleichbare nachweisbare Straftat/schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede derartige Straftat bzw. Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes dieses Vertrages (Berechnung entsprechend der „Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe“ in Teil B dieses Vertrages).

(6) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

Stand: 26.08.2026 201-26-45ind-60230 Seite 10 von 16

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Zukunft Logistik - § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III

§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu unterrichten, wenn ihm bekannt wird, dass gegen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, das in Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers steht.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Auftrag- nehmer sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den Auftragnehmer anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftrag- nehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Aus- künfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Ge- schäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenste- hen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, der/dem Bundesbeauf- tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

a) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen,

b) den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, ins- besondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüf- recht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in glei- cher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst,

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsicht- lich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind,

d) bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.

(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftrag- nehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Die Zustimmung ist vom Auftragnehmer beim zuständigen Regionalen Einkaufszentrum einzuholen.

(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmer haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ge- samtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Aus- fall eines Unterauftragsnehmers in Textform zu informieren.

§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat durch eine Beschilderung darauf hin- zuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird. Die entsprechende Beschilderung wird durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellt.

§ 18 Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis

(1) Die Leistung kann auch durch Dritte (insbesondere Agenturen für Arbeit im Rechtskreis SGB III und Jobcenter im Rechtskreis SGB II) genutzt werden, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber sowie der Dritte hierüber vor Maßnahmeangebot/Zuweisung Einvernehmen (auch über die Abrechnungsmodali- täten) erzielt haben. Der Auftragnehmer erteilt hierzu bereits jetzt unwiderruflich seine Zustimmung.

(2) Nutzt der Dritte die Leistung gemäß Abs. 1, hat die Abrechnung der Leistung einschließlich etwaiger sonstiger in Zusammenhang mit dem Maßnahmeangebot/der Zuweisung entstehenden Kosten direkt zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Dritten zu erfolgen, sofern der Auftraggeber mit dem Dritten nichts anderes vereinbart.

Stand: 26.08.2026 201-26-45ind-60230 Seite 11 von 16

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Zukunft Logistik - § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III

(3) Im Falle der Nutzung durch Dritte gemäß Abs. 1 sind ausschließlich die jeweiligen Dritten für die von ihnen zu erbringenden Leistungen und Pflichten zuständig, verantwortlich und somit haftbar. Eine ge- samtschuldnerische Haftung zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten ist ausgeschlossen.

§ 19 Zuständigkeit

Die nachfolgenden Absätze dieser Regelung gelten nur für Verträge unter Beteiligung mehrerer Bedarfs- träger:

(1) Jeder Bedarfsträger ist für seine Plätze im Leistungsverzeichnis/Losblatt, d.h. für seinen Anteil der im Leistungsverzeichnis/Losblatt zu erbringenden Pflichten und Rechte, zuständig und verantwortlich.

(2) Die jeweiligen Bedarfsträger können gegenseitig Teilnehmende auf die nicht genutzten Plätze eines anderen Bedarfsträgers eintreten lassen. Die Vergütungspflicht nach § 5 trifft ab dem ersten vollen Kalendermonat den zuständigen Bedarfsträger, der die Teilnahme an der Maßnahme veranlasst hat.

(3) Der Auftragnehmer kann etwaige Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund nur gegen denjenigen zuständigen Bedarfsträger geltend machen, dessen Anteil laut Leistungsverzeich- nis/Losblatt diese Ansprüche betreffen. Dies gilt auch für die nach § 5 zu zahlende Vergütung.

(4) Die gesamtschuldnerische Haftung der jeweiligen Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der jeweils zuständige Bedarfsträger haftet somit nur für seinen Anteil am Los, also für die nach seinem Anteil zu erbringenden Pflichten.

§ 20 Formerfordernisse und Salvatorische Klausel

(1) Für die Textform muss gemäß § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel E-Mail, PDF-Datei, Brief ohne Unterschrift) abgegeben werden.

(2) Alle Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Nachtrages in Textform. Sofern für den Nachtrag ein Einverneh- men erforderlich ist, gilt für die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ebenfalls die Textform. Nach- träge erstellt ausschließlich das Regionale Einkaufszentrum in Vertretung des Bedarfsträgers.

(3) Soweit diese Vertragsbedingungen die schriftliche Form vorsehen, bedarf es zur Wahrung der Schrift- form nach § 126 BGB einer Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend § 126a BGB ersetzt werden.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend dem Leistungsverzeichnis/Los- blatt.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des jeweils ausschreibenden Re- gionalen Einkaufszentrums.

(3) Es gilt deutsches Recht.

Stand: 26.08.2026 201-26-45ind-60230 Seite 12 von 16

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B) Besondere Regelungen

§ 22 Unfallversicherung

Die Teilnehmerinnen dieser Maßnahme(n) sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b) des Siebten Buches Sozialge- setzbuch (SGB VII) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes gegen Unfälle versi- chert. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmerinnen für den gesamten Zeitraum der Teilnahme (einschließ- lich der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber, sofern Bestandteil der Maßnahme) bei dem für ihn zustän- digen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge abzu- führen. Es gelten die Vorschriften des SGB VII.

§ 23 Besonderheiten zur Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag verlängert sich um die Vertragslaufzeit (1. Optionszeitraum), wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Einvernehmen über diese Optionsziehung besteht. Im Falle des Einverneh- mens erklärt der Auftraggeber die Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslauf- zeit gegenüber dem Auftragnehmer in Textform. Im Verlängerungszeitraum sind vom Auftragnehmer dieselben Maßnahmen (gleiche Maßnahmeanzahl, gleicher Maßnahmeinhalt, gleiche Mindest- und Gesamtplatzzahl, Beginntermine verschoben um die Vertragslaufzeit) wie im Leistungsverzeich- nis/Losblatt zu erbringen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf, wenn keine weitere Verlängerung nach Abs. 2 erklärt wurde.

(2) Der Vertrag verlängert sich um die Vertragslaufzeit (2. Optionszeitraum), wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Einvernehmen über diese Optionsziehung besteht. Im Falle des Einverneh- mens erklärt der Auftraggeber die Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslauf- zeit (1. Optionszeitraum) gegenüber dem Auftragnehmer in Textform. Im Verlängerungszeitraum (2. Optionszeitraum) sind vom Auftragnehmer dieselben Maßnahmen (gleiche Maßnahmeanzahl, glei- cher Maßnahmeinhalt, gleiche Mindest- und Gesamtplatzzahl, Beginntermine verschoben um die Ver- tragslaufzeit) wie im Leistungsverzeichnis/Losblatt zu erbringen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Bis zum Ende des Vertrages begonnene Maßnahmen sowie Maßnahmen, deren Beginn gemäß § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 über das vorgegebene Ende des Vertrages hinaus verschoben wurden, sind vom Auftragnehmer auch über das Vertragsende hinaus ordnungsgemäß durchzuführen. In diesem Fall gelten die vertraglichen Regelungen für die betroffenen Maßnahmen bis zu deren vertragsgerechtem Abschluss fort.

(4) Wird von der Option Gebrauch gemacht, gilt diese für alle im Vertrag enthaltenen Maßnahmen.

(5) Für die Optionsmaßnahmen gelten die vertraglichen Bedingungen der ursprünglichen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sowie die Regelungen des § 6 Abs. 6 dieses Vertrages.

§ 24 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den vorgegebenen Maßnahmebeginn mit einer Vorankündigung in Textform von drei Monaten um bis zu vier Wochen nach vorne oder hinten zu verlegen.

(2) Unabhängig von den Rechten des Auftraggebers nach Abs. 1 kann der jeweilige Maßnahmebeginn von den Parteien einvernehmlich um bis zu vier Wochen nach vorne oder hinten verlegt werden. Die Verlegung bedarf der Textform.

(3) Produktive und zugleich Wert steigernde Arbeiten dürfen im Rahmen dieses Vertrages nur mit Zustim- mung des Auftraggebers in Textform verrichtet werden. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer für die Erteilung der Zustimmung gemäß Satz 1 dieses Absatzes die Vorlage einer Bescheinigung über die Unbedenklichkeit vom zuständigen Interessenverband, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Einnahmen aus diesen Arbeiten sind dem Auftrag- geber unverzüglich bekannt zu geben und mindern die vertraglich vereinbarte Vergütung. Erhöhter Aufwand für Verbrauchsmaterial, der im Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen zusätzlich entstanden ist, kann abgezogen werden. Bei den erhöhten Aufwendungen handelt es sich um solche, die über die Aufwendungen hinausgehen, die üblicherweise im Rahmen von Maßnahmen entstehen. Einnahmen aus Sonderaktionen für soziale Zwecke, in denen die Teilnehmerinnen außerhalb der Maßnahme hergestellte Produkte verkaufen, sind vom Auftragnehmer nicht an die BA abzuführen. Diese Einnahmen sind an dritte Organisationen zu spenden, die vom Finanzamt nach § 52 Abgaben- ordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt werden.

Stand: 26.08.2026 201-26-45ind-60230 Seite 13 von 16

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§ 25 Besonderheiten zum Vertragsgegenstand

(1) Bei einem entsprechenden Mehrbedarf kann der zuständige Bedarfsträger im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durch weitere Maßnahmeangebote die Gesamtplatzzahl je Maßnahme (lfd. Nr.) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt um bis zu 30% überschreiten. Für den Fall, dass 30% keine vollen Plätze ergeben, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Die Mindestplatzzahl erhöht sich dadurch nicht.

(2) Die Vergütung für den Mehrbedarf an Plätzen nach Abs. 1 erfolgt einzelfallbezogen entsprechend der Regelungen in § 26 Abs. 1b).

§ 26 Besonderheiten zur Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäße Durchführung dieser Arbeitsmarktdienstleistung je Maßnahme (lfd. Nr.) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt eine Vergütung. Diese besteht aus dem vereinbarten Wochenpreis je Platz.

Die Zahlung der Vergütung wird wie folgt geregelt.

a) Vergütung bis zur Mindestplatzzahl

Die Vergütung wird für die jeweils pro Maßnahme (lfd. Nr.) im Leistungsverzeichnis/Losblatt an- gegebene Mindestplatzzahl gewährt, sofern in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt auch im Falle einer nicht vollständigen Besetzung der Mindestplätze je Maßnahme, so- fern diese der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertre- tenden Unterbesetzung wird die Vergütung entsprechend gekürzt. Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich jeweils zum Monatsletzten.

b) Einzelfallbezogene Vergütung oberhalb der Mindestplatzzahl

Die Zahlung der einzelfallbezogenen Vergütung oberhalb der Mindestplatzzahl erfolgt monatlich nachträglich jeweils zum Monatsletzten. Die Vergütung pro Maßnahme (lfd. Nr.) laut Leistungs- verzeichnis/Losblatt für die besetzten Plätze oberhalb der Mindestplatzzahl erfolgt einzelfallbezo- gen. Eine einzelfallbezogene Vergütung ist nur möglich, sofern die Mindestplätze in der jeweiligen Maßnahme ausgelastet sind. Für die Zahlung der einzelfallbezogenen Vergütung oberhalb der Mindestplatzzahl hat der Auftragnehmer dem Bedarfsträger bis spätestens 15. des Folgemonats die Anwesenheitszeiten der Teilnehmenden im Abrechnungsmonat in Listenform mitzuteilen. Ein entsprechender Vordruck kann durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Anwesenheitszeiten dem Bedarfsträger nicht bis spätestens 15. des Folgemonats für den Ab- rechnungsmonat zugeleitet wurden, verschiebt sich der Zahlungstermin um die Tage der verspä- teten Zuleitung. Maßgeblich für die einzelfallbezogene Vergütung oberhalb der Mindestplatzzahl der jeweiligen Maßnahmewoche ist jeweils die Zahl der besetzten Plätze am letzten Wochentag der abzurechnenden Maßnahmewoche. Die Vergütung pro Maßnahme (lfd. Nr.) laut Leistungs- verzeichnis/Losblatt für die besetzten Plätze oberhalb der Mindestplatzzahl erfolgt ebenfalls zur vereinbarten Wochenpauschale je Platz.

(2) Die Vergütung wird für jede volle Maßnahmewoche (Montag bis Freitag) der erbrachten Leistungen gezahlt. Teilwochen werden mit 1/5 je Maßnahmetag vergütet. Jede Maßnahmewoche wird dabei mit 5 Maßnahmetagen gerechnet.

(3) Sofern sich bei der Berechnung der Vergütung nach dem Absatz 2 Bruchteile ergeben, ist die Vergü- tung kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 zu runden.

(4) Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises/Antrages bei dem zuständigen Bedarfsträger fällig.

(5) Preisgleitklausel:

Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 gilt Folgendes:

a) Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 Abs. 1 (1. Optionszeitraum) entspricht der Wochenpreis je Platz nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für Maßnahmen im Optionszeit- raum demjenigen der Maßnahmen im Vertragszeitraum. Wenn zwischen dem Beginn des Vertra- ges und der Option mindestens ein Jahr liegt, wird der Wochenpreis je Platz für den Optionszeit- raum mit Beginn des Optionszeitraumes und für dessen gesamte Dauer entsprechend der vom Statistischen Bundesamt Deutschland im Jahresdurchschnitt des vorhergehenden Kalenderjahres

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erhobenen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) angehoben. Der ermittelte Betrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht. Sollte eine weitere oder rückwirkende Änderung des Verbraucherpreisindexes wäh- rend des Optionszeitraumes erfolgen, wird diese nicht nochmals berücksichtigt.

b) Im Falle der Verlängerung des Vertrages nach § 23 Abs. 2 (2. Optionszeitraum) entspricht der Wochenpreis je Platz nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt für Maßnahmen im 2. Optionszeit- raum derjenigen der Maßnahmen im 1. Optionszeitraum. Wenn zwischen dem Beginn des 1. Op- tionszeitraumes und dem Beginn des 2. Optionszeitraums mindestens ein Jahr liegt, wird der Wo- chenpreis je Platz für den 2. Optionszeitraum mit Beginn des 2. Optionszeitraumes für dessen gesamte Dauer entsprechend der vom Statistischen Bundesamt Deutschland im Jahresdurch- schnitt des vorhergehenden Kalenderjahres erhobenen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) angehoben. Der ermittelte Betrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht. Sollte eine weitere oder rückwirkende Ände- rung des Verbraucherpreisindexes während des 2. Optionszeitraumes erfolgen, wird diese nicht nochmals berücksichtigt.

§ 27 Besonderheiten zur Höhe der Vertragsstrafe

(1) Der Auftragswert einer Maßnahme (lfd. Nr. laut Leistungsverzeichnis/Losblatt) im Sinne der §§ 8 und 9 wird ermittelt aus dem vereinbarten Wochenpreis je Platz laut Leistungsverzeichnis/Losblatt multi- pliziert mit der Gesamtplatzzahl laut Leistungsverzeichnis/Losblatt multipliziert mit der Maßnahmelauf- zeit (Anzahl der Maßnahmewochen).

(2) Der Auftragswert dieses Vertrages im Sinne der § 8, § 9 und § 14 entspricht der Summe aller Maß- nahmen des Leistungsverzeichnisses/Losblattes bezogen auf die Mindestplatzzahl.

(3) Sofern von einer Verlängerungsoption nach § 23 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde, beinhaltet der Auftragswert auch den Wert dieser Option/en.

(4) Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt für den Auf- tragswert dieser Maßnahme der Bruttopreis.

§ 28 Besonderheiten zur Haftung

Die Teilnehmerinnen sind durch den Auftragnehmer gegen Schäden, die diese während der Maßnahme- dauer (einschl. der Praxistage), auch gegenüber Dritten verursachen, zu versichern. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 29 Besonderheiten zum Datenschutz

Ein Herunterladen von Daten aus VerBIS im Rahmen der Nutzung dieses Systems zur Leistungserbringung gem. der Leistungsbeschreibung ist untersagt. Die in der VerBIS-Arbeitshilfe „Bearbeiten von Bewerberda- ten durch Träger“ formulierten Hinweise zum Datenschutz (Nr. 3) sind zwingend zu beachten.

§ 30 Abweichende Durchführung des Vertrages bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes

(1) Aus schwerwiegendem Grund können sich Abweichungen in der Durchführung (vgl. Abs. 3) ergeben. Ein schwerwiegender Grund liegt dann vor, wenn aufgrund eines Umstandes, den weder der Auftrag- nehmer noch der Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Pandemie, Naturkatastrophen) und einer ge- setzlichen Regelung, Rechtsverordnung oder amtlichen Anordnung die Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses in der ursprünglich vereinbarten Durchführungsform den Vertragspartnern nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Beginn einer Maßnahme kann im Einvernehmen von Auftragnehmer und Bedarfsträger aus schwerwiegendem Grund um bis zu 6 Monate verschoben werden. Dies gilt auch für Optionen. Die Verschiebung bedarf der Textform. Dies gilt auch für Optionen.

(3) Aus schwerwiegendem Grund, kann neben der notwendigen Nachholung und Komprimierung von Maßnahmeinhalten, eine Umstellung auf alternative Durchführungsformen erforderlich werden. Als al- ternative Durchführungsformen können insbesondere digitale Lernformen wie bspw. e-Learning, Vide- otelefonie, virtuelles Klassenzimmer herangezogen werden, um den Teilnehmerinnen eine ortsunab- hängige Kommunikation und Lernmöglichkeit zu bieten. Die Leistungserbringung in alternativer Durch- führungsform muss zielgruppengerecht und datenschutzkonform sein sowie den Maßnahmeinhalt im

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Wesentlichen abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten. Der Auftragnehmer hat hierfür die Nachweispflicht.

(4) Praktika nach § 16i Abs. 5 SGB II sind grundsätzlich von der alternativen Durchführungsform ausge- schlossen. Voraussetzung für die alternative Durchführung bei kofinanzierten Maßnahmen ist die Zu- stimmung des kofinanzierenden Dritten.

(5) Auftragnehmer, die Maßnahmen/Maßnahmeteile in alternativer Form durchführen wollen, übersenden der für sie zuständigen Agentur für Arbeit / gemeinsamen Einrichtung den Erklärungsvordruck in Text- form zur Prüfung und Entscheidung.

Der Vordruck steht unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarkt- dienstleistungen > Übergreifende Informationen > Sonstiges > Hinweise zur alternativen Maßnahme- durchführung zur Verfügung.

Mit Einreichen der Unterlagen • versichert der Auftragnehmer die Einhaltung der aufgestellten Rahmenbedingungen bei gleich- bleibender Vergütung, • verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich vereinbar- ten Form, sobald dies wieder vollständig oder mit Einschränkungen erlaubt bzw. möglich ist (z.B. nach Ablauf von gesetzlichen Regelungen, amtliche Anordnung o.ä.). Der Auftragnehmer infor- miert den zuständigen Bedarfsträger in Textform.

(6) Das Regionale Einkaufszentrum teilt dem Auftragnehmer in Textform mit, ob einer Leistungserbrin- gung in alternativer Durchführungsform zugestimmt wird. Mit Zugang der Einverständniserklärung beim Auftragnehmer ist diese Vertragsänderung wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Die Wirk- samkeit der Vertragsänderung entfällt, sobald die Erbringung der Maßnahme in der ursprünglich ver- einbarten Form wieder erlaubt bzw. möglich ist (z.B. nach Ablauf der Befristung in Rechtsverordnun- gen, Allgemeinverfügungen, Bekanntmachungen, Anordnung des Gesundheitsamtes o.ä.).

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