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B. Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „REZ BB/SAT“ > § 45 VV individuelle Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme
Ziel der Maßnahme ist es, erwerbsfähige Leistungsberechtigte durch intensive aufsuchende und begleitende Beratungsangebote zu aktivieren und eine aktive Teilnahme am Integrationsprozess zu gewährleisten. Dabei ist eine auf die individuellen Belange der Teilnehmenden abgestimmte Maßnahmedurchführung sicherzu- stellen.
Mit der Teilnahme an der Maßnahme sollen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit ausgeprägtem Un- terstützungsbedarf konkrete und individuelle Handlungsansätze entwickelt werden. Die Maßnahme dient in- sofern der Abklärung der Handlungsbedarfe zur Beseitigung oder zumindest Verringerung der vermittlungs- hemmenden Beeinträchtigungen der einzelnen Teilnehmenden, welche einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen. Zudem ist zu klären, ob gegebenenfalls aufgrund der Schwere der Probleme die Einschaltung von sozialintegrativen Leistungen angezeigt erscheint. Der Auftragnehmer soll die Teilneh- menden hierbei begleiten. Soweit bei Teilnehmenden Potenzial für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt wird, sollen die für eine Integration notwendigen Schritte dargestellt und begründet werden. Hierbei soll es vorrangig um die berufliche Orientierung gehen, bei der realistische Berufswünsche unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden erarbeitet werden. Zur Feststellung der Neigung und Eignung von Teilnehmenden mit gesundheitlichen Einschränkungen sind Erprobungsmöglichkeiten im prak- tischen Kontext zu schaffen.
Falls aufgrund der Schwere der vorhandenen Probleme oder gesundheitlicher Einschränkungen zu konsta- tieren ist, dass eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht realisierbar ist, ist darzu- stellen, mit welchen Leistungen auch durch Dritte (sozialintegrative Leistungen) eine zukünftige Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden kann. Bei fehlender Einsicht der teilnehmenden Person soll diese durch den Auftragnehmer erzeugt werden. Bei fehlender Leistungsfähigkeit ist die teilnehmende Person über die Möglichkeiten der Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu informieren.
Es ist mithin durch Überleitung in bereits vorhandene Hilfesysteme und gegebenenfalls auch Therapieange- bote eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Teilnehmenden sind bei der Fest- stellung des konkreten Handlungsbedarfs intensiv sozialpädagogisch und psychologisch zu begleiten.
B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe Zur Zielgruppe gehören erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 18 Jahren, die aufgrund in ihrer Person lie- gender gesundheitlicher Einschränkungen im Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeits- marktes liegen und die für sich selbst keine Perspektive für einen beruflichen (Wieder)-Einstieg sehen. Zudem kann die Zielgruppe zusätzlich folgende Merkmale aufweisen: • (noch) nicht diagnostizierte Erkrankungen, insbesondere psychischer Natur • familiäre Problemlagen • soziale Isolation • Verhaltens- und Entwicklungsstörungen • Antriebs- und Motivationslosigkeit • fehlender sozialer Rückhalt • eingeschränkte Sozialkompetenz
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Die Teilnehmenden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu fol- gen.
B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer
Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und –ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer beträgt in der Regel 6 Monate und wird vom Bedarfsträger festgelegt. Bei vorliegender Notwendigkeit kann die individuelle Teilnahmedauer verlängert werden. Die Entscheidung dar- über trifft ausschließlich der Bedarfsträger.
Für die Teilnehmenden besteht eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) von 30 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag), welche sich auf 6 Zeitstunden täglich verteilen (ohne Pausen).
Im ersten Monat der individuellen Teilnahme besteht abweichend hiervon eine Anwesenheitspflicht von nur mindestens 2 Tagen pro Woche. Dabei sollte eine Anwesenheitszeit von 90 Minuten pro Tag nicht unter- schritten werden. Diese kann entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit und der Fortschritte der teil- nehmenden Person in Absprache mit dieser ausgeweitet werden.
Ab dem 2. Monat besteht eine tägliche Anwesenheitspflicht (Montag bis Freitag) von mindestens 3 Stunden. Eine sukzessive Steigerung der täglichen Anwesenheit auf 30 Stunden pro Woche ist anzustreben und im Entwicklungsplan zu dokumentieren.
Ab dem zweiten Monat sollte die tägliche Anwesenheit in der Maßnahme mindestens durchgängig
Spätestens ab dem 3. Monat der individuellen Teilnahme besteht volle Anwesenheitspflicht.
Persönliche Kontakte im Rahmen der aufsuchenden Arbeit gelten als Präsenzzeiten. Auch Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber beziehungsweise betriebliche Erprobungen gelten als Präsenzzeit.
Bei den Präsenzzeiten sind die gegebenenfalls vorhandenen individuellen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Zusätzlich enthält das Angebotsschreiben diese Angaben. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage.
Den Teilnehmenden werden maßnahmefreie Zeiten eingeräumt. Es besteht ein Anspruch auf 2 maßnahmefreie Arbeitstage für jeden absolvierten vollen Kalendermonat der Teilnahme.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger, • die Aufnahme einer stationären Therapie oder einer Behandlung in einer Tagesklinik, • eine länger als 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung des Eingliederungshonorars gemäß den Vertragsbedingungen.
Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 > Erreichbarkeit / Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Per- sonal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschied- lichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Indi- viduum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der
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Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Wäh- rend der Tätigkeit der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mit- arbeiterin / des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragneh- mer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeug- nisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeits- marktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheits- ausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisato- rische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen.
Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubs- fall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zustän- digen REZ abzustimmen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht Personaleinsatz) nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu er- folgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren und durch das eingesetzte Personal täglich zu unterzeichnen. Der Vordruck zur Erfassung ist vor Maßnahmebeginn mit dem Bedarfsträger abzustim- men und muss jederzeit im Original am Maßnahmeort zu Prüfzwecken einsehbar sein. Für die rechtli- che Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Der Vordruck zur Erfassung ist vor Maßnahmebeginn mit dem Bedarfsträger abzustimmen und muss jederzeit im Original am Maßnahmeort zu Prüfzwecken einsehbar sein.
B 1.4.2 Besondere Regelungen In der Maßnahme kommen sozialpädagogische Fachkräfte, psychologische Fachkräfte, Jobcoaches sowie eine Projektleitung zum Einsatz. Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.
Die Personalschlüssel sind folgendermaßen vorgegeben: • Sozialpädagogische Fachkraft = 1: 8 Teilnehmende • Psychologische Fachkraft = 1: 24 Teilnehmende • Jobcoach = 1: 24 Teilnehmende
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Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 30 Zeitstunden in der Maßnahme. Der Personalschlüssel bezieht sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmen- den (siehe Definition unter B.1.7 > Status „Teilnehmer“), unabhängig von der Anwesenheit.
Zur Gesamtkoordination des Teams sowie zur Koordination der Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern hat der Auftragnehmer zusätzlich eine Projektleitung im Umfang von 10 Wochenstunden einzusetzen. Die Projektleitung ist die Kontaktperson für den Bedarfsträger und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger in allen die Teilnehmenden betreffenden Belangen.
Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestelltes Personal mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes einzusetzen. Der Mindestpersonaleinsatz ergibt sich aus den vor- gegebenen Personalschlüsseln und der Mindestabnahmemenge nach B.1.8. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Beschäftigte in Mi- nijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal. Darüber hinaus ist der Einsatz von Honorarkräften zugelassen. Dabei dürfen die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Honorarverträge nicht einen gerin- geren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen. Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Re- habilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Aner- kennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung oder der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zu- satzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.
Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 4 Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft im Auftrag der BA ausgeübt wurde.
Bei der psychologischen Fachkraft wird ein Hochschulabschluss als Psychologin/Psychologe (Diplom oder Master) vorausgesetzt. Ersatzweise werden auch Personen mit weiteren Studienabschlüssen (Diplom, Ba- chelor, Master oder Magister Artium) mit den Studienschwerpunkten Psychologie oder Psychotherapie sowie die Weiterbildungsabschlüsse Sozialtherapeut/in sowie Kinder- und Jugendlichentherapeut/in zugelassen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche An- erkennung) mit ein. Darüber hinaus muss mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung vorliegen.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienab- schluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe verfügt. Vertiefte Kenntnisse der Bildungslandschaft, der Anforderungen in den Berufen sowie am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ebenso wie Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/ -kriterien der Un- ternehmen sind unabdingbar. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware wer- den vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Jobcoaches müssen die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagen- tur.de) zu unterstützen. Außerdem erfordern die Aufgaben Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie Organisationskompetenz.
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Mindestens eine der zum Einsatz kommenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der vorhergehend be- schriebenen Professionen muss über eine Zusatzqualifikation beziehungsweise über Berufserfah- rung im musikalischen Bereich verfügen. Erfahrungen und Kenntnisse im Kreativbereich sind von Vorteil und müssen bei fehlender Erfahrung angeeignet werden.
Zeiten einer Berufsausbildung und einer beruflichen Tätigkeit während einer Berufsausbildung beziehungs- weise eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.
Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maß- nahmeinhalt sein, ist zur Unterstützung beziehungsweise Anleitung der Teilnehmenden sicherzustellen, dass in jedem Raum, in dem diese Aktivitäten stattfinden, durchgehend eine Fachkraft des Auftragnehmers an- wesend ist, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B 1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.
Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt / dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt / des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1 (Räum- lichkeiten) spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen, ist spätestens 5 Arbeits- tage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfs- träger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
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Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordi- nierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbele- gungsplan unverzüglich vorzulegen.
Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginnter- min bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung.
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefah- renstoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prü- fungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhän- gigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Fire- walls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Tech- nik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Darüber hinaus ist folgende Ausstattung vorzuhalten: • je Unterrichts- / Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten.
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Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen.
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.
Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barriere- freiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungs- stätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkei- ten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten.
Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im er- forderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.
B 1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören unter anderem Unterrichts- räume, Besprechungsräume, Praxisräume und Sozialräume.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass min- destens 4 Personen ausreichend Platz haben.
2 Praxisräume dienen der Umsetzung der Fördereinheiten und sind für den Kreativ- und Handwerksbereich sowie den musikalischen Bereich entsprechend der im Konzept beschriebenen Ausgestaltung der jeweiligen Fördereinheiten auszustatten. Die Praxisräume können eigene Räume des Auftragnehmers sein oder bei einem Dritten (zum Beispiel andere Bildungsträger, Betriebe) angemietet werden. Die Betreuung der Teil- nehmenden liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und kann nicht an Dritte abgegeben werden. Der Auftragnehmer hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen.
Für die Umsetzung des Moduls B.2.5.2 ist ein Raum für Entspannungsübungen und Bewegungssport vorzuhalten und entsprechend auszustatten (zum Beispiel mit Yogamatten, Kleinhanteln, Bällen, Gymnas- tikbändern).
Der Sozialraum ist so auszugestalten, dass sich die Teilnehmenden individuell und persönlich austauschen können. Es soll eine kommunikative und ansprechende Atmosphäre herrschen und eine Couchecke einge- richtet werden. Der Sozialraum ist mit Brettspielen und Büchern auszustatten. Auch eine Ausstattung für ein Gemeinschaftserlebnis wie ein Tischkicker oder eine Tischtennisplatte sollen den Teilnehmenden zur Verfü- gung gestellt werden.
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Für die gemeinsame Zubereitung des Frühstücks im Rahmen des Moduls B.2.5.2 Grundlagen gesunder Lebensführung ist mindestens folgende Ausstattung bereitzustellen: • elektrische Geräte: Spülmaschine; Kühl- und Gefriergerät, Mikrowelle • Lagerfläche, • Spüle und Arbeitsfläche unter Beachtung der lebensmittelhygienischen Auflagen • Schränke • Besteck, Geschirr, Gläser und Tassen entsprechend der Platzzahl
Auf die Aufzählung von Ausstattungsgegenständen mit einem Anschaffungswert von jeweils unter 20,- €, Kleinteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Reinigungs- und Pflegematerialien wird bewusst verzichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch diese im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.
B.1.6 Datenschutz
B.1.6.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienst- leister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landes- beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen. Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen. Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premise-Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Ser- vers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren.
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• Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt. Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge- ber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen. Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Si- tuation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen. Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fä- hig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefal- len sind.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind. Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können. Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung. Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Ein- verständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
B.1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminie- rung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
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Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bank- verbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung 5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1 (Informationsblatt SGB_II)) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilneh- mende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragneh- mer vorlegen.
Zusätzlich stellt der Auftragnehmer dem Bedarfsträger elektronisch und in Printversion einen Flyer im Format DIN-Lang zur Verfügung (500 Exemplare), der potenzielle Teilnehmende in optisch ansprechender Art und Weise über die Maßnahmeinhalte, den zeitlichen Umfang, den Durchführungsort einschließlich Weg- beschreibung und die Kontaktpersonen beim Auftragnehmer in einfacher Sprache informiert. Der Flyer wird vom Bedarfsträger zusätzlich unter https://www.berlin.de/jobcenter-spandau veröffentlicht.
Erreichbarkeit / Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis don- nerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Geschäftszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Telefon, Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ han- deln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nummern, Handy) dür- fen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für eine Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche zwischen Montag und Freitag für mindestens 2 Zeitstunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feste gleichblei- bende Sprechzeiten einzurichten.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.
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Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich – mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilneh- mende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das IfSG verstoßen.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
Auslastung der Gesamtplatzzahl Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Platzkapazität gemäß dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt vorzuhalten. Ein Platz gilt bis zum Austritt der teilnehmenden Person aus der Maßnahme als besetzt. Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regel- mäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Bedarfsträger unverzüglich mitzuteilen. Eine Nachbeset- zung offener Plätze ist jederzeit möglich. Ein zeitgleiches Maßnahmeangebot an mehrere Teilzeitteilneh- mende auf einen Platz erfolgt nicht. Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftrag- nehmer und Bedarfsträger individuell abzustimmen.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste Einzelgespräch.
Aufsuchende Arbeit Zur Aktivierung und Begleitung der Teilnehmenden ist sowohl zur Herstellung des Erstkontaktes als auch während der individuellen Teilnahmedauer aufsuchende Arbeit einzusetzen. Diese kann durch alle in der Maßnahme vertretenen Professionen durchgeführt werden.
Eine Beratung in den Räumlichkeiten der teilnehmenden Person ist aufgrund Artikel 13 Grundgesetz (GG) nur mit deren Einwilligung zulässig.
Sowohl die Hausbesuche als auch das Aufsuchen im direkten Umfeld sind nicht im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II zu verstehen. Sie dienen ausschließlich der Sicherstellung der tatsächlichen Teilnahme des entsprechenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. • Aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes (Personen ohne Status „Teilnehmer“): Sofern eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mit Maßnahmeangebot zum Eintritt in die Maß- nahme nicht erscheint (vergleiche B.1.7 > Status Teilnehmer), hat der Auftragnehmer geeignete Aktivi- täten zu unternehmen, diese zur tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren. Hierzu ge- hören insbesondere auch, diese dort aufzusuchen, wo sie sich gewöhnlich aufhält (persönliches Umfeld) sowie der Einsatz von Hausbesuchen. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem geplanten Maßnahmeeintritt mindestens 3 unangekündigte persönliche Kon- taktversuche an wechselnden Tagen und zu verschiedenen Tageszeiten zu unternehmen. Sofern der Kontakt zur erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nach 3 Versuchen nicht zustande gekommen ist, ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren (siehe Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger).
• Aufsuchende Arbeit für Teilnehmende: Ab dem 2. unentschuldigten Terminversäumnis einer teilnehmenden Person unternimmt der Auftragneh- mer unangekündigte persönliche Kontaktversuche im Wohnumfeld. Ist nach 3 Versuchen innerhalb von 2 Wochen kein persönlicher Kontakt zustande gekommen, ist der Bedarfsträger unverzüglich zu infor- mieren. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.
Hilfekonferenz Zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Vertrauensbeziehung zwischen teilnehmender Person und Be- darfsträger sowie zur Abstimmung der weiteren Integrationsarbeit ist im 4. Teilnahmemonat mindestens ein gemeinsames Gespräch unter Einbeziehung der zuständigen Integrationsfachkraft des Bedarfsträgers zu initiieren und durchzuführen. Dies kann auch in Form der Begleitung der Teilnehmenden zu Meldeterminen beim Bedarfsträger erfolgen. Die Hilfekonferenz ist durch den Auftragnehmer mit einem Vorlauf von 8 Wo- chen zu initiieren. Bei der Terminabstimmung ist die teilnehmende Person miteinzubeziehen. Die Hilfekonferenz kann auch durch den Bedarfsträger initiiert werden. Nachfolgende Themen sind Gegenstand der Hilfekonferenz: • Nachhaltung des Entwicklungsplans • Nachhaltung der terminierten Schritte aller Beteiligten, zugeordnet zu den einzelnen Zielen und unter Einbeziehung der Netzwerkpartner
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• Stand der Berufsorientierung, daraus folgend Nachhaltung der bisherigen Bewerbungsstrategien/Aus- wertung der Ergebnisse • Auswertung der Zielerreichung (geplantes Ende beziehungsweise Verlängerung der Teilnahmedauer) • Ermittlung des weiteren Unterstützungsbedarfs durch die Arbeitsvermittlung/das Fallmanagement
Fehltage Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.
Teilnahmebezogene Durchführung Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Ziel- setzung haben und die Fähigkeiten der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonderen Be- dürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Dabei ist an die vorhandenen Kenntnisse, Kompe- tenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anzuknüpfen.
Entwicklungsplan mit Entscheidungsvorschlag Der Auftragnehmer erstellt für jede teilnehmende Person einen individuellen Entwicklungsplan, der unter anderem alle Gesprächsinhalte mit der teilnehmenden Person und Dritten, Aufgabenstellungen und Verein- barungen enthält. Der Entwicklungsplan beinhaltet die im Teilnahmeverlauf gewonnenen Erkenntnisse zu den konkreten Ein- gliederungshemmnissen im Detail und benennt dazu die konkrete Strategieauswahl zu deren Beseitigung. Es sollen abschließend auch Aussagen zur Leistungsfähigkeit, zum beruflichen Potenzial und zur Bereit- schaft, Perspektiven zu verändern, getroffen werden. Das schließt eine zusammenfassende Aussage zur Arbeitsmarktfähigkeit der teilnehmenden Person, zu kon- kreten, realisierbaren Beschäftigungsmöglichkeiten und zu gegebenenfalls angezeigten unterstützenden/för- dernden Angeboten für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Wird ausgehend von den gewonnenen Erkenntnissen Arbeitsmarktfähigkeit verneint, soll auf Zielperspektiven eingegangen werden beziehungsweise weitergehende Hilfsangebote benannt werden, die mittelfristig auf die Heranführung an den Arbeitsmarkt zielen. Der Entwicklungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (Grunddaten, Sprachstand, familiäre Situation, gesundheitliche Situation, be- reits erfolgte Anbindung an Netzwerkpartner) (2) Zielvereinbarung unter Beachtung der SMART-Regeln (3) Kleinteilige Aufgaben/Schritte zur individuellen Zielerreichung (4) Differenzierte konkrete Vorgehensweise (Plan) zur Erreichbarkeit, Erreichbarkeitssteigerung und An- sprechbarkeit zur Verringerung/Beseitigung bestehender Vermittlungshemmnisse (5) Erforderliche individuelle Förderung zur Heranführung an eine gesundheitsangepasste Tätigkeit (6) Entscheidungsvorschlag zu weiterführenden Angeboten an die teilnehmende Person nach Ende der Maßnahme
Der Entwicklungsplan ist während der Maßnahme fortlaufend zu aktualisieren und sowohl bei der erstmaligen Erstellung als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfs- träger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilneh- menden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
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Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erfor- derlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nut- zen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu infor- mieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Sollte sich im Lauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder für eine zuverlässige Online-Kommunikation mit dem Jobcenter erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen.
Eingliederung / Stabilisierung
Eingliederungserfolg Eine teilnehmende Person gilt als erfolgreich eingegliedert, wenn sie eine mindestens 15 Stunden wöchent- lich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III mindestens 6 Wochen ununter- brochen ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn die Eingliederungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer versicherungspflichtigen betrieblichen Umschu- lung führen.
Die Aufnahme der Beschäftigung muss dabei spätestens einen Monat nach Ende der individuellen Teilnah- medauer erfolgen, wobei der Abschluss des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsvertrages während der Teilnahme erfolgt sein muss. Ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungswechsel ist unschädlich, sofern er nahtlos erfolgt. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den 6- wöchigen Zeitraum.
Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Nicht vergütet wird die Eingliederung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter- / Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.
Für die Zahlung des Eingliederungshonorars hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Eingliederung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen.
Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer für eine im Rahmen der Maßnahme eingegliederte teilnehmende Person ist nicht möglich.
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Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg einer teilnehmenden Person durch einen privaten Arbeitsvermitt- ler herbeigeführt und erhält dieser durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergü- tung, wird das Eingliederungshonorar um 50 % gekürzt. Die Minderung wird nur vorgenommen, wenn die Vermittlungsvergütung des Vermittlungsgutscheins tatsächlich durch den Bedarfsträger gezahlt wird.
Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg einer teilnehmenden Person durch einen privaten Arbeitsvermitt- ler herbeigeführt, welcher mit dem Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist und erhält dieser durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergütung, ist die Zahlung des Eingliederungshonorars ausgeschlossen.
Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilneh- mende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung durchzuführen. Die Stabilisierung konzentriert sich insbesondere auf • Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation), • Aufrechterhaltung der Motivation, • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten, • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.
Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt.
Die Stabilisierung findet in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbetrieb, oder wenn notwendig, bei der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben.
Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der jeweiligen teilnehmenden Per- son und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.
Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung der Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.
Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (F.5.2): • Bei Nichtantritt (3 fehlgeschlagene Kontaktaufnahmen im Rahmen der aufsuchenden Arbeit zur Herstel- lung des Erstkontaktes) berichtet der Auftragnehmer den Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreu- zen.
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• Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Entwicklungsplan als Zwischenbericht für jede teilnehmende Person nach 3-monatiger individueller Teilnahmedauer. Der Bericht enthält die Feststellung der weiteren Handlungsbedarfe, die Festlegung der Zielerreichung beziehungsweise die gemeinsame Zielvereinbarung. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer im Entwicklungsplan darüber hinaus die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teilnehmende Person. Der Zeitpunkt der Übersendung des Entwicklungsplans wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der Entwicklungsplan ist spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VERBIS endet.
Die teilnahmebezogenen Berichte sind in elektronischer Form über das System VerBIS zu übermitteln, sofern der Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung nichts anderes festlegt.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Die zuständige Integrationsfachkraft des Bedarfsträgers entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzelner teilnehmender Personen aus der Maßnahme beziehungsweise den Ab- bruch. Dies gilt auch für Teilnehmende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: • Anwesenheitsliste (Form und Inhalt sind nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftrag- nehmer abzustimmen) jeweils wöchentlich mit Angabe der Anwesenheits- und Fehlzeiten in der Maß- nahme. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeichnen und können vom Auftragneh- mer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. • 4 Wochen nach dem Ende der Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Problemla- gen vorzulegen. Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
B.1.8 Vertragsgestaltung
Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen bezogen auf die Gesamtplatzzahl ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.
Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestplatzzahl von 70 % je Maßnahme (je laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70% keine ganze Zahl ergibt, wird aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausge- hende Abnahmeverpflichtung nicht.
Der Bedarfsträger kann jederzeit bis zum Erreichen der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag vornehmen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen über die Mindestabnahmemenge hinaus.
Das Maßnahmeangebot an die teilnehmende Person entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme einge- treten ist.
Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe Per- sonalschlüssel in B.1.4.2) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelabrufen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen.
Sofern der Bedarfsträger bereits zum Maßnahmebeginn mehr Plätze als die Mindestplatzzahl benötigt, muss er diese Einzelabrufe dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Maßnahmebeginn mitteilen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Maßnahmebeginn zur Verfügung steht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Ver- tragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamt- platzzahl durchgängig vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Die angebotenen Raumkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
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B.1.9 Angebotspreis/Vergütung
B.1.9.1 Angebotspreis
Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • Monatspreis je Platz = Angebotspreis • Eingliederungshonorar = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal einschließlich Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Aufwendungen für die Durchführung der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Kosten für das gemeinsame Frühstück • Kosten für die Motivationsentwicklung und freizeitpädagogische Aktivitäten • Notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) - dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahme bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahr- kosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.
Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ord- nungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kos- ten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.
Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Kinderbetreuungskosten Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.
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Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu bean- tragen.
Führungszeugnis Sofern bei einer betrieblichen Erprobung die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist, werden die Kosten auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet. Zu beachten ist, dass Teilneh- mende aus dem SGB II das Führungszeugnis bei Vorlage ihres Bescheides bei der ausstellenden Behörde in der Regel kostenfrei erhalten.
Belehrung nach § 43 IfSG Für bestimmte Berufe beziehungsweise Tätigkeiten sind die Teilnehmenden aus seuchenhygienischen Grün- den nach § 43 IfSG zu belehren und gegebenenfalls ärztlich zu untersuchen. Die erstmalige Belehrung und gegebenenfalls erforderliche ärztliche Untersuchung ist vor Beginn des entsprechenden Einsatzes (Maßnah- meteil bei einem Arbeitgeber) vom Auftragnehmer über das zuständige Gesundheitsamt zu veranlassen und wird bescheinigt. Die für die erstmalige Belehrung anfallenden Kosten werden auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet.
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer be- ziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
B.1.10 Umsatzsteuer
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistun- gen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben. (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrich- tungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtun- gen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind.
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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards Der Inhalt der Maßnahme ist auf das Feststellen und die Unterstützung beim Abbau/der Beseitigung vorhan- dener Motivations- und Vermittlungshemmnisse gerichtet, um die Eingliederungsaussichten zu verbessern und die Teilnehmenden zu motivieren. Dabei steht die berufliche Orientierung der Teilnehmenden im Fokus. Es sollen realistische Berufswünsche unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen der Teilneh- menden erarbeitet werden.
Der Auftragnehmer hat sich bei seinen Aktivitäten am individuellen Bedarf sowie den Hemmnissen der ein- zelnen teilnehmenden Person zu orientieren. Dabei sind Stabilisierungsmaßnahmen, die zum Erhalt bezie- hungsweise, Ausbau der Motivation der Teilnehmenden führen, während der gesamten Teilnahmedauer durchzuführen.
Die Teilnehmenden sind bei der Feststellung des konkreten Handlungsbedarfs intensiv sozialpädagogisch und psychologisch zu begleiten und sofern erforderlich ist eine verlässliche Anbindung an externe Netzwerk- partner zu initiieren.
B.2.1 Sozialpädagogische und psychologische Begleitung
Über den gesamten Maßnahmeverlauf hinweg ist eine sozialpädagogische und psychologische Begleitung vorzuhalten. Sie ist ausschließlich auf die Maßnahmedurchführung ausgerichtet. Die Heranführung an das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll durch intensive Sozialarbeit und aufsuchende Beratung erreicht werden. Die sozialpädagogische und psychologische Begleitung der Teilnehmenden hat neben dem persönlichen auch den sozialen und/ oder familiären Kontext zu berücksichtigen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitest- gehend zu vermeiden. Die praktische Umsetzung der im Entwicklungsplan vereinbarten Schritte soll zu einem positiven Lern- und Arbeitsverhalten der Teilnehmenden beitragen und damit gleichzeitig die Integrationshemmnisse verringern.
Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind insbesondere: • Umsetzung der Einstiegsphase (gemeinsam mit der psychologischen Fachkraft) • Hilfestellung bei Problemlagen (zum Beispiel Krisenintervention und Begleitung zu Netzwerkpartnern) • entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe • Persönlichkeits- und Verhaltenstraining • Individuelle Hilfen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen (zum Beispiel Wohnungssuche, Umgang mit Behörden) • Planung, Begleitung und Dokumentation des Übergangs in weiterführende Hilfsangebote vor Ort (zum Beispiel Schuldnerberatung, Familienberatung, Suchtberatung) • Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure in der Maßnahme • Einzelcoaching im Umfang von einer Zeitstunde wöchentlich pro teilnehmende Person • Sozialpädagogische Sprechstunde im Umfang von 2 Zeitstunden wöchentlich • Abstimmung der Inhalte des Entwicklungsplans mit den Teilnehmenden, Erstellen und Fortschreiben des Entwicklungsplans
Aufgaben der psychologischen Begleitung sind insbesondere: • Umsetzung der Einstiegsphase (gemeinsam mit der sozialpädagogischen Fachkraft) • Bereitstellung eines kontinuierlichen Gesprächsangebotes zur Herbeiführung von Krankheits- und The- rapieeinsicht • Begleitung bei der Suche nach einem Therapieplatz • Anleitung zur Konfliktbewältigung sowie Intervention bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung sowie bei latenter oder erkennbarer suizidaler Gefährdung • konstruktiver Umgang mit persönlichen Gewaltpotenzialen • Hilfen bei außergewöhnlichen Problemlagen (Krisenintervention), zum Beispiel Einzelarbeit bei akuten Lebenskrisen, Versagensängsten, psychischen Auffälligkeiten und Beeinträchtigungen • Ansprechbarkeit bei individuellen Bedarfen der Teilnehmenden • Erhaltung und/oder Erhöhung der zeitlichen Belastbarkeit • Unterstützung der Teilnehmenden beim Umgang mit Zukunfts- und Leistungsängsten • Anleitung zur Selbstreflexion und zur Verhaltensüberprüfung • Lernen mit Misserfolgen umzugehen • Förderung von Merkmalen des Arbeitsverhaltens (wie zum Beispiel Konzentrationsfähigkeit, Zuverläs- sigkeit, Pünktlichkeit), • Anleitung und Unterstützung von sozialer Interaktion und Teamarbeit
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• Initiierung und Zusammenarbeit mit behandelnden Therapeuten außerhalb der Maßnahme • Fachspezifische Begleitung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers
Darüber hinaus kann die psychologische Fachkraft, sofern das Einverständnis der teilnehmenden Person vorliegt, am entsprechenden individuellen Bedarf der teilnehmenden Person arbeiten. Im Rahmen dieser Begleitung ist keine Therapie durchzuführen. Es soll jedoch gegebenenfalls eine Therapieeinsicht erzielt werden und die teilnehmende Person an die Hilfesysteme weitergeleitet und begleitet werden.
Der Auftragnehmer hat die psychologische Begleitung durchgängig täglich sicherzustellen. Die Festlegung der notwendigen Zeitstunden für die einzelnen Teilnehmenden erfolgt nach Abschluss der Einstiegsphase nach deren individuellen Bedarf.
Der Auftragnehmer hat zur psychischen Stabilisierung der Teilnehmenden über den gesamten Maßnahme- verlauf hinweg Hilfestellungen zu leisten.
Die psychologische Fachkraft hat die unterbreiteten Angebote beziehungsweise durchgeführten Einzelter- mine aussagekräftig zu dokumentieren. Der Datenschutz ist dabei einzuhalten.
B.2.2 Netzwerkarbeit
Zur Zielerreichung ist ein vom Auftragnehmer zu entwickelndes und gut funktionierendes Netzwerk erforder- lich. Dieses soll unter anderem aus der Zusammenarbeit mit den nachfolgenden institutionellen Netzwerk- partnern bestehen: • Sozialpsychiatrischer Dienst • Krankenkassen • Kassenärztliche Vereinigung • Berliner Krisendienst • Deutsche Rentenversicherung Bund und Berlin-Brandenburg • Rehabilitationsträger • Grundversicherungsträger • Bezirksamt • Wohnungsamt • Soziale Wohnhilfe • Amtsgericht zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers • Obdachlosenhilfe
Darüber hinaus soll im Bezirk Spandau zu folgenden Netzwerkpartnern ein stabiles Netzwerk hergestellt und gepflegt werden, um die Teilnehmenden in Bezug auf ihre individuellen Handlungsfelder auf passende Hilfs- angebote verweisen zu können: • Selbsthilfegruppen in Berlin-Spandau • Vereine für psychisch Erkrankte • Kirchenverbände mit Projekten zur Unterstützung von psychisch Erkrankten • ambulante und stationäre Therapieeinrichtungen • Psychiatrische Institutsambulanz Spandau • Suchtberatung • Schuldnerberatung • Vereine/gemeinnützige Einrichtungen für die Umsetzung der gemeinnützigen/ehrenamtlichen Arbeit • Lebensmittelausgabestellen • lokale Sportvereine
B.2.3 Motivationsentwicklung und freizeitpädagogische Aktivitäten Als vorrangiges Ziel der Motivationsentwicklung ist anzustreben, dass die Teilnehmenden befähigt werden, die erarbeiteten individuellen „nächsten Schritte“ tatsächlich umzusetzen. Dabei sind Grundmotive und An- triebskräfte, die einen positiven Effekt auf den Eingliederungsprozess haben, ebenso wie Belastungspoten- ziale und Eingliederungshemmnisse deutlich herauszuarbeiten und gegenüber der teilnehmenden Person zu visualisieren.
Ferner sollen darüber hinaus Stabilität schaffende Faktoren/Einflüsse, zum Beispiel Vorbild für die Familie, Gesundheits-, Existenzsicherungs- und lebenspraktische Fragen in die Motivationsförderung und Zielerrei- chung eingebunden werden. Dies soll auch durch ein gestärktes Wertesystem unterstützt werden.
Im Rahmen der Maßnahme sind einmal wöchentlich freizeitpädagogische Aktivitäten durchzuführen. Hier- bei sind auch kostenneutrale Aktivitäten in Betracht zu ziehen (zum Beispiel Fußballturnier, Wanderung,
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Ausflug zu Sehenswürdigkeiten). Bei der Auswahl und Planung der freizeitpädagogischen Aktivitäten sind die Teilnehmenden mit einzubeziehen.
Die im Rahmen der Motivationsförderung und Freizeitpädagogik durchgeführten Aktivitäten sind im Entwick- lungsplan zu dokumentieren.
B.2.4 Fördereinheiten Ziel der Fördereinheiten ist es, die Teilnehmenden in der Stärkung ihrer Ressourcen, Fähigkeiten und Ziele zu unterstützen und sie entsprechend ihrer persönlichen Ausrichtung zu aktivieren. Dies sollte im Allgemei- nen im Gruppenkontext erfolgen. Im Bedarfsfall sind auch individuelle Fördereinheiten möglich.
Die Fördereinheiten sollen durch kreative sowie handwerkliche und musikalische Ansätze den Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur durch Sozialtraining fördern.
Folgende Fördereinheiten sind mindestens umzusetzen und durchgängig für alle Teilnehmenden vorzuhal- ten:
Kreativ- und Handwerksbereich Ziel ist es, das ureigene Potenzial bei den Teilnehmenden wieder zu entdecken und Kreativität und Selbst- wirksamkeit zu fördern. Dies soll durch gemeinsame Gestaltungsarbeiten, insbesondere durch Malerei und Zeichnung, Arbeit mit Ton/Keramik, gestalterischen Modellbau und einfache Holzarbeiten sowie nieder- schwellige mechanische Arbeiten im Rahmen von kleinen Gruppen erfolgen. Die Teilnehmenden sollen so zum aktiven und kreativen Handeln motiviert werden.
Musikalischer Bereich Ziel ist es, bei den Teilnehmenden Ressourcen durch einen musikalischen Ansatz zu wecken. Dies kann durch gemeinsames Musizieren mit Instrumenten und Gesang im Rahmen von kleinen Gruppen erfolgen. Die Teilnehmenden sollen zum aktiven Handeln motiviert werden.
Weitere Fördereinheiten können nach Zuschlagserteilung durch den Auftragnehmer entwickelt und nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger umgesetzt werden. Alle Fördereinheiten sollen die Teilnehmenden in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung unterstützen.
B.2.5 Module Neben den vorangehend beschriebenen Inhalten enthält die Maßnahme die folgend beschriebenen Module. Es soll ein fließender Übergang zwischen den einzelnen Modulen abhängig vom individuellen Förderbedarf der teilnehmenden Person gestaltet werden.
B.2.5.1 Einstiegsphase Ausgehend von Beobachtungen und Gesprächen soll ein Bild der für die Integrationsprobleme verantwortli- chen Hemmnisse der Teilnehmenden gewonnen werden (Situationsanalyse und Eignungsfeststellung). Dazu sind mehrere Einzelgespräche unter Einbeziehung der sozialpädagogischen Fachkraft sowie der psychologischen Fachkraft zu führen.
Hierbei ist ein ganzheitlicher Ansatz zur verfolgen, der auch die persönliche Situation und das Umfeld der Teilnehmenden mit einbezieht. Es sollen ausdrücklich keine klassischen Profiling- und Feststellungsverfah- ren durchgeführt werden. Die Eignungsfeststellung ist am Kompetenz- im Gegensatz zu einem Defizitansatz auszurichten (Empower- ment).
Inhalt der Situationsanalyse und Eignungsfeststellung ist unter anderem: • Mobilität der Teilnehmenden (einschließlich Führerscheine und Nutzungsverhalten ÖPNV) • Kenntnisse und Fertigkeiten, persönliche Stärken und Interessen • gesundheitliche Einschränkungen inkl. Feststellung der psychischen und physischen Belastbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt • Verständnis und Reflexion des eigenen Verhaltens • sonstige sozialintegrative Hemmnisse (zum Beispiel Schulden-/Wohnsituation/Familiäre Belastungen) • Motivation der Teilnehmenden, die gesundheitliche Situation zu verbessern und eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt anzustreben • beruflicher Lebenslauf, beruflich relevante Fähigkeiten und Fertigkeiten
Auch die Abklärung eventuell bereits erfolgter Antragsverfahren in den Bereichen der Sozialgesetzbücher Fünftes Buch (SGB V), Sechstes Buch (SGB VI), Neuntes Buch (SGB IX) und Zwölftes Buch (SGB XII) ist Bestandteil der Situationsanalyse und Eignungsfeststellung.
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Der Auftragnehmer erstellt ein Stärken-Profil einschließlich einer Ergebnisdokumentation und aktualisiert das ihm zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil der teilnehmenden Person in VerBIS.
Die Erkenntnisse der Einstiegsphase inklusive der Einschätzung durch die psychologische Fachkraft sowie die sozialpädagogische Fachkraft sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen in den individuellen Entwicklungsplan zu übernehmen. Die Einstiegsphase soll für jede teil- nehmende Person maximal einen Monat umfassen.
B.2.5.2 Grundlagen gesunder Lebensführung
Die Teilnehmenden sollen für eine gesundheitsbewusste Lebensführung, die ihre Eingliederungsfähigkeit erhöht, sensibilisiert und motiviert werden.
Die Gesundheitsvorsorge umfasst folgende Bereiche:
Bewegung:
- Heranführung an und Durchführung von sportlichen Aktivitäten (Wechsel zwischen Einzel- und Mann- schaftssportarten zur Entwicklung der Teamfähigkeit)
- Angebote lokaler Vereine vorstellen
- Bewegung mit Musik
- Gymnastik & Rückenschule
- Teamsport & Spiele
Gesunder Schlaf:
- Tagesrhythmus,
- gesunde Schlafroutine entwickeln
- Schlafhygiene (Raumluft, Verdunkelung, Störungen)
- Einfluss digitaler Medien auf den Schlaf
Gesunde Ernährung:
- Zusammenhang zwischen Ernährung und psychischer und physischer Gesundheits-/Essgewohnheiten überprüfen und gegebenenfalls ändern
- Essstörungen
- Vorstellung von lokalen Angeboten und Präventionsangeboten der Krankenkasse
- gemeinsames Einkaufen und Zubereiten des täglichen Frühstücks, welches zur Unterstützung der Ta- gesstruktur gemeinsam eingenommen wird
- Planung eines Wocheneinkaufs Die Planung des Einkaufs der Lebensmittel sind am Wochenkonzept beziehungsweise am Konzept des Vor- ratseinkaufs auszurichten.
Stressbewältigung:
- Stress-Situationen erkennen und erfahren und alternative Verhaltensweisen erproben
- Bewältigungsstrategien für konfliktreiche Situationen finden
- Entspannungs-, Regenerations- und Konzentrationstechniken vermitteln
- Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur
- Zeitmanagement optimieren
- Gesprächssituationen in der Arbeitswelt reflektieren
Hierzu gehören auch individuelle Hilfen wie Entspannungsübungen zur Stress- und Konfliktbewältigung so- wie autogenes Training.
Die oben beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 SGB V sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen. Der Auftragnehmer soll die Möglichkeit der lokalen Vernetzung und Kooperation nutzen, zum Beispiel mit Krankenkassen und Verbänden.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der gesundheitsorientierten Unterweisung durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheits- bezogenen persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sol- len sich daher auf Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belas- tungen erforderlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch/eine Übermitt- lung gesundheitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht gestat- tet.
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B.2.5.3 Suchtprävention Die Teilnehmenden sind zu folgenden Suchtproblematiken zu beraten: • Glücksspielsucht • Spielsucht (Internet, Smartphone oder Spielkonsole) mit einem verschobenen Tag/Nacht-Rhythmus • Medienkonsum (soziale Netzwerke wie TikTok, Instagram, YouTube) • Alkoholsucht • Drogensucht • Medikamentensucht
Ziel von suchtpräventiven Bemühungen ist der verantwortungsvolle Umgang mit Suchtmitteln unter Berücksichtigung gesundheitlicher und rechtlicher Aspekte. Der Auftragnehmer hat zudem die teilnehmende Person über die möglichen Gefahren der Suchterkrankung aufzuklären und bei Bedarf die Krankheitseinsicht zu forcieren.
Den Teilnehmenden sind Therapieangebote und Beratungsstellen vorzustellen und eine Anbindung an diese herzustellen. Auch ein gemeinsames Aufsuchen der Netzwerkpartner ist Teil der Maßnahme. Die individuelle Vereinbarung von Terminen sowie die Begleitung zu den Netzwerkpartnern ist ebenfalls Bestandteil der Suchtprävention.
Die beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 SGB V sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der Durchführung der Suchtprävention durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheitsbe- zogenen persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch/eine Übermittlung ge- sundheitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht gestattet.
B.2.5.4 Wirtschaftliches Verhalten Bei den Teilnehmenden sind Sensibilität und Bereitschaft zu wecken, die eigenen finanziellen Ressourcen sinnvoll und wirtschaftlich einzusetzen.
Folgende Fragen sind dafür in Gruppenform zu erarbeiten: • Wie führe ich ein Haushaltsbuch und was sind die Vorteile? • Wie kann ich Geld durch energiesparende Haushaltsführung einsparen? • Wie kann ich günstig meine Wocheneinkäufe planen? • Wie kann ich Budgetausgaben durch wiederhergestellte Geräte sparen? Welche Repair-Cafés gibt es zum Beispiel in Berlin Spandau? • Welche Konsumgüter sind wirklich notwendig?
Im Einzelcoaching sind Transparenz über die individuelle Situation zu schaffen und Wünsche und Ziele zu thematisieren (für die in der Regel finanzielle Unabhängigkeit die Voraussetzung ist): • Möglichkeiten zur Erhöhung der Einnahmen/Verringerung der Ausgaben aufzeigen (individuelle Haus- halts- und Budgetberatung unter Berücksichtigung der energiesparenden Haushaltsführung) • Umgang mit knappen Ressourcen (Haushaltsplanung, Versicherungen, Kontoführung, Handyvertrag, Sparpotenziale) • Beitrag zur Schuldenprävention leisten • Informationen und Begleitung zu regionalen Beratungseinrichtungen
Eine Schuldnerberatung im Sinne des § 16a SGB II darf nicht durchgeführt werden.
Den Teilnehmenden ist die Möglichkeit zu bieten, selbst Ansätze zu entwickeln, die ihre Haltung zum Um- gang mit Geld und zum Konsumieren allgemein reflektieren. Ferner sollen sie eigene Handlungsalternativen entwickeln, die auf ihre Lebenssituation zugeschnitten sind. So können sie lernen, dass es auch im Umgang mit Geld und Konsum keine “objektiv” richtigen Lösungen gibt, weil das jeweilige Handeln von der jeweiligen persönlichen Wertehaltung/-vorstellung bestimmt wird.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der allgemeinen Information zur Schuldenprävention durch den Auftragnehmer dürfen keine per- sonenbezogenen Daten erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.
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B.2.5.5 Wohnraumsicherung Dieses Modul richtet sich an Teilnehmende, die mit einer Wohnproblematik belastet sind oder vom Verlust ihrer Wohnung akut bedroht sind oder über keinen festen Wohnraum verfügen. Ziel des Moduls ist die Unterstützung bei der Anmietung einer Wohnung beziehungsweise der dauerhafte Erhalt des eigenen Wohnraums.
Die Teilnehmenden sind in folgenden Belangen individuell zu unterstützen und zu begleiten:
Bei bestehenden Mietschulden beziehungsweise zur Vermeidung von zukünftigen Mietschulden: • Beratung zum Thema Mietschulden, sowie der hieraus resultierenden Konsequenzen • Vermeidung von Mietschulden (Leistungsbescheide lesen und verstehen) • Beantragung von Ratenzahlungsvereinbarungen (insbesondere für Teilnehmende mit Einkommenser- zielung) sowie Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und der Verhandlung mit dem Vermieter • Erlernen einer eigenständigen Lebens- und Haushaltsführung • Vertragsgemäßes Verhalten wie zum Beispiel pünktliche Mietzahlung bis zum 3. Werktag des Monats sowie das Verhalten in der Wohnung, um keinen Anlass für eine Kündigung zu geben
Bei unvermeidbarer beziehungsweise bestehender Wohnungslosigkeit: • Suche und Hilfe bei der Anmietung einer neuen Wohnung • Erstellung eines Wohnbewerbungshefters • Kontaktaufnahme zu Fachberatungsstellen und Behörden • Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins, gegebenenfalls mit Dringlichkeitsvermerk
Die Überleitung in ein Unterstützungsangebot der Sozialen Wohnhilfe gemäß § 67 SGB XII gehört zu den ergänzenden Aufgaben.
Eine Schuldnerberatung im Sinne des § 16a SGB II darf nicht durchgeführt werden.
Besonderheit: Teilnehmende unter 25 Jahren können bei unüberwindbaren Problemen im Familienzusammenhang in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger, der sozialen Wohnhilfe, dem Jugendamt, dem Jugendbe- ratungshaus sowie der Immanuel-Beratung eine Auszugsberatung erhalten. Sollte die Notwendigkeit einer solchen deutlich werden, ist der Bedarfsträger zur Klärung des weiteren Verlaufs einzubinden. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bilden die Teilnehmenden ihre eigene Bedarfsgemeinschaft, sodass eine eigene Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung durch die Teilnehmenden notwendig ist. Die Teilnehmenden sind hierzu entsprechend zu informieren und durch den Auftrag- nehmer initiativ zu unterstützen.
B.2.5.6 Berufliche Orientierung und Bewerbungscoaching Die berufliche Orientierung umfasst mindestens die • Überprüfung der bisherigen getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung • Erarbeitung realistischer beruflicher Perspektiven unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkun- gen und der Bedingungen des Arbeitsmarktes • Neuorientierung am Arbeitsmarkt im Sinne einer Chance • Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes und diesbezügliche Abstimmung mit der zuständigen Integrati- onsfachkraft des Bedarfsträgers • Vorstellung und Befähigung zur Nutzung der Onlineangebote der Bundesagentur für Arbeit (BERUFE- NET, BERUFE TV, New Plan, planet-beruf.de) sowie des Berufsinformationszentrums und ausbildungs- oder arbeitsmarktbezogener Veranstaltungen/Messen • Beratung zu regionalen und überregionalen Arbeitsstellenangeboten • Information über sämtliche Möglichkeiten der Arbeitssuche (zum Beispiel Online-Plattformen, Tages- presse etc.)
Falls aufgrund der Schwere der vorhandenen Probleme oder gesundheitlichen Einschränkungen festzustel- len ist, dass eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht gesehen wird, ist darzustel- len, mit welchen Leistungen auch durch Dritte (sozialintegrative Leistungen) eine zukünftige Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden könnte. Bei fehlender Einsicht der teilnehmenden Person soll diese durch den Auftragnehmer erreicht werden. Bei fehlender Leistungsfähigkeit ist die teilnehmende Person über die Möglichkeiten der Beantragung von Rentenleistungen zu informieren (bspw. Erwerbsunfä- higkeitsrente). Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem Arbeitsmarkt mit aktuellen Bewer- bungsunterlagen selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten in geeig- neter Form darzustellen.
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Das Bewerbungscoaching umfasst mindestens: • Erstellen eines individuellen Bewerberprofils (Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, Stärken, inklusive Sozialkompetenz) • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien (zum Beispiel persönliches Netzwerk, Initiativbewerbung, Inserate, Bewerbungen per Internet/E-Mail) • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen sowie Digitalisierung von Zertifikaten, Zeugnissen usw. • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden • Reflexion und Aufarbeitung bisheriger Bewerbungsaktivitäten, Fehleranalyse • begleitende Anregung einer eigenständigen Stellensuche in den unterschiedlichen Medien (Printmedien, Internet, digitale Bewerbungsplattformen, firmeneigene Jobportale) • Bewerbungscheck von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, sofern die teilnehmende Person bereits über Unterlagen verfügt, gegebenenfalls Überarbeitung anhand aktueller Standards • Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen bei Teilneh- menden, bei denen solche noch nicht vorliegen sowie gemeinsame Erstellung von schriftlichen Bewer- bungsunterlagen. Zudem sind die Teilnehmenden zu befähigen, eigenständig Bewerbungsunterlagen im pdf-Format zusammenzustellen und zu versenden. • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Trainieren von Vorstellungsgesprächen (insbesondere Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikati- onstraining, angemessenes Erscheinungsbild), bei telefonischen Bewerbungen unter Berücksichtigung neuer Medien (wie zum Beispiel Online-Kommunikationstools oder Video-Telefonie per Tablet)
Den Teilnehmenden ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform und auf Datenträger (USB-Stick) auszuhändigen.
Zur praktischen Erprobung ist der Einsatz von eigenen Smartphones oder Tablets der Teilnehmenden im Rahmen des individuellen Bewerbungscoachings (zum Beispiel Installation von Apps) möglich, sofern die teilnehmende Person dem Auftragnehmer ihr Einverständnis zur Nutzung erteilt und die Gerätebedienung selbst ausschließlich durch die teilnehmende Person erfolgt. Die teilnehmende Person kann dieses Einver- ständnis jederzeit beim Auftragnehmer mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Hierzu ist für jeden Teilnehmenden ab dem 2. Teilnahmemonat wöchentlich mindestens ein Einzel- coaching im Umfang von einer Zeitstunde durchzuführen. Zusätzlich ist das Modul in Gruppenform im Umfang von mindestens 2 Zeitstunden wöchentlich vorzuhalten.
B.2.5.7 Betriebliche Erprobung
Um die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung gegebenenfalls auch schrittweise zu ermöglichen, kann nach erfolgter Berufsorientierung eine betriebliche Erprobung entsprechend der beruflichen Neuausrichtung bis zur Dauer von jeweils 3 Wochen erfolgen. Im Einzelfall ist die betriebliche Erprobung bis zu 5 Wochen mög- lich. Hierzu ist in diesen Fällen die Absprache mit der zuständigen Integrationsfachkraft des Bedarfsträgers erforderlich.
Der Auftragnehmer akquiriert die entsprechenden betrieblichen Möglichkeiten und übernimmt die Gewähr- leistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Betriebliche Erprobungen bei einem Zeitarbeitsunterneh- men sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine/n verantwortliche/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilneh- menden, der hierfür ebenfalls eine/n verantwortliche/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter zu benennen hat. Der Durch- führungsort muss im Tagespendelbereich der teilnehmenden Person liegen.
Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle des betrieblichen Maß- nahmeteils herangezogen werden.
Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „REZ BB/SAT“ > § 45 VV individuelle Maßnahmen).
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Aufwind Spandau - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III
B.2.5.8 Ehrenamtliche Tätigkeit
Um den Teilnehmenden einen Einstieg in einen geordneten Arbeitsalltag zu ermöglichen, ist eine Erprobung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu forcieren. Im Vorfeld der Unterbreitung entsprechender Ange- bote an Teilnehmende ist diesbezüglich jeweils die Zustimmung des Bedarfsträgers zu Inhalt und zeitlichem Umfang einzuholen. Form und Ablauf dieses Zustimmungsverfahrens sind unmittelbar nach Zuschlagsertei- lung mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
Tätigkeiten sind im Sinne dieser Leistungsbeschreibung ehrenamtlich, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit beziehungsweise dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, sind nicht ehrenamtlich. Das Vorliegen von Gemeinnützigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugutekommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. Die Gemeinnützigkeit eines Kooperationspartners allein ist nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten gemeinnützig sind.
Hierzu ist ein breitgefächertes Netzwerk zu Einrichtungen mit Ehrenamtsangeboten erforderlich, in denen die Teilnehmenden in geschützter Atmosphäre erste Erfahrungen sammeln oder sich wieder an eine regel- mäßige Tätigkeit gewöhnen können.
Im Gegensatz zu Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber steht nicht die Arbeit beziehungsweise der Erwerb qualifizierender Berufskenntnisse im Vordergrund. Den Teilnehmenden wird die Möglichkeit eröffnet, einer mit Sinnhaftigkeit ausgefüllte Beschäftigung nachzugehen, die sie ausfüllt und zur regelmäßigen Teilnahme animiert. Ziel ist die Stabilisierung und die gezielte Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmenden. Ehren- amtliche Arbeit bietet darüber hinaus die Chance zur Horizonterweiterung, das Knüpfen neuer sozialer Kon- takte sowie die Entwicklung und den Ausbau von Sozialkompetenzen.
Der Auftragnehmer hat für eine ordnungsgemäße Durchführung und angemessene Bedingungen bei den Einrichtungen der ehrenamtlichen Arbeit Sorge zu tragen und eine fortdauernde Betreuung sicher zu stellen. Die entsprechenden Inhalte und der zeitliche Umfang sind in einer Kooperationsvereinbarung mit der Ein- richtung festzuhalten (Gliederung und Aufbau analog betrieblicher Erprobung bei einem Arbeitgeber).
B.2.5.9 Medienkompetenz und digitale Grundbildung / Einführung in Jobcenter.digital und die eSer- vices der BA
Teilnehmende mit geringer Medienkompetenz sind durch die Vermittlung und das Training von Grundwis- sen auf die sich anschließende selbstständige Arbeit mit dem PC, insbesondere aber mit den eigenen End- geräten wie Tablet/Smartphone vorzubereiten.
Die Vermittlung von Medienkompetenz ist bedarfsorientiert einzusetzen und umfasst folgende Themen: • Orientierung in der Medienwelt • Kennen und Nutzen von visuellen/audiovisuellen Medien im Hinblick auf die Berufsorientierung, die Ein- gliederung in Arbeit sowie für die Bewältigung der lebenspraktischen Anforderungen • Erlangung von Grundkenntnissen PC und Internet • Hardware, Software, Netzwerke • Grundlagen Betriebssysteme (Benutzeroberfläche, Explorer, Hilfsfunktionen, Dateien, Ordner etc.) • Internet-Browser (Informationssuche, Jobsuche, Kommunikationsnetze) • Grundkenntnisse MS-Word • Einführung, Erstellen von beziehungsweise Arbeiten mit Dokumenten, Layout, Drucken • Erstellung von Dokumenten im PDF-Format auch am Smartphone
Die Vermittlung von digitaler Grundbildung soll zu folgenden Themen erfolgen: • Kennenlernen von social media-Plattformen • Funktion und Bedeutung der sozialen Netzwerke für die Teilnehmenden • Nutzen der sozialen Netzwerke für Unternehmen • Professionelles Verhalten im Netz • Rechtliche Aspekte im Netz, Datenschutz • Sicherheit im digitalen Alltag (siehe https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Ver- braucher/Informationen-und-Empfehlungen/informationen-und-empfehlungen.html)
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Einführung in Jobcenter.digital und die eServices der BA Dieser Inhalt ist für alle Teilnehmenden verpflichtend.
Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen, zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen.
Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten Online- Services zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Die Teilnehmenden sind zur selbständigen Nutzung des Online-Angebotes Jobcenter.digital zu befähigen und bei der Anwendung zu unterstützen. Dies umfasst die Hilfestellung bei folgenden Aktivitäten: • Einrichten eines vollumfänglichen Benutzerkontos und Verknüpfung mit dem Benutzerprofil sowie einem 2. Sicherheitsfaktor (BA-Secure App, TOTP, Passkey, BundID) • Befähigung zur Nutzung von Funktionen zur Überwindung von Sprachbarrieren durch browserbasierte beziehungsweise endgerätespezifische Übersetzungsfunktion • Struktur und Aufbau der Portalseiten von Jobcenter.digital • Erläuterung typischer Komponenten von Antragsstrecken, wie die Vorbereitung der Dateien sowie der Upload von Unterlagen
Auch die Jobcenter-App (www.arbeitsagentur.de > Apps > Jobcenter-App: Das Jobcenter auf Ihrem Smart- phone) ist vorzustellen sowie eine technische Begleitung und Hilfestellung bei der Installation zu leisten. Dies umfasst die Hilfestellung bei nachfolgenden Aktivitäten: • Ersteinrichtung und initialer Start inklusive Anmeldung mit den persönlichen Zugangsdaten • Aufbau und Funktionen der App • Abgrenzung der Funktionen der Jobcenter-App zur browserbasierten Nutzung von Jobcenter.digital
Des Weiteren ist die Homepage des Jobcenters Berlin Spandau vorzustellen (https://www.berlin.de/jobcen- ter-spandau).
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