I 07 - Anhang_2_zu_Anlage_3_Auftragsdatenverarbeitung_AVV_Reportingplattform_V.0.9.pdf

Konzeption, Implementierung und Weiterentwicklung einer Reporting-Plattform für die WIBank

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:38 (Europe/Berlin)

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Anhang 2

Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

zu Anlage 3 Datenschutz und Informationssicherheit

zum Rahmenvertrag vom TT.MM.JJJJ

zwischen

Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Neue Mainzer Straße 52 -58

60311 Frankfurt

- nachfolgend Helaba oder Auftraggeber genannt –

und

[Adresszeile 1: Vollständige Firmierung des Auftragnehmers]

[Adresszeile 2: Straße des Auftragnehmers]

[Adresszeile 3: PLZ und Stadt des Auftragnehmers]

- nachfolgend [Kürzel des Auftragnehmers] oder Auftragnehmer

genannt -

– zusammen auch „Vertragspartner“, „Vertragsparteien“ oder „Parteien“

genannt –

Version 0.9

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel 3

1 Auftrag und Spezifika der Verarbeitung 3

2 Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung 3

3 Sicherheit der Verarbeitung 4

4 Meldung von Verletzungen des Schutzes personen-bezogener Daten 5

5 Unterbeauftragung weiterer Auftragsverarbeiter 5

6 Internationale Datenübermittlungen 6

7 Unterstützung des Auftraggebers 6

8 Kontroll- und Informationsrechte des Auftraggebers 7

9 Haftung und Schadenersatz 8

10 Laufzeit 8

11 Schlussbestimmungen 10

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

Präambel

Der vorliegende Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz: „AVV“) konkretisiert für alle Verarbeitungen die Rechte und Pflichten der Parteien auf dem Gebiet des Datenschutzes, welche sich aus den zwischen den Parteien bereits oder künftig bestehenden rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen (kurz: „Rahmenvertrag“) ergeben.

1 Auftrag und Spezifika der Verarbeitung

1.1 Der AVV kommt mit all seinen Teilen zur Anwendung, sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gem. Art. 28 DSGVO (kurz: „Daten“) verpflichtet hat.

1.2 Der AVV bildet den Rahmen für eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgänge der Auftragsverarbeitung.

1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen dieses AVV und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Regelungen des AVV Vorrang.

1.4 Die für einzelne Verarbeitungen geltenden spezifischen datenschutzrechtlichen Festlegungen (kurz: „Spezifika“) werden vor Beginn der Verarbeitung in Anhängen zum AVV (kurz: „AVA“) geregelt. Dies sind insbesondere Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorie der Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (kurz: „TOM“).

1.5 Die AVA sind Teil des AVV. Bei etwaigen Widersprüchen gehen die Regelungen der AVA der allgemeineren Regelung im AVV vor. Wird im Folgenden oder in den AVA auf den AVV Bezug genommen, so ist der AVV mit allen seinen Teilen gemeint.

2 Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung

2.1 Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses AVV für die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung gegenüber dem Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

2.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.

2.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Auftraggeber erteilte Weisungen gegen die DSGVO oder geltende

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union (kurz: „Union“) oder der Mitgliedstaaten verstoßen. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung so lange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Auftragnehmer jederzeit ablehnen.

2.4 Die Parteien benennen in Textform gegenseitig einen oder mehrere Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien hierüber in Textform zu informieren.

2.5 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen die Weisungen des Auftraggebers kennen und diese beachten.

2.6 Der Auftragnehmer hat bei der Verarbeitung im Auftrag das Bankgeheimnis zu wahren. Das Bankgeheimnis erstreckt sich auf alle personenbezogenen Daten und anderen Informationen, die dem Auftraggeber über seine Kunden, Interessenten oder über Dritte aus der Geschäftsbeziehung zu diesen bekannt werden. Unter das Bankgeheimnis fällt auch die Angabe, ob der Auftraggeber überhaupt eine Geschäftsbeziehung zu einem Kunden unterhält.

3 Sicherheit der Verarbeitung

3.1 Der Auftragnehmer ergreift mindestens die im Anhang AVA TOM aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt. Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.

3.2 Änderungen der vereinbarten TOM bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau insgesamt nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.

3.3 Trifft der Auftraggeber eigene technische und organisatorische Maßnahmen für eine auf den Auftragnehmer übertragene Datenverarbeitung, so hat ihn der Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten hierbei zu unterstützen.

3.4 Der Auftragnehmer gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

4 Meldung von Verletzungen des Schutzes personen-bezogener

Daten

4.1 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 DSGVO nachkommen kann, wobei der Auftragnehmer die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.

4.2 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer verarbeiteten Daten meldet der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);

b) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;

c) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.

4.3 Stellt der Auftraggeber Fehler bei der Verarbeitung fest, hat er den Auftragnehmer unverzüglich auch hierüber zu unterrichten.

5 Unterbeauftragung weiterer Auftragsverarbeiter

5.1 Der Auftragnehmer darf die Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise durch weitere Auftragsverarbeiter (kurz: „Unterauftragsverarbeiter“) erbringen lassen.

5.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber in Textform rechtzeitig vorab über die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern oder Änderungen in der Unterbeauftragung. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Unterbeauftragung innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme in Textform widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln besteht, dass der Unterauftragsverarbeiter die vereinbarte Leistung entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz oder gemäß dieser AVV erbringt.

5.3 Beauftragt der Auftragnehmer einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Auftraggebers), so muss diese

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragnehmer gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragnehmer entsprechend diesen Klauseln und gemäß der DSGVO unterliegt.

5.4 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragnehmer den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.

5.5 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

5.6 Keine Unterbeauftragungen im Sinne dieser Regelung sind Leistungen, die der Auftragnehmer als reine Nebenleistung zur Unterstützung seiner geschäftlichen Tätigkeit außerhalb der Auftragsverarbeitung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes der Daten auch für solche Nebenleistungen angemessene Vorkehrungen zu ergreifen.

6 Internationale Datenübermittlungen

Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragnehmer an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragnehmer unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO im Einklang stehen.

7 Unterstützung des Auftraggebers

7.1 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über jeden Antrag, den er von einer betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Auftraggeber dazu ermächtigt.

7.2 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Klausel 7.1 und 7.2 befolgt der Auftragnehmer die Weisungen des Auftraggebers.

7.3 Abgesehen von der Pflicht des Auftragnehmers, den Auftraggeber gemäß Klausel 7.2 zu unterstützen, unterstützt der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

a) Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;

b) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Auftraggeber keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;

c) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;

8 Kontroll- und Informationsrechte des Auftraggebers

8.1 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. Der Auftraggeber überprüft die Geeignetheit.

8.2 Für die Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen nach 8.1 und deren geprüfter Wirksamkeit kann der Auftragnehmer auf angemessene Zertifizierungen oder andere geeignete Prüfungsnachweise verweisen. Angemessen sind insbesondere Zertifizierungen nach Art. 40 DSGVO oder Nachweise nach Art. 42 DSGVO. Daneben kommen unter anderem in Betracht: eine Zertifizierung nach SITB (Sicherer IT-Betrieb der Sparkassen-Finanzgruppe), eine Zertifizierung nach ISO 27001 oder ISO 27017, eine ISO 27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz, eine Zertifizierung nach anerkannten und geeigneten Branchenstandards oder ein Prüfungsnachweis gemäß SOC / PS 951. Die Zertifizierungs- und Prüfungsverfahren sind von einem anerkannten unabhängigen Dritten durchzuführen. Der Auftragnehmer hat seine Zertifikate oder Prüfungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren können andere geeignete Mittel (z.B. Tätigkeitsberichte des Datenschutzbeauftragten oder Auszüge aus Berichten der Wirtschaftsprüfer) zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers aus 8.3 bleibt hiervon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs, regelmäßig nach vorheriger Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit, Inspektionen beim Auftragnehmer zur Prüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragnehmer darf die Inspektion von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen die Beauftragung dieses Prüfers ein Einspruchsrecht.

8.4 Zur Behebung der bei einer Inspektion getroffenen Feststellungen stimmen die Parteien umzusetzende Maßnahmen ab.

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

8.5 Macht eine Aufsichtsbehörde von Befugnissen nach Art. 58 DSGVO Gebrauch, so informieren sich die Parteien hierüber unverzüglich. Sie unterstützen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich, bei Erfüllung der gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde bestehenden Verpflichtungen.

9 Haftung und Schadenersatz

9.1 Macht eine betroffene Person gegenüber einer Partei Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend, so hat die beanspruchte Partei die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.

9.2 Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.

9.3 Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen betroffener Personen, es sei denn, dies würde die Rechtsposition der einen Partei im Verhältnis zur anderen Partei oder zur Aufsichtsbehörde gefährden.

10 Laufzeit

10.1 Der AVV wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit einer AVA wird in der AVA selbst geregelt; ohne eine solche Regelung entspricht die Laufzeit einer AVA derjenigen des AVV.

10.2 Der AVV kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, wenn gleichzeitig oder zuvor alle AVA beendet wurden.

10.3 Eine AVA endet mit Beendigung des zugehörigen Rahmenvertrags, ohne dass es einer gesonderten Kündigung dieser AVA bedarf.

10.4 Falls der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Auftraggeber – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO - den Auftragnehmer anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.

10.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine AVA zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn

a) der Auftraggeber die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer gemäß Klausel 10.4 ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;

b) der Auftragnehmer in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der DSGVO nicht erfüllt;

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

c) der Auftragnehmer einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln und/oder der DSGVO zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.

10.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine AVA zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Auftraggeber auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragnehmer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 2.3 verstoßen.

10.7 Nach Beendigung einer AVA löscht der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers alle im Auftrag des Auftraggebers verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Auftraggeber, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Auftraggeber zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragnehmer weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.

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Anhang 2 – Auftragsverarbeitungsvertrag AVV

11 Schlussbestimmungen

11.1 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Textform zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich in Textform darüber informieren, dass die Verantwortung für die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.

11.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des AVV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die AVV. Abweichende mündliche Abreden der Parteien sind unwirksam. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

11.3 Sollte auch nur eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt dieser AVV im Übrigen gleichwohl aufrechterhalten und gültig. Anstelle der rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt das Gesetz, sofern die hierdurch entstandene Lücke nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen werden kann. Beide Parteien sind jedoch insoweit verpflichtet, unverzüglich eine rechtswirksame und datenschutzkonforme Vertragsergänzung abzustimmen und zu erstellen.

11.4 Es gilt deutsches Recht. Von diesem AVV wurde eine unverbindliche Übersetzung ins Englische angefertigt. In Zweifelsfällen ist allein die deutsche verbindliche Fassung maßgebend.

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