I 21 - Anlage_10_Compliance_Reportingplattform_V.0.9.pdf

Konzeption, Implementierung und Weiterentwicklung einer Reporting-Plattform für die WIBank

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:38 (Europe/Berlin)

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Anlage 10

Compliance

zum Rahmenvertrag vom TT.MM.JJJJ

zwischen

Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Neue Mainzer Straße 52 -58

60311 Frankfurt

- nachfolgend Helaba oder Auftraggeber genannt –

und

[Adresszeile 1: Vollständige Firmierung des Auftragnehmers]

[Adresszeile 2: Straße des Auftragnehmers]

[Adresszeile 3: PLZ und Stadt des Auftragnehmers]

- nachfolgend [Kürzel des Auftragnehmers] oder Auftragnehmer ge-

nannt -

– zusammen auch „Vertragspartner“, „Vertragsparteien“ oder „Parteien“

genannt –

Version 0.9

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Anlage 10 – Compliance

INHALTSVERZEICHNIS

1 Gegenstand dieser Anlage ...................................................................... 3 2 Mitarbeiter und/oder beauftragte Dritte mit Zugang zu Compliance- relevanten Daten ...................................................................................... 3

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Anlage 10 – Compliance

1 Gegenstand dieser Anlage

Gegenstand dieser Anlage ist die Regelung von für das Vertragsverhältnis relevanten Compli- ance-Aspekten. Die vereinbarten Leistungen sind im Rahmen des gesamthaften Compliance- Aufsatzes des Auftragnehmers berücksichtigt. Der Compliance-Aufsatz umfasst dabei min- destens die Aspekte der Geldwäsche- und Betrugsprävention, die Berücksichtigung sämtlicher anwendbarer Sanktions- und Embargovorschriften und die Themen der Kapitalmarkt- sowie MaRisk-Compliance. Hierbei werden einschlägige aufsichtsrechtliche Anforderungen und branchenübliche Standards berücksichtigt und beinhalten mindestens eine Risikoanalyse zu den vorgenannten Themen, daraus abgeleitete risikobasierte Kontrollen und eine aussage- kräftige Berichterstattung, die eine Beschreibung der mitigierenden Maßnahmen beinhaltet.

2 Mitarbeiter und/oder beauftragte Dritte mit Zugang zu Compliance-

relevanten Daten

Der Auftragnehmer wird von ihm beschäftigte Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte, die aufgrund ihrer Aufgabe und ihrer Berechtigung Zugang zu Compliance-relevanten Daten ge- mäß „VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)“ (MAR) der Helaba haben, über die Regelungen der MAR Art. 7 und Art. 14 aufklären. In der Wahl der Form und des Umfangs dieser Aufklärung ist der Auftragnehmer frei.

Die betroffenen Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie von ihm beauftragte Dritte sollen den Erhalt dieser Informationen bestätigen. Diese Bestätigungen sind auf Verlangen der Helaba oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder von ihr eingesetzten Prüfern vorzuweisen.

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