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Eigenerklärung Ausschlussgründe
(Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO)
Ausfüllhinweis: Zum Nachweis, dass bei Ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen, wird die nachfolgende Eigenerklärung von Ihnen verlangt. Falls Sie Ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bezieht sich Ihre Erklärung auf die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie niedergelassen sind. Ihr Unternehmen kann gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn Sie in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begehen, Auskünfte zurückhalten oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Zudem können wissentlich falsche Angaben in den nachfolgenden Erklärungen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. der Rahmenvereinbarung führen. Die Erklärung ist gesondert von jedem Bewerber/Bieter/anderen Unternehmen abzugeben. Dabei muss jedes andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe oder der Unterauftragsvergabe und jedes Bewerber- oder Bietergemeinschaftsmitglied eine eigene Erklärung ausfüllen und einreichen.
Unternehmensbezeichnung:
- Erklärung entsprechend § 123 GWB, bezogen auf rechtskräftige Verurteilungen oder rechts- kräftige Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum des Eintritts der Rechtskraft)
Ich erkläre, dass ich/wir den § 123 GWB (Anhang 1) zur Kenntnis genommen haben und Ausschluss- gründe nach § 123 GWB für mich/uns
nicht vorliegen vorliegen.
Sofern bei Ihnen einer oder mehrere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die näheren Um- stände und legen Sie dar, ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.
- Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
| Fakultativer Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB | ||
|---|---|---|
| Ist einer oder sind mehrere der nachfolgenden fakultativen Aus- schlussgründe nach § 124 Abs. 1 Nr.2 GWB bei Ihrem Unternehmen gegeben? Bitte ankreuzen. | Nein | Ja |
| Ist Ihr Unternehmen zahlungsunfähig? | ||
| Ist von Ihrem Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder vergleich- bares Verfahren beantragt worden? |
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Eigenerklärung Ausschlussgründe
| Ist bezogen auf Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden? | ||
|---|---|---|
| Ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden? | ||
| Befindet sich Ihr Unternehmen in Liquidation? | ||
| Hat Ihr Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt? |
Sofern Sie einen oder mehrere Punkte mit „Ja“ beantwortet haben und somit bei Ihnen einer oder meh- rere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die näheren Umstände und legen Sie dar, warum Sie unter diesen Umständen dennoch in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.
- Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB
| Fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB | ||
|---|---|---|
| Ist einer oder sind mehrere der nachfolgenden fakultativen Aus- schlussgründe nach § 124 Abs.1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB bei Ihnen gegeben? Bitte ankreuzen. | Nein | Ja |
| Haben Sie bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? | ||
| Sind Sie oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzu- rechnen ist - gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetz, - gem. § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz, - gem. § 98c Aufenthaltsgesetz oder - gem. § 19 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geld- strafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden? Das Verhalten einer Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verant- wortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnis- sen in leitender Stellung. | ||
| Sind Sie gemäß § 22 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset- zes (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden? |
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Eigenerklärung Ausschlussgründe
| Hat Ihr Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unter- nehmen zuzurechnen ist, im Rahmen seiner/Ihrer beruflichen Tätig- keit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Das Verhalten einer Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verant- wortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnis- sen in leitender Stellung. Eine schwere Verfehlung kann beispielsweise die Nichteinhaltung von Tarifverträgen, die Verletzung von Wettbewerbsregeln oder von Rechten des geistigen Eigentums sein. | ||
|---|---|---|
| Hat Ihr Unternehmen mit einem anderen Unternehmen Vereinba- rungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wett- bewerbs bezwecken oder erwirken sollen? | ||
| Hat Ihr Unternehmen Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Per- son bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte? | ||
| War Ihr Unternehmen in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen? | ||
| Hat Ihr Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Durch- führung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsver- trags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver- gleichbaren Rechtsfolge geführt? |
Sofern Sie eine oder mehrere Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, erläutern Sie bitte die näheren Um- stände und legen Sie dar, ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.
Rechtlicher Hinweis (vgl. § 126 GWB):
Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB
-
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wer- den,
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bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betref- fenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Ort, Datum Vor- und Nachname der zuständigen erklärenden Person
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Eigenerklärung Ausschlussgründe
Anhang 1
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unterneh- men eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und ter- roristische Vereinigungen im Ausland),
-
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder ver- wendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu be- gehen,
-
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
-
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi- schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswe- sen),
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§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
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den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienste- te),
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländi- scher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
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den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhan- del, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Aus- nutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontroll- befugnissen in leitender Stellung.
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Eigenerklärung Ausschlussgründe
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfah- rens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
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das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
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die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflich- tung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachge- kommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Grün- den des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
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