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Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit

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V43 Handlungsempfehlungen geschlechtergerechter Sprache, Version 1.1 vom 01.04.2022

Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Vorgabe geschlechtergerechter Sprache

Stand: 30. Dezember 2021

Hinweis: Diese Handlungsempfehlungen sind als Orientierungshilfe zur Umsetzung der Vorgaben zur Verwendung einer geschlechtergerechter Sprache im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zu verstehen. Sie basieren auf dem Einführungsrundschreiben des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) vom 16.09.2021.

Rechtschreibung:

Der Bund hat die Regeln der deutschen Grammatik und Rechtschreibung zu beachten. Nach der vom Deutschen Rechtschreibrat am 26. März 2021 veröffentlichten Auffassung, die für den Bund verbindlich ist, sind Sonderzeichen als Wortbestandteile in der offiziellen Kommunikation nicht zu verwenden (Asterisk („Gendersternchen“), Binnendoppelpunkt, Binnenunterstrich („Gender-Gap“) sowie andere Kurzschreibungen wie Schrägstriche oder ein großes Binnen-I, die zwei Wörter zu einem Wort verbinden). Solche Schreibweisen gelten derzeit als rechtschreibwidrig. Auch ist nicht sichergestellt, dass sie im Sinne barrierearmer Kommunikation allgemeinverständlich sind. Entsprechendes muss auch für ein Trema an Stellen, an denen nach den Rechtschreibregeln kein Trema vorgesehen ist, gelten („Leserïnnen“).

Vermeidung des generischen Maskulinums:

Die Gleichstellung von Frauen und Männern wird nicht zum Ausdruck gebracht, wenn Frauen mit einem Substantiv (Hauptwort) in der männlichen Form („Kunde“) bezeichnet werden, obwohl zu diesem Wort auch eine weibliche Form („Kundin“) existiert. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung bestimmter Frauen wie auch von unbestimmten Personen, die eine Frau oder ein Mann sein können oder von gemischtgeschlechtlichen Gruppen.

In der Gesetzesbegründung zum BGleiG von 2001 ist als ausdrückliches Ziel der Soll-Vorgabe zur geschlechtergerechten Sprache festgehalten, das generische Maskulinum zu vermeiden. Eine konsequente Vermeidung weiblicher Endungen ist für das Deutsche kein gangbarer Weg, da im Deutschen Artikel zu verwenden sind und die Artikel das Geschlecht anzeigen (Im Englischen ist the oder a „Chancellor“ neutral, der oder ein „Kanzler“ hingegen grammatikalisch ein Mann).

Ausnahmen:

 Regelmäßig nicht betroffen von der Regel sind männliche Pronomina wie „jemand“ oder „wer“, für die es keine weibliche Form gibt. Die Verwendung („jemand, der“, „wer, der“) kann überprüft werden, ist aber weiterhin sprachlich korrekt, selbst wenn sich die Aussage nach dem Kontext ausschließlich auf eine Frau beziehen kann.  Geschlechtergerechte Sprache drückt die Gleichstellung zwischen Menschen aus; deshalb ist die Bezeichnung juristischer oder abstrakter Personen grundsätzlich nicht von der Regel betroffen („der Arbeitgeber“). Die Wirkung solcher Begriffe kann im Einzelfall überprüft werden.  Bei Komposita gilt das Bestimmungswort grundsätzlich als neutral (Ministerpräsidentenkonferenz), weil es das Grundwort (-konferenz) nur näher bestimmt. Grundsätzlich bietet sich ein pragmatischer Umgang an, um einerseits den Vorteil kurzer Komposita zu nutzen und andererseits klarzustellen, dass das Wort sich in der Sache auf Frauen und Männer bezieht. Diese Klarstellung hat im Kontext oder bei der Auflösung des Kompositums zu erfolgen („Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“). Aussage und Wirkung eines Kompositums sollte im Einzelfall überprüft werden (deshalb: „Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG“),

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ebenso wie die Möglichkeit, mit einem ebenso kurzen Wort die Gleichstellung besser auszudrücken („Teilnahmeliste“ statt Teilnehmerliste).

Bestimmte Personen:

Ist das Geschlecht bestimmter Personen bekannt, dann sollte es genannt werden (etwa „Vorrednerinnen“, wenn es nach der Tagesordnung nur Frauen sind). Geht es gerade um Frauen, so sollten sie genannt werden. Geht es gerade um Männer, so sollten sie genannt werden.

Neutrale Begriffe und Umschreibungen:

Kommt es in einer Aussage auf das Geschlecht unbestimmter Menschen, über die gesprochen wird, nicht an, dann sollten möglichst

 geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen (etwa „Mensch“, „Person“, „Mitglied“, „Gast“, „Pflegekraft“, „Fachkraft“, „Personal“, „Belegschaft“, „Kollegium“, „Kundschaft“, „Vorsitz“, „Vertretung“ oder, im Plural geschlechtsneutral verwendbar, „Anwesende“, „Beschäftigte“, „Bedienstete“, „Medienschaffende“, „Studierende“, [in einem bestimmten Bereich] „Tätige“) oder  unpersönliche Umschreibungen (etwa Institution „Kommunen“ statt „Bürgermeisterinnen und Bürgermeister“ oder „die Rechtsantragstelle“ statt „die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte“, Tätigkeit „Sachbearbeitung“ statt „Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter“ oder „Systemadministration“ statt „Systemadministratorin oder Systemadministrator“, Adjektiv „kollegialer Rat“ statt „Rat einer Kollegin oder eines Kollegen“, Verb „bearbeitet von“ statt „Bearbeiterin oder Bearbeiter“) verwendet werden. Solche Lösungen sind oft bereits aufgrund ihrer Kürze der regelmäßig längeren Beidnennung vorzuziehen.

Beidnennung:

Gibt es keine passenden und eingängigen neutralen Begriffe oder Umschreibungen (etwa „Kassiererin oder Kassierer“, weil „die Kassierenden“ nicht passt oder nicht eingängig ist und weil „Person an der Kasse“ unklar ließe, ob die Person vor oder hinter dem Laufband gemeint ist), erfordert die Aussage den Singular (etwa „Es gibt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.“), oder soll die Ansprache persönlicher oder plastischer sein oder kommt es gerade darauf an, dass eine Aussage sich auf Frauen und Männer bezieht (etwa „Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen“), dann sollte die Beidnennung gewählt werden.

Soll zur Bezeichnung einer unbestimmten Person, die eine Frau oder ein Mann sein kann, einer Gruppe, der Frauen und Männer angehören oder einer unbestimmten Gruppe, der Frauen und Männer angehören können, ein Begriff verwendet werden, für den eine weibliche und eine männliche Form existiert, dann sollten beide Formen verwendet werden.

Lässt das Hauptwort in der verwendeten Form das Geschlecht nicht erkennen, hat aber ein entweder weibliches oder männliches Geschlecht, so sollten in den auf das Hauptwort bezogenen Wörtern (Artikelwörter, Pronomina, Adjektive und Zahlwörter) beide Formen verwendet werden, wenn diese Wörter das Geschlecht anzeigen (z.B. „jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten“, vgl. § 14). In solchen Fällen sollte besonders auf die Klarheit der Bezüge und die gute Lesbarkeit geachtet werden.

Von der abwechselnden Verwendung von männlichen und weiblichen Formen in einem Text zur Bezeichnung jeweils gemischtgeschlechtlicher Gruppen wird abgeraten. Bei diesem experimentellen Ansatz ist regelmäßig unklar, ob die einzelnen Gruppen nur aus Angehörigen des jeweils angezeigten Geschlechts bestehen oder gemischtgeschlechtlich sind.

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Die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern bringen Texte nicht nur durch die Wahl einzelner Wörter zum Ausdruck. Aufeinander folgende Aussagen sind im Zusammenhang zu lesen. Die Wahl des Ausdrucks folgt dem Inhalt. Insbesondere wird die Gleichstellung durch den Inhalt eines Textes ausgedrückt. Für den Inhalt gilt die allgemeine Verpflichtung der Beschäftigten des Bundes, die Gleichstellung zu fördern (§ 4 Absatz 1 BGleiG). Es sollte berücksichtigt werden, ob Frauen und Männer von festgestellten Sachverhalten in unterschiedlichem Maße betroffen sind, ob Adressatinnen und Adressaten den Text möglicherweise unterschiedlich wahrnehmen und wie der Text nach Inhalt und Ausdruck die Gleichstellung fördern kann.

Für das Mündliche enthält das BGleiG keine Vorgaben.

Zur Frage einer angemessenen Bezeichnung von Menschen mit diversem oder offenem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag enthält das BGleiG keine allgemeinen Vorgaben. Betrifft eine Aussage ausschließlich Menschen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag, so sind um einen Hinweis ergänzte geschlechtsneutrale Begriffe und Formulierungen zu empfehlen, da es in der deutschen Sprache keine eigene Geschlechtsform für Personen mit diversem Geschlechtseintrag gibt (z.B. „niedergelassene ärztliche Fachkraft mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag“). Bei der Bezeichnung gemischter Gruppen, zu denen neben Frauen und Männern auch Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag gehören können, wird die Verwendung der Beidnennung der weiblichen und männlichen Personenbezeichnung (z.B. „Ärztinnen und Ärzte“) grundsätzlich als annehmbar angesehen, da der Anteil der Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag sehr gering ist.

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