Kommunikations- und IT-Technik für zwei integrierte Leitstellen

Status
Offen
Angebotsfrist
26.11.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
06.10.2026
CPV-Codes
Kommunikationsanlage (32570000)
Bekanntmachung
plattform.aumass.de
Bekanntmachungsnummer
731472-2026
Verfahrensnummer
a4b0ed0c-96c9-4ca2-8e51-19068d4b58ad

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Der DRK-Kreisverband Aalen e.V. beschafft Kommunikations- und IT-Technik für die Leitstellen in den Regionen Rems-Murr und Ostwürttemberg. Der Auftrag umfasst Systeme für Notrufannahme, Telefonie und Funkvermittlung, Sprachaufzeichnung, Netzwerke sowie die erforderliche Hardware, Software und Integration an beiden Standorten. Die Angebotsfrist endet am 26. November 2026.

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Leistungsbeschreibung

Die Integrierte Leitstelle Rems-Murr (ILS) und die Integrierte Regionalleitstelle Ostwürttemberg (IRLS) werden die beiden Leitstellen zukünftig als Partnerleitstellen so betreiben, dass die Leitstellen im Regelbetrieb eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Im Falle eines Ausfalls eines Standortes sollen beide Leitstellen von einem Standort aus betrieben werden. Dazu wird entsprechende Leitstellen-Kommunikationstechnik beschafft, so die Leitstellen zukünftig in einem Verbund arbeiten. Die Leistung umfasst dabei für beide Standorte • das Kommunikationssystem zur Notrufannahme, Telekommunikation und Funk-Vermittlung und dessen Schnittstellen. • ein in das Kommunikationssystem integriertes Dokumentationssystem für Sprachaufzeichnung und Telemetriedaten • die dazu notwendige IT- und Kommunikationsinfrastruktur • Netzwerke und Netzwerkmanagement, inkl. Monitoring • Integration von Verschlüsselungskomponenten • Gebäudetechnikintegration Der Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) umfasst die Bereitstellung der für die jeweiligen Systeme erforderlichen Software- und Hardwarekomponenten sowie die Sicherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Schnittstellen untereinander. Der AN erbringt neben dem Aufbau der Systeme explizit auch die Leistung eines Systemintegrators. Seine Aufgabe ist die Integration des eigenen Systems und der für dieses Projekt beigestellten, über Schnittstellen verbundenen Systeme und weiterer Einrichtungen des AG. Hauptmassen: -Kommunikationssystem 2

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · VE 902 Leitstellen-Kommunikationstechnik

    Die Integrierte Leitstelle Rems-Murr (ILS) und die Integrierte Regionalleitstelle Ostwürttemberg (IRLS) werden die beiden Leitstellen zukünftig als Partnerleitstellen so betreiben, dass die Leitstellen im Regelbetrieb eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Im Falle eines Ausfalls eines Standortes sollen beide Leitstellen von einem Standort aus betrieben werden. Dazu wird entsprechende Leitstellen-Kommunikationstechnik beschafft, so die Leitstellen zukünftig in einem Verbund arbeiten. Die Leistung umfasst dabei für beide Standorte • das Kommunikationssystem zur Notrufannahme, Telekommunikation und Funk-Vermittlung und dessen Schnittstellen. • ein in das Kommunikationssystem integriertes Dokumentationssystem für Sprachaufzeichnung und Telemetriedaten • die dazu notwendige IT- und Kommunikationsinfrastruktur • Netzwerke und Netzwerkmanagement, inkl. Monitoring • Integration von Verschlüsselungskomponenten • Gebäudetechnikintegration Der Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) umfasst die Bereitstellung der für die jeweiligen Systeme erforderlichen Software- und Hardwarekomponenten sowie die Sicherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Schnittstellen untereinander. Der AN erbringt neben dem Aufbau der Systeme explizit auch die Leistung eines Systemintegrators. Seine Aufgabe ist die Integration des eigenen Systems und der für dieses Projekt beigestellten, über Schnittstellen verbundenen Systeme und weiterer Einrichtungen des AG. Hauptmassen: -Kommunikationssystem 2

    Frist: 26.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn eine zurechenbare Person rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat, § 261 StGB (Geldwäsche). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 sowie §§ 232b bis 233a StGB vorliegt, insbesondere wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber die Verletzung der Verpflichtung auf sonstige geeignete Weise nachweisen kann. Der Ausschluss greift nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen durch Zahlung nachgekommen ist oder sich zur entsprechenden Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Fehlende Unterlagen, die mit Angebotsabgabe einzureichen waren, werden gemäß § 56 VgV nachgefordert.

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LOT-0001 · VE 902 Leitstellen-Kommunikationstechnik

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Anlage 02_Datenschutzerklärung_DRK AALEN.pdfFormular46 KBKlicken zum Anzeigen
DRK IRLS Aalen_VE_902_LST Technik KMS_Formblätter_LD_EU.pdfSonstiges718 KBKlicken zum Anzeigen
DRK IRLS RM-Kreis_VE_902_LST Technik KMS_Formblätter_LD_EU.pdfSonstiges863 KBKlicken zum Anzeigen
260524 Systemübersicht_Lst-Verbund Abb5.pdfSonstiges296 KBKlicken zum Anzeigen
260811 Leistungsplan KMS - Leitstellenverbund ILS RM+IRLS Ostw.pdfSonstiges138 KBKlicken zum Anzeigen
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260824 Komm-Plan-Analog-Funk Teil ILS Rems-Murr Abb12.pdfSonstiges198 KBKlicken zum Anzeigen
260824 Komm-Plan-Analog-Funk Teil IRLS Ostw Abb13.pdfSonstiges188 KBKlicken zum Anzeigen
260824 Komm-Plan-Funk-Not-Ebene ILS Rems-Murr Abb14.pdfSonstiges360 KBKlicken zum Anzeigen
260824 Kommunikationsplan-Digitalfunk 
 Draht Lst-Verbund Abb8.pdfSonstiges278 KBKlicken zum Anzeigen
260824 Kommunikationsplan-Draht Teil ILS Rems-Murr Abb6.pdfSonstiges934 KBKlicken zum Anzeigen
260824 Kommunikationsplan-Draht Teil IRLS Ostw Abb7.pdfSonstiges818 KBKlicken zum Anzeigen
260824 Systemarchitektur_Lst-Verbund Abb1.pdfSonstiges1.015 KBKlicken zum Anzeigen
260827 Komm-Plan-Digital-Funk Teil ILS Rems-Murr Abb9.pdfSonstiges200 KBKlicken zum Anzeigen
260827 Komm-Plan-Funk-Not-Ebene IRLS Ostw Abb15.pdfSonstiges273 KBKlicken zum Anzeigen
260907 Komm-Plan-Digital-Funk Teil IRLS Ostw Abb10.pdfSonstiges183 KBKlicken zum Anzeigen
260911 KMS_Anforderungen Lst-Verbund.pdfSonstiges407 KBKlicken zum Anzeigen
260914 LV - Leitstellenverbund ILS RM+IRLS Ostw..x83LVLeistungsverzeichnis543 KB
260914 LV KMS - Leitstellenverbund ILS RM+IRLS Ostw.pdfLVLeistungsverzeichnis240 KBKlicken zum Anzeigen
260922 LB KMS - Leitstellenverbund ILS RM+IRLS Ostw.pdfSonstiges2,7 MBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn eine zurechenbare Person rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat, § 261 StGB (Geldwäsche). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 sowie §§ 232b bis 233a StGB vorliegt, insbesondere wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber die Verletzung der Verpflichtung auf sonstige geeignete Weise nachweisen kann. Der Ausschluss greift nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen durch Zahlung nachgekommen ist oder sich zur entsprechenden Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Fehlende Unterlagen, die mit Angebotsabgabe einzureichen waren, werden gemäß § 56 VgV nachgefordert.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 22.10.2026Berichtigung 1Korrektur Ende Angebotsfrist von 05.11.2026 auf 26.11.2026

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