LuL Apotheke Kommissionierautomat 2026-09-02.pdf

Kommissionierautomat für eine Stadt-Apotheke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:15 (Europe/Berlin)

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Liefer- und Leistungsbedingungen: Projektgesellschaft Kirtorfer Höfe GmbH & Co. KG – Kommissionierautomat für die Stadt- Apotheke Kirtorf; 02.09.2026

Liefer- und Leistungsbedingungen

Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines

Kommissionierautomaten inkl. Schulung

Wartungsleistungen

für die

Stadt-Apotheke Kirtorf

Beschaffungsmaßnahme:

Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines Kommissionierautomaten inkl. Schulung und

Wartungsleistungen für die Stadt-Apotheke Kirtorf

Auftraggeber:

Projektgesellschaft Kirtorfer Höfe GmbH & Co. KG, vertreten durch die Kirtorfer Höfe,

Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karsten Jost,

Raiffeisenstr. 1, 36320 Kirtorf

Leistungsort:

Stadt-Apotheke Kirtorf, Neustädter Straße 5 - 7, 36320 Kirtorf, vertreten durch Herrn Markus

Christian Kaal.

Projektbeschreibung/Zielsetzung:

Das MEDZENTRUM Kirtorfer Höfe umfasst u.a. den Neubau eines Ärzte- und

Gesundheitszentrums mit diversen Praxen und einer Apotheke. Ziel ist der Aufbau und die

Inbetriebnahme eines sektorübergreifenden lokalen Gesundheitszentrums im nördlichen

Vogelsbergkreis zur Sicherstellung der dauerhaften Daseinsvorsorge. Das Projekt beinhaltet u.a.

die vom Land Hessen geförderte Beschaffung der Praxis- und Apothekenausstattung.

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Liefer- und Leistungsbedingungen: Projektgesellschaft Kirtorfer Höfe GmbH & Co. KG – Kommissionierautomat für die Stadt- Apotheke Kirtorf; 02.09.2026

  1. Es gelten die Anlagen mit folgender Reihenfolge:

• Leistungsverzeichnis nebst dazugehörenden Anlagen

• Liefer- und Leistungsbedingungen

• Bewertungsmatrix mit Bieterangaben

• Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12.07.2021 in der aktuellen Fassung

(HTVG)

• Information Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

• VOL/B (2003)

• Rechtsverbindliches Angebot mit Produktbeschreibungen/Datenblättern

  1. Der Auftragnehmer liefert und montiert den Kommissionierautomaten gemäß den

Anforderungen im Leistungsverzeichnis nebst Anlagen und seinen Angaben in der

Bewertungsmatrix am Leistungsort.

  1. Die Objekt- und Lieferüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat einen

Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung der Objekt- und Lieferüberwachung

beauftragt.

  1. Der Auftragnehmer wird ausschließlich fachlich hoch qualifizierte und persönlich

geeignete und zuverlässige Fachkräfte zur Leistungserbringung einsetzen. Er

gewährleistet, dass er auf der Baustelle von einer Fachkraft vertreten wird, die die

deutsche Sprache mündlich und schriftlich sehr gut beherrscht.

  1. Die genauen Anlieferungs- bzw. Leistungsorte innerhalb des Neubaus sind dem Lageplan

des Leistungsverzeichnisses zu entnehmen.

  1. Die zu liefernden Produkte müssen den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Normen und Bestimmungen sowie den einschlägigen, anerkannten Regeln der Technik

entsprechen. Außerdem sind die Grundsätze der Arbeitssicherheit,

Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien zu beachten. Etwaige

Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für den

Kommissionierautomaten abgegolten.

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  1. Der Kommissionierautomat ist bis zum 15.12.2026 (Vertragstermin) herzustellen und

gemäß Ziffer 8 für den Auftraggeber bereitzustellen. Lieferung und Montage des

Kommissionierautomaten kann – in Abhängigkeit vom Baufortschritt – erst nach Abnahme

und Übergabe der Vorleistungen am Gebäude an den Auftraggeber erfolgen. Daraus

ergibt sich ein voraussichtlicher Liefer- und Montagetermin im III. Quartal 2027 am

Leistungsort.

Der genaue Termin ist mit Herrn Karsten Jost (E-Mail: Medzentrum@kirtorfer-hoefe.de)

abzustimmen.

  1. Der Auftragnehmer stellt den Kommissionierautomaten entsprechend der Angaben im

Angebot her und lagert diesen bis zur Montage für den Auftraggeber in einer Lagerstätte

seines Betriebs. Dazu hat der Auftragnehmer den Kommissionierautomaten und alle

Zubehörteile ordnungsgemäß zu verpacken und vor äußeren Einflüssen zu schützen. Er

stellt den Kommissionierautomaten während der Lagerung auf einer von seinen übrigen

Waren gesonderten, einheitlichen Lagerfläche bereit und kennzeichnet jede zum

Kommissionierautomaten gehörige Verpackung äußerlich gut sichtbar als Eigentum der

Projektgesellschaft Kirtorfer Höfe GmbH & Co. KG. Als Nachweis für die vollständige

Bereitstellung des Kommissionierautomaten auf einer gesonderter Lagerfläche,

übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein aktuelles Lichtbild an die in Ziffer 6

angegebene E-Mail-Adresse und bestätigt die Bereitstellung. Der Auftragnehmer ist

verpflichtet, den Kommissionierautomaten ausreichend zu versichern (gegen Diebstahl,

zufälligen Untergang, Transportschäden, etc.) und den Auftraggeber über jede nachteilige

Veränderung seines Eigentums zu informieren. Der Auftragnehmer weist die

Versicherung auf Anforderung dem Auftraggeber nach. Der Auftraggeber erhält das

Recht, sein Eigentum zu den üblichen Geschäftszeiten zu kontrollieren. Etwaige Kosten

für die Leistungen in dieser Ziffer sind in den Positionen des Leistungsverzeichnisses

berücksichtigt.

  1. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich einig, dass das Eigentum an dem

Kommissionierautomaten nach vollständiger Bezahlung der Raten 1 und 2 für den

Kommissionierautomaten gemäß Ziffer 15 auf den Auftraggeber übergeht.

  1. Lieferung und Montage: Hinsichtlich der Einzelheiten der Lieferung und Montage gilt

ergänzend das Leistungsverzeichnis nebst Anlagen. Der Ausführung dürfen nur

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Unterlagen und Pläne zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung

bestimmt gekennzeichnet und freigegeben sind.

  1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die

fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren

gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben

nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers bedürfen der Abnahme nach vollständiger Montage

des Kommissionierautomaten ohne wesentliche Mängel gemäß Leistungsverzeichnis.

Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

  1. Nutzungsrechte für Firmware (Softwarekomponenten, die auf dem zu liefernden

Hardwaresystem installiert sind) und Software ohne zeitliche Befristung: An diesen

Komponenten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der Lieferung bzw. mit evtl.

durchgeführten Softwareupdates das nicht ausschließliche, übertragbare, dauerhafte,

unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte Recht ein, die Software zu nutzen,

das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie

anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen

notwendig werden. Die vorgenannten Rechte werden vollumfänglich auf den Betreiber der

Apotheke (siehe oben unter Leistungsort) übertragen; evtl. Registrierungen erfolgen auf

den Betreiber der Apotheke.

  1. Datenschutzrecht: Der Auftragnehmer wird die bei der Erbringung der Leistung die

anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung

einhalten. Sofern Gegenstand der beauftragten Leistung zumindest auch die Verarbeitung

personenbezogener Daten ist, wird zwischen dem Betreiber der Praxis vor der

Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des

Betreibers der Praxis eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) unter Einhaltung der

einschlägigen Mindestvorgaben der DSGVO und weiterer auf den Auftragnehmer als

Auftragsverarbeiter anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen abgeschlossen.

  1. Zahlungen erfolgen nach dem folgenden Zahlungsplan:

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  • 30 % des Angebotspreises für die Pos. 01.01 des Leistungsverzeichnisses nach

Zuschlagserteilung und Übermittlung des Konstruktionsplans an die E-Mail Adresse

in Ziffer 7 (Rate 1)

  • 60 % des Angebotspreises für die Pos. 01.01 sowie 100 % der Pos. 01.02 bei

Bereitstellung des Kommissionierautomaten in seinem Lager für den Auftraggeber

gemäß Ziffer 8 (Rate 2).

  • 10 % nach Abnahme (Rate 3)

  • Zahlung eines Lagerpauschalpreises gemäß Leistungsverzeichnis bis einschließlich

drittes Quartal 2027 zusammen mit der Rate 2. Ggf. erforderliche Lagerungen nach

diesem Termin werden zu dem im Leistungsverzeichnis angebotenen monatlichen

Lagerpauschalpreis jeweils nachschüssig vergütet.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren

Rechnung.

  1. Die Rechnungen sind zu richten an: Projektgesellschaft Kirtorfer Höfe GmbH & Co. KG,

Raiffeisenstr. 1, 36320 Kirtorf. Mit der Rechnung für die 2. Rate aus Ziffer 15 hat der

Auftragnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen aus Ziffer 8 (Bereitstellung ab dem

15.12.2026, Nachweis durch Lichtbild und Bestätigung sowie Abschluss einer

Versicherung) nachzuweisen. Der ordnungsgemäße Nachweis ist

Fälligkeitsvoraussetzung.

  1. In Abweichung zu § 7 Abs. 2 VOL/B gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen mit

der Maßgabe, dass die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässiger Verletzung

einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, der Höhe nach auf

den Schaden begrenzt ist, der nach Art und Umfang des Geschäfts vorhersehbar und

vertragstypisch ist. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden nach

dem ProdHG, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

(Personenschäden) die fahrlässig oder vorsätzlich durch ihn selbst, seine gesetzlichen

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

  1. Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung

bis zum Aufstellort, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben. Der

Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen.

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  1. Für die abzuschließenden Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-

Kaufrechts. Soweit die Vorgaben im Leistungsverzeichnis, diese Bedingungen und die

VOL/B keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dürfen von diesen Vorgaben

nicht zum Nachteil des Auftraggebers abweichen.

  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

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