4.6_Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Landes Brand.pdf

Kettenbagger mit Mähkorb

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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (ZVB-Bbg)

1 Vertragsbestandteile

1.1 Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachfolgenden Reihenfolge -

a) das Angebot mit der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis sowie sämtlichen (weiteren)

Anlagen nach Maßgabe des Auftragsschreibens, ist eine Vertragsurkunde ausgestellt, diese;

b) evtl. Ergänzende Vertragsbedingungen;

b) diese Vertragsbedingungen,

c) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Teil B der Verdingungsordnung

für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) -.

Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen

werden.

1.2 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht

Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch

mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen

angebotenen Skontoabzug.

1.3 Rechtswirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftraggebers. Der Auftragnehmer

hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 10 Tagen (gerechnet ab Poststempeldatum des

Auftragsschreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung

in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.

1.4 Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt,

soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

1.5 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen

nicht berührt.

2 Preise

Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch

die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstiger Kosten und

Lasten abgegolten sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

3 Ausführung der Leistungen

3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der

Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.

3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der

Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten

Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den

allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

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3.3 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die

Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen

bestellt hat.

3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu

gewähren.

3.5 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des

Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

3.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu

erbringenden Leistung beizufügen.

3.7 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich.

Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist

entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten

getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch

dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.

3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen.

Die Übertragung an andere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht

für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers überhaupt nicht oder

zurzeit nicht eingerichtet ist.

4 Anlieferung und Versand

4.1 Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden.

4.2 Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

4.3 Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in

das Eigentum des Auftraggebers über. Nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller und Vertreiber

von Verpackungen Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen

Rücknahme trägt der Auftragnehmer.

4.4 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind,

wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

4.5 Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung

vereinbart worden ist.

4.6 Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeug und Geräten, die für einen Aufbau bei der

Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung

abgegolten.

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5 Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber; Verzug des Auftragnehmers

Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,

wenn

a) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der

Auftrag-nehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet.

b) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt.

c) der Auftragnehmer Personen ,die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem

Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu

der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des

Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers

mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es

gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem

Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des

einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden,

Vor der Ausübung der Rechte aus Buchstaben b) und c) ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Regelung in §

19 Absatz 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

6 Güteprüfung, Gefahrübergang, Abnahme und Ablieferungsort

6.1 Der Auftraggeber kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen.

Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die nach Art und Umfang notwendige Güteprüfung.

6.2 Bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesene Gegenstände hat der Auftragnehmer

unentgeltlich und, falls die Güteprüfung nicht in der Werkstatt, Fabrik usw. des Auftragnehmers stattgefunden

hat, auch frei Anlieferungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Erforderliche Nacharbeiten an einzelnen

Leistungen, welche den Bedingungen nicht voll entsprechen, hat der Auftragnehmer innerhalb einer

angemessenen Frist auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten

des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.

6.3 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angegeben ist - der Sitz der

empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00

Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung

verpflichtet.

6.4 Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.

6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber

über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme

weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen

hat.

6.6 Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen

bereits vor dem nach Nr. 6.5 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet

worden sind.

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7 Mängelansprüche und Gewährleistung

7.1 Die Beschaffenheit vorgelegter Proben und Muster sowie die unter 3.2 genannten Eigenschaften gelten als

vereinbarte Beschaffenheit.

7.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den entsprechenden Angaben im

Auftragsschreiben oder in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Sie beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder

gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.

7.3 Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs so lange gehemmt,

bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels

mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines

Gewährleistungsanspruchs wird unterbrochen, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten

anerkennt.

7.4 Für die gemäß den unter Nr. 3.2 genannten Bestimmungen vorausgesetzte Beschaffenheit übernimmt der

Auftragnehmer die Garantie - unabhängig von einer im übrigen geltenden Verjährungsfrist für

Mängelansprüche - für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre.

7.5 Zu den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln durch den Auftraggeber

gehören alle erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

8 Rechnung

8.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

8.2 Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite

und ggf. weitere Ausfertigung(-en) sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.

8.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des

Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie

"hergestellt", "ausgebessert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht

zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die

Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht.

Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen.

Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe

mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss

hinzuzusetzen.

Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen

umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

8.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die

Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

8.5 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.

8.6 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.

8.7 Lieferscheine müssen enthalten:

Nummer und Datum,

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Nummer, Datum und Geschäftszeichen/ Auftragsnummer des Auftragsschreibens,

die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung,

Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

8.8 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die

Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der

Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder

Leistungsnachweise. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der

Rechnung erforderlich sind. Zu den An-gaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und

die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten

Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.

8.9 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen

dem Auftragnehmer zur Last.

9 Bezahlung, Überzahlung, Abtretung

9.1 Grundsätzlich ist bargeldlos am Sitz des Auftragnehmers zu zahlen.

9.2 Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet.

9.3 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu

erstattenden Betrag – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – gezogenen Nutzungen heraus-zugeben.

Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese

werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei

denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

9.4 Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter

Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet.

9.5 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. Nr. 8.8) bei der

benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 6.5 dieser

Vertragsbedingungen.

9.6 Für die Einhaltung von Fristen gilt die Zahlung mit dem Zugang des Überweisungsauftrages beim

Zahlungsinstitut des Auftraggebers als geleistet.

9.7 Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des

Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf

dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

9.8 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer

nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.

9.9 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des

Auftraggebers rechtswirksam.

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10 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.

Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und

außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

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