2026-39 EVB-IT Kauf-AGB.pdf

Kauf und Lieferung von zwei fabrikneuen Servern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 10:20 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware – EVB-IT Kauf-AGB –

Inhaltsangabe

1 Gegenstand des Vertrages 2

2 Art und Umfang der Leistung 2

3 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 3

4 Vergütung 3

5 Verzug 3

6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 3

7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung) 4

8 Schutzrechte Dritter 4

9 Haftungsbeschränkung 5

10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 5

11 Zurückbehaltungsrechte 6

12 Textform 6

13 Anwendbares Recht 6

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Kauf-AGB definiert.

Version 2.0 vom 17.03.2016

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Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware – EVB-IT Kauf-AGB –

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Kauf von Hardware und deren Lieferung. 1.2 Die Aufstellung* der Hardware obliegt dem Auftraggeber soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Aufstellung* von Hardware oder die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, umfasst die Lieferung auch diese Leistungen.

2 Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Schaden stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch  Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,  Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder  Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde.

2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Kauf-AGB definiert.

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3 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 3.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Verein- barungen qualifiziert ist. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustim- mung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Subun- ternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benann- ten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.

4 Vergütung 4.1 Die Vergütung wird nach der Lieferung der Hardware fällig. Dies gilt entsprechend bei vereinbarten Teillieferungen. 4.2 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung an die vereinbarte Rechnungsadresse zu zahlen. Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht be- steht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5 Verzug 5.1 Die Termine für die Lieferung der Hardware bzw. für etwaige Teillieferungen sind im Vertrag festge- legt. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon un- berührt. 5.2 Wenn der Auftragnehmer einen Termin nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zu- rücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos ei- ne angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des verein- barten Termins um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teilleistungen. In die- sem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertrags- strafen jedoch nicht mehr als 5 % der Gesamtvergütung betragen. Vertragsstrafen werden auf Scha- densersatzansprüche angerechnet. 5.4 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die jeweilige Vertragsstrafe bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Lieferung geltend gemacht werden.

6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 6.1 Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung über. 6.3 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten. 6.4 Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hard- ware in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Kauf-AGB definiert.

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7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung) 7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate nach der Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor der Frist gemäß Satz 1. 7.2 Der Auftraggeber hat Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienli- chen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen; nimmt er aus- nahmsweise die Meldung nur telefonisch oder mündlich vor, ohne dass dies vereinbart war, ist die Störung nachträglich in der vereinbarten Form zu dokumentieren. 7.3 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fort- setzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 7.4 Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftrag- geber gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen. Dies erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung oder Neulieferung. Die Wahl erfolgt unter Berücksichti- gung der Interessen des Auftraggebers und muss diesem zumutbar sein. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 8. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsher- ausgabeanspruch des Auftragnehmers. Enthält die Hardware Daten des Auftraggebers, kann dieser statt der Rückgewähr der mangelhaften Hardware diese insgesamt oder Teile davon (z.B. die Daten- träger) einbehalten und dem Auftragnehmer insoweit den Zeitwert (unter Berücksichtigung des Man- gels) erstatten. 7.5 Sind Reaktions-* oder Wiederherstellungszeiten*, jedoch keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feier- tage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. 7.6 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 7.7 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.

8 Schutzrechte Dritter 8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder un- tersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 7 wie folgt:  Der Auftragnehmer kann auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auf- traggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.  Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingun- gen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Ver- gütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Kauf-AGB definiert.

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Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt.

8.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter ver- ständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegli- che Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auf- tragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auf- traggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor- behalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vor- schuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

9 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und ver- traglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:

9.1 Die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Gesamtvergütung beschränkt. Beträgt die Gesamtvergütung weniger als 50.000,- €, wird die Haftung jedoch auf 50.000,- € beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden haftet der Auftragnehmer abweichend von Sätzen 1 und 2 mindestens aber auf bis zu 500.000,- € je Schadensereignis und insgesamt mindestens auf bis zu 1.000.000,- €. 9.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergren- zen gemäß Ziffer 9.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 9.1 vereinbarten Haftungs- obergrenzen. 9.3 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemä- ßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten er- forderlich gewesen wäre. 9.4 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts an- deres geregelt ist.

10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 10.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder ge- nutzt, werden die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftrags- datenverarbeitung abschließen. 10.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 10.3 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen In- formationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaus- tausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

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10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzu- geben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertrauli- chen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforder- lich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor dem Auftrag- nehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auf- tragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informatio- nen durch den Subunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor ei- ner Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 10.5 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt wer- den. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits recht- mäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflich- tung bekannt werden.

11 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

12 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

13 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Verein- ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

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Begriffsbestimmungen

Aufstellung Auspacken und Aufstellen der Hardware, Anschließen an das Stromnetz beim Auftraggeber und Durchführen eines Gerätetests

CISG United Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf).

Datensicherung Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software.

Nutzungssperre Maßnahmen zur Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

Reaktionszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Mängelbehebungsarbei- ten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.

Schaden stiftende Soft- Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die ware zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde.

Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fern- kommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der Hardware.

Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Män- gelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.

Vorinstallation Installation von Software auf der Hardware vor deren Lieferung.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Kauf-AGB definiert.

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