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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt
Sicherheitseinweisung für Fremdfirmen
Anlage zur Auftragserteilung bzw. der Vertragsvergabe
- Allgemeine Hinweise
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge setzt sich für Sicherheit am Arbeitsplatz und den Gesundheits- schutz seiner Beschäftigten sowie den Umwelt- und Sachwertschutz ein.
1.1 Grundsätzliche Hinweise
Der Auftragnehmer informiert sich über die Vorschriften, die für seine Arbeiten maßgeblich sind, bevor die Arbeit innerhalb unserer Landkreisverwaltung aufgenommen wird. Es darf nur ein- bzw. unterwiesenes Personal eingesetzt werden. Diese Sicherheitseinweisung für Fremdfirmen ist Vertragsbestandteil und somit verbindlich einzuhalten. Neben dieser Einweisung sind beim Aufenthalt an den Standorten des Auftraggebers alle arbeitsschutzrechtlichen Gesetze (z.B. ArbSchG), die Vorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV‘en) sowie die Hausordnung des Land- kreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über alle Sicherheitshinweise und gesetzlichen Bestimmungen zu unterweisen und auf deren Ein- haltung hinzuwirken. Ist eine hohe Gefährdung vor Ort gegeben, erfolgt zusätzlich eine individuelle Einweisung durch den Auftraggeber.
1.2 Arbeitssicherheit und Gefährdungsbeurteilung
Der Verantwortliche des Auftraggebers und der Verantwortliche des Auftragnehmers sind verpflichtet, gemeinsam Gefährdungen zu ermitteln, welche sich bei der Ausführung der Arbeiten für die eigenen Mitarbeiter und für die Fremdfirmenmitarbeiter ergeben können oder bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen gegenseitig bereit- zustellen. Alle Warn- und Hinweisschilder sowie Schutzvorrichtungen sind zu beachten. Sie dürfen in keiner Weise beseitigt, unkenntlich oder in anderer Weise unwirksam gemacht werden. Baustellen und Arbeitsbereiche des Auf- tragnehmers sind durch wirksame Absperrungen und Beschilderungen zu sichern. Für die Durchführung umfangrei- cher oder gefährlicher Arbeiten ist ein geeigneter Koordinator gemäß § 3 der Baustellenverordnung zu bestellen.
1.3 Erste Hilfe
Der Auftragnehmer ist für die Sicherstellung der ersten Hilfe verantwortlich. Der Auftragnehmer informiert sich über die örtlichen Gegebenheiten. Jeder Unfall ist dem Auftraggeber zu melden.
1.4 Verhalten im Brandfall und bei Notfällen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich mit den Flucht- und Rettungswegeplänen sowie dem Standort des Sam- melplatzes am Ausführungsort vertraut zu machen. Bei Alarmierung sind alle Arbeiten vorübergehend einzustellen. Unter Beachtung des Eigenschutzes ist der Sammelplatz aufzusuchen. Dem Verantwortlichen des Auftraggebers ist zu melden, ob alle Mitarbeiter des Auftragnehmers das Gebäude verlassen haben. Falls im Zuge der zu erledigen- den Arbeiten der Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Löten, Trennen usw.) notwendig ist, so ist vorher die Genehmigung / Beauftragung in schriftlicher Form einzuholen. Schweißarbeiten dürfen nur von fachlich und per- sönlich geeigneten Personen durchgeführt werden.
1.5 Umwelt
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über alle umweltrelevanten für die Ausführung seines Auftrages zutreffen- den Gesetze zu informieren, diese zu beachten und einzuhalten. Abfälle und Restmengen von angelieferten Materi- alien oder verwendeten Betriebs- oder Gefahrstoffen einschließlich deren Verpackung sind vom Auftragnehmer selbst ordnungsgemäß und eigenverantwortlich zu entsorgen.
Stand: 22.05.2018
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1.6 Gefahrstoffe
Das Mitbringen und Verwenden von Gefahrstoffen durch den Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber anzeigepflichtig. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Sicherheitsdatenblatt vom Gefahr- stoff zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit zu beurteilen und daraus entsprechende Schutzmaßnahmen zu definieren und umzusetzen.
1.7 Benutzung von Sachen des Auftraggebers und Sachen des Auftragnehmers
Das Benutzen von Sachen wie zum Beispiel Geräte, Maschinen, Anlagen, Schutzausrüstung und Materialien des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger Einwilligung durch den Verantwortlichen erlaubt. Die Benutzung durch den Auftragnehmer setzt eine Unterweisung durch den Auftraggeber voraus. Die Benutzung fremder und eigener Sachen des Auftragnehmers erfolgt nur durch fachlich und persönlich geeignete Personen.
1.8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Arbeiten in der Höhe
Das Arbeiten in der Höhe stellt ein Unfallrisiko dar. Der Auftragnehmer stellt unter anderem sicher, dass alle ver- wendeten Leitern, Gerüste und persönliche Schutzausrüstung nach den gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden und geprüft sind. Der Auftragnehmer hat außerdem sicherzustellen, dass nur Mitarbeiter eingesetzt wer- den, die sämtliche für die Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgen erhalten haben und über eine entsprechende Eignung verfügen.
1.9 Störungen während der Arbeit
Der Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer über den Stand der Arbeiten auf dem Laufenden zu halten. Bei den Arbeiten festgestellte oder drohende Schäden und Gefahren sind unverzüglich dem Verantwortlichen zu melden.
Stand: 22.05.2018