Zusaetzliche_Vertragsbedingungen_LHDD.pdf

Kauf und Lieferung eines selbstfahrenden Großflächenmähers mit Vertikutier- und Mulchfunktion

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Dresden für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen

1 Vertragsbestandteile 1.1 Vertragsbestandteile sind: a) das Auftragsschreiben mit der Leistungsbeschreibung sowie sämtlichen weiteren Anlagen, b) diese zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie die besonderen und ergänzenden Vertragsbedingungen soweit zutreffend, c) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Teil B der Vergabe- und Vertrags- ordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).

1.2 Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen, den besonderen, den zusätzlichen und den ergänzenden Vertragsbedingungen und der VOL/B nichts ande- res bestimmt ist.

2 Preise

Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Planungsunterlagen, Fracht, Verpackung, Transport frei Verwendungsstelle, Montage und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind. Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen.

3 Ausführung der Leistungen

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände und Planungsunterlagen zu liefern, die im Zeitpunkt der Liefe- rung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften, den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicher- heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln für die "Öffentliche Hand" (GUV) entsprechen .

3.2 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftragge- bers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

3.3 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringen- den Leistung beizufügen. 3.4 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Verzögerungen, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Verzögerungen getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. Die Festlegungen des § 7 VOL/B bleiben unberührt. 3.5 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.

4 Anlieferung und Versand

4.1 Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. 4.2 Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten sowie die durch den Versand entstehenden Neben- kosten, wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegol- ten. Verpackungsstoffe werden durch den Auftragnehmer kostenfrei zurückgenommen.

Zusätzliche Vertragsbedingungen Stand 12/2022 Seite 1

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5 Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber; Verzug des Auftragnehmers

Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch- führung des Vertrages befasst sind, unter Kenntnis auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile anbietet, ver- spricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder ande- ren einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

6 Güteprüfung, Gefahrübergang, Abnahme und Ablieferungsort

6.1 Der Auftraggeber kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die nach Art und Umfang notwendige Güteprüfung. 6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetz- lich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

6.3 Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass die Leistungen bereits vor dem nach Nr. 6.2 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind. 6.4 Lieferungen sind - soweit nicht anders vereinbart - frei Verwendungsstelle anzuliefern. 6.5 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.

7 Mängelhaftung 7.1 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die unter 3.2 genannten Eigenschaften gelten als zugesi- chert. 7.2 Die Mängelhaftungsfrist richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auftragsschreiben oder in der Leistungs- beschreibung und/oder in den vereinbarten besonderen, zusätzlichen sowie ergänzenden Vertragsbedingungen. Sie beginnt mit der mangelfreien Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der mangelfreien Abnahme der Lieferung.

8 Rechnung

8.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

8.2 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebes- sert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschrei- bung der Leistung abweicht. Die Rechnung ist mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Die USt ist mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.

8.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 8.4 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.

8.5 Rechnungen müssen enthalten: -Rechnungs-Nummer und Datum, -Nummer des Auftragsschreibens, Datum und Geschäftszeichen, -die laufende Nummer einer etwaigen Teillieferung, -Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

Zusätzliche Vertragsbedingungen Stand 12/2022 Seite 2

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8.6 Der Auftragnehmer hat der Rechnung prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung / Leistung an die Empfangsstelle beizufügen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe von durch die Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungs- nachweise, quittierten Lieferscheinen, Leistungsnachweisen oder Übergabeprotokollen. Die Stundenverrechnungs- nachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehö- ren das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B.: Meister, Gesel- le, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.

8.7 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auf- tragnehmer zur Last.

9 Zahlung, Abtretung 9.1 Grundsätzlich ist bargeldlos am Sitz des Auftragnehmers zu zahlen.

9.2 Zahlungen werden in EURO geleistet.

9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Behörde oder besondere Prüfungsinstanzen einschließlich des Rechnungsprüfungsamtes festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung beru- fen, § 818 Abs. 3 BGB.

9.4 Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung ohne Abzug geleistet. 9.5 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienst stelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 6.2 dieser Vertragsbedingungen.

9.6 Die Zahlung gilt als geleistet mit dem Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

9.7 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

10 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Dresden Erfüllungsort ist Verwendungsstelle

Zusätzliche Vertragsbedingungen Stand 12/2022 Seite 3

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