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Bewerbungsbedingungen der Landeshauptstadt Dresden für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen
1 Allgemeines 1.1 Der Auftraggeber verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bau- leistungen - (VOL/A), ohne dass dieser Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" Vertragsbestandteil wird. Oberhalb des Schwellenwertes verfährt er nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkung (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV).
1.2 entfällt
1.3 Die Vollzähligkeit der übergebenen Ausschreibungsunterlagen ist bei deren Empfang durch den Bieter zu kontrol- lieren. Eine Information über fehlende Bestandteile ist dem Zentralen Vergabebüro der Landeshauptstadt Dres- den unverzüglich zu übermitteln. 2 Angebotsbedingungen 2.1 Das Angebot ist entsprechend der vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen an Form, Übermittlung und Inhalt einzureichen. Dies gilt sowohl für Hauptangebote wie auch für Nebenangebote.
2.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu nutzen. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist unzulässig. Das von der Verga- bestelle vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
2.3 Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten. Der Auftraggeber kann von der Nachforderungsmöglichkeit gemäß VOL/A bzw. VgV Gebrauch ma- chen. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Auf beigefügte Anlagen ist im Angebot hinzuweisen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
In den Vergabeunterlagen ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Änderungsvorschläge bzw. Nebenangebo- te müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden. Die Gleichwertigkeit von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen ist durch den Bieter nachzuweisen.
Bei Abgabe des Angebotes in Papierform ist der Angebotsvordruck mit dem Firmen-Namen des Bieters, Datum und seiner Unterschrift zu versehen. Dies gilt auch dann, wenn neben den übrigen geforderten Unterlagen nur ein Nebenangebot abgegeben wird. Angebote, die die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
2.4 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 2.5 Alle Preise sind in Euro anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuersatz ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes pro Position des Leistungsverzeichnis- ses anzugeben. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Leistungsverzeichnis bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Ver- tragsinhalt. 2.6 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt, es sei denn, in den Vergabeunterlagen ist an- deres festgelegt.
2.7 Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht wer- den, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Bekanntma- chung/Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
2.8 Mit Angebotsabgabe unterliegt der Bieter auch den Bedingungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß VOL/A bzw. der Vergabeverordnung (VgV).
Bewerbungsbedingungen Stand 12/2022 Seite 1
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2.9 Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Hierzu ergeht keine besondere Mitteilung. Will der Bieter jedoch ausdrücklich über die Ablehnung seines Angebotes unter- richtet werden, so muss er dies elektronisch in Textform beantragen. Ab einem Auftragswert von 50 000,- EUR netto erfolgt eine Bieterinformation entsprechend § 8 SächsVergabeG. Bei Vergabe oberhalb des Schwellenwertes erfolgt die Information nach § 134 GWB.
2.10 Der Auftraggeber führt die Wertung der eingegangenen Angebote entsprechend der vorgegebenen Wertungskrite- rien durch. Bei Erreichen von Platz 1 durch mehrere Bieter mit gleichem Wertungsergebnis entscheidet das Los über Platz 1.
2.11 Angebote sind elektronisch ohne Signatur zugelassen, wenn nicht in der Bekanntmachung und/oder in den Verga- beunterlagen ausdrücklich anderes bezüglich der Form und Übermittlung der Angebote zugelassen ist.
3 Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen
3.1 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe auf elektronischem Weg in Textform darauf hinzuweisen.
4 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschrän- kenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
5 Weitergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
5.1 Der Bieter hat mit dem Angebot den Umfang anzugeben, in welchem er Leistungen an Unterauftragnehmer über- tragen will. Bei nationalen Verfahren ist zusätzlich die prozentuale Verteilung der einzelnen übertragenen Leistungen aufzuschlüsseln. Auf Verlangen der Vergabestelle sind die Nachunternehmer zu benennen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorzulegen.
5.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,
- kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,
- Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
- bei der Übertragung von Teilleistungen nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren und
- dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlweise - zu stellen, als durch den Auftrag mit dem Bieter vereinbart werden.
6 Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit dem Angebot dem Auftraggeber zu über- geben:
- ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und
- eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
7 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
Bewerber bzw. Bieter, denen ausdrücklich im einzelnen Vergabeverfahren Aufträge vorbehalten werden, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, mit Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. Angebotsab- gabe führen. Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften, denen solche Bewerber bzw. Bieter als Mitglieder angehören, haben zusätz- lich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.
8 Zusätze für ausländische Bewerber
8.1 Die Preise sind in EURO anzubieten.
8.2 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
8.3 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
8.4 Bei der Erstellung des Angebotes ist die UST-ID-Nr. DE 140 135 127 zu beachten.
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