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Besondere Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt Dresden 2026-1042-00069 Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen Vergabe-Nr.: ___________________ für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
1 Lieferung
1.1 Der genaue Liefertermin wird dem Auftraggeber 7 Werktage schriftlich vor dem Liefertermin mitgeteilt.
1.2 Die Kontrolle der Ware bei Anlieferung erfolgt durch den Auftraggeber und Auftragnehmer .
1.3 Der Transport der angebotenen Produkte zur Verwendungsstelle und eventuelle Montageleistungen wird/ werden kostenlos durch den Auftragnehmer durchgeführt.
1.4 Transportwege beim Auftraggeber werden durch den Auftragnehmer geprüft. Spätere Nachforderungen wegen Behinderung beim Transport sind ausgeschlossen.
1.5 Die bei der Lieferung anfallenden Verpackungsmaterialien werden durch den Auftragnehmer kostenlos entsorgt.
1.6 entfällt
1.7 entfällt
2 Leistungsort / Verwendungsstelle Landeshauptstadt Dresden, RB Zentrale Technische DL, Wiesbadenerstr. 2, 01159 Dresden
3 Leistungstermine
3.1 Montagefreiheit entfällt
3.2 Demontagefreiheit entfällt
3.3 Anlieferung nach Absprache mit dem Auftraggeber
3.4 Betriebsbereitschaft Hardware entfällt
3.5 Funktionsfähigkeit Software entfällt
3.6 Übergabe/Abnahme nach Prüfung durch den Ansprechpartner vor Ort
3.7 Leistungszeitraum von 09.11.2026 bis 31.05.2027
3.8 Vertragslaufzeit entfällt
3.9 Probezeit entfällt
4 Übergabe / Abnahme (§ 13)
Die Übergabe / Abnahme der Produkte / Leistungen erfolgt zwischen dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer schriftlich mit Übergabeprotokoll.
Besondere Vertragsbedingungen Stand 04/2026 Seite 1
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5 Rechnungslegung / Zahlungsfrist (§ 15 und 17)
Alle Rechnungen sind bei(m) LHD, 1042 Haupt- und Personalamt, Postfach 11 01 53, 01330 Dresden in 1-facher Ausfertigung einzureichen.
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt nach Übergabe / Abnahme entsprechend Pkt. 4
5.2 Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Rechnungseingang.
6 Mängelansprüche
6.1 Die Frist der Mängelansprüche beginnt am Tag der Übergabe / Abnahme der Produkte / Leistung nach Ziffer 4.
6.2 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen und Fristen.
7 Ersatzteile / Nachlieferung Der Auftragnehmer gewährt für die gelieferten Produkte eine Nachlieferungsgarantie von - Jahren. Der Auftragnehmer gewährt für Ersatzteile eine Nachliefergarantie von 3 Jahren.
8 Vertragsstrafe
Auf die Zahlung einer Vertragsstrafe wird verzichtet.
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: Bei Überschreitung der Ausführungsfrist für jede vollendete Woche 0,5 v.H. für jeden Werktag 0,1 v.H.
desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 8 v.H. der Auftragssumme begrenzt.
9 Sicherheitsleistung (§ 18)
Stellung der Sicherheit Auf die Stellung von Sicherheitsleistungen wird verzichtet.
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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
KEINE
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