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Kanalbau und Errichtung eines Abwasserpumpwerks zwischen Pferdingsleben und Friemar

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 07:37 (Europe/Berlin)

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Beiblatt zu 214

(Besondere Vertragsbedingungen)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach § 13 VOB/B. Sie beträgt für die Gesamtleistung 4 Jahre. Sie beträgt für bauliche Anlagen bzw. Bauwerke für 4 Jahre. Sie beträgt für Teile der Maschinen- und Elektrotechnik 2 Jahre.

10.2 Abruf von Leistungen und Zuständigkeiten bei gemischt finanzierten Vorhaben bzw. mehreren Auftraggebern Die Vergabestelle(n) bzw. die beteiligten Auftraggeber sind berechtigt die im Vertrag für sie vorgesehenen Leis- tungen abzurufen. Die im Vertrag erfassten Leistungen können in mehreren Aufträgen abgerufen bzw. beauftragt werden.

10.3 Rechnung (§§ 14 und 16 VOB/B) Rechnungen sind entsprechend der aus Punkt 10.2 resultierenden Abruf- bzw. Auftragsstruktur zu stellen.

10.4 Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B) a) Allgemeines Bei Vorhaben, bei denen die im Vertrag erfassen Leistungen mittels mehrerer Aufträge abgerufen bzw. beauftragt werden und Sicherheitsleistungen gemäß §17 VOB/B zu leisten sind, ist Sicherheit aufgeteilt, d. h. entsprechend der Abruf- bzw. Auftragsstruktur zustellen. Für Vertragserfüllung und Mängelansprüche muss Sicherheit durch Bürgschaft geleistet werden. Ein Einbehalt oder Hinterlegung von Geld ist nicht möglich. Für Bürgschaften sind die Formblätter 421, 422 und 423 des Vergabehandbuches des Bundes in der aktuellen Fassung zu verwenden. b) Sicherheit für Vertragserfüllung Abweichend zu Punkt 4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Formblatt 214) gilt Folgendes: Vom AN ist für abgerufene Leistungen mit einer Auftragssumme ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

10.5 Preisermittlungen (§ 2 VOB/B) Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teil- kostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

10.6 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

10.7 Überzahlungen (§ 16 VOB/B) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

10.8 Abnahme (§ 12 VOB/B) Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme. Unabhängig vom Beginn der Benutzung der Leistung oder Teilen davon, gelten nur die Leistungen als abgenom- men, die durch förmliche Abnahme abgenommen wurden.

10.9 Abtretung von Forderungen Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers an Dritte wird ausgeschlossen.

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(Besondere Vertragsbedingungen)

10.10 Baustrom und Bauwasser (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Anschlüsse für Wasser und Energie nach § 4 Abs. 4 VOB/B werden vom Auftraggeber nicht bereitge- stellt. Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer trägt die Verbrauchskosten und hat die Kosten für den Verbrauch einschl. für etwaige Messer oder Zähler unmittelbar an das zuständige Versorgungsunternehmen zu entrichten. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Mitbenutzung vorh. Anschlüsse für Wasser und Energie.

10.11 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber anberaumt bzw. regelmäßig durch- führt, einen geeigneten Vertreter zu entsenden. Turnusmäßige Besprechungen finden voraussichtlich wöchent- lich, an einem Termin, der vom Auftraggeber festgesetzt wird, statt.

10.12 Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, aus dem zu ent- nehmen ist, wann alle wesentlichen Teilprozesse beginnen, enden, aufeinander folgen und in einander greifen, und anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftragge- bers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen und den ande- ren am Bau Beteiligten, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von den lt. Baufristenplan geplanten Terminen und sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2facher Fertigung und elektronisch als PDF zu übergeben.

10.13 Bestandsvermessung für geplante Trink- und Abwasseranlagen des WAG Die Bestandsvermessung für o. g. Anlagen wird direkt vom WAG beauftragt. Der AN hat Baugruben so lange offen zu halten, bis die Einmessung von verlegten Leitungen, Kabel, etc. erfolgte. Der AN ist für die Koordinierung des Einsatzes des Vermessungsbüros verantwortlich und hat sicherzustellen, dass v. g. Anforderungen erfüllt werden.

10.14 Kanalbefahrung Die optische Inspektion der fertig gestellten Kanäle aller Nennweiten einschließlich der Hausanschlussleitungen erfolgt durch den WAG in Eigenleistung. Der AN ist für die Koordinierung der Kanalbefahrungstermine verantwortlich. Der AN hat sicherzustellen, dass im Ablaufplan ein entsprechendes und ausreichendes Realisierungsfenster eingeplant wird. Die Ausführung ist mind. zwei Wochen vorher beim Meisterbereich 34 des WAG anzumelden. Die Leistungen sind spätestens mind. 2 Wochen vor dem Einbau der Oberflächenbefestigung und rechtzeitig vor dem geplanten Abnahmetermin einzutakten. Werden bei der Kanal-TV-Befahrung Mängel festgestellt, deren Beseitigung bzw. infolge dessen weitere Kanal- befahrungen durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer die Kosten für diese Wiederholungsleistungen zu tra- gen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.

10.15 Dichtheitsprüfung Die Dichtheitsprüfungen von Freispiegelleitungen der Nennweiten bis einschließlich DN 600 und von neu verleg- ten, angeschlossenen Hausanschlussleitungen erfolgt durch den WAG in Eigenleistung. Die Dichtheitsprüfungen von Schächten mit einem Innendurchmesser bis einschließlich 1500 mm und ange- schlossenen Kanälen mit einer Nennweiten bis einschließlich DN 600 erfolgen durch den WAG in Eigenleistung. Dichtheitsprüfungen von Kanälen und Schächten, die nicht den vorbeschriebenen Kategorien zugeordnet werden können, sind Sache des AN. Der AN ist für die Koordinierung der Dichtheitsprüfungstermine verantwortlich. Der AN hat sicherzustellen, dass im Ablaufplan ein entsprechendes Realisierungsfenster eingeplant wird. Die Ausführung ist mind. zwei Wochen vorher beim Meisterbereich 34 des WAG anzumelden. Die Leistungen sind spätestens mind. 2 Wochen vor dem Einbau der Oberflächenbefestigung und rechtzeitig vor dem geplanten Abnahmetermin einzutakten. Werden bei Dichtheitsprüfungen die geforderten bzw. nach Regelwerk erforderlichen Werte nicht erreicht oder sind unzureichend, hat der Auftragnehmer die Kosten für Wiederholungsprüfungen zu tragen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.

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Beiblatt zu 214

(Besondere Vertragsbedingungen)

10.16 Kosten für Wiederholungs-Kontrollprüfungen Werden bei Kontrollprüfungen (z.B. bei Lastplattendruckversuchen) die geforderten bzw. nach Regelwerk erfor- derlichen Werte nicht erreicht oder sind unzureichend, hat der Auftragnehmer die Kosten für die angeordneten Wiederholungsprüfungen zu tragen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.

10.17 Qualifikation der Unternehmen für Arbeiten am Abwasserkanal Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, tech- nische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 9611) sind für die nachstehend angegebene(n) Beurteilungsgruppe(n) zu erfüllen und mit Angebotsab- gabe nachzuweisen: AK1 AK1 oder AK2 mit Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. AK2 AK2 oder AK3 mit Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. AK3 VP VM VMD VO VOD I R D S-System(e): ______________________________________________ 2)

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Un- ternehmens mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau für die geforderte(n) Beurteilungs- gruppe(n) nachweist. Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch eine Prüfung entsprechend den Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungs- gruppe(n) mit einem Prüfbericht nachweist. Der Prüfbericht muss die Erfüllung der gestellten Anforderungen nachvollziehbar belegen. Mit dem Prüfbericht sind vorzulegen: Angaben zur Personalausstattung mit Aus- und Weiterbildungsnachweisen / Angaben zur Betriebs- und Geräteausstattung / Angaben zu den in den letzten drei Jahren durchgeführten vergleichbaren Projekten / Muster der Dokumentation der Eigenüberwachung (Sanie- rungshandbuch bei Gruppe S) vorzulegen.

  1. Die Anforderungen sind aufrufbar unter: http://kanalbau.com/de/bietereignung/guete-pruefbestimmungen.html bzw. zu be- ziehen über: http://beuth.de – Stichwort-Suche: „RAL-GZ 961“ .
  2. Kennzeichnung S-Systeme RAL-GZ 961 siehe http://kanalbau.com/tl_files/kanalbau/upload/pdf/infoschrift/einteilung_s-sys- teme.pdf.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gemäß Leitfaden für die Eigenüberwachung nach RAL-GZ 961 zu erstellenden Eigenüberwachungsunterlagen dem AG auf Verlangen vorzulegen und zu übergeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Zuschlagserteilung zeitgleich mit der jeweiligen Meldung der Bau- stellen den Auftraggeber über die Abgabe der Meldung der Baustelle zu unterrichten (Kopie an AG).

10.18 Qualifikation der Unternehmen für Arbeiten an Trinkwasserleitungen Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, tech- nische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unterneh- mens nachweisen. Die Anforderungen des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) nach Arbeitsblatt GW 301 sind für den nachstehend angegebenen Zertifizierungsumfang zu erfüllen: W1 ge, pe (alle Betriebsdrücke und Nennweiten) W2 ge, pe (alle Betriebsdrücke und Nennweiten ≤ DN 400) W3 ge, pe (Betriebsdrücke ≤ 16 bar und Nennweiten ≤ DN 300)

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter die Qualifikation des Unternehmens mit dem Besitz des v. g. DVGW-Zertifizierungszeichens nachweist.

10.19 Qualifikation der Unternehmen für Arbeiten der grabenlosen Neuverlegung von TW-Leitungen Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, tech- nische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unterneh- mens nachweisen. Die Anforderungen des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) nach Arbeitsblatt GW 302 sind für den nachstehend angegebenen Zertifizierungsumfang zu erfüllen: GN1 (Grabenlose Auswechselung von Gas- und Wasserrohrleitungen mit dem Press-/Zieh- verfahren; DVGW-Arbeitsblatt GW 322)

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(Besondere Vertragsbedingungen)

GN2 (Steuerbare, horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen; DVGW-Arbeitsblatt GW 321) GN3 (Grabenlose Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen mit dem Berstliningver- fahren; DVGW-Arbeitsblatt GW 323)

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter die Qualifikation des Unternehmens mit dem Besitz des v. g. DVGW-Zertifizierungszeichens nachweist.

10.20 Qualifikation für die Herstellung von Schweißverbindungen an PE-Rohren Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, tech- nische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unterneh- mens nachweisen. Das ausführende Unternehmen muss die Fachkenntnisse und Fertigkeiten seiner ausführenden Mitarbeiter für die Herstellung von Schweißverbindungen an PE-Rohren nachweisen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter die Qualifikation seiner ausführenden Mitarbeiter mit dem Besitz eines gültigen PE-Schweißzertifikates (Schweißerzeugnis GW 330 o. ä.) nachweist.

10.21 Qualifikation der Unternehmen für Arbeiten, Abbruch und Beseitigung an/ von Trinkwasserlei- tungen aus Asbestzement

Bieter müssen mit Angebotsabgabe einen gültigen Sachkundenachweis nach TRGS 519 nachweisen, sowie ei- nen Sachkundigen benennen.

10.22 Kosten für Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen im räumlichen Kontext zur Baustelle, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht werden

Folgende Kosten, die aufgrund der COVID-19-Pandemie für die nachfolgenden Maßnahmen auf der Baustelle zusätzlich anfallen, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:

a) Unmittelbare persönliche Hygienemaßnahmen:

  • Erweitern von sanitären Anlagen (z.B. zusätzliche Sanitärcontainer auf der Baustelle), einschließlich er- höhter Verbrauchskosten für Strom und Wasser, soweit der Verbrauch von Strom und Wasser nicht ohnehin vom Auftraggeber getragen wird
  • Lokale Desinfektionsvorrichtungen
  • Hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung (Masken, Handschuhe, u.ä.)
  • Hygienemittel b) Hygiene unterstützende Maßnahmen:
  • Hinweise und Warntafeln
  • Anpassen der Sozialbereiche (z.B. zusätzliche Wohncontainer auf der Baustelle)
  • Mehraufwand (Anmieten) von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle sowie die Mehrkosten für die Fahrten

10.23 Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung)

Die Kosten für eine Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) zur Absicherung ausgeführter Leistungen gegen Beschädigungen oder Zerstörungen durch höhere Gewalt (nach §7 VOB/B) vor Abnahme der genannten Leistungen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

10.24 Installationen in ex-gefährdeten Bereichen

Die EMSR-Installation erfolgt z.T. in explosionsgefährdeten Bereichen. Daher wird auf die DIN EN 60079-14 und angrenzenden, normativen Verweisungen in den jeweils aktuellen Fassungen verwiesen. Der entsprechende Nachweis der Befähigung gemäß BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 3.1 ist Grundvoraussetzung für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen und ist mit Angebot vorzulegen.

10.25 Einreichen von Rechnungen Abschlags- und Schlussrechnungen sind elektronisch an das Ingenieurbüro mit vollständiger Rechnungs- adresse Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden zu übermitteln. Das Digitale Format der Rechnungen ist mit dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro zwingend abzustimmen.

  • Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

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