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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 9 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 9 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 9 0.1.3.2 Tunnel .........................................................................................................10 0.1.3.3 Bahnübergänge ...........................................................................................10 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ......................................................................................10 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ....................................................11 0.1.3.6 Oberbau ......................................................................................................11 0.1.3.7 Tiefbau ........................................................................................................11 0.1.3.8 Hochbauten .................................................................................................11 0.1.3.9 Personenverkehrsanlagen ...........................................................................14 0.1.3.10 Straßen und Wege.......................................................................................14 Bf Reuth ...................................................................................................14 Bf Gutenfürst ............................................................................................14 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik (zur Information) ..........................15 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation (zur Information) .......................................16 Kabelanlagen ...........................................................................................16 Telekommunikationsanlagen Dritter ........................................................17 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom (zur Information) ........................17 Anlagen DB InfraGo, GB Fahrweg ...........................................................17 Anlagen der DB Energie GmbH (FWA Bf Reuth, FWA Bf Gutenfürst) ......18 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom (zur Information) ............18 Bf Reuth ...................................................................................................18 Bf Gutenfürst ............................................................................................19 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ....................................................................19 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .........................................................................19 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................19 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................20 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ...................................................................................20 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ...............................................................................20 0.1.6 Transportwege .............................................................................................21 0.1.7 bleibt frei ......................................................................................................21 0.1.8 bleibt frei ......................................................................................................21 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................21 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................21
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0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................21 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................21 0.1.10.3 Entwässerung ..............................................................................................22 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................22 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................22 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................23 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................25 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................25 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................26 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................30 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................30 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................30 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................31 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................32 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................32 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................33 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................33 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................33 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................34 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................35 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................35 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................35 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................36 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................36 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................36 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................36 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................40 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................40 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................40 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................40 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................40 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................40 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................40 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................40 0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................42 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................42 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................43 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................43
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0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................44 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .45 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............46 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................47 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................48 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................48 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................49 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................50 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............51 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................52 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................53 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................54 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..55 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................56 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................56 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................57 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................57 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................57 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................57 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................58 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................58 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................58 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................58 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................58 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................60 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besondere Leistungen ..................61 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................61 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................61 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................62 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................62 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................67 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................68 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................68 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................70 0.6.1 Rückbau Gebäude .......................................................................................70 0.6.2 Neubau Gebäude ........................................................................................73 0.6.3 Ingenieurbau................................................................................................74 0.6.3.1 Stützwand Bf Gutenfürst ..............................................................................74
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0.6.4 Kabeltiefbau ................................................................................................74 0.6.4.1 Querungen ..................................................................................................75 0.6.4.2 Kabeltrasse an Brücken ...............................................................................78 0.6.4.3 Bauzustände................................................................................................78 0.6.4.4 Stellwerksgebäude ......................................................................................78 0.6.4.5 Kabelführung im Bahnhof Reuth ..................................................................78 0.6.4.6 Kabelführung im Bahnhof Gutenfürst ...........................................................79 0.6.5 Straßen und Wege.......................................................................................79 0.6.5.1 Bf Reuth ......................................................................................................79 0.6.5.2 Bf Gutenfürst ...............................................................................................80 0.6.6 Tiefbau ........................................................................................................81 0.6.6.1 Bf Reuth ......................................................................................................81 0.6.6.2 Bf Gutenfürst ...............................................................................................82 0.6.7 Oberbau ......................................................................................................82 0.6.8 Telekommunikation......................................................................................83 0.6.9 50Hz/ EEA ...................................................................................................83 0.6.9.1 Erdung und Überspannungsschutz ..............................................................83 0.6.9.2 Blitzschutzzonenkonzept .............................................................................83 0.6.9.3 Bf Gutenfürst ...............................................................................................83 Anlagen DB InfraGO AG (GB Fw) ............................................................83 0.6.10 Oberleitung ..................................................................................................84 0.6.11 Zusammenhangsmaßnahmen LST ..............................................................84 0.6.12 Kabel- und Leitungen Dritter ........................................................................84
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Lage im Bundesgebiet: Bundesland: Freistaaten Sachsen, Bayern Thüringen Regierungsbezirk: Oberfranken Landkreis: Vogtlandkreis, Hof, Saale-Orla-Kreis Gemeinden: Weischlitz, Schönberg
Lage im Netz der DB AG:
Die geplante Baumaßnahme liegt auf der sogenannten Sachsenmagistrale und ist damit ein Teil der Ausbaustrecken Dresden
- Werdau und Leipzig - Hof. Diese bilden die Hauptmagistrale zwischen den Frei- staaten Sachsen und Bayern sowie dem Land Baden-Württemberg.
Die geplante Baumaßnahme befindet sich auf der Strecke 6362 Leipzig-Connewitz- Hof im Bereich km 135,500 Bf Schönberg (Vogtland) (a) bis km 152,852 Bf Guten- fürst (e).
Abbildung 1: Lage der Strecke 6362 im Netz
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Lage im örtlichen Straßennetz Zu Beginn des Baubereiches ab km 135,5 verläuft östlich der Strecke 6362 die Hauptstraße von Kornbach kommend bis zum Kreuzungspunkt/ Bahnübergang km 137,1 sowie anschlie- ßend westlich der Strecke bis ca. km 138 zur Einmündung in die Landstraße 1089.
Die Landstraße 1089 verläuft weiter westlich über Stelzen und kreuzt die Bahnstrecke bei ca. 141,15 in Reuth. Im Weiteren verläuft diese Richtung Südosten weg von der Strecke.
In Reuth verläuft ab ca. km 141,15 bis ca. km 141,5 (Bereich zukünftiges ESTW) östlich der Bahnstrecke die Bahnhofsstraße sowie westlich der Bahnstrecke ab ca. km 141,15 bis ca. km 142,0 die Landstraße L1093/ S287.
Von ca. km 143,0 – km 143,3 verläuft östlich der Bahn die Straße K7855 (Dehleser Straße) von Reuth kommend.
Bei ca. km 146,8+80 wird die Bahnstrecke durch die Mißlareuher Straße gekreuzt, welche weitestgehend parallel (nördlich) der Bahnstrecke nach Grobau verläuft. Hier besteht eine Kreuzung mit der Dorfstraße bei ca. km 147,8. Ab dieser verläuft sie als Gutenfürster Straße südlich der Bahnstrecke bis zur höhenfreien Kreuzung bei ca. km 149,0 nach Gutenfürst. Zum Bf Gutenfürst (zukünftiger ESTW-Standort) ist ein straßenseitiger Anschluss über die Bahn- hofsstraße vorhanden. Die Stellwerksgebäude B2 sind im Weiteren über einen schmalen bahnkreuzenden und parallelen Weg mit kleinen Fahrzeugen erreichbar.
Im Weiteren bis zum Ende des Umbaubereichs sind keine größeren Straßen in der Nähe der Bahnstrecke vorhanden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Baubereich vorhandenen Straße mit Ausnahme der Landstraße i.d.R. sehr schmal sind und keine getrennten Fahrstreifen (Richtungs- und Gegen- richtungsverkehr) haben. Mit größeren Baufahrzeugen ist im Begegnungsfall auf den Seiten- streifen auszuweichen. Mit Ausnahme der o.g. örtlichen Straßen ist der Baubereich nur über vorhandene Feld- und Waldwege oder durch den AN herzustellende Zufahrten erreichbar.
Zufahrten
Gleiszugänge Ein Großteil der Arbeiten ist nur von Gleis her möglich.
Folgende Gleiszugänge zum Aufgleisen von Zweiwege-Fahrzeugen sind bereits im Bestand vorhanden und durch den AN nutzbar:
Bf Schönberg (Gleis 8807) ca. km 133,4 (nur nutzbar in Abstimmung mit dem Pa- rallelprojekt „Oberbauprogramm“ Bf Reuth (Fa. Derichebourg, Anschlussstelle Recycling) ca. km 142,5, BÜ km 137,1 zwischen Bf Reuth – Bf Schönberg und BÜ km 156,9 am Bk Feilitzsch. Darüber hinaus ist an folgenden Stellen ein Aufgleisen von Zweiwege-Fahrzeugen möglich. Wenn der AN diese nutzt, ist es seine Sache diese Eingleisstellen zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Positionen Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
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Bf Reuth Gleis 1 (km 141,4) an der BE-Fläche Bf Gutenfürst Gleis 3 (km 149,6) an der BE-Fläche. Die Erstellung und Nutzung der bestehenden und neuen Gleiszugänge sind mit den unter Pkt. 0.1.23 benannten parallel tätigen Unternehmern abzustimmen.
Die entsprechenden Vorgaben der Betriebs- und Bauanweisung sind zu beachten. Eine Nut- zung dieser Eingleismöglichkeiten ist nur möglich, wenn gleichzeitig die Sperrung des Streck- engleises in denen sich die BÜ befinden angemeldet wurde. Es wird auf die Sperrpausenan- meldungen (Anlage 3.15) verwiesen.
Baustraßen/ Zufahrten Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Zufahrten zum Baubereich sowie de- ren derzeitigen Zustand (Straßen/ Wege):
| Nr. | Gleisquerung | Zufahrten | Logistische Erschließung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 135,792 | Straße | Bahnlinks über einen Feldweg (unbefestigt) aus Richtung Kornbach (nicht öffentlich) Bahnrechts aus Richtung Schönberg oder BÜ 137,1 über den Bahnseitenweg (nicht öffentlich) | ||||||||
| 2 | 140,585 | Straße | Zufahrt zur bahnlinken Bauseite über Reuth Schleizer Straße (befestigt) und nichtöffentliche Waldwege (unbefestigt). Waldweg ist seitlich un- ter Wegnahme des bestehenden Geländers zu erweitern, da eine Grube am/im Weg erforderlich wird. Für die Erweiterung sind möglichst Spurplat- ten zu verwenden. Der Oberboden ist nicht abzu- schieben. | ||||||||
| 3 | 140,965 | Straße | Zufahrt zur bahnlinken Bauseite über Reuth Schleizer Straße (befestigt) und nichtöffentliche Wege (unbefestigt). Demontage der Leitplanken für Gleiszugang. | ||||||||
| 4 | 141,335 | Straße | Zufahrt zur bahnrechten Seite über Reuth Gefel- ler Straße und Überfahrt über Grundstück (unbe- festigt). Für das Grundstück sind Spurplatten zu verwenden. Der Oberboden ist nicht abzuschie- ben. | ||||||||
| 5 | 141,535 | Straße | Zufahrt über Reuth Gefeller Straße (befestigt) (di- rekt ab BE-Fläche Bf Reuth) und ab Reuth Bahn- hofsstraße (befestigt), Betriebsgelände „Brenn- stoffe Nagler. | ||||||||
| 6 | 141,630 | Straße | Über Reuth Gefeller Straße (direkt ab BE-Fläche Bf Reuth) und ab Reuth Bahnhofsstraße, Be- triebsgelände „Brennstoffe Nagler. Demontage Geländer auf Betriebsgelände vor Halle erforder- lich. Beengte Platzverhältnisse auf Betriebsge- lände. | ||||||||
| 7 | 141,785 | Gleis | Grube im Damm wird von Gleis aus errichtet |
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| Nr. | Gleisquerung | Zufahrten | Logistische Erschließung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 8 | 141,945 | Straße | Über Reuth Gefeller Straße und über Acker (un- befestigt). Für den Acker sind Bagger -Matratzen oder Spurplatten zu verwenden. Der Oberboden ist nicht abzuschieben. | ||||||||
| 9 | 142,395 | Gleis | Lage im tiefen Einschnitt | ||||||||
| 10 | 142,468 | Gleis | Lage im Einschnitt unter Schutzweiche A2 | ||||||||
| 11 | 142,600 | Gleis | Während Bau keine Anschlussbedienung Anst Recycling möglich. | ||||||||
| 12 | 142,785 | Gleis | Schacht zwischen den Gleisen | ||||||||
| 13 | 142,910 | Straße | Über Reuth Dehleser Straße, Feldweg | ||||||||
| 14 | 143,945 | Straße | Über Reuth An der Bahn, über nichtöffentliche Wege (unbefestigt) und Wiesen. Für die Wiesen sind Bagger -Matratzen oder Spurplatten zu ver- wenden. Der Oberboden ist nicht abzuschieben. | ||||||||
| 15 | 147,240 | Gleis | Lage auf Dammkrone, | ||||||||
| 16 | 147,725 | Gleis | Am Hp Grobau, sehr unzugänglich und beengt | ||||||||
| 17 | 148,874 | Gleis | tiefer Einschnitt | ||||||||
| 18 | 149,150 | Gleis | Unterhalb tiefer Böschung. | ||||||||
| 19 | 149,240 | Straße | Über Gutenfürster Straße (befestigt), bahnlinker Feldweg (unbefestigt) an der Bahn | ||||||||
| 149,415 | Straße | Über Gutenfürster Straße (befestigt), bahnlinker Feldweg (unbefestigt) an der Bahn | |||||||||
| 20 | 149,720 | Gleis | Lage beengt zwischen Bahnsteigen | ||||||||
| 21 | 150,345 | Gleis | Lage auf Dammkrone | ||||||||
| 22 | 150,900 | Gleis | Lage im tiefen Einschnitt | ||||||||
| 23 | 151,820 | Gleis | Die Beschränkungen bei den Bauzeiträumen sind zu beachten. |
Tabelle 1: Zufahrtsmöglichkeiten Baubereich
Die Baustraßen km 141,535 (lfd.-Nr. 5) und km 142,910 (lfd.-Nr. 13) sind für die Mitnutzung der parallel tätigen Unternehmer als befestigte Baustraße für eine Belastungsklasse Bk1,0 auszubauen.
Die Nutzung der weiteren Baustraßen und Zufahrten sind mit den unter Pkt. 0.1.23 benannten parallel tätigen Unternehmern abzustimmen.
Die Zufahrten, auch über Acker, Wiese und durch Wald müssen durch den AN freigeschnitten werden. Neben dem Freischnitt sind die Flächen, sofern keine unbefestigten Feld- oder Wald- wege genutzt werden, durch den AN mit Baggermatratzen auszulegen, um der Bodenverdich- tung entgegenzuwirken. Wenn der AN darüber hinaus Anforderungen an Zufahrten hat, muss er diese Leistungen hierfür erbringen.
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Für die zur Baustellenerschließung und als Transportwege genutzten öffentlichen Straßen und Wege sind die geltenden Tonnagebeschränkungen und Beschränkungen der Durchfahrtshöhe durch den AN zu beachten.
Soweit der Benutzung von Straßen unter Überschreitung der Tonnagebegrenzung notwendig sein sollte, ist spätestens vier Wochen vorher bei der zuständigen Behörde eine Sondernut- zungserlaubnis durch den AN zu beantragen.
Höhenbeschränkungen bestehen an folgenden Eisenbahnüberführungen:
EÜ Grobauer Viadukt ca. km 147,787 (max. lichte Durchfahrtshöhe 3,60m) EÜ Weg km 149,755 (max. lichte Durchfahrtshöhe 3,40m) Baubedingte Verkehrsraumeinschränkungen sind durch den AN rechtzeitig bei der zuständi- gen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Soweit Straßen, Wege und Flächen zeitweise für Materialablage, als Baustelleneinrichtung sowie als Zufahrt genutzt werden sollten, sind nach Abschluss der Bauarbeiten die Anlagen durch den AN zu beseitigen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand durch den AN zu versetzen.
Bei allen bauzeitlich genutzten privaten Straßen und Wegen ist vor Beginn der Nutzung eine Beweissicherung durch den AN vorzunehmen.
Alle vor genannten Leistungen sind in die Positionen für die Baustelleneinrichtung und Bau- stellenzufahrt einzukalkulieren (soweit keine eigenen Positionen vorhanden) und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.2 Besondere Belastungen
Im Rahmen der Einzelsperrpausen (siehe Übersicht Sperrpausen – Anlage 3.15) finden wäh- rend der Bautätigkeiten Zugfahrten im nicht gesperrten Nachbargleis statt. Hierbei bestehen keinen Geschwindigkeitseinschränkungen. Es gelten die Geschwindigkeit gemäß Punkt 0.1.4.
Auf den die Bahnstrecke kreuzenden und parallel verlaufenden Straßen/ Wegen findet wäh- rend der Baumaßnahme weiterhin öffentlicher Verkehr statt.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
Kabelgefäßsystem Aus Richtung Schönberg verläuft entlang der Strecke 6362 ein Kabeltrog der Gr. II aus Beton den aktuellen Kabelbestand. Ab Bauanfang km 135,500 auf der bahnlinken Seite bis zum Bahnübergang km 137,155. Die dazugehörige Hauptstraße wird unterirdisch mittels Schutz- rohr gequert. Weiterführend existiert ein Kabeltrog Gr. II bis zum km 138,468. In diesem Stre- ckenkilometer wechselt die Hauptkabeltrasse die Gleisseite nach bahnrechts mittels einer Gleisquerung Schutzrohr 2 x DN110.
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Im Abschnitt km 139,000 bis km 139,550 der Strecke 6362 sind bahnrechts Kabeltröge Gr. II vorhanden. Von km 139,550 bis km 140,060 befindet sich bahnlinks ein aufgeständerter Ka- belkanal Gr. II aus Blech. Ab km 140,060 verlaufen Betonkabeltröge der Größe II bahnlinks.
Bei km 140,800 beginnt ein weiterer Kabeltrog Größe I bahnrechts. Dieser geht in einen Ka- beltrog Größe II im Bf Reuth (ca. km 141,000) über, sodass im Bf Reuth durchgängig beidseits Kabelgefäße vorhanden sind.
Im Abschnitt km 141,550 bis km 147,200 (hinter Bf Reuth) der Strecke 6362 verläuft ein Ka- beltrog der Größe II bahnrechts.
Von km 147,200 bis km 147,720 befindet sich bahnrecht ein Betonkabeltrog der Größe II. Anschließend folgt vom HP Grobau bis km 147,870 ein Brückentrog.
Ab km 147,870 beginnt ein Betonkabeltrog bahnrechts der Größe II. Bei km 148,700 beginnt ein weiterer Kabeltrog bahnlinks ebenfalls Größe II. Bahnlinks verläuft von km 148,760 bis km 149,300 ein weiterer Betonkabelkanal auf der Böschung. Bahn-rechts endet der Kabeltrog Größe II an der Straßenüberführung Gutenfürster Straße (km 148,960). Bahnlinks verläuft der Betonkabeltrog ab km 149,000 (hinter der Brücke) auf der Böschung, parallel des vorhande- nen Kabeltroges Gr. II bis km 149,300. Bei km 149,300 verschwenken beide Kabeltröge zum Gleis.
Unmittelbar im Bf Gutenfürst ab km 149,690 sind beidseits Betonkabeltröge der Größe II bis km 150,000 vorhanden. Bahnrechts verläuft der Kabeltrog Größe II weiter bis Bauende. Bahn- links verkleinert sich der Betonkabeltrog Größe II auf Größe I bei km 150,000 und endet bei km 150,300.
Das Kabelgefäßsystem wurde im Rahmen einer Begehung begutachtet und befindet sich in einem guten Zustand. Dieser ist auf den Lageplänen anhand der Fotos dokumentiert.
0.1.3.2 Tunnel
entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
Zwischen Bf Schönberg und Bf Reuth befindet sich der BÜ 137,1 (Bezeichnung: P98 LH, km 137,154, Sicherungsart: LzH-Fü, Bauform: EBÜT 80, Baujahr der BÜSA: ca. 1992). Her- steller der Anlage ist Scheidt&Bachmann. Dieser BÜ ist fernüberwacht.
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Im Bereich der Baumaßnahme sind folgende Ingenieurbauwerke vorhanden:
| Bezeichnung | Strecke | Km | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| SÜ Mühltroffer Straße | 6362 | 135,093 | ||||||
| SÜ Straße | 142,425 | |||||||
| EÜ Weg | 143,218 | |||||||
| SÜ Mißlareuther Straße | 146,885 |
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| Bezeichnung | Strecke | Km | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EÜ Untere Dorfstraße | 147,787 | |||||||
| SÜ Gutenfürster Straße | 148,960 | |||||||
| EÜ Weg | 149,755 | |||||||
| EÜ Weg | 150,217 | |||||||
| EÜ Weg | 152,500 | |||||||
| SÜ Straße | 153,157 | |||||||
| EÜ Weg | 155,043 |
Tabelle 2: Ingenieurbauwerke Bestand
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
entfällt
0.1.3.6 Oberbau
Die durchgehenden Hauptgleise der Strecke wurden im Zuge der ABS-Maßnahme erneuert. In diesem Projekt gibt es keinen Änderungsbedarf am Oberbau.
0.1.3.7 Tiefbau
Die durchgehenden Hauptgleise der Strecke wurden im Zuge der ABS-Maßnahme erneuert. In diesem Projekt gibt es keinen Änderungsbedarf am Tiefbau.
0.1.3.8 Hochbauten
Die vorhandenen Sicherungsanlagen des Bf Reuth sind in einem Technikcontainer bahnlinks bei km 141,5 untergebracht. Die Bedienung erfolgt aus einem im Jahre 2020 neu errichteten, vom Technikcontainer abgesetzten Bediencontainer. Die Bedienung des Bf Gutenfürst erfolgt durch das Fahrdienstleiterstellwerk B2. Im Stellwerks- gebäude W1 sind noch Relaisanlagen der LST untergebracht.
Folgende Hochbauten sind vorhanden:
BÜ Schalthaus BÜ 137,1 Bf Reuth Technikcontainer Bf Reuth NEA Garage Bf Reuth Bediengebäude Bf Gutenfürst Stw W1 Bf Gutenfürst Stw B2 Bf Gutenfürst B2 Technikcontainer Bf Gutenfürst B2 NEA Garage
Bahnhof Reuth Technikcontainer
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Insgesamt befinden sich 3 miteinander verbundene, freistehende Modulcontainer aus Stahl- blech am Standort. In diesen sind Elektronikbauteile sowie eine Sanitärzelle untergebracht. Das Dach ist flach geneigt und mit Dachrinnen sowie Fallrohren ausgestattet. Die Abmessungen (L/B/H) betragen ca. 8,0 / 2,5 / 3,5 m sowie 3,0 / 2,5 / 3,5 m und 4,0 / 2,5 / 3,5 m.
Für die direkte Zufahrt zu den Containern ist eine Anbindung an die Bahnhofstraße vorhanden.
Bahnhof Reuth NEA Garage Die freistehende Dieselgarage besteht aus Betonfertigteilen mit einer Fensteröffnung aus Glasbausteinen an jeder Längsseite und einem Flachdach mit Neigung zur Rückseite. Die Entwässerung des Daches erfolgt in das angrenzende Gelände. Der Zugang erfolgt über eine zweiflügelige Tür aus Stahlblech mit Entlüftungsschlitzen.
Der nördlich und westlich der Garage befindliche, ca. 1 m hohe, steile Hang wird durch Beton- gitterplatten gegen Erosion gesichert. Im Gebäude befinden sich ein Dieselfass und das Dieselaggregat sowie die zugehörigen Elektrokabel.
Über einen Kabelkanal erfolgt die Versorgung der Anlagen der DB AG.
Das Gebäude hat folgende Abmessungen: L / B / H = 5,0 / 2,5 / 2,5 m.
Die Zufahrt zur Dieselgarage erfolgt über die ehemalige Zuwegung entlang der Holzschuppen über die Flurstücke 516/13 und 516/15 der Gemarkung Reuth. Diese befinden sich nicht mehr im Eigentum der DB AG.
Bahnhof Reuth Bediengebäude Im Bf Reuth befindet sich neben dem Technikcontainer ein neu errichtetes Bediengebäude, für den Fahrdienstleiter.
Das Gebäude hat folgende Abmessungen: L / B / H = 6,0m / 6,0m / 3,1m. Es beinhaltet das Gleisbildpult zur Steuerung des Stellwerkes, Sanitär- und Sozialeinrichtungen.
Bahnhof Gutenfürst Stellwerk W1 mit Anbau Das Stellwerk W1 bei km 149,260 in Gutenfürst verfügt über 2 Etagen und besteht aus ver- putztem Ziegelmauerwerk. Im unteren Bereich ist unverputztes Klinkermauerwerk vorhanden.
Das Gebäude ist teilunterkellert und mit einem gleichseitigen Satteldach mit Schneefanggittern und Dachrinnen sowie Fallrohren versehen. Aus dem Dach ragt ein innenliegender, gemauer- ter Schornstein. Über einen Windfang aus Holzbauteilen an der gleisabgewandten (östlichen) Gebäudeseite wird der unterkellerte Bereich des Gebäudes erreicht. Der Keller ist stark ver- müllt.
Neben der Eingangstür befinden sich ein Betonpodest und eine Außentreppe aus Betonstufen.
Über eine Holztreppe gelangt man ins Obergeschoss. Auf der Gleisseite befinden sich insge- samt 6 Fenster, die vandalismussicher verschlossen sind.
Das Stellwerk ist stillgelegt. Verbunden ist das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau, in dem noch Technik untergebracht ist. Dieser besteht ebenfalls aus verputztem Mauerwerk
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
mit bituminösem Sperranstrich im Erdbereich und ist fensterlos. Das Flachdach ist mit Dach- rinne und Fallrohr ausgestattet.
Die Gebäudeteile haben folgende Abmessungen (Länge x Breite x Höhe):
Stellwerk W1: L /B / H = 11,0m / 4,5m / 7,0m Anbau: L /B / H = 11,0m / 4,5m / 3,0m Windfang: L /B / H = 2,0m / 1,0m / 2,0m Die Zuwegung erfolgt über die Gutenfürster Straße und die Hauptstraße aus Richtung Miß- lareuth bis zum Abzweig der Zuwegung links der Bahn und an den Gleisen entlang. Diese ist ca. 300 m lang und führt wieder auf DB-Gelände neben dem Stellwerk, wo die BE eingerichtet werden kann.
Bahnhof Gutenfürst Stellwerk B2 einschl. Technikcontainer und Dieselcontainer Das Stellwerk B2 bei km 149,950 ist mit mechanischer Technik ausgestattet. Es besteht aus verputztem Ziegelmauerwerk und verfügt über 2 Etagen. Der untere Bereich besteht aus un- verputztem Klinkermauerwerk.
Im Erdgeschoss befinden sich Technikräume.
Über eine massive Betontreppe gelangt man in den Funktionsraum des Stellwerkes im Ober- geschoss.
Das Flachdach ist über die gesamte Länge zur Rückfront (Westseite) geneigt und mit Dach- entwässerung versehen.
Die gleisseitige Front des Funktionsraumes sowie Teile der Stirnseiten sind mit einem nach außen geneigten Fensterband verglast und mit einer auskragenden Verschattung ausgestat- tet.
An der Gebäuderückseite sind Fenster vorhanden. Hier befindet sich auch der Eingangsbe- reich. Dieser ist mit einem zum Gelände geneigten, auf einer Stahlkonstruktion aufliegenden hölzernen Flachdach auf der gesamten Gebäudelänge geschützt.
Das angrenzende Gelände ist teilweise mit Stützwandelementen aus Stahlbeton und einer Trockenmauer aus unregelmäßigen Natursteinplatten gesichert. Darauf wurden Fensterele- mente aus Betonfertigteilen versetzt.
An der Nordseite befindet sich am Fensterband eine stählerne Fluchtleiter zum Außengelände.
Eine Außenleiter zum Dach ist an der Westseite vorhanden.
Eine stählerne Böschungstreppe führt vom höherliegenden Gelände zum überdachten Ein- gangsbereich.
Südlich des Stellwerkes befinden sich 2 freistehende, auf Einzelfundamenten aus Beton ver- setzte Modulcontainer aus Stahlblech mit schrägem Flachdach und Entwässerungseinrichtun- gen. Sie sind mit Tk- und LST-Technik bestückt.
Das Gebäude bzw. die Container haben folgende Abmessungen (Länge x Breite x
Höhe):
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Stellwerk B2: L /B / H = 11,0m/ 4,5m/ 7,0m Container 1: L /B / H = 7,0m/ 2,5m/ 2,5m Container 2: L /B / H = 5,0m/ 2,5m/ 2,5m Die Zuwegung erfolgt über die Gutenfürster Straße aus Richtung Mißlareuth bis zum Abzweig der Zuwegung rechts der Bahn direkt neben den Gleisen.
0.1.3.9 Personenverkehrsanlagen
Bahnsteige Reuth In Reuth befindet sich von km 141,3+95 – km 141,5+25 links der Bahn der in Betrieb befindli- che Bahnsteig Gleis 1 mit Zugang bei km 141,3+99 von der Bahnhofsstraße. Von km 141,4+10 – km 141,5+25 rechts der Bahn befindet sich der in Betrieb befindliche Bahnsteig Gleis 2 mit Zugang bei km 141,4+14 von der Gefeller Straße.
Bahnsteige Gutenfürst In Gutenfürst befindet sich von ca. km 149,6+80 – km 149,7+50 links der Bahn der in Betrieb befindliche Bahnsteig Gleis 3 mit Zugang bei km 149,6+93 von der Bahnhofsstraße. Von ca. km 149,6+94 – km 149,7+56 rechts der Bahn befindet sich der in Betrieb befindliche Bahnsteig Gleis 1 mit Zugang bei km 149,7+40 von der Fußgängerunterführung von Bahnsteig Gleis 3.
0.1.3.10 Straßen und Wege
Bf Reuth
Technikcontainer Für die direkte Zufahrt zu den bestehenden Technikcontainern ist eine Anbindung an die Bahn- hofstraße vorhanden.
Dieselgarage Die Zufahrt zur Dieselgarage (NEA-Garage) erfolgt über die ehemalige Zuwegung entlang der Holzschuppen über die Flurstücke 516/13 und 516/15 der Gemarkung Reuth. Diese befinden sich nicht mehr im Eigentum der DB AG.
Bf Gutenfürst
Stellwerk W1 Die Zuwegung erfolgt über die Gutenfürster Straße und die Hauptstraße aus Richtung Miß- lareuth bis zum Abzweig der Zuwegung links der Bahn und an den Gleisen entlang. Diese ist ca. 300 m lang und führt wieder auf DB-Gelände neben dem Stellwerk, wo die BE eingerichtet werden kann.
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Stellwerk B2 Die Zuwegung erfolgt über die Gutenfürster Straße aus Richtung Mißlareuth bis zum Abzweig der Zuwegung rechts der Bahn direkt neben den Gleisen. Bis zum Stellwerk sind ca. 1000 m auf dem vorhandenen Weg als BE-Zufahrt zu nutzen. Die BE kann auf Gelände der DB AG eingerichtet werden.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik (zur Information)
Die folgende Übersicht beinhaltet alle Stellwerke, die im Rahmen der zu erbringenden Bau- maßnahmen anzupassen sind, bzw. zurückgebaut werden.
| Betriebsstelle | Stell- | Stellwerks- | Bemer- | Anpassung/ | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| werk | technik | kungen | Rückbau | |||||||||
| Bf Reuth (b Plauen/Vogtl) | B1 | mech / GS II DR | Rückbau | |||||||||
| Bf Gutenfürst | B2 | mech (Einheit) GS II DR | Rückbau | |||||||||
| Bf Reuth (b Plauen/Vogtl) | ESTW- Z Reuth | El S (SIMIS D) | Neubau | |||||||||
| Bf Gutenfürst | ESTW- A Gu- ten- fürst | El S (SIMIS D) | an ESTW-Z Bf Reuth (b Plauen/Vogtl) | Neubau |
Tabelle 3: Stellwerke Bestand
Bf Reuth (b Plauen/Vogtl) Das Stellwerk Reuth (b Plauen/Vogtl), mit Hl-Signalsystem ausgerüstet, wird vom Fahrdienst- leiter im Bedienraum (Inbetriebnahme 2020) vor Ort bedient. Die Strecke 6362 ist mit dem Zugsicherungssystem PZB und GNT ausgerüstet.
Die vorhandenen Außenanlagen sind aus den beiliegenden Übersichtsplänen in der Anlage (3.3) ersichtlich. Auf weitere Angaben zur Ausstattung des Stellwerkes wird verzichtet, da dies für die vorliegende Ausschreibung nicht relevant ist.
Bf Gutenfürst Die Bedienung des Stellwerks in Gutenfürst erfolgt durch den Fahrdienstleiter im Gebäude B2 (oberes Stockwerk). Das Stellwerk Gutenfürst ist mit Hl-Signalsystem ausgerüstet. Die Strecke 6362 ist mit dem Zugsicherungssystem PZB und GNT ausgerüstet.
Die vorhandenen Außenanlagen sind aus den beiliegenden Übersichtsplänen in der Anlage (3.3) ersichtlich. Auf weitere Angaben zur Ausstattung des Stellwerkes wird verzichtet, da dies für die vorliegende Ausschreibung nicht relevant ist.
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0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation (zur Information)
Im Nachfolgenden werden die bestehenden Kabelanlagen der Telekommunikation entlang der Strecke 6362 Leipzig-Connewitz – Hof Hbf in den Bereichen Bahnhof (Bf) Reuth und Bf Gu- tenfürst beschrieben. Auf weitere Angaben wird verzichtet, da dies für die vorliegende Aus- schreibung nicht relevant ist. Die Planungs- und Bauleistungen für den Umbau der Telekom- munikationsanlagen sind Gegenstand einer gesonderten Ausschreibung.
Kabelanlagen
Im Planungsbereich sind entlang der Strecke 6362 das Kupfer-TK-Kabel F 2104, 34‘‘ und das LWL-TK-Kabel F 5147, 48‘ verlegt. Des Weiteren sind durch die Maßnahmen mehrere Bahn- hofsfernmeldekabel betroffen.
Kupfer-TK-Kabel F 2104 von ESTW-A Schönberg/Vogtl. nach Basa Hof Das Kupfer-TK-Kabel F 2104 ist in der Kabelausführung AJ-02YSTF(L)2YDB2Y 34‘‘ (8/26) parallel zur Strecke 6362 im Kabeltrog verlegt. Dabei handelt es sich um ein mit nach außen PE-isoliertes Sternvierer-Kabel mit Stahlband-Bewehrung, welches 34 Cu-Doppeladern (DA) mit dem Leitungsdurchmessern 8* 1,4 mm und 26* 0,9 mm besitzt.
LWL-TK-Kabel F 5147 von ESTW-A Mehltheuer nach Basa Hof Das LWL-TK-Kabel F 5147 der Kabelausführung A-DF(ZN)2Y(SR)2Y E9/125 mit 48 Fasern, welche auf 4 Bündel verteilt sind, verläuft parallel zur Strecke 6362 im Kabeltrog.
Bahnhofsfernmeldekabel / Beilaufkabel - Bf Reuth Im TK-Raum des RSTW Reuth sind auf dem KAG das FB 210002 DRTH und FB 210003 DRTH abgelegt. Diese sind für die Anbindung des Gefo Dicora C des Fdl notwendig.
Zur Realisierung eines DB WAN Anschlusses für den Fdl sind die 6 Netzwerkkabel S/FTP Cat 7 zum Technikschrank der DB Systel GmbH im TK-Raum des RSTW Reuth geführt.
Bahnhofsfernmeldekabel / Beilaufkabel - Bf Gutenfürst Auf dem KAG im Stw W1 Gutenfürst ist das FB 6‘‘ ablegt, welches den außer Betrieb befindli- chen Fernsprechkasten Fo Weiche 1 beim Bahn-km 148,850 anbindet.
Im Stw B2 Gutenfürst ist sowohl im Erdgeschoss ein Technikraum also auch beim Fdl im 1. Obergeschoss. Im Erdgeschoss befindet sich ein KAG in Schrankausführung mit 8 Buchten. Darauf sind die folgenden Kabelanlagen abgelegt:
FB 201 zur Anbindung des außer Betrieb befindlichen Fernsprechkasten Fo Wei- che 25 bei Bahn-km 150,333 FB 202 zur Anbindung der außer Betrieb befindlichen Lautsprecherkreise an den beiden Bahnsteigen der Verkehrsstation (Vst) Gutenfürst. Mittels eines Überspleiß bei Bahn-km 149,690 ist das FB 203 mit dem FB 202 verbunden. FB 274 führt zum APL im ehemaligen Dienstgebäude bei Bahn-km 149,630 FB 210000 DGT zur Anbindung des Gefo Dicora C des Fdl an die GSM-R Technik
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FB 210001 DGT zur Anbindung der Trafostation der DB Energie GmbH für Elekt- roenergie-Zählerauslesung Im Schaltkasten des TK-Raumes im 1. Obergeschoss beim Fdl sind die außer Betrieb befind- liche Zentrale der Uhrenanlage und der Bedienplatz des Fdl angebunden. Des Weiteren ist eine Leiste bezüglich Anbindung an die DIKOS 210 gegeben, es sind jedoch keine Kabel auf- gelegt. Es besteht eine Verbindung mittels 2 Verbindungskabel (VbK) zwischen beiden Tech- nikräumen.
Telekommunikationsanlagen Dritter
Im ehemaligen Dienstgebäude in Gutenfürst beim Bahn-km 149,630 ist ein Abschlusspunkt Linientechnik (APL) der Deutschen Telekom AG installiert, der über das FB 274 an das Stw B2 Gutenfürst angebunden ist.
Laut der Bestandsunterlagen befindet sich im leergezogenen EG Reuth ein APL der der Deut- schen Telekom AG. Der APL entfällt.
Auf weitere Angaben wird verzichtet, da dies für die vorliegende Ausschreibung nicht relevant ist. Die Planungs- und Bauleistungen für den Umbau der Oberleitungsanlagen sind nicht Ge- genstand dieser Ausschreibung.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom (zur Information)
Anlagen DB InfraGo, GB Fahrweg
Auf der Strecke 6263 befindet sich eine Oberleitungsanlage, welche im Jahr 2013 errichtet wurde. Die bestehenden Oberleitungsmaste sind mittels Ortbetonfundamente gegründet.
Im km 141,154, sowie im km 142,437 befinden sich zwei Straßenüberführungen (SÜ). Die für diese Bauwerke nötige Kettenwerksabsenkung verläuft von km 140,863 bis km 141,444.
Im nahezu gesamten Bahnhofsbereich befinden sich Rückleiter und Verstärkungsleitungen, die als Freileitungen an den Oberleitungsmasten befestigt sind. Ein Rückleiterseil verläuft an der Mastrückseite des Bestandsmasten 141-18 und endet mit einer einfachen Endveranke- rung am Mast 141-20. Eine Verstärkungsleitung in Höhe von ca. 13,5 m verläuft als Freileitung zwischen den Bestandsmasten 149-27a und 149-29a.
Die Oberleitungsanlage weist im Planungsbereich folgende Eigenschaften vor:
| Eigenschaft | Bf Reuth | Bf Gutenfürst | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (km 141,417 – km 142,754) | (km 148,593 – km 150,642) | |||||||
| Oberleitungsregelbauart | Gleise 1, 2 Re 200 | W1/2, W3/4 Re 100 | Gleise 1, 2 Re 200 | Gleis 3 Re 100 | ||||
| Regelfahrdrahthöhe | 5,50 m | 5,50 m | ||||||
| Regelsystemhöhe | 1,80 m | 1,80 m | ||||||
| Fahrdraht | RiS 100 | RiS 100 |
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| Tragseil | Bz II 50 | Bz II 50 |
|---|---|---|
| Windgeschwindigkeit | 26 m/s | 26 m/s |
| Nennspannung / Frequenz | 15 kV / 16,7 Hz | 15 kV / 16,7 Hz |
| Kurzschlussstrom I “ K | 15 kA < I “<25 kA K | 15 kA < I “<25 kA K |
Tabelle 4: Eigenschaften Oberleitungsanlage
Die Ortsteuereinrichtungen (OSE) für den Bf Reuth und Bf Gutenfürst werden aus der Zentral- schaltstelle (ZES) Südost Leipzig ferngesteuert.
Anlagen der DB Energie GmbH (FWA Bf Reuth, FWA Bf Gu-
tenfürst)
Bf Reuth Die FWA „Bf Reuth“ befindet sich in einem Technikgebäude am Bf Reuth. Die Anlage ist vom Typ MSS OLA der Fa. Siemens und ist aktuell für die Steuerung von 7 Masttrennschalter (MTS) ausgelegt.
Die zuständige ZES zur Steuerung und Überwachung der Oberleitungsanlage (OLA) ist die ZES Leipzig.
Die FWA ist Teil der Linie von Reichenbach bis Gutenfürst und über den Umsetzer in Chemnitz an die ZES Leipzig angebunden. Die Fernwirkkommunikation zum Umsetzer erfolgt über eine WT-Verbindung.
Bf Gutenfürst Die FWA „Bf Gutenfürst“ ist im Trafogebäude untergebracht. Sie bleibt unverändert.
Auf weitere Angaben wird verzichtet, da dies für die vorliegende Ausschreibung nicht relevant ist. Die Planungs- und Bauleistungen für den Umbau der Oberleitungsanlagen sind nicht Ge- genstand dieser Ausschreibung.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom (zur Infor-
mation)
Bf Reuth
0.1.3.14.1.1 Anlagen DB Energie
Die Elektrischen Energieanlagen im Bahnhof Reuth werden aus dem öffentlichen Netz des öVNB „Mitnetz GmbH“ über eine ZAS öVNB / DB Energie bei km ca. 141, 376 (bahnlinks) Energie versorgt. Von der ZAS werden folgende Anlagen eingespeist:
ZAS DB S&S HV DB InfraGO AG (im EA-Raum des Relaiscontainers)
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.3.14.1.2 Anlagen DB InfraGO AG, GB Fahrweg
Die Versorgung der Anlagen der DB InfraGO AG, GB Fahrweg erfolgt aus einer Hauptvertei- lung mit Wandlerzählung im Innenraum des Relaiscontainer km 141,38.
Die betriebliche Stelle befindet sich im Fdl-Raum Bf Reuth (Bahn-km 141,38) und die techni- sche Stelle in Chemnitz wird über GPRS-Netz angebunden.
Am Parkplatz des Modulgebäude des Fdl. Bf Reuth ist mit einem Lichtmast (Typ WE-EF 108- 0412 PFL240-T-70/NE) vorhanden.
0.1.3.14.1.3 Anlagen DB InfraGO AG, GB Personenbahnhöfe
Die ZAS DB InfraGO AG, GB Personenbahnhöfe (ehem. DB S&S) befindet sich am Bahnsteig
- Die Versorgung der Bahnsteigausrüstung (Außenbahnsteige 1 und 2) erfolgt über eine HV DB S&S (AVT 5).
Bf Gutenfürst
0.1.3.14.2.1 Anlagen DB Energie
Die DB Energie GmbH betreibt eine eigene Trafostation bei km 149,7 (bahnlinks). Die Tra- fostation besitzt einen 160 kVA Transformator und wird aus dem 10 kV-Netz des öVNB „en- viaM“ eingespeist.
0.1.3.14.2.2 Anlagen DB InfraGO AG, GB Fahrweg
Die Versorgung der Anlagen der DB InfraGo AG, GB Fahrweg erfolgt aus einem Kabelvertei- ler.
Im Weiteren betreibt die DB InfraGO AG zwei Stellwerke (Stw W1 und Stw B2 mit Relaiscon- tainer und NEA-Container), welche über einen separaten Kabelverteiler Stw eingespeist wer- den.
Die Einspeiseverteilung GSM-R mit der Basisstation und einem Stahlgittermast befindet sich bei ca. km 150,0 bahnrechts. Anlagen DB InfraGO AG, GB Personenbahnhöfe
Die ZAS ist in der unmittelbaren Nähe zur Trafostation errichtet.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
Im Rahmen der Baumaßnahme sind keine maschinentechnischen Anlagen betroffen.
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Die im Rahmen der Planung ermittelten Kabel und Leitungen Dritter sind in Anlage 3.22 enthalten. Es wurden keine Kabel und Leitungen Dritter identifiziert, die von der Maßnahme betroffen sind und im Baufeld liegen.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
Im Baubereich befinden sich folgende Anlagen Dritter:
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Recycling-Hof „Derichebourg Umwelt GmbH“ bei km 142,7.
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
Im Rahmen der Baumaßnahme sind keine sonstigen Anlagen der Ausrüstung betroffen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden Im Regelbetrieb werden die Streckenabschnitte mit im VzG vorgegebenen Geschwindigkeit befahren:
Strecke 6362 Leipzig-Connewitz – Hof:
km 135,500 - 151,699 120 km /h km 151,699 - 152,852 160 km/h
Die Strecke 6362 hat die Streckenklasse D4.
Die im Bestand vorhandenen Zugzahlen können der Anlage 3.23. 1 und 2 entnommen werden.
Gemäß der Baubetriebsplanung (s. Anlage 3.15) sind keine Langsamfahrstellen im Rahmen der Baumaßnahmen vorgesehen.
Straßengebunden: Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
Bahnsteige Reuth und Gutenfürst: Mit Ausnahme der in den in Anlage 3.15 benannten Sperrungen findet auf den Bahnsteigen in Reuth und Gutenfürst Reisendenverkehr statt.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Es ist durch den AN sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit aller von dem Bauvorhaben be- rührten, gegenwärtig erreichbaren Grundstücke auch während der Durchführung der Baumaß- nahme für den Anliegerverkehr gegeben ist. Etwaige notwendige Einschränkungen sind den betroffenen Anliegern frühzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher, zur Kenntnis zu geben. Zur Begrenzung möglicher Beeinträchtigungen existierender Zufahrten zu gewerblich genutz- ten Flurstücken soll der AN mit den betroffenen Gewerbebetreibenden vorab Festlegungen über deren Umfang treffen.
Während der Bauzeit ist durch den AN darüber hinaus die ungehinderte Zufahrt von Feuer- wehr- und Rettungsfahrzeugen zu den im Baubereich gelegenen Gebäuden und Löschwas- serentnahmestellen zu gewährleisten. Soweit die Sperrung bzw. Teilsperrung von Zufahrten
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zu den genannten Einrichtungen unvermeidbar ist, ist dies mit den Verantwortlichen der zu- ständigen Leitstelle Feuerwehr/Rettungsdienst so frühzeitig vor der Sperrung durch den AN abzustimmen, dass Maßnahmen geplant und umgesetzt werden können, um die Einsatzfähig- keit der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes im betroffenen Bereich auch während der Sperrung zu gewährleisten.
Darüber hinaus sind die Zugänge für die Mitarbeiter der DB InfraGO AG zu den während der Baumaßnahme in Betrieb befindlichen Anlagen der Stellwerke Reuth und Gutenfürst sowie der Zugang zu den Bahnsteigen des Bf Gutenfürst bei km 149,695 zu gewährleisten.
Ebenso ist der Zugang und der von Reisenden genutzten Bahnsteige in Reuth und Gutenfürst mit Ausnahme der in der Anlage 3.15 genannten Sperrzeiten zu gewährleisten.
Weiterhin sind die in den Übersichtsplänen der Baustelleneinrichtung ausgewiesenen Baustel- leneinrichtungsflächen und Zufahrten parallel tätiger Bauunternehmer freizuhalten. Dies be- trifft insbesondere die an die BE-Flächen Bf Reuth (bahnrechts km 141,5) Bf Gutenfürst (bahn- links km 149,4) angrenzenden Flächen und Zufahrten der AN und AN . Anpassung EEA+TK LST
Siehe ergänzend Pkt. 0.1.14 (Bautabuzonen).
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.
Die Güterverkehrsstelle (Tarifpunkt) für das Bauvorhaben ist der Gbf Zwickau.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
siehe Anlage 3.5 (Geotechnischer Bericht)
0.1.10 Hydrologie
0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwem-
mungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete
Keine besonderen Anmerkungen
Siehe Anlage 3.21 (LBP)
0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
Keine besonderen Anmerkungen
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Siehe Anlage 3.21 (LBP)
Die Oberflächen- und Grundwasser ist während der gesamten Bauzeit vor dem Eindringen von Schadstoffen zu schützen.
0.1.10.3 Entwässerung
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.10.4 Wasserhaltung
Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvor- haben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.
Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermen- genmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die ver- traglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen.
Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann.
Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag derDB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu bean- tragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn- Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnah- men der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnah- men außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Be- hörde zuständig.
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maß- nahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und in- haltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nut- zung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen.
Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterla- gen zu übergeben.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Die Bauarbeiten sind durch den AN so zu planen und durchzuführen, dass keine erheblichen Belästigungen der Umwelt bzw. der Anwohner durch Lärm, Staub und Abgase auftreten.
Die Umweltgesetzgebung verpflichtet jedermann, Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt, insbesondere von Wildpflanzen und Tierlebensräumen, von Böden sowie ober- und unterirdi- schen Gewässern im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Bei Missachtung dieser Sorgfaltspflicht ist der AN in vollem Umfang für entstandene Schäden verantwortlich. Der AG ist unverzüglich über mögliche Schadensfälle in Kenntnis zu setzen.
Das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG) regelt Pflichten und Haftungsansprüche bei bestimmten Umweltschäden im Rah- men beruflicher Tätigkeiten.
Während der Bauzeit sind alle entsprechenden Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen zu tref- fen, um Verunreinigungen des Untergrundes durch Eindringen von Schadstoffen auszuschlie- ßen. Hieraus resultierende Behinderungen und Erschwernisse bei der Ausführung werden nicht gesondert vergütet.
Sollten durch Handlungen des AN unvorhergesehene örtliche Bodenverunreinigungen ent- standen sein, ist der kontaminierte Boden unverzüglich auszuheben, sicher zu lagern und ord- nungsgemäß zu entsorgen. Dafür erforderliche Geräte und Absorptionsmittel für wasserge- fährdende Stoffe sind auf der Baustelle vorzuhalten. Entsprechende Schutz- und Sanierungs- maßnahmen gehen zu Lasten des AN. Im Schadensfall sind der AG und die zuständige Be- hörde unverzüglich zu informieren.
Es ist zu beachten, dass während der Baumaßnahme eine Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) durch den AG gestellt werden sollte. Zu den Aufgaben der UBÜ zählt insbesondere die Überwachung der fachgerechten Ausführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen wäh- rend der Bauzeit sowie deren Dokumentation.
Während der Bauausführung sind Einwirkungen auf den Boden auf das Mindestmaß zu be- schränken. Hierbei sind insbesondere Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen zu vermeiden.
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Zum Schutz des Bodens kommen bei den kleinteiligen und kurzen Nutzungen von landwirt- schaftlichen Flächen bei geschlossenen Querungen Baggermatrazen o.ä. zur Anwendung. Der Oberboden ist hier nicht abzuschieben.
Für BE-Flächen, die einer längeren Nutzung unterliegen bzw. für die dauerhafte Lagerung schwerer Geräte genutzt werden, ist der Oberboden abzuschieben. Er wird seitlich in Oberbo- denmieten gelagert und für die Zeit angesät. Vor Wiedereinbau erfolgt eine Tiefenlockerung des Bodens. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind durch den AN in die Positionen zur Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Es ist darauf zu achten, dass durch den Baubetrieb keine Neophythen ausgebracht bzw. ver- schleppt werden. Wird ein Aufwachsen von Neophyten festgestellt, sind diese regelmäßig vor der Blüte zurückzuschneiden und das Material ist fachgerecht zu entsorgen.
Lärm- und Erschütterungsschutz Es bestehenden folgenden Vorgaben zum Lärm- und Erschütterungsschutz:
Erhebliche Belastungen der Umwelt und der Anwohner durch Lärm, Staub und Abgase sind zu vermeiden. Die AVV Baulärm ist zu beachten Die Anforderungen der 32. BImSchV sind einzuhalten Eingesetzte Bagger müssen den Anforderungen des Artikel 12 der Ril 200/14/EG entsprechen. Es sind lärmarme Baumaschinen und Bauverfahrenstechniken entsprechend dem Stand der Technik einzusetzen Die Baustelle ist so zu betreiben, dass unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, z.B. unnötiges Laufen- lassen von Motoren. Die Einwirkzeit lärmintensiven Baugerätes sind soweit als möglich zu minimieren. Informationen zu Baumaßnahmen, Bauverfahren, den Bauabläufen und zu den Bauablaufdaten (Beginn, Dauer, Ende, Durchführung besonders lärm- und er- schütterungsintensiver Arbeiten) sind den Anliegern durch den AN mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen; quartalsweise Information; Annahme 50 be- troffene Anwohner Geräuschintensive Arbeiten in der Nähe zu schutzwürdiger Bebauung (Abstand bis 100 m) der Ortslagen Kornbach, Reuh und Grobau sind im Zeitraum von 20.00 bis 07.00 Uhr nicht zulässig Geräusch- und erschütterungsintensive intensive Erd- und Gründungsarbeiten so- wie Betonarbeiten mittels Einsatz lauter Baumaschinen und Geräte sind überwie- gend werktags und in den Tagzeitraum zwischen 07.00 und 20.00 Uhr zu legen. Falls zwingend erforderlich sind diese Arbeiten außerhalb der Kernnachtzeit von 23 bis 5 Uhr zu legen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 24 von 85
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Sofern Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in der Nähe bewohnter Ortslagen nicht vermeidbar, sind diese bei der Polizeibehörde (Ordnungsamt Gemeinde) 14 Tage zuvor nachweislich durch den AN anzuzeigen. Sofern dies der Baugrund zulässt, sind energiearme Mäkler bei Gründungsarbei- ten einzusetzen Abbrucharbeiten nahe bewohnter Ortslagen sind ohne Meißelbagger auszuführen. Bei schwer rammbarem Untergrund ist bei Gründungsarbeiten vorzubohren Lärmintensive Arbeiten sollen räumlich und zeitlich verteilt werden Nachtarbeiten an mehreren Nächten in Folge an ein und demselben Ort sind zu vermeiden Baubegleitende Kontrollmessungen Baulärm/ Erschütterungen durch den AN Immissionsschutzbeauftragter (wird durch AG gestellt) Unterrichtungspflicht der Anwohner über Erschütterungseinwirkungen bei Gebäu- den durch den AN Die Baustelleneinrichtungsflächen am Bahnhof Reuth und am Bahnhof Grobau sind nachts möglich nicht zu nutzen. Baustelleneinrichtungscontainer auf den Baustelleneinrichtungsflächen sind mög- lichst als Abschirmung zur benachbarten Wohnbebauung zu positionieren
Staubschutz Zur Vermeidung von Staubemissionen während der Bauphase sind im Bereich nahegelegener schutzbedürftiger Bebauung und Flächen bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen (Trockenheit, Wind) geeignete Maßnahmen (z.B. Befeuchtung, Abdeckung von Baumateria- lien) durch den AN zu ergreifen.
Sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind, sind vorge- nannte Anforderungen in die sonstigen LV-Positionen einzurechnen und werden nicht geson- dert vergütet.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
FFH- und SPA-Gebiete Die betrachtete Strecke führt durch zwei FFH-Gebiete und ein SPA-Gebiet. Die Schutzgebiete werden durch die Bauvorhaben nicht unmittelbar berührt, weder durch das Baugeschehen noch durch Baustraßen / Zuwegungen und BE-Flächen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 25 von 85
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Das Schutzgebiet FFH-Gebiet „Kleingewässer um Mißlareuth“ befindet sich zwischen Km 146,2 – km 146,5. Die nächstgelegenen baulichen Eingriffe liegen bei km 143,9 und km 147,7. Eine Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebietes sind hier nicht ableitbar.
Das FFH-Gebiet „Grünes Band Sachsen / Bayern“ und das fast deckungsgleiche SPA-Gebiet „Grünes Band“ erstrecken sich zwischen Km 151,3 bis km 151,7. Die nächstgelegenen bauli- chen Eingriffe in die Bahntrasse befinden sich bei km 150,9 und 151,8.
Östlich von Gutenfürst befindet sich ein weiteres Schutzgebiet in 350 m Abstand, welches nicht durch das Bauvorhaben und seine Auswirkungen berührt wird. Es handelt sich um das SPA-Gebiet 5537-451 „Vogtländische Pöhle und Täler“. Innerhalb der SPA-Gebietsgrenzen liegt das kleinere FFH-Gebiet Nr. 5438-305 „Vogtländische Pöhle“.
Auf Höhe von km 137,8 erstreckt sich zwischen dem Waldweg und der Bahntrasse ein ge- schütztes Biotop. Dieses ist nicht zu überfahren und nicht zu betreten.
Weiterhin befinden sich parallel zu verschiedenen Baustraßen Alleen. Hier ist darauf zu ach- ten, dass die Bäume nicht beeinträchtigt werden.
Schutzzeiten Für einzelne Streckenabschnitte wurden Schutzzeiten festgelegt, die dringend zu beachten sind. Innerhalb dieser Zeiträume dürfen keine lärmintensiven Baumaßnahmen durchgeführt werden und auch keine über das übliche Maß hinausgehende Bewegung entlang der Schutz- zone stattfinden.
Der Bauzeitraum an der Querung km 152,852 liegt aufgrund des Schutzes des störungsemp- findlichen Schwarzstorches im September. Die Schutzzone befindet sich zwischen km 150,900 und km 151,820. Der Bauzeitraum wurde zwischen September und März festgelegt.
Zwischen km 136,0 bis 137,110 darf im Zeitraum vom 01.04. bis 27.07. nicht gebaut werden. Hier ist der Brutplatz eines Rotmilans zu schützen.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Die Baufeldfreimachung (Rodung, Rückschnitt für Sträucher und Bäume und Gehölze) hat außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeit der Avifauna gemäß § 39 BNatSchG nur im Zeit- raum von 01. Oktober bis zum 28. Februar zu erfolgen.
Sind Rückschnitte von Sträuchern nach dem 28.02. notwendig, ist die Umweltbauüberwa- chung (UBÜ) hinzuzuziehen. Die Sträucher sind durch diese auf Nester zu kontrollieren. Erst wenn hier eine Freigabe erfolgte, kann ein Rückschnitt ermöglicht werden.
Alleen und markante Einzelbäume sowie durchgehende Hecken sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Liegen die Bäume innerhalb eines Baufeldes ist unter Einbeziehung der UBÜ zu prüfen, ob ein Schutzzaun errichtet werden sollte.
Sind Wurzeln zu entfernen, so darf dies erst ab März / April, wenn die Zauneidechsen aus ihren Winterquartieren in benachbarte Lebensräume ausweichen können, erfolgen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 26 von 85
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Es wurden Bautabuzeiten eingerichtet. Diese gelten für den Abschnitt zwischen km 150,900 und km 151,820. Der Bautabuzeitraum liegt zwischen März und September. Zwischen km 136,0 bis 137,110 darf im Zeitraum vom April bis Ende Juli nicht gebaut werden.
Für alle Fragen Natur und Umwelt betreffend, wird durch den AG eine Umweltbauüberwa- chung eingesetzt.
Alle an Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Arbeitsflächen angrenzende Vegetationsbestände sind zu erhalten. Für den AN ist zu beachten, dass er während der Bauausführung die Flä- cheninanspruchnahme auf das notwendigste Maß beschränkt. Für Boden- und Gewässer- schutz ist sicherzustellen, dass durch den Baubetrieb, insbesondere durch Lagerung und Um- füllung von Betriebsstoffen keine wassergefährdenden Stoffe in den Boden und somit in das Grundwasser gelangen. Insbesondere sind Maschinen und Fahrzeuge, die zur Pflanzung, An- saat und Pflege verwendet werden, in arbeitsfreien Zeiten sowie bei Betankungsvorgängen sicher auf flüssigkeitsundurchlässigen Flächen abzustellen. Bei Zuwiderhandlung haftet der AN uneingeschränkt für alle Schäden und die daraus resultierenden Folgen.
Bei Eintritt eines Schadenfalles sowie beim Verdacht, dass ein Schadensfall eingetreten ist bzw. einzutreten droht, hat der AN unverzüglich den AG und die zuständige Wasserschutzbe- hörde zu informieren. Wurden die Baumaßnahmen in Folge des Schadens eingestellt, bedarf die Wiederaufnahme der Bauarbeiten der vorherigen Zustimmung der Wasserbehörde. Im Zweifel entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.
Belange des Bodenschutzes Während der Bauausführung sind durch den AN die Einwirkungen auf den Boden auf das Mindestmaß zu beschränken. Nachteilige Bodenveränderungen sind zu vermeiden, z.B. Ver- dichtungen, Vernässungen etc.
Altlasten Entlang der Strecke 6362 wurde zwischen km 135,5 und km 152,852 im Ergebnis der Altlas- tenuntersuchung das ehemalige Schadwagengleis im Bf Gutenfürst als Altlastenverdachtsflä- che erfasst und technisch erkundet. Entsprechend BoVEK wurden geringe MKW-Belastungen (LAGA Z1) im oberen Auffüllhorizont bis 1 m unter GOK nachgewiesen. Es besteht ein gerin- ger Altlastenverdacht.
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Abbildung 2: Lage Altlastenverdachtsfläche und Sondierungen (Quelle: BoVEK - Kurzkonzept, DB AG DB Immobi- lien))
Während der Durchführung von Bauarbeiten im Bereich von schädlichen Bodenveränderun- gen oder Altlasten sind bestehende Sicherungsmaßnahmen auf betroffenen Flächen zu erhal- ten. Bei Eingriffen in diese sind die vorhandenen Sicherungen umgehend nach Abschluss der Arbeiten wiederherzustellen.
Sollte bei der Baumaßnahme bislang nicht bekannte Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist der AG sowie die zuständige Abfall-, Bodenschutz- und Wasserbehörde unverzüglich zu verständigen. Entsprechendes gilt beim Auftreten organoleptischer Auffällig- keiten. Vor Weiterführung der Arbeiten sind die Untersuchungen und weitere Maßnahmen mit dem AG sowie der zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Belange des Denkmalschutzes Im Bereich der für die Baumaßnahme vorgesehenen Flächen und deren Zuwegungen befin- den sich voraussichtlich keine Bodendenkmäler.
Die Entdeckung bisher unbekannter Bodendenkmäler ist dem AG unverzüglich anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit dem AG abzustimmen und unter fachlicher Be- gleitung des Landesamtes für Denkmalpflege durchzuführen. Die Fundstelle ist bis zu vier Tagen nach Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen, sofern keine vorherige Freigabe durch die Denkmalschutzbehörde erfolgt.
Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) Siehe Anlage 3.21 – Landschaftspflegerischer Begleitplan.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen ist grundsätzlich eine baubegleitende Vorsorge einzuhalten:
Vorkehrungen zum Schutz von Gehölzen im Baustellenbereich, Sachgerechte Auswahl der Flächen für Baustelleneinrichtungen,
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Begrenzung der Arbeitsbreite beim Bau auf das unbedingt erforderliche Maß zum größtmöglichen Schutz des Bodens / Grundwassers vor Verdichtungen und Ver- schmutzungen und zum Schutz des Vegetationsbestandes, Nutzung von Baggermatratzen im Bereich kurzzeitiger Lagerflächen, um Boden- verdichtungen zu vermeiden, Vorkehrungen an den eingesetzten technischen Geräten zur Vermeidung von Ha- varien Einsatz geräuschreduzierter Maschinen
Folgende Vorschriften / Gesetze sind im Rahmen der Ausführung zu beachten:
DIN 18920: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflan- zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen BNatSchG § 44 ff: Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten DIN 19639: Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Folgende Vermeidungsmaßnahmen werden im Rahmen des Bauprojektes, auch als vorlau- fende Arbeiten, durch den AG umgesetzt:
Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeit der Avifauna (Ein- haltung der Bauzeitenvorgaben) Vergrämungsmahd Zauneidechse entlang der Neubaustrecke Kabeltrog, bei den Schachtbauwerken und an den Standorten der Modulgebäude und Gebäuderück- bau Reptilienschutzzaun am ESTW Reuth, Gutenfürst und Gebäudeabriss Gutenfürst, Vorhaltung gesamte Bauphase Reptilienschutzzaun ESTW Reuth, Gutenfürst und Gebäudeabriss Gutenfürst, Zeitraum des Absammelns Absammeln Zauneidechse an den ESTW-Standorten Vegetationsschutz allgemein und ggf. mit einem Vegetationsschutzzaun Bodenschutz/Grundwasserschutz Bautabubereich „Grenzwiese“ / geschützte Biotope Horstschutzzone Rotmilan: im Abschnitt zwischen km 136,0 bis 137,110 darf im Zeitraum vom April bis Ende Juli nicht gebaut werden Horstschutzzone des Schwarzstorches: für den Abschnitt zwischen km 150,900 und km 151,820. Der Bautabuzeitraum liegt zwischen März und September.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 29 von 85
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Lärmschutz
Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maß- gabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmi- gungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevan- ten Bauarbeiten anzuzeigen.
Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortli- che hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baube- sprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteili- gen und zu unterstützen. Die Aufwendungen hierfür sind in die LV-Positionen „Baulärmver- antwortlicher des AN“ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Quartalprognosen
Während der Bauausführung sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Um- welteinwirkungen auf Gebiete mit Wohnbebauung sowie auf schutzwürdige Bereiche nach Maßgabe des BImSchG zu verhindern. Es gelten die Regelungen des Planfeststellungsbe- schlusses. Aus der im Rahmen der Genehmigungsplanung erstellten Baulärmprognose des Vorhabens sind die Bauaktivitäten ableitbar, die wahrscheinlich eine Überschreitung der Im- missionsrichtwerte (IRW) verursachen, dazu gehören v.a. allem stationäre oder ortsverän- derliche Ramm- , Verdichtungs- und Bohrarbeiten, ggf. aber auch sonstige Bauaktivitäten und Transportvorgänge, wobei die Höhe der zu erwartenden IRWÜberschreitung von den konkreten Randbedingungen wie verwendeter Maschinenart, vorliegenden Bodenverhältnis- sen und Abstand zu den Immissionsorten sowie Einwirkdauer abhängt. Mit dem Planrechts- beschluss bzw. ggf. mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Vorhabens wurde dem Vorhabenträger auferlegt, Quartalsprognosen des Baulärms zu erstellen. Diese Leistungen sind vom AN zu erbringen.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 30 von 85
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0.1.18 Kampfmittel
Es wird bestätigt, dass die DB InfraGO AG als Bauherrin, die im Bundesland Sachsen, Thü- ringen und Bayern geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durch- geführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass ein Kampfmittelverdacht besteht und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen erforderlich sind. Die erforder- lichen Maßnahmen der Kampfmittelsondierung sind Gegenstand dieser Ausschreibung und seitens des AN baugleitend durch eine Fachfirma durchzuführen.
Entsprechend der durchgeführten Kampfmittelvorerkundung/ Luftbildauswertung wird auf fol- genden Flächen Kampfmittelbelastung vermutet oder festgestellt:
| Streckenkilometer | KMVF | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Km 141,39 – km 141,58 | Luftangriffe | Bf Reuth | ||||||
| Km 146,9 – km 147,02 | Luftangriffe | |||||||
| Km 149,57 – km 149,65 | Luftangriffe | Bf Gutenfürst |
Tabelle 5: vermutete/ festgestellte Kampfmittelbelastung (Quelle: Kampfmittelvorerkundung, M&P, 08./22./23.06.2021)
Durch den AN ist eine Kampfmittelräumkonzept zu erstellen, die erforderlichen Sondierungen durchzuführen und die Dokumentation zur Kampfmittelfreiheit zu erstellen. Die einzelnen Pla- nungsschritte zur Erstellung sind u.a. in den „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung“ des Bundes beschrieben.
Nachfolgende Punkte sind im Kampfmittelräumkonzept zu berücksichtigen:
Grundlagenbeschreibung wie bspw. Lage des Projektgebietes, Standortfaktoren (Geologie und Bodenaufbau; Hydrologie und Hydrogeologie; Vegetation; Schutz- gebiete), die Kampfmittelbelastung, rechtliche und örtliche Rahmenbedingungen, Art und Umfang der Baumaßnahmen und die Projektziele Gefährdungsabschätzung Aufzeigen der Bauherrenpflichten und der regionalen rechtlichen kampfmittel- technischer Vorgaben (z.B. Räumvorgaben und Räumziel) Detaillierte Darstellung der projektspezifischen kampfmitteltechnischen Maßnah- men (hier: geophysikalische Verfahren zur Kampfmittelortung nach Stand der Technik) unter Berücksichtigung der Bautechnologie, der Bau- und Ausführungs- zeiten Aussagen zur Risikobetrachtung und den Sicherheits- und Gesundheitsschutz Kostenschätzung und Mengenermittlung Projektspezifische Handlungsempfehlungen (Festlegung über bauvorbereitende oder baubegleitende Maßnahmen) Übergabe des Kampfmittelräumkonzeptes digital und 1 x in Papier
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 31 von 85
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Neben den Sondierungen im Bereich der Verdachtsflächen, sind Sondierungen an jedem neuen Signal- und Oberleitungsstandort, den Standorten der ESTW Modulgebäude in Reuth und Gutenfürst sowie im Bereich der neuen Kabelschächte durchzuführen.
Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder kampfmittelähnlichen Gegenstände gefunden werden, so ist sofort die nächste Polizeibehörde bzw. Polizeidienstelle durch den AN zu infor- mieren. Das Betreten der Fundstelle ist verboten.
0.1.19 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen.
0.1.20 Auflagen Dritter
Vermessung Grenz- und Vermessungsmarken im Baubereich sind grundsätzlich nicht zu entfernen oder zu verändern. Bestehende Festpunkte sind grundsätzlich zu erhalten. Bei Gefahr einer Beein- trächtigung sind diese durch den AN durch geeignete Maßnahmen zu schützen, so dass diese durch Bauarbeiten, Baustoffablagerungen oder Baustellenverkehr nicht beschädigt werden. Sollten durch die Baumaßnahme die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfer- nung von Grenz- und Vermessungsmarken bestehen, ist durch den AN die Sicherung bei ei- nem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen. Sollten dies Vermessungs- punkte des Liegenschaftskatasters betreffen, ist rechtzeitig das Amt für Kataster und Geoin- formation beim LRA Vogtlandkreis zu unterrichten.
Die erforderlichen Aufwände sind in der entsprechenden LV-Positionen zu kalkulieren.
Leitungen Dritter Der AN hat sich vor Baubeginn genauestens über die Lage von Kabeln und Leitungen im Baubereich informieren, mit den Kabel- und Leitungsträgern die erforderlichen Abstimmungsmaßnahmen zu treffen, die von den Kabel- und Leitungsträgern formularmäßg verwendeten Handreichungen in technischer Hinsicht zu beachten und durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Kabel und Leitungen nicht beschädigt werden.
Baustellenzufahrten/ Staatswaldwege (Staatsbetrieb Sachsenfort) Die Nutzung der Staatswaldwege als bauzeitliche Zuwegung setzt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 SächsWaldG durch den Staatsbetrieb Sachsenforst, Fortsbezitk Plauen voraus. Diese liegt mit der Konzentrationswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses vor.
Es gelten folgende Anforderungen:
diese Fahrerlaubnis ist durch den AN während der Transporte mitzuführen Die verwendeten Fahrzeuge müssen sich in einem technisch einwandfreien Zu- stand befinden. Für den Schadensfall sind Havariekits zum Auffangen von Fahr- zeugflüssigkeiten
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 32 von 85
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unübersichtliche Stellen mit Gefahren für andere Waldbesucher (z.B. Radfahrer) sind zu kennzeichnen. Bzgl. Kennzeichnung ist eine Abstimmung mit den parallel tätigen Unternehmern erforderlich. allgemeine Fahrzeiten und Tage mit erhöhtem Fahrzeugaufkommen des Baustel- lenverkehrs sind anzukündigen sowie Ansprechpartner zu benennen. Die Höchstgeschwindigkeit des Baustellenverkehrs ist mit dem Forstbezirk Plauen, Europaratsstraße11, 08523 Plauen, entsprechend den örtlichen Kenntnissen ab- zustimmen. Fahrten zu Dämmerungs- und Nachtzeiten sind nicht zulässig
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Im Vorfeld der Baumaßnahme werden im Baubereich durch den AG folgende Vorarbeiten durchgeführt:
Vegetationsrückschnitt entlang der Kabeltrasse und an den ESTW-Standorten CEF-Maßnahmen, d.h. alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Reptilien- schutz stehen sowie den Bautabuzeiten: Es werden Bautabuzeiten eingerichtet. Diese gelten für den Abschnitt zwischen km 150,900 und km 151,820. Der Bautabuzeitraum liegt zwischen März und Sep- tember. Zwischen km 136,0 bis 137,110 darf im Zeitraum vom April bis Ende Juli nicht gebaut werden. Vergrämungsmahd Zauneidechse entlang der Neubaustrecke Kabeltrog, bei den Schachtbauwerken und an den Standorten der Modulgebäude und Gebäuderück- bau Reptilienschutzzaun am ESTW Reuth, Gutenfürst und Gebäudeabriss Gutenfürst, Vorhaltung gesamte Bauphase Reptilienschutzzaun ESTW Reuth, Gutenfürst und Gebäudeabriss Gutenfürst, Zeitraum des Absammelns Absammeln Zauneidechse an den ESTW-Standorten Horstschutzzone Rotmilan Horstschutzzone des Schwarzstorches
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:
AN LST
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 33 von 85
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AN ESTW Reuth u. ESTW Gutenfürst AN Anpassung Nachbarbetriebstellen AN Anpassung BÜ (LST) km 137,1 AN Anpassung TK und EEA AN SiPo AN Entsorgung AG, AN Baulärmverantwortlicher, AN mweltfachliche BÜW,
0.1.24 Besondere Auflagen
Sämtliche durch den AN gelieferte Bauteile und ausgeführten Bauverfahren müssen eine DB- Zulassung haben und den gültigen Richtlinien/ Richtezeichnungen der DB AG entsprechen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 34 von 85
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 aufgelistet.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpau- sen besteht nicht.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert wer- den.
Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Der Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtli- che BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfs- züge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
0.2.2 Erschwernisse
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisen- bahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regel- lichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der tech- nischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich. Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hub- steigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schie- nenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Krananweisun- gen sind jeweils min. 5 Wochen vor der geplanten Aufstellung des zu beantragen- den Gerätes dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeit- parallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberlei- tung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch
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den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend. Die Ausführung der Mengen einzelner Leistungspositionen erfolgt ggf. jeweils in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten. Es handelt sich in einer langge- streckten abschnittsweisen Baustelle. BE-Flächen befinden sich beidseitig von in Betrieb befindlichen Gleises, welche nicht überfahren werden dürfen. Es bestehen daher lange Wege zum Erreichen dieser BE-Flächen. Es bestehen kaum Abstellmöglichkeiten für gleisgebundene Fahrzeuge. Da nur betriebliche Sperrungen durchgeführt werden, ist eine Abstellung von Fahrzeugen im Arbeitsgleis nicht möglich. Fahrzeuge sind während der Sperrung im Gleis zu besetzen und die Strecke ist nach Ende von z.B. Kurzsperrungen wieder vollstän- dig zu beräumen. Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen, es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/ Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsge- nossenschaftliche Regelwerk (u.a. DGUV Regel 101-004 „Regelungen für Arbeiten in konta- minierten Bereichen“), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschrif- ten des Freistaates Bayern, Sachsen und Thüringen zu befolgen.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Als Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen stehen dem AN nur die im Übersichts- plan Baustelleneinrichtung und – zufahrten (Anlage 3.3) gekennzeichneten planfestgestellten Flächen zur Verfügung.
(1) BE-Fläche (bahnlinks km 135,8) Flächengröße: 609,00 m² Derzeitiger Zustand: Acker-/ Wiesenfläche
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(2) BE-Fläche (bahnrechts km 140,6) Flächengröße: 105,00 m² Derzeitiger Zustand: Wald
(3) BE-Fläche Bf Reuth (bahnrechts und bahnlinks km 141,3) bahnlinks Flächengröße: 446,00 m² Derzeitiger Zustand: Freifläche mit Baum- und Buschbestand bahnrechts Flächengröße: 1.585,00 m² Derzeitiger Zustand: Wiese/ bebaute Fläche/ tlw. befestigt (Baubereich zukünfti- ger ESTW-Standort)
(4) BE-Fläche Bf Reuth (bahnlinks km 141,5) Flächengröße: 245,00 m² Derzeitiger Zustand: Freifläche (Baubereich Kabelquerung)
(5) BE-Fläche (bahnrechts km 141,95) Flächengröße: 670,00 m² Derzeitiger Zustand: Acker-/ Wiesenfläche/ Bahnböschung
(6) BE-Fläche Fa. Derichebourg (bahnlinks km 142,5) Im Bf Reuth befindet sich der Anschluss der Recyclingfirma DERICHEBOURG Umwelt GmbH. Auf dem Werksgelände kann durch den AN eine BE-Fläche errichtet werden. Die Fläche ist mit Lkw anfahrbar. Es besteht ein Gleisanschluss. Darüber hinaus ist eine Aufgleismöglichkeit ist vorhanden.
Flächengröße: 4.922,00 m² Derzeitiger Zustand: Wiese Es bestehen folgende Prämissen für die Nutzung der Flächen und Gleise.
Art und Umfang der Nutzung der Gleise, Zufahrten und Wege auf dem Gelände sind mit Fa. Derichebourg vorab abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die Bedienung der Gleise, Flächen außerhalb der Geschäftszeiten (nachts und an Wochenenden)
Eine Nutzung der Stumpfgleise A2 und A3 (Nutzlänge für 10 -12 Wagen) zur Abstellung ist außerhalb der Bedienzeiten durch DB Cargo (Montag, Mittwoch und Freitag) durch den AN möglich
Eine Beladung von Arbeitszügen des AN ist im Gleis A4 zwischen Weiche A3 und A5 möglich.
Eine Eingleismöglichkeit besteht am Bahnübergang vor Weiche A4 sowie in Abstimmung mit Fa. Derichebourg zwischen der Weiche A5 und der Waage (Länge für max. eine AZ- Lok und ein Wagen)
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Die auf dem Betriebsgelände ist die gültige StVO ist zu beachten.
Die Baustelleneinrichtungsfläche dient als Lieferort für die seitens des AG beizustellenden Kabel (LST und TK). Die Fläche ist durch den AN mittels Bauzaun zu sichern und mittels Video zu überwachen. Sofern die Fläche als Bereitstellungsfläche genutzt wird, ist diese entsprechend Pkt. 0.2.15.8 auszubilden.
Über den bestehenden Zugang/Werkstor hinaus (Nutzung nur während der Geschäftszei- ten), besteht durch den AN eine zusätzliche Zufahrt am südlichen Grundstücksende. Diese Zufahrt ist durch den AN mittels eines Tores zu sichern. Der vorhanden Absperrcontainer wird vorab durch Fa. Derichebourg entfernt. Der bestehende Zufahrtsweg zur Baustellen- einrichtungsfläche ist durch den AN entsprechenden seinen Anforderungen herzurichten. Derzeitiger Zustand: befestigt.
Bild 1: Lageskizze Werksgelände Fa. DERICHEBOURG, Quelle: Fa. DERICHEBOURG
(7) BE-Fläche (bahnrechts/ bahnlinks km 143,0) bahnlinks Flächengröße: 1.689,00 m² Derzeitiger Zustand: Wiese/ Wege (teilweise Baum- und Buschbestand) bahnrechts Flächengröße: 860,00 m² Derzeitiger Zustand: Wiese/ Wege (teilweise Baum- und Buschbestand)
(8) BE-Fläche (bahnrechts/ bahnlinks km 143,95) Flächengröße: 750,00 m² Derzeitiger Zustand: Wiese
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(9) BE-Fläche Hp Grobau (bahnrechts km 147,7) Flächengröße: 1.521,00 m² Derzeitiger Zustand: Acker-/ Wiesenfläche
(10) BE-Fläche (bahnrechts/ bahnlinks km 149,25) Flächengröße: 1.040,00 m² Derzeitiger Zustand: Frei-/ Wiesenfläche (Baubereich Kabelquerung)
(11) BE-Fläche (bahnrechts/ bahnlinks km 149,4) Flächengröße: 720,00 m² Derzeitiger Zustand: Frei-/ Wiesenfläche (Baubereich Kabelquerung)
(12) BE-Fläche Bf Gutenfürst (bahnlinks km 149,6) Flächengröße: 750,00 m² Derzeitiger Zustand: Frei-/ Wiesenfläche Die Fläche befindet sich vollständig auf einer Fläche der DB AG. Es besteht hier zwischen zwei Gebäuden unmittelbarer und ebenerdiger Zugang zum Gleis 3.
(13) BE-Fläche (bahnlinks km 149,7) Flächengröße: 750,00 m² Derzeitiger Zustand: Straße/ Parkplatz tlw. Befestigt
Hinweis: Durch den parallel tätigen Unternehmer AN erfolgt die Nut- Anpassung TK und EEA zung der nördlich angrenzenden Fläche mit separater Zufahrt.
(14) BE-Fläche (bahnlinks km 149,75) Flächengröße: 494,00 m² Derzeitiger Zustand: Wiese (Baubereich zukünftiger ESTW-Standort)
(15) BE-Fläche (bahnrechts km 150,0) Flächengröße: 645,00 m² Derzeitiger Zustand: Weg/ Parkplatzfläche (Baubereich rückzubauendes Stell- werk) Die vor genannten Flächen sind nach Anforderung des AN herzurichten, zu unterhalten und nach Abschluss der Baumaßnahme in den urspr. Zustand zu versetzen.
Logistikgleise: Ergänzend zur BE-Fläche Fa. Derichebourg (bahnlinks km 142,5) stehen im Bf Schönberg (Vogtl) die Gleis 8806 und 8807 im Zeitraum 14. - 23.05.2027 sowie 18.04. – 14.11.2028 als Logistikgleise zur Verfügung (siehe Anlage 3.15.1 und 3.15.2)
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Bereitstellung Absetzmulden durch AG: Durch den AG werden abschließbare Absetzmulden (Volumen jeweils ca. 35 m³) zur Samm- lung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (BE-Fläche auf dem Gelände Fa. Derichebourg) zur Verfügung gestellt.
Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Er-
satzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
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Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendun- gen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der boden- physikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
Die DB AG und die mit Ihr verbundenen Unternehmen untersagen für Ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten minerali- schen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern.
Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforder- lich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
- Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
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- Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.
Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysi- kalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bo- denphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustim- mung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.
Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Bo- den und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analy- seberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.
Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaus- hub baufeldextern vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
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Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen sepa- rierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Ab- fälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphy- sikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind der Projektleiter, die BÜ und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) des Auftraggebers zu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position).
Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN98 verfügen.
Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarations- analysen beauftragt wird, hat er für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstellung aus- schließlich nach DIN EN ISO / IEC 17025 zertifizierte bzw. durch eine zugelassene Akkredi- tierungsstelle akkreditierte Nachauftragnehmer einzusetzen.
Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, nament- lich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
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Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfallde- klaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wieder- einbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG, Region Südost, Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verant- wortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechts- konform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsor- gen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsor- gung.
Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittel- bar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu über- geben.
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstim- mungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstim- mungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
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Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung er- zeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlä- gigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen
für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die BE-Flächen i.d.R. auf dem Unterbo- den aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen.
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG planfestgestellten BE-Flächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Be- reitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privat- rechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfah- ren nach BBodSchV durchzuführen.
Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behan- delt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Im- missionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderli- ches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt notwendigen Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot ein- zurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stof- fen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustel- len-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Be- triebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
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0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverord-
nung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzu- halten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Ab- fälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefähr- lichen Bauabfälle:
AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zu- gelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauab- fälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- mutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Auf- bereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenah- meprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Ab- weichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu be- stätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
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0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mi-
neralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungs- verzeichnis auf Grundlage der Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremd- bestandteile | 17 05 04 | BM-0* |
| Boden > 10% u. ≤ 50% minerali- sche Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Flie- sen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit≤ 10% mineralische Fremdanteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit> 10% u. ≤ 50%mineralische Fremdanteile Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrecht- liche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestal- tung mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.
Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV untersuchen und einzustufen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositi- onen im LV des Bauvertrages zuordnen zu können.
Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsor- gungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersu- chungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I- III aus.
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0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und che- mische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Ma- terialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschlie- ßend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Ei- sen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hier- für sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Sofern Material zur Verschrottung oder Entsorgung bestimmt wird, sind die Restbaustoffe durch den AN auf einem zentralen Zwischenlagerplatz im Baustellenbereich bereitzustellen. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanwei- sung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hier- für sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Für den Umgang mit den LST-Wertstoffen ist der Prozess R.01.03.50.03.06 zwingend zu be- achten.
Zum Zeitpunkt des Erfassens der vorliegenden AU liegt noch kein Wertstoff-Protokoll bzw. - Liste vor. Aus diesem Grund wird ein komplett wiederverwertungsfähiger Rückbau der LST- Reststoffe vorgesehen. Der fachlich qualifizierte und wiederverwertungsfähige Rückbau der LST-Stoffe ist in allen Rückbau-Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen.
Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2 bzw. RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu sichern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nach- folgenden Abbildung erhalten.
Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Flä- che möglich.
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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremd- stoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.
Im Bundesland Sachsen sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen zur Ent- sorgung folgende Bewertungsgrundlagen heranzuziehen:
LAGA- Mitteilung, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung Verordnung über die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatz- baustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV (EBV) in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung
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Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.
Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.
Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht mit fol- genden Bestandteilen zu übergeben:
abfalltechnische Bewertung und abfallrechtliche Einstufung der Einzelwerte so- wie der jeweiligen Gesamtprobe aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Menge des jeweils beprobten Haufwerks.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in ge- eigneter Form zu visualisieren. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Beglei- tung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.
Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Ab-
fällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungs- gemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruch- abfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisver- fahren (eANV) zu gewährleisten.
Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nach- weisverfahrens im eANV mitzuwirken.
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Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestäti- gen.
Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungs- weges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu be- ginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstat- tungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Bau- stelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:
Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleich- wertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zent- ralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS), optional: Kartenlesegeräte incl. Treibersoftware mit Zulassung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten Signatur abfallrechtlicher Dokumente durch BÜW und Beförderer (Signaturarbeitsplatz) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektroni- schen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigne- ten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu ge- währleisten:
Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Sig- naturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirken- den Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZE- DAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanage- ment Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
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Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:
Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständi- gen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BIm- Sch-Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahmefür das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.
Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und über- mittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeer- klärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umwelt- schutz zulässig.
Verbleibskontrolle
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Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdo- kumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mus- tertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleit- scheinen und signiert diese.
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallüber- nahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Geneh- migung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftrag- ten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). In jedem Fall wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vor- abkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die
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aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufü- gen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB rechtzeitig anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Vorausset- zung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransport- dokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbe- lege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer und / oder Entsorger nicht an der elektronischen Verbleibs- kontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Lieferscheine / Wiegenoten in der Spalte des Beförderers und Entsorgers der verwendeten Registerbelege zu erfassen und diese in der Rolle des Entsorgers qualifiziert zu signieren.
Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten ngA ist es ausreichend, wenn der Entsorger durch Signieren der RB im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich.
Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papier- ausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quit- tieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbau-
stoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Doku- mente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Ab- schlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfas- sendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und
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Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die Einzellieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Meld- und Übergabpflichten gegen- über von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind dem AG die folgenden Unterlagen un- aufgefordert vorzulegen:
Abfallrechtliche Verbleibsnachweise wie beschrieben (Kopien ausreichend) Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben.
Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe.
Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
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0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließ- lich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leis- tung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.
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0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Die Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs erfolgt durch den AG mit SiPo/Sakra bzw. durch Gleissperrungen in Sperrpausen gem. Anlage 3.15.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese wer- den regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich been- det sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichba- ren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzun- gen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Bespre- chungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und pro- jektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätig- keitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubeglei- tenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zu- fahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen: Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Um- fang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendma-
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chung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Ver- tragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnah- men zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintritts- fall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leis- tungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Ver- antwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hin- tergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperr- pausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.19) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausrei- chender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
Webcam für Langzeitdokumentation: Die vom AN gewählten Aufstellorte und Sichtbereiche der Web-Cam müssen die Erstellung des gesamten Bauwerkes sowie die maßgeblichen Bauphasen (z.B. Verschub) zwingend nachvollziehen lassen.
Der Sichtbereich darf zu keiner Zeit, insbesondere durch Gegenstände der Baustelleneinrich- tung, abgestellter Baugeräte sowie Baumaterialien usw. eingeschränkt werden.
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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Keine besonderen Anmerkungen
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 60 von 85
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0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besondere
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besonderen Anmerkungen
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0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu er- bringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.
Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungs- verzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungs- mengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnis- ses vorzulegen.
Plan- und Dokumentenmanagementsystem EPLASS Vom AG wird für das ausgeschriebene Projekt das internetbasierte Plan- und Dokumenten- managementsystem EPLASS eingesetzt. Der AN beantragt und zahlt seine Lizenz(en) selbst.
Dieses System ist vom AN, zusätzlich zur Verteilung der Ausführungsunterlagen in Papier, für den Plangenehmigungslauf sowie bis zur Übergabe der Bestandspläne verbindlich zu nutzen.
Der Zugang zum System erfolgt über das Internet. Dieser Zugang ermöglicht dem AN jederzeit eigenständig den Stand der Planeinreichung / Planprüfung / Planfreigabe einzusehen.
Planungs- und Planlaufkoordinator Für seine Ausführungsplanungen ist seitens des AN ein technischer Planungs- und Planlauf- koordinator vorzusehen.
Leistungsbild des Planungs- und Planlaufkoordinators:
Der AN stellt einen qualifizierten Planungs- und Planlaufkoordinator sowie einen Stellvertreter gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abs. 2. Der Planungs- und Planlaufkoordinator ist alleiniger Ansprech- partner für den AG und Dritte für alle Belange der Ausführungsplanung im Management-Sys- tem EPLASS.
Spätestens 10 Tage nach der Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer ein erfahrener und mit entsprechenden Vollmachten ausgestatteter Ingenieur als Planungs- und Planlaufkoordi- nator für die statisch-konstruktive Bearbeitung sowie dessen ständige Vertreter zu benennen.
Planungs- und Planlaufkoordinator für die statisch-konstruktive Bearbeitung im Erd-, Tief-, und Ingenieurbau ist ein erfahrener Ingenieur, der eine ähnliche Tätigkeit bei Großprojekten im Eisenbahnbau vorzuweisen hat.
Auf Anforderung des Auftraggebers muss die Befähigung sowie die erforderliche Erfahrung des Planungs- und Planlaufkoordinators durch den AN nachgewiesen werden.
Der Planungs- und Planlaufkoordinator ist gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich für die vertrags-, sach- und termingerechte sowie vollständige Ausarbeitung der Ausführungsunterla- gen, für deren Übergabe an den Auftraggeber, insbesondere aber für das Zusammenwirken
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mit der Baustelle und den Nachunternehmern und die Abstimmung der Unterlagen verschie- dener Bearbeiter. Dazu zählt auch die durchgängig gleiche Benennung bzw. Bezeichnung aller Bauteile und Konstruktionselemente in allen einzelnen Bearbeitungsschritten.
Jeder Wechsel der vom AN benannten Bearbeitungsstellen und / oder des Planungs- und Planlaufkoordinators Bearbeitung oder dessen Vertreters sowie die Hinzuziehung weiterer Be- arbeitungsstellen bedarf der Zustimmung des AG.
Die Funktion des Planungs- und Planlaufkoordinators darf nicht in Personalunion mit dem Pro- jektleiter des Auftragnehmers sowie anderen leitenden Stellen und keiner anderen Funktion auf der Baustelle der betroffenen Baumaßnahme besetzt werden. Der Planungs- und Plan- laufkoordinator darf nicht Mitarbeiter von mit Planungsleistungen beauftragter Büros oder de- ren Nachunternehmen sein. Mit Zustimmung des AG kann die Leistung des Planungs- und Planlaufkoordinators auch durch ein vom AN beauftragtes Ingenieurbüro für Projektsteuerung erbracht werden.
Alle Originale der Ausführungsunterlagen sind vom AN, vom Planungs- und Planlaufkoordina- tor für die statische und konstruktive Bearbeitung und vom jeweiligen Verfasser rechtsverbind- lich zu unterzeichnen. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird innerhalb eines elektronischen Planlaufs (EPLASS) in vergleichbarer Form ersetzt.
Änderungen in Ausführungsunterlagen sind vom Aufsteller und vom Planungs- und Planlauf- koordinator für die statische und konstruktive Bearbeitung rechtsverbindlich für den Auftrag- nehmer zu unterschreiben.
Der Planungs- und Planlaufkoordinator ist für die interne Umsetzung des auftragnehmerseiti- gen Qualitätsmanagementsystems verantwortlich und dokumentiert dies durch die Übergabe und Unterzeichnung interner Prüf- und Freigabeberichte. Er hat sicherzustellen, dass keine Ausführungsplanung dem Auftraggeber übergeben wird, welche nicht unternehmensintern ge- prüft wurde. Für die Gewerke der Bahntechnik ist der „Leitfaden Qualitätsprüfung" der DB als Mindestanforderung verbindlich.
Mit jeder Einreichung von Ausführungsunterlagen hat der Planungs- und Planlaufkoordinator die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen gemäß "Checkliste Planunterlagen AN" zu bestätigen. Sämtliche Ausführungsunterlagen für ein Bauteil oder einen Bauabschnitt sind gleichzeitig zur Prüfung einzureichen.
Mit der zur Vorprüfung (Vorprüfung erfolgt durch die Bauüberwachung) einzureichenden Un- terlagen sind auch die übergreifenden Pläne jeweils digital zu übergeben.
Der Planungs- und Planlaufkoordinator stellt sicher, dass beim Einsatz mehrerer Planer sämt- liche fachlichen und technischen Schnittstellen bearbeitet werden und alle beteiligten Planer zu jedem Zeitpunkt den gleichen Projektsachstand kennen. Die Abstimmungen zu den Arbeits- ständen der Planungen sind zu protokollieren.
Bei gewerkeübergreifender Planung stellt der Planungs- und Planlaufkoordinator die techni- sche Passfähigkeit der Planung zwischen den unterschiedlichen Gewerken sicher.
Der Planungs- und Planlaufkoordinator stellt sicher, dass sämtlichen Planungen das aktuelle Regelwerk, Normen und Vorschriften sowie der Stand der Technik zugrunde liegen. Bei Re- gelwerksfortschreibungen während der Baudurchführung sind die Änderungen selbst und die
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Auswirkungen auf die Planung dem Auftraggeber auf Anforderung detailliert darzustellen. Die stringente Umsetzung geänderter Regelwerke und Vorschriften in der Planung stellt der Pla- nungs- und Planlaufkoordinator sicher.
Mit Einreichung der Ausführungsplanung in den Vorprüflauf sind die Baustoffe / Hersteller an- zugeben und die entsprechenden Zulassungen und Einbauempfehlungen mit beizufügen.
Für Bauvorhaben, welche der Transeuropäischen Spezifikation für Interoperabilität (TSI)un- terliegen, stellt der Koordinator die Einhaltung ergänzender europäischer Normen und zur Überprüfung der Interoperabilität (Zuarbeiten zum Inbetriebnahme-Dossier gemäß EIGV -An- lage 6).
Der Planungs- und Planlaufkoordinator stellt sicher, dass die Planungen den Anforderungen an Software und die Datenübergabeform gemäß Bauvertrag entsprechen.
Der Auftragnehmer hat die technische Bearbeitung in Anpassung an den Bauzeitenplan -unter Berücksichtigung des Prüf- und Genehmigungsverfahrens - mit dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf durchzuführen. Typischerweise in Prüf- und Genehmigungsphase auftretende Rück- fragen, Hinweise und Ergänzungen sind zeitlich einzukalkulieren und Verlängerungen des Prüf- und Genehmigungsverfahrens, die auf unvollständigen, unrichtigen, nicht den Anforde- rungen entsprechenden Planungsunterlagen beruhen, gehen zu Lasten des AN. Erkennt er, dass die laut Bauzeitenplan vorgesehenen Bearbeitungstermine nicht eingehalten werden können, so muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Planungs- und Planlaufkoordinator dokumentiert in einer Übersicht aller Planungen (Planlaufliste) den aktuellen Stand der Bearbeitung.
Für die Genehmigung von Änderungen der Abmessungen und / oder der technischen Einzel- heiten des dem Vertrag zugrunde liegenden Bauentwurfes durch den Auftragnehmer ist dem Auftraggeber spätestens bei Übergabe der Ausführungsunterlagen auch eine Aufstellung über die finanzielle Auswirkung der Änderungen vorzulegen.
Das Inhaltsverzeichnis der Standsicherheitsnachweise sowie ein Verzeichnis der Ausfüh- rungszeichnungen sind vom Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt auf dem jeweils neuesten Stand zu halten und dem Auftraggeber sowie ggf. dem Prüfingenieur in angemes- senen Zeitabständen unaufgefordert zu übergeben. Für das Aufstellen elektronischer Stand- sicherheitsberechnungen gilt die Richtlinie für das Aufstellen und Prüfen EDV-unterstützter Standsicherheitsnachweise (Ri-EDV-AP-2001).
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass geänderte oder auszutauschende Ausfüh- rungsunterlagen dem Auftraggeber jeweils nachweislich übermittelt werden.
Alle Termine der Vorlage von Planungen beim AG beinhalten die abgeschlossene fachtechni- sche Prüfung einschließlich bestätigter Abarbeitung der Prüfauflagen.
Der AN / Planungs- und Planlaufkoordinator hat alle Zuarbeiten zur Freigabe der Planunterla- gen durch den Bauvorlageberechtigten abzusichern.
Auf Verlangen des AG sind die Qualifikationsnachweise des Planungs- und Planlaufkoordina- tors unverzüglich vorzulegen und die Person ist namentlich zu benennen.
Die Kosten des Planungs- und Planlaufkoordinators sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
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Weiteres Inhalt und Form der Technischen Bearbeitung richten sich nach der ZTV-ING und den DB- Richtlinien. Alle maßgebenden Bauzustände entsprechend der Bauphasen und Baudisposi- tion des AN sind im Rahmen der AP darzustellen und nachzuweisen.
Es ist Sache des AN sich die im Einzelfall erforderlichen Vorschriften und technische Mittei- lungen zu beschaffen bzw. einzusehen.
Die Ausführungsplanung muss die Kriterien der TSI Infrastruktur und Energie einhalten.
Vom AN ist eine Planlaufliste zu erstellen.
Der AN hat mit der Bearbeitung der Ausführungsunterlagen bzw. mit deren Grundlage nach der Vergabe unverzüglich zu beginnen.
Zum Auftragsumfang des AN gehört insbesondere die ständige Abstimmung der Planungsin- halte mit dem AG zur Bauvorlage, die Einarbeitung der Forderungen, Auflagen und Hinweise des Prüfers in die Ausführungsplanung und die komplette Gleichstellung auf allen Unterlagen.
Der zeitliche Ablauf der Planungsleistungen bis zur Übergabe gleichgestellter Pläne auf der Baustelle ist in dem vom AN zu erstellenden Bauzeitenplan darzustellen.
Der AN erhält, wenn erforderlich und wenn verfügbar digital bearbeitungsfähige Daten der Ausschreibungsplanung. Präjudizen aus der Lieferung von Daten, der Qualität der Unterlagen usw. werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Sind Mehrfachprüfungen und/oder -abnahmen aufgrund unzureichender Qualitätsleistungen und fehlender Eigenkontrollen des ANs erforderlich, ist der AG befugt, diese Mehrfachabnah- men dem AN in Rechnung zu stellen.
Alle Pläne sind zu falten und zu lochen sowie mit Randverstärkung zu versehen und auch elektronisch im PDF-Format über EPLASS (siehe www.eplass.de) dem AG zu übergeben.
Die Einreichung der Ausführungsunterlagen hat zusammengefasst in Planpaketen und bau- zustandsbezogen zu erfolgen (Größe der Planpakete entsprechend Baufortschritt). Die Plan- übergabe hat in festen beschrifteten Ordnern zu erfolgen. Dazu ist vom AN ein Qualitätsprüf- bericht vorzulegen. Diese Regelung gilt in Ergänzung zu den BVB 16.2.3.
Der AN bzw. seine Nachunternehmer, die die Ausführungsplanung für die jeweiligen Gewerke
erstellen werden, müssen für diese Gewerke durch den Konzerneinkauf der DB präqualifiziert sein.
Nach Auftragsvergabe ist vor dem Beginn der Ausführungsplanung eine gemeinsame Bege- hung je Fachgewerk mit dem AG, der Bauüberwachung, der bauausführenden Firma sowie dem Ausführungsplaner durchzuführen. Die Kosten hierfür sind in die Leistungspositionen zur Erstellung der Ausführungsplanung einzukalkulieren.
Vorhandene Bauwerke, Anlagen o. ä. im Baustellenbereich, welche die Baumaßnahme tan- gieren, sind seitens des AN mit in die Pläne aufzunehmen und im Rahmen der AP zu berück- sichtigen.
Berechnungen und Pläne gehen in das Eigentum des AG über. Die daraus resultierenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
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Der AN bestätigt mit der Unterzeichnung der Pläne als „Planverfasser“ und der sonstigen Aus- arbeitung als „Verfasser“, „Aufsteller“ oder „Prüfer“, dass die erstellten Unterlagen (Pläne, Be- rechnungen und sonstigen Ausarbeitungen) nach geltenden Vorschriften und Richtlinien auf- gestellt und geprüft sind. Die Unterschriften sind im Original in blau einzutragen.
Für die Ausführungsplanung des AN gelten nachfolgende Grundsätze für die Mängelfreiheit:
ist nicht mängelfrei, wenn der fachtechnische Prüfbericht Auflagen enthält die Mängelfreiheit der vom AN dem AG vorgelegten Ausführungsplanung ist nicht gegeben, wenn der Prüfbericht andere als allgemeine Hinweise des Prüfers enthält.
Der AN hat die rechtzeitige Fertigstellung unter Beachtung der Schnittstellenübereinstimmung aller ihm übertragenen Teilleistungen generell und ohne Einschränkungen und allein verant- wortlich zu gewährleisten. Das trifft auch auf die Schnittstellen zu allen anderen Bauleistungen zu, die vom AG im Baufeld und im weiteren Umfeld des Baufeldes an andere AN vergeben worden sind (interne Qualitätsprüfung, Übereinstimmungsprüfung zu anderen Gewerken, ter- minliche Abstimmungen zur gegenseitigen Übergabe der Ausführungsplanungen und eventu- eller Einarbeitung von Planungen anderer Gewerke).
Der AN hat keinen Anspruch auf Vergütung bei der von ihm verursachten mängelbehafteten Schnittstellenkoordinierung und die dadurch entstehenden und verursachten Verzüge, Mehr- leistungen und/ oder Mängel. Zu den herzustellenden Ausführungsunterlagen zählen u. a.:
Baugruben, Verbau, sämtliche Zwischen-, Behelfs- und Bauzustände sowie die Berechnung der Belastbarkeitswerte ß71 und der Einflusslinien Absteckpläne Übersichtszeichnungen Bauphasenpläne / Detailablaufpläne der Sperrpausen Ausführungszeichnungen gemäß ZTV-ING Teil 1 incl. Schal- und Bewehrungs- plänen, Werkstattplänen für Stahlbau, Schweiß- und Nahtprüfplänen, Sicht- schalplänen, Erdungsplänen, Entwässerungsplänen, Korrosionsschutz-, Abdichtungs- und Fugenbandplänen Ausführungsunterlagen mit Standsicherheitsnachweis für Verbau Ausführungsunterlagen mit Standsicherheitsnachweis für alle weiteren Baube- helfe Standsicherheitsnachweise für genutzte vorhandene Bausubstanz Bestandsunterlagen, einzureichen zur VOB-Abnahme Bauwerksbuch/-heft (gemäß Anforderungen der Ril 836 und 804), einzureichen vor Regelbegutachtung vor VOB-Abnahme Ferner sind alle Abweichungen/Änderungen zum Bauvertrag, auch bezogen auf die Planung, dem AG in anzuzeigen und in Qualitätsprüfbericht zusammengefasst zu dokumentieren.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 66 von 85
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Aus den Ausführungsplänen müssen die Bezüge zu den LV-Positionen des Bauvertrages her- vorgehen.
Abweichungen von den vorgenannten allgemeinen Anforderungen sind nur zulässig, wenn der Bieter einen oder mehrere vom AG in der Vergabe genehmigte Nebenvorschläge zu planen hat.
Siehe auch Planlaufschema Anlage 3.17
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geo- daten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetz- daten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbei- tung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Ar- beiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet In- genieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.
Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Festpunktfeld: Das Festpunktfeld wurde seitens der Ingenieurvermessung des AG bereits in das System DBRef2016 überführt und wird dem AN für die Bestandsplanerstellung zur Verfügung gestellt
Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungs- fähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.
Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, ins- besondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzu- messen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leis- tungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.
Lichtraumdaten: Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die
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Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Be- schreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen.
Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entspre- chend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind.
Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind.
Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke zur Durchführung der 1. Hauptprüfung vor der VOB-Abnahme vorzulegen.
Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Be- standsplänen darzustellen.
Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zu- schlagserteilung erstmals vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Vorgangsname Vertragsbeginn (Datum) Vertragsende (Datum) Vertragliche Zwischentermine (Datum) Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB) Dauer der einzelnen Leistungen Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leis- tungen Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen an- derer Unternehmer
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Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erforder- nissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichen- falls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Leistungen des AG je Bereich Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden) Tägliche Arbeitszeit (Std./AT) Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld) Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung) Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvoll- ziehbar) Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB) Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausrei- chend Vorlauf zu berücksichtigen Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“) Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind in digitaler Form zu liefern.
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0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Rückbau Gebäude
Bahnhof Reuth Technikcontainer Der Technikcontainer wird im Zuge der Inbetriebnahme der neuen elektronischen Anlagen und des ESTW außer Betrieb genommen. Das Gebäude ist von den Medien abzumelden und zu trennen.
Das Gebäude ist von Technik und Sperrmüll zu beräumen und einschließlich Gründung kom- plett zurückzubauen. Der Rückbau der Innenanlagen ist bei Rückbau der LST-Anlage be- schrieben.
Die Gründung und das nachträglich angebrachte Dach sind einschließlich Entwässerung ab- zubrechen, alle nichtmetallischen Abbruchstoffe sind fachgerecht zu entsorgen.
Alle metallischen Reststoffe sowie die Metallcontainer sind dem AG zur Verwertung zu über- geben.
Beim Abbruch des Gebäudes entstehen Abfallstoffe in Form von teerhaltigen Baustoffen, Bau- schuttgemisch, Stahl-, Metallschrott, Sperrmüll, Altholz und Beton.
Die Baugrube ist lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Insbesondere im Bereich neu zu errichtender baulicher Anlagen und Gleisanlagen ist tragfähiger Baugrund in der erforderlichen Qualität herzustellen (Verfüllungen im Bereich von Gleisen gem. Ril 836). Die entstandene Baugrube ist mit nichtbindigem, verdichtungsfähigem Material der Einbauklasse 0 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Die Oberfläche ist an das Gelände anzupassen und mit 5 cm Mutterbodenauftrag zu versehen. Die Fläche ist einzusäen.
Bahnhof Reuth Dieselgarage Das Gebäude wird im Zuge der Inbetriebnahme der neuen elektronischen Anlagen und des ESTW außer Betrieb genommen. Das Gebäude ist von den Medien abzumelden und zu tren- nen.
Das Gebäude ist von Technik und Sperrmüll zu beräumen und einschließlich Gründung kom- plett zurückzubauen. Das im Gebäude befindliche Dieselfass und das Dieselaggregat sowie die zugehörigen Elektrokabel sind zurückzubauen und zu verschrotten. Der Kabelkanal ist nach erfolgter Trennung der Medien zurückzubauen.
Beim Abbruch des Gebäudes entstehen Abfallstoffe in Form von teerhaltigen Baustoffen, Bau- schuttgemisch, Stahl-, Metallschrott, Sperrmüll, Dämmstoff und Beton.
Die Baugrube ist lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Insbesondere im Bereich neu zu errichtender baulicher Anlagen und Gleisanlagen ist tragfähiger Baugrund in der erforderlichen Qualität herzustellen (Verfüllungen im Bereich von Gleisen gem. Ril 836). Die entstandene Baugrube ist mit nichtbindigem, verdichtungsfähigem Material der Einbauklasse 0 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Die Oberfläche ist an das Gelände anzupassen und mit 5 cm Mutterbodenauftrag zu versehen. Die Fläche ist einzusäen.
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Bahnhof Gutenfürst Stellwerk W1 mit Anbau Das Gebäude wird im Zuge der Inbetriebnahme der neuen elektronischen Anlagen und des ESTW außer Betrieb genommen. Das Gebäude ist von den Medien (Wasser, Abwasser, Strom) abzumelden und zu trennen, die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen. Die Trinkwasserleitung ist an der Hauptleitung des Versorgers zu verschließen. Die zugehörigen Leitungen sind dauerhaft zu verschließen.
Das Gebäude ist komplett von Technik und Sperrmüll zu beräumen und bis 1,50 m unter OK Gelände abzubrechen und fachgerecht zu entsorgen. Der Boden tiefer gelegener Bauteile ist zu perforieren. Schächte und Gruben sind zu entleeren und der Boden ist zu perforieren.
Beim Abbruch des Gebäudes entstehen Abfallstoffe in Form von teerhaltigen Baustoffen, Bau- schuttgemisch, Stahl-, Metallschrott, Sperrmüll, Dämmstoff, Holz und Beton.
Die entstandene Baugrube ist mit nichtbindigem, verdichtungsfähigem Material der Einbau- klasse 0 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Insbesondere im Bereich neu zu errich- tender baulicher Anlagen und Gleisanlagen ist tragfähiger Baugrund in der erforderlichen Qua- lität herzustellen (Verfüllungen im Bereich von Gleisen gem. Ril 836).
Die Oberfläche ist an das Gelände anzupassen und mit 5 cm Mutterbodenauftrag zu versehen. Die Fläche ist einzusäen.
Am Gebäude befindet sich ein Festpunkt (149280) der DB AG. Da der Punkt von hinreichend PS1-Punkten umgeben ist, kann er entfallen und muss vor dem Rückbau nicht versetzt wer- den.
Bahnhof Gutenfürst Stellwerk B2 Das Gebäude ist von den Medien (Wasser, Abwasser, Strom) abzumelden und zu trennen, die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen. Die Trinkwasserleitung ist an der Hauptlei- tung des Versorgers zu verschließen.Die zugehörigen Leitungen sind dauerhaft zu verschlie- ßen.
Das Gebäude ist komplett von Technik und Sperrmüll zu beräumen und bis 1,50 m unter OK Gelände abzubrechen und fachgerecht zu entsorgen. Der Boden tiefer gelegener Bauteile ist zu perforieren. Schächte und Gruben sind zu entleeren und der Boden ist zu perforieren. Der Rückbau der Innenanlagen ist beim Rückbau der LST-Anlage beschrieben.
Die Außentreppe sowie die vorhandenen Böschungssicherungen an der Westseite des Ge- bäudes sind zu entfernen.
Beim Abbruch des Gebäudes entstehen Abfallstoffe in Form von teerhaltigen Baustoffen, Bau- schuttgemisch, Stahl-, Metallschrott, Sperrmüll, Dämmstoff, Altholz und Beton.
Die entstandene Baugrube ist mit nichtbindigem, verdichtungsfähigem Material der Einbau- klasse 0 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Insbesondere im Bereich neu zu errich- tender baulicher Anlagen und Gleisanlagen ist tragfähiger Baugrund in der erforderlichen Qua- lität herzustellen (Verfüllungen im Bereich von Gleisen gem. Ril 836).
Die Oberfläche ist an das Gelände anzupassen, die Geländeböschung mit einer Neigung von 1:1,5 herzustellen und mit 5 cm Mutterbodenauftrag zu versehen. Die Fläche ist einzusäen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 71 von 85
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Bahnhof Gutenfürst B2 Technikcontainer Der Technikcontainer wird im Zuge der Inbetriebnahme der neuen elektronischen Anlagen und des ESTW außer Betrieb genommen. Das Gebäude ist von den Medien abzumelden und zu trennen.
Das Gebäude ist von Technik und Sperrmüll zu beräumen und einschließlich Gründung kom- plett zurückzubauen. Der Rückbau der Innenanlagen ist bei Rückbau der LST-Anlage be- schrieben.
Die Gründung und das nachträglich angebrachte Dach sind einschließlich Entwässerung ab- zubrechen, alle nichtmetallischen Abbruchstoffe sind fachgerecht zu entsorgen. Alle metalli- schen Reststoffe sowie die Metallcontainer sind dem AG zur Verwertung zu übergeben.
Beim Abbruch des Gebäudes entstehen Abfallstoffe in Form von teerhaltigen Baustoffen, Bau- schuttgemisch, Stahl-, Metallschrott, Sperrmüll, Altholz und Beton.
Die entstandene Baugrube ist mit nichtbindigem, verdichtungsfähigem Material der Einbau- klasse 0 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Insbesondere im Bereich neu zu errich- tender baulicher Anlagen und Gleisanlagen ist tragfähiger Baugrund in der erforderlichen Qua- lität herzustellen (Verfüllungen im Bereich von Gleisen gem. Ril 836).
Die Oberfläche ist an das Gelände anzupassen und mit 5 cm Mutterbodenauftrag zu versehen. Die Fläche ist einzusäen.
Bahnhof Gutenfürst B2 NEA Garage Der Technikcontainer wird im Zuge der Inbetriebnahme der neuen elektronischen Anlagen und des ESTW außer Betrieb genommen. Das Gebäude ist von den Medien abzumelden und zu trennen.
Das Gebäude ist von Technik und Sperrmüll zu beräumen und einschließlich Gründung kom- plett zurückzubauen. Der Rückbau der Innenanlagen ist bei Rückbau der LST-Anlage be- schrieben.
Die Gründung und das nachträglich angebrachte Dach sind einschließlich Entwässerung ab- zubrechen, alle nichtmetallischen Abbruchstoffe sind fachgerecht zu entsorgen. Alle metalli- schen Reststoffe sowie die Metallcontainer sind dem AG zur Verwertung zu übergeben.
Beim Abbruch des Gebäudes entstehen Abfallstoffe in Form von teerhaltigen Baustoffen, Bau- schuttgemisch, Stahl-, Metallschrott, Sperrmüll, Altholz und Beton.
Die entstandene Baugrube ist mit nichtbindigem, verdichtungsfähigem Material der Einbau- klasse 0 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Insbesondere im Bereich neu zu errich- tender baulicher Anlagen und Gleisanlagen ist tragfähiger Baugrund in der erforderlichen Qua- lität herzustellen (Verfüllungen im Bereich von Gleisen gem. Ril 836).
Die Oberfläche ist an das Gelände anzupassen und mit 5 cm Mutterbodenauftrag zu versehen. Die Fläche ist einzusäen.
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0.6.2 Neubau Gebäude
Bahnhof Reuth Bediengebäude Da die Technik im neu errichteten Bediengebäude für den Fahrdienstleiter umgebaut wird, ist im Rahmen dieser Baumaßnahme eine malermäßige Instandsetzung der Innenräume des Be- diengebäudes vorzunehmen.
Der Fußboden und nicht ausbaubare Möbel sind abzudecken, die restlichen Möbel temporär zu entfernen und nach Abschluss der Arbeiten wieder aufzustellen.
Die Wände und Decken im Gebäude sind zu reinigen, Fehlstellen sind nach Entfernen von Dübeln u.ä. zu schließen.
Danach ist ein neuer Dispersionsfarbanstrich, Farbe Weiß nach Bemusterung, deckend auf- zubringen.
Es ist zu beachten, dass sich an Wänden und Decken Kabelsysteme befinden.
Modulgebäude ESTW-Z Reuth und ESTW-A Gutenfürst Es sind keine Leistungen durch den AN im Zusammenhang mit den ESTW-Modulgebäuden erforderlich.
Außenanlagen – siehe Pkt. 0.6.5.1
Sanitärcontainer Bf Gutenfürst Im Bf Gutenfürst ist für die Beschäftigten ein Modulgebäude als Sanitäreinrichtung mit Toilette und Handreinigungsmöglichkeit zu errichten. Die Sanitäreinrichtung ist neben dem Technik- modul aufzustellen. Ein Wasser- und Abwasseranschluss ist nicht vorzusehen, da eine Ver- brennungstoilette einzubauen ist.
Eigenschaften:
Standard-Modulgebäude Größe 10‘ (B/T/H: 2,5 m x 3 m x 2,9 m) mit Wärmedämmung Stärke 140 mm (Dach und Wände) Tür mit DB Schließung grau elektrische Verbrennungstoilette (übliche Kapazität 3-4 Besucher pro Stunde) elektrischer Wandheizkörper mit Frostwächter elektrischer Lüfter Innenbeleuchtung, Deckenlampe, Steckdose Halter für Toilettenpapier Ablage für Desinfektionstücher Spiegel PVC-Bodenbelag
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Die Aufstellfläche des Moduls ist nachzuverdichten und mit einer 20 cm dicken Sauberkeits- schicht herzustellen. Die Abnahme der Gründungssohle hat durch einen geotechnischen Sachverständigen des AG zu erfolgen.
Es wird ein Stromanschluss zum Technikmodul hergestellt
0.6.3 Ingenieurbau
0.6.3.1 Stützwand Bf Gutenfürst
Zur Abfangung des Geländesprunges am ESTW-Z Gutenfürst ist eine Stützwand zu errichten.
Diese Stützwand besteht aus einzelnen Fertigteilelementen mit einer Höhe von 1,30 m. Un- terhalb der Winkelstützen ist ein frostsicheres Material einzubauen und entsprechend den sta- tischen Erfordernissen ausreichend zu verdichten. Ein Nachweis über die erfolgte Verdichtung ist dem AG vorzulegen. Eine frostfreie Gründung ist sicherzustellen. Als Lagerfläche für die Winkelsteine dient eine 10 cm starke Schicht aus unbewehrtem Ortbeton.
Die Winkelstützmauer ist mit einem nicht bindigen Material zu hinterfüllen. Das Füllmaterial ist lagenweise einzubringen und zu verdichten. Schwere Verdichtungsgeräte dürfen dabei nicht im unmittelbaren direkten Einflussbereich der Winkelstützen fahren. Andernfalls sind Maßnah- men zu treffen, welche das unterschiedliche Verschieben der Winkelstützen verhindert. Eben- falls ist ein Verdichtungserddruck in die statische Berechnung zu berücksichtigen.
Hinter der Winkelstützmauer ist eine 50 cm breite Filterschicht auszubilden. Am Fuß der Fil- terschicht ist ein teilporöse Grundrohr auf einem Betonsockel anzuordnen. Der Hochpunkt der Entwässerung ist dabei auf der nördlichen bzw. südlichen Seite der Winkelstützwand anzu- ordnen. Im Bereich der Winkelfüße ist ein Keil aus schwach durchlässigem Material herzustel- len, wobei die Neigung des Keils in Richtung des Drainagerohres zeigt.
Zur Stabilisierung des Eckbereiches ist nach statischen Erfordernissen eine Ortbetonverfül- lung vorzusehen.
Als Absturzsicherung ist auf Winkelstützmauer ein Holmgeländer gemäß Richtzeichnung der Ril 804.9060 A-GEL 5, anzuordnen. Die Geländerbefestigung ist mit Verbundankern nach Ril 804.9060, A-GEL 15, herzustellen. Der Korrosionsschutz erfolgt nach ZTV-ING, Teil 4, Ab- schnitt 3 „Korrosionsschutz von Stahlbauten“, Anhang A, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 3.1 c, Be- schichtungssystem-Nr. 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen und Regelungen der TL/TP-ING, Teil 4 Abschnitt 3 (Stoffe nach Anhang A 6 (Blatt 91) bzw. A 4 (Blatt 87)). Die Deckbeschichtung ist im Farbton grau/DB 702 (Werkstoff-Nr. 687.72) herzustellen.
0.6.4 Kabeltiefbau
Für die Erstellung des ESTW Grobau sind Kabeltrassen auf der Strecke 6362 Leipzig-Conne- witz - Hof, km 139,400 bis km 152 ‚852 zu errichten.
Vorhandene Kabeltröge können größtenteils genutzt und teilweise ergänzt werden. Grund- sätzlich sind alle nicht benötigten Kabel vorab zurückzubauen. Alle Kabelanlagen, die nach
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der neuen Inbetriebnahme nicht mehr benötigt werden, sind vorab seitlich zu lagern, bauzeit- lich mittels Schutzrohr zu sichern und nach Inbetriebnahme der neuen Anlagen und Abstim- mung mit den Fachgewerken rückzubauen. Punktuell werden neue Anlagen vorgesehen. Die neu zu errichtenden Kabeltröge mit innenliegendem Deckel sind in Größe I/II geplant. Alle 25m sind Kabeltrogdeckel mit integrierten Eingriffsöffnungen (Hebeösen) vorgesehen. Die Kabel- gefäßsysteme sind gem. Ril 800.0130A06 bahnlinks/bahnrechts in einem Abstand von 3,25m geführt. Die Kabelgefäßsysteme sind in den Randwegen zu integrieren und in Neigung des Planums zu errichten, sodass die Kabelgefäßsysteme mit Oberkante Planum bzw. Oberkante Schwelle abschließen. Dies erfolgt nach Ril 836.4101. Bei den Arbeiten ist grundsätzlich auf den bestehenden Oberbau Rücksicht zu nehmen. In den Einschnittbereichen ist Tiefenent- wässerung vorhanden.
Das 15 kV Kabel wird erdverlegt und für die Querungen sind Rohrverlegungen vorgesehen. Der Neubau des Kabelgefäßsystems ist den Lageplänen (Anlage 3.3) zu entnehmen. In allen anderen übrigen Bereichen kann der bestehende Kabeltrog genutzt werden.
Die vorhandenen Kanäle sind freizuschneiden, zu öffnen, zu reinigen und nach Verlegung wieder zu verschließen. Beschädigte Deckel sind zu ersetzen. Vorhandene Kabeltröge und Rohrleitungen einschließlich des Leitungsbestandes sind bauzeitlich zu sichern. Dabei sind, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, die Sicherungsmaßnahmen vor Ort festzulegen und auszuführen.
Es ist zu beachten, dass 15 kV-Kabel nicht mit anderen Kabeln zusammen verlegt werden dürfen. Diese sind neben den Kabelgefäßen in Erde zu verlegen.
0.6.4.1 Querungen
Alle zu verwendenden Bauteile im Einflussbereich der Bahn benötigen eine DB und EBA-Zu- lassung.
Da die Neuanlagen errichtet werden müssen, bevor die Altanlagen zurückgebaut werden kön- nen, wurden sofern möglich, neue Querungen vorgesehen.
Im Lageplan wird durch Fotos veranschaulicht, welche Kabeltiefbauanlagen genutzt werden können. Grundsätzlich wurde davon ausgegangen, dass Kabelbestand, der keine Funktion hat vor den Kabelzugarbeiten entfernt wird und Kabelbestand, der nach der Inbetriebnahme des ESTW keinen Zweck mehr erfüllt vor den Kabelzugarbeiten beiseitegelegt, bauzeitlich ge- sichert und im Nachgang zurückgebaut wird.
Die Lage der jeweiligen Querungsvariante ist den Lageplänen (Anlage 3.3) sowie der folgen- den Tabelle zu entnehmen.
| Querungsvariante | Km | |
|---|---|---|
| Anbindung Sicherungsele- mente | Bereich Kornbach | 37,060; 137,110; 137,196; 137,246; 138,330 |
| Bereich Reuth | 139,448; 140,260; 140,330; 140,825; 140,970; 140,990; 141,030; 141,085; 141,140; |
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| Querungsvariante | Km | |
|---|---|---|
| 141,175; 141,200; 141,300; 141,375; 141,690; 142,020; 140,422; 142,508; 143,050 | ||
| Bereich Gutenfürst | 148,260; 148,275; 148,520; 148,535; 148,770; 148,855; 148,910; 148,935; 149,000; 149,160; 149,180; 149,190; 149,228; 149,233; 149,253; 149,487; 149,490; 149,520; 149,671-149,690; 149,950; 149,980; 150,040: 150,100; 150,210; 150,245; 150,290; 150,330; 150,340; 150,455; 150,640; 150,649; 150,900; 151,815 | |
| offene Querung mit Kleinab- zweigschächten | Bereich Reuth | 140,965; 141,370; 141,630; 141,785; 142,395; 142,468; 142,600 |
| Bereich Gutenfürst | 148,874; 149,150; 149,720; 150,345 | |
| Offene Querung Bf Reuth | 141,335 | |
| Offene Querung Schmale Dammkrone | 147,240 | |
| Offene Querung HP Grobau | 147,725 | |
| offene Querung mit Ka- belaufbauschächten Gr. V | Bereich Reuth | 140,585; 142,785 |
| Bereich Gutenfürst | 150,906; 151,822 | |
| geschlossene Querung | Bereich Kornbach | 135,792 |
| Bereich Reuth | 141,945; 142,910; 143,945 | |
| Bereich Gutenfürst | 149,238; 149,415 | |
| Kabeltrassenhauptquerung | 141,535 | |
| Straßenquerung Hauptstraße am BÜ 137,1 offene Bauweise | 137,150 – 137,175 | |
| Wegquerung Bahnsteigzugang Bst 1 in Reuth offene Bauweise | 141,396 – 141,400 |
Tabelle 6: Tabelle Querungsvarianten
Grundsätzlich werden zwei Gleisquerungsvarianten für den Anschluss von Signalen unter- schieden. Hierbei wurde unter Berücksichtigung des Sperrpausenbedarf darauf geachtet, möglichst Querungen in geschlossener Bauweise herzustellen.
Gleisquerungen in offener Bauweise Diese sind entsprechend Variante 2.1 bzw. 2.2 im Plan „Regelquerprofile“ herzustellen. Die Bettung ist auszubauen, Schienenbefestigung zu lösen, gelöste Schwellen sind aus dem Que- rungsbereich zu verschlagen und ein Graben herzustellen. Die Ausbaustoffe sind getrennt zu lagern und für den Wiedereinbau vorzuhalten.
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Die Kabelführung erfolgt entsprechend der Darstellung im Regelquerprofil mittels Schutzroh- ren DN 110 PE-HD SDR ≥ 17,6. Die Rohre sind in steinfreiem Material (Sand) zu betten und mit geeignetem Erdstoff zu überschütten. Die Überdeckung ist entsprechend der benachbar- ten Befestigungsart wiederherzustellen. Anschließend ist der Graben entsprechend Ril 836 zu verfüllen und zu verdichten. Bettung und Tragschicht sind wieder einzubauen, die Schwellen in Ausgangslage zu bringen, zu befestigen und der Verfüllschotter einzubauen und händisch zu verdichten.
Arbeiten im Stütz- und Druckbereich dürfen nur während einer Sperrung des Gleises erfolgen. Gleisquerungen in geschlossener Bauweise Diese sind entsprechend Variante 3 im Plan „Regelquerprofile“ herzustellen entsprechend DWA-A125. Es ist eine Durchörterung in geschlossener Bauweise gemäß DWA-A 125 vorzu- sehen. Die Vortriebsart ist auf Grundlage von durch den AN durchzuführender Baugrunder- kundungen/-bewertung durchzuführen. Die Lage der Start und Zielgrube sind bauseits festzu- legen, inklusive des Verbaus gemäß DIN 18319 bzw. 4124 möglichst außerhalb jeglicher Be- einflussung des Stützbereiches. Die Baugrube ist mit verdichtungsfähigem Erdstoff lagen- weise zu verfüllen und auf ≥ 97% Dpr (mit Nachweis) zu verdichten.
Die Kabelführung erfolgt in Schutzrohren DN 110 PE-HD. Die Vortriebslänge sollte zwischen 1,0 m und 5,0 m liegen. Ab 20 m Vortriebslänge hat eine messtechnische Überwachung zu erfolgen. Eine Schrumpfung des Hohlraumdurchmessers um 5 % - 15 % ist zu berücksichti- gen.
Die Kabelaufführung zur Anbindung der Signale erfolgt aus den Querungen heraus mittels flexiblen Schutzrohren PE-HD DN 60.
Straßenquerungen Zur Querung der Kabeltrasse von Straße und Weg ist es erforderlich, unterirdische Schutz- rohre einzubauen. Dafür ist jeweils die offene Bauweise zu nutzen.
Hauptstraße Bahnübergang km 137,155:
Errichtung von zwei Kabelschächten links und rechts der Straße offenen Graben mittels Asphaltschneiden, Aufnahmen Tragschicht und Bodenaus- hub herstellen Verlegung von 2x Schutzrohr DN 110 PE-HD einschließlich Einsandung Auffüllung des Grabens und Wiederherstellung der Tragschicht Deckenschluss mittels 4 cm Asphaltdeckschicht, 6 cm Asphaltbinderschicht und 15 cm Asphalttragschicht Wegquerung Bahnsteigzugang Bstg 1 in Reuth
Errichtung von zwei Kabelschächten links und rechts des Weges offenen Graben mittels Aufnahme Pflaster / Betonplatten, Tragschicht und Bo- denaushub herstellen Verlegung von 3x Schutzrohr DN 110 PE-HD einschließlich Einsandung Auffüllung des Grabens und Wiederherstellung der Tragschicht
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Deckenschluss mittels vorhandenem Betonpflaster / -platten
Hinweis zur Anbindung einzelner Signale 89VW1p1 – km 141,530 (5 m neben Hauptquerung aus Stahlrohr);
Signal steht zwischen den Gleisen 5 m neben einer Gleisquerung mit Stahlrohr. Die Anbindung erfolgt über Schutzrohr DN 110 bis Gleismitte und einen angeschlossenen Rohrbogen nach oben. Dazu ist zwischen den Gleisen eine entsprechende Baugrube herzustellen.
0.6.4.2 Kabeltrasse an Brücken
An den Eisenbahnbrücken (Grobauer Viadukt und Wegunterführung in Gutenfürst) sind Brü- ckentröge vorhanden. Dieser ist zu nutzen und bei sehr hoher Auslastung zunächst der beste- hende Kabelbestand bauzeitlich umzuverlegen, zu sichern und nach Rücksprache mit den Fachgewerken alle nicht mehr benötigten Kabel zurückzubauen.
0.6.4.3 Bauzustände
Die vorgelegte Ausschreibung stellt den Endzustand der Kabeltrassen dar. Bauzeitlich sind alle Kabel zu sichern. Teilweise sind nicht mehr benötigte Kabel zuvor zurückzubauen oder auch vor Neuverlegung umzuverlegen, um Platz in den bestehenden Kabelgefäßen zu schaf- fen. Anschließend ist nach Rücksprache mit den Fachgewerken weiterer Rückbau zu klären.
0.6.4.4 Stellwerksgebäude
Planungsgrenze des Kabeltrassen-Tiefbaus zum Stellwerksgebäude ist der entsprechende Kabelübergabeschacht am Gebäude.
0.6.4.5 Kabelführung im Bahnhof Reuth
Vom Technikgebäude werden alle Kabelanlagen durch den großen Einführungsschacht bei km 141,335 aus dem Technikgebäude herausgeführt. Kabel die vom Technikmodul bahnlinks in Richtung Schönberg verlaufen, werden direkt in den bestehenden Betonkabeltrog der Gr. IV eingeführt. Für die Kabelführung in Richtung Schönberg, bahnrechts sind die Kabel durch die offene Querung km 141,335 in Schutzrohren zu führen und fortlaufend in den Kabeltrog auf der Böschung, durch die neue Verbindung der Bestandkabeltröge.
Alle Kabelanlagen, die vom Technikmodul in Richtung Gutenfürst verlaufen, sind ebenfalls in den bestehenden Betonkabeltrog Gr. IV einzuführen. Anschließen ist der neu zu bauende Be- tonkabeltrog Gr. II zu nutzen und mittels Schutzrohr 3 x DN 110 PE-HD der Weg zu queren. Bis km 141,450 ist der neue Betonkabeltrog Gr. II parallel dem Bestandskabeltrog zu verwen- den. Ab dieser Station ist dann der Bestandskabeltrog zu nutzen und alle Kabel bis zur Que- rung in km 141,535 zu.
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0.6.4.6 Kabelführung im Bahnhof Gutenfürst
Das 15 kV-Kabel verläuft erdverlegt vom Standort des neuen Schalters M1 km 149,650 bis zum Betonschalthaus (BSH) bei km 149,720. Es ist zu verlegen, bevor die neue Zufahrt her- gestellt wird. Vom BSH zum Technikmodul führen Datenkabel in die Schutzrohre.
Vom Technikmodul verlaufen Kabel in Richtung Reuth unterirdisch im Kabelschutzrohr 2 x DN 110 PE-HD durch den Bestandskabelschacht und anschließend entweder weiter zum Trafoge- bäude oder rechtwinklig am Lichtmast vorbei zum Bestandsschacht im Bahnsteig. Fortlaufend sind zwischen Bahnsteigverrohrung und Bestandsschacht bei km 149,670 zwei neue Leer- rohre DN 110 PE-HD zu verlegen und darauffolgend die Bestandskabeltröge in Richtung Reuth für die Kabelführung zu nutzen.
Alle Kabelanlagen vom Technikmodul in Richtung Hof sind durch den neu zu errichtenden Betonkabelkanal Gr. II zu führen und anschließend durch den Bestandsschacht am Bahnsteig in den Brückentrog einzuführen.
0.6.5 Straßen und Wege
0.6.5.1 Bf Reuth
Der Standort des neu zu errichtenden ESTW-Modulgebäudes befindet sich am Bahnhof in Reuth und ist über die Bahnhofstraße zu erreichen. Der Zugang und die Zufahrt erfolgen direkt von der Bahnhofstraße.
Das ESTW-Gebäude wird parallel zur Bahnhofstraße in der im Bestand befindlichen Böschung angeordnet. Hierfür ist eine Winkelstützwand zu errichten (siehe Pkt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)
An der Westseite des Gebäudes werden zwei PKW-Stellplätze in Senkrechtaufstellung mit Abmessungen von 5,10 m x 5,30 m angeordnet. Erreichbar werden diese über eine herzustel- lende Zufahrt aus Asphalt. Die geplante Stellfläche grenzt direkt an eine vorhandene Stellflä- che des benachbarten Modulgebäude der DB InfraGo AG. Hierfür ist das Geländer und die Kastenrinne zurückzubauen.
Die Planung der Entwässerung, insbesondere der Quer- und Längsneigungen orientieren sich an der bestehenden Parkfläche. Es sind 2 Pflasterrinnen aus jeweils 3-Zeilen Kleinpflasterstei- nen in einer Betonbettung herzustellen, die in jeweils einen Ablauf mit einem Aufsatz 300 x 500 mm in Rinnenform Belastungsklasse C 250 entwässern.
Die neue Winkelstützwand schließt an die bestehende Stützwand des benachbarten Modul- gebäudes an. Der dadurch entstehende „Freiraum“ durch die zurückgesetzten Parkflächen ist mit frostunempfindlichem Material aufzufüllen, mit Oberboden anzudecken und mit Rasenan- saat anzusäen. Der vorhandene Beleuchtungsmast einschl. Fundament und U-förmiger Ein- fassung aus Beton ist vor Beginn der Arbeiten auszubauen. Der Beleuchtungsmast ist zwi- schenzulagern und nach Verfüllung der Fläche auf die neue Planungshöhe anzupassen.
Zur Erreichbarkeit der Zugänge des ESTW-Gebäudes wird ein Gehweg mit einer Breite von 1,30 m hergestellt. Östlich des ESTW-Gebäudes wird ein Zugang als Anschluss an die Bahn- hofstraße angelegt. Dieser besitzt eine Breite von 2 m und wird mit Betontiefbordsteinen und
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einer Bordhöhe von 5 cm eingefasst. Auch an dieser Stelle ist durch die höherliegende Bahn- hofstraße eine Pflasterrinne mit Ablauf erforderlich.
Sowohl die Zufahrt als auch der Zugang besitzen eine seitliche Einfassung mit Tiefborden aus Beton (100 x 10 x 30) mit einer Bordhöhe von 5 cm. Als Anschluss an die Bahnhofstraße sind Betonabsenksteine, die die Bordhöhe von 5 cm auf 0 cm absenken, einzubauen.
Die Verkehrsflächen sind nach RStO 12/24 bemessen. Demnach ergibt sich für die Geh- und Stellfläche ein Aufbau nach RSt012/24, Bk 0,3, Tafel 3, Zeile 1:
Die Verkehrsflächen sind nach RStO 12/24 bemessen. Demnach ergibt sich für die Geh- und Stellfläche ein Aufbau nach RSt012/24, Bk 0,3, Tafel 3, Zeile 1: 8 cm Betonsteinpflaster 4 cm Bettung Brechsand 0/4 15 cm Schottertragschicht 0/45, EV2 ≥ 120 MPa 38 cm Frostschutzmaterial 0/45, EV2 ≥ 100 MPa 65 cm Gesamtaufbau Für die Zufahrt ergibt sich nach RSt0 12/24, Bk 0,3, Tafel 1, Zeile 1 ein Aufbau von: 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D N 10 cm Asphalttragschicht AC 32 T N 51 cm Frostschutzmaterial 0/45, EV2 ≥ 100 MPa 65 cm Gesamtaufbau Auf dem Planum ist eine Tragfähigkeit von EV2 ≥ 45 MPa nachzuweisen.
Zur Herstellung des Fahrbahnanschlusses der Zufahrt und des Zugangs mittels Tiefborden ergeben sich auf der Bahnhofstraße Anpassungsflächen. Hier ist der Asphalt auszubauen und nach Einbau der Borde im vorgefundenen Schichtenaufbau wieder einzubauen. Ebenfalls er- geben sich Anpassungsflächen an der Parkfläche des benachbarten Modulgebäude durch den Ausbau der Kastenrinne und dem Neubau der Pflasterrinne.
0.6.5.2 Bf Gutenfürst
Der Standort des neu zu errichtenden ESTW-Modulgebäudes befindet sich am Bahnhof in Gutenfürst und ist über die Bahnhofstraße zu erreichen. Erschlossen wird der geplante ESTW- Standort von der Bahnhofstraße über die vorhandene Zuwegung, die zur Personenunterfüh- rung führt.
An die bereits vorhandene Zuwegung wird eine 3,50 m breite Zufahrt zum ESTW angeschlos- sen. Die Zufahrt wird seitlich begrenzt durch eine Trafostation im Osten und die Personenun- terführung und Schaltschränken im Westen.
Als Einfassung der Verkehrsfläche werden Tiefborde aus Beton mit einer Bordhöhe von 5 cm eingebaut. Die Verkehrsfläche der Zufahrt sowie der anschließenden Stellplätze werden zu- sätzlich durch eine Winkelstützwand (siehe Pkt. 0.6.3.1) begrenzt. Die Winkelstützwand dient der Anpassung des vorhandenen Geländesprungs zu der tieferliegenden Trafostation.
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An die geplante Zufahrt schließt eine Stellfläche für zwei PKWs an. Die Stellfläche grenzt süd- lich an das geplante ESTW-Gebäude und ist in den Abmessungen 7,00 m x 8,70 m herzustel- len. Über die Stellflächen wird der geplante Sanitärcontainer erschlossen. Die Zuwegung er- folgt entlang der Ostseite des ESTW-Gebäudes über eine Gehwegbreite von 1,20 m. Einge- fasst wird der Gehweg von dem ankommenden Betonhochbord und anschließend durch einen Tiefbord aus Beton mit einer Bordhöhe von jeweils 0 cm.
Die Entwässerung dieser Fläche erfolgt breitflächig über die angrenzenden Bankettflächen in das umliegende Gelände.
An der Westseite des ESTW-Gebäudes werden die Zugänge zum erschlossen.
Der Gehweg entlang des ESTW wird mit einer Breite von 0,80 m hergestellt. Es schließt ein Betontiefbordstein mit einer Bordhöhe von 0 cm und ein Bankett an. Das anfallende Oberflä- chenwasser des hinteren Gehwegteiles fließt zur Versickerung in die geplante Versickerungs- mulde und wird im Fall eines Starkregenereignisses anschließend breitflächig in das umlie- gende Gelände geleitet.
Die Verkehrsflächen sind nach RStO 12/24 bemessen. Demnach ergibt sich für die Zufahrt, Geh- und Stellfläche ein Aufbau nach RSt012/24, Bk 0,3, Tafel 3, Zeile 1: 8 cm Rasengittersteine mit Brechsand 0/4 verfüllt 4 cm Bettung Brechsand 0/4 15 cm Schottertragschicht 0/45, EV2 ≥ 120 MPa 38 cm Frostschutzmaterial 0/45, EV2 ≥ 100 MPa 65 cm Gesamtaufbau Auf dem Planum ist eine Tragfähigkeit von EV2 ≥ 45 MPa nachzuweisen.
Die ausgebauten Oberbodenmassen sind zur Geländeangleichung wiederzuverwenden. Nicht benötigte Oberbodenmassen sind entsprechend der durchzuführenden Deklarationsanalyse zu entsorgen. Die auszubauenden Bodenmassen sind ebenfalls, soweit nicht zur Wiederver- wendung benötigt, nach durchzuführender Deklarationsanalyse zu entsorgen.
In der Verkehrsfläche befinden sich ein vorhandener Entwässerungsschacht und ein Kabel- schacht. Die Abdeckungen der beiden Bestandsschächte sind an die neuen Planungshöhen anzupassen.
Für den Einbau der Kastenrinne muss die vorhandene Pflasterbefestigung des Zugangs zur Personenunterführung ausgebaut und nach Fertigstellung der Arbeiten im vorgefundenen Schichtenaufbau wieder eingebaut werden.
0.6.6 Tiefbau
0.6.6.1 Bf Reuth
Für den Abtransport des anfallenden Oberflächen- und Versickerungswassers wird ein Mehr- zweckrohr DN 250 mit geschlitzter Oberseite als „Grundrohr“ hinter der Winkelstützwand ver- wendet. Das gesammelte Wasser wird sowohl über die Prüf-/Kontrollschächte „PS2“ DN 400
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und „PS1“ DN 600 als auch Entwässerungsleitungen DN 250 aus Kunststoff in den Bestands- schacht DN 1000 des benachbarten Modulgebäudes eingeleitet.
Gefasst wird das Oberflächenwasser des fußläufigen Zugangs an der nordöstlichen Seite des ESTW-Gebäudes sowie der Zufahrt und der Stellflächen in 3-zeiligen Pflasterrinnen aus Klein- pflaster in Ortbeton mit Ableitung über Abläufe mit Rinnenaufsatz 300 x 500 und Anschluss- leitungen DN 150. Die Anschlussleitungen sind mit Abzweigen auf die Rohrleitungen DN 250 aufzubinden bzw. an den Schacht „PS1“ anzuschließen. Das Längs- und Quergefälle ist so anzulegen, dass eine Entwässerung in die dafür vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen erfolgt. Durch den Rückbau der im Bestand vorhandenen Kastenrinne dient die an dieser Stelle herzustellende Pflasterrinne zur Entwässerung beider Parkflächen. Die Querneigung ist bei Wiedereinbau entsprechend anzupassen.
Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang des Modulgebäudes werden Kastenrinnen mit einer Nennweite von 150 mm und Innengefälle verwendet. Die Kastenrinnen entwässern über Anschlussleitungen DN 160 in das Mehrzweckrohr DN 250. Zur Anbindung kommen Ab- zweigen DN 250 / DN 160 zur Verwendung.
Die Herstellung der Entwässerungsleitung DN 250 vom Schacht „PS1“ zum Bestandsschacht erfolgt in offener Bauweise. Hierfür sind Aufbruch- und Wiederherstellungsarbeiten an der Oberflächenbefestigung des benachbarten Modulgebäudes erforderlich. Der Asphalt des Geh- weges wird aufgebrochen und entsorgt. Das Betonsteinpflaster der Parkfläche ist auszubauen, zwischenzulagern und nach Fertigstellung der Kanalarbeiten wieder einzubauen. Der aufge- brochene Gehweg wird neu asphaltiert.
0.6.6.2 Bf Gutenfürst
Für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers der Zufahrt wird eine Kastenrinne mit Nennweite 150 mm und Innengefälle angeordnet. Die Längsneigung der Zufahrt ist entspre- chend zur Kastenrinne ausgerichtet herzustellen. Die Ableitung erfolgt über eine Anschluss- leitung DN 160 an den neu zu errichtenden Absturzschacht DN 1000. In diesen Schacht bindet ebenfalls die Anschlussleitung DN 150 der Dachentwässerung des Modulgebäudes ein. Die Ableitung erfolgt über eine Leitung DN 250 mit herzustellendem Anschluss an den Bestands- schacht AZV.
0.6.7 Oberbau
Aus diesem Projekt gibt es keinen Änderungsbedarf am Oberbau.
Nach Herstellung der Kabelquerungen in offener Bauweise ist die Schotterbettung (Grund- schotter) wieder einzubauen, die Schwellen in Ausgangslage zu bringen, zu befestigen, die Verfüllschotter einzubauen und händisch zu verdichten. Laut der Anforderung des AG sind die Gleise im Umbaubereich für die Gleisquerungen (Str. 6362 km 135,500 bis km 152,852) lage- und höhenmäßig im Bereich des Eingriffes anzupassen. Die Stopf- und Richt-Arbeiten sind im Leistungsverzeichnis mitzurechnen.
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DB Intern / DB Internal
Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6.8 Telekommunikation
entfällt
0.6.9 50Hz/ EEA
entfällt
0.6.9.1 Erdung und Überspannungsschutz
entfällt
0.6.9.2 Blitzschutzzonenkonzept
Durch den parallel tätigen Unternehmer AN wird ein Blitzschutzzonenkonzept Anpassung TK und EEA für die ESTW-Standorte in Gutenfürst und Reuth aufgestellt und umgesetzt. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die Definition, Erstellung und Koordinierung von Schutzmaßnahmen (SPM) gegen elektromagnetische Blitzimpulse (LEMP) in der Anlage und die Ausführung des äußeren und inneren Blitzschutzes. Die Maßnahmen beinhalten auch die Blitzschutzmaßnah- men an Anlagen, welche durch den AN dieser Ausschreibung geplant und errichtet werden:
Fundamenterder/ Ringerder für die Fundamente des Sanitärcontainers in Guten- fürst Der AN hat für die Erstellung des Blitzschutzkonzeptes die erforderlichen Angaben abzustim- men und zu liefern. Die Erdungsmaßnahmen sind mit der Bauausführung des Sanitärcontai- ners in Gutenfürst umzusetzen.
0.6.9.3 Bf Gutenfürst
Anlagen DB InfraGO AG (GB Fw)
0.6.9.3.1.1 Sanitär-Container am ESTW-Gebäude
Die Unterverteilung (Schutzklasse II) im WC-Container am ESTW-Gebäude ist aus dem Ka- belverteiler (KV) DB InfraGO AG einzuspeisen. Dies wird durch den parallel tätigen Unterneh- mer ANAnpassung TK und EEA ausgeführt.
Durch den AN dieser Ausschreibung erfolgt die Planung und Errichtung der Niederspannungs- verteilung (3/N/PE AC 50 Hz 400 V) für den Inneneinbau des Sanitär-Containers wie folgt: SKL II, Schutzart IP 54 komplett vorverdrahtet, u.a. bestehend aus:
Sammelschienensystem, 5polig (L1-L3, N, PE), In 16A Lasttrennschalter 16A, 3-polig erforderliche RCD und Leitungsschutzschalter für E-Installation
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DB Intern / DB Internal
Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6.10 Oberleitung
entfällt
0.6.11 Zusammenhangsmaßnahmen LST
entfällt
0.6.12 Kabel- und Leitungen Dritter
Auf Grundlage der unter Pkt. 0.1.3.16 dargestellten Bestandsangaben ist der AN im Rahmen der zu erstellenden Ausführungsplanung verpflichtet Kabel- und Leitungsaukünfte nochmals einzuholen sowie bei Betroffenheit entsprechende Umverlegungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit dem Spartenträger abzustimmen sowie deren Vorschriften bei Arbeiten an oder in der nähe dieser Leitungen zu beachten.
Kann die Lage vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden, ist diese zu erkunden.
Für Arbeiten im Leitungsbereich ist folgende Vorgehensweise vorgeschrieben:
Handschachtung im Bereich der Kabel / Leitungen Bagger, Fräsen und dergleichen sowie spitze Geräte dürfen nicht eingesetzt wer- den. Einhaltung von Mindestabständen für Verdichtungsgeräte Freischachtung bei Anlagenfundamenten ohne Beeinträchtigung der Standsicher- heit Die Maßnahmen zur Umverlegung von Kabeln und Leitungen Dritter sollen durch den jeweili- gen Spartenträger vorab der Leistungen des AN durchgeführt. Die erforderlichen Vorlaufzeiten sind mit dem Spartenträger abzustimmen
Die Maßnahmen zur bauzeitliche Sicherungsmaßnahmen von Kabeln und Leitungen sind durch den AN unter Berücksichtigung seines Bauablaufes vorzunehmen. Auflagen/ Anforde- rungen an die bauzeitliche Sicherung hat der AN im Rahmen des Schachtscheinverfahrens mit den Spartenträgern abzustimmen.
Beschädigungen an Versorgungsleitungen hat der AN den Leitungsträgern und dem AG sofort fernmündlich mitzuteilen und in Abstimmung mit den Leitungsträgern entsprechend deren Vor- gaben und Auflagen wieder zu beheben. Kosten, die sich aus Behinderungen oder kurzzeiti- gen Unterbrechungen durch Arbeiten der Leitungsträger ergeben, werden nicht vergütet.
Die Kabelmerkblätter sind zwingend zu beachten.
Folgende Spartenträger und Ansprechpartner wurden im Rahmen der Planung ermittelt und dienen als Grundlage für die einzuholenden Einkünfte:
1&1 Versatel Deutschland GmbH, Aroser Allee 78, 13407 Berlin, Tel. 030 81881205
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Projektbezeichnung: Neubau ESTW Reuth und ESTW Gutenfürst Vergabevorgangs-Nr.: AU03 - Bau Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
DB Energie GmbH, Brandenburger Straße 16b, 04103 Leipzig Deutsche Telekom Technik GmbH. Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuh Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Standort Freiberg, Industriestraße 10, 06184 Kabelsketal Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürn- berg Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland (ZWAV), Hammerstraße 28, 08523 Plauen 50 Hertz Transmission GmbH Inetz GmbH PRIMAGAS Energie GmbH Sabowind Service GmbH SB Bauverwaltung Weischlitz Thüringer Fernwasserversorgung Tyczka Energy GmbH Zweckverband Wasser Abwasser Obere Saale (ZWOS) envia Mitteldeutsche Energie AG E. ON Energie Deutschland GmbH
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