VERTRAULICHKEITSERKLÄRUNG
der
- xxx]
[…]
[…]
[2. Im Rahmen von Bietergemeinschaften alle Mitglieder der Bietergemeinschaft einzutragen sowie von diesen am Ende zu unterschreiben]
- nachstehend als “Partner” bezeichnet -
gegenüber
der
Encevo Deutschland GmbH
Am Halberg 3
66121 Saarbrücken
vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Jens Apelt und Marc André
sowie gegenüber der
Enovos Energie Deutschland GmbH: Enovos Renewables GmbH
WES Green GmbH
Enovos Renewables O&M GmbH
Enovos Storage GmbH
Creos Deutschland GmbH
Creos Deutschland Services GmbH:
Creos Deutschland Wasserstoffgesellschaft mbH
Wieland & Schultz Neustadt GmbH
Wieland & Schultz Kaiserslautern GmbH
Libertas Energy GmbH: Global Facilities Deutschland GmbH
- nachstehend einzeln oder auch zusammen auch als “Informationsgeberin” bezeichnet -
Präambel:
- Die Encevo Deutschland GmbH ist die Dachgesellschaft der deutschen Ländergesellschaften der luxemburgischen Encevo-Gruppe und führt ein Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung durch (nachfolgend: Projekt). Gegenstand ist die gemeinsame Beschaffung von IT-MSP-Leistungen für die deutschen Ländergesellschaften der Encevo-Gruppe (nachfolgend: “Projekt”). Dazu zählen Betreiber kritischer Infrastrukturen.
- Der Partner ist ein Anbieter von IT-MSP-Leistungen und an der Teilnahme und dem Zuschlag interessiertes Unternehmen.
- In diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die Informationsgeberin dem Partner und dessen Beratern Informationen insbesondere über das Geschäft, die operativen Rahmenbedingungen und die IT-Landschaft der deutschen Gruppenunternehmen offenlegen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
- Definitionen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet:
-
- “Verbundene(s) Unternehmen”: Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG
- "Vertrauliche Informationen": Sämtliche Informationen, unerheblich in welcher Form, ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder anderweitig vorhanden, die von der Informationsgeberin auf welche Art auch immer an den Partner übermittelt werden und/oder von denen der Partner, z. B. im Rahmen von Besprechungen - Kenntnis erlangt und im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, einschließlich - jedoch nicht ausschließlich - finanzieller, technischer oder geschäftlicher Informationen, Berichte, Analysen, Geschäftsprognosen oder anderer, im Auftrag der Informationsgeberin oder des Zielunternehmens erstellter Untersuchungen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten oder wiedergeben, sowie alle offengelegten Informationen, deren Inhalt offensichtlich vertraulicher Natur ist.
- “Datum des Inkrafttretens”: Datum, an dem diese Vereinbarung durch die letzte Unterzeichnung in Kraft tritt.
- “Informationsgeberin”: Die Informationsgeberin und alle mit dieser Verbundenen Unternehmen.
- “Zweck”: Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien, die das Projekt betreffen oder damit in Verbindung stehen sowie gegebenenfalls die Umsetzung des Projektes.
- “Empfänger”: Der Partner, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen, Handelsbevollmächtigten und Angestellten, seine Verbundenen Unternehmen und sonstige von ihm beauftragte Dritte.
- “Repräsentanten”: Externe Berater (einschließlich Partner, Vertreter, Finanzberater, Rechnungs- oder Wirtschaftsprüfer, Anwälte, Experten) des Partners, die in vertretbarem und vernünftigem Umfang Zugang zu Vertraulichen Informationen benötigen.
- Verpflichtungen
Zum Datum des Inkrafttretens und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verpflichtet sich der Partner:
-
- die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen des Projektes zu nutzen;
- sämtliche Vertrauliche Informationen als vertraulich zu behandeln, das heißt, diese Informationen nicht direkt oder indirekt zu nutzen oder sie ganz oder teilweise gegenüber einem Dritten offenzulegen, außer, soweit dies zur Durchführbarkeit des Projekts notwendig ist und in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung ist; der Partner ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen
- seinen Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern,
- Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern der mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG,
- Externen Beratern oder Dienstleistern
zugänglich zu machen, sofern diese die Informationen im Zusammenhang mit dem in der Präambel genannten Zweck unbedingt benötigen und entweder von Gesetzes wegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder zuvor eine dieser Vertraulichkeitsvereinbarung vergleichbare Verpflichtung übernommen haben.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit diese mit einer verpflichtenden Verfügung vertrauliche Informationen herausverlangen.
-
- über den Umstand, dass eine Evaluierung, Vorbereitung oder Umsetzung des Projektes stattfindet, Stillschweigen zu bewahren;
- die Vertraulichen Informationen mit einem Maß an Sicherheitsvorkehrungen und Sorgfalt zu behandeln, welchem demjenigen, das die Vertragspartei hinsichtlich ihrer eigenen vertraulichen Informationen anzuwenden pflegen, in nichts nachsteht und ausreichenden Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme,
- sicherzustellen, dass sämtliche Vertrauliche Informationen, welche auf einem Computer in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, dahingehend gesichert sind, dass zu ihnen kein unbefugter Zugang ermöglicht wird und von ihnen keine unbefugte Kopie erstellt werden kann, der/die nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung ist.
Die Informationsgeberin behält zu jeder Zeit sämtliche Eigentumsrechte an den Vertraulichen Informationen.
- Ausnahmen
Die unter Abschnitt 2 aufgeführten Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die:
-
- gegenüber Repräsentanten des Partners offengelegt werden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen des nachstehenden Abschnitts 4.3 erfüllt sind;
- zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits auf eine andere Art und Weise als durch Übermittlung durch die Informationsgeberin im Besitz des Partners sind und jener frei über diese verfügen kann;
- vor der Mitteilung an den Partner öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung dem Partner von einem Dritten, der keinen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegt und die Informationen nicht direkt oder indirekt von der Informationsgeberin erhalten hat, offengelegt werden;
- der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden, ohne dass der Partner dabei eine Pflichtverletzung oder entsprechende Handlung begangen hat;
- durch schriftliches Einverständnis der Informationsgeberin freigegeben wurden;
- von dem Partner eigenständig selbst entwickelt wurden, ohne dass er dabei auf die vertraulichen Informationen der Informationsgeberin zurückgegriffen oder auf diese Bezug genommen hat;
- der Partner aufgrund einer Rechtsvorschrift oder Weisung einer Aufsichtsbehörde offenlegt. Falls der Partner rechtlich dazu verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offenzulegen, muss er der Informationsgeberin im Voraus über die Umstände, die eine Offenlegung notwendig machen, benachrichtigen und mit der Informationsgeberin den Umfang und den Zeitpunkt der Offenlegung abstimmen und es damit der Informationsgeberin ermöglichen, gegebenenfalls eine Aufhebung oder Abänderung der der Offenlegung zugrunde liegenden Weisung geltend zu machen oder andere Mittel einzusetzen, welche die Informationsgeberin für nötig erachtet.
- Wahrung der Vertraulichkeit von Vertraulichen Informationen
Um die vertraulichen Charakter Vertraulicher Informationen zu wahren, verpflichtet sich der Partner:
-
- jegliche Vertraulichen Informationen, sowie jede Information/Schlussfolgerung, die von ihm oder seinen Repräsentanten auf Grundlage der Vertraulichen Informationen erstellt oder daraus abgeleitet wird, getrennt von anderen Dokumenten und Aufzeichnungen, die in der Verwahrung des Partners sind, aufzubewahren;
- sicherzustellen, dass Vertrauliche Informationen nicht auf einem von außen zugänglichen Computer- oder Informationssystem gespeichert, reproduziert, umgewandelt oder auf andere Weise genutzt werden oder diese an einen Ort außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftssitzes in egal welcher Form übermittelt werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Informationsgeberin;
- sicherzustellen, dass Zugang zu den Vertraulichen Informationen nur denjenigen Repräsentanten und Beratern erlaubt wird, die ein berechtigtes Interesse haben, diese zum Zweck des Projektes einzusehen und zu nutzen. Der Partner muss jeden seiner Repräsentanten und Berater über den vertraulichen Charakter der Vertraulichen Informationen informieren und sicherstellen, dass jene schriftlich ihr Einverständnis dazu erklären, die Bedingungen dieser Vereinbarung einzuhalten und insbesondere den vertraulichen Charakter der Vertraulichen Informationen zu wahren.
- sicherzustellen, dass Vertrauliche Informationen, ob in Teilen oder in ihrer Gesamtheit, nur in jenem Umfang kopiert, reproduziert oder schriftlich festgehalten werden, der für den Zweck des Projektes unbedingt erforderlich ist. Sämtliche Kopien oder Notizen bleiben Eigentum der Informationsgeberin;
- auf schriftliche Aufforderung durch die Informationsgeberin hin, sofort (jedoch spätestens innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen) der Informationsgeberin alle Dokumente und andere Materialien, die sich im Besitz, der Verwahrung oder in der Kontrolle des Empfängers befinden und Vertrauliche Informationen beinhalten, auszuhändigen;
- auf schriftliche Aufforderung der Informationsgeberin, innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen alle Dokumente und Materialien, die sich im Besitz, der Verwahrung oder in der Kontrolle des Partners befinden und Vertrauliche Informationen beinhalten, einschließlich sämtlicher Kopien, Analysen, Aktennotizen oder anderer Notizen, welche von ihm oder seinen Repräsentanten angefertigt wurden, zu vernichten und darüber hinaus jegliche Vertraulichen Informationen, die auf Computer- oder Textverarbeitungssystemen, sei es in maschinenlesbarer Form oder nicht, zu löschen und der Informationsgeberin schriftlich zu versichern, dass er dieses durchgeführt hat. Das gilt nicht für Informationen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht vorgehalten werden müssen oder eine solche Pflicht aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung besteht oder ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht und für Informationen, die in einer gesicherten Umgebung elektronisch aufbewahrt werden und regelmäßigen Datenlöschungsprozessen unterliegen.
- Keine Gewährleistung/Keine Verpflichtung zur Offenlegung und keine weiteren Verpflichtungen
- Der Partner erkennt an und willigt ein, dass die Informationsgeberin keine Verantwortung sowie keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung bezüglich der Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen übernimmt und dass die Informationsgeberin keine Haftung für Verluste oder Schäden übernimmt (ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder sonstiger Anspruchsgrundlage), die dem Partner oder seinen Beratern infolge der Zugänglichmachung oder Nutzung dieser Vertraulichen Informationen entstanden sind.
- Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass diese Vereinbarung für keine der Vertragsparteien eine Verpflichtung darstellt, weitere oder andere vertragliche Beziehungen mit der jeweils anderen Vertragspartei einzugehen.
- Durch diese Vereinbarung werden keine geistigen oder sonstigen Eigentumsrechte der Informationsgeberin auf den Partner oder Empfänger übertragen.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Über sämtliche Streitfälle, die sich aus der Auslegung, Durchführung und/oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben, hat ein Gericht in Saarbrücken zu befinden.
- Abänderungen
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Etwaige vorherige mündliche Absprachen zu dem Projekt werden durch diese Vereinbarung ersetzt. Für Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung gilt das qualifizierte Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Beendigung
Diese Vereinbarung regelt die Offenbarung von Vertraulichen Informationen bis zum Abschluss des Vergabeverfahren (einschließlich etwaiger nachlaufender Nachprüfungsverfahren). Der Partner erkennt an, dass die Überlassung Vertraulicher Information im Rahmen dieser Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Partner nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften beendet werden kann, unterliegt jedoch den Auflagen der Abschnitte 2, 3 und 4, welche über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus für eine Dauer von zehn (10) Jahren fortbestehen.
Diese Vereinbarung gilt vom Datum des Inkrafttretens eine Dauer von zehn (10) Jahren ab Datum des Inkrafttretens.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vertraulichkeitsvereinbarungen oder sonstigen früheren Vertraulichkeitsverpflichtungen zwischen Partner und Informationsgeberin. Im Fall des Zuschlags an den Partner ist Vertragsbestandteil eine qualifizierte Vertraulichkeitsvereinbarung für den Informationsaustausch während Vertragsdurchführung.
Eine Unterschrift der Encevo und der weitern Erklärungsempfänger erfolgt nicht.
, den _________ __[Unterschrift Partner]___________________________________