Los 1 - EVB_IT_Erstellung_AGB.pdf

IT-Leistungen für den Weiterbetrieb der pädagogischen Musterlösung paed.ML

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 19:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Erstellungs-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung bzw. Anpassung von Software – EVB-IT Erstellungs-AGB –

Inhaltsangabe 1 Gegenstand des EVB-IT Erstellungsvertrages.............................................................................. 2 2 Art und Umfang der Leistungen .................................................................................................... 2 3 Mängelklassifizierung .................................................................................................................... 8 4 Pflege nach Abnahme ................................................................................................................... 8 5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* ............................................................. 10 6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers .................................................................................... 11 7 Unterauftragnehmer .................................................................................................................... 11 8 Vergütung .................................................................................................................................... 12 9 Verzug ......................................................................................................................................... 13 10 Mitwirkung des Auftraggebers ..................................................................................................... 13 11 Abnahme ..................................................................................................................................... 14 12 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Werkleistungen (Gewährleistung) ......................... 15 13 Schutzrechte Dritter ..................................................................................................................... 16 14 Haftungsbeschränkung ................................................................................................................ 17 15 Laufzeit und Kündigung ............................................................................................................... 18 16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss............................................................................. 18 17 Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung ......................................................................... 19 18 Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 20 19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .............................................................................. 20 20 Zurückbehaltungsrechte .............................................................................................................. 20 21 Schlichtungsverfahren ................................................................................................................. 21 22 Textform....................................................................................................................................... 21 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ............................................................................................ 21

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 1 von 25

Erstellungs-AGB

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung bzw. Anpassung von Software – EVB-IT Erstellungs-AGB –

1 Gegenstand des EVB-IT Erstellungsvertrages 1.1 Gegenstand des EVB-IT Erstellungsvertrages ist Erstellung bzw. Anpassung von Software* auf der Grundlage eines Werkvertrages und - soweit vereinbart - Pflege nach Abnahme und/oder die Weiterentwicklung und Anpassung. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ergeben sich aus Num- mern 2 und 4 des EVB-IT Erstellungsvertrages. Die Leistungen können insbesondere um- fassen: ● Anpassung von überlassener oder beigestellter Software* auf Quellcodeebene, ● Customizing* von überlassener oder beigestellter Software*, ● Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* auf Dauer, ● Schulung, ● Dokumentation. Die Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. 1.2 Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus Nummer 12 des EVB-IT Erstellungsvertrages sowie aus Ziffer 10 dieser Bedingungen. 1.3 Der Auftragnehmer trägt die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen. Er haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für seine eigenen Leistungen. 1.4 Die im Rahmen des EVB-IT Erstellungsvertrages gelieferte oder erstellte Software* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software* überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde bzw zu erstellende Software* frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Software*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ● Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ● Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. ● Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 1.5 Unterliegt die Software* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im EVB-IT Erstellungsvertrag darauf hin.

2 Art und Umfang der Leistungen Es gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen: 2.1 Überlassung von Software*, die Gegenstand der Anpassungsleistungen des Auftragnehmers ist

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 2 von 25

Erstellungs-AGB

Ist die Überlassung von Software* vereinbart, gilt Folgendes: 2.1.1 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* 2.1.1.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Dieses Recht ist ● nicht ausschließlich, ● mit der Einschränkung gemäß Ziffer 2.1.1.9 übertragbar, ● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar, ● örtlich unbeschränkt und ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar zu verschaffen. Das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 12.5 unberührt. Softwarekomponenten dürfen nur in Verbindung mit der Standardsoftware* genutzt werden, deren Bestandteil sie sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Softwarekomponenten, die gemäß Ziffer 2.1.1.2 lizenziert sind. 2.1.1.2 Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 gelten die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen für die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten, wenn es sich um Open Source Software* handelt. 2.1.1.3 An der Dokumentation der Standardsoftware* verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare und örtlich unbeschränkte Recht, die Dokumentation zu nutzen und zu vervielfältigen. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation der Standardsoftware* Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Satz 1 dieser Ziffer 2.1.1.3. 2.1.1.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenz, unter der die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente überlassen wird, keine Bedingungen enthält, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung und/oder die Verbreitung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente zusammen mit anderer nach diesem Vertrag überlassener Standardsoftware* oder zusammen mit anderer lizenzierter Software des Auftraggebers verbietet, soweit die gemeinsame Nutzung und/oder Verbreitung der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponente vertraglich vereinbart sind. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Verbreitung der Software ist ausgeschlossen. 2.1.1.5 Soweit die Anforderungen gemäß Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 durch die Rechteverschaffung nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer zu einer ergänzenden Rechteverschaffung, z.B. durch Erwerb und Einräumung zusätzlicher Nutzungsrechte auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt. 2.1.1.6 Für Open Source Software* finden die Ziffern 2.1.1.7 bis 2.1.1.12 keine Anwendung. 2.1.1.7 Soweit im Vertrag die Geltung von anderen als den in Ziffer 2.1.1.1 genannten Nutzungsrechtsregelungen vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gleichwohl mindestens dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte zu verschaffen, die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Software* notwendig sind. Zudem ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass diese weiteren Nutzungsrechtsregelungen den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. 2.1.1.8 Dem Auftraggeber obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten gemäß Ziffer 2.1.1.1 zu sorgen.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 3 von 25

Erstellungs-AGB

2.1.1.9 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte gemäß dem letzten Satz dieser Ziffer nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Standardsoftware* endet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. 2.1.1.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 2.1.1.11 Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Erstellungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hier- von abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Erstellungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 2.1.1.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. 2.1.1.13 Erkennt der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber etwaig vereinbarten Obliegenheiten oder Pflichten aus Nutzungsrechtsregelungen nicht ausreichend nachkommt oder die Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte überschreitet bzw. zu überschreiten droht, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2.1.2 Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* bzw. Individualsoftwarekomponenten Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* bzw. Individualsoftwarekomponenten vereinbart, erstellt der Auftragnehmer diese entsprechend den Vereinbarungen, insbesondere in den Nummern 2 und 4 des EVB-IT Erstellungsvertrages und stellt sie zur Verfügung. 2.1.2.1 Rechteumfang Individualsoftware* Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer die Individualsoftware* bzw. die Individualsoftwarekomponente als Open Source Software* zur Verfügung. Soweit vereinbart, umfasst dies auch, dass die Bereitstellung durch den Auftragnehmer zusätzlich auf openCode* entsprechend deren Bedingungen erfolgt. Zusätzlich zur vorgenannten Lizenzierung verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils, soweit die Individualsoftware bzw, die Individualsoftwarekomponente entstanden ist, das Recht, die Individualsoftware* bzw. Individualsoftwarekomponente im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form ● zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, ● auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes* öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, jeweils ● in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware*, nicht jedoch den Quellcode*, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen, ● durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, ● nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 4 von 25

Erstellungs-AGB

● in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, jedoch gewerblich an nur an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber. Das Recht ist ● nicht ausschließlich, ● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar ● örtlich unbeschränkt ● für nichtgewerbliche Zwecke unterlizenzierbar ● für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber unterlizenzierbar, ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar, ● übertragbar, zu verschaffen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware*, insbesondere deren Objekt- und Quellcode* in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Soweit die Individualsoftware bzw. Individualsoftwarekomponente nicht als Open Source Software* bereitgestellt wird, gilt folgendes: ● Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware* ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs-, Unterlizenzierungs- oder Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Unterlizenzierung oder Weiterverbreitung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelansprüche und auch, soweit der Auftraggeber Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend macht, die der Dritte seinerseits wegen der Individualsoftware* gegen den Auftrag- geber geltend gemacht hat. ● Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. 2.1.2.2 Rechte an vorbestehenden Teilen*, Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Ziffer 2.1.2.1 gilt grundsätzlich auch für vorbestehende Teile*, jedoch werden keinesfalls ausschließliche Nutzungsrechte an diesen eingeräumt. Ist die Individualsoftware* bzw. die Individualsoftwarekomponente gemäß Ziffer 2.1.2.1 als Open Source Software* bereitzustellen, müssen auch sämtliche vorbestehenden Teile* derselben als Open Source Software* bereitgestellt werden, soweit der Auftraggeber nicht im Einzelfall ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes in Textform zulässt. Für Open Source Software* gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 2.1.2.2 nicht. Soweit vorbestehende Teile* der Individualsoftware bzw. Individualsoftwarekomponente nicht als Open Source Software* bereitgestellt werden, gilt folgendes: ● Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer deren Verwendung im Angebot mitgeteilt, die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte dort beziffert und der Auftraggeber auf dieses Angebot so auch den Zuschlag erteilt hat. Solange der Auftraggeber diese Rechte an den vorbestehenden Teilen* nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig. ● Das Recht zur Bearbeitung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind:

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 5 von 25

Erstellungs-AGB

o Der Auftragnehmer hat im bezuschlagten Angebot mitgeteilt, dass er statt des Quellcodes* der vorbestehenden Teile* nur deren Objektcode* überlassen werde und macht von diesem Recht Gebrauch. o Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Personal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Individualsoftware* und den nur im Objektcode* überlassenen vorbestehenden Teilen* die ausführbare Individualsoftware* zu erzeugen. o Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht. ● Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 2.1.2.3. ● Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist nur zusammen mit der Individualsoftware* in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig. 2.1.2.3 Rechte an Werkzeugen* Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht am Markt erhältliche Werkzeuge* für die Erstellung der Individualsoftware* verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge* die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, übergibt er dem Auftraggeber ein Vervielfältigungsstück dieses Werkzeuges* spätestens bis zur Bereitstellung zur Teil-, bzw. Gesamtabnahme und räumt ihm an diesem ● das nicht ausschließliche, ● örtlich unbeschränkte, ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, ● nur gemeinsam mit der Individualsoftware*, zu deren Bearbeitung bzw. Umgestaltung es dient, übertragbare, ● dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, das Werkzeug* im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* einzusetzen und hierfür das Werkzeug* ● zu nutzen, das heißt insbesondere, es dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, es anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, ● durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, ● nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, ein weiteres Vervielfältigungsstück herzustellen und dieses gemeinsam mit der jeweiligen Individualsoftware* zu verbreiten und dem Dritten die Rechte aus dieser Ziffer 2.1.2.3 mit Ausnahme des Unterlizenzierungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräumen. Statt des vom Auftragnehmer verwendeten Werkzeuges* kann dieser dem Auftraggeber eine reduzierte Version dieses Werkzeuges* übergeben und ihm die in dieser Ziffer 2.1.2.3 aufgeführten Rechte daran einräumen, wenn damit die Individualsoftware* ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden kann. Der Auftragnehmer ist nicht zur Überlassung des Werkzeuges* verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Individualsoftware* mit einem am Markt erhältlichen anderen Werkzeug* ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden kann, wie mit dem von ihm verwendeten Werkzeug* und er dem Auftraggeber die Bezugsquelle nennt. Die Regelungen in dieser Ziffer 2.1.2.3 gelten grundsätzlich auch in Bezug auf Werkzeuge, bei denen es sich um Open Source Software* handelt. Allerdings gelten in Bezug auf diese Werkzeuge die von den jeweiligen Rechteinhabern vorgegebenen Lizenzbedingungen und der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Werkzeug unter Erfüllung der Pflichten, die für Open Source Software* gelten, zu übergeben. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, dem Auftraggeber die Bezugsquelle zu nennen.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 6 von 25

Erstellungs-AGB

2.1.2.4 Rechte an Erfindungen Soweit im EVB-IT Erstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: ● Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Werkleistungen ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Werkleistungen vertragsgemäß ausüben kann. ● Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte an den Werkleistungen weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen. 2.2 Anpassung von Software* 2.2.1 Anpassung von Standardsoftware* auf Quellcodeebene Werden Anpassungen an Standardsoftware* auf Quellcodeebene vorgenommen, hat der Auftragnehmer spätestens mit der Angebotsabgabe mitzuteilen, ob er die Anpassungen an der Standardsoftware* in den Standard aufnehmen werde. Erklärt er dies, ist er verpflichtet, die Anpassungen in den auf die Bereitstellung zur Abnahme folgenden Programmstand* der Standardsoftware* aufzunehmen. Erfolgt keine entsprechende Erklärung oder ist keine Aufnahme der Anpassungen in den Standard erfolgt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Anpassungen auf Quellcodeebene im Quellcode* und die unangepassten Teile der Standardsoftware* im Quell- oder Objektcode*, jedoch so zu übergeben, dass der Auftraggeber in der Lage ist, mit entsprechend qualifiziertem Personal hieraus wieder die angepasste Standardsoftware* zu erstellen. An dem zu übergebenden Quellcode* erhält der Auftraggeber die Rechte für Individualsoftware* gemäß Ziffern 2.1.2.1 bis 2.1.2.4. 2.2.2 Customizing* von Software* Wird Customizing* von Software* vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den insoweit erstellten Arbeitsergebnissen sowie an den Protokollen und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Materialien, Datenbankwerken und Datenbanken die Rechte gemäß Ziffer 2.1.2.1 ein. Soweit vorbestehende Materialien wie z.B. Vorlagen, Konzepte und Dokumentationen urheberrechtlich geschützt sind, erhält der Auftraggeber jedoch kein Bearbeitungsrecht sowie kein Recht zur Unterlizenzierung, es sei denn, dass einer dieser Ausschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an vorbestehenden Materialien Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 2.2.2. 2.3 Multilizenzierung Wenn der Auftragnehmer für die Erstellung von Individualsoftware* oder die Anpassung oder das Customizing* von Standardsoftware* vorbestehende Softwarekomponenten von Open Source Software* verwendet oder bearbeitet, die ihm unter mehreren Open Source Lizenzen zur Verfügung stehen, so muss der Auftragnehmer die Bearbeitungen dieser Softwarekomponenten unter all diesen Open Source Lizenzen lizenzieren und an den Auftraggeber weitergeben. Unabhängig davon kann der Auftragnehmer sich entscheiden, unter welcher dieser Lizenzen er die Softwarekomponenten in der Individualsoftware* bzw. Standardsoftware* verwendet. 2.4 Installation* Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Installation* der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* verpflichtet. Ziffer 2.2.2 gilt entsprechend. 2.5 Schulungen Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesondere entsprechend den Vereinbarungen in Nummern 2 und 4 des EVB-IT Erstellungs- vertrages durch. Ist

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 7 von 25

Erstellungs-AGB

nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien. An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.1.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.4.3 EVB- IT Erstellungsvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3 Mängelklassifizierung 3.1 Soweit im EVB-IT Erstellungsvertrag nicht anders vereinbart, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden: 3.1.1 Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. 3.1.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung erheblich eingeschränkt ist. 3.1.3 Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist. 3.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung führen.

4 Pflege nach Abnahme Sind Pflegeleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Vereinbarungen im EVB-IT Erstellungsvertrag sowie der folgenden Regelungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die Pflegeleistungen auf die vertraglichen Leistungen insgesamt. 4.1 Störungsbeseitigung Ist die Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*; Ziffer 4.2.2 gilt entsprechend. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Standardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: ● Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. ● Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. ● Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 8 von 25

Erstellungs-AGB

4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: ● Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. ● Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 4.2 Überlassung von neuen Programmständen* 4.2.1 Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren* und zu customizen*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass Standardsoftware* für den Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2.1 angepasst wurde, gehört dazu auch, diese Anpassungen in dem neuen Programmstand* für den Auftraggeber vorzunehmen. Enthalten neue Programmstände* wesentliche neue Funktionalitäten, ist das Customizing* in Bezug auf diese Funktionalitäten nur insoweit geschuldet, als dies für die Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers das Customizing* in Bezug auf diese Funktionalitäten auch weitergehend vorzunehmen. Für diesen Fall gilt Ziffer 16. Im Übrigen darf eine Nutzung neuer Funktionalitäten durch das Customizing* nicht behindert werden. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen. 4.2.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Überlassung neuer Programmstände* keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen und die Nutzungsrechte auch an keine anderen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als sie für die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestanden.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 9 von 25

Erstellungs-AGB

Wenn ein neuer Programmstand eine Programmbibliothek* verlinkt, deren Lizenz (wie z.B. LGPL 2.1 oder 3.0) die Verpflichtung vorsieht, bei der Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung der verlinkten Softwarekomponenten die Bearbeitung der Programmbibliothek* zu bestimmten Zwecken sowie das Reverse Engineering* der verlinkten Standardsoftware* zu bestimmten Zwecken zu erlauben, so verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die insoweit erforderlichen Nutzungsrechte. Kann der Auftragnehmer mit dem neuen Programmstand* nicht die Verpflichtung aus dieser Ziffer erfüllen, z.B. weil der Ersteller der Standardsoftware* diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Überlassung die Lizenzbedingungen zu übergeben, die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im Detail aufzuzeigen und etwaige Auflagen, Bedingungen bzw. Nutzungsvoraus-setzungen zu erläutern. Des Weiteren hat der Auftragnehmer die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläutern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in der die Standardsoftware* eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand* gegenüber dem vorherigen Programmstand* Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber eine Ersatzlösung vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag einzuhalten. Waren für die Standardsoftware* bestimmte Dokumente bzw. Informationen (z.B. Quellcode, NOTICE-Dateien, SBOM) aufgrund der Lizenzbedingungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, sind diese bei Bereitstellung eines neuen Programmstandes* dem Auftraggeber in entsprechend aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber die Lizenzbedingungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ebenfalls einhalten kann. 4.3 Abnahme der Pflegeleistungen Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mitteilen, wenn die Pflegeleistung erbracht ist. Bei unwesentlichen Eingriffen ist diese Mitteilung ausreichend und steht einer Abnahme gleich. Pflegeleistungen des Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in die Werkleistungen führen, unterliegen der Abnahme. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Werkleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Mitteilung für die Fristwahrung. 4.4 Mängelhaftung bei Pflegeleistungen Sind die Pflegeleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 12 entsprechend. An Stelle des Rücktritts nach Ziffer 12.11 tritt das Recht auf Kündigung der Pflegeleistungen gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Pflegevereinbarung insgesamt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Pflegevereinbarung insgesamt berechtigt. 4.5 Dokumentation der Pflegeleistungen Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Pflegeleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Pflege gemäß Ziffer 4 und Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen.

5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* 5.1 Der Auftragnehmer ist zur Dokumentation der Werkleistungen verpflichtet.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 10 von 25

Erstellungs-AGB

5.2 Zu der Dokumentation gehören insbesondere die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.) sowie Nutzungshandbücher für die Software* und Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, die Werkleistung nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu nutzen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. 5.3 Spätestens mit Bereitstellung zur Abnahme ist die Dokumentation in einem ausdruckbaren, elektronisch durchsuchbaren, langzeitarchivierungsfähigen Format zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist stets zumindest eine Anwenderdokumentation in deutscher Sprache zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Weitergehende Dokumentationen, z.B. Entwicklerdokumentationen, können auch in englischer Sprache geliefert werden, soweit solche in deutscher Sprache nicht existieren. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig. 5.4 Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 12 durch- geführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.5 Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 12 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen. 5.6 An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.1.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.4.3 EVB-IT Erstellungsvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An anderen Dokumentationen verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.1.1. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 5.6. 5.7 Soweit die Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* vereinbart ist, muss diese vom Auftragnehmer für jede Software* gemäß der Technischen Richtlinie BSI TR-03183-2 bereitgestellt werden. Die Software Bill of Materials (SBOM)* muss für jeden neuen Programmstand aktualisiert werden, wenn Pflegeleistungen vereinbart sind.

6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 6.1 Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. 6.2 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Erklärung der Abnahme mit, welche für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* notwendigen Werkzeuge* er bei deren Erstellung verwendet bzw. entwickelt hat. 6.3 Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* in Bezug auf Open Source Software* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte, sofern für die Überlassung neuer Programmstände* keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ziffer 4.1.1 Absatz 3 findet keine Anwendung. 6.4 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemäße Nutzung der Software* beeinträchtigen könnten. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber beigestellte Software*.

7 Unterauftragnehmer Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 11 von 25

Erstellungs-AGB

Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.

8 Vergütung 8.1 Der Pauschalfestpreis* ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis* enthalten. Soweit die Vereinbarung einer Vergütung bei Open Source Software* gegen die dafür geltenden Lizenzbedingungen verstößt, umfasst die vereinbarte Vergütung die Rechteverschaffung an solcher Standardsoftware* nicht; die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Rechteverschaffung auch an solcher Standardsoftware* bleibt unberührt. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 8.2 Eine im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.3 Die Vergütung für die Werkleistungen wird nach der Gesamtabnahme fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 8 des EVB-IT Erstellungsvertrages Zahlungen nach Teilabnahmen vereinbart sind. Anspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen* hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen* zu verlangen, bleibt jedoch unberührt. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser sind bei Vergütung nach Aufwand vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Erstellungsvertrag - beizufügen. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Pflegeleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus, soweit eine solche vereinbart ist, die Abnahme der jeweiligen Leistung. 8.5 Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. 8.6 Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 8.7 Ist eine Preisanpassung für Pflegeleistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme der vertraglichen Leistungen insgesamt, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 8.8 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 12 von 25

Erstellungs-AGB

9 Verzug 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine - soweit solche vereinbart wurden - und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 9 des EVB-IT Erstellungsvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Erstellungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermins* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

10 Mitwirkung des Auftraggebers 10.1 Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 12 des EVB-IT Erstellungsvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Erstellungsvertrages vereinbarten Beistellungsleistungen. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 10.2 Verlangt der Auftragnehmer eine über die geschuldete Mitwirkung des Auftraggebers hinausgehende Leistung des Auftraggebers, kann der Auftraggeber es übernehmen, diese anstelle des Auftragnehmers als eigene Mitwirkungsobliegenheit zu erbringen; die für die Leistung zu zahlende Vergütung reduziert sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, diesen Beitrag des Auftraggebers zu prüfen, ggf. zu korrigieren und in seine Leistungen zu integrieren*. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 10.3 Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 13 von 25

Erstellungs-AGB

10.4 Dem Auftraggeber obliegt, den Auftragnehmer über von ihm veranlasste Änderungen an den Beistellungen zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Bei vereinbarten Pflegeleistungen obliegt es dem Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene oder initiierte Änderungen an den Werkleistungen zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Obliegenheit gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird. 10.5 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff ermöglichen. 10.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

11 Abnahme 11.1 Der Auftragnehmer hat die Werkleistungen zum vereinbarten Termin zur Abnahme bereitzustellen. Wenn im EVB-IT Erstellungsvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht. 11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Werkleistung innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit). Für teilabzunehmende Leistungen gilt davon abweichend eine Funktionsprüfungszeit von 14 Tagen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 11.3 Die Funktionsprüfung erfolgt in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung*. In der Funktionsprüfung werden die Werkleistungen oder die teilabzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen. 11.4 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden, darf der Auftraggeber die Funktionsprüfung jedoch nur abbrechen, wenn deren Fortsetzung aufgrund der Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit. 11.5 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 11.4 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auftragnehmer die Leistungen erneut zur Teil- oder Gesamtabnahme bereitzustellen. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der dafür vereinbarte Zeitrahmen 14 Tage. 11.6 Ziffer 11.5 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird. 11.7 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme der Werkleistungen, wenn diese lediglich leichte Mängel aufweisen und diese in ihrer Summe auch nicht gemäß Ziffer 3.2 als betriebsbehindernde Mängel gelten. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffern 12 und 13 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist. 11.8 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Soweit nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der Teilleistung isoliert betrachtet, das heißt sie umfasst grundsätzlich weder systemübergreifende Funktionalitäten noch die Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Werkleistungen. Systemübergreifende Funktionalitäten und die

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 14 von 25

Erstellungs-AGB

Interoperabilität der Teilleistungen sind dann Gegenstand der Teilabnahme, soweit die Nutzung dieser Teilleistungen vor der Gesamtabnahme vereinbart ist und diese Nutzung deren Interoperabilität vereinbarungsgemäß voraussetzt. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung erfolgt eine Gesamtabnahme. Gegenstand der Gesamtabnahme ist insbesondere die Prüfung der systemübergreifenden Funktionalitäten sowie der Interoperabilität aller Teile der Werkleistungen. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Erstellungsvertrages richtet sich ausschließlich danach, ob die Werkleistungen wie vertraglich vereinbart insgesamt abnahmefähig im Sinne von Ziffer 11.7 ist. Hierfür bleibt der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abnahme der Werkleistungen entsprechend. 11.9 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* die vertraglichen Leistungen nicht abnahmefähig übergeben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Erstellungsvertrages in Verzug. Es gilt Ziffer 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 11.10 Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der Auftraggeber die Werkleistungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten an- gemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

12 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Werkleistungen (Gewährleistung) 12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. 12.2 Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mängelansprüche als vorbehalten. 12.3 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware* 36 Monate jeweils ab der Erklärung der Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungs- frist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Erstellungs- vertrag bezogen auf Standardsoftware* gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Leistungen bleibt das Recht zum Rücktritt unberührt, auch wenn der Rück- trittsgrund in einem Mangel der Standardsoftware* liegt. Abweichend von Satz 1 und 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2. 12.4 Soweit Leistungen teilabgenommen wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilabnahme und endet zwei Jahre nach der jeweiligen Teilabnahme, frühestens aber neun Monate nach der Gesamtabnahme. Soweit sich die Gesamtabnahme aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt die Neunmonatsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtabnahme ohne diese Verzögerung hätte erfolgen müssen. Für alle Mängel an teilabgenommen Leistungen, die gleichzeitig Mängel der Werkleistungen insgesamt sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel der Werkleistungen insgesamt. 12.5 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Software* und solche Software*, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme gemäß Ziffer 12.11 zurück- zuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software*, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war. 12.6 Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Auftraggeber geltend machen, wegen dessen Nutzung von Software* außerhalb der Mitgliedsstaaten von EU und EFTA. 12.7 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 15 von 25

Erstellungs-AGB

Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.8 Ein neuer Programmstand* ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht, wobei Ziffer 12.9 Anwendung findet. Zur Übernahme des neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, z.B. weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung oder im Hinblick auf ihre Bedienung abweicht. An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Software* bestehen. 12.9 Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: ● Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. ● Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 12.9 gilt entsprechend. 12.10 Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware*, kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes* eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 13. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neuerstellung oder Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. 12.11 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder ● eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen ● oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Erstellungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 12.12 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB im Rahmen der Ziffer 14 verlangen.

13 Schutzrechte Dritter Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Werkleistungen oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffern 8.1 und 12 wie folgt: 13.1 Der Auftragnehmer kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 12.10 auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 16 von 25

Erstellungs-AGB

13.2 Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 13.3 Ziffern 13.1 und 13.2 gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die Software* vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte. 13.4 Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 13.5 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

14 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Davon abweichend gilt: ● Beträgt der Auftragswert* weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. ● Beträgt der Auftragswert* 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt. 14.2 Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen bei der Pflege ist die Summe der Vergütungen, die für die Vertragslaufzeit für die Pflege zu zahlen ist. Sie beträgt jedoch insgesamt minimal das Doppelte und maximal das Vierfache der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr der Pflege zu zahlen ist. Bei der Bestimmung der vorgenannten Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt. 14.3 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 14.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist. 14.5 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 15 des EVB-IT Erstellungsvertrages nichts anderes vereinbart ist. 14.6 Soweit einbezogene Lizenzbedingungen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftragnehmers vorsehen, gelten diese nicht gegenüber dem Auftraggeber. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss von Ansprüchen wegen Mängeln.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 17 von 25

Erstellungs-AGB

15 Laufzeit und Kündigung 15.1 Die Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist. 15.2 Ist kein Ende der Laufzeit im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart, kann die Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Erstellungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung gemäß Ziffer 15.3 oder 15.4 erfasst auch die Pflegevereinbarung. 15.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den EVB-IT Erstellungsvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet darzulegen, welche Leistungsteile er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht bzw. welche er bereits von Dritten erworben hat. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 648 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. 15.4 Im Übrigen kann der EVB-IT Erstellungsvertrag von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. 15.4.1 Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, ist die tatsächlich fertig gestellte bzw. begonnene Leistung abzurechnen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat. Soweit noch nicht erfolgt, liefert der Auftragnehmer diese Leistung und überträgt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte daran. Die Abrechnung erfolgt anteilig nach den vereinbarten Preisen. Die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer zurückgewährt. Die mit der Rückgewähr verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. 15.4.2 Im Falle von Ziffer 15.4.1 unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die nach dem EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Werkleistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.

16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss 16.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Werkleistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 - Änderungsverfahren EVB-IT Erstellungsvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. 16.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist. 16.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen. 16.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 18 von 25

Erstellungs-AGB

vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen. 16.5 Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen. 16.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT Erstellungsvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Erstellungsvertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen.

17 Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung 17.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* der Individualsoftware* und etwaiger Anpassungen der Standardsoftware* auf Quellcodeebene gemäß Ziffer 2.2.1 mit der Abnahme der Werkleistungen und nach der Abnahme bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* bzw. der betroffenen Standardsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Zum Quellcode* gehören dessen fachgerechte Kommentierung und die Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* bzw. der Anpassungen der Standardsoftware* auf Quellcodeebene vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. 17.2 Die Pflicht zur Übergabe des Quellcodes bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes nach Ziffer 17.1 besteht nicht, wenn der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.2.1 erklärt, er werde die Anpassungen in den Standard übernehmen und dies auch vertragsgemäß umsetzt. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. 17.3 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Erstellungsvertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 2.1.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diese zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. 17.4 Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* in Nummer 5.1.2 des EVB-IT Erstellungsvertrages vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 19 von 25

Erstellungs-AGB

17.5 Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber. 17.6 Die Regelungen dieser Ziffer 17 beschränken nicht etwaige Rechte des Auftraggebers an Open Source Software*.

18 Haftpflichtversicherung 18.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Erstellungsvertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine in Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 18.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Erstellungsvertrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom EVB-IT Erstellungsvertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Nach Abnahme tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung der Pflegeleistungen.

19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 19.1 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist. 19.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 19.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des EVB-IT Erstellungsvertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 19.4 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom EVB-IT Erstellungsvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten gemäß Ziffer 20.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 20.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Betreffen vorgenannte Pflichtverletzungen ausschließlich die Pflegeleistung tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zu deren Kündigung. 19.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand. 19.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EVB-IT Erstellungsvertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des EVB-IT Erstellungsvertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

20 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 20 von 25

Erstellungs-AGB

21 Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Sofern die Parteien im EVB-IT Erstellungsvertrag eine Schlichtung vereinbart haben, ist dies nur wirksam, wenn die Schlichtungsstelle dort konkret bezeichnet ist und diese in Bezug auf derartige Meinungsverschiedenheiten auch tatsächlich tätig wird. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

22 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.

23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 23.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*). 23.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen. Ziffer 22 bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

BegriffDefinition
AbschlagszahlungAnteilige Zahlung der vereinbarten Vergütung vor deren Fälligkeit. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart werden.
AngebotspreisDient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die einzelnen Leistungen des Vertrages (Werkleistung, Pflegeleistungen, Weiterentwicklung der Werkleistungen)
AuftragswertSumme aus Erstellungspreis* und aller bis zur Abnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests).
CISGUnited Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
CopyleftEine Lizenzbedingung, die für die Nutzung, Änderung oder Verbreitung der lizenzierten Software* oder Softwarekomponente verlangt, dass die

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 21 von 25

Erstellungs-AGB

BegriffDefinition
Software*, Softwarekomponente oder davon abgeleitete Werke unter inhaltsgleichen (Copyleft)Lizenzbedingungen kostenlos und in Quellcode*form zur Verfügung gestellt werden.
CustomizingAnpassen von Standardsoftware* an die Anforderungen des Auftraggebers, das nicht auf Quellcodeebene erfolgt.
ErstellungspreisAngebotspreis* für die Erstellung der Werkleistungen.
GesamtangebotspreisDient der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und ist die Summe aller Angebotspreise*, die vereinbart sind oder abgerufen werden können.
IndividualsoftwareSoftwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch die Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware* auf Quellcodeebene. Nicht hierzu gehören jedoch Customizing* und die Anpassungen von Standardsoftware*, die gemäß Ziffer 2.2.1 in den Standard übernommen wurden.
InstallationAlle notwendigen Maßnahmen für das Einbringen der Software* in die vereinbarte Systemumgebung* sowie die Herbeiführung der vereinbarten Ablauffähigkeit der Software* einschließlich aller notwendigen Prüfungen und Kontrollen.
InstallationsinformationenInformationen, die zur erneuten Installation der Standardsoftware* bzw. einer Softwarekomponente nach deren Modifizierung erforderlich sind, wenn die Standardsoftware* bzw. einer Softwarekomponente als Bestandteil von Hardware überlassen wird; insbesondere gemeint sind Informationen im Sinne von Ziffer 6 der GNU General Public License Version 3 (GPL 3.0).
Kopier- oder NutzungssperreMaßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit einer Software*.
NebenkostenAufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind.
ObjektcodeZwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.
openCodeopenCode ist die gemeinsame Plattform der Öffentlichen Verwaltung für den Austausch von Open Source Software.
Open Source SoftwareDie Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 22 von 25

Erstellungs-AGB

BegriffDefinition
ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free, Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt. Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden: ● Weitergabe des Lizenztextes ● Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen ● Copyleft*-Pflicht ● Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“) ● Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden ● Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien ● Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben ● Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst ● Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen ● Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses ● Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen ● bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben. Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 23 von 25

Erstellungs-AGB

BegriffDefinition
PatchBehebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*.
PauschalfestpreisUmfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für die Pflege, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung der vertraglichen Leistungen sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind.
ProgrammbibliothekEine Programmbibliothek, auch als Softwarebibliothek oder Codebibliothek bezeichnet, ist eine Sammlung von wiederverwendbaren Softwareressourcen, die Funktionen, Routinen, Klassen, Datenstrukturen und andere Elemente enthält, die in der Softwareentwicklung verwendet werden können.
ProgrammstandOberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
QuellcodeCode eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.
Release/VersionNeue Entwicklungsstufe einer Software*, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der Version im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 zu 5.0.0).
Reverse EngineeringReverse Engineering von Software* bezieht sich auf den Prozess, bei dem die Software* analysiert wird, um ihre Funktionsweise, Struktur oder andere wichtige Informationen zu verstehen.
Schaden stiftende SoftwareSoftware* mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde.
SoftwareOberbegriff für Standardsoftware* und Individualsoftware*.
Software Bill of Materials (SBOM)Eine formale, strukturierte Aufzeichnung, die die Softwarekomponenten einer Software* identifiziert und ihre Beziehungen untereinander und zu anderer Software*/anderen Softwarekomponenten beschreibt. Anwendung findet hierbei BSI TR-03183-2.
StandardsoftwareSoftwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 24 von 25

Erstellungs-AGB

BegriffDefinition
SystemumgebungTechnische, räumliche und fachlich-organisatorische Umgebung, in der die Werkleistung ablauffähig zur Verfügung gestellt wird.
TeleserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen
UmgehungslösungTemporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Software*.
UpdateBündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie ggf. geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* (z.B. 4.1.3 zu 4.1.4).
UpgradeBündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* (z.B. 4.1.3 zu 4.2.0).
Version/Releasesiehe Release/Version.
VertragserfüllungsterminTermin, zu dem der Auftragnehmer alles Vereinbarte getan haben muss, damit der Auftraggeber die Abnahme erklären kann. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftragnehmer die Werkleistungen bereits bei der Bereitstellung zur Abnahme vertragsgemäß und im Wesentlichen mangelfrei bereitstellt, damit der Auftraggeber in der Zeit bis zum Vertragserfüllungstermin die Funktionsprüfung durchführen kann.
Vorbestehende TeileAlle Bestandteile ● der Individualsoftware* und ● der auf der Quellcodeebene vorgenommenen, jedoch nicht gemäß Ziffer 2.2.1 in den Standard aufgenommenen Anpassungen an Standard- software*, die der Auftragnehmer oder ein Dritter unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat.
WerkzeugHilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software*.
WiederherstellungszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.

Version 2.0.0 vom 01.03.2026 Seite 25 von 25

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung