IT-Infrastruktur für den Verbund zweier Rettungsleitstellen
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 05.11.2026, 14:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- DRK-Kreisverband Aalen e.V.
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 06.10.2026
- CPV-Codes
- Computeranlagen und Zubehör (30200000)
- Bekanntmachung
- plattform.aumass.de
- Bekanntmachungsnummer
- 686648-2026
- Verfahrensnummer
- 5cddfc67-3c79-46c6-b9af-1b72d6c7b506
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Der DRK-Kreisverband Aalen e. V. beschafft IT-Infrastruktur, damit die Integrierte Leitstelle Rems-Murr und die Integrierte Regionalleitstelle Ostwürttemberg im Verbund arbeiten und bei einem Standortausfall von einem Standort aus betrieben werden können. Der Auftrag umfasst unter anderem Virtualisierungsserver, Sicherheits- und Netzwerktechnik, Arbeitsplatzrechner, die Anbindung externer Systeme sowie die Integration und die zugehörigen Projektdienstleistungen. Die Ausstattung ist für beide Leitstellenstandorte in den Regionen Rems-Murr und Ostwürttemberg vorgesehen; Angebote sind bis zum 5. November 2026 einzureichen.
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Leistungsbeschreibung
Die Integrierte Leitstelle Rems-Murr (ILS) und die Integrierte Regionalleitstelle Ostwürttemberg (IRLS) werden die beiden Leitstellen zukünftig als Partnerleitstellen so betreiben, dass die Leitstellen im Regelbetrieb eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Im Falle eines Ausfalls eines Standortes sollen beide Leitstellen von einem Standort aus betrieben werden. Dazu wird entsprechende Leitstellen-IT-Infrastruktur beschafft, so dass die Leitstellen zukünftig in einem Verbund arbeiten. Die Leistung umfasst dabei für beide Standorte • das IT-Virtualisierungssystem zum Betrieb der Leitstellen-Einsatzleitsoftware COBRA des Herstellers ISE zur Notrufbearbeitung, Telekommunikation und Funk-Vermittlung und dessen Schnittstellen. • IT-Sicherheitsinfrastruktur • die dazu notwendige Netzwerkinfrastruktur, bestehend aus Netzwerken und Netzwerkmanagement, inkl. Monitoring • Integration von Verschlüsselungskomponenten • Gebäudetechnikintegration • Schnittstellen zu verschiedenen externen Systemen (RTT, AML, BMA, DA, KMS, etc.) • und die zugehörigen Projektdienstleistungen. Der Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) umfasst die Bereitstellung der für die jeweiligen Systeme erforderlichen Software- und Hardwarekomponenten sowie die Sicherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Schnittstellen untereinander. Der AN erbringt neben dem Aufbau der Systeme explizit auch die Leistung eines Systemintegrators. Seine Aufgabe ist die Integration des eigenen Systems und der für dieses Projekt beigestellten, über Schnittstellen verbundenen Systeme und weiterer Einrichtungen des AG. Hauptmassen: Virtualisierungsserver / Firewalls / Netzwerkkomponenten /Arbeitsplatzrechner
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · VE 906 Leitstellen IT-Infrastruktur
Die Integrierte Leitstelle Rems-Murr (ILS) und die Integrierte Regionalleitstelle Ostwürttemberg (IRLS) werden die beiden Leitstellen zukünftig als Partnerleitstellen so betreiben, dass die Leitstellen im Regelbetrieb eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Im Falle eines Ausfalls eines Standortes sollen beide Leitstellen von einem Standort aus betrieben werden. Dazu wird entsprechende Leitstellen-IT-Infrastruktur beschafft, so dass die Leitstellen zukünftig in einem Verbund arbeiten. Die Leistung umfasst dabei für beide Standorte • das IT-Virtualisierungssystem zum Betrieb der Leitstellen-Einsatzleitsoftware COBRA des Herstellers ISE zur Notrufbearbeitung, Telekommunikation und Funk-Vermittlung und dessen Schnittstellen. • IT-Sicherheitsinfrastruktur • die dazu notwendige Netzwerkinfrastruktur, bestehend aus Netzwerken und Netzwerkmanagement, inkl. Monitoring • Integration von Verschlüsselungskomponenten • Gebäudetechnikintegration • Schnittstellen zu verschiedenen externen Systemen (RTT, AML, BMA, DA, KMS, etc.) • und die zugehörigen Projektdienstleistungen. Der Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) umfasst die Bereitstellung der für die jeweiligen Systeme erforderlichen Software- und Hardwarekomponenten sowie die Sicherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Schnittstellen untereinander. Der AN erbringt neben dem Aufbau der Systeme explizit auch die Leistung eines Systemintegrators. Seine Aufgabe ist die Integration des eigenen Systems und der für dieses Projekt beigestellten, über Schnittstellen verbundenen Systeme und weiterer Einrichtungen des AG. Hauptmassen: Virtualisierungsserver / Firewalls / Netzwerkkomponenten /Arbeitsplatzrechner
Frist: 05.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn eine zurechenbare Person rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat, § 261 StGB (Geldwäsche). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 sowie §§ 232b bis 233a StGB vorliegt, insbesondere wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber die Verletzung der Verpflichtung auf sonstige geeignete Weise nachweisen kann. Der Ausschluss greift nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen durch Zahlung nachgekommen ist oder sich zur entsprechenden Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Fehlende Unterlagen, die mit Angebotsabgabe einzureichen waren, werden gemäß § 56 VgV nachgefordert.
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LOT-0001 · VE 906 Leitstellen IT-Infrastruktur
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- 100 %
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn eine zurechenbare Person rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat, § 261 StGB (Geldwäsche). Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße vorliegt wegen: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung Ein Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 sowie §§ 232b bis 233a StGB vorliegt, insbesondere wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber die Verletzung der Verpflichtung auf sonstige geeignete Weise nachweisen kann. Der Ausschluss greift nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen durch Zahlung nachgekommen ist oder sich zur entsprechenden Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Fehlende Unterlagen, die mit Angebotsabgabe einzureichen waren, werden gemäß § 56 VgV nachgefordert.
Änderungen und Bieterfragen
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