IT-Hardware: Notebooks, Monitore und Mini-PCs

Landkreis Hildesheim

Status
Offen
Angebotsfrist
12.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
4
Auftraggeber
Landkreis Hildesheim
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
10.09.2026
Originalbekanntmachung
vergabe.niedersachsen.de
Bekanntmachungsnummer
655500-2026
Verfahrensnummer
ce709371-3e3b-4668-a5ae-eea98915e891
CPV-Codes
Computeranlagen und Zubehör (30200000); Tragbare Computer (30213100); Tischcomputer (30213300); Flachbildschirme (30231310)Mehr anzeigen

Kurzbeschreibung

Der Landkreis Hildesheim schreibt Rahmenvereinbarungen für IT-Hardware aus. Beschafft werden in vier Losen Notebooks mit Zubehör, 24-Zoll-Monitore, 34-Zoll-Curved-Monitore sowie Mini-PCs der NUC-Klasse. Die Leistung wird für den Landkreis Hildesheim in der Region Hildesheim (NUTS-Code DE925) über einen Zeitraum von 420 Tagen vergeben; Angebotsfrist ist der 12. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Abschluss von Rahmenvereinbarungen für IT-Hardware

Leistungen nach Losen (4)

  • LOT-0001 · Notebooks und Zubehör

    Der Landkreis Hildesheim beabsichtigt eine Rahmenvereinbarungen für IT-Hardware wie Notebooks mit Zubehör, Monitore 24", Curved-Monitore 34" und Mini-PCs der NUC-Klasse zu vergeben. Das Vergabeverfahren ist in 4 Lose unterteilt. Los 1: Notebooks mit Zubehör Los 2: Monitore 24" Los 3: Curved-Monitore 34" Los 4: Mini-PC der NUC-Klasse

    Frist: 12.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Monitore 24"

    Der Landkreis Hildesheim beabsichtigt eine Rahmenvereinbarungen für IT-Hardware wie Notebooks mit Zubehör, Monitore 24", Curved-Monitore 34" und Mini-PCs der NUC-Klasse zu vergeben. Das Vergabeverfahren ist in 4 Lose unterteilt. Los 1: Notebooks mit Zubehör Los 2: Monitore 24" Los 3: Curved-Monitore 34" Los 4: Mini-PC der NUC-Klasse

    Frist: 12.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Curved-Monitore 34"

    Der Landkreis Hildesheim beabsichtigt eine Rahmenvereinbarungen für IT-Hardware wie Notebooks mit Zubehör, Monitore 24", Curved-Monitore 34" und Mini-PCs der NUC-Klasse zu vergeben. Das Vergabeverfahren ist in 4 Lose unterteilt. Los 1: Notebooks mit Zubehör Los 2: Monitore 24" Los 3: Curved-Monitore 34" Los 4: Mini-PC der NUC-Klasse

    Frist: 12.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0004 · Mini-PC der NUC-Klasse

    Der Landkreis Hildesheim beabsichtigt eine Rahmenvereinbarungen für IT-Hardware wie Notebooks mit Zubehör, Monitore 24", Curved-Monitore 34" und Mini-PCs der NUC-Klasse zu vergeben. Das Vergabeverfahren ist in 4 Lose unterteilt. Los 1: Notebooks mit Zubehör Los 2: Monitore 24" Los 3: Curved-Monitore 34" Los 4: Mini-PC der NUC-Klasse

    Frist: 12.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1 das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2 die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Ausschluss, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Ausschluss, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Es wurde nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber/Bieter in Frage stellt. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund gem. § 124 GWB Abs.12 Nr. 8, 9 Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise, die explizit gefordert sind, nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderungen / Nachreichungen von Unterlagen. (siehe Angebotsbedingungen A10 Ziff. A.16.4

Vergabeunterlagen

18 Dateien · geladen 13.09.2026
A00_V1 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - LKHI - RV IT-HW-.pdfAnschreiben173 KBKlicken zum Anzeigen
A10_V1 - Angebotsbedingungen LKHI - RV IT Hardware.pdfSonstiges849 KBKlicken zum Anzeigen
B10_V1 - Eignungsmatrix LKHI - RV IT-HW.xlsxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen
B11_V1 - Eigenerklärung für Bieter LKHI - RV IT-HW.pdfFormular267 KBKlicken zum Anzeigen
B12_V1 - Erklärung zum NTVergG LKHI - RV IT-HW.pdfFormular370 KBKlicken zum Anzeigen
B13_V1 - Datenschutzerklärung LKHI - RV IT-HW.pdfFormular348 KBKlicken zum Anzeigen
B14_V1 - 234 Erklärung Bieter-Arbeitsgemeinschaft.pdfFormular31 KBKlicken zum Anzeigen
B15_V1 - 235 Verzeichnis der Leistungen a. Untern..pdfFormular42 KBKlicken zum Anzeigen
B16_V1 - 236 Verpflichtungserklärung a. Unternehmen.pdfFormular36 KBKlicken zum Anzeigen
B17_V1 - Eigenerklärung Russland-Sanktionen LKHI - RV IT-HW.pdfFormular501 KBKlicken zum Anzeigen
C00_V1 - Angebotsblatt LKHI - RV IT-HW.pdfFormular90 KBKlicken zum Anzeigen
C10_V1 - Leistungsbeschreibung LKHI - RV IT Hardware.pdfLVLeistungsverzeichnis421 KBKlicken zum Anzeigen
C20_V1 - Preisblatt Lose 1-4 LKHI - RV IT-Hardware.xlsxFormular52 KBKlicken zum Anzeigen
C30_V1 - Kriterienkataloge Los 1-4 LKHI - RV IT Hardware.xlsxFormular484 KBKlicken zum Anzeigen
D10_V1 - EVB-IT Kaufvertrag LKHI - RV IT-HW.docxVertragsbedingungen55 KBKlicken zum Anzeigen
D11_V1 - EVB-IT Kauf-AGB.docxVertragsbedingungen39 KBKlicken zum Anzeigen
D12_V1 - EVB_IT_Ueberlassung_AGB_Typ A.docxVertragsbedingungen43 KBKlicken zum Anzeigen
D13_V1 - EVB_IT_Instandhaltung_AGB.docxVertragsbedingungen50 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1 das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2 die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Ausschluss, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Ausschluss, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Es wurde nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber/Bieter in Frage stellt. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund gem. § 124 GWB Abs.12 Nr. 8, 9 Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise, die explizit gefordert sind, nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderungen / Nachreichungen von Unterlagen. (siehe Angebotsbedingungen A10 Ziff. A.16.4

Änderungen und Bieterfragen

2 Einträge
  1. 23.09.2026Berichtigung 2Formblatt A10 - Angebotsbedingungen LKHI - RV IT Hardware gegen Formblatt A10_V2 - Angebotsbedingungen LKHI - RV IT Hardware ausgetauscht.
  2. 17.09.2026Berichtigung 1Bekanntmachung 641660-2026

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