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IT-Dienstleistungen für Softwareentwicklung und -betrieb

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Vertrag

über Sicherheitsdienstleistungen für die vom Regionalen Infrastruktur Management (RIM) Stuttgart betreute Bildungs- und Tagesstätte (BTS) Aalen der Bundesagentur für Arbeit (Sicherheits-, Kontroll- und Empfangsdienst)

(e-Vergabe-Nr. 13-26-00177)

zwischen der

Bundesagentur für Arbeit (BA)

vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg

  • nachfolgend „Auftraggeber“ (AG) genannt -

und der

Firma, die den Zuschlag erhält vertreten durch xxx Straße Hausnummer PLZ Ort

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ (AN) genannt -

  • gemeinschaftlich nachfolgend „Parteien“ genannt -

„SDL RIM Stuttgart“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00177)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ....................................................................................... 3

§ 2 Vertragsbestandteile ...................................................................................... 3

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung ...................................................................... 3

§ 4 Außerordentliche Kündigung ........................................................................ 4

§ 5 Durchführung des Vertrages ......................................................................... 4

§ 6 Sicherheitspersonal ....................................................................................... 5

§ 7 Vergütung / Preise .......................................................................................... 6

§ 8 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen ...................................................... 6

§ 9 Bundestariftreue ............................................................................................. 7

§ 10 Preisgleitklausel ............................................................................................. 8

§ 11 Unterauftragnehmer (Subunternehmer) ....................................................... 8

§ 12 Geheimhaltung ................................................................................................ 9

§ 13 Datenschutz ...................................................................................................10

§ 14 Informations- und Prüfrecht des Auftraggebers .........................................11

§ 15 Haftung ...........................................................................................................11

§ 16 Haftpflichtversicherung.................................................................................11

§ 17 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung ...................................................12

§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ..........................................................12

§ 19 Vertragsstrafen ..............................................................................................13

§ 20 Wechsel des Auftragnehmers ......................................................................13

§ 21 Marketingklausel ............................................................................................13

§ 22 Quellensteuer .................................................................................................14

§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort ..................................................................14

§ 24 Salvatorische Klausel, Schriftform ..............................................................14

Seite 2 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

„SDL RIM Stuttgart“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00177)

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen bestehend aus Sicherheits-, Kontroll- und Empfangsdienst durch den AN für die vom RIM Stuttgart betreute Bildungs- und Tagungsstätte (BTS) Aalen. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in der Leistungsbeschreibung (LB) konkretisiert.

(2) Der AG, vertreten durch das RIM, hat das Recht, durch vorherige (mindestens 28 Kalendertage) Erklärung gegenüber dem AN (mindestens in Textform) den Leistungsumfang (Anzahl der Liegenschaften sowie der einzusetzenden Sicherheitskräfte und Anzahl der Einsatzstunden) zu erhöhen bzw. zu verringern. Eine Erhöhung erfolgt zu den aktuell vertraglich vereinbarten Konditionen.

(3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der LB einschließlich etwaiger Anlagen, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen, beschrieben.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der Bieterfragen:

a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 15),

b) die LB inklusive der folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
1Hausordnung
2Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung

in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,

c) das Leistungsverzeichnis (LV) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,

d) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV,

e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B)1 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung,

f) die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),

g) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anders vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind.

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Dieser Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) zustande; die gemäß LB vollständige Leistungsausführung beginnt nach den notwendigen Vorarbeiten, gemäß Kapitel I.2 der LB, am 01.05.2027 und endet nach Ablauf von 72 Monaten am 30.04.2033 gleichzeitig mit der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sofern zwischen den Parteien starre Fristen und/oder Zeiträume vereinbart wurden, welche faktisch nicht mehr realisierbar sind, verschieben sich

1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. Seite 3 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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diese Fristen und/oder Zeiträume entsprechend. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem AG, die sich aufgrund der Verkürzung des vertraglichen Leistungszeitraums wegen verzögerter Zuschlagerteilung ergibt, ist ausgeschlossen.

(2) Beide Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne vertragliche Leistungen gemäß § 1 dieses Vertrages mit einer Frist von 8 Monaten zum 30.04.2030 ordentlich mindestens in Textform zu kündigen, ohne dass hieraus gegenseitige Ansprüche jeglicher Art begründet werden.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:

a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmungen (siehe § 13 dieses Vertrages);

b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse;

c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich für Leistungen, die den Charakter eines Fixgeschäftes aufweisen;

d) ein Verstoß des AN gegen gesetzliche Bestimmungen oder andere zwingende einzuhaltende Normen, wie insbesondere für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Zur Prüfung der Einschlägigkeit dieses Tatbestandes wird dem AG auf Verlangen ein vertragliches Einsichtsrecht in die hierfür erforderlichen Unterlagen des AN gewährt;

e) die Nichterfüllung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal nach der LB.

(2) Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 15 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.

(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadensersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Durchführung des Vertrages

(1) Die Sicherheitsdienstleistungen sind durch den AN gemäß den Vorgaben der LB zu erbringen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatz- und Zusatzkräften ist sicherzustellen. Diese unterliegen ebenfalls den gesamten Regelungen der Vorgaben der LB. Der AN hat für das eingesetzte Personal auf seine Kosten polizeiliche Führungszeugnisse vorzulegen.

(2) Die genaue Ausführung der Sicherheitsdienstleistungen wird individuell vor Ort schriftlich vom AG in einer Vereinbarung festgelegt, vgl. hierzu Kapitel I.3 der LB. Diese wird fester Vertragsbestandteil.

(3) Der AN hat das mit den Sicherheitsdienstleistungen beauftragte Personal auf seine Kosten mit einem Dienstausweis seines Unternehmens auszustatten. Der Ausweis ist sichtbar an der Arbeitskleidung zu befestigen; auf Verlangen ist zusätzlich eine Legitimationsurkunde (z.B. Personalausweis, Pass o.ä.) vorzuweisen. Bei Ausscheiden des Personals hat der AN den Firmenausweis einzuziehen.

(4) Der AN ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter tägliche Arbeitszeitnachweise zu führen und diese auf Verlangen dem AG unverzüglich vorzulegen. Eine Änderung in der Person des Mitarbeiters des AN

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ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem AN und der jeweiligen Dienststelle möglich.

(5) Der AN erhält für die auszuführende Leistung die erforderlichen Gegenstände (Schlüssel, Codekarten o.ä.). Die Übergabe wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Die ausgehändigten Schlüssel, Codekarten und Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden, sind vor Missbrauch zu schützen und müssen stets sorgfältig aufbewahrt werden, so dass sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugriff erhalten. Bei Verlust oder Missbrauch, gleich aus welchen Gründen, ist der AN in voller Höhe des eintretenden Schadens ersatzpflichtig.

(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und evtl. geltende Brandschutzbestimmungen.

(7) Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Gegenstände, die sein Personal während der vertraglich geschuldeten Sicherheitsdienstleistungen findet, unverzüglich der jeweiligen Dienststelle ausgehändigt werden. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

(8) Während der Leistungserbringung sind alle vom AN in dem Gebäude festgestellten Schäden oder sonstige Auffälligkeiten (z.B. herrenlose Taschen, Behältnisse, sonstige verdächtige Gegenstände) unverzüglich der jeweiligen Dienststelle zu melden.

(9) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihm eingesetzten Mitarbeiter gegenüber Kunden und den Bediensteten der jeweiligen Dienststelle stets höflich und zuvorkommend verhalten. Auf ein entsprechend angemessenes äußeres Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter hat der AN zu achten.

§ 6 Sicherheitspersonal

(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Leistungserbringung stellt der AN die für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter unter Vorlage der in der LB geforderten Qualifikationsnachweise einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatz-/ und Zusatzkräften dem jeweils Beauftragten des AG vor. Dieser hat das Recht, Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, auf seine Kosten unverzüglich für Ersatzpersonal zu sorgen, so dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Sicherheitsdienstleistungen zu den vertraglich vereinbarten Zeiträumen stets gewährleistet ist.

(2) Der AN stellt dem RIM vor Vertragsbeginn unaufgefordert eine namentliche Aufstellung der eingesetzten Mitarbeiter je Einsatzort zur Verfügung. Jede Veränderung bei dieser Aufstellung hat der AN Dem RIM unverzüglich und ohne Aufforderung mindestens in Textform mitzuteilen.

(3) Sofern der hinreichende Verdacht besteht, dass die dienstlichen Interessen der BTS Aalen durch das Sicherheitspersonal erheblich beeinträchtigt werden, ist der AG berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen. Der AG kann vom AN darüber hinaus verlangen, die betreffende Person insbesondere bei Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung nicht weiter mit der Leistungserbringung in der Liegenschaft des AG zu betrauen. Auch in diesem Fall hat der AN unverzüglich auf seine Kosten Ersatz zur Verfügung zu stellen, so dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Zeiträumen stets gewährleistet ist.

(4) Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG beim AN die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters anmahnen und vom AN verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der AG vom AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

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(5) Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 3 und 4 dieses Vertrages) gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines vom AN eingesetzten Subunternehmers.

(7) Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kapitel I.4.2 der LB.

§ 7 Vergütung / Preise

(1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise. Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind und innerhalb des Leistungszeitraumes (von Leistungsbeginn bis Leistungsende) erbracht werden. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Während der Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der Preisanpassung unter den Voraussetzungen des § 10 des Vertrages.

(3) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 8 des Vertrages.

(4) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sein denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.

(5) Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeiten im Sinne dieser Vertragsunterlagen und werden nicht vergütet.

§ 8 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer (Vertragsnummer) 13-26-00177, der Leitweg-ID und der teamspezifischen Bestellnummer mit entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise sind für jeden Einsatzort (Liegenschaft), in gesonderter Form zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungssteller.

(2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§4a, 18 des Gesetztes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) i.V.m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Information zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (siehe Anlage 2.0 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i.S. des § 286 Abs. 3 BGB.

(3) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benennendem Konto.

(4) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt maximal 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung (im Original), frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

(5) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.

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(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.

(7) Im Falle der etwaigen vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für die bis dahin mangelfrei erbrachte Leistung zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

§ 9 Bundestariftreue

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(3) Die Einhaltung des § 9 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN, a) die Kontrolle zu dulden, b) die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, c) die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, d) die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, e) auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie f) datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(4) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.

(5) Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 % des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.

(6) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Seite 7 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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§ 10 Preisgleitklausel

(1) Eine Anpassung der im Preisblatt vereinbarten Vergütung ist auf Antrag des AN mindestens in Textform (elektronisch per E-Mail) – siehe § 10 Abs. 2 dieses Vertrages unter der Voraussetzung möglich, dass der AN seinen mit der Vertragsausführung betrauten Beschäftigten Lohnerhöhungen aufgrund von gesetzlichen Mindestlohnerhöhungen, Erhöhungen nach dem AentG, eines allgemein für verbindlich erklärten Tarifvertrag, aufgrund Tarifgebundenheit oder durch freiwillige Anlehnung/Übernahme eines bestehenden Tarifvertrages innerhalb der gegenständlichen Arbeitsverträge seiner Beschäftigten2 zahlt und diese Lohnerhöhungen kumuliert die Schwelle von 5 % erreicht haben. Im Fall der Erreichung des Schwellenwertes von 5 % findet eine Übernahme der leistungsbezogenen Preise ohne Lohnnebenkosten3 in voller Höhe durch den AG statt. Soweit die Lohnerhöhung/en übernommen wurden, ist ein weiterer Antrag nur möglich, wenn der Schwellenwert von 5 % erneut überschritten wird.

Der Antrag ist durch den AN mindestens in Textform zu richten an

Bundesagentur für Arbeit Service Haus Geschäftsbereich Einkauf Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg

und zu versenden an Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagentur.de.

(2) Der AN hat dem AG mit seinem Antrag alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Tarifabschlüsse, Bescheinigungen sowie einer konkreten Auflistung im Sinne einer Gegenüberstellung der Alt- und Neupreise (Grundlage ist immer das LV) in Format „Excel“ etc. in prüffähiger Form zu übersenden. Der AG wird dem AN hierfür auf sein Verlangen hin die entsprechende Exceldatei bereitstellen. Ferner hat der AN auf Anforderung des AG die Auswirkungen von vorgenannten lohnwirksamen Veränderungen auf den Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten an der vereinbarten Vergütung durch Vorlage einer spezifizierten Berechnung und ggf. erforderlicher sonstiger Berechnungsunterlagen nachzuweisen.

(3) Sofern und soweit die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 und 2 dieses Vertrages erfüllt sind, zahlt der AG diese Preisanpassung frühestens ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach Antragstellung des AN, wenn der Antrag bis zum 15. des laufenden Monats vorliegt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Vorliegens des Antrags ist der Eingangsstempel des AG bzw. das Eingangsdatum des beim AG eingegangenen Antrags.

(4) Eine Lohnminderung und/oder eine Minderung der gesetzlichen oder tariflichen leistungsbezogenen Preise ohne Lohnnebenkosten2 hat der AN dem AG unverzüglich mindestens in Textform bekanntzugeben.

(5) Lohnerhöhungen, die bei Angebotsabgabe bereits bekannt sind, sind in die Preiskalkulation einzustellen und werden vom AG nicht nach § 10 Absatz 1 dieses Vertrages übernommen.

(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des LV hinsichtlich der Berechnungsgrundlage Anwendung.

§ 11 Unterauftragnehmer (Subunternehmer)

(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN

a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen;

2 Es handelt sich hierbei um die sog. Bezugnahmeklausel, d.h. im Arbeitsvertrag wird die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart, unabhängig davon, ob der jew. Beschäftigte Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht. 3 Bei Lohnnebenkosten handelt es sich um Nebenkosten (sonstigen Kosten: u. a. Bekleidungs-, Ausbildungs-, Verwaltungskosten, Einsatz von Technik, Zertifizierungen), die der AN (als AG) zusätzlich zum Arbeitsentgelt an seine Mitarbeitenden zahlt. Hierunter fallen Kosten der Sozialversicherungsbeiträge (u. a. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Umlage U2, Insolvenzumlage sowie der Arbeitgeberanteil). Seite 8 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst;

c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Genehmigung/Zustimmung ist vom AN bei der

Bundesagentur für Arbeit Service-Haus Geschäftsbereich Einkauf Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg

schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzuteilen:

a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers;

b) Detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden sollen;

c) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen;

d) Verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer vom AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden.

Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform (E-Mail) informieren.

(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren.

(4) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der

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Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.

(2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.

(4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 13 Datenschutz

(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU).

(2) Für die Erledigung des Auftrages darf der AN nur solche Mitarbeiter einsetzen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 223-227, 232 bis 233a, 234, 235, 236, 240, 241 oder 263 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der AN sich vor Einsatz der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter sein als sechs Monate.

(3) Den Mitarbeitern des AN ist es untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen zu nehmen sowie die Kommunikationsmittel und andere technische Einrichtungen (z.B. Telefone, Kopiergeräte, PCs etc.) des AG zu benutzen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Mitarbeiter des AN bei Ausführung der Sicherheitsdienstleistungen personenbezogene Daten und/oder Sozialdaten wahrnehmen.

(4) Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

(5) Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien kostenlos zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten des AG zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.

(6) Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Mitarbeiter spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. Zudem erklärt sich der AN damit einverstanden, dass der Kreis des von ihm eingesetzten Personals im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über

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die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden kann.

(7) Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z.B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Mitarbeiter gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.

(8) Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechts aus § 4 (Außerordentliche Kündigung) dieses Vertrages wegen schuldhaften Verstoßes des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen. Der AN stellt den AG von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Mitarbeiter schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verstoßen.

§ 14 Informations- und Prüfrecht des Auftraggebers

Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des AG, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 15 Haftung

(1) Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

(2) Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets Personal einsetzen, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

(3) Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 15 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.

§ 16 Haftpflichtversicherung

(1) Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gem. § 15 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

(2) Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

Seite 11 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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§ 17 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung

Der AN ist verpflichtet, alle ihm mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen und elektronischen Daten unversehrt, vollständig und unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen und innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom RIM überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel und Codekarten o.ä. sind sofort zurückzugeben.

§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn

a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Absatz 4 Nr. 1 GWB).

b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Absatz 1 Nr. 3 GWB).

c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Absatz 1 Nr. 8 GWB).

(3) Ein Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 2 dieses Vertrages ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(4) Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.

(5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme4 dieses

4 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen, ordentlichen Kündigungen oder Änderungen im Rahmen der Flexiklausel gemäß § 1 Abs. 2 dieses Vertrages). Die Brutto- Gesamtauftragssumme eines Vertrages wird pro Los betrachtet. Seite 12 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Absatz 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

(7) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme4 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 19 Vertragsstrafen

(1) Erbringt der AN die Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheits-, Kontroll- und Empfangsdienst) schuldhaft nicht innerhalb des gesamten in § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieses Vertrages vereinbarten Zeitrahmens, so ist der AG berechtigt, vom AN eine Vertragsstrafe zu verlangen. Der diesbezüglich maßgebende Zeitrahmen beinhaltet auch die in der LB festgelegte Zeit für die Bereitstellung von Ersatzkräften.

(2) Die Vertragsstrafe für den Sicherheits-, Kontroll- und Empfangsdienst beträgt pro angefangener 30 Minuten der Zeitversäumnis 50,00 € (in Worten: Fünfzig). Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitarbeiter des AN aufgrund dienstlicher Verfehlungen ausgetauscht werden muss. Die Vertragsstrafe für den Sicherheits-, Kontroll- und Empfangsdienst beträgt jedoch höchstens 300,00 € (in Worten: Dreihundert) pro Tag und Mitarbeiter.

(3) Die nach § 19 Abs. 2 dieses Vertrages ausgesprochenen Vertragsstrafen überschreiten insgesamt nicht 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme4 dieses Vertrages.

(4) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

(5) Der AG ist gem. § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens zur Schlusszahlung.

§ 20 Wechsel des Auftragnehmers

(1) Der AG ist berechtigt i. S. d. §§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. 47 Abs. 1 UVgO für den Fall, a) dass er die außerordentliche Kündigung des Vertrages gemäß § 4 erklärt, b) der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringt oder c) der AN nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann für die ausstehenden Leistungen auf die übrigen Bieter des abgeschlossenen Vergabeverfahren zu den ursprünglichen Bedingungen aus dem Vergabeverfahren zurückzugreifen.

(2) Ein Wechsel des AN ist nur statthaft, wenn der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen festhält. Um wesentliche Änderungen i. S. d. § 132 GWB handelt es sich nicht, wenn aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine einmalige angemessene Anpassung der Festpreise erfolgt.

(3) Kommt es zwischen dem AG und dem Bieter zu einer Einigung i. S. des Absatzes 2, so kann der Bieter mit der ausstehenden Vertragserfüllung (inkl. der dem AG vorbehaltenen Optionen, insbesondere der Verlängerungsoptionen) ganz oder teilweise beauftragt werden.

§ 21 Marketingklausel

Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Seite 13 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.

§ 22 Quellensteuer

(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnungen des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugssteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Einrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugssteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825% des Gesamtentgeltes) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert diese ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.

(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) Sofern eine Abzugssteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugssteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.

a) Die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde,

b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und

c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.

Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugssteuer wirtschaftlich belastet wurde.

(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169-171 der Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistungen erbracht werden.

§ 24 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies Seite 14 von 15 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffenden Angelegenheiten im Vorhinein bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00177) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.

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