260526_LB_BTS_Aalen_final.pdf

IT-Dienstleistungen für Softwareentwicklung und -betrieb

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 11:34 (Europe/Berlin)

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B. Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren

Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0.

Inhaltsverzeichnis zu Teil B (= Leistungsbeschreibung) I.0 Vorbemerkungen............................................................................................ 2 I.1 Leistungsgegenstand (Kurzbeschreibung) ................................................. 2 I.2 Ziel, Beginn und Umfang ............................................................................... 2 I.3 Allgemeine Leistungsanforderungen ........................................................... 3 I.3.2 Tätigkeiten ...................................................................................................... 3 I.3.3 Einsatzorte und Einsatzzeiten ...................................................................... 4 I.4 Personal .......................................................................................................... 5 I.4.1 Allgemeine Anforderungen ........................................................................... 5 I.4.2 Unethisches Verhalten .................................................................................. 6 I.4.3 Umgang mit bereitgestellten Produkten ...................................................... 7 I.4.4 Bekleidung, Technik und Ausrüstung .......................................................... 7 I.5 E-Rechnung .................................................................................................... 7

Anlagen: ☒ 1 Hausordnung ☒ 2 Information E-Rechnung

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I.0 Vorbemerkungen Die Gliederung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de (-> Über uns ->Aufbau und Organisation) zu finden. Die Zentrale hat ihren Sitz in Nürnberg. Der Zentrale sind die Regionaldirektionen mit den Agenturen für Arbeit (AA) und ihren Geschäftsstellen nachgeordnet sowie besondere Dienst- stellen (z.B. das BA-Service-Haus). Die Aufgaben der BA ergeben sich insbesondere aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) III -Ar- beitsförderung- und aus dem SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende-. Sie erfordern bun- desweit entsprechende Dienstleistungsangebote. Im Rahmen der Optimierung der internen Verwaltung der BA wurden bundesweit Regionale Infrastrukturmanagement-Verbünde (RIM) eingerichtet, die u.a. die infrastrukturellen Dienste für die betreuten Dienststellen im RIM- Verbund - auch im Bedarfsfall für gemeinsame Einrichtungen (JobCenter gE) nach dem SGB II - wahrnehmen. Für den Bereich des Einkaufs und der grundsätzlichen Vertragsangelegenheiten ist das BA- Service-Haus, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, zuständig. Die BA betreibt seit Juli 2016 ein strategisches, systemunterstütztes Lieferantenmanagement. Wesentliche Bausteine sind:

  • die Produktklassifizierung
  • die Lieferantenklassifizierung
  • die Lieferantenbewertung
  • das Aktivitätenmanagement (Lieferantenentwicklung) Ziel ist die Identifizierung der strategisch und /oder geschäftspolitisch wichtigen Lieferanten durch eine Klassifizierung anhand festgelegter Kriterien. Die Klassifizierung erfolgt nach einer A, B, C-Logik und richtet sich nach einer Kombination der strategischen Bedeutung ihrer ver- traglich geschuldeten Produkte und Dienstleistungen mit dem über alle laufenden Verträge des jeweiligen Lieferanten mit der BA hinweg errechneten Auftragswert. Die BA führt bei den internen Bedarfsträgern regelmäßige und anlassbezogene Bewertungen ihrer Lieferanten durch und nutzt diese im Rahmen des Vertrags- und Vergabemanagements sowie der Liefe- rantenkommunikation.

I.1 Leistungsgegenstand (Kurzbeschreibung) Nach den Sicherheitskonzepten der in den Zuständigkeitsbereich des RIM Stuttgart fallende Bildungs- und Tagungsstätte ist es für einen reibungslosen Dienstbetrieb erforderlich, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen.

Betroffen ist hiervon derzeit folgendes Objekt:

▪ Bildungs- und Tagungsstätte (BTS) Aalen, Brandenburger Str. 2, 73431 Aalen

I.2 Ziel, Beginn und Umfang Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrages über Sicherheitsdienstleistungen für die vom RIM Stuttgart betreute Bildungs- und Tagungsstätte.

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Das RIM hat das Recht, durch vorherige (mindestens 28 Kalendertage) Erklärung mind. in Textform gegenüber dem Auftragnehmer (AN) den Leistungsumfang (Anzahl der Liegenschaf- ten sowie der einzusetzenden Sicherheitskräfte und Anzahl der Einsatzstunden) zu erhöhen bzw. zu verringern. Eine Erhöhung erfolgt zu den aktuell vertraglich vereinbarten Konditionen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zuschlag und umfasst eine Vorlaufzeit sowie die sich daran anschließende Leistungserbringung ab dem 01.05.2027 für die Dauer von 72 Monaten. Der Vertrag endet mit Ablauf des 30.04.2033. Es wird eine Kündigungsmöglichkeit zur Hälfte der Laufzeit nach 3 Jahren zum 30.04.2030 mit einer Frist von 8 Monaten vereinbart.

I.3 Allgemeine Leistungsanforderungen Aufgabenbeschreibung Die Anforderungen an den AN ergeben sich in Anlehnung an die DIN 77200. Optional können auch Sicherheitsdienste für Veranstaltungen angefragt werden. Details sind im Artikel „Ein- satzorte –u. zeiten“ aufgeführt.

Zum Nachweis und zur Sicherstellung der Tätigkeiten des Wachpersonals wird eine Verein- barung in Anlehnung an die o.g. DIN zur Regelung der einzelnen Details (z. B. Kräfteeinsatz, Arbeitsinhalt (u. a. Dienstort und -ablauf), Dauer der Sicherheitsdienstleistung, Notfallverfah- ren, Kommunikationsregeln, Ausrüstung der Sicherheitsmitarbeiter, Meldewesen) vom RIM erstellt. Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Vertrages.

Objektbesichtigung Vor Abgabe des Angebotes kann sich der Bieter durch Besichtigung aller von der Sicher- heitsdienstleistung betroffenen Objekte über die örtlichen Gegebenheiten informieren. Der Bieter bestätigt die räumliche Kenntnis der betroffenen Objekte mit Abgabe des Angebots- schreiben (Vordruck D.0). Spätere Einreden wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten wer- den nicht anerkannt. Besichtigungstermine können abgestimmt werden mit:

Frau Egeler, Tel.: 07361/934-154 (bis 30.04.2026) Herr Brezina, Tel.: 07361/934-158 (ab 01.05.2026)

I.3.2 Tätigkeiten Die Sicherheitskräfte werden ausschließlich mit den nachfolgenden Aufgaben betraut: • Empfangsdienst einschließlich Zugangskontrolle (außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Beschäftigten in der BTS) • Vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende Informationsaustausch bzw. Abstimmung mit der Fachkraft für Tagungswesen über anwesende Personengruppen in der BTS oder ggf. besondere Vorkommnisse (Übergabe) • Kontakt für Anliegen von Teilnehmenden (z. B. Erste Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen, Be- stellung eines Notarztes, Benennung von Notapotheken) • Schließmittelverwaltung (v. a. Herausgabe von Schließmitteln bei der Ankunft von Lehr- gangsteilnehmern außerhalb der üblichen Bürozeiten, Ersatz verlorengegangener Schließmittel von Lehrgangsteilnehmern) • Durchführung von Zugangskontrollen und bei Bedarf Ausgangskontrollen • Information des Winter- und Streudienstes im Bedarfsfall • Alarmierung der Polizei bzw. Feuerwehr bei ungewöhnlichen Ereignissen, sowie unver- zügliche Meldung an die Leitung der BTS bzw. an den in der Dienstanweisung genann- ten Personenkreis in der entsprechenden Reihenfolge • Notrufbereitschaft (außerhalb der genannten Einsatzzeiten der Sicherheitskräfte z. B. bei Schließmittelverlust, außergewöhnlichen Vorkommnissen, usw.)

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• Personenschutz (nicht für Einzelpersonen) und Personenkontrolle (Eindringen von unbe- rechtigten Personen verhindern, ggf. Legitimationsprüfung zum Betreten der Bildungs- einrichtung) • Nächtliche Bestreifung des Gebäudes (4 x pro Nacht zu unterschiedlichen Zeitpunkten) • Kontrolle möglicher Brandherde (z. B. Aschenbecher, Löschen von Kerzen) • Verschluss bzw. Kontrolle auf Verschluss der Eingangstüren und Fenster • Sichtkontrolle der Aufzüge • Führen eines Wachbuches

Sollten eingesetzte Sicherheitskräfte des AN ausfallen, verpflichtet sich der AN schnellstmög- lich, längstens jedoch innerhalb von drei Stunden, Ersatzkräfte zur Verfügung zu stellen. Bei den Ersatzkräften handelt es sich dann nur um bereits dem RIM bekanntes und vorgestelltes Personal. Ergänzend gelten die Bestimmungen des §6 Absatz 2 „Sicherheitspersonal“ des Vertrages.

Um einen reibungslosen Ablauf des Wachdienstes gewährleisten zu können, haben regelmä- ßige Abstimmungen zwischen dem RIM und den einzelnen Sicherheitskräften über den Tages- bzw. Wochenablauf zu erfolgen. Hier werden die Sicherheitskräfte über Besonderheiten un- terrichtet.

Das Personal des Auftraggebers (AG) ist gegenüber dem ausführenden Personal des AN nicht weisungsbefugt.

Optionale Tätigkeiten

Neben diesen genannten Tätigkeiten können weitere optionale Tätigkeiten anfallen. Bei die- sen optionalen Tätigkeiten handelt es sich um typische Aufgaben, die üblicherweise im Rah- men eines Beherbergungsbetriebes anfallen. Folgende Tätigkeiten können jeweils im Be- darfsfall optional abgerufen werden:

• Bedarfsorientierter Kontroll- und Empfangsdienst an Freitagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen (z. B. bei gesonderten Veranstaltungen)

I.3.3 Einsatzorte und Einsatzzeiten Der AN hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Einhaltung der Regelungen gemäß § 4 ArbZG z.B. durch wechselseitige Pausenvertretungen des eingesetzten Perso- nals erfolgt.

Wochentags
Zahl der einzusetzenden Kräfte:1 Sicherheitskraft ggf. im täglichen Schichtbetrieb verteilt über die geforderte Einsatzzeit
Einsatzzeiten:Montag: 15.30 bis 07.30 Uhr des Folgetages Dienstag: 15.30 bis 07.30 Uhr des Folgetages Mittwoch: 15.30 bis 07.30 Uhr des Folgetages Donnerstag: 15.30 bis 07.30 Uhr des Folgetages Freitag: entfällt

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Wochenende / Feiertage / ggf. Anreise am Vorabend
Zahl der einzusetzenden Kräfte:1 Sicherheitskraft ggf. im täglichen Schichtbetrieb verteilt über die geforderte Einsatzzeit
Einsatzzeiten:Empfangs-/Kontrolldienst (optionale Leistung) Freitag/Samstag/Sonn-/Feiertag jeweils von 19:00 bis 07:30 Uhr des Folgetages (je 12,5 Stunden, geschätzte Häufigkeit: 5 Tage pro Jahr) Zusätzlicher Kontrollgang (optionale Leistung) Freitag/Samstag/Sonn-/Feiertag 2x je Nacht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr des Folgetages (je 30 Minuten, geschätzte Häufigkeit: 40 Nächte pro Jahr)

Hinweis: Die BTS Aalen ist 5 Wochen pro Jahr geschlossen. In dieser Zeit ist keine Dienstleis- tung erforderlich.

I.4 Personal I.4.1 Allgemeine Anforderungen Allen Mitarbeitern des AN ist es untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Un- terlagen zu nehmen. Auf Verlangen des AG hat der AN zuwiderhandelndes Personal von der weiteren Tätigkeit auszuschließen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. Dadurch entstehende Kosten trägt der AN. Ungeeignetes Personal ist auf Verlangen des AG ohne Zu- satzkosten auszutauschen.

Soweit nicht unter l.3.3 anders gefordert, müssen die Einsatzkräfte die Sachkundeprüfung gem. §34a GewO im Sicherheitsgewerbe erfolgreich abgeschlossen haben.

Im Übrigen gelten hierzu die konkreten Regelungen in der Vertragsurkunde.

Es haben ausschließlich das Personal/ Aufsichtspersonen des AN Zutritt zu den von der Si- cherheitsdienstleistung betroffenen Objekten. Der AN stellt sicher, dass von seinem Personal keine betriebsfremden Personen in das Objekt mitgebracht werden. In den Liegenschaften des AG besteht generelles Rauch- und Alkoholverbot. Der AN hat daher seinem eingesetzten Personal absolutes Rauch- und Alkoholverbot zu erteilen. Grundsätzlich zwei Wochen vor Leistungserbringung hat eine Vorstellung der für den Einsatz vorgesehenen Sicherheitskräfte für den Separatwachdienst (einschließlich einer ausreichen- den Zahl von Ersatzkräften) zu erfolgen. Eventuelle Abweichungen werden zwischen RIM und AN mindestens in Textform einvernehmlich abgestimmt. Bei der Vorstellung der Sicherheits- kräfte sind die geforderten Qualifikationsnachweise sowie die Führungszeugnisse (Vorlage ei- nes aktualisierten Führungszeugnisses spätestens nach 2 Jahren) für die zum Einsatz kom- menden Sicherheitskräfte (einschließlich der Ersatzkräfte) den oben genannten Dienststellen vorzulegen.

Die Termine für die Vorstellung sind mit dem RIM abzustimmen. Ansprechpartner werden hier- für namentlich durch den RIM angegeben.

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Das RIM hat das Recht, vorgesehene/eingesetzte Sicherheitskräfte für den Separatwach- dienst ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Der AN hat sicherzustellen, dass sich die für den Separatwachdienst eingesetzten Sicherheits- kräfte bei Dienstbeginn und Dienstende beim benannten Ansprechpartner des RIM an- und abmelden.

I.4.2 Unethisches Verhalten Die BA ist als eine der größten Sozialbehörden Europas lebendiger Teil der freiheitlich demo- kratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Mitglieder und Angehörigen der BA bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Bekenntnis setzt sich in allen Phasen der Beschaffung von Leistungen gegenüber sämtlichen Teilnehmenden am Wirtschaftsleben fort. Zu diesem Bekenntnis gehört insbesondere auch, dass die BA von ihren Leistungserbringenden (Auftragnehmern, künftig mit AN abgekürzt) ebenfalls das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung er- wartet. Die BA duldet insbesondere weder eine verfassungsfeindliche noch eine antisemiti- sche Geisteshaltung.

Darüber hinaus setzt die BA beim AN und den von ihm eingesetzten Personal bzw. Einsatz- kräften zusätzlich ein für die Leistungserbringung erforderliches Maß an sozialer Kompetenz voraus, dass sich in den folgenden Anforderungen an ein ethisches Verhalten während sämt- licher Tätigkeiten bei der Leistungserbringung realisiert. Dies kommt auch in den Anforderun- gen der „Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“ bzw. der Vorschrif- ten, mit denen die Kernarbeitsnormen der ILO in nationales Recht umgesetzt worden sind, zum Ausdruck.

Der AN und seine Einsatzkräfte haben jegliche verfassungsfeindliche Verhaltensweise zu un- terlassen. Als Einsatzkraft gilt dabei jede natürliche Person, die als AN oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zum AN, einem Subunternehmer oder einem weiteren Subunterneh- mer Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag schuldet.

Verfassungsfeindlich sind namentlich Verhaltensweisen, die ein Eintreten gegen die freiheit- lich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, das Eintreten, das Unter- stützen oder das geistige Teilen verfassungsfeindlicher Ziele sowie das Befürworten eines ab- soluten Alleinanspruchs einer Religion oder Weltanschauung oder eine antisemitische Geis- teshaltung erkennen lassen. In gleichem Umfang unterlassen der AN und seine Einsatzkräfte ähnliche Verhaltensweisen. Ähnliche Verhaltensweisen sind namentlich Verhaltensweisen, die sich gegen die soziale und rechtliche Gleichheit nach dem Grundgesetz, namentlich des- sen Art. 3, richten oder antipluralistische Ziele oder eine homogene und identitäre Sozialord- nung befürworten.

Die Besorgnis eines Zuwiderhandelns oder das tatsächliche Zuwiderhandeln gegen das oben beschriebene Unterlassen kann zur Abmahnung des AN oder zum Austausch der betroffenen Einsatzkraft des AN führen. Bei dem Vorliegen erheblicher oder gravierender Gründe in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen an ein ethisches Verhalten können dem AN und seinen Einsatzkräften weitere Rechtsfolgen drohen. Ein Grund ist dann erheblich, wenn er den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat begründet. Ein Grund ist auch erheblich, wenn nach einer bereits abgemahnten Verhaltensweise eine andere Einsatzkraft des AN erstmalig die vorgenannte Besorgnis begründet. Ein Grund ist insbesondere gravierend, wenn er den Verdacht einer – auch nur versuchten – Straftat gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere

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gemäß §§ 84 ff., 130, 130a StGB, gegen Leib und Leben oder gegen die körperliche Unver- sehrtheit begründet.

Sowohl der AN als auch die BA streben regelmäßig zunächst eine einvernehmliche Lösung im Rahmen von Abwicklungsmeetings, Lieferantengesprächen oder anderen Gesprächen auf Projekt- bzw. Fachebene an, sobald auch nur die Besorgnis der Zuwiderhandlung gegen die oben beschriebenen Maßstäbe an ein ethisches Verhalten aufkommt. Die Sanktionierung im Rahmen vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen bleibt jedoch in jedem Fall unbenom- men.

I.4.3 Umgang mit bereitgestellten Produkten Produkte (z.B. Schlüssel, Codekarten), die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicher- heit des Schutzobjektes stehen, müssen sowohl während ihrer Aufbewahrung in der Einsatz- leitung als auch im unmittelbaren operativen Einsatz vor unberechtigtem Zugriff bzw. vor Ver- lust geschützt sowie ausreichend versichert sein.

I.4.4 Bekleidung, Technik und Ausrüstung Dienstkleidung: Das eingesetzte Personal ist vom AN mit einer dezenten wachdienstspezifischen Dienstklei- dung auszustatten, damit dieses von den Kunden und den Mitarbeitern als Sicherheitskraft erkennbar ist. Es darf sich jedoch hierbei nicht um militärisch anmutende Kleidung (z. B. Tarn- fleck) oder Ähnliches handeln.

Technik: Das eingesetzte Personal des AN ist zur Gewährleistung der ständigen operativen Erreichbar- keit mit einem Mobiltelefon auszustatten. Das Mobiltelefon ist vom AN bereitzustellen. Die Mo- biltelefonnummer ist objektbezogen, bei Personalwechsel ist das Mobiltelefon zu übergeben.

Waffen: Das Mitführen von Waffen jeglicher Art, einschließlich erlaubter und freier Waffen, durch Si- cherheitskräfte ist nicht zulässig. Gleiches gilt für das Mitführen von Wachhunden.

Dienstausweis: Jede für den Einsatz vorgesehene Sicherheitskraft muss gem. § 18 BewachV einen Ausweis mit folgenden Daten ausgestellt bekommen:

  • Name und Vorname der Wachperson
  • Name und Anschrift des Bewachungsunternehmens
  • Unterschriften (Wachperson und Gewerbetreibende/r bzw. dessen/deren stellvertre- tende /bevollmächtigte Person)
  • Bewacherregisteridentifikationsnummer der Wachperson und des Bewachungsunter- nehmens.

Eine Kopie aller Ausweise für die den Auftrag ausführenden Sicherheitskräfte ist dem RIM vor dem Einsatz der vorgesehenen Sicherheitskräfte vorzulegen.

I.5 E-Rechnung Die öffentlichen Institutionen – damit auch die BA/der AG – sind gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU dazu verpflichtet, Rechnungen zu Aufträgen elektronisch anzunehmen und medi- enbruchfrei verarbeiten zu können. In Deutschland sind gemäß der Verordnung über die elekt- ronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverord-

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nung – ERechV) alle Rechnungen betroffen, die nach Erfüllung öffentlicher Aufträge ausge- stellt wurden und darüber hinaus gesetzliche Anforderungen erfüllen. Die von dem AN zwin- gend zu beachtenden und einzuhaltenden Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Ablauf entnehmen Sie bitte der Anlage 2.0 zur Leistungsbeschreibung. Die notwendigen Angaben zur Leitweg-ID und teamspezifischen Bestellnummer werden dem AN nach Zuschlagserteilung durch den fachlichen Ansprechpartner gesondert mitgeteilt. Im Falle der Beteiligung von gemeinsamen Einrichtungen (gE) verbleibt es ungeachtet der vorstehenden Erläuterung bei der Möglichkeit der Rechnungen in Papierform und postalischen Versendung. Der AG beabsichtigt möglicherweise innerhalb der Vertragsdauer den Abruf der Leistungen auf ein elektronisches Bestellsystem umzustellen. Die Umstellung sieht auch die Möglichkeit der elektronischen Rechnungsstellung mit direktem Bestellbezug vor. Dies kann zu Änderun- gen im Zahlungslauf führen. Über die Umstellung wird der AN rechtzeitig vor Einführung über die sich ergebenden Änderungen informiert.

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