Nummer der Rahmenvereinbarung: XXXXX
Az.: ZIB 13.08 – 9954/25/VV : 3
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeber -
und der
XXX
XXX
XXX
vertreten durch
XXX
- Auftragnehmer -
über
GitLab-Lizenzen und produktnahe Dienstleistungen
Los 3: IT-Dienstleistungen im Kontext GitLab
Hinweis: Die farblich markierten Stellen werden nach Zuschlag angepasst.
Beschaffungsamt des BMI, Bearbeitungsstand: 30.06.2026
Rahmenvereinbarung XXXXX / Az.: ZIB 13.08 – 9954/25/VV : 3
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmer ................................................................................................. 4
§ 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung ...... 5
§ 2 Menge / Auftragsvolumen ........................................................................................................ 6
§ 3 Geltungsreihenfolge .................................................................................................................. 7
§ 4 Bestellungen (Einzelaufträge) ................................................................................................... 7
§ 5 Reporting durch Der Auftragnehmer ........................................................................................ 7
§ 6 Vergütung.................................................................................................................................. 7
§ 7 Mängelansprüche ..................................................................................................................... 9
§ 8 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ........................................................................................... 9
§ 9 Kündigung ................................................................................................................................. 9
§ 10 IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz .................................................................................. 9
§ 11 Ergänzende Regelungen zur Geheimhaltung .......................................................................... 11
§ 12 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT............................................................................ 11
§ 13 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden ......................... 12
§ 14 Versicherungspflicht ............................................................................................................... 12
§ 15 Nutzungsrechte ....................................................................................................................... 12
§ 16 Personaleinsatz ....................................................................................................................... 13
§ 17 Unterauftragnehmer, freiberufliche Mitarbeiter ................................................................... 13
§ 18 Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 14
Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 2 Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.XXXX auf der Basis des Angebotsformulars in Verbindung mit dem Preisblatt
Anlage 3 Anlagenkonvolut bestehend aus
• EVB-IT Dienstleistungsvertrag • EVB-IT Dienstleistung – AGB • EVB-IT Dienstleistung - Muster 1 - Leistungsnachweis • EVB-IT Dienstleistung - Muster 2 - Änderungsverfahren
Anlage 4 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025
Anlage 5 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 6 Reporting-Template
Anlage 7 Liste der abrufberechtigten Bedarfsträger
Anlage 8 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit
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Anlage 9 Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Anlage 10 Eigenerklärung Verpflichtungsgesetz
Anlage 11 Verpflichtung Verpflichtungsgesetz
Anlage 12 Info E-Rechnung
Anlage 13 Katalogdaten KDBund
Anlage 14 Lieferantenhandbuch KdB
Anlage 15 VS-NfD-Erklärung
Beschaffungsamt des BMI, Bearbeitungsstand: 30.06.2026 Seite 3 von 14
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§ 1 Leistungen der Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeber zur Erbringung von produktnahen Dienstleistungen im Bezug zu Premium und Ultimate Lizenzen, sowie Paid Add-Ons der Firma GitLab für die im Dokument „Liste der abrufberechtigten Bedarfsträger - Los 3“ benannten Stellen des Bundes. Hiervon umfasst sind auch funktionsgleiche Nachfolgeprodukte. In der Leistungsbeschreibung werden die von der Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen weiter präzisiert.
(2) Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält sie allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge. Unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags haben die Bedarfsträger zusätzlich alle Rechte und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung.
(3) Die elektronischen Katalogdaten der Produkte werden von der Auftragnehmer in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) bereitgestellt. Alternativ können die Katalogdaten und ggf. neutrale Konfigurationsregeln bei konfigurierbaren Produkten in eine vorgegebene Tabellenkalkulationsdatei eingetragen und an die E-Mail-Adresse katalogdaten@kdbund.bund.de weitergeleitet werden. Die Tabellenkalkulationsdatei ist unter www.kdb.bund.de in der Rubrik „Informationen für Unternehmen“ abrufbar. Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen geliefert werden:
Eine eindeutige Nummer für die jeweils abrufbare Leistung Leistungskurzbeschreibung Leistungslangbeschreibung eCl@ss-Nr. in der Version 10.1 Bestelleinheit Preis (netto) Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für die Leistung zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“ (4) Der Auftragnehmer hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
(5) Soweit erforderlich, passt Der Auftragnehmer die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Team KdB im Beschaffungsamt des BMI an.
(6) Es steht der Auftragnehmer frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für das/die angebotene(n) Produkt(e) zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen das/die Produkt(e) gekennzeichnet ist/sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.
(7) Der Auftragnehmer hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeber bedarf.
Beschaffungsamt des BMI, Bearbeitungsstand: 30.06.2026 Seite 4 von 14
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§ 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher
Vertragsstrafen / Kündigung
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
-
Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
-
Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
-
Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
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-
Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für der Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(4) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
-
Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
-
Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
-
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
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Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
-
Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
(5) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
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Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.
-
Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 9 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 9 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
§ 2 Menge / Auftragsvolumen
(6) Die zu liefernde Höchstmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 5.152 Personentage.
(7) Eine Verpflichtung zum Abruf einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht.
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§ 3 Geltungsreihenfolge
Für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien gelten die Vertragsbestandteile in der folgenden Reihenfolge:
Rahmenvereinbarung, Leistungsbeschreibung (Anlage 1), Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2), EVB-IT Verträge und EVB-IT AGB (Anlage 3), AGB des Beschaffungsamtes des BMI (Anlage 4), VOL/B (Anlage 5)
§ 4 Bestellungen (Einzelaufträge)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den in der Liste der Bedarfsträger genannten Behörden und Einrichtungen bestellt werden (Besteller). Daneben ist auch der Auftraggeber zum Einzelabruf berechtigt.
(2) Im Rahmen der Bestellung (Einzelaufträge) werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Rahmenvereinbarung wird im Kaufhaus des Bundes veröffentlicht und die abrufbaren Leistungen eingestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abrufbaren Leistungen in Form von Katalogdaten elektronisch so bereitzustellen, dass diese von den Bedarfsträgern abgerufen werden können. Im Falle von Änderungen hat sie aktualisierte Daten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die Details der Bereitstellungen ergeben sich aus den Anlagen „KatalogdatenKDBund“ sowie „Lieferantenhandbuch KdB“.
(4) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB) unter Verwendung des jeweiligen EVB-IT Dienstvertrages.
(5) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss Der Auftragnehmer ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet sind.
§ 5 Reporting durch Der Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Dem Auftraggeber sind nach Ablauf eines Kalenderquartals bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
- Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge.
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-
Auftragsmenge der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting- Template.
-
Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet der Auftragnehmer dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge an den Auftraggeber.
-
Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % der Höchstmenge übermittelt der Auftragnehmer das Reporting monatlich statt quartalsweise bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an den Auftraggeber.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % der Höchstmenge erreicht sind.
(5) Auf Anforderung des Auftraggebers übermittelt der Auftragnehmer den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung beim Auftragnehmer.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten des Auftragnehmers ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt der Auftragnehmer die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis des Angebotsformulars und der dort angegebenen Rabatte, Festpreise, Tagessatzpauschalen und übrigen Preispositionen. Es erfolgt eine Vergütung nach Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt acht Zeitstunden. Bei Überschreitung oder Unterschreitung erfolgt die Abrechnung mindestens viertelstundengenau auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze. Der Stundensatz beträgt ein Achtel des Tagessatzes; der Minutensatz ein Sechzigstel des Stundensatzes. Reisezeiten und Pausenzeiten werden nicht vergütet. Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sind von dem Auftragnehmer einzuhalten.
(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmer genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Reisekosten im Zusammenhang mit Reisen zu den Standorten der Bedarfsträger und Nebenkosten.
(3) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
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(4) Der Einzelauftrag wird mit der jeweiligen Bedarfsträgerin abgerechnet.
(5) Beide Vertragsparteien können Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrages je Vertragsjahr einmal - erstmalig 12 Monate nach Vertragsschluss – beantragen, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach § 313 BGB oder § 58 BHO auf unvorhersehbare und schwerwiegende Änderungen der Marktsituation reagieren zu können. Soweit von der Auftragnehmerin um Preiserhöhungen gebeten wird, sind geeignete Nachweise (insbesondere Offenlegung der Angebotskalkulation) vorzulegen. Erzielen die Parteien innerhalb von vier Wochen nach einem Preisanpassungsbegehren keine Einigung, legt die Auftraggeberin den neuen Preis nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einseitig fest.
§ 7 Mängelansprüche
Mängelansprüche werden durch den Bedarfsträger des Auftraggebers oder durch den Auftraggeber selbst geltend gemacht.
§ 8 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagsdatum und endet mit Ausschöpfung der Höchstmenge (vgl. § 2 Abs. 1), spätestens jedoch ein Jahr nach Laufzeitbeginn.
(2) Sofern die Höchstmenge gemäß § 2 dieser Rahmenvereinbarung durch die Bestellungen nicht erreicht wird, verlängert sich die Laufzeit zu gleichbleibenden Konditionen um ein Jahr, sofern der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt insgesamt aber maximal vier Jahre.
(3) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 9 Kündigung
(1) Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach §§ 20, 21 der AGB (Anlage 4).
§ 10 IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Auftragsausführung die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen zur IT-Sicherheit, insbesondere die IT- Grundschutz-Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen unter dieser Rahmenvereinbarung alle einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung
Beschaffungsamt des BMI, Bearbeitungsstand: 30.06.2026 Seite 9 von 14
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der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die jeweilige Bedarfsträgerin benennt im Einzelauftrag einen zuständigen Datenschutzbeauftragten. Für den Fall, dass bei der Auftragsausführung im Sinne von Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, schließen die Parteien des Einzelauftrags eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer vereinbart Der Auftragnehmer mit den Verantwortlichen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Sofern für die konkret betroffenen Drittländer kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, hat Der Auftragnehmer zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach den Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO vorzusehen. Es kann die Mustervereinbarung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Auftragsvereinbarung (Anlage Muster Auftragsverarbeitung) zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses, über die Verwendung der Mustervereinbarung und die konkrete Ausgestaltung sowie die Festlegung von technisch-organisatorischen Maßnahmen obliegt dem Verantwortlichen der Bedarfsträgerin. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erhält Der Auftragnehmer kein gesondertes Entgelt.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeber bzw. der Bedarfsträgerin ihre Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2 oder Ü3) gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, sofern nicht bereits geschehen. Für diesen Fall verpflichtet sich Der Auftragnehmer, an der Geheimschutzbetreuung des Bundes teilzunehmen, sofern sie noch nicht geheimschutzbetreut ist. Die Stufe der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung wird von der Bedarfsträgerin vorgegeben und hängt von der Einstufung der Verschlusssachen ab, zu denen das Personal der Auftragnehmer Zugang erhalten soll oder sich Zugang verschaffen könnte.
(4) Für den Fall, dass Der Auftragnehmer anlässlich der Leistungserbringung Zugriff auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) erhält, wird sie die einschlägigen Bestimmungen der VSA sowie des Handbuches für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch - GHB) einhalten. Der Auftragnehmer hat vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung die "Verpflichtung VS-NfD" abgegeben. Die den Vergabeunterlagen beigefügten Dokumente „Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt)“ und „Verpflichtung VS-NfD“ (Anlage 14) hat Der Auftragnehmer zur Kenntnis genommen.
(5) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass sie die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung des Datenschutzes und des Geheimschutzes verpflichten wird. Die Verpflichtung ist zu dokumentieren und der Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Der Auftragnehmer ist bereit, sich zum Korruptionsschutz nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichten zu lassen und stellt sicher, dass auch die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter dazu bereit sind. Mit der förmlichen Verpflichtung werden Der Auftragnehmer und die Mitarbeiter strafrechtlich den Amtsträgern gleichgestellt.
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(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis bestehender oder möglicher Interessenkonflikte mit früheren, gegenwärtigen oder künftigen Kundenbeziehungen den Auftraggeber auf diese hinzuweisen.
(8) Die Verschwiegenheitspflichten bleiben über die Vereinbarungslaufzeit hinaus bestehen. Als Referenzprojekt darf Der Auftragnehmer diese Rahmenvereinbarung nur mit vorher in Textform erteilter Zustimmung der Auftraggeber angeben. Für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist die vorher in Textform erteilte Zustimmung der jeweiligen Auftraggeber des Einzelauftrags erforderlich.
§ 11 Ergänzende Regelungen zur Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.
(2) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, dem Bedarfsträger unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
§ 12 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT
(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich Der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 1 der Erklärung geforderten Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (Dokument „Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit von IT“, im Folgenden ILO-Erklärung) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.
(2) In Ansehung dessen kann die öffentliche Auftraggeber von der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrages Der Auftragnehmer selbst oder die weiteren Beteiligten im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung nachweislich gegen die von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozialstandards verstoßen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Der Auftragnehmer oder die weiteren Beteiligten innerhalb der Frist der Ziffer 2 der ILO-Erklärung die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung verhindern.
(3) Hilft Der Auftragnehmer aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe verlangen und/oder außerordentlich kündigen (Ziffer 5 der ILO-Erklärung).
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§ 13 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische
Sicherheitsbehörden
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten, vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestanden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat Der Auftragnehmer der Auftraggeber auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeber sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder sie eine solche hätte erkennen können, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
(3) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
§ 14 Versicherungspflicht
Für Der Auftragnehmer und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss während der gesamten Vereinbarungslaufzeit eine geeignete Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden über mindestens den Betrag von 1 Million Euro und für Vermögensschäden über mindestens den Betrag von 2 Millionen Euro bestehen. Eine Pauschalversicherung (Sach-, Personen- & Vermögensschäden) über den Betrag von mindestens 3 Million Euro (mindestens 1 Millionen Personenschäden/Sachschäden und mindestens 2 Millionen Vermögensschäden) wird als äquivalent angesehen. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des jeweiligen Einzelauftrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Auf Anforderung der Auftraggeber hat Der Auftragnehmer den Nachweis über die Versicherung vorzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeber oder der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn, zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie auf Anforderung das Bestehen des Versicherungsschutzes mit den vereinbarten Deckungssummen nachzuweisen.
§ 15 Nutzungsrechte
(1) Es gelten die Nutzungsrechte gemäß den EVB-IT Dienstleistung AGB.
(2) IT-Dienstleister oder Behörden könnten insbesondere im Zuge der IT-Konsolidierung Bund ihre Rechts- oder Organisationsform ändern. Die Parteien sind sich einig, dass eine etwaige
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Änderung der Rechts- oder Organisationsform von IT-Dienstleistern oder Behörden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Nutzungsrechte unberührt lässt.
§ 16 Personaleinsatz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur ausreichend fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen bei der Leistungserbringung einzusetzen. Die diesbezüglichen Anforderungen an das Personal ergeben sich aus dem Dokument „Leistungsbeschreibung“.
(2) Die Kontinuität der Leistungserbringung, insbesondere die kurzfristige Bereitstellung qualifizierten Personals, ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu diesem Zweck regelmäßig bzw. bei Bedarf entsprechend fortgebildet werden. Solche Fortbildungszeiten werden von dem Auftraggeber bzw. Bedarfsträger nicht gesondert vergütet.
(3) Ein Austausch des im Einzelauftrag eingesetzten Personals seitens des Auftragnehmers kann nur im begründeten Einzelfall und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bedarfsträgers erfolgen. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich über einen beabsichtigten Austausch.
(4) Erfolgt ein Austausch von Personal oder sollte der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Personal zum Einsatz bringen wollen, welches noch nicht für den Bedarfsträger tätig war, so muss das neue Personal über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Als Maßstab gelten die Anforderungen an das Personal gemäß § 16 Abs. 1.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeitende bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat mit einer angemessenen Vorlaufzeit von maximal 14 Kalendertagen qualifizierten Ersatz zu stellen.
(6) Wird eine von dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat der Auftragnehmer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
(7) Das Personal des Auftragnehmers wird weder in die Organisation des Bedarfsträgers integriert noch untersteht es den Weisungen des Bedarfsträgers. Das Weisungsrecht bezüglich aller Mitarbeitenden verbleibt bei dem Auftragnehmer. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Unterauftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages einsetzt.
§ 17 Unterauftragnehmer, freiberufliche Mitarbeiter
(1) Der Auftragnehmer kann die Leistung durch die in seinem Angebot benannten Unterauftragnehmer erbringen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die auf einen Unterauftragnehmer übertragene Leistung durch diesen nicht an Dritte weitergegeben wird.
(2) Das Ausscheiden und die Beauftragung neuer Unterauftragnehmer und die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Dies gilt auch für den Wechsel freiberuflicher Mitarbeiter. Auch im Fall des Ausscheidens von Unterauftragnehmern ist eine Einwilligung einzuholen, soweit dies zumutbar ist.
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Rahmenvereinbarung XXXXX / Az.: ZIB 13.08 – 9954/25/VV : 3
(3) Soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines Unterauftragnehmers bedient, hat er durch geeignete vertragliche Abreden mit dem Unterauftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die dem Auftraggeber aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die gemäß § 15 dieser Rahmenvereinbarung einzuräumenden Nutzungsrechte.
(4) Vorstehendes gilt gleichermaßen für die Weitergabe von Leistungsteilen durch Unterauftragnehmer. Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist diese Weitergabe unzulässig.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
Ansprechpartner der Auftragnehmer:
Name: wird nach Zuschlag ergänzt
Vorname: wird nach Zuschlag ergänzt
Telefonnummer: wird nach Zuschlag ergänzt
E-Mail-Adresse: wird nach Zuschlag ergänzt
Ansprechpartner der Auftraggeber:
Name: wird nach Zuschlag ergänzt
Vorname: wird nach Zuschlag ergänzt
Telefonnummer: wird nach Zuschlag ergänzt
E-Mail-Adresse: wird nach Zuschlag ergänzt
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